Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75) in nationales Recht zu transformieren.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass sichergestellt werden muss, dass bei den Ladeeinrichtungen auch dann ausreichend Strom verfügbar ist, wenn mehrere Verbraucher gleichzeitig darauf zugreifen, um ihre Fahrzeuge zu laden. Die heutigen Stromnetze sind darauf nicht überall ausgelegt. Ladeengpässe drohen etwa, wenn Ortsnetztrafos zu klein und Erdkabel zu dünn sind. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Das Versorgungsnetz darf keinen Kapazitätsengpass vor der Ladeinfrastruktur bilden. Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für Lückenschlüsse bzw. ein Ausbau der Versorgungsnetzinfrastruktur sind klar und eindeutig zu regeln. Die Installation und Bereitstellung von Leitungen und entsprechender elektrischer Leistung - zumindest bis zur Grundstücksgrenze - ist eine Aufgabe der (kommunalen) Daseinsvorsorge.
- c) Der vorliegende Gesetzentwurf zeigt einmal mehr auf, wie wichtig eine zeitnahe Lösung für die steuerrechtlichen Restriktionen (in Zusammenhang mit der sogenannten "erweiterten Gewerbesteuerkürzung") beim "Mieterstrom" ist. Sinnvolle Nutzungen bzw. Kopplungen und damit ein erfolgversprechender Beitrag auch zum Thema "Elektromobilität" in Verbindung mit "Mieterstrom" scheitern derzeit an der geringen Praxistauglichkeit und Zukunftsorientiertheit der bundesgesetzlichen Vorgaben.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Die europäischen und nationalen Klimaziele erfordern ein konsequentes Handeln bei der Elektrifizierung des Verkehrs. Hierzu bedarf es eines zügigen und bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus einer leistungsfähigen und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, die mit transparenten Vergütungs- und Abrechnungssystemen zu angemessenen Preisen diskriminierungsfrei genutzt werden kann.
- b) Da im Markt gegenwärtig nicht erkennbar ist, dass der zur Erreichung der Klimaziele an und in Gebäuden erforderliche Ladeinfrastrukturaufbau sich allein mit Marktmechanismen vollziehen lässt, zielt die ordnungsrechtliche Inpflichtnahme von Privatinvestoren im vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich in die richtige Richtung. Erfahrungen im Bereich gebäudebezogener Energieeffizienz zeigen, dass eine normative Flankierung - insbesondere in Verbindung mit vorgelagerter staatlicher Förderung - eine Steuerungswirkung entfalten kann, indem sie für die Immobilienbranche mit den dort üblichen längerfristigen Investitionszyklen einen verbindlichen Orientierungsrahmen und die erforderliche Planungssicherheit schafft.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein und
Zu § 8 und § 9 GEIG
- a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ein Monitoring über den Ausbau der Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur einzuführen und regelmäßig über den Fortschritt des Ausbaus zu berichten.
- b) Der Bundesrat bittet, die im Gesetzentwurf vorgesehenen Auslösetatbestände für Nachrüstverpflichtungen für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu erweitern. Dabei bittet er, insbesondere weitere, unabhängige Auslösetatbestände für Nachrüstverpflichtungen bei "Renovierung eines Park- oder Stellplatzes", "Renovierung der elektrischen Infrastruktur des Gebäudes" oder "Renovierung der elektrischen Infrastruktur eines Park- oder Stellplatzes" in geeigneter Weise zu definieren und in das Gesetz aufzunehmen.
4. Zu § 13 Absatz 1 GEIG
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um eine Ergänzung der Ausnahmen, wenn eine technische Unmöglichkeit vorliegt oder bei der Versagung wegen brandschutzrechtlicher Erfordernisse durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Begründung:
Bei Vorliegen einer technischen Unmöglichkeit oder aufgrund einer Unmöglichkeit wegen Brandschutzbestimmungen sollte von einer Pflicht zur Ausstattung mit Ladeinfrastruktur abgesehen werden.