A. Problem und Ziel
- Anpassung der nationalen Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse an die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26.09.2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor.
B. Lösung
- Erlass einer Ablöseverordnung zur EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung.
C. Alternativen
- Erlass einer Änderungsverordnung mit anschließender Neubekanntmachung.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Gegenüber der bisherigen Durchführung der EG-Obst- und Gemüsemarktordnung durch Bund und Länder ergibt sich insgesamt kein Mehraufwand.
Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen keine Mehrkosten. Erhöhungen von Einzelpreisen und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- 1. Unternehmen:
Die Informationspflichten der Zuwendungsempfänger bestanden schon bisher, so dass sich keine Mehrkosten ergeben.
- 2. Bürgerinnen und Bürger:
nicht betroffen.
- 3. Verwaltung:
Mehrkosten aufgrund der Informationspflicht der Länder gegenüber dem Bund ergeben sich nicht, da die zu übermittelnden Daten bereits aus anderen Gründen erhoben werden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. April 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)
Vom ...
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
- Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme.
§ 2 Zuständigkeit
- (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Anerkennung von
- 1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen Erzeugerorganisationen angehören die ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben,
- 2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vorschriften, die in dieser Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten bezüglich des Betriebsfonds und der operationellen Programme enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in denen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihren Sitz haben.
- (2) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.
Abschnitt 2
Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
§ 3 Rechtsform von Erzeugerorganisationen
- Als Erzeugerorganisation können alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt werden, die die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen erfüllen.
§ 4 Mindestgröße
- (1) Für Erzeugerorganisationen wird nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68 , (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU (Nr. ) L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
- 1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
- 2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen festgesetzt.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 wird im Falle von
- 1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, welche bis 31. Dezember 2008 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG (Nr. ) L 198 S.1) bzw. ab 1. Januar 2009 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden und
- 2. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Schalenfrüchte vermarkten, der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro festgesetzt.
- (3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die betreffende Anzahl der Erzeuger der Anzahl der Erzeuger im Sinne von Absatz 1 hinzugerechnet.
- (4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung
- 1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen,
- 2. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nr. 1 auf fünf herabsetzen,
- 3. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Erzeugerorganisationen, deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, auf 2 500 000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeugerorganisationen mindestens 200 Mitglieder haben.
- (5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.
§ 5 Mitgliedschaft von Nichterzeugern
- (1) Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EU (Nr. ) L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt hat, wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie eine Person, die Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist, kann Mitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern
- 1. die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 nicht beeinträchtigt und
- 2. die Satzung der Erzeugerorganisation vorsieht, dass die betreffenden Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.
- (2) Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.
§ 6 Stimmrechte und Geschäftsanteile
- (1) Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sicher gestellt ist, dass kein Mitglied mehr als 49 Prozent der Stimmrechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung ausüben kann.
- (2) Ferner muss durch Satzung sicher gestellt sein, dass
- 1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat und drei oder weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, nicht über mehr als 74 Prozent der Stimmrechte ausüben können
- 2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.
In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2 Nr. 2 zulassen.
- (3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren Anteile von den anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten werden, so werden die Stimmrechte und die Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet.
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
- Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sicher gestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.
§ 8 Direktvermarktung
- Der Anteil der Erzeugung eines Mitglieds einer Erzeugerorganisation, der von dem betreffenden Mitglied nach Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgegeben werden kann, darf 25 Prozent nicht überschreiten.
§ 9 Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
- (1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisationen sind, Mitglied sind, deren Haupttätigkeit die Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen betrifft, für die die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen anerkannt sind.
- (2) Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Absatz 1 genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU (Nr. ) L 350 S. 1).
- (3) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusammensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Abschnitt 3
Betriebsfonds und operationelle Programme
§ 10 Wert der vermarkteten Erzeugung
- (1) Die Erzeugung eines Mitglieds, das die Erzeugerorganisation verlässt oder eines Mitglieds, das der Erzeugerorganisation beitritt, wird bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation berücksichtigt, wenn die Erzeugerorganisation der zuständigen Stelle nachweist, dass diese Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nicht von einer anderen Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, wird der Wert der vermarkteten Erzeugung unter Ausschluss der betreffenden Erzeugung neu berechnet.
- (2) Nebenerzeugnisse nach Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.
§ 11 Betriebsfonds
- (1) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die ermöglicht alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen.
Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.
- (2) Die Finanzbeiträge nach Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sowie die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft nach Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 müssen in der Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewiesen werden können.
- (3) Die Finanzbuchhaltung einer Erzeugerorganisation wird jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zugelassen ist geprüft und bestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorganisation unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.
§ 12 Operationelle Programme
- (1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen kann nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.
- (2) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind von den Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm kann einmal im laufenden Jahr beantragt werden.
- (3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchgeführt werden:
- 1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,
- 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.
- (4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung(EG) Nr. 1580/2007 im laufenden Jahr vermindert werden darf, beträgt höchstens 40 Prozent. In besonders begründeten Fällen kann die für die Genehmigung des operationellen Programms zuständige Stelle eine darüber hinaus gehende Unterschreitung erlauben.
- (5) Im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung(EG) Nr. 1580/2007 können die zuständigen Stellen im Einzelfall eine Erhöhung des Betriebsfonds im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen.
- (6) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisationen ihre Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen.
- (7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 64 Unterabsatz 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
§ 13 Operationelle Teilprogramme
- Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein oder mehrere operationelle Teilprogramme nach Artikel 63 der Verordnung(EG) Nr. 1580/2007 vorlegen.
§ 14 Zahlung der Beihilfe
- Die zuständigen Stellen zahlen die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr folgt, an die Erzeugerorganisationen aus.
§ 15 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen
- (1) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann die zuständige Stelle Vorschusszahlungen nach Artikel 72 oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 gewähren.
- (2) Eine Vorschusszahlung oder Teilzahlung beträgt mindestens 25.000 Euro.
- (3) Die Anträge auf Vorschusszahlungen können viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht werden.
- (4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätestens im Monat Oktober des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden.
§ 16 Krisenprävention und Krisenmanagement
- (1) Die folgenden der in Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführten Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:
- 1. Marktrücknahmen,
- 2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
- 3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.
- (2) Vermarktungsförderung und Kommunikation, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ernteversicherung als Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement können unter den in der nationalen Strategie nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegten Bedingungen durchgeführt werden.
Abschnitt 4
Duldungs-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
§ 17 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- (1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt.
- (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren.
§ 18 Mitteilungspflichten
- (1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen teilen alle nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben den zuständigen Stellen mit.
- (2) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.
- (3) Die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppierungen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgesehen ist.
- (4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mit.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 19 Muster und Formulare
- Für alle Anträge und Meldungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.
§ 20 Übergangsbestimmungen
- Änderungen laufender operationeller Programme und der Betriebsfonds zur Anpassung an die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 können im Jahr 2008 erst beantragt werden wenn die nationale Strategie nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorliegt.
§ 21 Aufheben von Vorschriften
- Die Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S.98), zuletzt geändert durch Artikel 427 der Verordnung vom 30. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
§ 22 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung
Die vorliegende Verordnung dient der Durchführung von geänderten Rechtsakten der Europäischen Kommission mit Bestimmungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Marktorganisation für frisches Obst und Gemüse. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26.09.2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor (GMO Obst und Gemüse; ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) wird die bisherige Verordnung (EG) Nr. 2200/1996 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG (Nr. ) L 297 vom 21.11.1996, S. 1) geändert und in weiten Teilen ersetzt.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EG (Nr. ) L 350 S. 1) wurden die bisher gültigen Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1432/2003 vom 11.08.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/1996 des Rates hinsichtlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und zur vorläufigen Anerkennung von Erzeugerorganisationen aufgehoben sowie (EG) Nr. 1433/2003 vom 11.08.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/1996 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe ersetzt.
Die Änderungen betreffen insbesondere den Wegfall der Möglichkeit einer vorläufigen Anerkennung von Erzeugergruppierungen und den Wegfall der Regelungen zu Marktrücknahmen und deren Verwendung. Darüber hinaus hat eine Verlagerung der Verantwortung für Entscheidungen von der Gemeinschaftsebene auf die Mitgliedstaaten stattgefunden. Dies betrifft insbesondere die Festlegung von Mindestgrößen der Erzeugerorganisationen und die Festlegung einer Obergrenze für die Direktvermarktung.
Daher muss die nationale Rechtsgrundlagen angepasst werden, um den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen.
Auf Grund der umfangreichen Streichungen und neuer Regelungsinhalte ist eine Ablöseverordnung gegenüber einer Änderungsverordnung vorzuziehen. Zusätzlich zu den inhaltlichen Änderungen wird eine redaktionelle Überarbeitung und stärkere Gliederung der Verordnung vorgenommen, um die Lesbarkeit und Transparenz der Verordnung zu verbessern.
Kosten
I. Allgemeine Kosten
1. Öffentliche Haushalte:
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Gegenüber der bisherigen Durchführung der EG-Obst- und Gemüsemarktordnung durch Bund und Länder ergibt sich insgesamt kein Mehraufwand. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
2. Wirtschaft:
Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten.
3. Preisniveau:
Die Verordnung wird keine messbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.
II. Bürokratiekosten
1. Unternehmen:
Die Informationspflichten der Zuwendungsempfänger bestanden schon bisher so das sich keine Mehrkosten ergeben.
2. Bürgerinnen und Bürger:
nicht betroffen.
3. Verwaltung:
Durch § 18 Abs. 2 des Entwurfs wird die bestehende Informationspflicht der Länder gegenüber dem Bund kodifiziert. Mehrkosten ergeben sich nicht, da die zu übermittelnden Daten bereits aus anderen Gründen erhoben werden.
Sonstiges
Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Da die Durchführung der deutschen EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung von der Gültigkeit der EGGMO
Obst und Gemüse abhängt, ist eine Befristung der deutschen Regelung nicht möglich.
Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Organen und den vorgesehenen nationalen Kontrollen erfolgt eine Wirkungskontrolle.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 regelt den Anwendungsbereich und entspricht im wesentlichen der bisherigen Regelung, wobei die Anerkennungspläne und die Marktrücknahmen gestrichen werden, da die EG-rechtliche Grundlage für diese Bereiche aufgehoben wurde. Die Nennung von Erzeugergruppierungen ist weiterhin erforderlich, da bereits vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen bis zum Ende des Anerkennungszeitraum bestehen bleiben.
Zu § 2
Abs. 1 und 2 entsprechen der bisherigen Regelung der Zuständigkeiten. Abs. 1 der bisherigen Regelung wird gestrichen, da die EG-rechtliche Grundlage der
Förderung der Verarbeitung von Obst- und Gemüseerzeugnissen zu Alkohol aufgehoben wurde.
Zu § 3
Gemäß dem EG-rechtlichen Erfordernis nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 legt § 3 fest, welche juristischen Personen in Deutschland als Erzeugerorganisationen anerkannt werden können.
Zu § 4
In § 4 werden entsprechend Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 die Mindestanzahl der Erzeuger und der Mindestwert der Erzeugung für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation festgelegt. Die Regelung entspricht weitgehend der bisher gültigen Regelung, die Ausnahmen wurden jedoch reduziert.
Absatz 2 sieht für Erzeugerorganisationen, die ausschließlich ökologische Erzeugnisse vermarkten und für Erzeugerorganisationen für Schalenfrüchte einen niedrigeren Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung vor.
Absatz 4 eröffnet den Ländern die Möglichkeit durch Rechtsverordnung die Möglichkeit in bestimmten Fällen von den in Absatz 1 festgelegten Mindestwerten abzuweichen, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
Zu § 5
Entspricht der bisherigen Regelung.
Zu § 6
Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verpflichtet die Mitgliedsaaten eine Regelung bezüglich der internen Kontrolle von Erzeugerorganisationen zu treffen. Die Regelung entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Abweichend von der bisherigen Regelung werden künftig keine Vorgaben zum maximalen Umsatz eines Mitglieds mehr gemacht, da die Vorgaben zu Stimmrechten und Geschäftsanteile ausreichend sind.
Zu § 7
§ 7 regelt die Kündigung der Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verpflichtet die Mitgliedstaaten Regelungen für die Kündigung der Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen zu treffen und legt fest, dass die Kündigungsfrist höchstens 6 Monate betragen darf.
Zu § 8
Gemäß dem EG-rechtlichen Erfordernis nach Art. 3 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird die Höchstmenge der Erzeugung, die ein Erzeuger mit Zustimmung der Erzeugerorganisation direkt vermarkten darf, auf 25 % festgelegt. Dies entspricht der bisherigen EG-rechtlich festgelegten Obergrenze.
Zu § 9
Die Regelung zur Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Allerdings konnten Art. 3b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 der bisherigen Regelung gestrichen werden, da sich diese Bestimmungen unmittelbar aus dem EG-Recht ergeben. Darüber hinaus wurde die Vorgabe, dass die Vereinigungen ganz oder teilweise die Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernimmt gestrichen, um die Möglichkeit für eine Anerkennung zu eröffnen, auch wenn die Vereinigung erst zu einem späteren Zeitpunkt die (teilweise) Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernimmt.
Zu § 10
Abs. 1 regelt gemäß der Anforderung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, wie die Doppelzählung der Erzeugung von Mitgliedern, die einer Erzeugerorganisation beitreten oder sie verlassen, bei der Ermittlung des Wertes der vermarkteten Erzeugung verhindert wird.
Zu § 11
Entspricht der bisherigen Regelung.
Zu § 12
Abs. 1 schließt - wie bisher - die Gewährung von Ruhegehältern von einer Förderung aus. Abs. 2, 3 und 6 entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen für Änderungen des operationellen Programms. Spezielle Regelungen, welche Änderungen die Erzeugerorganisationen im einzelnen vornehmen können, entfallen jedoch, da diese bereits durch Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 geregelt sind. Abs. 4 legt gemäß der Anforderung des Art. 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 den Prozentsatz, um den der Betriebsfonds im laufenden Jahr höchstens vermindert werden darf, auf 40 Prozent fest. Abs. 5 ermächtigt auf Grundlage von Art. 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die zuständigen Stellen, im Falle von Fusionen von Erzeugerorganisationen eine Erhöhung des Betriebsfonds um mehr als 25 Prozent zuzulassen.
Zu § 13
§ 13 erlaubt Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein oder mehrere Teilprogramme vorzulegen. Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, solche operationellen Teilprogramme zuzulassen.
Zu § 14
Entspricht der bisherigen Regelung.
Zu § 15
§ 15 ermächtigt die zuständigen Stellen, Vorschusszahlungen nach Art. 72 oder Teilzahlungen nach Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 zu gewähren. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes wird dabei eine Untergrenze von 25.000 Euro je Vorschusszahlung oder Teilzahlung festgelegt.
Zu § 16
Gemäß Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird in Abs. 1 festgelegt, welche Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement in Deutschland nicht zur Anwendung kommen. Marktrücknahmen, Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse sollen in Deutschland nicht zur Anwendung kommen, da diese Instrumente wenig geeignet sind, die Ziele der GMO Obst und Gemüse in Deutschland zu erreichen.
Darüber hinaus verursachen sie einen hohen Verwaltungs- und Kontrollaufwand und stoßen auf eine geringe gesellschaftliche Akzeptanz.
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit werden gleichfalls ausgeschlossen, da die Höhe der möglichen Förderung im Vergleich zu dem hohen Verwaltungsaufwand sehr gering ist.
Zu § 17
Entspricht der bisherigen Regelung.
Zu § 18
Abs. 1, 3 und 4 entsprechen den bisherigen Regelungen. Abs. 2 regelt die Mitteilungspflichten der Länder über die zur Erfüllung der der
Bundesrepublik gegenüber den Gemeinschaftsorganen obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben.
Zu § 19
Entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Die Änderung des Textes erfolgt, um künftig auch die elektronische Bereitstellung von Formularen zu ermöglichen.
Zu § 20
Absatz 1 regelt, dass Änderungsanträge im laufenden Jahr 2008 erst nach Vorliegen der nationalen Strategie gestellt werden können.
Zu § 21
Hebt die derzeit gültige EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung auf.
Zu § 22
Regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Das Ressort hat dargestellt, dass die im Entwurf enthaltenen Informationspflichten der Wirtschaft bereits nach bisheriger Rechtslage bestanden.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |