A. Problem und Ziel
Ziel der Verordnung ist in erster Linie die Anpassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) und der ChemikalienStraf-und Bußgeldverordnung (ChemStrOWiV) an die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Zusätzlich ist eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die geänderte Gefahrstoffverordnung erforderlich.
B. Lösung
Die Verordnung enthält zunächst Anpassungen an das novellierte EU-Recht. Insbesondere werden in der ChemOzonSchichtV nationale Regelungen gestrichen, die nun in das unmittelbar geltende EU-Recht Eingang gefunden haben. Neu aufgenommen wird eine Regelung zur Anerkennung von Sachkundenachweisen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Die ChemStrOWiV wird an das neue EU-Recht - auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt - angepasst. Schließlich werden redaktionelle Folgeänderungen in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Änderungen der Gefahrstoffverordnung vorgenommen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden verwenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Einrichtungen und Produkte, die in der Verordnung geregelte Stoffe enthalten. Kosten der Haushalte aufgrund der normierten Pflichten werden voraussichtlich weitgehend unverändert bleiben, da die Verpflichtungen in das EG-Recht verlagert wurden.
2) Vollzugsaufwand
Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern, die nicht mit Mehrkosten belastet werden.
E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Die Anerkennung der Sachkundebescheinigungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung für Zwecke der Chemikalien-Ozonschichtverordnung führt zu Minderkosten der Wirtschaft, da sich der Schulungsaufwand verringert. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Die Streichung der Dichtheitskontrollpflicht für ortfeste Anlagen in § 4 führt zu einer Minderbelastung der Wirtschaft in Höhe von rd. 270.000 Euro (100.000 Vorgänge/Jahr, 5 Minuten zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 32,80 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz).
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 87. Sitzung am 27. Januar 2011 der Verordnung zugestimmt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung1,2
Vom ...
Auf Grund
- 1. des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a und d des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- 2. des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes,
- 3. des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), unter Wahrung der Rechte des Bundestages,
- 4. des § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages sowie
- 5. des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der durch Artikel 11 Nummer 0b Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unter Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung."
- b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Bau und Stadtentwicklung" und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Anzeige der Verwendung von Halonen
Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist im Fall des Artikels 22 Absatz 1 der Betreiber und im Fall des Artikels 22 Absatz 4 der Besitzer der Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich."
- bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 762)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
- cc) In Satz 4 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Zubereitungen" gestrichen.
- bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1918)" ein Komma und die Wörter "die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist," eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder Zubereitungen" gestrichen.
- bbb) In Nummer 2 und im Satzteil danach werden jeweils die Wörter "und Zubereitungen" gestrichen.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
- cc) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
"Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Register zu führen hat, werden die nach Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der Nachweisverordnung ersetzt. In diesem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich im Feld "Frei für Vermerke" und bei Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
- (1) Wer Einrichtungen oder Produkte, die geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt oder geregelte Stoffe als Ausgangsstoff oder Verarbeitungshilfsstoff verwendet oder geregelte Stoffe bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt, hat ein Austreten dieser Stoffe mittels der nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 durch die Kommission festgelegten Techniken oder Praktiken in die Atmosphäre zu verhindern. Sofern die Kommission eine Technik oder Praktik nicht nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 festgelegt hat und die Verhinderung des Austretens geregelter Stoffe nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ist das Austreten geregelter Stoffe auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.
- (2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der Größe der betreffenden Einrichtungen und Produkte und muss in einem Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben sein. Soweit nicht Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vorgeschrieben sind, hat der Betreiber sicherzustellen, dass Einrichtungen und Produkte nach Satz 1 mindestens einmal jährlich mittels geeigneten Geräts auf Undichtigkeiten überprüft und festgestellte Undichtigkeiten sofort repariert werden.
- (3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über die Inspektionen und Wartungen nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Dichtheitsprüfungen und etwaigen Reparaturen nach Absatz 2 Satz 3 im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen geführt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden und dass diese Aufzeichnungen sowie die Aufzeichnungen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, gelten sinngemäß."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, die Rücknahme solcher Stoffe oder von Gemischen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Prozent enthalten nach § 3 Absatz 2, die Inspektion, Wartung und Reparatur von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Absatz 1 sowie Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2 Satz 3 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
- 1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
- 2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,
- 3. zuverlässig sind und
- 4. im Falle der Dichtheitskontrollen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des § 4 Absatz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen unterwiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist."
- (1) Die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, die Rücknahme solcher Stoffe oder von Gemischen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Prozent enthalten nach § 3 Absatz 2, die Inspektion, Wartung und Reparatur von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Absatz 1 sowie Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2 Satz 3 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. eine Sachkundebescheinigung für die entsprechende Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, oder im Fall der Rückgewinnung aus mobilen Klima- oder Kälteanlagen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vorweisen kann oder".
- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und Satz 2 darin gestrichen.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatzes 1 Nummer. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
- 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert,
- 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,
- 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder
- 6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt und aufbewahrt wird.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten Produkt oder in einer dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt."
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder eine dort genannte Zubereitung" gestrichen und das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
8. § 9 wird § 7 und in der Überschrift das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die durch die Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,
- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,
- 3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,
- 4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein Produkt oder eine Einrichtung in den Verkehr bringt,
- 5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzeinrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen einsetzt,
- 6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung einführt,
- 7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung ausführt,
- 8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder
- 9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen neuen Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.
Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist."
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 2. entgegen Artikel 22 Absatz 2 erster Halbsatz einen geregelten Stoff oder ein Produkt nicht mit Hilfe einer in Anhang VII zugelassenen Technologie zerstört,
- 3. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert wird,
- 4. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Reparatur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,
- 5. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde oder der Kommission zur Verfügung stellt,
- 6. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 7. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Verwendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort genannte Menge an Produkten und Einrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig berichtet."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In den Nummern 9.5 und 9.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Anhang V Nummer 2" durch die Wörter "Anhang I Nummer 5" ersetzt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung
Ziel der Verordnung ist es in erster Linie, die Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) an die Vorgaben der seit dem 1.1.2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, anzupassen. Darüber hinaus werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sanktionierung von Verstößen gegen die EU-rechtlichen Verbote im Rahmen der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung geschaffen, um die Vorgaben aus der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28) zu erfüllen.
Die von den Regelungen erfassten ozonschichtschädigenden Stoffe (z.B. FCKW, HFCKW, Halone) wurden aufgrund ihrer technischen Eigenschaften sowie ihrer Unbrennbarkeit in vielen Anwendungsbereichen, insbesondere als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und als Löschgas in Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, in großem Umfang eingesetzt. Die Stoffe tragen erheblich zur Schädigung der Ozonschicht bei. Sie unterliegen daher dem Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und damit einem weltweiten Prozess zum Ausstieg aus Produktion und Verwendung, der inzwischen weit vorangeschritten ist. In zahlreichen bestehenden Anwendungen sind sie jedoch noch vorhanden und bedürfen daher weiterhin der Regelung.
Seit dem Jahr 2000 bestehen EU-rechtliche Regelungen über Produktion, Inverkehrbringen, Handel und Verwendung ozonschichtschädigender Stoffe (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000). Rechtsgrundlage dieser Verordnung war der damalige Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrages. Dies erlaubte den Mitgliedstaaten den Erlass verstärkter Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 176 des EG-Vertrages. Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung von 2006 mit ihren über das EU-Recht hinaus gehenden Vorschriften war der Kommission gemäß diesen Vorschriften notifiziert worden.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wurden die europäischen Vorschriften über ozonschichtschädigende Stoffe neu gefasst. Im Rahmen der Neufassung wurden neben einer redaktionellen Straffung, die insbesondere dem Ablauf zahlreicher bisheriger Übergangsvorschriften Rechnung trägt, wichtige Verschärfungen und Konkretisierungen gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen.
Zu nennen sind insbesondere die nun umfassenden Vermarktungsverbote sowie die Pflicht der Betreiber, in regelmäßigen Abständen Dichtheitskontrollen durchzuführen. Hierdurch haben die gegenüber dem bisherigen EU-Recht weitergehenden nationalen Regelungen, die in Deutschland durch die FCKW-Halon-Verbotsverordnung von 1991 und seit 2006 durch die ChemOzonSchichtV bestanden, jetzt weitgehend in das unmittelbar geltende Europarecht Eingang gefunden, so dass diese Regelungen in der nationalen Verordnung zum großen Teil gestrichen werden können. Da auch die neue Verordnung auf der Rechtsgrundlage des Artikels 175 Absatz 1 des EWG-Vertrages basiert, sind die verbliebenen nationalen Regelungen weiterhin gemäß Artikel 176 des EWG-Vertrages zulässig, soweit sie nicht ohnehin zur Umsetzung von Regelungsaufträgen erforderlich sind (§ 5 dient der Umsetzung des Regelungsauftrages aus Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009).
Schließlich wird das Verordnungsvorhaben genutzt, um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung der Gefahrstoffverordnung in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorzunehmen.
II. Verordnungsermächtigungen
Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 17 des Chemikaliengesetzes, soweit nicht die nachfolgend erörterten Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des UVPG einschlägig sind. Die von der Verordnung erfassten geregelten Stoffe sind aufgrund ihres Potenzials zur Schädigung der Ozonschicht umweltgefährlich im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 15 i.V.m. § 3a Absatz 2 des Chemikaliengesetzes und unterfallen damit dem Regelungsbereich der genannten Verordnungsermächtigungen.
Die Vorschriften des § 3 Absatz 2 und 3 zur Rücknahme und zu Aufzeichnungspflichten beruhen auf § 24 Absatz 1 und § 57 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Die Änderung der Anlage 1 UVPG erfolgt auf der Grundlage von § 3 Absatz 1 UVPG.
III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, Nachhaltigkeit
Vor dem Hintergrund des Anwendungsvorrangs der neu gefassten Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 gewährleisten die Änderungen der ChemOzonSchichtV Rechtsklarheit für die Anwender und Konformität mit den EU-rechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus führt die Änderungsverordnung zur Verschlankung des Verwaltungsaufwandes für die Adressaten, indem Sachkundebescheinigungen, die bereits aufgrund der inhaltlich vergleichbaren Chemikalien-Klimaschutzverordnung erworben wurden, künftig zugleich als Nachweis der Sachkunde nach der ChemOzonSchichtV dienen können. Gleichzeitig trägt das Verordnungsvorhaben zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die auf globale Reduktionsanstrengungen zum Schutz der Ozonschicht zurückzuführenden Regelungen und ihre effiziente und transparente Durchführung auf nationaler Ebene durch die vorliegende Verordnung stärken den Umwelt- und Gesundheitsschutz und sichern langfristig die Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.
IV. Kosten und Preiswirkungen
1. Kosten der öffentlichen Haushalte
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betreiben Bund, Länder und Gemeinden Anwendungen, die geregelte Stoffe enthalten. Ihre Haushalte wurden daher durch Kosten der bisherigen, in den §§ 3, 4 und 5 normierten Pflichten belastet, die jetzt wegfallen. Da diese nationalen Pflichten durch EU-Regelungen ersetzt wurden, werden die aufgrund der nationalen Streichung erwarteten Einsparungen allerdings aufgehoben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des bereits bisher normierten Nachfüllverbotes für das Kältemittel HFCKW 22 ab dem 1.1.2015 entsprechende Bestandsanlagen in den nächsten Jahren umgerüstet oder ersetzt werden müssen und sich der von den Regelungen betroffene Anlagenbestand schon vor diesem Zeitpunkt deutlich verringern wird.
b) Vollzugsaufwand
Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern. Durch die Streichung nationaler Regelungen zugunsten harmonisierter EU-Vorgaben ist insgesamt keine Veränderung des Vollzugsaufwands zu erwarten.
2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Die Anerkennung von Sachkundebescheinigungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung für Zwecke der ChemOzonSchichtV führt zu Minderkosten der Wirtschaft, da sich der Schulungsaufwand verringert. Da keine neuen Pflichten geschaffen werden, sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
V. Bürokratiekosten
Die Informationspflichten für die Wirtschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 2 (Ausnahmen für Medizinprodukte), § 4 Absatz 2 Satz 5 (Führen eines Betriebshandbuches) sowie für die Verwaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 (Zusammenstellung von Informationen durch das Umweltbundesamt - UBA) werden gestrichen.
Die Streichung von § 2 Absatz 1 Satz 2 führt nicht zu bezifferbaren Minderkosten der Wirtschaft, da von der Ausnahme kein Gebrauch gemacht wurde. Die Streichung von § 4 Absatz 2 Satz 5 führt zu einer Minderbelastung der Wirtschaft in Höhe von rd. 270.000 Euro (100.000 Vorgänge/Jahr, 5 Minuten zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 32,80 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz). Dieser Bürokratiekostenabbau geht allerdings mit der Verlagerung dieser Informationspflicht auf die europäische Ebene einher. Die Streichung der Informationspflicht nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 führt zu geringfügigen Minderkosten der Verwaltung in Höhe von ca. 656 € (1 Vorgang/Jahr, 20 Stunden zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 32,80 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz. Neue Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen durch die Anpassung der ChemOzonSchichtV an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nicht.
Durch die Anerkennung der Sachkunde nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung als Sachkundenachweis im Rahmen der ChemOzonSchichtV ist mit einer Bürokratiekostenentlastung der Wirtschaft in Höhe von 6925 Euro/Jahr zu rechnen (500 Vorgänge/Jahr, 0,5 Stunden zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 27,70 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz) zu rechnen.
VI. Gleichstellung von Frauen und Männern
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwider laufen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch Nummer 1 Buchstabe a und b werden Bezeichnungen, Verweise und Fundstellen in § 1 Absatz 1 und 2 aktualisiert.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Die bisher in § 2 Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 aufgeführten, über die bisherige EU-Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hinausgehenden nationalen Verbote und Regelungen sind aufgrund der Neuregelungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 weitgehend gegenstandlos und werden aufgehoben.
Das gegenüber dem EU-Recht weitergehende Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens von Druckgaspackungen in § 2 Absatz 1 ChemOzonSchichtV wird nicht mehr für notwendig erachtet, denn die Herstellung von Druckgaspackungen ist in Deutschland bereits seit 1991 verboten. Von der bisherigen Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, wonach die Herstellung solcher Produkte aus genehmigten Mengen geregelter Stoffe im Einzelfall zulässig war (z.B. für Asthmasprays), wurde bereits kein Gebrauch mehr gemacht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass deutsche Hersteller noch über genehmigte Altbestände verfügen und hieraus gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2006 Produkte für den Export herstellen.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen, da Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ein ausnahmsloses Verwendungsverbot für ungebrauchte geregelte Stoffe, darunter auch teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCKW) wie Chlordifluormethan (R22) ab dem 01.01.2010 enthält. Ab dem 1.1.2015 gilt nach Artikel 11 Absatz 4 ein absolutes Verwendungsverbot auch für rezyklierte HFCKW.
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgrund des generellen Verwendungsverbots in Artikel 5 sowie des Ausfuhrverbotes für Produkte in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 gestrichen.
Die Regelung des bisherigen § 2 Absatz 4 Satz 3 (Anzeigepflicht für die Verwendung von Halonen) wird beibehalten, da nur auf diese Weise sicher gestellt werden kann, dass die Bundesregierung die für die Berichtspflicht nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 erforderlichen Informationen erhält.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Durch Nummer 3 erfolgt eine Anpassung von Verweisungen auf zwischenzeitlich geänderte nationale und EU-Rechtsakte in § 3. Insbesondere konnte der Hinweis auf Zubereitungen entfallen, da die EU-rechtliche Definition für "geregelte Stoffe" bereits Gemische (inhaltsgleich mit dem früheren Terminus "Zubereitungen") erfasst.
Absatz 3 Satz 2 bis 5 werden an die zwischenzeitlich geänderten abfallrechtlichen Vorschriften über das Führen von Abfallregistern angepasst. Hinzuweisen ist auf die durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung von fünf auf drei Jahre verkürzte Aufbewahrungsfrist. Im Hinblick auf eine einheitliche Rechtslage für den Entsorgungsbereich wurde die Aufbewahrungsfrist in Absatz 3 Satz 2 entsprechend angepasst.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Durch Nummer 4 wird der bisherige § 4 zur besseren Lesbarkeit grundlegend textlich überarbeitet und den thematischen Inhalten folgend in drei Absätze aufgeteilt. (allgemeine Dichtheitspflicht, Kontrollpflichten, Aufzeichnungspflicht). Dies wird auch durch die neue Überschrift kenntlich gemacht.
In Absatz 1 erfolgen die notwendigen Konkretisierungen der bereits in den Absätzen 1, 5 und 6 des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 umrissenen Dichtheitspflichten, um zum einen die Einhaltung des Standes der Technik sicher zu stellen und zum anderen eine Sanktionierung von Verstößen beibehalten zu können. Insbesondere werden die Pflichten zur Verhinderung von Emissionen aus Artikel 23 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für Produktionsanlagen einbezogen. Im Hinblick auf die Art und Weise der Dichtheitsvorkehrungen werden die möglichen Festlegungen von anzuwendenden Techniken und Praktiken durch die Kommission berücksichtigt.
Absatz 2 enthält wie bisher bisherige allgemeine Pflicht zur Inspektion, Wartung und entsprechenden Reparatur von Produkten und Einrichtungen. Da die Dichtheitskontroll- und Reparaturpflichten für ortsfeste Einrichtungen nun in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1005/2009 geregelt sind, beschränkt sich der neue Satz auf Dichtheitskontrollen an mobilen Produkten oder Einrichtungen, die geregelte Stoffe als Kältemittel enthalten.
In dem neuen Absatz 3 wurden die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zusammen gefasst und - entsprechend den bisherigen nationalen Vorgabenum eine Aufbewahrungspflicht für die nun EU-rechtlich geregelten Aufzeichnungspflichten über die Dichtheitskontrollen und Kontrollen an ortsfesten Einrichtungen ergänzt. Ergänzt wurde der neue Absatz 3 durch einen Hinweis auf die sinngemäße Geltung der Buchführungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch, der eine Klarstellung im Hinblick auf Art und Weise der Aufzeichnung und deren Vorlage enthält, insbesondere was elektronische Aufzeichnungen betrifft.
Zu Nummer 5 (§ 5)
In den Buchstaben a, b und c werden redaktionelle Anpassungen an die neue Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sowie Folgeänderungen an die Änderungen in § 4 vorgenommen.
Die Einfügung einer neuen Nummer 4 in § 5 Absatz 2 durch Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ermöglicht es, eine nach den strengeren Regelungen der Chemikalien-Klimaschutzverordnung erworbene, auf die jeweilige Tätigkeit ausgelegte Sachkundebescheinigung auch für Zwecke der ChemOzonSchichtV zu nutzen. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da sich die betroffenen Anlagen technisch im Wesentlichen nur durch die jeweils verwendeten Kältemittel unterscheiden, so dass für Bedienung und Wartung grundsätzlich dieselben Kenntnisse erforderlich sind. Die Vermeidung einer doppelten Bescheinigungspflicht führt zu einem verringerten bürokratischen Aufwand sowie entsprechenden Minderkosten bei den betroffenen Personen und Betreibern.
Durch Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die an das Umweltbundesamt gerichtete Verpflichtung, Informationen über die Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, gestrichen. Durch die Änderung der ChemOzonSchichtV im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften kommt es nicht allein auf die Kenntnis der Rechtslage in den übrigen Mitgliedstaaten an, vielmehr ist im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Nachweise über die Befähigung in der Regel eine Einzelfallprüfung notwendig, die vom UBA nicht generell vorweg genommen werden kann. Informationen zur Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten liegen im Übrigen der Europäischen Kommission vor.
Zu Nummer 6 (§ 6)
Bei den Änderungen in § 6 Absatz 1 und 2 handelt es sich um Folgeänderungen zu den Nummern 2 und 4. In den Absätzen 3 und 4 werden redaktionelle Anpassungen an das geänderte EU-Recht vorgenommen. Die unmittelbare Sanktionierung eines Verstoßes gegen Artikel 22 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 kann nicht im Wege der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung erfolgen, da das EU-Recht keinen Verpflichteten benennt. Aus diesem Grund wurde bereits in § 3 Absatz 1 der geltenden ChemOzonSchichtV der Normadressat bestimmt und der Verstoß entsprechend sanktioniert. Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa stellt im Übrigen klar, dass es sich entsprechend § 3 Absatz 2 nicht um kumulative Tatbestandsalternativen handelt.
Zu Nummer 7 (§ 7)
Die Streichungen von § 7 Absatz 1 ist eine notwendige Folgeänderung zu Nummer 2. § 7 Absatz 2 wird gestrichen, da die Sanktionierung von Zuwiderhandlungen gegen unmittelbar geltende EU-Vorschriften im Rahmen der Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung (Artikel 2 dieser Verordnung) erfolgt.
Die bisherige Übergangsregelung des § 8 für die Verwendung des teilhalogenisierten Fluorkohlenwasserstoffes Chlordifluormethan (R22) auf bestimmten Seeschiffen wird gestrichen, denn durch die Streichung von § 2 Absatz 2 in Nummer 2 aufgrund des nun ausnahmslosen EU-rechtlichen Verbots besteht kein Spielraum für diese nationale Ausnahmeregelung mehr.
Aufgrund der Streichungen wird § 9 zu § 7.
Zu Artikel 2 (Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung)
Aufgrund der Neufassung des EU-Rechtes über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sind auch die Vorschriften der ChemStrOWiV anzupassen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 3 Buchstabe i i.V.m. Artikel 5 der Richtlinie 2008/99/EG sicherzustellen, dass die rechtswidrige und vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Gefährdung der Ozonschicht mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen sanktioniert ist.
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Vorschrift enthält Straftatbestände zur Ahndung von Verstößen gegen die neue
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Sanktionsbewehrung von Herstellungs-, Verwendungs-, Inverkehrbringens-, Ausfuhr- und Einfuhrverboten Ozonschicht abbauender Stoffe (z.B. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Halone, Methylbromid) sowie diese Stoffe enthaltender Einrichtungen (z.B. Kühlschränke, Wärmepumpen, Isoliermaterial in Gebäuden).
Die Strafbarkeitsausnahme in Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung in der ChemStrOWiV. Ihre Beibehaltung ist weiterhin erforderlich. Zur Begründung der Regelung wird auf die Bundesratsdrucksache 629/05 (PDF) verwiesen.
Zu Nummer 2 (§ 2)
In Nummer 2 wird § 2 der ChemStrOWiV gestrichen, da sich das Einfuhrverbot nun unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ergibt. Verstöße werden von in § 1 Satz 1 Nummer 6 erfasst.
Zu Nummer 3 (§ 3 )
Diese Bestimmung sieht die bußgeldrechtliche Bewehrung von Zuwiderhandlungen insbesondere gegen in der neuen Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 enthaltene Berichts-, Aufzeichnungs-, Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten der Hersteller und Importeure Ozonschicht abbauender Stoffe gegenüber der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie gegen Pflichten zur Rückgewinnung und Zerstörung Ozonschicht abbauender Stoffe vor.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Aufgrund der Neufassung der Gefahrstoffverordnung, die Anpassungen an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorsieht, sind Verweise in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf den Anhang V der Gefahrstoffverordnung unrichtig geworden. Artikel 3 enthält die erforderlichen rein redaktionellen Folgeänderungen.
Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 2 enthält im Hinblick auf die durch Artikel 1 vorgenommenen Änderungen der ChemOzonSchichtV eine Bekanntmachungserlaubnis zu der Verordnung.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1473 : Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Durch das Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten der Wirtschaft gestrichen, was rechnerisch zu einer Entlastung der Wirtschaft um rund 270.000 Euro führt. Faktisch wird keine Entlastung eintreten, da die Informationspflichten jetzt europarechtlich fortgeführt werden. Darüber hinaus wird eine Informationspflicht modifiziert, was zu einer marginalen Entlastung von unter 10.000 Euro führt.
Darüber hinaus wird eine Informationspflicht für die Verwaltung gestrichen, was aber ebenfalls nur marginale Auswirkungen hat.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkung auf Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Prof. Dr. Wittmann
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter
- 1. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
- 2. Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).