- 837. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 12. Oktober 2007:
A. Problem und Ziel
- Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU L 10 S. 16) war bis zum 1. Juli 2007 umzusetzen. Wegen des Auftretens der Aviären Influenza in Nutzgeflügel in verschiedenen Mitgliedstaaten im Jahre 2006 wurden die Regelungen der Richtlinie durch
- - die Entscheidung 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 164 S. 61) und
- - die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. EG (Nr. ) L 164 S. 51)
vorgezogen und mit der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei Nutzgeflügel (Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 VI), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663), umgesetzt. Andere Elemente der Richtlinie, wie z.B. Maßnahmen beim Auftreten von hochpathogener aviärer Influenza bei Geflügel in Schlachthöfen und Grenzkontrollstellen oder niedrigpathogener aviärer Influenza in Vogelhaltungen sind in der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) geregelt. Insoweit wurde das geltende Recht bereits den Vorgaben der Richtlinie.
- Die Neufassung der Geflügelpest-Verordnung dient der Zusammenführung der in der
- - Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpestschutzverordnung) vom 1. September 2005 (BAnz. vom 03.09.2005, S. 13 345), zuletzt geändert durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- - Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005,
- - Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063),
- - Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 und
- - Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 VI), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663), benannten Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest und deren Verschleppung bei Geflügel und Wildvögeln und somit der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG in einen einzigen Rechtsakt.
- Weiterhin werden mit der Verordnung die
- - Entscheidung 734/2005/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Erkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (ABl. EU L 274 S. 105), zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/574/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/734/EG hinsichtlich bestimmter zusätzlicher das Risiko mindernder Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Aviären Influenza (ABl. EU L 228 S. 24),
- - Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. EU (Nr. ) L 222 S. 11) und - Entscheidung 2007/454/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 172 S. 87) umgesetzt.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Falle von Genehmigungen durch entsprechende Kostenregelungen ausgeglichen werden dürften.
E. Sonstige Kosten
- Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen im Falle des Auftretens der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza Kosten durch Verbringungsverbote von gehaltenen Vögeln aus einzurichtenden Restriktionsgebieten. Die Verordnung sieht jedoch diesbezüglich Erleichterungen vor, als dass Verbringungen von gehaltenen Vögeln beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und unter Abwägung des Risikos einer Seuchenverschleppung genehmigt werden können. Insoweit dürfte diese Regelung bei betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Kosten einsparen, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da er vom Verlauf des jeweiligen Seuchengeschehens abhängig ist. Für die Durchführung von Schutzimpfungen sowie den entsprechenden Untersuchungen entstehen Kosten für den betroffenen Tierhalter, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da der Umfang der Schutzimpfungen nicht bekannt ist. Auch für das Verbringen insbesondere von Geflügel zu Geflügelausstellungen oder Geflügelmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen können Kosten für den betroffenen Tierhalter entstehen, die wegen des nicht bekannten Umfangs jedoch nicht verifiziert werden können.
- Insgesamt können die durch die Verordnung entstehenden Kosten im geringen Umfang geeignet sein, preisliche Auswirkungen auszulösen.
- Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine über das bisherige Recht hinausgehenden Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. August 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)*)
Vom ...
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 4b, 11, 14, 17 und 20 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4 und den §§ 26 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1. Geflügelpest, wenn
- a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder
- b) andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern durch virologische Untersuchung (hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel oder, im Falle des Buchstaben a, bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;
- 2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn
- a) das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologischanatomischen oder klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten lässt oder
- b) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;
- 3. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische Untersuchung
- a) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern oder
- b) aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, (niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.
- 1. Geflügelpest, wenn
- (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten;
- 2. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die
- a) zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
- b) zur Herstellung anderer Produkte,
- c) zur Aufstockung von Federwildbeständen oder
- d) zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
- 3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel;
- 4. Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;
- 5. Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;
- 6. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;
- 7. Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen;
- 8. Impfung: Schutzimpfung oder Notimpfung;
- 9. Schutzimpfung: eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur Verminderung klinischer Erscheinungen oder der Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpathogenen aviären Influenzavirus;
- 10. Notimpfung: eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
- (1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
- (2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
- 1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
- 2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
- 3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,
- 4. für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
- 5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.
- (3) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Sie können statt in verbundener Form auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
- (4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
§ 3 Fütterung und Tränkung
- Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
- 2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
- 3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
§ 4 Früherkennung
- (1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
- 1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
- 2. mehr als zwei vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
- (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 5 Schutzkleidung
- Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
- Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
- 1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- 2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
- 3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- 4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- 5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- 6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
- 7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
- 8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
- 9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
- (1) Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, auf denen gehaltene Vögel aus mehr als einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt aufgestellt werden, sowie Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit
- 1. im Falle von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass
- a) die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden sind und
- b) die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird, und
- 2. im Falle von Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden sind.
- 1. im Falle von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass
- (2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloaktentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.
- (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.
- (4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 2 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- (5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, auf denen gehaltene Vögel aus nur einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt aufgestellt werden, Maßregeln nach Absatz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
- (1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind verboten.
- (2) Die zuständige Behörde kann
- 1. Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- 2. Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza genehmigen, die
- 1. in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, der oder die in einem genehmigten Programm nach Anhang III der Entscheidung 2006/474/EG der Kommission vom 6. Juli 2006 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf in Zoos und in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/744/EG (ABl. EU (Nr. ) L 187 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder
- 2. Zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden.
- (4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss:
- 1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1
- a) Anschrift und Standort des Zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- b) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
- c) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
- d) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
- e) Zeitplan für die Schutzimpfung,
- f) Gründe für die Schutzimpfung,
- 2. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 2
- a) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- b) Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe a,
- c) Anschrift und Standort der Bestände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- d) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
- e) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
- f) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
- g) Zeitplan für die Schutzimpfung,
- h) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung der Schutzimpfung,
- i) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,
- j) Gründe für die Schutzimpfung.
- 1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung
- (1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen ist, dass
- 1. eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und,
- 2. im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.
Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden.
- (2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung
- 1. die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und
- 2. über die Schutzímpfungen Aufzeichnungen zu machen.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.
§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
- (1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmigung durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impfprogramm zu Grunde zulegen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.
- (2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 hat
- 1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens zehn vom Hundert der zu impfenden Vögel des Bestands serologisch auf Antikörper des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviäres Influenzavirus untersuchen zu lassen,
- 2. während der ersten 30 Tage nach der Schutzimpfung eine wöchentliche klinische tierärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und, im Falle des Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese unverzüglich virologisch untersuchen zu lassen,
- 3. frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejenigen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.
- (3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische oder virologische Untersuchungen zum Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (4) Der Inhaber einer Genehmigung hat über die durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.
§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
- (1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 3
- 1. gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung die Maßgaben der Genehmigung,
- 2. dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, nicht aus dem Bestand verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln in einen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens drei Tage vor dem Verbringen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- (2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
- 1. das geimpfte Geflügel
- a) längstens drei Tage vor der Veranstaltung virologisch,
- b) vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist,
- 2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird und
- 3. das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem Geflügel gehalten wird.
Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen. Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- 1. das geimpfte Geflügel
§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
- Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 bei einem geimpften Vogel
- 1. hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
- 2. niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.
Unterabschnitt 2
Aufstallung
§ 13 Aufstallung
- (1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel
- 1. in geschlossenen Ställen oder
- 2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.
- (2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als Sperrbezirk festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere
- 1. die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten,
- 2. die Lage des Bestandes in einem Gebiet mit einer hohen Geflügeldichte zu berücksichtigen sind. Eine hohe Geflügeldichte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist dann gegeben, wenn sich in einem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern um den Bestand, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand, mindestens 20.000 Stück Geflügel oder in einem Gebiet mit einem Radius von 3.000 Metern um den Bestand, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand, mindestens 6.500 Stück Geflügel befinden.
- (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Bestände in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
- (4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde ferner Ausnahmen genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird.
- (5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmigung nach den Absätzen 2 oder 4 erteilt worden ist oder die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden. Der Halter der Enten und Gänse hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3
- 1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,
- 2. abweichend von § 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.
- (6) Die Untersuchungen nach Absatz 5 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloaktentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
- (7) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 5 Satz 2 oder Satz 5 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.
- (8) Für die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 5 Satz 3 gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
§ 14 Weitere Untersuchungen
- (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, das ein Geflügelhalter
- 1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen muss,
- 2. in den Fällen des § 13 Abs. 5 Satz 3 Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersuchen lassen muss,
- 3. das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus untersuchen lassen muss und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde mitzuteilen hat,
- 4. von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu untersuchen hat, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 3 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzuführen.
Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen
- (2) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.
Unterabschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
Teil 1
Vor amtlicher Feststellung
§ 15 Verdachtsbestand
- (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.1 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 237 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Kapitel IV Nr. 8.1 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Geflügelpest, so
- 1. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Verdachtsbestands an und
- 2. führt epidemiologische Nachforschungen durch.
Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
- 1. den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre Influenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
- 2. die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,
- 3. die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehaltene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht worden sind,
- 4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Nebenprodukte, Futtermittel und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das hochpathogene aviäre Influenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand verschleppt worden sein kann. Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach Satz 2 Nr. 1 absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die Sperre des Verdachtsbestands an.
- (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands im Falle des Verdachts auf Geflügelpest
- 1. die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie gehaltene Säugetiere zu zählen und über das Ergebnis der Zählung Aufzeichnungen zu machen,
- 2. sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands abweichend von einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2 oder 4 oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3
- a) in geschlossenen Ställen oder
- b) unter einer Schutzvorrichtung zu halten,
- 3. täglich Aufzeichnungen über
- a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Besuchsdatums,
- b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und Rasse, zu machen,
- 4. verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
- 5. für das Verbringen verendeter oder getöteter gehaltener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen,
- 6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
- 7. sicherzustellen, dass
- a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von ihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird,
- b) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
- c) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere weder in den noch aus dem Bestand verbracht werden,
- 8. sicherzustellen, dass
- a) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,
- b) Futtermittel, Einstreu und Dung,
- c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das hochpathogene aviäre Influenzavirus übertragen können, nicht aus dem Bestand verbracht werden.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 darf von der zuständigen Behörde nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden.
- (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2 sowie zusätzlich, dass
- 1. Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Bestand gefahren werden dürfen,
- 2. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.
- (4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand
- 1. eine Reinigung und Desinfektion
- a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,
- b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,
- c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16),
- 2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird. Im Falle der Freilandhaltung hat der Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
- 1. eine Reinigung und Desinfektion
- (5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen
- 1. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist, genehmigen,
- 2. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit es sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,
- 3. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,
- 4. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen.
Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
- (6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern genehmigen
- 1. unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt werden,
- 2. Zur unschädlichen Beseitigung.
Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf nur unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.
§ 16 Anordnung für weitere Bestände
- Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.
§ 17 Überwachungszone
- (1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für längstens 72 Stunden
- 1. um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone festlegen und für innerhalb der Überwachungszone gelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 anordnen,
- 2. anordnen, dass
- a) gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene aviäre Influenzavirus verschleppen können, aus der Überwachungszone nicht verbracht werden dürfen,
- b) bestimmte Verkehrswege in der Überwachungszone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von diesen gewonnen Erzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten von Geflügel gesperrt werden.
Soweit eine Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 ergangen ist, gilt § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend.
- (2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn
- 1. der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern um diesen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand, mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden, oder in einem Gebiet mit einem Radius von 3.000 Metern um diesen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand, mindestens 6.500 Stück Geflügel befinden,
- 2. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des hochpathogenen aviären Influenzavirus vorliegen.
Teil 2
Nach amtlicher Feststellung
§ 18 Öffentliche Bekanntmachung
- Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.
§ 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
- (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand an
- 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getöteten und unschädlich beseitigten gehaltenen Vögel,
- 2. die unschädliche Beseitigung von
- a) Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
- b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln und Einstreu,
- 3. die Reinigung und Desinfektion
- a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,
- b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,
- c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel befördert worden sind, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,
- 4. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,
- 5. das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine, aus dem Bestand zu verbringen,
- 6. für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbestand auch Schweine gehalten werden, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstaben a bis c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG. Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine gehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die zuständige Behörde das Verbringen der Schweine genehmigt hat. Ist bei einem Schwein durch virologische Untersuchung nach Satz 1 Nr. 6 oder Satz 3 hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet wird. Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitgung der Schweine des Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
- (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl die Maßregeln des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 einzuhalten als auch
- 1. an den Zufahrten und Eingängen des Bestands Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen und,
- 2. soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen.
- (3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes gewährleistet. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genehmigen, soweit gewährleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.
- (4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.3 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den Verbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind. Die zuständige Behörde führt ferner Untersuchungen durch über den Verbleib von
- 1. Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
- 2. tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind.
Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel, Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib. Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind.
§ 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
- (1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des hochpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genehmigen kann.
- (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
- 1. die gehaltenen Vögel
- a) in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten werden,
- b) in einen anderen Bestand im Inland oder zur Schlachtung nur verbracht werden, soweit eine mindestens wöchentliche klinische tierärztliche Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest durchgeführt worden ist, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.4 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden,
- 2. Eier unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat entsprechend, soweit die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.
- 1. die gehaltenen Vögel
- (3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass
- 1. die gehaltenen Vögel serologisch auf Antikörper gegen das hochpathogene aviäre Influenzavirus zu untersuchen sind und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde mitzuteilen ist,
- 2. weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Vögeln je Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
- (4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
- (5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium eine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.
§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
- (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
- (2) Von einer nach § 13 Abs. 2 und 4 erteilten Ausnahmegenehmigung oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3 darf im Sperrbezirk kein Gebrauch mehr gemacht werden.
- (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks absehen, soweit
- 1. Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich festgestellt worden ist und
- 2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
- (4) Die zuständige Behörde
- 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest - Sperrbezirk" gut sichtbar an,
- 2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden
- a) Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie
- b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.6 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch,
- 3. kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände serologische oder virologische Untersuchungen anordnen,
- 4. kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
Zum Zweck der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium die nach Satz 1 Nr. 5 getroffenen Maßnahmen mit.
- (5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
- 1. der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
- 2. der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.
- (6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für den Sperrbezirk Folgendes:
- 1. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden;
- 2. § 6 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;
- 3. die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;
- 4. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
- 5. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;
- 6. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
- 7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit
- 1. das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder
- 2. das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.
Ferner gilt Satz 1 Nr. 5 nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird.
§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit
- 1. die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung eine klinische Untersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest durchgeführt hat und
- 2. sichergestellt ist, dass
- a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
- b) das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug befördert wird,
- c) das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,
- d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt,
- e) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen wird und das frische Fleisch nicht innergemeinschaftlich oder in Drittländer verbracht wird und
- f) das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert und befördert wird und nicht für Fleischzubereitungen verwendet wird, die für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Untersuchungen des zur Schlachtung bestimmten Geflügels nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.8 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen sind, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Sperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass
- 1. das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach außerhalb des Sperrbezirks befördert wird,
- 2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
- 3. das von außerhalb des Sperrbezirks stammende Geflügel getrennt von Geflügel aus dem Sperrbezirk gehalten und geschlachtet wird,
- 4. das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, gelagert und befördert wird und
- 5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3 geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Legehennen aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit
- 1. die Legehennen des Bestands von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind,
- 2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.9 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und
- 3. sichergestellt ist, dass
- a) die Legehennen in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden,
- b) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
- c) die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.
- (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
- 1. die Eintagsküken in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeugen befördert werden,
- 2. der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
- 3. die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.
- (5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in Kontakt gekommen sind.
- (6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von sonstigen gehaltenen Vögeln oder Säugetieren genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.
§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen
- 1. aus einem Bestand im Inland in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im Sperrbezirk,
- 2. aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland, soweit
- a) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und
- b) sichergestellt ist, dass
- aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,
- bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
- cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden und dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.
- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
- 1. in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
- 2. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
- 3. Zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbracht werden.
§ 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen genehmigen, soweit das Fleisch, das Hackfleisch, das Separatorenfleisch, die Fleischzubereitungen oder die Fleischerzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2005 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung versehen worden ist oder sind.
- (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1. frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 206, Nr. L 226, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist,
- 2. frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,
- 3. Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und Federwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,
- 4. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, das oder die unter Nummer 1 genanntes Fleisch enthält oder enthalten und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind.
§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
- Abweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 dürfen
- 1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,
- 2. von Geflügel oder Federwild stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,
- 3. von Geflügel oder Federwild stammende Federn und Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperrbezirk,
- 4. tierische Nebenprodukte
- a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
- b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung nach § 22 Abs. 1 oder 2 angefallen sind,
- 5. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.
§ 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
- Transportfahrzeuge, mit denen
- 1. gehaltene Vögel nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 4 Nr. 1, oder Bruteier nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc befördert worden ist oder sind,
- 2. Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse nach § 24 Abs. 1 oder frisches Fleisch nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder tierische Nebenprodukte nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder sind,
sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder zu desinfizieren.
§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
- (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
- (2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
- (3) § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.
- (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
- 1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;
- 2. § 6 Nr. 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;
- 3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
- 4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
- 5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.
- (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1. Geflügel, soweit
- a) das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden ist,
- b) sichergestellt ist, dass aa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet oder in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte außerhalb des Beobachtungsgebiets verbracht wird, und bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet.
- 2. Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Legehennen in einen Bestand im Inland verbracht werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und
- a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
- b) die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,
- 3. Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken
- a) aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in einen Bestand im Inland verbracht werden, der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder
- b) aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind,
- 4. sonstigen gehaltenen Vögeln, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.
- 1. Geflügel, soweit
§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1. Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier
- a) innerhalb des Beobachtungsgebiets unter amtlicher Überwachung und in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland verbracht werden,
- b) vor dem Verbringen desinfiziert werden und
- c) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
- 2. Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
- a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
- b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
- c) unschädlich beseitigt werden.
- 1. Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier
- (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.
- (3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.
§ 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
- (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies
- 1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
- 2. Zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone
- 1. bringt die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest - Kontrollzone" gut sichtbar an,
- 2. kann die zuständige Behörde für die in der Kontrollzone gehaltenen Vögel
- a) serologische oder virologische Untersuchungen oder
- b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
- (3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen für die Dauer von
- 1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, ausgenommen Eintagsküken,
- 2. 30 Tagen nach der Festlegung
- a) Eintagsküken und Bruteier,
- b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und
- c) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel aus einem Bestand nicht verbracht werden.
In der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach deren Festlegung
- 1. gehaltene Vögel und Bruteier und
- 2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befunden hat oder haben.
- (4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Abs. 1, sind die jeweils strengeren Schutzregeln anzuwenden.
§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenommen Eintagsküken,
- 1. aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
- 2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,
- 3. von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
- 4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.
- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einer Brüterei
- 1. in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten Bestand im Inland,
- 2. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von fünf vom Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen,
- 3. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stammen und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen befördert worden sind,
- 4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.
- (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG (Nr. ) L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: "Die Sendung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission."
§ 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Verbringen von Bruteiern aus einem Bestand in der Kontrollzone in eine Brüterei
- 1. im Inland oder
- 2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit
- a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zugestimmt hat, oder
- b) die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von fünf vom Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier sichergestellt ist.
- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: "Die Sendung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission."
- (3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.
§ 33 Risikobewertung
- Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
- 1. die Gesundheit von Vögeln und
- 2. die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,
nicht beeinträchtigt werden.
§ 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
- Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 eine Kontrollzone festlegen.
§ 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
- (1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu dem Ergebnis, dass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Bestände oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontaktbestände) die behördliche Beobachtung an.
- (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbestände
- 1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung an,
- 2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- a) eine virologische und serologische Untersuchung,
- b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Bestands anordnen,
- 3. gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8, Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.
§ 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
- (1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anordnen, soweit
- 1. eine zustimmenden Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und
- 2. bei gehaltenen Vögeln
- a) Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und die Geflügelpest sich auszubreiten droht,
- b) Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.
- (2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 enthält.
- (3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1
- 1. geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,
- 2. Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder
- 3. gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand verbracht werden.
- (4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend.
§ 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets von
- 1. gehaltenen Vögeln, soweit
- a) die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden sind,
- b) die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und
- c) sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird,
- 2. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass
- a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und
- b) das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1 Buchstabe a untersucht worden ist,
- 3. Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft sind,
- a) deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,
- b) die aus einem Bestand stammen, dessen gehaltene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind, und
- c) die vor dem Versand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde desinfiziert und in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei befördert worden sind,
- 4. Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen,
- 5. Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen, dessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und die unmittelbar
- a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle verbracht und dort in Einwegpackungen verpackt werden oder
- b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.
- 1. gehaltenen Vögeln, soweit
- In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 muss ferner sichergestellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird.
§ 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand
- 1. in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass
- a) sie in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird und
- b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
- 2. in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets, soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass
- a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und
- b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.
- 1. in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass
- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand ausserhalb des Impfgebiets, soweit die Eintagsküken
- 1. nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,
- 2. aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nr. 3 erfüllen und
- 3. in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird.
- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand ausserhalb des Impfgebietes, soweit im Falle von
- 1. Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37 Satz 1 Nr. 3,
- 2. Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5 erfüllt werden.
- (4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem Geflügel gewonnen worden ist, soweit im Falle der Gewinnung von Fleisch von
- 1. geimpftem Geflügel
- a) die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden sind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden,
- b) die Maßnahmen nach nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
- c) die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind und
- d) sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, oder
- 2. nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.
- 1. geimpftem Geflügel
§ 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebietes
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von
- 1. gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen Standort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird und die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen, gegen Geflügelpest geimpft werden,
- 2. Geflügel von außerhalb des Impfgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
- 3. Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen Standort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird,
- 4. Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, soweit die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
- 5. Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, soweit sichergestellt ist, dass die Eier
- a) in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten, im Impfgebiet gelegenen Packstelle in Einwegpackungen verpackt werden oder
- b) in einen im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, der die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.
§ 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung
- Soweit eine Notimpfung nach § 36 Abs. 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1 öffentlich bekannt.
§ 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
- Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und § 35 Anwendung.
§ 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
- Abweichend von § 36 Abs. 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit
- 1. sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und
- 2. die Maßregeln nach § 36 Abs. 3 eingehalten werden.
- Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.
Unterabschnitt 4
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
§ 43 Schutzmaßregeln
- (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
- 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel,
- 2. die unschädliche Beseitigung tierischer Nebenprodukte der nach Nummer 1 getöteten Vögel,
- 3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,
- 4. für Bestände, die in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Beobachtung anordnen.
- (2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßregeln an.
- (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht werden.
- (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische Nebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungsverdächtiger Vögel unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch, soweit der Ansteckungsverdacht erst nach der Schlachtung entsteht.
- (5) Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige Vogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln nach § 15 an.
Unterabschnitt 5
Aufhebung, Wiederbelegung
§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
- (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit
- 1. die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist oder
- 2. sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln als unbegründet erwiesen hat.
- (2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit
- 1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
- 2. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf Influenzavirus durchgeführt worden ist,
- 3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestandes nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,
- 4. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffes sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,
- 5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im Seuchenbestand in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,
- 6. im Falle der Nummer 1
- a) im Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.11 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
- b) im Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 gehaltene Vögel nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind.
Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer oder Kloaktentupfer zu entnehmen.
Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
- (3) Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Abs. 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend. Mit der Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gelten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufgehoben.
- (4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt werden konnte.
§ 45 Wiederbelegung
- (1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden, wenn die Geflügelpest nach § 44 Abs. 2 erloschen ist.
- (2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis d des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.
- (3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen von gehaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Unterabschnitt 6
Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand
- (1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung
- 1. die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel,
- 2. die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Bruteier und tierischen Nebenprodukte an und führt epidemiologische Nachforschungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 durch.
- (2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 Nr. 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass
- 1. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
- 2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
- 3. das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug befördert wird,
- 4. das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,
- 5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4 geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich beseitigt werden,
- 6. die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften sowie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transportiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert werden und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.
- (4) Die zuständige Behörde
- 1. führt Untersuchungen durch über den Verbleib von
- a) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden sind,
- b) Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden ist,
- 2. ordnet an, dass
- a) Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht werden,
- b) Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung erzeugt worden sind,
- aa) in eine von der zuständigen Behörde bezeichneten Packstelle befördert und dort in Einwegpackungen verpackt werden oder
- bb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,
- c) eine Reinigung und Desinfektion
- aa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,
- bb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,
- cc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden,
- d) eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten werden, und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und
- e) eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffes sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt wird.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.
- 1. führt Untersuchungen durch über den Verbleib von
§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
- (1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46 Abs. 1 Nr. 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Abs. 1 Nr. 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenazavirus ausgeschlossen werden kann.
- (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel
- 1. in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten und die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt werden oder
- 2. in einen anderen Bestand oder in eine Schlachtstätte
- a) im Inland verbracht werden und aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand der gehaltenen Vögel über den Versand unterrichtet wird und, im Falle einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und bb) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt werden oder
- b) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.
- (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- (4) § 20 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
- (1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrgebiets absehen, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7
- 1. bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung oder
- 2. in einer Brüterei amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Für die Risikobewertung gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
- (3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.
- (4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:
- 1. gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden;
- 2. tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschädlich zu beseitigen;
- 3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden;
- 4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen;
- 5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren;
- 6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
- 7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten;
- 8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1. Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,
- 2. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
- 3. Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass
- a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird,
- b) das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleibt und
- c) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten wird,
- 4. Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass
- a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden oder
- b) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus Geflügelbeständen von außerhalb des Sperrgebietes stammen, und die Eintagsküken in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen sind,
- 5. Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Verbringen desinfiziert werden und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
- 6. Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
- 7. Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,
- 8. Gülle und Einstreu zur Verarbeitung in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Abweichend von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.
- (2) Abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- (3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.
§ 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände
- Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an. Ferner kann sie die Schutzmaßregeln nach § 35 Abs. 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 51 Notimpfung
- Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.
§ 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln
- (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen ist.
- (2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit
- 1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder,
- 2. in den Fällen des § 47 Abs. 1, bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 durchgeführt worden ist,
- 3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,
- 4. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von der ihr abgenommen worden ist,
- 5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,
- 6. im Falle der Nummer 1,
- a) im Sperrgebiet frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.20 Buchstabe a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und
- b) die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.
Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer oder Kloaktentupfer zu entnehmen.
Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
§ 53 Wiederbelegung
- § 45 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstaben a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Abschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 54 Früherkennung
- (1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln haben Jagdausübungsberechtigte
- 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologischen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
- 2. der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (2) Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regenpfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildvögel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildvögel
- 1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder
- 2. zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entscheidung 2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme (ABl. EU (Nr. ) L 274 S. 95) für die Bundesrepublik Deutschland genehmigten Wildvogelmonitorings in der jeweils geltenden Fassung anzulocken.
Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln
Teil 1
Vor amtlicher Feststellung
§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
- (1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3, das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens
- 1. drei Kilometern als Sperrbezirk und
- 2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet
fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
- (2) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel in einem nach § 21 Abs. 1 festgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Abs. 1 festgelegten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt worden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen nach
- 1. § 56 Abs. 1 für den Teil des Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, der nicht von dem Sperrbezirk nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst ist, oder
- 2. § 56 Abs. 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, der nicht von dem Beobachtungsgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst ist, anordnen. Die §§ 57 bis 59 und § 61 gelten entsprechend.
- (3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt,
- 1.
- a) von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Beobachtungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 absehen oder
- b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels aa) mit einem Radius von mindestens einem Kilometer oder bb) mit einer Tiefe von mindestens einem Kilometer und einer Länge von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers als Sperrgebiet festlegen, soweit weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt worden ist und keine Gefahr der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus besteht,
- 2. ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen, soweit
- a) die zuständige Behörde sämtliches zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel in diesem Gebiet
- aa) klinisch und,
- bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht hat,
- b) ein Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zusammenfällt.
- a) die zuständige Behörde sämtliches zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel in diesem Gebiet
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a untersucht die zuständige Behörde die mögliche Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus durch den befallenen Wildvogel oder andere Vögel der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder verendet aufgefundenen Wildvogels
- 1. im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius von mindestens drei Kilometern,
- 2. im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers
als Beobachtungsgebiet fest.
- 1.
- (4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a sind nur die Schutzmaßregeln nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 6 und 7 anzuwenden.
Teil 2
Nach amtlicher Feststellung
§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
- (1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- 1. hat die zuständige Behörde
- a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel
- aa) regelmäßig klinisch und,
- bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch zu untersuchen,
- b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,
- a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel
- 2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
- 3. dürfen
- a) frisches Fleisch,
- b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
- c) Fleischerzeugnisse,
- d) Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,
- 4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
- 5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
- 6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden,
- 7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,
- 8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Absatz 2 Nr. 2 entsprechend.
- 1. hat die zuständige Behörde
- (2) Für die Dauer von
- 1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
- 2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
- a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden,
- b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.
Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.
- (3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- (4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstige Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- (5) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen
- 1. Zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk" und
- 2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand. Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.
- (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von
- 1. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
- 2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.
- (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen
- 1. in eine
- a) von ihr bestimmte Brüterei oder
- b) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,
- 2. in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit
- a) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei dem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von fünf vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und
- b) sichergestellt ist, dass
- aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,
- bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
- cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden und dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.
- 3. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,
- 4. in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: "Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.".
- 1. in eine
§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
- Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf oder dürfen verbracht werden
- 1. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist,
- 2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und das oder die nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind,
- 3. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die solches frisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit
- a) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG oder nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 versehen ist und
- b) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
- aa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, gelagert und transportiert wird, das für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt ist, und
- bb) nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen verwendet wird, die für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden,
- 4. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks stammt und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten,
- 5. frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG (Nr. ) L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird oder werden.
§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
- (1) Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen verbracht werden
- 1. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind,
- 2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,
- 3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,
- 4. tierische Nebenprodukte
- a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
- b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder
- c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Nummer 3,
- 5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
- 6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
- (2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.
§ 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von gehaltenen Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand im Inland genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 57 Abs. 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
- (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungsgebiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Beobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.
§ 61 Risikobewertung
- Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.
§ 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
- Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 55 Abs. 1 bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest.
§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
- Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 64 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 23 Abs. 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder 2, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32 Abs. 1, § 37 Satz 1, § 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1, oder § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 Nr. 2, § 51 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62
zuwiderhandelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, § 13 Abs. 7 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 5. entgegen § 3 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,
- 6. entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,
- 7. entgegen § 3 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird,
- 8. entgegen § 4 Abs. 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschliessen lässt,
- 9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt oder trägt,
- 10. entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Abs. 4 Nr. 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 11. entgegen § 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,
- 12. entgegen § 6 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit der dort genannten Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes ablegen,
- 13. entgegen § 6 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und desinfiziert oder Einwegkleidung beseitigt wird,
- 14. einer Vorschrift des § 6 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
- 15. entgegen § 7 Abs. 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,
- 16. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 17. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3, oder § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 18. entgegen § 8 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 19. entgegen § 13 Abs. 1 Geflügel nicht in einem geschlossenen Stall oder nicht unter einer Schutzvorrichtung hält,
- 20. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 eine Ente oder eine Gans hält,
- 21. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,
- 22. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen dort genannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter einer dort genannten Schutzvorrichtung hält,
- 23. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen verendeten oder getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise aufbewahrt,
- 24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Matte oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genannten Desinfektionsmittel tränkt oder nicht feucht hält,
- 25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass
- a) ein Stall oder sonstiger Standort nur von den dort genannten Personen oder nur mit Schutzkleidung betreten wird oder
- b) Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder Einwegkleidung in der dort genannten Weise beseitigt wird,
- 26. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfiziert wird,
- 27. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c oder Nr. 8, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort genanntes Säugetier, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genannter Gegenstand nicht verbracht wird,
- 28. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
- 29. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder ein Behältnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert,
- 30. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 48 Abs. 4 Nr. 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,
- 31. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht anbringt,
- 32. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherlaufen,
- 33. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,
- 34. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,
- 35. entgegen § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,
- 36. entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 3 oder § 56 Abs. 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,
- 37. entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,
- 38. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort genannten Weise feucht gehalten wird.
§ 65 Weitergehende Maßnahmen
- Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
§ 66 Übergangsvorschriften
- (1) Wer am ... [Einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung] Geflügel hält, hat der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 die Form der Haltung bis zum ... [Einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats] anzuzeigen.
- (2) Wer am ... [Einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung] Geflügel hält, hat abweichend von § 6 Nr. 9 eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vom ... [Einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats] an vorzuhalten.
§ 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
- (1) Es werden aufgehoben:
- 1. die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538),
- 2. die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz S. 13 345), zuletzt geändert durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- 3. die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063),
- 4. die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 VI), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663),
- 5. die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 VI), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663).
- (2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.
§ 68 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2)
Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen
1. Große Hühner
Altenglische Kämpfer | Dominikaner | Penedesenca |
Andalusier | Dorking | Pfälzer Kampfhühner |
Annaberger Haubenstrupphühner | Empordanesa | Plymouth Rocks |
Appenzeller Barthühner | Eulenbarthühner | Prat |
Augsburger | Hamburger | Ramelsloher |
Bergische (Zwerg-)Kräher | Holländer Haubenhühner | Redcaps |
Bergische Schlotterkämme | Houdan | Rheinländer |
Brabanter Bauernhühner | Kaulhühner | Sachsenhühner |
Brakel | Koeyoshi | Satsumadori |
Breda | Krüper | Spanier |
Brügger Kämpfer | La Fleche | Sudanesische Kämpfer |
Cemani | Lakenfelder | Sultanhühner |
Creve Coeur | Lütticher Kämpfer | Sumatra |
Croad Langschan | Mechelner | Sundheimer |
Cubalaya | Minorka | Thüringer Zwerg-Barthühner |
Denizli-Kräher | Norwegische Jaerhühner | Tomaru |
Deutsche Lachshühner | Onagadori | Totenko |
Deutsche Langschan | (Zwerg-)Orloff | Tuzo |
Deutsche Reichshühner | Ostfriesische Möwen | Vogtländer |
Deutsche Sperber | Paduaner | Vorwerkhühner |
Westfälische Totleger |
2. Puten
Cröllwitzer Puten | Puten, gelb | Puten, schwarz |
Puten, blau | Puten, kupfer | Puten, Schwarzflügel |
Puten, Bourbon | Puten, rot | Puten, weiss |
Puten, bronze | Puten, Rotflügel |
3. Gänse
Afrikanische Höckergänse | Emdener Gänse | Lockengänse |
Celler Gänse | Emporda Gänse | Pilgrim Gänse |
Deutsche Legegänse | Fränkische Landgänse | Pommerngänse |
Diepholzer Gänse | Lippegänse | Russische Gänse |
Toulouser Gänse |
4. Enten
Altrheiner Elsterenten | Gimbsheimer Enten | Pommernenten |
Amerikanische Pekingenten | Krummschnabelenten | Rouen Clair-Enten |
Aylesburyenten | Landenten | Rouenenten |
Campbellenten weiß | Orpingtonenten | Smaragdenten |
Deutsche Pekingenten | Overberger Enten |
Anlage 2
(
zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)
Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten |
---|---|
1 | 2 |
weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse |
11 - 100 | 10 - 50 |
101 - 1000 | 20 - 60 |
mehr als 1000 | 30 - 70 |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU L 10 S. 16) war bis zum 1. Juli 2007 umzusetzen. Wegen des Auftretens der Aviären Influenza in Nutzgeflügel in verschiedenen Mitgliedstaaten im Jahre 2006 wurden die Regelungen der Richtlinie durch
- - die Entscheidung 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 164 S. 61) und
- - die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. EG (Nr. ) L 164 S. 51)
vorgezogen und mit der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei Nutzgeflügel (Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 VI), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663), umgesetzt. Andere Elemente der Richtlinie, wie z.B. Maßnahmen beim Auftreten von hochpathogener aviärer Influenza bei Geflügel in Schlachthöfen und Grenzkontrollstellen oder niedrigpathogener aviärer Influenza in Vogelhaltungen sind in der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) geregelt. Insoweit entsprach das geltende Recht bereits den Vorgaben der Richtlinie.
Die Neufassung der Geflügelpest-Verordnung dient der Zusammenführung der in der
- - Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpestschutzverordnung) vom 1. September 2005 (BAnz. vom 03.09.2005, S. 13 345), zuletzt geändert durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- - Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005,
- - Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063),
- - Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 und
- - Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 VI), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663), benannten Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest und deren Verschleppung bei Geflügel und Wildvögeln und somit der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG in einen einzigen Rechtsakt. Weiterhin werden mit der Verordnung die
- - Entscheidung 734/2005/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Erkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (ABl. EU L 274 S. 105), zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/574/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/734/EG hinsichtlich bestimmter zusätzlicher das Risiko mindernder Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Aviären Influenza (ABl. EU L 228 S. 24),
- - Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. EU (Nr. ) L 222 S. 11) und
- - Entscheidung 2007/454/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 172 S. 87) umgesetzt.
Kosten der öffentlichen Hand
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Falle von Genehmigungen durch entsprechende Kostenregelungen ausgeglichen werden dürften.
- 3. Sonstige Kosten Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen im Falle des Auftretens der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza Kosten durch Verbringungsverbote von gehaltenen Vögeln aus einzurichtenden Restriktionsgebieten. Die Verordnung sieht jedoch diesbezüglich Erleichterungen vor, als dass Verbringungen von gehaltenen Vögeln beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und unter Abwägung des Risikos einer Seuchenverschleppung genehmigt werden können. Insoweit dürfte diese Regelung bei betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Kosten einsparen, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da er vom Verlauf des jeweiligen Seuchengeschehens abhängig ist. Für die Durchführung von Schutzimpfungen sowie den entsprechenden Untersuchungen entstehen Kosten für den betroffenen Tierhalter, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da der Umfang der Schutzimpfungen nicht bekannt ist. Auch für das Verbringen insbesondere von Geflügel zu Geflügelausstellungen oder Geflügelmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen können Kosten für den betroffenen Tierhalter entstehen, die wegen des nicht bekannten Umfangs jedoch nicht verifiziert werden können.
Insgesamt können die durch die Verordnung entstehenden Kosten im geringen Umfange geeignet sein, preisliche Auswirkungen auszulösen. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
In den § 2 Abs. 3 und 4, § 3, § 6 Nr. 1 bis 8, § 13 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, §§ 15, 16, § 18, § 20, § 21 Abs. 1,3 bis 6 Satz 1 Nr. 3 bis 7, Satz 2 und 3, § 22 Abs. 1 bis 5, § 23, § 25, § 27, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, § 29 Abs. 1 und 2, §§ 30 bis 35, §§ 44 und 45 sowie §§ 54 bis 57 Abs. 1 und 2, §§ 58 bis 63 sind im Vergleich zum geltenden Recht keine materiellen Änderungen vorgenommen worden. Zu den einzelnen Regelungen wird auf die Begründungen zur Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005, Geflügelpest-Verordnung vom 20. Dezember 2005, Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006, Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 und Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 sowie deren jeweiligen Folgeänderungen verwiesen.
Zu § 1
Die Vorschrift setzt Artikel 2 der Richtlinie um und definiert die wichtigsten Begriffe der Verordnung. Da das die Geflügelpest auslösende hochpathogene aviäre Influenzavirus durch Mutation von niedrigpathogenen aviären Influenzaviren entsteht, ist eine Begriffsbestimmung der niedrigpathogenen aviären Influenzaviren angezeigt (Absatz 1 Nr. 3).
Zu § 2
Mit der Einführung der Anzeige über die Form der Geflügelhaltung (Absatz 1) soll es der zuständige Behörde ermöglicht werden, Kenntnisse zu erhalten, die für die Erstellung einer Risikobewertung im Hinblick auf die Ein- und Verschleppung des Geflügelpestvirus in ihrem Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind. Darüber hinaus ist die Kenntnis, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird, im Hinblick auf die Entscheidung für mögliche Ausnahmen, z.B. vom Aufstallungsgebot, wesentlich.
Die Einfügung der neuen Nummer 5 in Absatz 2 trägt der vorgesehenen Erleichterung, im Falle der Abgabe von Geflügel von einer Geflügelausstellung auf die virologische Untersuchung des aufgestellten Geflügels zu verzichten, Rechnung. Stattdessen hat der Geflügelhalter, der ohnehin zur Führung eines Registers verpflichtet ist, u.a. die Anzahl und die Kennzeichnung des Geflügels in das Register einzutragen, um so jederzeit die Rückverfolgung des Geflügels sicherzustellen.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 4b, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 TierSG
Zu § 3
Rechtsgrundlage: § 79b TierSG
Zu § 4
Im Falle von in der Vorschrift detailliert aufgeführten Verlusten in einem Geflügelbestand, hat der Tierhalter durch einen Tierarzt unverzüglich das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschliessen zu lassen. Geeignete Untersuchungen sind klinische und insbesondere labordiagnostische Untersuchungen. Einer gesonderten Mitteilungspflicht im Falle des Nachweises von Geflügelpest bedarf es hier nicht, da in diesem Falle die Verpflichtung der Anzeige nach § 9 TierSG greift.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1 Buchst. b TierSG
Zu § 5
Es wird klargestellt, dass der Tierhalter sicherzustellen hat, dass jede Person, die gewerbsmässig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt, um eine Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza zu vermeiden.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b TierSG
Zu § 6
Neben der bisherigen Vorschrift, in einem Geflügelbestand, in dem mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände vorzuhalten wird nunmehr auch eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgesehen (Nr. 9). Damit soll das Risiko einer Ein- oder Verschleppung von Viren, die die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza auslösen können, weiter minimiert werden, da ein Eintrag dieser Viren durch Schuhe nicht ausgeschlossen werden kann.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b und d, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 14 TierSG
Zu § 7
Die nunmehr für die Durchführung von Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art vorgesehene Regelung trägt den gewonnenen Erfahrungen und praktischen Bedürfnissen Rechnung (Absatz 1). Geflügel, das aus mehr als einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt stammt und auf einer Geflügelausstellung aufgestellt werden soll ("überregionale Veranstaltung"), ist vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich zu untersuchen (Nummer 1 Buchstabe
- a) Dies kann auch im Rahmen der Einlassuntersuchung der einzelnen Tiere erfolgen. Für Veranstaltungen ähnlicher Art, z.B. Ausstellungen mit Vögeln anderer Arten als Geflügel, gilt dies gleichermaßen. Die bisher vorgeschriebene Untersuchung von längstens fünf Tagen vor der Veranstaltung entfällt damit. Um das Risiko einer Ansteckung der aufgestellten gehaltenen Vögel mit Viren der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza insbesondere durch Wildvögel zu minimieren, dürfen die genannten Veranstaltungen nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden (Nummer 1 Buchstabe
- b) Soweit auf einer Geflügelausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung dort aufgestelltes Geflügel abgegeben werden soll, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 5.
Im Falle der Durchführung von Geflügelmärkten sind hingegen strengere Anforderungen als bei Geflügelausstellungen vorgesehen (Nummer 2), da hier Geflügel an Dritte abgegeben wird und daher ein höheres Risiko einer Ein- und Verschleppung von Viren der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza in andere Bestände besteht. Die Vorgabe, das auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersuchen zu lassen, ist auch dann schon einzuhalten, wenn Geflügel aus nur einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf dem Geflügelmarkt aufgestellt werden soll.
Neben der tierärztlichen Untersuchung sind Enten und Gänse, die auf einem Geflügelmarkt aufgestellt werden sollen längstens sieben Tage vor der Veranstaltung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen (Absatz 2). Die virologische Untersuchung ist erforderlich, da Enten und Gänse bei einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 und H7 im Gegensatz zu Hühnern kaum klinische Erscheinungen zeigen und dann, im Falle eines Verkaufs an Dritte, das Virus unerkannt in andere Bestände weitertragen können. Anstelle der virologischen Untersuchung kann ein Tierhalter Enten und Gänse jedoch auch zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen (Satz 4), da, sofern Enten und Gänse infiziert sind und insoweit den Erreger ausscheiden, hochempfängliche Geflügelarten erkranken und somit das Vorhandensein des Erregers anzeigen würden. Damit wird eine vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht wie bei der genannten virologischen Untersuchung und damit dem Tierhalter größtmögliche Flexibilität eingeräumt. Sofern der Halter von dieser Alternative Gebrauch macht, hat er jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen (Satz 5) und die gemeinsame Haltung der zuständigen Behörde anzuzeigen (Absatz 3).
Absatz 4 regelt die weitere Verpflichtung des Tierhalters, die entsprechende Bescheinigung und den Befund der virologischen Untersuchung und die tierärztliche Bescheinigung dem Veranstalter bzw. der zuständigen Behörde vorzulegen.
In Absatz 5 wird bestimmt, dass die zuständige Behörde auch für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, auf denen Geflügel oder andere Vögel als Geflügel aus nur einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt aufgestellt werden sollen ("regionale Ausstellung"), die gleichen Maßregeln anordnen kann, die für überregionale Ausstellungen gelten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Der Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines Geflügelmarktes oder einer ähnlichen Veranstaltung sind, unabhängig des Charakters einer überregionalen oder regionalen Veranstaltung, verpflichtet, der zuständigen Behörde die Veranstaltung spätestens vier Wochen vor deren Beginn anzuzeigen (Absatz 6).
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c und f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 78 Nr. 1 Buchst. a, b, d, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 62, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 Buchst. a und b, § 79b TierSG
Zu § 8
Die Absätze 1 und 2 setzen Artikel 52 Nr. 1 der Richtlinie um.
Die Absätze 3 bis 4 setzen Artikel 56 der Richtlinie um. Danach kann die zuständige Behörde, vorbehaltlich einer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) auf der Grundlage einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffer-Instituts eine Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln sowohl gegen die Geflügelpest als auch gegen die niedrigpathogene aviäre Influenza genehmigen, soweit die Vögel in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung oder zur Arterhaltung oder zur Erhaltung der in Anlage 1 der Verordnung genannten seltenen Rassen gehalten werden. Das von Deutschland eingereichte Impfprogramm für eine Schutzimpfung von Vögeln in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung ist von der Kommission mit der Entscheidung 2006/474/EG bereits genehmigt worden (Absatz 3 Nr. 1).
In Absatz 4 sind die Angaben benannt, die ein Impfplan für eine Schutzimpfung von bestimmten gehaltenen Vögeln enthalten muss.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a und 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 23, § 79b TierSG
Zu § 9
In Absatz 1 werden bestimmte Schutzmaßregeln bei der Durchführung der Schutzimpfung festgelegt. Eine Schutzimpfung darf nur so durchgeführt werden, dass eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird (Nummer 1). Im Falle der Schutzimpfung von Vögeln, die der Arterhaltung dienen oder der in Anlage 1 der Verordnung genannten seltenen Rassen, sollen alle Vögel der jeweiligen Haltungseinheit geimpft werden, damit alle Vögel möglichst einen gleichen Impfstatus erreichen (Nummer 2).
Satz 2 setzt das in der Richtlinie 2005/94/EG verankerte Prinzip um, nach der nur Impfstoffe eingesetzt werden dürfen, die es ermöglichen, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden (sog. Markerimpfstoffe).
Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit der schutzgeimpften Vögel wird der Inhaber einer Impfgenehmigung verpflichtet, die geimpften Vögel deutlich zu kennzeichnen, Aufzeichnungen über die Schutzimpfungen zu machen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (Absatz 2).
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a und 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 23, § 79b TierSG
Zu § 10
Die Vorschrift setzt Artikel 56 Nr. 2 Buchstabe i der Richtlinie um. Da das Impfprogramm für die Schutzimpfung von Vögeln in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung bereits genehmigt worden ist, sind weitere Ausführungen nicht erforderlich (Absatz 1).
In Absatz 2 wird der Inhaber einer Genehmigung verpflichtet, bestimmte Untersuchungen bei Vögeln, die geimpft werden sollen, durchführen zu lassen. So soll sichergestellt werden, dass kein Eintrag des Virus der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza in die Haltung erfolgt. Gleichzeitig soll die Effektivität der Schutzimpfung überprüft werden.
Soweit es zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere serologische oder virologische Untersuchungen anzuordnen (Absatz 3).
Mit der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über durchgeführte Untersuchungen kann jederzeit der Verlauf der Schutzimpfung verfolgt werden (Absatz 4).
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 23, § 79b TierSG
Zu § 11
Die Vorschrift setzt Artikel 56 Nr. 2 Buchstabe g der Richtlinie im Hinblick auf das Verbringen von geimpften Vögeln um. Für in Zoologischen Gärten gehaltene Vögel gelten die Maßgaben des von der Kommission genehmigten Impfprogramms (Absatz 1 Nr. 1). Vögel, die zur Arterhaltung gehalten werden oder der in Anlage 1 der Verordnung genannten Rassen angehören dürfen in der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen grundsätzlich nicht aus dem Bestand verbracht werden (Nummer 2). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn die Tiere längstens drei Tage vor dem Verbringen mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind.
Das Verbringen von geimpften Vögeln auf eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist grundsätzlich verboten (Absatz 2 Satz 1), um zu vermeiden, dass möglicherweise infizierte Vögel, deren Klinik durch die Schutzimpfung "unterdrückt" worden ist, aber möglicherweise Virus ausscheiden, nicht geimpfte Vögel infizieren. Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen, wenn die geimpften (gehaltenen) Vögel längstens drei Tage vor der Veranstaltung virologisch und vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich jeweils mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus, untersucht werden. Die klinische Untersuchung kann auch als Einlassuntersuchung durchgeführt werden. Weiterhin darf die Veranstaltung nur in geschlossenen Räumen stattfinden bei getrennter Haltung von geimpften Vögeln von nicht geimpften Vögeln. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass sich unter den aufgestellten Vögeln keine etwaigen Träger des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus befinden und auf diese Weise unerkannt das Virus übertragen werden kann.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 23 und 62, § 79b TierSG
Zu § 12:
Im Falle der amtlichen Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei einem geimpften Vogel eines Zoologischen Gartens oder in einer Einrichtung, die Vögel zur Arterhaltung oder einer seltenen Rasse der Anlage 1 der Verordnung hält, finden die
Maßnahmen Anwendung, wie sie bei amtlicher Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei einem nicht geimpften Vogel Anwendung finden.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 bis 30, § 79b TierSG
Zu § 13
In Absatz 2 werden Ausnahmen vom Aufstallungsgebot formuliert. Im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage darf lediglich für Geflügel, das in Beständen in aufgrund der Geflügelpest bei Geflügel oder einem Wildvogel festgelegten Sperrbezirken gehalten wird, keine Ausnahme vom Aufstallungsgebot erteilt werden (Satz 1). Bislang galt diese Einschränkung u.a. für Geflügel im Beobachtungsgebiet und in der Kontrollzone. Die Entscheidung der zuständigen Behörde zur Gewährung einer Ausnahme ist geknüpft an eine Risikobewertung, bei der insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögeln sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, und die Lage des Bestandes in einem Gebiet mit einer hohen Geflügeldichte zu berücksichtigen. Um den gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen, wird die Geflügeldichte in einem Gebiet nunmehr ohne den von der Ausnahmeregelung betroffenen Bestand berechnet (Satz 2).
Weitere Ausnahmeregelungen werden in Absatz 4 bestimmt, sofern eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich sind, und sichergestellt ist, dass der Kontakt des Geflügels zu Wildvögeln nicht auf andere Weise wirksam unterbunden wird.
In Absatz 7 wird die Verpflichtung des Tierhalters vorgesehen, der zuständigen Behörde das Ergebnis der virologischen Untersuchung von Enten und Gänsen mitzuteilen und, im Falle einer gemeinsamen Haltung von Hühnern und Puten mit Enten und Gänsen, die gemeinsame Haltung anzuzeigen.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 7, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG
Zu § 14
Da Katzen und Schweine potentielle Träger des Virus der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza sein können, sind auch diese Tiere zu untersuchen, sofern dies zur Erkennung und Verschleppung der genannten Viren erforderlich ist (Absatz 1 Nr. 4).
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG
Zu § 15
In Absatz 1 Satz 1 sind redaktionelle Änderungen durch den Verweis auf die Entscheidung 2006/437/EG erfolgt. Soweit die zuständige Behörde im Ergebnis ihrer Untersuchung Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Geflügelpest feststellt, ist sie verpflichtet, bestimmte
Maßnahmen zu ergreifen (Satz 2). Sofern sie von einer Anordnung der Tötung und unschädlichen Beseitigung der gehaltenen Vögel des Verdachtsbestandes absieht, muss sie die Sperre des Verdachtsbestandes anordnen, wobei in der Anordnung die konkrete Maßnahmen und Verbote anzugeben sind.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, d und f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3, § 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 und 27, § 79b TierSG
Zu § 16
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 und 27, § 79b TierSG
Zu § 17
Die bisherige Regelung, dass Schutzmaßregeln nach Absatz 1 auch dann zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, wenn regelmäßige Kontakte von Personen und Tieren mit gehaltenen Vögeln stattgefunden haben oder stattfinden, ist gestrichen worden, da der Begriff "regelmäßig" nicht hinreichend bestimmt werden kann. Die Änderung in Absatz 2 Nr. 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, d und f, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 und 27, § 79b TierSG
Zu § 18
Rechtsgrundlage: § 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18 und 30 TierSG
Zu § 19
Mit Absatz 1 Nr. 5 wird Artikel 11 Abs. 9 der Richtlinie umgesetzt. In Nummer 6 wird die Regelung getroffen, dass für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbestand auch Schweine gehalten werden, Maßnahmen nach Maßgabe der Entscheidung 2006/437/EG zu treffen sind. Im weiteren ist bestimmt, dass die zuständige Behörde genehmigen kann, dass Schweine, deren Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus negativ verlaufen ist, in einen anderen Bestand verbracht werden können. Sofern bei der Untersuchung hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen worden ist, kann die zuständige Behörde genehmigen, dass diese Schweine nur in eine Schlachtstätte verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht verbreitet wird.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26, 27 und 29, § 79b TierSG
Zu § 20
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 29, § 79b TierSG
Zu § 21
Es wird klargestellt, dass von einer nach § 13 Abs. 2 und 4 erteilten Ausnahmegenehmigung oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3 im Sperrbezirk kein Gebrauch gemacht werden darf und insoweit Geflügel aufzustallen ist (Absatz 2).
Die Änderung in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 setzt Artikel 19 Buchstabe e um Die Änderung in Nr. 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu § 6.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 20, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 bis 29, § 62, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1 Buchst. a, § 79b TierSG
Zu § 22
Die Änderung in Absatz 6 ist eine Folgeänderung zu § 21 Abs. 6 Nr. 1.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c bis e, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 27, § 29, § 79b TierSG
Zu § 23
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG
Zu § 24
Mit der Ergänzung in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 wird einerseits Artikel 8 der Entscheidung 2007/454/EG umgesetzt, andererseits wird klargestellt, dass die zuständige Behörde auch das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel aus dem Sperrbezirk unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen genehmigen kann.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG
Zu § 25
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG
Zu § 26
Die Änderung in Nummer 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu § 24 Abs. 1 und Absatz 2 Nr. 1.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 27, § 79b TierSG
Zu § 27
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b und d, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 27, § 28, § 62, § 79b TierSG
Zu § 28
Absatz 2 Nr. 4 setzt Artikel 30 Buchstabe f der Richtlinie um.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 29, § 79b TierSG
Zu § 29
Die Änderung in Absatz 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu § 24 Abs. 1 und Absatz 2 Nr. 1.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 und 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG
Zu § 30
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 und 3, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Abs. 2, § 29, § 79b TierSG
Zu § 31
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d, § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 29, § 79b TierSG
Zu § 32
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d, § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 29, § 79b TierSG
Zu § 33
Rechtsgrundlage: § 79b TierSG
Zu § 34
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 bis 29, § 62, § 79b TierSG
Zu § 35
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3, § 26, § 27, § 29, § 62, § 79b TierSG
Zu § 36
Diese Vorschrift setzt die Artikel 53 und 54 der Richtlinie um. Die zuständige Behörde kann erst dann eine Notimpfung von gehaltenen Vögeln anordnen, wenn einerseits die Genehmigung der Kommission vorliegt und andererseits im Ergebnis einer Risikobewertung feststeht, dass die Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt (Absatz 1).
Vor der Genehmigung der Notimpfung ist ein Impfplan von der zuständigen Behörde dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln. Der Impfplan muss - in Analogie zum Impfplan bei der Schutzimpfung - bestimmte Angaben enthalten (Absatz 2).
Absatz 3 bestimmt Verbringungsverbote von geimpften Vögeln und Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand (Nummer 1) und von gehaltenen Vögeln und Eiern in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand (Nummer 3). Weiterhin wird die Regelung getroffen, dass Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden darf (Nummer 2).
In Analogie zur Schutzimpfung gelten im Falle der Notimpfung detaillierte Bestimmungen zu ihrer Durchführung (Absatz 4).
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a, 7 und 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 79b TierSG
Zu § 37
Die Vorschrift setzt Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben g und j der Richtlinie um. Es werden die Anforderungen bestimmt an das Verbringen von gehaltenen Vögeln und Eiern innerhalb des Impfgebiets für den Fall, dass die zuständige Behörde eine diesbezügliche Genehmigung erteilt.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG
Zu § 38
Die Vorschrift setzt Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben g und j der Richtlinie um. Es werden die Anforderungen bestimmt an das Verbringen von gehaltenen Vögeln, Eiern und Fleisch aus dem Impfgebiet für den Fall, dass die zuständige Behörde eine diesbezügliche Genehmigung erteilt.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG
Zu § 39
Die Vorschrift setzt Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben g und j der Richtlinie um. Es werden die Anforderungen bestimmt an das Verbringen von gehaltenen Vögeln und Eiern von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder Betrieb für den Fall, dass die zuständige Behörde eine diesbezügliche Genehmigung erteilt.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG
Zu § 40
Die Vorschrift setzt Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2005/94/EG um. Im Falle einer angeordneten Notimpfung sind Tierhalter verpflichtet, bestimmte Untersuchungen zur Effektivität der Notimpfung durchführen zu lassen. Es wird klargestellt, dass die gleichen Maßnahmen zur Anwendung kommen wie bei der Durchführung der Schutzimpfung.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 79b TierSG
Zu § 41
Wird bei der vorgeschriebenen virologischen Untersuchung von notgeimpftem Geflügel Geflügelpest amtlich festgestellt, kommen die Maßnahmen zur Anwendung, die im Falle des Ausbruchs von Geflügelpest gelten.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1, § 79b TierSG
Zu § 42
Die Vorschrift setzt Artikel 55 der Richtlinie um. Eine Notimpfung gegen Geflügelpest kann von der zuständigen Behörde schon vor dem Vorliegen der Genehmigung der Kommission angeordnet werden. In diesem Falle muss das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet werden (Nummer 1). Weiterhin muss die zuständige Behörde die grundsätzliche Einhaltung der Verbringungsverbote von geimpften gehaltenen Vögeln, Eiern und Fleisch sicherstellen, wie sie im Falle einer von der Kommission genehmigten Notimpfung gelten (Nummer 2).
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 79b TierSG
Zu § 43
Die Vorschrift setzt die Artikel 35, 36 und 37 der Richtlinie um.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 und 27, § 79b TierSG
Zu § 44
Die Vorschrift setzt Artikel 29 der Richtlinie um.
Aus redaktionellen Gründen ist Absatz 2 mit sechs Nummern neu gegliedert worden.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79b TierSG
Zu § 45
Die Vorschrift setzt Artikel 49 der Richtlinie um.
Es werden die Maßnahmen näher bestimmt, denen der Tierhalter bei der Wiederbelegung von Beständen nachkommen muss, nachdem Geflügelpest erloschen ist.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG
Zu § 46
Die Maßnahmen zur Bekämpfung von niedrigpathogener aviärer Influenza zielen auf die Subtypen H5 und H7 ab, da diese Subtypen zu hochpathogenen aviären Influenzaviren mutieren und so Geflügelpest auslösen können (Absatz 1). Andere Subtypen werden zwar gelegentlich auch nachgewiesen, spielen aber nach den bisherigen Erkenntnissen derzeit keine Rolle in einem Seuchengeschehen, so dass diesbezügliche Maßnahmen vernachlässigt werden können.
Zur Umsetzung von Artikel 39 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie ist die Tötung und unschädliche Beseitigung der mit dem niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 befallenen gehaltenen Vögeln in dem betroffenen Geflügelbestand oder in der betroffenen sonstigen Vogelhaltung erforderlich (Nummer 1). Diese Maßnahme ist gerechtfertigt, da niedrigpathogene aviäre Influenzaviren der Subtypen H5 oder H7 zu hochpathogenen aviären Influenzaviren mutieren können und Geflügelpest auslösen können. Daneben ist die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Bruteier und tierischen Nebenprodukte durchzuführen (Nummer 2). Auch wird die zuständige Behörde zur Einleitung epidemiologischer Nachforschungen verpflichtet um einen Überblick über ggf. bereits stattgefundene Weiterverschleppungen des Erregers zu erhalten.
Zur Umsetzung von Artikel 39 Abs. 3 und 4 der Richtlinie bestimmt Absatz 2, dass auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie die zuständige Behörde von einer Tötungsanordnung absehen und das Verbringen von Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von ihr benannten Schlachtstätte anordnen kann, wenn bestimmte Anforderungen zur Verhinderung der Verschleppung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus eingehalten werden.
Zur Umsetzung von Artikel 39 Abs. 1 der Richtlinie legt Absatz 3 die Maßnahmen für den betroffenen Bestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Tötung und unschädlichen Beseitigung der gehaltenen Vögel oder der Schlachtung von Geflügel fest.
Mit den Regelungen in Absatz 4 zu Untersuchungen zum Verbleib von Bruteiern und Geflügel aus Bruteiern sowie zu Maßnahmen in dem betroffenen Bestand oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung wird Artikel 39 Abs. 6 der Richtlinie umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5, § 79 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 26, § 27, § 29, § 79b TierSG
Zu § 47
Die Vorschrift setzt Artikel 40 der Richtlinie um.
Nach amtlicher Feststellung von niedrigpathogener aviärer Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in besonderen Einrichtungen kann die zuständige Behörde von der Anordnung zur Tötung der Vögel sowie von der Anordnung der unschädlichen Beseitigung von Bruteiern abweichen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann (Absatz 1). Die Ausnahme darf jedoch nur bei Einhaltung bestimmter in Absatz 2 in Bezug auf die gehaltenen Vögel und in Absatz 3 in Bezug auf die Bruteier genannter Anforderungen gewährt werden.
Die Einrichtungen sind zur Mitteilung der Angaben an die zuständige Behörde verpflichtet, die Grundlage einer Ausnahmegenehmigung sein können (Absatz 4).
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 79b TierSG
Zu § 48
Diese Vorschrift setzt die Artikel 44 und 46 der Richtlinie um.
Bei amtlicher Feststellung von niedrigpathogenem aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel legt die zuständige Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Radius von mindestens einem Kilometer um die betroffene Geflügelhaltung oder die sonstige Vogelhaltung fest (Absatz 1).
Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von niedrigpathogenem aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einer besonderen Einrichtung von der Festlegung eines Restriktionsgebiets absehen, soweit dies im Ergebnis einer Risikobewertung gerechtfertigt ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen (Absatz 2 Satz 1). Die Risikobewertung muss insbesondere den Kriterien der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe der Einrichtung zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere zu einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten sowie die Lage der Einrichtung in einem Gebiet mit hoher Geflügeldichte Rechnung tragen (Satz 2).
In Erwerbszwecken dienenden Geflügelbeständen ist die Durchführung bestimmter Untersuchungen vorgesehen (Absatz 3).
Schließlich gelten im Restriktionsgebiet weitere, in Absatz 4 näher bestimmte Schutzmaßregeln.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis f, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 26 bis 29, § 62, § 79b TierSG
Zu § 49
Die Vorschrift setzt die Artikel 44 und 46 der Richtlinie in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen nach § 48 Abs. 4 um.
Absatz 1 regelt Ausnahmen für das Verbringen von Säugetieren, Geflügel, Eiern sowie Gülle und Einstreu aus einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung aus dem Restriktionsgebiet.
Nach Absatz 2 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen,
Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen ist jeweils das Ergebnis einer Risikobewertung der zuständigen Behörde (Absatz 3).
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c bis e, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 29, § 79b TierSG
Zu § 50
Die Vorschrift setzt Artikel 42 der Richtlinie um. Kommt die zuständige Behörde aufgrund ihrer epidemiologischen Nachforschungen zu dem Ergebnis, dass das niedrigpathogene aviäre Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen verschleppt worden sein kann, ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an (Satz 1). Die entsprechenden Maßnahmen ergeben sich aus § 19 des Tierseuchengesetzes. Nach Satz 2 kann sie weitere Schutzmaßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3, § 26, § 27, § 29, § 62, § 79b TierSG
Zu § 51
Die Vorschrift setzt die Artikel 53 und 55 der Richtlinie um.
Bei Feststellung niedrigpathogener aviärer Influenza kann die zuständige Behörde eine Notimpfung mit oder ohne Genehmigung der Kommission anordnen. Es kommen dann die Regeln zur Anwendung, die für die Notimpfung gegen Geflügelpest gelten.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a, 7 und 17, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 79b TierSG
Zu § 52
Die Vorschrift setzt Artikel 45 der Richtlinie um.
Es werden die Anforderungen näher bestimmt, wann niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen ist und die angeordneten
Schutzmaßregeln aufgehoben werden können.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, § 79b TierSG
Zu § 53
Die Vorschrift setzt Artikel 49 der Richtlinie um.
Es werden die Maßnahmen näher bestimmt, denen der Tierhalter bei der Wiederbelegung von Beständen nachkommen muss, nachdem niedrigpathogene aviäre Influenza erloschen ist.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG
Zu § 54
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 4, § 79b TierSG
Zu § 55
Rechtsgrundlage: § 79bTierSG
Zu § 56
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und e, § 73a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19, 20 Abs. 1 Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 3, § 79b TierSG
Zu § 57
In Absatz 3 Nr. 2 erfolgt eine redaktionelle Änderung, da die Entscheidung 2006/416/EG nur bis zum 30. Juni 2007 gültig war.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 29, § 79b TierSG
Zu § 58
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG
Zu § 59
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 79b TierSG
Zu § 60
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18, 20 Abs. 1 und 2, § 29, § 79b TierSG
Zu § 61
Rechtsgrundlage: § 79b TierSG
Zu § 62
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 3, § 26, § 27, § 28, § 29, § 79b TierSG
Zu § 63
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 79b TierSG
Zu § 64
Die Vorschrift enthält die erforderlichen Bestimmungen, um Verstöße gegen die Verordnung mit Bußgeld belegen zu können.
Zu § 65
Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit für die zuständige Behörde geschaffen, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach Vorgabe des TierSG anzuordnen soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.
Zu § 66
In Absatz 1 wird den Haltern von Geflügel eine Frist von sechs Monaten nach der Verkündung der Verordnung eingeräumt, die Form ihrer Haltung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Regelung in Absatz 2 soll Haltern von mehr als 1.000 Stück Geflügel die Möglichkeit geben nach einer Frist von sechs Monaten nach der Verkündung der Verordnung eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.
Zu § 67
Diese Vorschrift regelt die Aufhebung bisher geltender bundesrechtlicher Vorschriften (Absatz 1). In Absatz 2 wird bestimmt, dass bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 hinsichtlich der Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden sind.
Zu § 68
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Der Verordnungsentwurf dient der Zusammenführung von vier bestehenden Verordnungen im Bereich der Geflügelpest. Die in dem Entwurf enthaltenden Informationspflichten und die dementsprechenden Bürokratiekosten werden insoweit lediglich fortgeschrieben und gehen nicht über das bisherige Recht hinaus.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |