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Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 75, ber. L 249 S. 19)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems an. Mit der Energieunion und dem energie- und klimapolitischen Rahmen für die Zeit bis 2030 setzt sich die Union ehrgeizige Ziele zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990, zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch, zu Energieeinsparungen in Höhe der Vorgaben auf Unionsebene und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in Europa.
(2) Zur Verwirklichung der genannten Ziele vereint die im Jahr 2016 durchgeführte Überprüfung der Gesetzgebungsakte der Union zur Energieeffizienz eine Neubewertung des Energieeffizienzziels der Union für 2030, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates 2014 gefordert, eine Überprüfung der zentralen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und eine Stärkung des Finanzierungsrahmens einschließlich des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), wodurch letztendlich die finanziellen Voraussetzungen für Energieeffizienzinvestitionen auf dem Markt verbessert werden.
(3) Richtlinie 2010/31/EU verpflichtet die Kommission, bis zum 1. Januar 2017 eine Überprüfung basierend auf den bei der Anwendung der genannten Richtlinie gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritten vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Zur Vorbereitung der genannten Überprüfung hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Informationen darüber zu sammeln, wie die Richtlinie 2010/31/EU in den Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist, wobei sie sich darauf konzentriert, was funktionierte und wo Verbesserungsbedarf besteht.
(5) Die Ergebnisse der Überprüfung und der Folgenabschätzung der Kommission zeigen, dass eine Reihe von Änderungen erforderlich ist, um die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU zu stärken und bestimmte Aspekte zu vereinfachen.
(6) Die Union setzt sich für die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems bis 2050 ein. Zur Verwirklichung dieses Ziels brauchen Mitgliedstaaten und Investoren Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, bis 2050 das langfristige Ziel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen und den Gebäudebestand, der ungefähr 36 % aller CO2-Emissionen in der Union ausmacht, zu dekarbonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten ein rentables Gleichgewicht zwischen einer Dekarbonisierung der Energieversorgung und der Reduzierung des Endenergieverbrauchs anstreben. Zu diesem Zweck benötigen Mitgliedstaaten und Investoren eine klare Vision zur Anleitung ihrer Politik und ihrer Investitionsentscheidungen, wozu als Richtwerte dienende nationale Meilensteine und Maßnahmen für Energieeffizienz gehören, um die kurzfristigen (2030), mittelfristigen (2040) und langfristigen (2050) Ziele zu verwirklichen. Mit Blick auf jene Ziele ist es angesichts der übergreifenden Vorgaben der Union zur Energieeffizienz von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die erwarteten Ergebnisse ihrer langfristigen Renovierungsstrategien angeben und Entwicklungen beobachten, indem sie innerstaatliche Fortschrittsindikatoren festlegen, die von den nationalen Gegebenheiten und Entwicklungen abhängen.
(7) Das Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) fördert die Bemühungen der Union, den Gebäudebestand zu dekarbonisieren. Wenn man bedenkt, dass beinahe 50 % des Endenergieverbrauchs der Union zum Heizen und Kühlen verwendet werden, und davon wiederum 80 % in Gebäuden, ist die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union mit deren Anstrengungen zur Renovierung des Gebäudebestands verknüpft, bei denen der Energieeffizienz Vorrang eingeräumt, der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" umgesetzt und der Einsatz erneuerbarer Energiequellen in Betracht gezogen wird.
(8) Aus Gründen der besseren Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2012/27/EU festgelegten Bestimmungen über langfristige Strategien für die Renovierung in die Richtlinie 2010/31
(Stand: 11.03.2019)
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