Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.07

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Den Ländern steht gemäß Artikel 106a Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ) für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes ein Betrag zu. Das Nähere ist im Regionalisierungsgesetz (RegG) geregelt. Bund und Länder vereinbaren, dass die Länder dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent darstellen.

Im Vorfeld der Zustimmung des Bundesrates zur Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) haben Bundesregierung und Bundesrat folgendes vereinbart:

Die Bundesregierung wird den Ländern die sich aus dem HBeglG 2006 im Zeitraum 2006 bis 2009 ergebende Belastung von insgesamt 2,3 Mrd. EUR um rd. 500 Mio. EUR mit folgenden Eckpunkten vermindern:

Die Gesetzesänderung setzt diese Vorgaben um und vollzieht den Gesetzesauftrag im Regionalisierungsgesetz:

Gemäß § 6 RegG werden im Jahr 2007 auf Vorschlag des Bundes durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die den Ländern ab dem Jahr 2008 zustehenden Beträge festgesetzt sowie bestimmt, aus welchen Steuereinnahmen der Bund den Ländern die Regionalisierungsmittel leistet.

Inhalt des Gesetzes

Der Auftrag wird erfüllt mit folgenden Maßnahmen:

Gesetzgebungskompetenz

Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 106 a des Grundgesetzes zu.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.

Mehrausgaben oder Mindereinnahmen des Bundes gegenüber der Finanzplanung entstehen nicht.

Belastungen (+) bzw. Entlastungen (-) der Länder ergeben sich gegenüber der Alternative C wie folgt (Mio. EUR):

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
- 65,1 - 165,2 - 266,9 - 370,0 - 474,7 - 581,0 - 688,8

Belastungen (+) bzw. Entlastungen (-) des Bundes ergeben sich demnach gegenüber der Alternative Cwie folgt (Mio. EUR):

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
+ 65,1 + 165,2 + 266,9 + 370,0 + 474,7 + 581,0 + 688,8

2. Vollzugsaufwand:

Bund und Länder Es ist ggf. mit Vollzugsmehraufwand zu rechnen. Etwaiger Vollzugsmehraufwand für den Bund ist im Rahmen des verfügbaren Stellenbestandes des Epl. 12 aufzufangen.

Sonstige Kosten

Keine.

Belastungen für Wirtschaftsunternehmen oder Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Es werden Informations- und Berichtspflichten eingeführt:


Landesregierungen
Bundesregierung: BMVBS
Häufigkeit: jährlich erwartete Mehrkosten: ja mittelbar; durch erhöhten Personalaufwand für die Erstellung und Auswertung der Nachweise über die Verwendung der Mittel.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel (RegG) Nummer 1 (§ 5)

Die den Ländern ab dem Jahr 2008 jährlich zustehenden Beträge werden wie folgt festgesetzt:

Als Betrag für 2008 werden 6.675,0 Millionen EUR festgelegt. Dieser Betrag steigt ab dem Jahr 2009 jährlich um 1,5 v. H.. Zur Aufteilung des jährlichen Betrages auf die einzelnen Länder (so genannte horizontale Verteilung) übernimmt der Bund die Verteilung, wie sie sich aus dem z. Z. gültigen RegG für das Jahr 2007 ergibt.

Von 2008 bis 2014 sind folgende Beträge an die Länder zu leisten:

Mio. EUR 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Baden-Württemberg696,9 707,3 717,9 728,7 739,6 750,7 762,0
Bayern999,91.014,91.030,11.045,61.061,31.077,21.093,4
Berlin364,5369,9375,5381,1386,8392,6398,5
Brandenburg381,1386,9392,7398,6404,5410,6416,8
Bremen36,737,337,838,439,039,540,1
Hamburg128,8130,8132,7134,7136,7138,8140,9
Hessen494,6502,0509,6517,2525,0532,8540,8
Mecklenburg-Vorpommern221,6224,9228,3231,7235,2238,7242,3
Niedersachsen573,4582,0590,7599,6608,6617,7627,0
Nordrhein-Westfalen1.052,01.067,81.083,81.100,01.116,51.133,31.150,3
Rheinland-Pfalz349,8355,0360,3365,7371,2376,8382,5
Saarland88,189,490,892,193,594,996,3
Sachsen477,9485,1492,4499,8507,3514,9522,6
Sachsen-Anhalt335,8340,8345,9351,1356,4361,7367,1
Schleswig-Holstein207,6210,7213,9217,1220,3223,6227,0
Thüringen266,3270,3274,4278,5282,7286,9291,2
Summe:6.675,06.775,16.876,86.979,97.084,67.190,97.298,7

2014 ist mit Wirkung ab 2015 eine Überprüfung der Höhe der Regionalisierungsmittel vorgesehen, um die zur Verfügung stehenden Mittel auf den dann bestehenden Bedarf ausrichten zu können.

Zu Artikel (RegG) Nummer 1 (§ 6)

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Zweites Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter