A. Problem und Ziel
- Auf Grund des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl I, S. 1402) erhalten die Länder für den öffentlichen Personennahverkehr infolge der Übernahme der Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes einen Anteil aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes.
- Mit dem Regionalisierungsgesetz ist ein gesetzlicher Auftrag verbunden:
- Gemäß § 6 Regionalisierungsgesetz ist im Jahr 2007 mit Wirkung ab 2008 die Höhe der Mittel neu festzusetzen und zu bestimmen, aus welchen Steuereinnahmen der Bund den Ländern die Regionalisierungsmittel leistet.
B. Lösung
- Die Länder erhalten im Jahr 2008 Regionalisierungsmittel in Höhe von 6.675,0 Mio. EUR aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes. Ab dem Jahr 2009 steigt dieser Betrag jährlich um 1,5 v. H..
- Im Jahr 2014 ist eine erneute Überprüfung der Höhe der Mittel mit Wirkung ab dem Jahr 2015 vorgesehen.
- Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar.
- Insgesamt stehen den Ländern danach folgende Beträge zu (Mio. EUR):
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 6.675,0 6.775,1 6.876,8 6.979,9 7.084,6 7.190,9 7.298,7
C. Alternativen
- Keine Änderung des Gesetzes.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen des Bundes gegenüber der Finanzplanung entstehen nicht.
Belastungen (+) bzw. Entlastungen (-) der Länder ergeben sich gegenüber der Alternative C wie folgt (Mio. EUR):
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 - 65,1 - 165,2 - 266,9 - 370,0 - 474,7 - 581,0 - 688,8 Belastungen (+) bzw. Entlastungen (-) des Bundes ergeben sich demnach gegenüber der Alternative C wie folgt (Mio. EUR):
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 + 65,1 + 165,2 + 266,9 + 370,0 + 474,7 + 581,0 + 688,8 - 2. Vollzugsaufwand:
Bund und Länder Es ist ggf. mit Vollzugsmehraufwand zu rechnen. Etwaiger Vollzugsmehraufwand für den Bund ist im Rahmen des verfügbaren Stellenbestandes des Epl. 12 aufzufangen.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
- Belastungen für Wirtschaftsunternehmen oder Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden Informations- und Berichtspflichten eingeführt:
- a) Unternehmen: keine.
- b) Bürgerinnen und Bürger: keine.
- c) Verwaltung: ja betroffene Kreise: Aufgabenträger der Länder
Landesregierungen
Bundesregierung: BMVBS
Häufigkeit: jährlich erwartete Mehrkosten: ja, mittelbar; durch erhöhten Personalaufwand.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.07
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Finanzierung und Verteilung
- (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes für das Jahr 2008 ein Betrag von 6.675,0 Millionen Euro zu.
- (2) Der Betrag für das Jahr 2008 steigt ab dem Jahr 2009 um jährlich 1,5 vom Hundert.
- (3) Die in Absatz 1 und 2 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 10,44 Bayern 14,98 Berlin 5,46 Brandenburg 5,71 Bremen 0,55 Hamburg 1,93 Hessen 7,41 Mecklenburg-Vorpommern 3,32 Niedersachsen 8,59 Nordrhein-Westfalen 15,76 Rheinland-Pfalz 5,24 Saarland 1,32 Sachsen 7,16 Sachsen-Anhalt 5,03 Schleswig-Holstein 3,11 Thüringen 3,99. - (4) Von den nach Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 3 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen.
- (5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikel 106a Satz 2 des Grundgesetzes."
- 2. § 6 wird aufgehoben.
- 3. Der bisherige § 7 wird neuer § 6 und wird wie folgt gefasst:
" § 6 Verwendung
- (1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.
- (2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar."
- 4. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Regionalisierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Den Ländern steht gemäß Artikel 106a Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ) für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes ein Betrag zu. Das Nähere ist im Regionalisierungsgesetz (RegG) geregelt. Bund und Länder vereinbaren, dass die Länder dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent darstellen.
Im Vorfeld der Zustimmung des Bundesrates zur Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) haben Bundesregierung und Bundesrat folgendes vereinbart:
Die Bundesregierung wird den Ländern die sich aus dem HBeglG 2006 im Zeitraum 2006 bis 2009 ergebende Belastung von insgesamt 2,3 Mrd. EUR um rd. 500 Mio. EUR mit folgenden Eckpunkten vermindern:
- - Für 2008 bis 2010 wird den Ländern für die Absenkung der Regionalisierungsmittel eine Kompensation von insgesamt 500 Mio. EUR auf gesetzlicher Grundlage gegeben, die die Länder zur Aufrechterhaltung der Bestellung von schienengebundenen Nahverkehren einsetzen können.
- - Um den Ländern auch in Zukunft Investitionen in den Regionalverkehr zu ermöglichen, wird ab 2009 eine Dynamisierungslinie für die Regionalisierungsmittel vereinbart.
Die Gesetzesänderung setzt diese Vorgaben um und vollzieht den Gesetzesauftrag im Regionalisierungsgesetz:
Gemäß § 6 RegG werden im Jahr 2007 auf Vorschlag des Bundes durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die den Ländern ab dem Jahr 2008 zustehenden Beträge festgesetzt sowie bestimmt, aus welchen Steuereinnahmen der Bund den Ländern die Regionalisierungsmittel leistet.
Inhalt des Gesetzes
Der Auftrag wird erfüllt mit folgenden Maßnahmen:
- - Festsetzung der Beträge für die Regionalisierungsmittel für die Jahre 2008 bis 2014;
- - erneute Festsetzung der Höhe der Mittel im Jahr 2014 mit Wirkung ab 1.Januar 2015;
- - jährliche Information des Bundes durch die Länder über die Verwendung der Mittel.
Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 106 a des Grundgesetzes zu.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen des Bundes gegenüber der Finanzplanung entstehen nicht.
Belastungen (+) bzw. Entlastungen (-) der Länder ergeben sich gegenüber der Alternative C wie folgt (Mio. EUR):
2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
- 65,1 | - 165,2 | - 266,9 | - 370,0 | - 474,7 | - 581,0 | - 688,8 |
Belastungen (+) bzw. Entlastungen (-) des Bundes ergeben sich demnach gegenüber der Alternative Cwie folgt (Mio. EUR):
2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
+ 65,1 | + 165,2 | + 266,9 | + 370,0 | + 474,7 | + 581,0 | + 688,8 |
2. Vollzugsaufwand:
Bund und Länder Es ist ggf. mit Vollzugsmehraufwand zu rechnen. Etwaiger Vollzugsmehraufwand für den Bund ist im Rahmen des verfügbaren Stellenbestandes des Epl. 12 aufzufangen.
Sonstige Kosten
Keine.
Belastungen für Wirtschaftsunternehmen oder Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Es werden Informations- und Berichtspflichten eingeführt:
- a) Unternehmen: keine.
- b) Bürgerinnen und Bürger: keine.
- c) Verwaltung: ja betroffene Kreise: Aufgabenträger der Länder
Landesregierungen
Bundesregierung: BMVBS
Häufigkeit: jährlich erwartete Mehrkosten: ja mittelbar; durch erhöhten Personalaufwand für die Erstellung und Auswertung der Nachweise über die Verwendung der Mittel.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel (RegG) Nummer 1 (§ 5)
Die den Ländern ab dem Jahr 2008 jährlich zustehenden Beträge werden wie folgt festgesetzt:
Als Betrag für 2008 werden 6.675,0 Millionen EUR festgelegt. Dieser Betrag steigt ab dem Jahr 2009 jährlich um 1,5 v. H.. Zur Aufteilung des jährlichen Betrages auf die einzelnen Länder (so genannte horizontale Verteilung) übernimmt der Bund die Verteilung, wie sie sich aus dem z. Z. gültigen RegG für das Jahr 2007 ergibt.
Von 2008 bis 2014 sind folgende Beträge an die Länder zu leisten:
Mio. EUR | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
Baden-Württemberg | 696,9 | 707,3 | 717,9 | 728,7 | 739,6 | 750,7 | 762,0 |
Bayern | 999,9 | 1.014,9 | 1.030,1 | 1.045,6 | 1.061,3 | 1.077,2 | 1.093,4 |
Berlin | 364,5 | 369,9 | 375,5 | 381,1 | 386,8 | 392,6 | 398,5 |
Brandenburg | 381,1 | 386,9 | 392,7 | 398,6 | 404,5 | 410,6 | 416,8 |
Bremen | 36,7 | 37,3 | 37,8 | 38,4 | 39,0 | 39,5 | 40,1 |
Hamburg | 128,8 | 130,8 | 132,7 | 134,7 | 136,7 | 138,8 | 140,9 |
Hessen | 494,6 | 502,0 | 509,6 | 517,2 | 525,0 | 532,8 | 540,8 |
Mecklenburg-Vorpommern | 221,6 | 224,9 | 228,3 | 231,7 | 235,2 | 238,7 | 242,3 |
Niedersachsen | 573,4 | 582,0 | 590,7 | 599,6 | 608,6 | 617,7 | 627,0 |
Nordrhein-Westfalen | 1.052,0 | 1.067,8 | 1.083,8 | 1.100,0 | 1.116,5 | 1.133,3 | 1.150,3 |
Rheinland-Pfalz | 349,8 | 355,0 | 360,3 | 365,7 | 371,2 | 376,8 | 382,5 |
Saarland | 88,1 | 89,4 | 90,8 | 92,1 | 93,5 | 94,9 | 96,3 |
Sachsen | 477,9 | 485,1 | 492,4 | 499,8 | 507,3 | 514,9 | 522,6 |
Sachsen-Anhalt | 335,8 | 340,8 | 345,9 | 351,1 | 356,4 | 361,7 | 367,1 |
Schleswig-Holstein | 207,6 | 210,7 | 213,9 | 217,1 | 220,3 | 223,6 | 227,0 |
Thüringen | 266,3 | 270,3 | 274,4 | 278,5 | 282,7 | 286,9 | 291,2 |
Summe: | 6.675,0 | 6.775,1 | 6.876,8 | 6.979,9 | 7.084,6 | 7.190,9 | 7.298,7 |
2014 ist mit Wirkung ab 2015 eine Überprüfung der Höhe der Regionalisierungsmittel vorgesehen, um die zur Verfügung stehenden Mittel auf den dann bestehenden Bedarf ausrichten zu können.
Zu Artikel (RegG) Nummer 1 (§ 6)
- § 6 (1) regelt die Verwendung der Mittel.
- In § 6 (2) wird eine Regelung getroffen, die in geeigneter Form Transparenz über die Verwendung der Mittel durch die Länder herstellen soll. Wegen der Vergleichbarkeit vereinbaren Bund und Länder einheitliche und nachvollziehbare Kriterien, nach denen diese Informationen zu strukturieren sind.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Zweites Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |