Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM (2013) 622 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 031/98 = AE-Nr. 980103.

Die umfangreichen Anhänge sind nicht Bestandteil dieser Drucksache.

Brüssel, den 10.9.2013
COM (2013) 622 final
2013/0302 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Mit der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe1 wurden die Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen in allen Mitgliedstaaten harmonisiert. Die Rheinschifffahrt war allerdings hiervon ausgenommen. Die in den Anhängen der Richtlinie 82/714/EWG enthaltenen technischen Vorschriften übernahmen im Wesentlichen die Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) im Jahr 1982 verabschiedeten Fassung.

Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sind seither für die meisten derzeitig eingesetzten Arten von Schiffen regelmäßig überarbeitet worden und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik. Aus Gründen des Wettbewerbs und der Sicherheit sollte insbesondere im Interesse einer Harmonisierung auf europäischer Ebene ein Rahmen für diese technischen Vorschriften für das gesamte Binnenwasserstraßennetz der EU geschaffen werden. Daher gewährleistet die Richtlinie 2006/872, die die Richtlinie 82/714/EWG ersetzt, dass die Unionszeugnisse für Binnenschiffe, mit denen die vollständige Einhaltung der oben erwähnten technischen Vorschriften durch alle Arten von Fahrzeugen bescheinigt wird, für alle Binnenwasserstraßen der EU einschließlich des Rheins gelten, und dass Rheinatteste auf allen Binnenwasserstraßen der EU gelten.

Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/87 besteht jedoch bei der Fahrt auf dem Rhein (Zone R) die Verpflichtung, Folgendes mitzuführen:

Die Gleichwertigkeit der beiden Bescheinigungen ist jedoch nur schwer aufrechtzuerhalten. Sie sind mit zwei verschiedenen Rechtsrahmen verknüpft, von denen sich jeder im Einklang mit seinen eigenen Regeln und Verfahren auf gesonderte Standards stützt.

Im Interesse der Sicherheit und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen sind Fortschritte auf dem Weg zu einheitlichen technischen Standards erforderlich. Dadurch würde mehr Rechtssicherheit geschaffen und sichergestellt, dass die Anpassungen an den technischen Fortschritt innerhalb angemessener Fristen eingeführt werden können, um zu gewährleisten, dass hohe Sicherheitsstandards auf allen EU-Binnenwasserstraßen aufrechterhalten werden und die Innovation in diesem Sektor nicht beeinträchtigt wird.

Da die beiden oben genannten rechtlichen Regelungen ihre eigenen Vorschriften und Verfahren haben, können Fortschritte auf dem Weg zu einheitlichen technischen Standards nur schrittweise erreicht werden. In einem ersten Schritt ist es wichtig, die Vorschriften, die sich auf die Entscheidungsabläufe beziehen, von den allgemeineren - nicht EU-spezifischen - Verfahrens- oder technischen Vorschriften zu trennen. In der derzeitigen Fassung der Richtlinie sind diese Vorschriften nicht sauber getrennt, was die Entwicklung einheitlicher technischer Standards für beide rechtlichen Regelungen erschwert.

In einem zweiten Schritt müssen geeignete Strukturen festgelegt werden, die es EU und ZKR ermöglichen, einheitliche gemeinsame technische Standards zu entwickeln und fortzuschreiben. Daher muss mithilfe des nötigen Fachwissens eine eigene Struktur für die Entwicklung technischer Standards in einem EU- und ZKR-Mitgliedstaaten vereinenden Umfeld geschaffen werden, unter Einbeziehung anderer interessierter internationaler Organisationen.

Zu diesem Zweck haben die Kommissionsdienststellen und das Generalsekretariat der ZKR am 22. Mai 2013 eine Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet, in der beide Seiten die Absicht zur Einrichtung eines entsprechenden speziellen Ausschusses unter Federführung der ZKR bekräftigen. Dieser Ausschuss wird Sachverständigen der EU- und der ZKR-Mitgliedstaaten offenstehen und auch eine angemessene Beteiligung anderer Interessenträger ermöglichen.

Dieser Ausschuss sollte technische Standards entwickeln. Sobald dieser spezielle Ausschuss eingerichtet ist, würde er seine Arbeit zur Entwicklung technischer Standards aufnehmen. Dieser Vorschlag ermöglicht es der Kommission, bei der Anpassung der in der Richtlinie enthaltenen technischen Standards an den technischen Fortschritt oder an die Arbeit internationaler Organisationen die von diesem speziellen Ausschuss entwickelten technischen Standards durch einen Verweis zu berücksichtigen.

Ginge die ZKR in Einklang mit der Verwaltungsvereinbarung vom 22. Mai 2013 bei der Anpassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) ähnlich vor, indem sie darin einen Verweis auch auf die von diesem neuen speziellen Ausschuss ausgearbeiteten Standards gestattet, so würden die Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der technischen Standards für Binnenschiffe stärker vereinfacht und die Standards beider rechtlicher Regelungen der EU und der ZKR wären vollkommen einheitlich.

Zudem gibt es Änderungen aufgrund der Tatsache, dass die Richtlinie 2006/87 erstmals seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon überarbeitet wird; daher müssen die neuen Regeln in Bezug auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse aufgenommen werden.

2. Ergebnisse der Konsultationen

Am 1. März 2013 hielt die Kommission eine Sitzung mit den für die Binnenschifffahrt zuständigen Direktoren in den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und im EWR sowie den Generalsekretären der Stromkommissionen ab. Die Sitzungsteilnehmer begrüßten allgemein das Gesamtkonzept für die Überarbeitung des Ordnungsrahmens, um Aktualisierungen der technischen Standards für die Binnenschifffahrt zu erleichtern.

3. Rechtliche Aspekte

Im Kontext der Richtlinie 2006/87 sind die technischen Vorschriften für Binnenschiffe in Anhang II festgelegt. Durch die vorgeschlagene Richtlinie wird der Inhalt der Anhänge umgestaltet, damit gewährleistet ist, dass diese sich nur auf Aspekte technischer oder verfahrenstechnischer Art beziehen. Die Entscheidungsmechanismen betreffende Aspekte werden in den Haupttext der Richtlinie aufgenommen. Dabei geht es hauptsächlich um folgende Bestimmungen:

In diesem Vorschlag wird der Ansatz verfolgt, der Kommission Befugnisse in Bezug auf die Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder die Entwicklungen infolge der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, zu übertragen.

Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge, einschließlich der in den Anhängen zu dieser Richtlinie enthaltenen Muster der Unterlagen und zur Annahme oder Änderung der Dienstanweisungen zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission überdies Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die sie ermächtigen, bestimmte Abweichungen in Bezug auf die technischen Vorschriften für bestimmte Fahrzeuge zu gestatten, Klassifikationsgesellschaften anzuerkennen und bestimmte zusätzliche technische Vorschriften für bestimmte Zonen, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, zu genehmigen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Richtlinie hat keine finanziellen Auswirkungen. Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Richtlinie werden im Rahmen anderer Basisrechtsakte finanziert.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Klassifizierung der Wasserstraßen

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Union wie folgt klassifiziert:

Artikel 2
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 3
Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses

Artikel 4
Zusätzliche Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Artikel 5
Zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen

Die weniger strengen technischen Vorschriften oder die teilweise Anwendung der technischen Vorschriften dürfen nur für die in Anhang IV aufgeführten Bereiche gelten. Entsprechen die technischen Merkmale eines Fahrzeuges den weniger strengen technischen Vorschriften oder der teilweisen Anwendung der technischen Vorschriften, so wird dies in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe oder in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall - in dem zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.

Die Mitgliedstaaten teilen der der Kommission die weniger strengen technischen Vorschriften oder die teilweise Anwendung der technischen Vorschriften des Anhangs II mindestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten mit und setzen die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 6
Abweichungen

Artikel 7
Erteilung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

Artikel 8
Zuständige Behörden

Artikel 9
Durchführung technischer Untersuchungen

Artikel 10
Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Artikel 11
Ersetzung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe, das verloren gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann.

Artikel 12
Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

Artikel 13
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Die Gültigkeitsdauer eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe kann von der Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, ausnahmsweise ohne technische Untersuchung nach Anhang II verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in dem Zeugnis vermerkt.

Artikel 14
Erteilung neuer Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Schiffs, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besondere Merkmale des Fahrzeuges gemäß Anhang II beeinflusst, wird das Fahrzeug der technischen Untersuchung nach Artikel 7 unterzogen, bevor es wieder in Dienst gestellt wird. Nach dieser Untersuchung wird ein neues Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt, in dem die technischen Merkmale des Fahrzeuges aufgeführt sind, oder das bestehende Zeugnis wird entsprechend geändert. Wird das Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen eines Monats unterrichtet.

Artikel 15
Ablehnung der Ausstellung oder Erneuerung und Entziehung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

Artikel 16
Zusätzliche Untersuchungen

Artikel 17
Einheitliche europäische Schiffsnummer

Die zuständige Behörde, die ein Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt hat, trägt in dieses Zeugnis die einheitliche Europäische Schiffsnummer gemäß Anhang II Kapitel 2 ein.

Artikel 18
Gleichwertigkeit und Abweichungen

Artikel 19
Anerkennung von Schiffszeugnissen aus Drittländern

Die Union nimmt Verhandlungen mit Drittländern auf, um die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse zwischen der Europäischen Union und Drittländern zu gewährleisten.

Bis zum Abschluss dieser Abkommen können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Schiffszeugnisse für Fahrzeuge aus Drittländern für die Fahrt auf den Wasserstraßen dieses Mitgliedstaats anerkennen.

Für Fahrzeuge aus Drittländern werden Unionszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt.

Artikel 20
Fortgeltung der Richtlinie 2009/100/EG

Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie, sondern in den Geltungsbereich des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/100/EG fallen, gelten die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie.

Artikel 21
Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Dokumenten

Dokumente, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87 vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Artikel 22
Anpassung der Anhänge

Artikel 23
Befristete Vorschriften

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um befristete technische Vorschriften für Fahrzeuge vorzusehen und Versuche zu ermöglichen, um Anreize für Innovation und technischen Fortschritt zu schaffen. Diese Vorschriften gelten höchstens drei Jahre.

Artikel 24
Befugnisübertragung

Artikel 25
Ausschussverfahren

Artikel 26
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 27
Umsetzung

Artikel 28
Aufhebung

Die Richtlinie 2006/87 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 29
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

VERZEICHNIS der Anhänge

Anhang I Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Unionsnetzes

Anhang II Technische Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4

Anhang III Bereiche möglicher zusätzlicher technischer Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2

Anhang IV Bereiche möglicher Einschränkungen der technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 und 4

Anhang V Muster des Unionszeugnisses für Binnenschiffe

Anhang VI Muster des Verzeichnisses der Unionszeugnisse für Binnenschiffe Anhang VII Klassifikationsgesellschaften