Der Bundesrat hat in seiner 817. Sitzung am 25. November 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung
A
Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nr. 5 ( § 4 Satz 2 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung)
In Artikel 1 Nr. 5 sind in § 4 Satz 2 die Wörter "dem von der zuständigen Behörde festgestellten Zeitpunkt der mutmaßlichen Einschleppung des Erregers der Deckinfektion in den Betrieb" durch die Wörter "der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb" zu ersetzen.
Begründung
Der Zeitpunkt der mutmaßlichen Einschleppung des Erregers kann von der zuständigen Behörde nicht genau festgelegt werden. Die Infektion der Bullen kann klinisch inapparent erfolgen. Durch die derzeit übliche Art der Aufbereitung und Aufbewahrung des Samens (Verdünnung, Tiefgefrieren) kann auch bei den weiblichen Rindern die Infektion symptomlos verlaufen. Die Infektion scheint auch ohne ein Absinken der nonreturn-Rate zu verlaufen.
Durch die genaue Festlegung des Zeitpunkts, ab wann der Samen zu vernichten ist, ist eine Verbreitung des Erregers nahezu ausgeschlossen. Für die Besamungsstationen besteht zusätzlich ein Anreiz, um Verlust durch unschädliche Beseitigung des Samens zu vermeiden, die Bullen in regelmäßigen, ggf. kürzeren Abständen als bisher üblich, untersuchen zu lassen und damit eine unbemerkte Seuchenverbreitung zu verhindern.
2. Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Rinder-Leukose-Verordnung)
In Artikel 2 Nr. 1 ist § 1 Abs. 2 Nr. 4 wie folgt zu fassen:
"4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach
- a) regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und
- b) innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeitraumes
- aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen,
- bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sind und
- cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen stehen und nur zum Decken von Rindern aaa) aus leukoseunverdächtigen Beständen oder
bbb) aus Beständen, von denen in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in denen die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt, verwendet werden.
In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind."
Begründung
Neben der Untersuchung von Milchkuhbeständen ist zwingend eine regelmäßige blutserologische Untersuchung von Ammenkuh- und Mutterkuhbetrieben sowie Färsenaufzuchtbetrieben vorzuschreiben. Unter Berücksichtigung der Anfang der 90er Jahre gemachten Erfahrungen mit Leukose muss es auch für diese Betriebsrichtungen bei einer dauerhaften Überwachungsuntersuchung bleiben.
3. Zu Artikel 3 Nr. 2 (Fußnote 3 der Anlage (zu § 1) zur Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten), Artikel 15 Nr. 4 (§ 1 Nr. 28a Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)
- a) In Artikel 3 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
2. In der Anlage wird Nummer 10 gestrichen.
- b) In Artikel 15 ist Nummer 4 zu streichen.
Begründung
Für bestimmte Salmonellenserovare des Zuchtgeflügels wird eine Anzeigepflicht eingeführt, daher werden diese aus der Verordnung über meldepflichtige Krankheiten gestrichen.
Die Einführung einer Anzeigepflicht für die 5 (top five) genannten Salmonellenserovare im Geflügelbereich wird abgelehnt.
Die Salmonellenproblematik bei Geflügel ist hinreichend bekannt.
Aus Sicht des Bundesrates reicht derzeit eine Meldepflicht ggf. kombiniert mit einem Monitoring aus. Solange ein praktikables Maßnahmenprogramm fehlt, das im Falle der Feststellung von Salmonellen dann auch eine effektive Salmonellenreduktion bewirken kann, und eine entsprechende Bekämpfungsverordnung nicht vorliegt, verbietet sich die Einführung der Anzeigepflicht.
Dabei ist auch zu hinterfragen, warum nur die "top five" gewählt werden, wo doch das ehemalige BgVV sämtliche Salmonellenserovare für potenziell gesundheitsgefährdend erklärt hat.
Den Tierärzten würden mit der Aufwertung der Serovare durch Einführung der Anzeigepflicht unnötigerweise zusätzliche Probleme bei der Erteilung der Schlachterlaubnis nach dem Geflügelfleischygienerecht bereitet.
Von Forschung und Wissenschaft ist noch einiges aufzuarbeiten, bevor durch die Einführung einer Anzeigepflicht ein zur Zeit nicht erforderlicher Maßnahmen- und Handlungsdruck erzeugt wird.
4. Zu Artikel 4 Nr. 9 - neu - (Anlage 3 BHV 1-Verordnung)
Dem Artikel 4 ist folgende Nummer 9 anzufügen:
'9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: "Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1) |
des (der) |
in | Kreis |
Land |
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. |
Die Zuchttiere des Bestandes sind |
insgesamt nicht geimpft2) |
insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.2) |
Die Masttiere des Bestandes sind |
insgesamt nicht geimpft2) |
insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.2) |
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes1 |
erfolgte am |
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate3) / 6 Monate3) / 9 Monate3) / 12 Monate3) |
nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand |
1) |
am |
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. |
Stempel der |
zuständigen Behörde | (Unterschrift) |
1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes ankreuzen
3) Nichtzutreffendes streichen."
.Begründung
Beim Kauf eines BHV1-freien Rindes aus einem BHV1-freien Bestand sollte für den Landwirt anhand der mitgeführten amtstierärztlichen Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Bestandes erkennbar sein, ob das gekaufte Rind aus einem BHV1-freien Bestand mit oder ohne Bestandsimpfung stammt. Dies ist derzeit bei der Bestandsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 BHV1-V nicht möglich. Im Gegensatz dazu ist in der amtstierärztlichen Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes (Anlage 2 BHV1-V) anzugeben, falls das Rind mit Markerimpfstoff geimpft worden ist.
Regelmäßig werden geimpfte BHV1-freie Zuchtrinder aus BHV1-freien Beständen in BHV1-freie Bestände verbracht, die keine BHV1-Impfung durchführen. Diese geimpften BHV1-freien Rinder führen in der Sammelmilchuntersuchung zu einem positiven Untersuchungsergebnis auf Antikörper gegen das BHV1. Sofern durchgeführte Impfungen nicht dokumentiert sind, ruht der Bestandsstatus und es sind aufwändige blutserologische Untersuchungen zur Wiederherstellung des Bestandsstatus erforderlich. Durch die vorgeschlagene Änderung in der amtstierärztlichen Bescheinigung könnten Sanierungsrückschläge und massive wirtschaftliche Schäden vermieden werden.
Darüber hinaus ist die Differenzierung bei Rindern aus BHV1-freien Beständen, die gegen oder nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, zwingend für die Rinderhalter in Regionen erforderlich, in denen gem. § 3 Abs. 3a BHV1-V angeordnet ist, dass in einen Bestand ausschließlich BHV1-freie Rinder eingestellt werden dürfen, die nicht gegen BHV1 geimpft worden sind. Nur mit der vorgeschlagenen Änderung der Anlage 3 BHV1-V erhalten die Rinderhalter die notwendigen Informationen zur Einhaltung der o.g. rechtlichen Vorgaben.
5. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a (§ 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb FischSeuchV)
In Artikel 8 Nr. 2 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- 'a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb wird wie folgt gefasst:
"aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologischanatomische oder virologische Untersuchung nach Nummer I.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU (Nr. ) L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung,
bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische Untersuchung nach Teil II des Anhangs der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 67 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung," '
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe c sind in § 2 Abs. 3 Satz 1 die Wörter ",VHS oder KHV-Infektion" durch die Wörter "oder VHS" zu ersetzen.
- b) Artikel 8 Nr. 5 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
- aa) Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
- bb) In Doppelbuchstabe cc sind die Wörter "dem neuen Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen.
Begründung
Durch die Aufnahme der KHV in § 1 würde sich, da nicht explizit ausgeschlossen, die Untersuchungsverpflichtung nach § 5 auch auf die Karpfenbetriebe erstrecken. Voraussetzung für die Durchführung der Untersuchungen wäre die Anpassung der Anlage zu § 5 in Form einer detaillierten Verfahrensanweisung, insbesondere auch über die technische Durchführung der einzelnen Diagnostikverfahren ähnlich wie bei VHS und IHN in den entsprechenden EU-Entscheidungen. Die fachliche Diskussion über die geeigneten Nachweisverfahren von KHV ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Anders als bei ISA, VHS und IHN existieren derzeit für die Durchführung der KHV-Untersuchungen weder von der EU noch der World Organisation for Animal Health (OIE) Vorgaben zur Diagnostik. Die Feststellung des Ausbruchs von KHV allein durch Erreger-, Antigen- oder Genomnachweis wird derzeit kontrovers diskutiert. In diesem Zusammenhang ist die Verknüpfung mit weiteren Kriterien zu prüfen.
Mit der Aufnahme der KHV in § 1 wäre gleichzeitig die Anpassung der §§ 9 und 9a zwingend erforderlich, da im Fall des Verdachts des Ausbruchs oder nach dessen Feststellung entsprechende Maßnahmen im betroffenen Fischhaltungsbetrieb ergriffen werden müssen. Diese fehlen in der vorliegenden Verordnung.
6. Zu Artikel 11 Nr. 3 (§ 8c Abs. 4 GeflPestV)
In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 8c Abs. 4 die Wörter "wildlebende Vögel" durch die Wörter "wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möven" zu ersetzen. Begründung
Mit der Formulierung "wildlebende Vögel" sind alle in freier Wildbahn lebenden Vögel erfasst, darunter auch Sperling und Kohlmeise. Das Risiko einer Übertragung durch die heimischen Vögel ist als gering einzustufen. Die Einhaltung der Vorschrift einer Fütterung von Geflügel an für alle Wildvögel unzugänglichen Stellen ist praktisch nicht umsetzbar und nicht überprüfbar.
Dagegen besteht bei Kontakt mit Wassergeflügel, Küstenvögeln und Möven eine größere Gefahr, da insbesondere diese Wildvögel als Reservoir für aviäre Influenzaviren angesehen werden.
7. Zu Artikel 12 Nr. 1 (§ 3 Abs. 1 BrucelloseV), Nr. 1a - neu - (§ 19 Nr. 3 - neu - BrucelloseV), Nr. 2 (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 BrucelloseV)
Artikel 12 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens zwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
... wie Vorlage Nummer 1 Buchstabe a ...'
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven Befunde ergeben haben. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind." '
- c) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- '2. § 23 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder Abs. 3 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt," '
Begründung
Sowohl hinsichtlich Brucellose als auch hinsichtlich Leukose ist Deutschland durch entsprechende EU-Entscheidung als "anerkannt freier Mitgliedstaat", was die Rinderbestände betrifft, anerkannt worden. Für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung gab es Untersuchungsvorgaben, danach nicht mehr. Die Anerkennung liegt mehr als fünf Jahre zurück.
Es sollten aus Praktikabilitätsgründen die Untersuchungsvorgaben zu Brucellose und Leukose aufeinander abgestimmt werden.
Daher werden die Untersuchungsverpflichtung für die Aufrechterhaltung der Anerkennung als amtlich brucellosefrei in § 19 mit aufgenommen und die allgemeine Untersuchungsverpflichtung nach § 3 an die allgemeine Untersuchungsverpflichtung nach § 3a Leukose-Verordnung angepasst.
8. Zu Artikel 13 Nr. 6 (Anlage 2 (zu § 2) Nr. 3 Abs. 4 - neu - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit)
In Artikel 13 Nr. 6 ist in Anlage 2 (zu § 2) der Nummer 3 folgender Absatz anzufügen:
"Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen." Begründung
Aus seuchenhygienischen Gründen ist es erforderlich, in gemischten Beständen nicht nur die Mastschweine, sondern auch die Zuchtschweine zu untersuchen. Ohne die vorgeschlagene Änderung müssten in gemischten Beständen ausschließlich die Mastschweine beprobt werden.
9. Zu Artikel 15 Nr. 2 (§ 1 Nr. 12 Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)
In Artikel 15 ist Nummer 2 zu streichen. Begründung
Der Erreger der Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) ist in Deutschland weit verbreitet und führt nur noch in Ausnahmefällen zu nennenswerten Schäden. Eine staatliche Bekämpfung ist nicht erforderlich. Die in der Begründung angeführte Zertifizierung rechtfertigt den mit einer allgemeinen Anzeigepflicht verbundenen erheblichen Aufwand nicht, die möglicherweise betroffenen Ausfuhren sind minimal.
B
Entschließung
Die Bundesregierung wird gebeten, in Abstimmung mit der bundesweiten Arbeitsgruppe zur Änderung der Aquakulturrichtlinie, um deren Einrichtung der Bundesrat die Bundesregierung am 4. November 2005 (BR-Drucksache 672/05(B) ) gebeten hat, einen neuen und umfassenden Vorschlag zur Änderung der Fischseuchen-Verordnung im Hinblick auf die KHV-Infektion vorzulegen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission nachdrücklich auf den baldmöglichsten Erlass geeigneter Regelungen und Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von und des innergemeinschaftlichen Handels mit KHV-infizierten Koi und Nutzkarpfen hinzuwirken.