Der Bundesrat hat in seiner 902. Sitzung am 2. November 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellung beschlossen:
- 1. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass das exponentielle Wachstum des drahtlos übertragenen Datenverkehrs einen steigenden Frequenzbedarf sowie eine effizientere Frequenznutzung zur Folge hat.
Er ist ebenso wie die Kommission der Ansicht, dass diese Effizienzsteigerung auch durch eine gemeinsame Frequenznutzung, etwa durch koprimäre Frequenzzuweisungen, erreicht werden kann.
- 2. Voraussetzung für eine gemeinsame Frequenznutzung ist jedoch, dass der Schutz bestehender und zukünftiger Rundfunkversorgungen vor Störungen durch Breitbanddienste im bisherigen Umfang sichergestellt ist. Bei dennoch auftretenden Störungen sind geeignete Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu ergreifen.
- 3. Das in der Funkfrequenzpolitik notwendige Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekten, das sowohl nach den Regelungen der TK-Richtlinien als auch nach dem Programm für die Funkfrequenzpolitik stets zu berücksichtigen ist, ist beizubehalten. Der in der Mitteilung verwandte Begriff des "sozioökonomischen Nettovorteils" berücksichtigt die kulturellen Aspekte nur unzureichend.
- 4. Die Ermittlung der Möglichkeiten der vorteilhaften Nutzung in lizenzpflichtigen und lizenzfreien Bändern, wie von der Kommission vorgeschlagen, erscheint erforderlich und sollte die Grundlage für das weitere Vorgehen bilden.
- 5. Der Bundesrat lehnt gleichwohl das Vorgehen der Kommission ab, die mit ihren Vorschlägen für gemeinsame Frequenznutzungen, etwa im UHF-Band 470 - 698 MHz, ausschließlich mitgliedstaatliche Kompetenzen in Fragen der Frequenzzuteilung berührt, und erneuert diesbezüglich seine Stellungnahme zum Beschlussvorschlag über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik (vgl. BR-Drucksache 565/10(B) vom 5. November 2011, Ziffer 8).
- 6. Besonders erwähnenswert erscheint der Hinweis, dass wirtschaftliche Vorteile für die EU nicht zu Nachteilen für die Sicherheit der Bevölkerung führen dürfen; d.h. dass Frequenzen, die bisher (und künftig) von den nationalen Regulierungsbehörden den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zur exklusiven Nutzung zugewiesen wurden, auch künftig exklusiv bleiben müssen.
- 7. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.