965. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2018
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwPestV1988)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 2b Absatz 1 Satz 1 die Wörter "2. eine Sammelstelle mit Schweinen (Sammelstelle)" zu streichen.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 2b wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Wörter "1. ein Betrieb oder" sind durch die Wörter "ein Betrieb" zu ersetzen.
- bb) Die Wörter "oder die" sind zu streichen.
- cc) Die Wörter "oder eine Sammelstelle" sind zu streichen.
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Wörter "oder der Sammelstelle" sind zu streichen.
- bbb) Die Wörter "oder die" sind zu streichen.
- bb) Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Wörter "oder die Sammelstelle" sind zu streichen.
- bbb) Vor den Wörtern "in einem in Teil I, II oder III des Anhangs" sind die Wörter "oder die" zu streichen.
- cc) Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Nummer 1 sind die Wörter "oder der dort genannten Sammelstelle" zu streichen.
- bbb) Die Wörter "oder eine Sammelstelle" sind zu streichen.
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
In § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung ist der Begriff "Betrieb" definiert als "alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz". Diese Definition beinhaltet die Sammelstellen bereits. Die Nichtstreichung des Begriffes "Sammelstelle" würde zu Problemen führen. In der Schweinepest-Verordnung gibt es im Gegensatz zu anderen Spezialverordnungen keine speziellen Vorschriften mit Maßnahmen, die im Falle des Seuchenausbruchs auf einer Sammelstelle gelten. Wenn, wie derzeit im § 2b vorgesehen, die Sammelstellen als separate Einheiten angesprochen werden und nicht mehr unter den Begriff "Betrieb" fallen, könnten die im weiteren Verordnungstext für Betriebe vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr als für Sammelstellen gültig angesehen werden. Die Anordnung von Maßnahmen für Sammelstellen wäre dann nicht mehr über die Spezialverordnung möglich und müsste auf Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erfolgen, was ungleich schwieriger wäre.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2b Absatz 2 Satz 2 SchwPestV1988)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 2b Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "gereinigt" die Wörter "und desinfiziert" einzufügen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung. Die Ausführungen in Absatz 2 Satz 3 zur Reinigung und Desinfektion beziehen sich auf die vorangehenden Sätze 1 und 2.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3a Satz 1 Nummer 1 SchwPestV1988)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 3a Satz 1 Nummer 1 das Wort "jagdliche" zu streichen.
Begründung:
Mit der Streichung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich um tierseuchenrechtliche Maßnahmen unabhängig vom Jagdrecht zur notwendigen Reduktion von Schwarzwild handelt. Damit werden gerade im Seuchenfall zeitraubende Abgrenzungsfragen zwischen Jagd- und Tierseuchenrecht vermieden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h (§ 14a Absatz 10 SchwPestV1988)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h sind in § 14a Absatz 10 die Wörter "Jagd auf Wildschweine" durch die Wörter "Ausübung der Jagd ganz oder teilweise" zu ersetzen.
Begründung:
In der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung wird der zuständigen Behörde ermöglicht, die Jagd auf Wildschweine im gefährdeten Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung zu untersagen. Das beabsichtigte Ziel, die durch die Jagd verursachten Tierbewegungen zu vermeiden (z.B. auf Grund von Beunruhigung durch Schussgeräusche), wird jedoch nicht erfüllt, wenn weiterhin auf andere Wildarten gejagt werden darf. Daher muss sich die Möglichkeit der Untersagung auch auf die generelle Ausübung der Jagd im gefährdeten Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks oder die Art der Jagd erstrecken.
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 2 SchwPestV1988)
In Artikel 1 Nummer 14 sind in § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 2 nach den Wörtern "früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist" die Wörter ",vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert" einzufügen.
Begründung:
Ausweislich der Verordnungsbegründung (S. 37) kann bei Gras, Heu und Stroh, das für mindestens sechs Monate gelagert wurde, davon ausgegangen werden, dass ein evtl. vorhandenes Virus innerhalb dieser Frist inaktiviert wird. Zum Schutz vor einer Kontamination ist dieses Gras, Heu oder Stroh sicher vor Wildschweinen zu lagern.
Insbesondere für ökologisch wirtschaftende Betriebe ist mit dieser zusätzlichen Alternative eine Erleichterung verbunden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Absatz 2 Nummer 1 SchwPestV1988)
In Artikel 1 Nummer 14 ist § 14e wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb sind die Wörter "und serologischen" zu streichen.
- b) Absatz 2 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben,"
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Streichung der Wörter "und serologischen" dient der Klarstellung des Gewollten. Im gefährdeten Gebiet sind Proben verendet aufgefundener Wildschweine stets virologisch zu untersuchen. Daneben kann die zuständige Behörde nach § 14e Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zusätzlich die serologische Untersuchung anordnen.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich ganz überwiegend um redaktionelle Änderungen. Durch die Ergänzung der serologischen Untersuchung soll zudem bisher geltendes Recht beibehalten werden.
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 1 Absatz 2 Satz 2 JagdzeitV1977)
Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:,2. In Absatz 2 werden die Wörter "beim Schwarzwild auf Frischlinge und Überläufer, auf" durch die Wörter "auf Schwarzwild," ersetzt."
Begründung:
Zu der vorgeschlagenen Regelung besteht noch weiterer Beratungsbedarf. Eine mit den Ländern abgestimmte Auslegungshilfe wäre zudem hinreichend. Da die anderen für Bund und Länder zentralen Änderungen im Vorschlag zeitnah in Kraft treten sollten, wird eine Streichung von Buchstabe b in Artikel 2 Nummer 2 vorgeschlagen.
B
- 8. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 9. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat begrüßt, dass zeitnah Maßnahmen zur präventiven Bekämpfung der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest vorgelegt worden sind. Er weist auf den Ausnahmecharakter dieser Maßnahmen hin, die der besonderen Gefährlichkeit des Erregers geschuldet sind. Der Bundesrat geht davon aus, dass die schonfristlose und erhebliche Reduzierung von Wildtierbeständen eine Maßnahme darstellt, die im Sinne des Tier- und Artenschutzes auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleibt.