Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(EEG)

A. Problem und Ziel

Die Finanzierung des Ökostroms nach dem EEG im jetzigen Modell ist nicht dauerhaft zu gewährleisten. So gehen aktuelle Schätzungen von Kosten für deutsche Stromverbraucher von mehr als 300 Milliarden Euro bis zum Jahr 2030 aus. Der bisherige Ansatz des EEG mit Vergütungsregeln, die bis zu 20 Jahre festgelegt sind, bietet den Investoren eine relativ hohe Sicherheit. Da die Einspeisetarife gesetzlich fixiert sind, tragen die Investoren lediglich das mengenmäßige Risiko, das bei Solarenergie und Windkraft vor allem von den Wetterbedingungen abhängt. Das typische unternehmerische Risiko, das sich auf Nachfrage-, Wettbewerbs- und Preisentwicklungen sowie auf den technischen Fortschritt bezieht, tragen die Investoren hingegen aufgrund der fixierten Einspeisevergütung in Kombination mit dem Einspeisevorrang nicht. Dieses Risiko wird zunächst auf die Netzbetreiber und von diesen teils auf die Stromverbraucher, teils auf die konventionellen Stromerzeuger verlagert. Die dadurch steigenden Kosten bedrohen die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland. Damit das Ziel der Energiewende erreicht wird, nämlich bis ins Jahr 2020 35 % des Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien zu speisen, bis 2030 sogar 50 % und bis 2050 schließlich gar 80 %, muss zeitnah eine Neuausrichtung erfolgen, die in größerem Umfang marktwirtschaftliche Elemente in die Förderung Erneuerbarer Energien integriert.

B. Lösung

Die Lösung besteht in einem Quotenmodell, das den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und bestimmten Großverbrauchern eine Pflicht zur Erzeugung bzw. Abnahme bestimmter Quoten an Erneuerbaren Energien auferlegt, die Vorgehensweise zur Erfüllung dieser Quote aber dem Markt überlässt. Der vorliegende Gesetzestext orientiert sich dabei - ausgehend von der Struktur des EEG 2012 - am erfolgreich etablierten schwedischen Modell zur Förderung Erneuerbarer Energien. Das vorliegende Quotenmodell kann bei Bedarf ergänzt werden, um temporär für ausgewählte Technologien einen Teil der Quote zu reservieren oder um diese Technologien mit einer größeren Anzahl an Grünstromzertifikaten pro 100 kWh auszustatten. Dies sollte aus politischen Gründen erfolgen, um beispielsweise durch Forschung und Entwicklung entstandene neue Technologien bei der Markteinführung zu unterstützen.

Zu bedenken ist dabei, dass jede Ausdifferenzierung zu einer Entfernung vom Marktmechanismus führt.

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Insgesamt ist zu erwarten, dass die Gesamtkosten der EE-Förderung deutlich sinken werden. Insbesondere für Verbraucherinnen und Verbraucher wird eine Kostenentlastung durch die sinkenden Kosten der EE-Förderung zu verzeichnen sein.

E. Bürokratiekosten

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine weiteren Bürokratiekosten. Für die Erzeuger Erneuerbarer Energien entstehen Kosten angesichts der notwendigen Registrierung. Insoweit greift jedoch ein entlastendes Privileg für Kleinanlagen in § 18 Nr. 2. Durch dieses Gesetz werden keine sonstigen Informationspflichten für die Wirtschaft geschaffen, die über die für alle Quotenpflichtigen geltenden Informationspflichten hinausgehen. Die Informationspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber aus § 48 EEG in der aktuellen Gesetzesfassung wird abgeschafft. Die Informationspflichten von Netzbetreibern und Anlagenbetreibern aus §§ 46 und 47 in der aktuellen Gesetzesfassung werden in den neuen §§ 33 und 34 konkret und in den neuen §§ 31 und 32 allgemein neu gefasst.

Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)

Freistaat Sachen Dresden, den 22. Januar 2013

Der Ministerpräsident

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Sächsische Staatsregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) mit dem Antrag zuzuleiten, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz im Deutschen Bundestag einbringen möge.

Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Stanislaw Tillich

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

"Teil 3 Quotenpflicht

Abschnitt 1 Allgemeine Quotenpflicht
§ 16 Quotenpflicht
§ 17 Umfang und Berechnung der Quote
§ 18 Ausnahmen
§ 19 Beginn der Quotenpflicht
§ 20 Anzeige- und Registrierungspflicht
§ 21 Erklärungspflicht
§ 22 Annullierung von Stromzertifikaten
§ 23 Sanktion
§ 24 Abmeldung des Quotenpflichtigen

Abschnitt 2 Zuteilung von Zertifikaten, Zertifikatehandel
§ 25 Zuteilung von Stromzertifikaten
§ 26 Anerkennung von Anlagen
§ 27 Stromzertifikateregister und Registrierung im Stromzertifikateregister
§ 28 Antrag auf Registrierung im Stromzertifikatregister
§ 29 Übertragung von Zertifikaten
§ 30 Rechtsfolgen einer Registrierung"

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und zugleich die Marktintegration Erneuerbarer Energien zu erleichtern" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6. § 6 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bei Verstößen gegen Absatz 1, 2, 4 oder 5 entfällt für Inhaber von Anlagen, die zum Erhalt von Stromzertifikaten nach § 25 berechtigt sind, der entsprechende Zuteilungsanspruch für Zertifikate für die Dauer des Verstoßes."

7. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966)" durch die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74)" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

9. Die Teile 3, 3a und 4 werden durch folgenden Teil 3 ersetzt:

"Teil 3
Quotenpflicht

Abschnitt 1
Allgemeine Quotenpflicht

§ 16 Quotenpflicht

§ 17 Berechnung und Umfang der Quote

§ 18 Ausnahmen

Keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Quote findet

§ 19 Beginn der Quotenpflicht

Die Quotenpflicht beginnt

§ 20 Anzeige- und Registrierungspflicht

§ 21 Erklärungspflicht

§ 22 Annullierung von Stromzertifikaten

Die Aufsichtsbehörde hat am 1. April jeden Jahres die Anzahl von Stromzertifikaten auf einem Zertifikatekonto zu annullieren, die der Quotenpflichtige in seiner Erklärung gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 2 angegeben hat.

§ 23 Sanktion

§ 24 Abmeldung von Quotenpflichtigen

Abschnitt 2
Zuteilung von Zertifikaten, Zertifikatshandel

§ 25 Zuteilung von Stromzertifikaten

§ 26 Anerkennung von Anlagen

§ 27 Stromzertifikatsregister und Registrierung im Stromzertifikatsregister

§ 28 Antrag auf Registrierung im Stromzertifikatsregister

§ 29 Übertragung von Zertifikaten

§ 30 Rechtsfolge einer Registrierung

10. Teil 5 wird Teil 4.

11. Der neue Teil 4 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

"Teil 4
Transparenz

Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

§ 31 Grundsatz

§ 32 Pflichten der Erklärungspflichtigen

Reicht der Quotenpflichtige eine Erklärung im Sinne des § 21 bei der Aufsichtsbehörde nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ein, kann die Aufsichtsbehörde dem Erklärungspflichtigen zum Nachholen der Erklärung eine Frist setzen. Versäumt es der Erklärungspflichtige, die Erklärung oder die Ergänzung der bisher vorliegenden Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist einzureichen, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, von dem Erklärungspflichtigen die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wenn diese über die fehlenden oder unvollständigen Erklärungsangaben Aufschluss geben können.

§ 33 Pflichten der Netzbetreiber

Netzbetreiber sind verpflichtet, nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde Angaben über die Übertragung von Strommengen zu machen, die an Letztverbraucher im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummern 2 und 3 dieses Gesetzes erfolgt ist.

§ 34 Pflichten von Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Zertifikatsberechtigte Anlagenbetreiberinnen und zertifikatsberechtigte Anlagenbetreiber sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf Aufforderung der Aufsichtsbehörde die für diese erforderlichen Daten zu übermitteln.

§ 35 Formularvorlagen

Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Daten der Anlagenbetreiber und Quotenpflichtigen werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 53 und 54 zur Verfügung gestellt."

12. Die Überschrift des neuen Teils 4 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweis".

13. § 53 wird aufgehoben

14. § 54 wird § 36 und wie folgt geändert:

15. Die Überschrift "Abschnitt 3 Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot" wird aufgehoben.

16. § 55 wird § 37 und wie folgt geändert:

17. § 56 wird aufgehoben

18. Teil 6 wird Teil 5.

§ 57 wird § 38 und wie folgt geändert:

19. § 58 wird § 39 und die Angabe " §§ 16 bis 33" wird durch die Angabe " §§ 16 bis 30" ersetzt.

20. § 59 wird § 40 und in Absatz 1 wird die Angabe " §§ 5, 8, 9 und 16" durch die Angabe " §§ 5, 8 und 9" ersetzt.

21. § 60 wird § 41 und die Wörter "den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen oder den Strom in der Form nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten" sind durch die Wörter "zertifikatsberechtigt im Sinne des § 25 sind" zu ersetzen.

22. § 61 wird § 42 und wie folgt geändert:

23. § 62 wird § 43 und wie folgt geändert:

24. § 63 wird § 44.

25. § 63a wird § 45 und Absatz 2 Satz 3 wie folgt geändert:

26. Teil 7 wird Teil 6.

§ 64 wird § 46 und wie folgt geändert:

27. § 64a wird § 47 und wie folgt geändert:

28. § 64b wird § 48 und in Nummer 4 wird die Angabe " § 63" durch die Angabe " § 44" ersetzt.

29. § 64c wird aufgehoben

30. § 64d wird § 49 und wie folgt geändert:

31. § 64e wird § 50 und wie folgt geändert:

32. § 64f wird § 51 und die Nummern 2 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

"2. die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Messung des eingespeisten Stroms im Sinne des § 25 Absatz 4,".

"3. das Berechnungsverfahren für die Angabe des Anteils Erneuerbarer Energien im Gesamtenergiemix, insbesondere die separate Ausweisung Erneuerbarer Energien für Strom aus Anlagen nach § 55 und für sonstige Anlagen nach diesem Gesetz."

33. § 64g wird aufgehoben

34. § 64h wird § 52 und wie folgt geändert:

35. § 65 wird § 53 und die Angabe "2014" wird durch die Angabe "2016" ersetzt.

36. § 65a wird § 54 und wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2014" ersetzt.

b)Satz 3 wird aufgehoben.

37. § 66 wird § 55 und wie folgt gefasst:

"Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden."

38. Die Anlagen 1 bis 5 werden durch folgende Anlage ersetzt.

"Anlage Quotenpflicht (zu § 17)

Kalenderjahr Anzahl der Stromzertifikate pro verkauften/verbrauchten 100 Kilowattstunden Strom 2014

2015 ......

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Ausgestaltung der EE-Förderung durch das gegenwärtig geltende EEG hat im Hinblick auf den angestrebten 80%-Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttogesamtstromverbrauch im Jahre 2050 erhebliche kostenseitige Auswirkungen und bedingt große Herausforderungen für den Netzausbau und die Netzstabilität. Daher ist eine Heranführung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien an den Markt und eine anschließende Marktintegration unabdingbar. Die bisherige Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien durch das EEG hat durch seinen spezifischen Ansatz zahlreiche Verwerfungen und Ineffizienzen bewirkt. Das bisherige Fördersystem hat zu einer Überförderung einzelner Technologien verbunden mit Überrenditen geführt, Investitionen in ineffiziente Technologien, Standorte und Anlagengrößen induziert und Strom für die Verbraucher in Deutschland über das notwendige Maß hinaus verteuert. Wesentlicher Grund dafür ist die weitgehende Abwesenheit von wettbewerblichen Elementen im Segment der Erneuerbaren Energien. Zugleich hat sich gezeigt, dass die Ausbaugeschwindigkeit über die Anpassung der Einspeisetarife kaum steuerbar ist, sodass auch der Netzausbau schwer planbar ist und damit auch unnötig verteuert wird. Eine Reform der Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien ist daher dringend geboten.

Dieses Gesetz sieht daher eine Umstellung des Fördersystems zum 1. Januar 2014 auf ein quotenbasiertes Modell vor, bei dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stromintensive Unternehmen sowie Energieverbraucher im Ausmaße ihrer eigenen Stromerzeugung, der Importe und des an der deutschen Strombörse gekauften Stroms verpflichtet werden, einen jährlich steigenden Anteil des Stroms aus Erneuerbaren Energiequellen zu beziehen. Der Bezug dieses grünen Stroms muss nicht physisch erfolgen, sondern über entsprechende Grünstromzertifikate nachgewiesen werden. Als bisherige Elemente des EEG sollen Netzanschlussverpflichtung für Netzbetreiber und Einspeisevorrang beibehalten werden.

Die Grünstromzertifikate sollen handelbar sein, um eine möglichst effiziente Allokation der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu gewährleisten. Der Handel der Zertifikate selbst kann börslich oder außerbörslich erfolgen. Allerdings müssen die Zertifikate registriert werden. Diese Funktion sollte zunächst eine Aufsichtsbehörde übernehmen. Mittelfristig kann dies aber auch ein privater Anbieter von Zentralverwahrungsdienstleistungen übernehmen wie dies z.B. auch bei privaten Wertpapieren und Staatsanleihen üblich ist.

Die Vorteile eines Quoten- bzw. Zertifikatesystems liegen zum einen in der Möglichkeit, die Ausbaugeschwindigkeit passgenau zu steuern und damit auch den Netzausbaubedarf besser planen zu können. Zum anderen führt der Wettbewerb innerhalb des Segments der Erneuerbaren Energien dazu, dass tendenziell effiziente Technologien, Standorte und Anlagegrößen gewählt werden. Darüber hinaus ist ein solches System perspektivisch auch auf andere EU-Mitgliedstaaten ausdehnbar, da heute schon Schweden (zusammen mit Norwegen) ein sehr ähnliches Modell verfolgt und auch in den Niederlanden anscheinend darüber nachgedacht wird, einen ähnlichen Weg zu beschreiten. Dies entspricht auch den jüngsten Bestrebungen der Europäischen Kommission, einer Zersplitterung des Binnenmarktes durch national nicht kompatible Fördersysteme für Erneuerbare Energien entgegenzuwirken.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 dieses Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 des Grundgesetzes. Die Bestimmungen fallen in den Bereich der Luftreinhaltung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) . Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung, um eine nachhaltige Energieversorgung zu erreichen und so das Klima als Teil der natürlichen Umwelt zu schützen. Ziel und Gegenstand des Gesetzes ist folglich der Klimaschutz (und damit der Schutz der natürlichen Zusammensetzung der Luft).

In einem ersten Schritt wird die pauschale Fortgeltung der alten Rechtslage einschließlich all ihrer Ermächtigungsgrundlagen für Verordnungen und etwaige Konkretisierungsmöglichkeiten für Bestandsanlagen angeordnet. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens hat eine entsprechende Anpassung aller betroffenen Verordnungen zu erfolgen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Nummer 1 enthält Folgeänderungen zu den im Gesetzestext vorgenommenen Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 1 EEG)

Der Zweck des Gesetzes bleibt im Wesentlichen gleich. Er wird lediglich in § 1 Absatz 1 um folgenden Zusatz ergänzt:

"...und zugleich die Marktintegration Erneuerbarer Energien zu erleichtern."

Zu Nummer 3 (§ 2 EEG)

Nummer 1 bleibt gleich. Die Norm bringt zugleich die territoriale Radizierung des Fördersystems für die Erzeugung Erneuerbarer Energie auf deutschem Gebiet zum Ausdruck. In Nummer 2 entfallen die Inhalte zur Vergütung und für Prämien für die Integration dieses Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem. Neu eingefügt wird Nummer 3, der die Kernelemente der Förderung Erneuerbarer Energien nach dem Quotenmodell benennt: Quotenpflicht und Stromzertifikate. Auch hier erfolgt eine entsprechende territoriale Radizierung des Fördermodells.

Zu Nummer 4 (§ 3 EEG)

Die Begriffsbestimmungen des § 3 EEG 2012 werden um neue ergänzt. Durch die Umstellung vom Einspeisevergütungsmodell auf das Quotenmodell werden die folgenden Definitionen aufgehoben:

"Bemessungsleistung" im Sinne des § 3 Nummer 2a EEG 2012, "Offshore-Anlagen" im Sinne des § 3 Nummer 9 EEG 2012, "Speichergas" im Sinne des § 3 Nummer 9a EEG 2012, "Umweltgutachterin oder Umweltgutachter" im Sinne des § 3 Nummer 12 EEG 2012, "Unternehmen des produzierenden Gewerbes" im Sinne des § 3 Nummer 14 EEG 2012. Im Übrigen wurden vorliegend sämtliche bislang erfassten Formen Erneuerbarer Energien erfasst und definiert, auch wenn bisherige Sonderdefinitionen gegebenenfalls v.a. vergütungsrelevant waren für das Einspeise- und Vergütungsmodell. Da das Quotenmodell aber prinzipiell offen ist für eine Ausdifferenzierung der Zertifikatsberechtigung wurden die Definitionen des EEG 2012 von Erneuerbaren Energien zunächst vollständig übernommen, um das Gesetz offen für entsprechende gegebenenfalls als Übergangsregelung erfolgende Differenzierungen zu halten.

Im Einzelnen:

Zu § 3 Nummer 17 EEG - neu -

Die Definition des "stromintensiven Unternehmens" ist neu eingefügt. Sie orientiert sich an der üblichen Definition entsprechender Unternehmen, wie sie auch im EEG 2012 erfolgt ist (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 Ziffer a und b). Insoweit wurde statt der bisherigen Bezeichnung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes unmittelbar auf stromintensive Unternehmen abgestellt.

Zu § 3 Nummer 18 EEG - neu -

Die Definition des"Stromzertifikats" wird neu eingefügt.

Zu § 3 Nummer 21 EEG - neu -

Die Definition der "zertifikatsberechtigten Anlagenbetreiberin oder des zertifikatsberechtigten Anlagenbetreibers" ist neu eingefügt.

Zu Nummer 5 (§ 4 EEG)

§ 4 EEG bleibt grundsätzlich in seiner bisherigen Fassung bestehen. Lediglich die Inhalte, die Ausfluss des Einspeisevergütungsmodells sind, wurden gestrichen. Dies betrifft den Bezug in § 4 Absatz 2 Satz 2 EEG 2012 auf die §§ 16 - 33i EEG 2012. Verweise auf die Paragrafen zu den Transparenzvorschriften gemäß den §§ 45, 46, 56 und 66 EEG 2012 sind gestrichen. Sie sind nicht durch die neuen §§ 31, 34 und 55 ersetzt worden, da dies nicht sinnvoll erscheint vor dem Hintergrund des Wechsels auf ein Quotenmodell bzw. da keine Notwendigkeit für die Öffnung für abweichende vertragliche Regelungen besteht.

In § 4 Absatz 2 Nummer 2 ist § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 EEG 2012 gestrichen und durch § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ersetzt worden. In diesem Fall ist die Aufnahme der Möglichkeit der abweichenden vertraglichen Regelung sinnvoll, da andernfalls das Clearing-Verfahren seine Wirkung verlieren würde. Statt des Bezuges in § 4 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2012 auf § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 EEG 2012 ist ein Bezug zum neuen § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 hergestellt worden. § 61 EEG 2012 in § 4 Absatz 2 Nummer 4 EEG 2012 ist durch § 42 ersetzt worden.

Zu Nummer 6 (§ 6 EEG)

In § 6 Absatz 6 war Satz 1 EEG 2012 angesichts der Referenzierung auf das Vergütungsmodell zu streichen und durch eine Bezugnahme auf die Zertifikatsberechtigung als Pendant des Vergütungsanspruchs im Quotenmodell zu ersetzen. Eine weitere Ausdifferenzierung der Reduzierung der Quotenberechtigung vergleichbar der Regelung des § 17 EEG 2012 der Modifizierung des Vergütungsanspruchs im Einspeise- und Vergütungsmodell ist nicht zwingend erforderlich und dementsprechend wurde keine vergleichbar ausdifferenzierte Regelung getroffen.

Zu Nummer 7 (§ 7 EEG)

In § 7 Absatz 2 war eine Anpassung an die letzte Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich, sodass Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) gestrichen und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) ersetzt wurde.

Zu Nummer 8 (§ 8 EEG)

Die Abnahmepflicht in § 8 EEG 2012 wird derzeit als eine über die bloße physikalische Abnahme hinausgehende, schuldrechtliche Verpflichtung verstanden, die mit der Vergütungspflicht korrespondiert. In dieser Gesetzesfassung soll der Begriff der Abnahme jedoch lediglich als physikalische Abnahme verstanden werden. Die Übertragungspflicht ist grundsätzlich auch über das Netzzugangsrecht des § 21 EnWG gewährleistet, sodass diesbezüglich eine spätere Streichung beziehungsweise Änderung des § 8 EEG 2012 denkbar ist, wenn ein entsprechender Vorrang - unter Wahrung der dann einschlägigen Vorgaben der EE-Richtlinie - nicht mehr gewährt werden soll. Im Vergleich zum § 8 Absatz 2 EEG 2012 wurde der Bezug zu § 3 Nummer 8 EEG 2012 gestrichen und durch § 3 Nummer 15 ersetzt. § 3 Nummer 7 EEG 2012 wurde im selben Absatz durch § 3 Nummer 14 ersetzt. § 8 Absatz 3a EEG 2012 war angesichts der Bezugnahme auf die Ausgleichsmechanismusverordnung zu streichen.

Die Paragrafen zur Kapazitätserweiterung und zum Einspeisemanagement bleiben im Wesentlichen erhalten.

Zu Nummer 9 (§§ 16 - 30 EEG)

Die Vorschriften der §§ 16 bis 44 EEG 2012 werden als Bestandteil des Einspeisevergütungsmodells gestrichen. Sie werden durch die neu gefassten §§ 16 bis 30 ersetzt, die für die Förderung von Erneuerbaren Energien nun das Quotenmodell vorsehen.

Im Einzelnen:

Zu § 16 - neu -

Die Quotenpflicht ist die Kernnorm des Quotenmodells. Der neue § 16 legt die der Quotenpflicht unterliegenden Adressaten fest, also die die Letztverbraucher versorgenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen (vgl. § 3 Nummer 5) sowie bestimmte Letztverbraucher und stromintensive Unternehmen selbst. Zudem normiert § 16, dass sich die (tabellarisch in der Anlage dargestellte) Quote in Relation zur Anzahl der Stromzertifikate pro verkauften/verbrauchten 100 Kilowattstunden Strom ergibt.

Zu § 17 - neu -

Der neu eingefügte § 17 konkretisiert die Berechnungsweise und den Umfang der Quote.

Zu § 18 - neu -

In manchen Fällen spricht einiges dafür, bestimmten Strom von der Quotenpflicht auszunehmen. Bislang erfasst werden Fälle der Netzfunktionen erhaltenden Energie (insbesondere Ausgleichsenergie), der Energie aus Kleinanlagen, die der Letztverbraucher selbst produziert oder verbraucht und Strom, der bei der Stromproduktion verbraucht wird. Das Privileg für die Kleinanlagen bei der Quotenpflicht korrespondiert mit dem Entfallen einer entsprechenden Zertifikatsberechtigung nach § 25 Absatz 2 Satz 2.

Zu § 19 - neu -

Der neu eingefügte § 19 bestimmt den Beginn der Quotenpflicht.

Zu § 20 - neu -

Der neu eingefügte § 20 normiert die Anzeige- und Registrierungspflichten.

Zu § 21 - neu -

Der neu eingefügte § 21 normiert die für das Quotenmodell und den Zertifikatshandel wichtige Erklärungspflicht. Im Rahmen der Erklärung werden die vorhandenen Zertifikate des Quotenpflichtigen geltend gemacht. Dabei ist dieser nicht verpflichtet, alle vorhandenen Zertifikate geltend zu machen. Vielmehr sind diese zeitlich unbegrenzt gültig und handelbar, bis sie zur Erfüllung der Quotenpflicht eingereicht werden.

Zu § 22 - neu -

Der neu eingefügte § 22 beinhaltet die Annullierung von Stromzertifikaten. Sie wurde hier im Zusammenhang mit der Erklärungspflicht angefügt, insbesondere aufgrund des Bezuges von § 21 Absatz 2 Nummer 2 zu § 22.

Zu § 23 - neu -

Der neu eingefügte § 23 regelt die Sanktion, die für den Fall der Nichterfüllung der Quote greift. Wichtig ist hier der Ansatz einer ausreichend hohen Strafzahlung, da andernfalls zwischen Quotenerfüllung und dem Inkaufnehmen von Strafzahlungen abgewogen werden kann. Ferner stellt § 23 Absatz 1 Satz 2 klar, dass die Registrierung keineswegs konstitutiv für die Sanktionswirkung ist, so dass auch insoweit der Anreiz gesetzt wird, sich rechtzeitig registrieren zu lassen.

Zu § 24 - neu -

Der neu eingefügte § 24 beinhaltet das Gegenstück zum neuen § 19 (Beginn der Quotenpflicht), nämlich die Abmeldung der Quotenpflichtigen.

Zu § 25 - neu -

Neu eingefügt ist auch § 25, der die Zuteilung von Stromzertifikaten regelt. Die Zertifikatsberechtigung nach § 25 Absatz 2 Satz 1 entfällt nach § 25 Absatz 2 Satz 2 für Kleinanlagen, die nach § 18 Nummer 2 auch keiner Quotenpflicht unterliegen. Andernfalls träte eine doppelte Privilegierung ein aus Quotenpflichtbefreiung einerseits und Zertifikatsberechtigung andererseits. Was die in Absatz 4 genannte Messung anbelangt, ist der Aufwand der Aufsichtsbehörde möglichst gering zu halten, sodass vorhandene Messeinrichtungen etwa der Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber mit einzubeziehen sind. Näheres ist durch eine entsprechende Rechtsverordnung zu klären, für die in § 51 Nummer 2 eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen wird.

Zu § 26 - neu -

Der neue § 26 regelt den Anerkennungsmechanismus von Anlagen, für deren produzierten grünen Strom Zertifikate ausgeteilt werden können.

Zu § 27 - neu -

Der neu eingefügte § 27 regelt die Registrierung im Stromzertifikateregister.

Zu § 28 - neu -

Der neu eingefügte § 28 normiert das Antragsverfahren für die Registrierung im Stromzertifikateregister.

Zu § 29 - neu -

Der neu eingefügte § 29 regelt die Übertragung der Zertifikate insbesondere nach entsprechenden privaten Verkaufsvorgängen. Er normiert die Art und Weise der Übertragung von Zertifikaten, die auf behördlich verwalteten Konten registriert sind. Denkbar ist ein entsprechend korrelierender OTC-Handel, aber auch ein Handel mit Zertifikaten an der Börse.

Zu § 30 - neu -

Der neu eingefügte § 30 beinhaltet die Rechtsfolgen einer Registrierung. Die in dieser Norm beschriebenen Rechtsfolgen dienen der Regelung des zu vermeidenden Falles der Doppelübertragung von Zertifikaten. Insoweit entfällt § 56 EEG 2012.

Zu Nummern 10 bis 17 (§§ 31 - 37 EEG)

Die alten Vorschriften zu Teil 5 waren zu streichen und durch neue Transparenzvorschriften, die an das Quotenmodell anknüpfen, zu ersetzen. Zum neuen Teil 4 (Transparenz) im Einzelnen:

Zu § 31 - neu -

Der neu gefasste § 31 enthält den Grundsatz, dass die Aufsichtsbehörde sowohl zur Einforderung bestimmter Daten, als auch zum Zugang zu Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energien produzieren, berechtigt ist. Dies dient der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht.

Zu § 32 - neu -

Die neu gefassten Pflichten der Erklärungspflichtigen dienen der Erleichterung der Arbeit der Aufsichtsbehörde und der ordnungsgemäßen Erfüllung der Erklärungspflicht. Es besteht ein entsprechender Bezug zu den Normen der §§ 20, 21, so dass diese Vorschrift systematisch auch dort verortet werden könnte. Es wurde vorliegend jedoch vorgezogen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten in einem Teil zusammenzufassen.

Zu § 33 - neu -

Die in § 33 neu gefasste Pflicht der Netzbetreiber soll der Aufsichtsbehörde die Ermittlung der notwendigen Anzahl an Zertifikaten für die in § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 genannten Quotenpflichtigen ermöglichen.

Zu § 34 - neu -

Der neu eingefügte § 34, der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Übermittlung der erforderlichen Daten verpflichtet, dient der Erleichterung der Arbeit der Aufsichtsbehörde.

Zu § 35 - neu -

Der neu gefasste § 35 entspricht der Gesetzesintention des § 51 Absatz 3 EEG 2012. Auch hier sind nur wenige Angleichungen erforderlich. Dies gilt für § 51 Absatz 3 Satz 2 EEG 2012, indem die §§ 65 und 65a EEG 2012 durch die §§ 53 und 54 ersetzt werden. Der Bezug auf § 51 Absatz 1 EEG 2012 in § 51 Absatz 3 Satz 2 EEG 2012 war zu streichen und durch "Daten der Anlagenbetreiber und Quotenpflichtigen" zu ersetzen.

Zu § 36 - neu -

Der neue § 36 beinhaltet die Stromkennzeichnung und knüpft an § 54 EEG 2012 an, beinhaltet jedoch keinen Bezug mehr zur EEG-Umlage, denn diese ist Bestandteil des Einspeisemodells. Stattdessen ist im Rahmen der Angleichung auf das Quotenmodell abzustellen. Dies verlangt die Streichung der Absätze 2, 3 und 5 des § 54 EEG 2012. In Absatz 1 wird der Bezug auf Absatz 2 gestrichen und durch "den Wert Erneuerbarer Energien als Anteil..." ersetzt. Zur Ausweisung des Anteils Erneuerbarer Energien bzw. seiner jeweiligen Berechnung und Differenzierung im Rahmen des alten Fördersystems nach EEG 2012 bzw. des neuen Fördersystems nach EEG 2014 wurde in § 51 Nummer 3 EEG eine neue Ermächtigungsgrundlage geschaffen.

Zu § 37 - neu -

Der neue § 37 entspricht § 55 EEG 2012. Der Bezug auf § 64d Absatz 1 EEG 2012 ist durch seine neue Entsprechungsvorschrift des § 49 ersetzt worden. Dasselbe gilt für § 55 Absatz 2 Satz 1 EEG 2012. § 55 Absatz 2 Satz 3 EEG 2012 wurde gestrichen. § 55 Absatz 1 Satz 2 EEG 2012 war ebenfalls zu streichen. Es wurde die Zuständigkeit des Umweltbundesamtes in § 37 Absatz 4 beibehalten.

Zu Nummer 18 (§ 38 EEG)

Zu Teil 5 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

Die Regelungen des entsprechenden Teils 6 des EEG 2012 wurden weit gehend beibehalten.

Die Regelung der Clearingstelle wird ohne große Änderungen von § 57 EEG 2012 in den neuen § 38 übertragen. Im Rahmen der Anpassung sind die Besonderheiten des Quotenmodells zu berücksichtigen. So wurden die §§ 3 bis 33i EEG 2012 in § 57 Absatz 2 EEG 2012 an die entsprechenden Vorschriften aus dem vorliegenden Gesetz angepasst. D.h. die §§ 3 bis 33i EEG 2012 wurden durch die §§ 3 bis 15 sowie die §§ 29 und 30 ersetzt. Die §§ 45 und 46 EEG 2012 wurden nicht durch die §§ 31 und 34 und der § 66 EEG 2012 wurde ebenso wenig durch den § 55 ersetzt, da insoweit kein Clearingbedürfnis ersichtlich ist (vgl. bereits die Hinweise zu § 4). § 56 EEG 2012 wurde gestrichen und durch § 30 ersetzt. Ebenso wurde der Bezug auf "Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern sowie Netzbetreibern" im Sinne des § 57 Absatz 2 EEG 2012 am Ende allgemein und fortlaufend durch "die Parteien" ersetzt. Der Bezug auf § 61 EEG 2012 wurde durch § 42 ersetzt. § 38 Nummer 3 und 4 EEG 2012 in § 57 Absatz 2 EEG 2012 und § 50 Satz 2 EEG 2012 wurden gestrichen.

Zu Nummer 19 (§ 39 EEG)

Der Verbraucherschutz aus § 58 EEG 2012 wird nun auch im Quotenmodell, konkret in § 39, geregelt. Auch hier bedarf es einer Angleichung. So wurde der Bezug zu den §§ 16 bis 33 EEG 2012 gestrichen und durch die §§ 16 bis 30 angeglichen. Es spricht hier viel für die Beibehaltung des Prinzips der privaten Rechtsverfolgung.

Zu Nummer 20 (§ 40 EEG)

Die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes wurden beibehalten. Lediglich die Erstreckung auf den Vergütungsanspruch im Einspeisemodell findet im Quotenmodell kein sinnvolles Pendant.

Zu Nummer 21 (§ 41 EEG)

Die Nutzung von Seewasserstraßen aus dem § 60 EEG 2012 wird in § 41 überführt. Im Rahmen einer Anpassung war der Zusatz zur Direktvermarktung zu streichen. In Bezug auf den Verweis auf § 16 EEG 2012 muss Anknüpfungspunkt die Zertifikatsberechtigung sein.

Zu Nummer 22 (§ 42 EEG)

Die Aufgaben der Bundesnetzagentur werden statt in § 61 EEG 2012 in § 42 geregelt.

Hier war eine umfassendere Anpassung geboten. Alle Aufgaben, die der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zukommen, wurden in dieser Norm benannt. Darunter fallen die Entgegennahme der Anzeige nach § 20 Absatz 1 und der Erklärung nach § 21, die Registrierung nach § 20, die Annullierung nach § 22, die Sanktionierung nach § 23, die Abmeldung der Quotenpflichtigen nach § 24, die Zuteilung der Stromzertifikate nach § 25, die Anerkennung und die Zurücknahme der Anerkennung von Anlagen nach § 26, die Kontoführung für die Zertifikate nach § 27, die Übertragung der Zertifikate nach § 29, die Kontrolle von Daten nach den §§ 31, 33 und 34 sowie die Kontrolle von Anlagen nach § 31. Erhalten bleibt § 61 Nummer 1 EEG 2012.

Zu streichen waren hingegen in § 61 Absatz 1 die Nummern 2, 3 und 4 EEG 2012 hinsichtlich ihres Bezuges zur EEG-Umlage. In § 61 Absatz 1 Nummer 4 war der Bezug auf § 54 EEG 2012 (Stromkennzeichnung) durch § 36 zu ersetzen. In § 61 Absatz 1 b waren die Nummern 3 und 4 EEG 2012 zu streichen. Damit entfallen alle Aufgaben, die der Bundesnetzagentur im Rahmen des Einspeisemodells zugefallen sind. § 61 Absatz 1a EEG 2012 war zu streichen. Ein Absatz, dass die Bundesnetzagentur im Übrigen Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, wurde zur Klarstellung eingefügt.

Zu Nummer 23 (§ 43 EEG)

Das Bußgeld wird nun in § 43 statt in § 62 EEG 2012 geregelt. Neu ist die eingefügte Nummer 2, der die Nichtanmeldung Quotenpflichtiger zum Ordnungswidrigkeitstatbestand erhebt. § 62 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2012 entfällt aufgrund der Streichung des Doppelvermarktungsverbots aus § 56 EEG 2012. Im Rahmen einer Anpassung mussten die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Rechtsverordnungen durch die jeweiligen neuen Normen angeglichen werden, d.h. der in lit. a genannte § 64b EEG 2012 wurde zu § 48, der in lit. b und c genannte § 64d EEG 2012 wurde zu 49, der in lit. d genannte § 64e EEG 2012 wurde zu § 50. Der in § 62 Absatz 3 Nummer 4 EEG 2012 genannte § 64e EEG 2012 war durch § 50 zu ersetzen. Eingefügt wurde auch ein Bußgeldtatbestand für den Fall der verspäteten Abgabe der Erklärung im Sinne des § 21.

Zu Nummer 24 (§ 44 EEG)

Die Fachaufsicht wird in § 44 statt in § 63 EEG 2012 geregelt.

Zu Nummer 25 (§ 45 EEG)

Gebühren und Auslagen werden in § 45 statt § 63a EEG 2012 normiert. Im Rahmen einer Anpassung war u.a. in § 63a Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 darauf zu achten, dass die Verweisungsvorschriften angeglichen werden. Dies bedeutet: Der in § 63a Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 genannte § 61 EEG 2012 wird zu § 42, der in § 63a Absatz 2 Nummer 2 EEG 2012 genannte § 64b EEG 2012 wurde durch § 48 ersetzt und der in § 63a Absatz 2 Nummer 3 EEG 2012 genannte § 64d EEG 2012 war durch § 49 zu ersetzen. Zudem ist in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 die Möglichkeit einer Gebührenerhebung für die Kontoführung und Registrierung der Übertragung von Stromzertifikaten vorgesehen, die durch eine Rechtsverordnung konkretisiert werden kann.

Zu Nummer 26 (§ 46 EEG)

§ 46 entspricht im Wesentlichen § 64 EEG 2012. Im Rahmen einer Anpassung musste in § 64 EEG 2012 der Bezug zu § 66 EEG 2012 gestrichen werden. Die Anforderungen an Anlagen nach §§ 29 und 30 EEG 2012, auf die § 64 Nummer 1 EEG 2012 verweist, mussten angeglichen bzw. ausdifferenziert werden. Die §§ 29, 30 EEG 2012 waren in diesem Zusammenhang zu streichen und durch das Wort "Windenergie" zu ersetzen. Soweit § 64 Satz 1 und Nummer 2 EEG 2012 an § 66 Absatz 1 Nummer 8 anknüpfen, war der Verweis auf den Paragrafen durch "Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind" zu ersetzen.

Zu Nummer 27 (§ 47 EEG)

Der neue § 47 entspricht im Wesentlichen § 64a EEG 2012. Im Rahmen einer Anpassung war der Bezug auf den Anwendungsbereich des § 64a Absatz 1 EEG 2012 auf die §§ 27 bis 27b EEG 2012 zu streichen und durch "für Biomasse, Vergärung von Bioabfällen und Vergärung von Gülle" zu ersetzen. § 64a Absatz 1 Nummer 2 EEG 2012 war zu streichen, da er an die Vergütungspflicht des Einspeisemodells anknüpft. In § 64a Absatz 2 EEG 2012 war der Bezug zu § 27c EEG 2012 zu streichen und durch "gasförmige Energieträger" zu ersetzen.

Zu Nummer 28 (§ 48 EEG)

Der neue § 48 entspricht im Wesentlichen § 64b EEG 2012. Die Verordnungsermächtigung war an das Quotenmodell anzupassen, indem in § 64b Nummer 4 EEG 2012 der Bezug zu § 63 EEG 2012 durch § 44 ersetzt wurde.

Zu Nummer 29

Aufgrund ihres ausschließlichen Bezugs zum Einspeisemodell war die Verordnungsermächtigung zur Ausgleichsmechanismusverordnung aufzuheben.

Zu Nummer 30 (§ 49 EEG)

Der neue § 49 entspricht im Wesentlichen § 64d EEG 2012. Die Verordnungsermächtigung war an das Quotenmodell anzupassen, indem in § 64d Nummer 1 EEG 2012 der Verweis auf § 55 EEG 2012 durch § 37 ersetzt wird. Gleiches gilt für Nummer 2, Nummern 4 bis 7. Nummer 6 war zu streichen.

Zu Nummer 31 (§ 50 EEG)

Der neue § 50 entspricht im Wesentlichen § 64e EEG 2012. Die Verordnungsermächtigung war an das Quotenmodell anzupassen, indem der Bezug zu § 55 EEG 2012 in § 64e Nummer 3d EEG 2012 durch den § 37 und der Bezug zu den §§ 45 bis 51 EEG 2012 in § 64e Nummern 6 und 6a EEG 2012 durch die §§ 31 bis 34 ersetzt wurde. § 64e Nummer 6b EEG 2012 war zu streichen.

Zu Nummer 32 (§ 51 EEG)

Der neue § 51 entspricht im Wesentlichen § 64f EEG 2012. Die Norm war an das Quotenmodell anzupassen, insbesondere entfallen alle Bezüge zu Markt- und Flexibilitätsprämie. Im Rahmen einer Anpassung war daher § 64f Nummern 2 bis 7 zu streichen. Neu eingefügt wurde eine Verordnungsermächtigung zu den erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Messung (Nummer 2) und zur Ausweisung bzw. Berechnung des Anteils Erneuerbarer Energien (Nummer 3).

Zu Nummer 33

§ 64g war aufgrund seines ausschließlichen Bezuges zum Einspeisevergütungsmodell zu streichen.

Zu Nummer 34 (§ 52 EEG)

§ 52 EEG entspricht im Wesentlichen § 64h EEG 2012. Im Rahmen einer Anpassung waren insbesondere die Verweisungsvorschriften anzupassen. Die §§ 64a, 64b, 64c, 64d, 64f und 64g EEG 2012 in § 64h Absatz 1 EEG 2012 waren durch die §§ 47, 48, 49 und 51 zu ersetzen. § 64b EEG 2012 in Satz 2 war ebenfalls durch seine neue Entsprechungsvorschrift § 48 zu ersetzen. In § 64h Absatz 2 EEG 2012 waren die §§ 64a, 64b, 64c, 64f Nummern 1, 2, 3 EEG 2012 und 7 und 64g durch die §§ 47, 48 und 51 Nummer 1 und der Bezug zu den §§ 64d und 64e EEG 2012 durch die §§ 49 und 50 zu ersetzen.

Zu Nummer 35 (§ 53 EEG)

§ 53 entspricht im Wesentlichen § 65 EEG 2012. Im Rahmen einer Anpassung war das Datum auf den gewünschten Vorlagezeitpunkt anzugleichen.

Zu Nummer 36 (§ 54 EEG)

§ 54 entspricht im Wesentlichen § 65a EEG 2012. Im Rahmen einer Anpassung war das Datum auf den gewünschten Vorlagezeitpunkt anzugleichen.

Zu Nummer 37 (§ 55 EEG)

Die Übergangsbestimmung ist nach dem Modell des § 66 EEG 2012 geformt.

Zu Nummer 38 (Anlage)

Die neue Anlage konkretisiert die Quotenpflicht. Die Zubaurate an Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien soll sich so bestimmen, dass ab dem 1. Januar 2014 jährlich bis 2020 als Zubaurate eine Zahl z als z = (35 % - B)/7 festgelegt wird. Der Ausgangswert (B) für die Formel ist auf Basis einer im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu erstellenden Prognose zu fixieren, wenn sicher geschätzt werden kann, wie groß der Anteil Erneuerbarer Energien am Energiemix zum 1. Januar 2014 voraussichtlich sein wird. Im Falle einer später erkannten relevanten Abweichung ist eine nachfolgende Anpassung möglich.

Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)

Artikel 2 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Neubekanntmachung des EEG.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Artikelgesetzes.