A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) hat durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 diverse Änderungen mit Wirkung zum 13.12.2014 erfahren.
Die bedeutsamste Änderung stellt die Abschaffung des Systems der fakultativen Etikettierung von Rindfleisch dar, die eine entsprechende Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung erforderlich macht.
Die Begriffsbestimmungen für Jungrind- und Kalbfleisch sowie deren Kategorien für die Etikettierung von bis zu zwölf Monate alten Rindern waren bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) enthalten. Diese Verordnung wurde im Rahmen der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik weitestgehend aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ersetzt. Die im nationalen Recht enthaltenen Verweise und Bezugnahmen auf das EU-Recht müssen daher durch eine entsprechende Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung angepasst und aktualisiert werden.
B. Lösung
Erlass der Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Belastungen für die sich rechtmäßig verhaltende Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. Mai 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 4a Absatz 6 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ..)*) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 95 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Langbezeichnung der Verordnung werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) geändert worden ist" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird aufgehoben.
- c) Die Nummern 3 bis 7 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:
"3. Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter "und genehmigten freiwilligen" gestrichen.
- bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort " sowie" ersetzt.
- cc) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.
- dd) Nummer 6 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "und genehmigten freiwilligen" gestrichen.
4. Der Abschnitt 2 wird aufgehoben.
5. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
6. § 9a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
- b) Die Wörter "bis zu" werden durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
7. § 9b wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
- b) Die Wörter "Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, " werden durch die Wörter "Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.
8. In § 10 werden die Nummern 3 bis 8 aufgehoben.
9. In § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "Bundesanstalt" wird durch die Wörter "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
- b) Die Wörter ", soweit sie für die Überwachung zuständig ist" werden gestrichen.
10. § 12 wird aufgehoben
11. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Rindfleischetikettierungsverordnung in der jeweils vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Regelung
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) hat durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 diverse Änderungen mit Wirkung zum 13.12.2014 erfahren.
Die bedeutsamste Änderung stellt die Abschaffung des Systems der fakultativen Etikettierung von Rindfleisch dar, die eine entsprechende Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung erforderlich macht.
Die Begriffsbestimmungen für Jungrind- und Kalbfleisch sowie deren Kategorien für die Etikettierung von bis zu zwölf Monate alten Rindern waren bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) enthalten. Diese Verordnung wurde im Rahmen der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik weitestgehend aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ersetzt. Die im nationalen Recht enthaltenen Verweise und Bezugnahmen auf das EU-Recht müssen daher durch eine entsprechende Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung angepasst und aktualisiert werden.
Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar. Sie entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, da sie der Anpassung nationalen Rechts an das EU-Recht dient. Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da sie keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
II. Regelungskompetenz des Bundes
Die Regelungskompetenz des Bundes ergibt sich aus § 4a Absatz 6 des Rindfleischetikettierungsgesetzes.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung)
Zu Nummer 1
Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition im EU-Recht
Zu Nummer 2a
Anpassung aufgrund der Änderung des EU-Rechts
Zu Nummer 2b
Aufhebung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht
Zu Nummer 2c
Anpassung aufgrund des Wegfalls des Begriffs "ausgewachsenes Rind" im EU-Recht
Zu Nummer 2d
Aufhebung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht
Zu Nummer 3a, aa
Anpassung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht
Zu Nummer 3a, bb
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung nach Nummer 3, dd
Zu Nummer 3a, cc
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung nach Nummer 3, dd
Zu Nummer 3a, dd
Aufhebung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht
Zu Nummer 3b
Anpassung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht
Zu Nummer 4
Aufhebung aufgrund des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung im EU-Recht
Zu Nummer 5
Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition im EU-Recht
Zu Nummer 6a
Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition im EU-Recht
Zu Nummer 6b
Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition im EU-Recht
Zu Nummer 7a
Anpassung aufgrund der neu gefassten Definition im EU-Recht
Zu Nummer 7b
Anpassung des Verweises wegen geändertem EU-Recht
Zu Nummer 8
Anpassung an die Änderung nach Nummer 4 (wegen des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung)
Zu Nummer 9
Anpassung an die geänderte Zuständigkeit nach §§ 4 und 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Zu Nummer 10
Anpassung an die geänderte Zuständigkeit nach §§ 4 und 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Zu Nummer 11
Anpassung an die Änderung nach Nummer 4 (wegen des Wegfalls des Systems der fakultativen Etikettierung)
Zu Artikel 2 (Bekanntmachung)
Die Regelung bestimmt die Bekanntmachungserlaubnis der geltenden Fassung der Verordnung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Regelung bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz das Datum des Inkrafttretens der Verordnung.
*) Siehe Artikel 1 Nummer 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Bundestag-Drucksache 18/4615)