A. Problem und Ziel
- Die Verordnung dient der Durchführung des Fleischgesetzes und der Neuordnung des nationalen Handelsklassenrechts für Rinder- und Schweineschlachtkörper.
- Kernpunkt der in dieser Verordnung enthaltenen 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung ist die Freistellung kleinerer Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Meldung der für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen gezahlten Preise. In der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung werden die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern und Klassifizierungsunternehmen geregelt. Mit der neuen Handelsklassenverordnung für Rinderschlachtkörper und der grundlegend überarbeiteten Handelsklassenverordnung für Schweineschlachtkörper sollen neben redaktionellen Überarbeitungen vor allem kleinere Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Klassifizierung von Schlachtkörpern befreit werden. Eine freiwillige Klassifizierung von Schlachtkörpern soll weiterhin möglich sein. Daneben soll eine redaktionelle Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vorgenommen werden. Durch diese Verordnung sollen kleinere Schlachtbetriebe von bürokratischen Pflichten entlastet und Möglichkeiten des E-Governments eingeführt werden.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Keine.
E. Sonstige Kosten
- Für die von der Anwendung dieser Verordnung Betroffenen entstehen keine Mehrkosten. Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- Die Befreiung von der Pflicht zur Preismeldung bei Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen für kleine Schlachtbetriebe mit Schlachtungen von bis zu 75 Rindern oder Schafen bzw. 200 Schweinen pro Woche wird bei kleinen Schlachtbetrieben zu jährlichen Kosteneinsparungen in Höhe von ca. 32.000 € führen. Die Befreiung von der Pflicht zur Klassifizierung in Schlachtbetrieben mit Schlachtungen von bis zu 75 Rindern bzw. 200 Schweinen führt ebenfalls zu deutlichen Kosteneinsparungen, die allerdings nicht beziffert werden können.
F. Bürokratiekosten
- Eine Informationspflicht wird im Umfang reduziert. Dies führt zu Kosteneinsparungen der Wirtschaft in Höhe von ca. 32.000 € pro Jahr. Eine Informationspflicht wird neu eingeführt. Dies führt zu zusätzlichen Kosten der Wirtschaft in Höhe von ca. 2.000 € pro Jahr. Im Übrigen entstehen weder für die Wirtschaft noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung zusätzliche Bürokratiekosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 26. August 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen*
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 3 Abs. 4, des § 4 Abs. 5, des § 10 Abs. 3, des § 13 Abs. 1 und 3 und des § 18 Abs. 5 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714),
- - des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
- - des § 1 Abs. 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2, des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Schlachtnummer
- (1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung des jeweiligen Tieres vor Verwiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so zu kennzeichnen, dass der Lieferant der Schlachttiere jederzeit festgestellt werden kann.
- (2) Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar auf beiden Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu belassen. Abweichend von Satz 1 ist die Kennzeichnung bei Rindern auf jedem Viertel anzubringen.
- * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 81), sind beachtet worden.
§ 2 Verwiegung, Schnittführung
- (1) Schlachtbetriebe, die unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen, sind verpflichtet, das Schlachtgewicht von ganzen, halben und viertel Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung im Anschluss an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 feststellen zu lassen. Bei Schweinen muss die Verwiegung spätestens 45 Minuten, bei den übrigen Tierarten spätestens eine Stunde nach dem Stechen erfolgen.
- (2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten ausgeweideten Tieres
- 1. bei ausgewachsenen Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Euters, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes,
- 2. bei nicht ausgewachsenen Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des Sackfettes, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes,
- 3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns; bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur Zucht benutzten Ebern und Altschneidern zusätzlich ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine und
- 4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes.
- (3) Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berücksichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Schnittführung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit technische Erfordernisse dies rechtfertigen. In die Genehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor aufzunehmen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. Die Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchenrechts bleiben unberührt.
- (4) In Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper nach den Bestimmungen des Handelsklassenrechts zu klassifizieren sind oder freiwillig klassifiziert werden, ist die Verwiegung durch als Klassifizierer zugelassene Mitarbeiter eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorzunehmen. In anderen Schlachtbetrieben darf auch der Schlachtbetrieb die Verwiegung vornehmen.
- (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verwiegung auch in Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper weder zu klassifizieren sind noch freiwillig klassifiziert werden, nur von als Klassifizierer zugelassenen Mitarbeitern eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorgenommen werden darf.
§ 3 Protokoll
- (1) Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüglich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein schriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstellen. Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht mindestens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lieferanten oder der Herkunftsbetriebe der Tiere, die Schlachtnummer, das Datum des Schlachttages und bei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die Handelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. Im Falle einer Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und die Kategorie zu enthalten. Das schriftliche Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterschreiben. Das Protokoll ist mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.
- (2) Im Falle einer Verwiegung durch den Schlachtbetrieb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ist das Protokoll vom Schlachtbetrieb zu erstellen und aufzubewahren.
Abschnitt 2
Preismeldungen
§ 4 Preismeldepflicht
- (1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von Rinder, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Meldungen über Auszahlungspreise und geschlachtete Mengen zu erstatten.
- (2) Die Meldepflicht gilt nicht für Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für den Genuss für Menschen untauglich befunden worden sind, wenn deren Wert dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt wird, sowie für Schlachtkörper von nach Anhang III Abschnitt 1 Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EG (Nr. ) L 281 S. 8), notgeschlachteten Tieren.
§ 5 Ausnahmen
- (1) Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder 75 Schafe schlachten. Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge errechnet.
- (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.
§ 6 Inhalt der Preismeldung
- (1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum zu enthalten:
- 1. die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und Schlachtgewicht und
- 2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro Kilogramm nach Absatz 4.
Die Meldungen nach Satz 1 sind wie folgt zu unterteilen:
- 1. bei Rindern nach den gesetzlichen Kategorien und Handelsklassen für Rinderschlachtkörper,
- 2. bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweineschlachtkörper und
- 3. bei Schafen nach den gesetzlichen Kategorien für Schafschlachtkörper.
- (2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger als 80 kg und mehr als 110 kg sind bei den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M und V. Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes Schweineschlachtkörpers zu übermitteln.
- (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen, dass bei Meldungen über Preise von Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimmten Muskelfleischanteilen zu zahlenden Auszahlungspreise pro Kilogramm gemäß Absatz 4 anzugeben sind.
- (4) Der Auszahlungspreis pro Kilogramm ist der an den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 2 Abs. 2 zugeschnittenen Schlachtkörpers.
- (5) Wird der Kaufpreis im Wege der pauschalen Abrechnung für mehrere geschlachtete Rinder, Schweine oder Schafe einheitlich für die gesamte Anlieferungsmenge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen, so ist die Gesamtstückzahl der im Berichtszeitraum gelieferten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede Kategorie, zu melden. Bei Rindern und Schafen ist zusätzlich das Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der dafür zu zahlende gewogene Auszahlungspreis pro Kilogramm ohne Umsatzsteuer in Euro/kg Schlachtgewicht für jede Kategorie zu melden. Der zur Berechnung des gewogenen Auszahlungspreises pro Kilogramm herangezogene Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe der an die Lieferanten zu zahlenden Auszahlungspreise frei Eingang Schlachtstätte ohne Umsatzsteuer.
- (6) Der Inhaber des Schlachtbetriebs ist verpflichtet, die Unterlagen über die Preismeldungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.
§ 7 Verfahren der Preismeldung
- (1) Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster schriftlich oder elektronisch an die nach Landesrecht zuständige Behörde (Meldebehörde) zu erstatten. Sie sind wöchentlich für die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die Meldebehörde kann bestimmen, dass zusätzlich zu der nach den Sätzen 1 und 2 zu erstattenden Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden müssen, soweit dies aus Gründen der Marktbeobachtung erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmeldung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Handelsklassen beschränkt werden.
Von ihr können Betriebe ausgenommen werden, deren Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung haben. Die Meldebehörde kann festlegen, dass die Zwischenmeldung nur die Preise zu enthalten hat.
- (2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Meldungen eingegangen sein müssen.
Sie kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen hat.
- (3) Die Meldungen sind vorab fernmündlich oder fernschriftlich zu erstatten, wenn der Eingang der schriftlichen oder elektronischen Meldungen nach vorgeschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.
§ 8 Preisfeststellung
- (1) Die Meldebehörde trifft auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen ausgewertet werden und die Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wurden. Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die nach § 6 Abs. 5 einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt worden sind, treffen. Es können die Preise von jeweils bis zu zehn Prozent an der Obergrenze und an der Untergrenze unberücksichtigt bleiben. Der Prozentsatz, der unberücksichtigt gelassen wird, muss auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein. Die Feststellungen werden als amtliche Preisfeststellung bekannt gegeben, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
- (2) Die Meldebehörde erstellt auf der Grundlage der bei ihr eingegangenen Meldungen den "Wochenbericht über die Preisfeststellung von Schlachtkörpern" nach vorgeschriebenem Muster und übersendet ihn der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen hat. Im Falle der Erhebung von Zwischenmeldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich Zwischenberichte zu erstatten.
- (3) Die Bundesanstalt fasst die eingegangenen Meldungen der Meldebehörden zusammen und gibt das Ergebnis unverzüglich als bundesweite amtliche Preisfeststellung bekannt.
- (4) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten Preise nach Absatz 1 und 3 kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.
§ 9 Festlegung der Meldegebiete
- Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder gemeinsam erfolgen.
§ 10 Muster
- Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger* bekannt gegeben.
Abschnitt 3
Auskunftspflichten
§ 11 Auskunftspflichten
- (1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den Klassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfassung der Schlachttiere elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Klassifizierungsunternehmens sind die Informationen auch schriftlich zur Verfügung zu stellen.
- (2) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Lieferanten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Fleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Lieferanten sind die Informationen auch oder nur schriftlich zur Verfügung zu stellen.
- (3) Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgesetzes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekundung des Verlangens zu erteilen. Soweit das Verlangen schon vor Schlachtung der Tiere bekundet worden ist, ist die Auskunft innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung zu erteilen.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schweinen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 2. entgegen § 2 Abs. 1 das Schlachtgewicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt,
- 3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 vor der Feststellung des Schlachtgewichts andere als die in Satz 1 genannten Teile abtrennt,
- 4. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 6 Unterlagen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
- 5. entgegen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Artikel 2
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen (2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 2. FlGDV)
§ 1 Antrag auf Zulassung als
Klassifizierungsunternehmen
- (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln.
Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger* bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.
- (2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich.
§ 2 Antragsinhalt
- (1) Der Zulassungsantrag nach § 1 muss enthalten:
- 1. Name und Anschrift des antragstellenden Unternehmens, im Falle von Niederlassungen auch deren Anschrift,
- 2. Nachweis, dass das Unternehmen die Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen nach den Bestimmungen des jeweils einschlägigen Handelsklassenrechts ordnungsgemäß durchführen kann, und insbesondere, dass die für die Durchführung der Klassifizierung vorgesehenen Mitarbeiter über die erforderliche Zulassung verfügen,
- 3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit des Unternehmens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes und § 3 dieser Verordnung sichergestellt ist,
- 4. im Falle einer der Antragstellung vorangegangenen Tätigkeit auf dem Gebiet der Klassifizierung von Schlachtkörpern eine Darstellung
- a) der bisherigen Klassifizierungstätigkeit nach Art und Umfang, längstens für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor der Antragstellung,
- b) der bisherigen Auftraggeber sowie
- c) der Sachkunde der vom ihm beschäftigten Klassifizierer durch Angaben zur Zulassung, Aus- und Fortbildung und zur beruflichen Erfahrung auf dem Gebiet der Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern,
- 5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation und
- 6. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das antragstellende Unternehmen, bei einer juristischen Person oder einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten.
Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 ist durch die Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung und die bei dem antragstellenden Unternehmen beschäftigten Personen zu führen.
- (2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom antragstellenden Unternehmen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
§ 3 Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen
- (1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist insbesondere dann nicht unabhängig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2a) des Fleischgesetzes, wenn es durch eine Kapitalbeteiligung oder durch vollständige oder teilweise Personenidentität in der Geschäftsleitung oder einem anderen Organ mit einem anderen Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch, insbesondere einem Schlachtbetrieb, einer Schlachtstätte, einem Tierhaltungsbetrieb, einer Erzeugergemeinschaft, einer Viehverwertungseinrichtung oder einem Unternehmen des Lebensmittelhandels verbunden ist.
- (2) Abweichend von Absatz 1 steht die Mitgliedschaft von Vertretern mehrerer Beteiligter der Vermarktungskette für Fleisch in einem Organ eines Klassifizierungsunternehmens der Unabhängigkeit eines Klassifizierungsunternehmens nicht entgegen, wenn
- 1. sichergestellt ist, dass sie jeweils einzeln keinen maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der Klassifizierung im Schlachtbetrieb ausüben können und
- 2. das Klassifizierungsunternehmen einer besonderen Überwachung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde unterstellt ist.
- (3) Es muss sichergestellt sein, dass Klassifizierungsunternehmen einen vom Schlachtbetrieb nicht beeinflussbaren Zugriff auf die mit der Waage erhobenen Daten und bei einer Klassifizierung von Schlachtkörpern mit einem Klassifizierungsgerät auch auf die mit dem Klassifizierungsgerät erhobenen Daten sowie auf alle sonstigen vom Klassifizierer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhobenen Daten haben.
§ 4 Beschränkungen der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
- (1) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Abweichend von Satz 1 wird die Zulassung für Klassifizierungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 2 nur für das jeweilige Land erteilt.
- (2) Die Zulassung wird nur für die Klassifizierung der Schlachtkörper einzelner Tierarten erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen nur für diese Tierarten den Nachweis erbracht hat, dass es die Klassifizierung ordnungsgemäß durchführen kann.
- (3) Die Zulassung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, ergänzt oder geändert werden.
§ 5 Zulassung von Klassifizierern
- (1) Die Zulassung als Klassifizierer nach § 4 des Fleischgesetzes wird für die Klassifizierung von Schlachtkörpern der Tierarten erteilt, für die der Klassifizierer über die erforderliche Sachkunde verfügt.
- (2) Hält ein Klassifizierer Tiere, die zur Schlachtung geeignet sind, so steht dies seiner nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Unabhängigkeit nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass seine Tiere nicht in einem Schlachtbetrieb, in dem der Klassifizierer tätig ist geschlachtet werden.
- (3) Die Zulassung als Klassifizierer für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern erfolgt für das ZP-Verfahren sowie jeweils gesondert für folgende Gerätegruppen oder Gerätetypen:
- 1. Geräte mit Ultraschallsonde,
- 2. Geräte mit Einstichsonde,
- 3. Gerätetypen mit einer Einzelzulassung nach der Entscheidung der Kommission 89/471/EWG vom 14. Juli 1989 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (ABl. EG (Nr. ) L 233 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zulassung erfolgt nur für die Gerätegruppen und Gerätetypen, mit denen der Klassifizierer die jeweilige praktische Prüfung bestanden hat. Bei Gerätetypen mit Einzelzulassung ist für jeden Gerätetyp eine gesonderte Sachkundeprüfung erforderlich.
§ 6 Zulassungsantrag
- (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine melderechtliche Hauptwohnung hat. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die zuständige Behörde kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.
- (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 5 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,
- 3. die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der Klassifizierung von Schweinschlachtkörpern für welche Gerätegruppen und -typen die Zulassung beantragt wird,
- 4. einen Nachweis über die Tätigkeit oder Ausbildung bei einem Klassifizierungsunternehmen,
- 5. die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und
- 6. den Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung und über die erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes.
Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde zu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses Antrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.
§ 7 Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer
- (1) Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte.
- (2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte.
§ 8 Prüfungskommission
- Die Sachkundeprüfung wird durch eine von der zuständigen Behörde eingerichtete Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfungskommission besteht aus drei Personen, die von der zuständigen Behörde bestellt werden. Dabei wird ein Mitglied zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Zum Mitglied einer Prüfungskommission kann nur bestellt werden, wer über mindestens dreijährige praktische Erfahrungen in der Durchführung oder Überwachung der Klassifizierung von Schlachtkörpern verfügt.
§ 9 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
- Die zuständige Behörde bestimmt die Termine für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf. Die zuständige Behörde gibt die Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich bekannt.
§ 10 Durchführung der Sachkundeprüfung
- (1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Prüfungskommission oder der Aufsicht führenden Person über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
- (2) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, können von der Prüfungskommission oder von der Aufsicht führenden Person von der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.
- (3) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung - auch nachträglich - für nicht bestanden erklärt werden, wenn die Täuschung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird.
- (4) Die zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prüfung entsenden.
- (5) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus schriftlichen Fragen. Höchstens die Hälfte der Fragen dürfen Multiple-Choice-Fragen sein. Diese Fragen müssen mindestens vier Antwortvorschläge, von denen mindestens einer richtig sein muss, enthalten. Die Fragen werden von der zuständigen Behörde entworfen.
§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme
- Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 12 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
- (1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 60 Prozent der zu erzielenden Punkte erreicht hat. Das Bestehen der praktischen Prüfung bestimmt sich nach den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 2.
- (2) Der Prüfungsteilnehmer erhält von der zuständigen Behörde ein Zeugnis über das Ergebnis der Sachkundeprüfung. Bei nicht bestandener Sachkundeprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung nach § 13 hinzuweisen.
§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung
- Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
§ 14 Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis, personenbezogener Stempel, Belehrung
- (1) Über die Zulassung wird dem zugelassenen Klassifizierer von der zuständigen Behörde eine Zulassungsurkunde, ein Klassifiziererausweis (Ausweis) und ein personenbezogener Stempel ausgehändigt. Der Klassifizierer hat den Ausweis bei Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen. Die Zulassungsurkunde und der Ausweis enthalten jeweils mindestens folgende Angaben:
- 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klassifizierers,
- 2. Datum der Zulassung,
- 3. Benennung der zulassenden Behörde,
- 4. Benennung der Arten von Schlachtkörpern, für die die Zulassung erteilt wurde sowie
- 5. die Klassifizierungsgeräte für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern, für die die Zulassung erteilt worden ist.
- (2) Bei der Aushändigung der Zulassungsurkunde, des Ausweises und des personenbezogenen Stempels ist der Klassifizierer über die Bedeutung seiner Stellung und seiner Unabhängigkeit von den Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch zu belehren. Die zuständige Behörde führt einen schriftlichen und vom Klassifizierer unterschriebenen Nachweis über die Durchführung der Belehrung nach Satz 1. Der Klassifizierer erhält eine Durchschrift des Nachweises. Der Nachweis ist für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Klassifizierers aufzubewahren. § 12 Abs. 5 des Fleischgesetzes ist anzuwenden.
§ 15 Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung
- (1) Der Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes bezieht sich auf den Inhalt der Anlage 2. Auf die Fortbildungsprüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Durchführung der Sachkundeprüfung mit Ausnahme des § 13 anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Landesbehörde auf den theoretischen Prüfungsteil verzichten. In diesem Fall kann die Fortbildungsprüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im Schlachthof durchgeführt werden. Ein Verzicht auf den theoretischen Prüfungsteil ist höchstens bei jeder zweiten Prüfung zulässig. Die praktische Prüfung an Klassifizierungsgeräten für Schweineschlachtkörper darf bei jeder Prüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle durchgeführt werden.
- (2) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung nicht, so muss er die Fortbildungsprüfung im nächsten Prüfungstermin wiederholen.
- (3) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung ein zweites Mal nicht oder hat er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht an einem Fortbildungskurs teilgenommen, darf er seine Tätigkeit erst wieder ausüben, nachdem er eine erneute Sachkundeprüfung bestanden hat.
§ 16 Übergangsregelung
- § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. November 2009 anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)
Sachkundeprüfung
Abschnitt 1:
Theoretische Prüfung
In der theoretischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und verstanden hat.
Abschnitt 2
: Praktische Prüfung
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus zwei Teilen: Teil A - Klassifizierung, Teil B - Verwiegung und Schnittführung. Der Prüfling hat darin nachzuweisen, dass er die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht.
Teil 1:
Rinder- und Schafschlachtkörper
A. Klassifizierung
- 1. In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Rinder- und Schafschlachtkörpern sind vom Prüfungsteilnehmer in zwei Durchgängen jeweils mindestens 30 Schlachtkörper der jeweiligen Tierart in Kategorien und Handelsklassen einzureihen. Nach der Auswertung des ersten Klassifizierungsdurchgangs wird vom Prüfungsteilnehmer die vom Prüfer für jeden einzelnen Schlachtkörper festgelegte Klassifizierung durchgesprochen. Das Ergebnis des zweiten Klassifizierungsdurchgangs ist prüfungsentscheidend. Dabei dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird ist die Prüfung nicht bestanden.
- 2. Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die für die Kategorienbestimmung relevante Geschlechtsbestimmung nicht fehlerfrei erfolgt.
B. Verwiegung / Schnittführung
- Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
Teil 2:
Schweineschlachtkörper
A. Klassifizierung
In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern muss der Prüfungsteilnehmer darlegen dass er die Funktion und die Bedienung der Klassifizierungsgeräte sowie das Zweipunktverfahren nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (ZP-Verfahren) beherrscht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
I. Klassifizierung mit Choirometern
Der Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach Anlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassen-Verordnung zu ermitteln.
Einer vorherigen Referenzfestlegung bedarf es nicht.
1. Klassifizierung mit Sondengeräten
Bei Sondengeräten (invasives Verfahren) gelten folgende Toleranzen:
1.1 | Am einzelnen Schlachtkörper: |
1.1.1 | Der Einstich muss in der Höhe (caudal/cranial) zwischen der 2./3. letzten Rippe liegen. |
1.1.2 | Der Einstich 7 cm seitlich der Trennlinie (medial/lateral) darf höchstens um +/- 1,0 cm abweichen. |
1.1.3 | Der Ausstich in der Bauchhöhle muss 4 cm seitlich der äußeren Kante des Wirbelkörpers liegen und darf höchstens um +/- 0,5 cm abweichen. |
1.1.4 | Der Abstand zur Oberfläche des Schlachtkörpers, der am Ende der Querplatte der Kontrollnadel 8 cm caudal/cranial vom Einstich erreicht wird, darf höchstens 1,0 cm betragen. |
1.2 | Für die Prüfungsstichprobe darf die in 1.1 definierte Einstichstelle nur in 10 Prozent der Fälle um höchstens eine Rippe verfehlt werden, die unter 1.1.2 bis 1.1.4 genannten Toleranzen dürfen jeweils höchstens in 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Merkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden. |
2. Klassifizierung mit Ultraschallgeräten
Für Ultraschallgeräte (nicht invasives Verfahren) gelten bezogen auf die Markierungsstelle folgende Toleranzen:
2.1 | Am einzelnen Schlachtkörper: |
2.1.1 | Die Markierungsstelle liegt |
- beim CSB-Ultrameater 7 cm seitlich der Trennlinie, 12 cm oberhalb (caudal) der Messstelle, | |
- beim US-Porkitron (Pistole mit Aluminiumgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 11 cm oberhalb (caudal) der Messstelle und | |
- beim US-Porkitron (Pistole mit Kunststoffgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 8 cm oberhalb (caudal) der Messstelle. | |
Die Markierungsstelle darf caudal/cranial und medial/lateral jeweils höchstens um 1,0 cm abweichen. | |
2.1.2 | Der/die Querbalken der Markierung muss/müssen beim US-Porkitron waagerecht verlaufen. |
Die Verlängerung des Querbalkens (bei Aluminiumpistolen der caudal gelegene Querbalken) darf an der Trennlinie caudal/cranial höchstens um 1 cm abweichen. | |
Beim CSB-Ultrameater werden die Videoaufzeichnungen der klassifizierten Schlachtkörper zur Kontrolle des korrekten Schallaustritts herangezogen. | |
2.2 | Für die Prüfungsstichprobe dürfen die unter 2.1 genannten Toleranzen für Messungen am einzelnen Schlachtkörper jeweils in höchstens 10 Prozent der Fälle überschritten werden. |
Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden. |
II. Klassifizierung mit einer AutoFOM-Anlage
Die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage sind vom Prüfungsteilnehmer fehlerfrei zu erklären und zu demonstrieren. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Abschnitte:
- 1. Prüfung der Software,
- 2. Prüfung der Hardware,
- 3. Prüfung des technischen Umfeldes,
- 4. eichtechnische Kontrollen und
- 5. allgemeine Kontrollen.
Sofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht fehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
III. Klassifizierung mit dem ZP-Verfahren
- 1. Die für die Prüfung im ZP-Verfahren zu Grunde zu legenden Messwerte (Referenzwerte) werden vom Prüfer an mindestens dreißig Schweineschlachtkörpern festgelegt. Die Referenzwerte werden durch Messungen am Schweineschlachtkörper nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassen-Verordnung ermittelt.
- 2. Prüfer und Prüfungsteilnehmer haben das gleiche Messwerkzeug zu benutzen.
- 3. Es sind zwei Prüfungsdurchgänge durchzuführen. Die Ergebnisse des ersten Durchgangs sind mit den Teilnehmern zu besprechen.
- 4. Im zweiten Durchgang muss der Prüfungsteilnehmer die festgelegten Werte innerhalb folgender Toleranzen erbringen:
- 4.1 Am einzelnen Schlachtkörper dürfen die von ihm gemessenen Werte von den ermittelten Referenzwerten bei der Speckdicke höchstens um +/- 2 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/- 3 mm abweichen.
- 4.2 Abweichungen, die über die unter 4.1 genannten Maße hinausgehen, werden maximal bei jeweils 10 Prozent der Schlachtkörper toleriert; dabei ist Kumulieren zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig.
- 4.3 Die Messwerte dürfen vom durchschnittlichen Referenzwert im arithmetischen Durchschnitt bei der Speckdicke höchstens um +/- 0,6 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/- 1,2 mm abweichen.
Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.
B. Verwiegung / Schnittführung
Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 1)
Inhalt des Ausbildungskurses Der Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammen:
1. Praktischer Teil
Im praktischen Teil ist die korrekte Schnittführung nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und die Verwiegung von Schlachtkörpern zu erläutern und die korrekte Anwendung der Klassifizierungssysteme und der in Deutschland zugelassenen Klassifizierungsgeräte und Klassifizierungsverfahren zu unterrichten.
2. Theoretischer Teil
Im theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:
- a) fachspezifische Kenntnisse über
- - die Klassifizierungssysteme und die zugelassenen Klassifizierungsverfahren,
- - die Anwendung, Funktion und Kontrolle von Klassifizierungsgeräten,
- - die Schlachtkörperanatomie und die Schnittführung und
- - die Grundlagen der Schlachttechnologie,
- b) die Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen sowie
- c) die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere
- aa) die europäischen und nationalen Bestimmungen über Handelsklassen und Preismeldungen für die jeweilige Tierart (Rinder-, Schweine- bzw. Schafschlachtkörper),
- bb) das Handelsklassengesetz,
- cc) das Fleischgesetz und seine Durchführungsverordnungen,
- dd) das Lebensmittelhygienerecht (Auszüge),
- ee) das Eichrecht (Auszüge),
- ff) die Viehverkehrsverordnung (Auszüge),
- gg) das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Auszüge),
- hh) die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung (Auszüge) und
- ii) das Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Auszüge).
Artikel 3
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper (Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung - RindHKlV)
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
- (1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang V Teil A und Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 121 S. 1), bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S.
Die Fleischigkeits- und Fettklassen dürfen entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen unterteilt werden. Soweit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Einstufung in Untergruppen Gebrauch gemacht wird, sind alle im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten Schlachtkörper in Untergruppen einzustufen.
- (2) Die Einstufung in Untergruppen sowie der Verzicht auf eine weitere Einstufung in Untergruppen (Wechsel) ist der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
Ein erneuter Wechsel ist frühestens nach drei Monaten zulässig.
§ 2 Einstufung in Handelsklassen
- (1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die wöchentlich durchschnittlich mehr als 75 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle Schlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichnete Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung).
Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt.
- (2) Nicht klassifizierungspflichtig nach Absatz 1 sind Schlachtkörper von Rindern, die ein Einzelhändler unter Abrechnung nach Lebendgewicht kauft und in seinem Auftrag und auf seine Rechnung schlachten lässt.
- (3) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Rinderschlachtkörper.
- (4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien, ist nicht zulässig.
§ 3 Kennzeichnung
- (1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer an der Außenseite jeweils an
- 1. den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und
- 2. den beiden Hinterhessen oder an den Keulen in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Kennziffer der Handelsklasse. Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.
- (2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. EG (Nr. ) L 41 S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2003 vom 7. Juli 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S. 32), erfolgen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission verstößt indem er
- 1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Unterabs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dieser Verordnung, einen Schlachtkörper oder eine Schlachtkörperhälfte nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
- 2. entgegen Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 eine Kennzeichnung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 einen Schlachtkörper eines Rindes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder
- 2. entgegen § 2 Abs. 4 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet.
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Fleischigkeitsklasse | Untergruppe |
E | E + E 0 E - |
U | U + U 0 U - |
R | R + R 0 R - |
O | O + O 0 O - |
P | P + P 0 P - |
Fettklasse | Untergruppe |
1 | 1 - 1 0 1 + |
2 | 2 - 2 0 2 + |
3 | 3 - 3 0 3 + |
4 | 4 - 4 0 4 + |
5 | 5 - 5 0 5 + |
Artikel 4
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1904), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Bezeichnung werden a) das Wort "Schweinehälften" durch das Wort "Schweineschlachtkörper" ersetzt und b) die Kurzbezeichnung und Abkürzung "(Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung - SchwHKlV)" angefügt.
- 2. § 1 wird wie folgt gefasst:"
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen
- Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 121 S. 1), sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen."
- 3. § 2 wird wie folgt gefasst:"
§ 2 Einstufung in Handelsklassen
- (1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt.
- (2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren eigenen Einrichtungen geborene und gemästete Schweine schlachten und sämtliche Schweineschlachtkörper selbst zerlegen.
- (3) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.
- (4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.
- (5) Der Muskelfleischanteil ist durch Anwendung
- 1. von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der Entscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission vom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung von Schweineschlachtkörper in Deutschland (ABl. EG (Nr. ) L 233 S. 30) zugelassen sind,
- 2. des in der Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder
- 3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-Verfahren) zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). Das ZP-Verfahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet werden, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 2 Abs. 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 5" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper nach Absatz 1 muss spätestens 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres deutlich lesbar mit Farbe oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung nicht entfernbar sind, erfolgen."
- 5. § 5 wird wie folgt gefasst:"
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. EG (Nr. ) L 301 S.1, 1985 Nr. L 25 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 vom 14. Dezember 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 320 S. 5), verstößt, indem er
- 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt oder
- 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 von einem Schweineschlachtkörper vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt,
- 2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet,
- 3. entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt,
- 4. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht 6 Monate lang aufbewahrt oder
- 5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 unzerlegte Schweineschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbringt."
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. EG (Nr. ) L 301 S.1, 1985 Nr. L 25 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 vom 14. Dezember 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 320 S. 5), verstößt, indem er
- 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "§ 1 Abs. 1" wird durch die Angabe "§ 1" ersetzt.
- b) In Abschnitt I wird die Angabe "§ 2 Abs. 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 5" ersetzt.
- c) In Abschnitt II wird die Angabe:
"II
M 1 Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen
M 2 Schlachtkörper von anderen Sauen"durch die Angabe
"M Schlachtkörper von Sauen"
ersetzt.
- 7. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 2, und die Angabe "§ 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe "§ 2 Abs. 5" ersetzt.
- 8. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3, und die Angabe "§ 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe "§ 2 Abs. 5" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2003 (BGBl. I S. 1556), wird wie folgt gefasst:
- Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handelsklasse im Sinne des Artikels 42 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche GMO) (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 022/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU (Nr. ) L 9 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 6
Aufhebung von Verordnungen
Es werden aufgehoben:
- 1. die Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung vom 2. Mai 1951 (BAnz 1951, Nr. 90), zuletzt geändert durch Artikel 380 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
- 2. die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1302), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 2003 (BGBl. I S 1556),
- 3. die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I. S 1305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2003 (BGBl. I S. 1556),
- 4. die Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 382 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und
- 5. die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2387, 1992 I S. 384).
Artikel 7
Neubekanntmachung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Artikel 5 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung
Die Verordnung dient der Durchführung des Fleischgesetzes und der Neuordnung des nationalen Handelsklassenrechts für Rinder- und Schweineschlachtkörper. Ferner soll eine redaktionelle Änderung der Handelsklassenverordnung für Schaffleisch vorgenommen werden. Kernpunkt der in dieser Verordnung enthaltenen 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung ist die Freistellung kleinerer Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Meldung der für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen gezahlten Preise. In der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung werden die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern und Klassifizierungsunternehmen geregelt. Mit der neuen Handelsklassenverordnung für Rinderschlachtkörper und der grundlegend überarbeiteten Handelsklassenverordnung für Schweineschlachtkörper sollen neben redaktionellen Überarbeitungen vor allem kleinere Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Klassifizierung von Schlachtkörpern befreit werden. Eine freiwillige Klassifizierung von Schlachtkörpern soll weiterhin möglich sein. Durch diese Verordnung sollen kleinere Schlachtbetriebe von bürokratischen Pflichten entlastet und Möglichkeiten des E-Governments eingeführt werden.
Durch diese Verordnung entstehen weder für die Wirtschaft noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung zusätzliche Bürokratiekosten. Es werden keine zusätzlichen Informationspflichten eingeführt. Die in § 3 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls entspricht der bislang in § 4 der 6. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung enthaltenen Pflicht zur Aufbewahrung der Abrechnungs-und Wiegeunterlagen. Eine Informationspflicht wird in ihrem Umfang reduziert, und zwar die Pflicht zur Meldung der gezahlten Preise für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen. Durch den Verzicht auf die Preismeldepflicht in kleineren Schlachtbetrieben werden die Meldepflichten für kleinere Schlachtbetriebe reduziert, ohne dass die Repräsentativität der Preismeldung wesentlich beeinträchtigt wird. Von der Informationspflicht im bislang geltenden Umfang sind ca. 900 Betriebe mit einer Fallzahl von 15.000 betroffen. Die Anhebung der Preismeldegrenze führt dazu, dass ca. 20 Prozent der Betriebe nicht mehr von der Meldepflicht betroffen sind, dies bedeutet eine Reduktion der Fallzahl um 3.000. Bei einem Zeitbedarf von 17,45 Minuten pro Meldung und einem Standardkostensatz von 36,13 €/h ergibt sich somit eine Kostenentlastung von ca. 32.000 € pro Jahr. Durch die Verordnung wird eine Informationspflicht neu eingeführt, und zwar die Pflicht von Rinderschlachtbetrieben, der zuständigen Behörde einen eventuellen Wechsel des Klassifizierungssystems (fakultative Verwendung von Untergruppe bzw. Verzicht auf die fakultative Verwendung von Untergruppen) anzuzeigen. Hiervon sind ca. 150 Betriebe mit einer Fallzahl von 1,5 betroffen. Bei einem Zeitbedarf von ca. 15 Minuten und einem Standardkostensatz von 36,13 €/h bedeutet dies eine zusätzliche Kostenbelastung der betroffenen Betriebe von ca. 2.000 € pro Jahr.
Im Übrigen entstehen für die von der Anwendung dieser Verordnung Betroffenen keine zusätzlichen Mehrkosten. Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Eine Befristung ist nicht möglich, da die Verordnung der Durchführung von unbefristetem EG-Recht dient. Das Vorhaben ist mit EG-Recht vereinbar. Das Vorhaben hat keine gleichstellungsrelevanten Auswirkungen.
B. Besonderer Teil:
Artikel 1 (Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV))
Die in Artikel 1 geregelte 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung enthält Bestimmungen über die Gewichtsfeststellung und Kennzeichnung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen sowie über die Durchführung der in § 9 des Fleischgesetzes vorgesehenen Preismeldungen für Schlachtkörper.
Zu § 1:
§ 1 enthält die bislang in § 1 der 6. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung geregelte Verpflichtung der Schlachtbetriebe zur Kennzeichnung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen mit der Schlachtnummer. Inhaltlich bleibt die Vorschrift unverändert, es werden lediglich redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorgenommen.
Zu § 2:
§ 2 übernimmt die bislang in § 3 der 4. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung enthaltenen Vorgaben zur Schnittführung und Gewichtsfeststellung bei Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen (Verwiegung). Die Verwiegung darf in Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper zu klassifizieren sind oder freiwillig klassifiziert werden, nur von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern zugelassener Klassifizierungsunternehmen vorgenommen werden.
In anderen Schlachtbetrieben darf die Verwiegung auch von Mitarbeitern des Schlachtbetriebs vorgenommen werden. Dies betrifft nach der in diesem Entwurf vorgesehenen Rechtslage ausschließlich Schlachtbetriebe, in denen nicht mehr als 200 Schweine bzw. 75 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, sowie die Schlachtung von Schafen, wenn jeweils von der Möglichkeit der freiwilligen Klassifizierung kein Gebrauch gemacht wird.
Den Bundesländern werden mit Absatz 4 zum Erlass von Vorschriften ermächtigt, wonach auch in kleineren Schlachtbetrieben die Verwiegung von Schlachtkörpern nur von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern zugelassener Klassifizierungsunternehmen vorgenommen werden darf.
Zu § 3:
§ 3 sieht die Erstellung eines Protokolls vor. Damit wird die bislang in § 4 der 6. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung enthaltene Pflicht zur Aufbewahrung der Abrechnungs- und Wiegeunterlagen übernommen. Dieses Protokoll ist für eine effektive Überwachung sowie die Erfüllung der in § 10 des Fleischgesetzes enthaltenen Informationspflichten erforderlich.
Hinsichtlich der Vergabe eines Kennzeichens für den Herkunftsbetrieb werden keine rechtlichen Vorgaben gemacht, entscheidend ist eine eindeutige Zuordnung der Schlachtbetriebe zum jeweiligen Herkunftsbetrieb. Denkbar ist etwa eine Verwendung der Nummer nach § 26 der Viehverkehrsverordnung oder des so genannten Schlagstempels.
Zu §§ 4 und 5:
§§ 4 und 5 übernehmen die bislang in §§ 1 und 2 der 4. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung geregelte Preismeldepflicht der Schlachtbetriebe. Im Vergleich zur früheren Rechtslage wird die Preismeldegrenze für Schweine von 75 Schlachtungen/Woche auf 200 Schlachtungen/Woche und bei Rindern und Schafen von 30 Schlachtungen/Woche auf 75
Schlachtungen/Woche erhöht. Dadurch werden kleinere Schlachtbetriebe entlastet, ohne dass die Repräsentativität der Preismeldungen wesentlich beeinträchtigt wird. Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf Schlachtkörper von Tieren, die vom Schlachtbetrieb im Wege der Lohnschlachtung für einen Dritten in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung geschlachtet werden. Davon unberührt bleibt die Preismeldepflicht des Auftraggebers einer Lohnschlachtung, auch wenn dieser die Schlachtung nicht selbst vornimmt, sondern einen Dritten (den Lohnschlachter) mit der Durchführung der Schlachtung beauftragt. Die Preismeldepflicht bezieht sich auch nicht auf Schlachtkörper von notgeschlachteten Tieren sowie auf ganz oder teilweise genussuntaugliche Schlachtkörper, wenn der Wert des Schlachtkörpers durch die Genussuntauglichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn lediglich ein kleiner Abzess entfernt wird.
Zu § 6:
§ 6 regelt den Inhalt der Preismeldung und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 der 4. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Preismeldung ist der Preis, den die Schlachtbetriebe frei Eingang Schlachtstätte zahlen. Daher sind alle dem Schlachtbetrieb ab Eingang Schlachtstätte entstehenden Kosten in die Berechnung des Auszahlungspreises mit einzubeziehen, ein Abzug derartiger Kosten vom Auszahlungspreis als so genannte Vorkosten ist nicht zulässig. Denn nur so wird eine Vergleichbarkeit der von den einzelnen Schlachtbetrieben gezahlten Preise gewährleistet. Dies gilt nicht für die Abgabe nach § 10 Abs. 7 des Absatzfondsgesetzes, die weiterhin gesondert in Rechnung gestellt werden darf.
Von diesem Abzugsverbot unberührt bleibt die Abrechnung des Schlachtbetriebs mit den jeweiligen Lieferanten. Hier ist es weiterhin möglich, bestimmte Kosten des Schlachtbetriebs wie z.B. für den Transport oder eine vom Schlachtbetrieb abgeschlossene Transportversicherung in Abzug zu bringen.
Zu §§ 7 - 10:
Die §§ 7 - 10 regeln das Verfahren der Preismeldung und Preisfeststellung. Insbesondere soll es nunmehr möglich sein, ein elektronisches Preismeldeverfahren einzuführen und so Möglichkeiten des E-Governments zu nutzen.
Zu § 11:
§ 11 regelt Einzelheiten der in § 10 Fleischgesetz vorgesehenen Auskunftspflichten der Schlachtbetriebe und Klassifizierungsunternehmen. Es ist ohne weiteres möglich, dass die Lieferanten das Verlangen auf Auskunftserteilung im Voraus stellen, und zwar auch in allgemeiner Weise dahingehend, hinsichtlich aller zukünftig von ihnen angelieferten Schlachttiere eine entsprechende Auskunft erhalten zu wollen.
Zu § 12:
§ 12 enthält die erforderlichen Bußgeldtatbestände zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung.
Artikel 2 (Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rinder, Schweinen und Schafen (2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 2. FlGDV))
Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern enthält die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern.
Zu § 1:
§ 1 enthält formale Anforderungen an den Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen sowie an den Zulassungsbescheid.
Zu § 2:
§ 2 enthält die Anforderungen an den Inhalt eines Antrags auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen.
Die Anforderungen sollen insbesondere sicherstellen, dass nur Unternehmen zugelassen werden bei denen eine ordnungsgemäße und unabhängige Klassifizierung von Schlachtkörpern gewährleistet ist.
Zu § 3:
§ 3 enthält nähere Anforderungen an die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Fleischgesetzes erforderliche Unabhängigkeit der Klassifizierungsunternehmen. Grundsätzlich ist ein Klassifizierungsunternehmen nach Absatz 1 nur dann unabhängig, wenn es mit keinem anderen Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch durch eine Kapitalbeteiligung oder eine vollständige oder teilweise Personenidentität verbunden ist.
Ausnahmsweise steht die Mitgliedschaft von Vertretern mehrerer Beteiligter in einem Organ des Klassifizierungsunternehmens der Unabhängigkeit nicht entgegen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn es sich um mehrere Beteiligte handelt und wenn diese jeweils einzeln keinen maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der Klassifizierung im Schlachtbetrieb ausüben können. Zudem ist es erforderlich, dass ein derartiges Unternehmen einer besonderen Überwachung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde unterstellt ist. Die besondere Überwachung kann z.B. in Form häufigerer Kontrollen als bei anderen Klassifizierungsunternehmen erfolgen. Die Zulassung als Klassifizierungsunternehmen kann nur für Länder erfolgen, in denen eine besondere Überwachung durch die zuständige Landesbehörde erfolgt. Aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich eine entsprechende räumliche Beschränkung der Zulassung. Es ist möglich, dass ein derartiges Klassifizierungsunternehmen in mehreren Ländern tätig ist, wenn eine besondere Überwachung durch die zuständigen Behörden der jeweiligen Länder sichergestellt ist.
Absatz 3 sieht vor, dass die Klassifizierungsunternehmen über einen gesonderten Zugriff auf die mit Waage und Klassifizierungsgerät erhobenen Daten verfügen müssen. Damit soll sichergestellt werden dass die Klassifizierungsunternehmen über Originaldaten verfügen, mit denen sie ihrer Informationspflicht nach § 10 Abs. 1 Fleischgesetz nachkommen können.
Zu § 4:
§ 4 regelt den räumlichen Geltungsbereich der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen sowie inhaltliche Beschränkungen. Grundsätzlich gilt die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen nach Absatz 1 für das gesamte Bundesgebiet. Abweichend davon wird die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen im Sinne von § 3 Abs. 2 jeweils nur für das Land bzw. die Länder erteilt, in dem bzw. in denen das Klassifizierungsunternehmen einer besonderen Überwachung unterstellt ist. Absatz 2 ermöglicht die Zulassung nur für die Klassifizierung von Schlachtkörpern einzelner Tierarten, wenn das Klassifizierungsunternehmen nur diese Tierarten klassifizieren kann. Absatz 3 enthält eine Ermächtigung der Bundesanstalt, die Zulassungen auch nachträglich mit zusätzlichen Auflagen zu versehen.
Zu § 5:
§ 5 enthält inhaltliche Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern. Die Zulassung wird jeweils für die einzelnen Tierarten (Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen) erteilt.
Da die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in der Regel apparativ erfolgt, wird sie jeweils für bestimmte Gerätegruppen und -typen erteilt. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Klassifizierer eine AutoFOM-Anlage nur bedienen darf, wenn er für diese Geräte über eine Zulassung verfügt. Nicht erforderlich sind jeweils gesonderte Zulassungen für einzelne AutoFOM-Anlagen an unterschiedlichen Standorten.
Zu § 6:
§ 6 enthält formale Anforderungen an den Antrag auf Zulassung als Klassifizierer. Die Zuständigkeit für die Zulassung von Klassifizierern richtet sich nach § 7 Abs. 3 des Fleischgesetzes.
Grundsätzlich ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Verfügt der Antragsteller über keine Wohnung im Inland, so ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der Antragsteller über eine zustellungsfähige Postanschrift verfügt.
Allerdings ist es ohne Weiteres möglich, dass mehrere Länder im Wege einer Verwaltungsvereinbarung die gemeinsame Durchführung des Zulassungsverfahrens und/oder der Klassifiziererausbildung vorsehen.
Zu § 7:
In § 7 sind, gemeinsam mit den Anlagen 1 und 2, die Anforderungen an die Sachkundeprüfung und den Ausbildungskurs für zukünftige Klassifizierer geregelt.
Zu § 8:
§ 8 regelt die Anforderungen an die Prüfungskommission, vor der die Prüfung abzulegen ist. Da es ohne weiteres möglich ist, dass mehrere Bundesländer die Ausbildung und Zulassung von Klassifizierern etwa auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung gemeinsam regeln, ist es auch ohne weiteres möglich, dass mehrere Bundesländer eine gemeinsame Prüfungskommission einrichten die aus Vertretern verschiedener Bundesländer oder auch des Bundes besteht.
Zu §§ 9 bis 13:
Die §§ 9 bis 13 regeln weitere technische Anforderungen an die Durchführung der Sachkundeprüfung.
Die Regelung des § 10 Abs. 4 bezieht sich z.B. auf Fälle, in denen die Behörde eine Prüfungskommission ohne eigene Behördenvertreter als Mitglieder bestellt hat, sowie auf Fälle, in denen mehrere Bundesländer eine gemeinsame Prüfungskommission eingerichtet haben. Nach § 13 darf die Sachkundeprüfung zweimal wiederholt werden. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Sachkundeprüfung ist die Prüfung daher endgültig nicht bestanden.
Zu § 14:
§ 14 bestimmt, dass den Klassifizierern im Rahmen der Zulassung von der zuständigen Behörde eine Zulassungsurkunde, ein personenbezogener Stempel und ein Klassifizierausweis auszuhändigen ist. Der Klassifizierer muss den Ausweis bei Ausübung seiner Tätigkeit immer bei sich führen um so seine bestehende Zulassung nachweisen zu können. Der Klassifizierer ist über die Bedeutung seiner Stellung zu belehren, über die durchgeführte Belehrung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Zu § 15:
§ 15 regelt die Anforderungen an die Durchführung des in § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes vorgesehenen Fortbildungskurses für Klassifizierer. Die Klassifizierer müssen alle zwei Jahre erfolgreich an einem solchen Kurs teilnehmen. Die Anforderungen an den Fortbildungskurs stimmen mit den Anforderungen an Ausbildung und Sachkundeprüfung überein. Der Fortbildungskurs kann entweder als eigenständiger Kurs oder - höchstens jedes zweite Mal - unter Verzicht auf den schriftlichen Prüfungsteil im Rahmen einer üblichen Klassifizierungskontrolle durchgeführt werden.
Zu § 16:
§ 16 enthält eine Übergangsregelung für § 3 Abs. 3. Dies ist erforderlich, da die Einräumung des vorgeschriebenen Zugriffs der Klassifizierungsunternehmen auf bestimmte Daten in einigen Schlachtbetrieben mit technischen und organisatorischen Umstellungen verbunden sein kann.
Zu Anlage 1:
In Anlage 1 sind die Anforderungen an die Sachkundeprüfung von Klassifizierern geregelt. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil bezieht sich auf die Inhalte des in Anlage 2 geregelten Ausbildungskurses. Der praktische Teil unterscheidet sich nach den drei betroffenen Tierarten (Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen) und besteht jeweils aus zwei Teilen, nämlich der Klassifizierung und der Schnittführung. Bei Schlachtkörpern von Rindern und Schafen ist eine visuelle Klassifizierung von Schlachtkörpern der jeweiligen Tierart durchzuführen. Bei Schweineschlachtkörpern ist eine Klassifizierung der Schlachtkörper mit den jeweiligen unterschiedlichen Klassifizierungsgeräten bzw. mit dem ZP-Verfahren durchzuführen. Bei der AutoFOM-Anlage ist die Funktion, Inbetriebnahme und Prüfung der Anlage zu erklären und zu demonstrieren.
Zu Anlage 2:
In Anlage 2 ist der Inhalt des Ausbildungskurses enthalten. Der Ausbildungskurs besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Im praktischen Teil wird die korrekte Schnittführung und die korrekte Anwendung der Klassifizierungssysteme, -geräte und -verfahren unterrichtet.
Im theoretischen Teil werden fachspezifische Kenntnisse u.a. zur Klassifizierung und Schnittführung, zur Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die relevanten rechtlichen Grundlagen unterrichtet. Die einzelnen rechtlichen Grundlagen sind aufgeführt, der Schwerpunkt liegt hier bei den europäischen und nationalen Bestimmungen über die Handelsklassen und Preismeldungen bei Schlachtkörpern.
Artikel 3 (Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper (Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung - RindHKlV)):
Mit Artikel 3 soll die bisherige Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch durch die neue Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper abgelöst werden. Die Verordnung dient der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Kategorien und Handelsklassen für Rinderschlachtkörper und über die Vermarktung von Kalbfleisch. Kernpunkt der neuen Verordnung ist die Aufhebung der Klassifizierungspflicht in kleinen Schlachtbetrieben, die bis zu 75 Rinder wöchentlich schlachten. Aufgehoben werden die bislang auf nationaler Ebene vorgesehenen Kategorien für nicht ausgewachsene Rinder (Kalbfleisch und Jungrindfleisch), da zwischenzeitlich auf EG-Ebene entsprechende, unmittelbar geltende Kategorien eingeführt worden sind.
Zu § 1:
§ 1 stellt klar, dass für ganze, halbe und viertel Rinderschlachtkörper die in Artikel 42 Anhang V Buchstabe A Nr. II und Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Kategorien und Handelsklassen gelten. Von der Möglichkeit zur Einführung von Untergruppen gemäß Anhang V Buchstabe A Nr. III der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 wird Gebrauch gemacht.
Die Verwendung der Unterklassen ist freiwillig. Um ein geordnetes Verfahren und eine ordnungsgemäße Kontrolle der Durchführung der Klassifizierung zur gewährleisten, sind innerhalb eines Schlachthofs entweder ausschließlich die jeweils fünf Hauptklassen oder die jeweils fünfzehn Untergruppen zu verwenden. Eine parallele Verwendung beider Systeme ist nicht zulässig.
Der beabsichtigte Wechsel des eingesetzten Klassifizierungsverfahrens (nur Hauptklassen bzw. Untergruppen) ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen. Ein Wechsel des Klassifizierungsverfahrens ist nur alle drei Monate zulässig..
Die Neufassung des § 1 gegenüber dem § 1 der bisher gültigen Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch bedeutet in Bezug auf die Handelsklassen für ausgewachsene Rinder keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisher geltenden Rechtslage, da auch bisher dieses Schema anzuwenden war. Die Pflicht zur Klassifizierung soll allerdings vom Inverkehrbringer des Schlachtkörpers auf den Schlachtbetrieb übergehen.
Zu § 2:
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird von der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 344/91 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, kleinere Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Klassifizierung von Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder auszunehmen. Klassifizierungspflichtig sind nunmehr nur noch Schlachtbetriebe, die durchschnittlich mehr als 75 Rinder in der Woche schlachten.
Eine freiwillige Klassifizierung in kleineren Schlachtbetrieben bleibt weiterhin möglich, darf aber wie bei der obligatorischen Klassifizierung nur von zugelassenen Klassifizierern als Mitarbeiter von zugelassenen Klassifizierungsunternehmen vorgenommen werden. Die Aufhebung der Klassifizierungspflicht in kleinen Schlachtbetrieben ist eine Maßnahme der Entbürokratisierung, die zu deutlichen Einsparungen bei den betroffenen Betrieben führen wird.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird die ebenfalls in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 vorgesehene Möglichkeit genutzt, Schlachtkörper von der Klassifizierungspflicht auszunehmen, wenn sie von einem Einzelhändler bei Abrechnung nach Lebendgewicht angekauft werden und im Wege der Lohnschlachtung gegen Zahlung eines Entgelts von einem Schlachtbetrieb für den Einzelhändler geschlachtet werden. Die hierdurch vorgenommene Entbürokratisierung wird in geringem
Ausmaß zu Kosteneinsparungen der Wirtschaftsbeteiligten führen.
Zu Absatz 3
Soweit Rinderschlachtkörper nicht nach Absatz 1 klassifizierungspflichtig sind, haben die Schlachtbetriebe die Möglichkeit einer freiwilligen Klassifizierung. Dies gilt auch für die Schlachtkörper nicht ausgewachsener Rinder. Es betrifft im Wesentlichen Schlachtbetriebe mit bis zu 75 Rinderschlachtungen in der Woche. Bei einer freiwilligen Klassifizierung finden die für die obligatorische Klassifizierung geltenden europäischen und nationalen Vorschriften Anwendung.
Dies gilt insbesondere auch für die Vorschriften des Fleischgesetzes und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Die Klassifizierung darf daher nur von zugelassenen Klassifizierern vorgenommen werden.
Zu Absatz 4
Die Verwendung von Handelsklassen, die nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, ist nicht zulässig. Denn die Verwendung anderer Handelsklassen könnte eine Irreführung der Marktbeteiligten zur Folge haben und würde dem Ziel gesetzlicher Handelsklassen, der Schaffung, Erhaltung und Verbesserung der Markttransparenz, widersprechen. Davon unbenommen bleiben betriebsinterne Kennzeichnungen zu Erleichterung betriebsinterner Abläufe, solange diese Kennzeichnungen nicht den Anschein amtlicher Handelsklassen wecken.
Zu § 3:
Die Kennzeichnung der klassifizierten Rinderschlachtkörper ist in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 geregelt. § 3 enthält die insoweit erforderlichen nationalen Durchführungsbestimmungen. In Absatz 1 wird klargestellt, dass von der Möglichkeit des Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 , die Kennzeichnung auf anderen Stellen auf der Außenseite der Schlachtkörper zuzulassen, kein Gebrauch gemacht wird. Die Ausnahme nach Satz 2 kommt nur für Betriebe in Betracht, die über eine angeschlossene und nach den Bestimmungen des Hygienerechts zugelassene Zerlegung verfügen, da in Betrieben, die lediglich über eine hygienerechtliche Zulassung als Schlachtbetrieb verfügen, ist eine Zerlegung nicht zulässig.
In Absatz 2 wird von der in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, statt der Kennzeichnung durch Stempelung auch eine Kennzeichnung mit Etiketten zuzulassen. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Klassifizierung (Einreihung) und Kennzeichnung (Identifizierung) der Schlachtkörper spätestens erfolgt sein muss, ist in Artikel 1 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 geregelt. Danach müssen Klassifizierung und Kennzeichnung eine Stunde nach dem Beginn der Schlachtung, d.h. eine Stunde nach dem Stechen erfolgen.
Zu § 4:
§ 4 enthält die erforderlichen Ordnungswidrigkeitstatbestände. In Absatz 1 werden Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten nach der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 sanktioniert. In Absatz 2 ist die Höhe möglicher Bußgelder festgelegt. In Absatz 3 werden Verstöße gegen die nationale Verordnung sanktioniert.
Artikel 4 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften):
Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift):
Mit der in Nummer 1 enthaltenen Änderung der Überschrift wird die Verordnung an die Terminologie der durchzuführenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen angepasst und eine Kurzbezeichnung sowie eine amtliche Abkürzung eingeführt. Die neue Bezeichnung entspricht den neueren Entwicklungen der Schlachtpraxis, in der Schweine (insbesondere bei der Klassifizierung mit AutoFOM-Anlagen) auch unzerlegt klassifiziert werden.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 1):
Der bisherige § 1 Abs. 1 wird durch die Nummer 1 nur redaktionell geändert. Der bisherige § 1 Abs. 2 soll wegfallen, da er keinen eigenständigen Regelungsinhalt hat. Zudem erfolgt die Abrechnung von Schlachtschweinen zunehmend nach anderen Gesichtspunkten, wie z.B. dem Wert der einzelnen Teilstücke und nicht mehr nach dem ermittelten Muskelfleischanteil.
Zu Nummer 3 (Änderung von § 2):
§ 2 soll grundlegend geändert werden und wird daher durch Nummer 3 neu gefasst. In § 2 werden die Pflicht zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern, Ausnahmen von der Klassifizierungspflicht, die Möglichkeit der freiwilligen Klassifizierung und die Durchführung der Klassifizierung geregelt. Die Pflicht zur Klassifizierung soll vom Inverkehrbringer des Schlachtkörpers auf den Schlachtbetrieb übergehen.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird von der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, kleinere Betriebe mit bis zu 200 Schlachtungen pro Woche von der Klassifizierungspflicht auszunehmen.
Die Aufhebung der Klassifizierungspflicht in kleinen Schlachtbetrieben ist eine Maßnahme der Entbürokratisierung, die zu deutlichen Einsparungen bei den betroffenen Betrieben führen wird.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird von der ebenfalls gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht Betriebe mit integrierter Zucht, Mast, Schlachtung und Zerlegung von Schweinen von der Klassifizierungspflicht auszunehmen. Die hierdurch vorgenommene Entbürokratisierung wird in geringem Ausmaß zu Kosteneinsparungen der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Ausnahme kommt nur für Betriebe in Betracht, die über eine angeschlossene und nach den Bestimmungen des Hygienerechts zugelassene Zerlegung verfügen, da in Betrieben, die lediglich über eine hygienerechtliche Zulassung als Schlachtbetrieb verfügen, eine Zerlegung nicht zulässig ist.
Zu Absatz 3
Schlachtbetriebe, die gemäß Absatz 1 oder 2 von der Klassifizierungspflicht ausgenommen sind, haben die Möglichkeit, Schlachtköper freiwillig in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema einzuordnen. In diesem Fall finden die im Rahmen der obligatorischen Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern geltenden Vorschriften in gleicher Weise wie bei der obligatorischen Klassifizierung Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für das Fleischgesetz und die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Die Klassifizierung darf also nur von zugelassenen Klassifizierern vorgenommen werden.
Zu Absatz 4
Die Verwendung anderer als der in Absatz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig. Die Verwendung anderer Handelsklassen könnte eine Irreführung der Marktbeteiligten zur Folge haben und würde dem Ziel gesetzlicher Handelsklassen, der Schaffung, Erhaltung und Verbesserung der Markttransparenz, widersprechen. Davon unbenommen bleiben betriebsinterne Kennzeichnungen zur Erleichterung betriebsinterner Abläufe, solange diese Kennzeichnungen nicht den Anschein amtlicher Handelsklassen wecken.
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 2 und bezeichnet die in Deutschland zulässigen Klassifizierungsmethoden.
Bei den in den Nummern 1 und 2 genannten Klassifizierungsmethoden handelt es sich um die Geräte und Verfahren, die in klassifizierungspflichtigen Schlachtbetrieben einzusetzen sind. Das in Nummer 3 aufgeführte ZP-Verfahren darf entsprechend der Entscheidung der Kommission 89/471/EWG nur in kleinen Betrieben mit bis zu 200 Schlachtungen pro Woche eingesetzt werden.
Zu Nummer 4 (Änderung von § 4):
Nummer 4 enthält im Wesentlichen redaktionelle Änderungen des bisherigen § 4, der die Frage der Kennzeichnung von Schlachtkörpern regelt. Eine Kennzeichnung von Schlachtkörpern ist nur erforderlich, wenn sie unzerlegt in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden.
Zu Nummer 5 (Änderung von § 5):
In Nummer 5 werden die im bisherigen § 5 enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbestände neu gefasst. In Absatz 1 werden Verstöße gegen EG-Marktordnungsrecht sanktioniert, in Absatz 2 die Höhe möglicher Bußgelder festgelegt und in Absatz 3 Verstöße gegen die nationale Verordnung sanktioniert.
Zu Nummer 6 (Änderung der Anlage 1):
Neben zwei redaktionellen Änderungen werden in Nummer 6 die beiden bislang in der Anlage 1 aufgeführten Handelsklassen für Sauen (M 1 = Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen und M 2 = Schlachtkörper von anderen Sauen) zu einer einheitlichen Handelsklasse zusammengefasst (M = Schlachtkörper von Sauen), da eine Differenzierung innerhalb der Handelsklasse der Sauen bei den Marktbeteiligten keine sehr große Bedeutung mehr hat.
Zu Nummer 7 (Änderung der bisherigen Anlage 3):
Nummer 7 enthält eine redaktionelle Anpassung der bisherigen Anlage 3 (neu Anlage 2).
Zu Nummer 8 (Änderung der bisherigen Anlage 4):
Nummer 8 enthält eine redaktionelle Änderung der bisherigen Anlage 4 (neu Anlage 3), in der die Durchführung des ZP-Verfahrens geregelt ist.
Artikel 5 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch)
Mit Artikel 5 wird eine redaktionelle Anpassung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch an geändertes EG-Recht ohne weitere inhaltliche Änderungen vorgenommen.
Artikel 6 (Aufhebung von Verordnungen):
Mit Artikel 6 werden einige aus fachlicher Sicht nicht mehr erforderliche Verordnungen aufgehoben.
Es handelt sich dabei um vier noch auf das Vieh- und Fleischgesetz gestützte Durchführungsverordnungen sowie die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, die durch in Artikel 3 enthaltene Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung abgelöst werden soll.
Artikel 7 (Neufassung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung):
Mit Artikel 7 wird das Bundesministerium ermächtigt, die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung neu bekanntzumachen.
Artikel 8 (Inkrafttreten):
Artikel 8 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Mit Ausnahme der in Artikel 5 vorgesehenen Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch soll die Verordnung möglichst schnell in Kraft treten, um einen reibungslosen Übergang vom alten Vieh- und Fleischrecht zum neuen Fleischrecht zu ermöglichen. Die Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch soll zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit von Artikel 42 der Einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung, d.h. erst zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 589:
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Eine Informationspflicht der Wirtschaft wird insofern geändert, als dass kleinere Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Meldung der für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen gezahlten Preisen freigestellt werden. Des Weiteren wird eine Informationspflicht neu eingeführt. Dabei handelte es sich um die Pflicht von Rinderschlachtbetrieben, der zuständigen Behörde einen eventuellen Wechsel des Klassifizierungssystems (fakultative Verwendung von Untergruppe bzw. Verzicht auf die fakultative Verwendung von Untergruppen) anzuzeigen. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass durch diese beiden Änderungen eine Kostenentlastung der Wirtschaft von insgesamt rund 30.000 Euro netto erwartet wird.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |