Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)
Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 180 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 268 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 SGB V)
In Artikel 1 Nr. 180 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist in § 268 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Angabe "50 bis 80" durch die Angabe "mindestens 80" zu ersetzen.
Begründung
:
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs handelt es sich bei der Vorschrift um eine Präzisierung von Klassifikationsmerkmalen, die ab 2009 im Risikostrukturausgleich verwendet werden sollen. Allerdings fehlt jeder Hinweis darauf, wie die genannte Zahl von 50 bis 80 schwerwiegenden Krankheiten ermittelt wurde. Es besteht die Gefahr, dass diese begrenzte Auswahl den sachlichen Gegebenheiten nicht im ausreichenden Maße nachkommt, nämlich dazu beizutragen, dass der Umfang des Beitragsbedarfs, der durch Morbiditätskriterien bestimmt wird, in der notwendigen Zielgenauigkeit gefestigt wird.