A. Problem und Ziel
- Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) hat der Gesetzgeber unter anderem zur Neuausrichtung und Modernisierung der Unfallversicherung in Anlehnung an die anderen Sozialversicherungszweige das Vermögensrecht neu gestaltet. Die Neuordnung der Finanzmittel der Unfallversicherungsträger soll dazu führen, dass künftig neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden ist und illiquide Vermögensbestandteile künftig im Verwaltungsvermögen bilanziert werden. Dadurch wird erreicht, dass die Höhe von Betriebsmitteln und Rücklagen zurückgeführt werden kann und weniger Kapital beim Unfallversicherungsträger gebunden ist.
- Die Neugestaltung des Vermögensrechts hat Auswirkungen auf die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV).
- Durch die Bildung eines Verwaltungsvermögens gehört ein großer Teil des Vermögens künftig nicht mehr zum umlageunwirksamen Rücklagevermögen.
- Die übrig gebliebenen Positionen sind so geringfügig, dass sie für eine Veranschlagung keine Mehrbelastung darstellen und eine Ausnahmeregelung nicht mehr rechtfertigen. Sie werden - wie bei allen anderen Versicherungszweigen - dem Vollständigkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 unterworfen.
B. Lösung
- Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung in der vorgesehenen Weise.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
- Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Änderung nicht.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. Mai 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Vom ...
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
- § 5 Absatz 3 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) hat der Gesetzgeber unter anderem in Anlehnung an die anderen Sozialversicherungszweige das Vermögensrecht neu gestaltet. Die Neuordnung der Finanzmittel der Unfallversicherungsträger soll dazu führen, dass künftig neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden ist und illiquide Vermögensbestandteile künftig im Verwaltungsvermögen bilanziert werden. Dadurch wird erreicht, dass die Höhe von Betriebsmitteln und Rücklagen zurückgeführt werden kann und weniger Kapital beim Unfallversicherungsträger gebunden ist.
Die Neugestaltung des Vermögensrechts hat Auswirkungen auf die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV).
Finanzielle Auswirkungen
Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Aufhebung § 5 Abs. 3 )
Durch die Bildung eines Verwaltungsvermögens verfügen die Unfallversicherungsträger nunmehr über eine neue Vermögensmasse, die durch erfolgsunwirksame aber nicht umlageunwirksame Einnahmen und Ausgaben generiert wird. Ein großer Teil des Vermögens gehört damit künftig zum Verwaltungsvermögen und nicht zum umlageunwirksamen Rücklagevermögen. Die übrig gebliebenen Positionen sind so geringfügig, dass sie für eine Veranschlagung keine Mehrbelastung darstellen und eine Ausnahmeregelung nicht mehr rechtfertigen. Sie werden - wie bei allen anderen Versicherungszweigen - dem Vollständigkeitsgrundsatz des § 5 Absatz 1 unterworfen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkraftreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 940:
Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung Nr. 941: Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Nr. 942: Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o. a. Verordnungen und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Die in der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vorgesehene Absenkung der vollen Abschreibungsmöglichkeit für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Einführung von Sammelposten für Gegenstände der beweglichen Einrichtung wird sich auf die Bürokratiekosten der Verwaltung auswirken. Für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |