A. Problem und Ziel
Die Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2187) regelt die Erhebung und Auswertung der amtlichen Überwachung bei Frischfleisch wie auch von Ergebnissen, wie sie bei Veterinärkontrollen im Rahmen der Einfuhr bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs festgestellt werden. Die Ergebnisse und Entscheidungen der im Rahmen der Überwachung durchgeführten Schlachttieruntersuchungen, Fleischuntersuchungen,
Untersuchungen auf Trichinen und weiterer Inspektionsaufgaben werden unter Bezug zum Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) für Schlachthöfe, Wildverarbeitungsbetriebe und Zerlegungsbetriebe erhoben und ausgewertet.
Auch die Ergebnisse der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der amtlichen Untersuchungen auf Trichinen bei Schlachtungen und bei Erlegen von Wild außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der auf die Ergebnisse gestützten Entscheidungen sollten erfasst und statistisch ausgewertet werden, um so eine Verifikation der Unbedenklichkeit der dabei gewonnenen Lebensmittel und diesbezüglichen amtlichen Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen. Eine Anpassung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung unter Erweiterung des Erfassungskatalogs auf die amtlichen Untersuchungen bei Schlachtungen für den eigenen häuslichen Verbrauch ("Hausschlachtungen") und bei erlegtem Großwild, das für den eigenen häuslichen Verbrauch oder zur Abgabe in kleinen Mengen vorgesehen ist, ist daher angezeigt.
B. Lösung
Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen einmalige Kosten durch notwendige technische Anpassungen im elektronischen Auswertungs- und Erfassungssystem des Statistischen Bundesamtes, die dort auf etwa 40 000 Euro geschätzt werden (siehe Punkt F.). Der Mehraufwand ist im Einzelplan 06 (Bundesministerium des Innern) zu erwirtschaften. Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Die geplanten Vorschriften begründen einen nur marginalen Mehraufwand im Vollzug. Bezogen auf die Gesamtzahl der durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ist lediglich eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Meldepflichten zur Erfassung und Auswertung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgesehen. Der in Zusammenhang mit der Durchführung der geplanten Vorschriften entstehende Vollzugsaufwand dürfte die Kosten für die Durchführung der geltenden Regelungen kaum erhöhen und durch die Erhebung kostendeckender Gebühren gedeckt werden.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Betrieben der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen der Verordnung auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Der Verordnungsentwurf begründet die Erweiterung einer bestehenden Informationspflicht der Verwaltung. Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Bürokratiekosten belastet. Dem Bund entstehen im Rahmen der für die Erweiterung der bereits bestehenden Informationspflichten notwendigen technischen Anpassung des Erfassungs- und Auswertungssystems einmalige Kosten in Höhe von voraussichtlich 40 000 Euro.
Die durch die Erfüllung der Informationspflicht entstehenden marginalen Mehrkosten für die Veterinärverwaltung auf Kreisebene dürften durch die Erhebung kostendeckender Gebühren gedeckt werden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Dezember 2010
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 66 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 1 Satz 1 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2187) wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 2 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- 2. Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 5 eingefügt:
- "3. die Ergebnisse der amtlichen Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung und die Beurteilung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
- 4. die Ergebnisse der amtlichen Schlachttieruntersuchung, amtlichen Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen und die Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
- 5. die Ergebnisse der amtlichen Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und".
- 3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Erlass der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2187) hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Ermächtigung in § 66 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Anspruch genommen, das Nähere über Art und Inhalt der in § 66 Absatz 1 vorgesehenen Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnisse zu regeln und Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersuchungen vorzuschreiben. Die statistische Auswertung dieser amtlichen Überwachungsverfahren trägt dazu bei, mögliche Risiken für die Verbrauchergesundheit sowie die Tiergesundheit identifizieren und erforderlichenfalls Anpassungen hinsichtlich Art und Umfang der amtlichen Überwachungsmaßnahmen vornehmen zu können. Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83) werden gegenwärtig die Ergebnisse und Entscheidungen der amtlichen Überwachung von Frischfleisch in Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegungsbetrieben erfasst und ausgewertet. Eine Erhebung und Auswertung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und Untersuchungen auf Trichinen bei Schlachtungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie bei Großwild, das für den eigenen häuslichen Verbrauch oder zur Abgabe in kleinen Mengen erlegt wird, findet derzeit nicht statt. Die statistische Bewertung solcher Daten ist gleichwohl angezeigt, um Informationen zu dieser Form der Lebensmittelgewinnung erfassen und bewerten zu können.
Gestützt auf die Ermächtigung des § 14 Absatz 1 Nummer 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) wurden mit der Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wie auch die Untersuchung auf Trichinen bei Schlachtungen für den eigenen häuslichen Verbrauch ("Hausschlachtungen") und bei für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegtem Großwild durch Einfügung diesbezüglicher Bestimmungen in die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) geregelt.
Die Erhebung und statistische Aufbereitung auch von Daten zu diesen amtlichen Überwachungsmaßnahmen ermöglicht die Schaffung einer plausiblen Datenlage im Hinblick auf die Gewinnung von Fleisch im Rahmen von Hausschlachtungen und das Erlegen von Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch und zur Abgabe in kleinen Mengen. Dies erlaubt insbesondere den Rückschluss auf mögliche Defizite und Risiken bei dieser Form der Lebensmittelgewinnung, sodass zweckdienliche Anpassungen bei der Durchführung der amtlichen Überwachungen erfolgen können.
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Der Bund wird mit einmaligen Kosten von etwa 40 000 Euro belastet. Ländern und Gemeinden entstehen Kosten für die Durchführung der geplanten Vorschriften, die aber die Kosten für die Durchführung der geltenden Regelungen kaum übersteigen dürften.
Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Betrieben der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen der Verordnung auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft. Durch die Erweiterung der bereits bestehenden Informationsverpflichtung entstehen für die Verwaltung geringfügige Kosten.
Diese sind mit dem marginalen Mehraufwand zu begründen, den die zuständigen Behörden bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und Untersuchungen auf Trichinen bei Schlachtungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie bei Großwild, das für den eigenen häuslichen Verbrauch oder zur Abgabe in kleinen Mengen erlegt wird, durch das Ausfüllen eines entsprechenden Merkmals in dem aktualisierten elektronischen Erfassungsprogramm haben werden. Dieser Mehraufwand dürfte die Kosten für die Durchführung der geltenden Regelungen jedoch nur unwesentlich erhöhen und durch die Erhebung kostendeckender Gebühren gedeckt werden.
Darüber hinaus hat das Statistische Bundesamt den zuständigen Behörden einen elektronischen Erhebungskatalog zur Erfassung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zur Verfügung zu stellen. Die geplante Ausweitung des Erhebungskatalogs auf Angaben zu frischem Fleisch, das nicht an zugelassene Betriebe, sondern in kleinen Mengen an Betriebe des Einzelhandels oder an Endverbraucher vermarktet oder für den privaten häuslichen Bereich genutzt werden soll, erfordert technische Umstellungen in diesem Erfassungs- und Auswertungsprogramm. Die insoweit entstehenden Kosten belaufen sich auf einmalig 40 000 Euro.
Durch in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung wird den mit der Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts geschaffenen Regelungen zur Durchführung amtlicher Untersuchungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Rechnung getragen. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher im Umgang mit Lebensmitteln im privaten häuslichen Bereich und sind im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes dauerhaft unabdingbar. Daher ist von einer Befristung der Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung abzusehen.
Das Vorhaben ist im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung § 1 Satz 1)
Zu Nummer 1
- Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2
Mit diesen Regelungen wird die Erhebung auf Untersuchungsergebnisse der amtlichen Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Gewinnung von Frischfleisch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgeweitet.
Durch die eingefügte Nummer 3 wird die Erfassung der Ergebnisse der Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen und der daraus resultierenden Beurteilung der Genusstauglichkeit von erlegtem Wild, das zur Abgabe in kleinen Mengen vorgesehen ist, nach § 6 Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bestimmt.
Durch die eingefügte Nummer 4 wird die Erfassung der amtlichen Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen bei für den eigenen häuslichen Verbrauch außerhalb eines zugelassenen Schlachthofs geschlachteten oder getöteten Huftieren sowie der auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse getroffenen Entscheidungen bezüglich des so gewonnenen Fleisches nach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bestimmt.
Durch die eingefügte Nummer 5 wird die Erfassung der amtlichen Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen bei erlegtem Großwild, das für den eigenen häuslichen Verbrauch in Besitz genommen wird, nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung einschließlich der aus den Ergebnissen resultierenden Beurteilung der Genusstauglichkeit nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung bestimmt.
Zu Nummer 3
- Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1434:
Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht der Verwaltung geändert. Die Änderung führt lediglich zu marginalen Mehrkosten für die Veterinärverwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter