Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/12415 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht - Drucksachen 18/11546, 18/11654 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 09.06.17
Erster Durchgang: Drucksache. 179/17 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung". - b) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft". `
- a) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,6. § 60a wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist."
- b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt." `
- c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
,8. § 62 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann."
- b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1a angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert." `
- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:,8a. In § 62a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "vorhanden" die Wörter "oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus" eingefügt.`
- e) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a bis 9d eingefügt:
,9a. § 79 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden."
9b. § 84 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 8 wird nach der Angabe "6" das Wort "sowie" eingefügt.
- c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2".
9c. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
" § 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- (1) Wird der Ausländerbehörde von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, prüft die Ausländerbehörde, ob eine solche vorliegt. Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde dies durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest. Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde das Verfahren ein.
- (2) Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird regelmäßig vermutet, wenn
- 1. der Anerkennende erklärt, dass seine Anerkennung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient,
- 2. die Mutter erklärt, dass ihre Zustimmung gezielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient,
- 3. der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat,
- 4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geschaffen werden sollen.
- (3) Ist die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar, gibt die Ausländerbehörde der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson und dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift mit einem Vermerk über den Eintritt der Unanfechtbarkeit zur Kenntnis. Stellt die Behörde das Verfahren ein, teilt sie dies der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson, den Beteiligten und dem Standesamt schriftlich oder elektronisch mit.
- (4) Im Ausland sind für die Maßnahmen und Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 die deutschen Auslandsvertretungen zuständig."
9d. § 87 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2a wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Semikolon ersetzt.
- cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
- dd) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden das Semikolon und die Wörter "das Jugendamt ist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird" gestrichen.
- b) Absatz 6 wird aufgehoben.`
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- f) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 10a und 10b eingefügt:
,10a. Nach § 89 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 1 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die erkennungsdienstlichen Daten nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Identitätsfeststellung auch an die für die Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 1. unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
- 2. die Übermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen."
10b. § 90 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 wird aufgehoben.
- b) Absatz 6 wird Absatz 5.`
- g) Folgende Nummer 12 wird angefügt:,12. In § 105a werden die Wörter " § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6" durch die Wörter " § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5" ersetzt.`
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
(1c) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt worden ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten Informationen dürfen nur für die Prüfung genutzt werden, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes vorliegen."
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch
- 1. zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes,
- 2. zur gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern,
- 3. für Maßnahmen der Strafverfolgung,
- 4. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Asylbewerbers oder von Dritten und
- 5. auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür verarbeitet und genutzt werden." `
- a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
- b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
,4a. In § 16 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 1. unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
- 2. die Übermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen." `
- c) In Nummer 5 werden in Absatz 1b Satz 1 nach dem Wort "Aufnahmeeinrichtung" ein Komma und die Wörter "längstens jedoch für 24 Monate," eingefügt.
- d) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:
,6. § 59b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.
- b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht."
7. § 78 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist." `
3. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 4 bis 7 eingefügt:
,Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1597 wird folgender § 1597a eingefügt:
" § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- (1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
- (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:
- 1. das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,
- 2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,
- 3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,
- 4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
- 5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.
Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
- (3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
- (4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
- (5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist."
2. § 1598 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "der vorstehenden Vorschriften" werden durch die Wörter "nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam."
3. § 1600 wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- bb) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
- cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter "nach den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt.
- d) Absatz 5 wird Absatz 4.
- e) Absatz 6 wird aufgehoben.
4. § 1600b Absatz 1a wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 229 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe " § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter " § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
2. In § 14 werden die Wörter " § 87 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2" ersetzt und wird die Angabe "und Abs. 6" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 171 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 2. In § 176 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5" durch die Wörter " § 1600 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.`
- 4. Die bisherigen Artikel 4 und 5 werden die Artikel 8 und 9.