A. Problem und Ziel
- Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz für die Versorgungsberechtigten in den Ländern, in denen das Bundesversorgungsgesetz bereits vor dem 1. Januar 1991 galt, sowie der Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer und Opfer des SED-Regimes in den neuen Ländern nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
B. Lösung
- Anhebung der in § 56 des Bundesversorgungsgesetzes näher bestimmten Leistungen um 0,54 v. H. und des Bemessungsbetrags um 0,98 v. H.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2007 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 4,9 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2008 bis 2010 betragen (in Millionen Euro):
2008 2009 2010 8,7 7,9 7,1 - 2. Vollzugsaufwand
Da die Länder für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts zuständig sind, entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung. Nach Berechnungen eines Landes ist erfahrungsgemäß die Anpassung mit etwa 2,50 Euro pro Anpassungsfall zu veranschlagen. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung angefallen sind. Demzufolge dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 400 000 Versorgungsberechtigten mit rund einer Million Euro Vollzugsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.
E. Sonstige Kosten
Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotenzial im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.
F. Informationspflichten
- Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt.
G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen des Gesetzes
- Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.
Verordnung der Bundesregierung
Vierzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Vierzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vierzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007)
Vom ...
Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 14 wird die Zahl "141" durch die Zahl "142" ersetzt.
- 2. In § 15 werden in Satz 1 die Zahl "115" durch die Zahl "116" und in Satz 2 die Zahl "1,770" durch die Zahl "1,780" ersetzt.
- 3. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
- um 30 vom Hundert von 119 Euro,
- um 40 vom Hundert von 162 Euro,
- um 50 vom Hundert von 219 Euro,
- um 60 vom Hundert von 276 Euro,
- um 70 vom Hundert von 383 Euro,
- um 80 vom Hundert von 463 Euro,
- um 90 vom Hundert von 556 Euro,
- bei Erwerbsunfähigkeit von 624 Euro.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
- um 50 und 60 vom Hundert um 24 Euro,
- um 70 und 80 vom Hundert um 30 Euro,
- um 90 vom Hundert und
- bei Erwerbsunfähigkeit um 37 Euro."
- b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
- Stufe I 71 Euro,
- Stufe II 148 Euro,
- Stufe III 222 Euro,
- Stufe IV 296 Euro,
- Stufe V 369 Euro,
- Stufe VI 444 Euro."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
- um 50 oder 60 vom Hundert 383 Euro,
- um 70 oder 80 vom Hundert 463 Euro,
- um 90 vom Hundert 556 Euro,
- bei Erwerbsunfähigkeit 624 Euro."
- 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl "25 723" durch die Zahl "25 975" ersetzt.
- 6. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl "262" durch die Zahl "263" und in Satz 4 die Zahlen "448, 635, 816, 1 060 oder 1 304" durch die Zahlen "450, 638, 820, 1 066 oder 1 311" ersetzt.
- 7. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl "1 498" durch die Zahl "1 506" und die Zahl "751" durch die Zahl "755" sowie in Absatz 3 die Zahl "1 498" durch die Zahl "1 506" ersetzt.
- 8. In § 40 wird die Zahl "372" durch die Zahl "374" ersetzt.
- 9. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl "412" durch die Zahl "414" ersetzt.
- 10. In § 46 werden die Zahl "105" durch die Zahl "106" und die Zahl "196" durch die Zahl "197" ersetzt.
- 11. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl "184" durch die Zahl "185" und die Zahl "256" durch die Zahl "257" ersetzt.
- 12. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Zahl "504" durch die Zahl "507" und die Zahl "351" durch die Zahl "353" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "92" durch die Zahl "93" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Zahl "285" durch die Zahl "287" und die Zahl "207" durch die Zahl "208" ersetzt.
- 13. In § 53 Satz 2 werden die Zahl "1 498" durch die Zahl "1 506" und die Zahl "751" durch die Zahl "755" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Anpassung der Versorgungsbezüge
- 1. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind in den alten Ländern die laufenden Rentenleistungen zum 1. Juli 2007 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sollen nach dem Entwurf der Rentenwertanpassungsverordnung 2007 zum 1. Juli 2007 um 0,54 v. H. angepasst werden.
Die jetzt vorzunehmende Anpassung hat Auswirkungen auch auf die Leistungen der Kriegsopferversorgung in den neuen Ländern. Dort erfolgt nach dem Einigungsvertrag die Anpassung jeweils automatisch mit der Anhebung des dortigen Rentenniveaus; die KOV-Leistungen orientieren sich sodann an den angepassten höheren KOV-Leistungen im alten Bundesgebiet. Abweichend von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. März 2000 entschieden, dass lediglich die Grundrenten der Kriegsbeschädigten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf 100 v. H. der entsprechenden Grundrente im alten Bundesgebiet anzuheben sind. Durch die Änderungen des § 84a BVG ist diese Regelung auch auf die Beschädigtengrundrenten der Opfer des SED-Regimes ausgedehnt worden.
Insoweit wirkt sich die jeweilige Anpassung zum 1. Juli in den alten Ländern auch unmittelbar auf die Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer und der Opfer des SED-Regimes in den neuen Ländern aus. Dies ist im finanziellen Teil berücksichtigt.
- 2. Der Anpassung unterliegen
- die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG),
- die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
- die Grundrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§ 31 Abs. 1, §§ 40 und 46 BVG),
- die Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 31 Abs. 5 BVG),
- die Ausgleichsrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§§ 32, 41, 47 BVG),
- der Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte (§ 33a BVG),
- die Elternrenten (§ 51 BVG),
- die Pflegezulagen (§ 35 BVG),
- das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 BVG).
Der Entwurf sieht eine Erhöhung dieser Leistungen um 0,54 v. H. vor.
Der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a BVG wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BVG um 0,98 v. H. erhöht.
- 3. Aufgrund des § 56 Abs. 2 Satz 3 sind die sich bei der Festsetzung nach Anwendung des Steigerungssatzes (0,54 v. H.) ergebenden neuen Beträge unter 0,50 Euro auf volle Euro nach unten und von 0,50 Euro an auf volle Euro nach oben zu runden; für die in § 15 Satz 1 BVG genannten Rahmenbeträge (Kostenersatz bei außergewöhnlichem Kleider- und Wäscheverschleiß) sind dabei Ausgangspunkt die Beträge, die sich bei Multiplikation der zugrunde liegenden Bewertungszahl mit dem in § 15 Satz 2 BVG genannten neuen Multiplikator ergeben. Dieser seit Jahren anzuwendende Berechnungsmodus gewährleistet dass auf längere Sicht Abrundungen nach unten und Aufrundungen nach oben einander ausgleichen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1, Nr. 1 bis 13:
Anpassung.
Zu Artikel 2: Inkrafttreten
C. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Die nachfolgend aufgeführte Kostenrechnung bezieht sich nur auf die alten Länder und auf die Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer und Opfer des SED-Regimes im Sinne des § 31 Abs. 1 BVG in den neuen Ländern. Die direkte Auswirkung auf die Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer und Opfer des SED-Regimes in den neuen Ländern ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 bzw. aus den Änderungen des § 84a BVG. Auf alle übrigen Versorgungsleistungen der Kriegsopfer und auf alle Leistungen der Berechtigten nach anderen Gesetzen des Sozialen Enschädigungsrechts kann sich die Anpassung in den neuen Ländern wegen der Ankoppelung der Versorgung an das Niveau der jeweils verfügbaren Standardrenten allenfalls theoretisch geringfügig auswirken.
- 1.1 Auswirkungen der Leistungserhöhungen im Jahr 2007
Durch die Anpassung der oben genannten Leistungen zum 1. Juli 2007 ergeben sich in dem Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Mehraufwendungen von rund 4,9 Millionen Euro.
- 1.2 Auswirkungen der Leistungserhöhungen auf die Folgejahre in Millionen Euro
2008 2009 2010 8,7 7,9 7,1 - 1.3 Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2007 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2010 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.
- 1.1 Auswirkungen der Leistungserhöhungen im Jahr 2007
- 2. Auswirkungen auf die Länderhaushalte
- 2.1 Da die Länder für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts zuständig sind entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung. Nach Berechnungen eines Landes ist die Anpassung erfahrungsgemäß mit etwa 2,50 Euro pro Anpassungsfall zu veranschlagen. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung angefallen sind.
Demzufolge dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 400 000 Versorgungsberechtigten mit rund einer Million Euro Vollzugsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.
- 2.2 Die finanziellen Belange der Länder werden auch geringfügig dadurch berührt, dass sich die Leistungserhöhungen auf Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten auswirken; die Kosten dieser Gesetze werden überwiegend von den Ländern getragen und können wegen des Fehlens statistischer Unterlagen nicht beziffert werden.
- 2.1 Da die Länder für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts zuständig sind entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung. Nach Berechnungen eines Landes ist die Anpassung erfahrungsgemäß mit etwa 2,50 Euro pro Anpassungsfall zu veranschlagen. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung angefallen sind.
- 3. Sonstige Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden Durch die Verknüpfung anderer Leistungen mit der Höhe der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben sich auch mittelbare Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden, die wegen des Fehlens statistischer Unterlagen nicht beziffert werden können.
D. Auswirkungen auf das Preisgefüge
Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotential im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.
E. Relevanzprüfung
Aus der Anpassung der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sind Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung nicht zu erwarten. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Anlage
Der Nationale Normenkontrollrat hat zum Entwurf einer Vierzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz am 5. April 2007 wie folgt Stellung genommen:
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Vierzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender
Kreibohm
Berichterstatter