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Änderungstext
Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
Vom 18. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 66 vom 21.12.2007 S. 2966)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 (weggefallen) | " § 29 Energiewirtschaft". |
b) In der Angabe zu § 34a werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 78a Elektronische Dokumentenübermittlung".
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen. | "Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen." |
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt. | "Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor." |
3. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "angewendet" durch das Wort "angewandt" ersetzt.
4. § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 (weggefallen) | " § 29 Energiewirtschaft
Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt." |
5. In § 32c Satz 1 wird die Angabe " §§ 1 und 19 bis 21" durch die Angabe " §§ 1, 19 bis 21 und 29" ersetzt.
6. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
7. In der Überschrift des § 34a werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
8. In § 35 Abs. 3 wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004" ersetzt.
9. In § 41 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Bundesminister für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
10. In § 42 Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 4 Satz 2, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, § 52, § 56 Abs. 3 Satz 3, § 59 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 106 Abs. 1 Satz 4 und § 127
(Stand: 16.06.2018)
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