Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 27. April 2005

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident!

Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.

Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 810. Sitzung am 29. April 2005 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Edmund Stoiber



Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

Artikel 1

§ 93 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, ber. 2003 I. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBL. I, S. 3310, ber. 3843) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dem Artikel 97 § 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt: "(9) Die durch Artikel 1 des Gesetzes vom xxxxxxxxxx (BGBl. I S. xxxxx) geänderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist."

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

I. Allgemeines:

Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (sog. Steueramnestiegesetz) vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2928) wurden in § 93 Abs. 7 und 8 sowie § 93b (Automatisierter Abruf von Kontoinformationen - Kontenabfrage) neu in die Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) eingefügt. Diese Bestimmungen traten am 1. April 2005 in Kraft.

Kernstück des vorgenannten Gesetzes ist das "Gesetz über die strafbefreiende Erklärung - Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)", das für Steuerhinterzieher für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 im Zeitraum 1.1.2004 - 31.3.2005 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Steueramnestie ("Rückkehr in die Steuerehrlichkeit") eröffnet.

Die ab 01.04.2005 geltenden Regelungen zur Kontenabfrage (§ 93 Abs. 7, Abs. 8 AO) sind flankierende Normen zur sog. Steueramnestie. Eine derartige Steueramnestie, die das Prinzip gleichmäßiger Steuererhebung durchbricht, bedarf verfassungsrechtlich einer besonderen Legitimation, weil damit Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, eine geringere Steuerlast auferlegt wird als Steuerehrlichen. Der Gesetzgeber hat daher die Finanzämter mit verbesserten Kontrollbefugnissen ab dem 01.04.2005 ausgestattet.

Jedoch wurden die zu ermittelnden Kontenstammdaten in § 93 Abs. 7 und § 93 Abs. 8 AO nicht aufgeführt. So ist bisher der Umfang der Kontenabfrage nur unter Heranziehung der Verweisung über § 93b Abs. 1 AO auf § 24c Kreditwesengesetz ersichtlich. Auch wurde der Kreis der Leistungsbehörden, die nach § 93 Abs. 8 AO zur Kontenabfrage berechtigt sind, bislang nicht gesetzlich konkretisiert. Vielmehr sollten andere Behörden dann ein Ersuchen an die Finanzbehörde zur Initiierung einer Kontenabfrage richten können, wenn sie für die Anwendung eines Gesetzes zuständig sind, das an "Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpft". Damit ist der Kreis der zur Kontenabfrage berechtigten Leistungsbehörden aus § 93 Absatz 8 AO nicht ersichtlich (so auch das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. März 2005 - 1 BvR 2357/05, 1BvQ 002/05 (PDF) - Rdnr. 72).

Schließlich ist eine Benachrichtigung des Betroffenen über eine durchgeführte Kontenabfrage bislang gesetzlich nicht kodifiziert, die ihm einen nachträglichen Rechtsschutz gegen den Kontenabruf ermöglicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. März 2005- 1 BvR 2357/05, 1BvQ 002/05 (PDF) - Rdnr. 60 f.).

Eine Konkretisierung der durch die Kontenabfrage zu ermittelnden Kontenstammdaten, eine Eingrenzung der Behörden in § 93 Abs. 8 AO, eine Dokumentationspflicht und eine gesetzliche Verpflichtung zur Benachrichtigung über eine durchgeführte Kontenabfrage innerhalb einer angemessenen Frist sind im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) sowie berechtigte Informationsinteressen der betroffenen Bürger unabdingbar.

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

A. Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)

B. Zu Artikel 2

Auch wenn die Gesetzesänderung erst nach dem 1. April 2005 beschlossen wird, ist eine Anwendung zu diesem Termin eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung. Denn die Gesetzesänderung stärkt die Rechte des von der Kontenabfrage Betroffenen und wirkt damit zu Gunsten des Bürgers.

C. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Art. 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.