Der Deutsche Bundestag hat in seiner 172. Sitzung am 26. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/9788 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) - Drucksache 016/9154 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
I. In der Inhaltsübersicht werden nach Artikel 10 folgende Artikel 10a und 10b eingefügt:
- "Artikel 10a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
- Artikel 10b Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft".
II. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 9 Buchstabe a wird in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 das Wort "durchgeführte" gestrichen.
- 2. In Nummer 10 Buchstabe a wird die Angabe "297 Euro und 1 186 Euro (Beträge am 1. Juli 2007)" durch die Angabe "300 Euro und 1199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008)" ersetzt.
- 3. In Nummer 14 Buchstabe a werden nach dem Wort "Rentenlasten" die Wörter "und die Rehabilitationslasten sowie die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten" eingefügt.
- 4. Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 18a und 18b eingefügt:
- "18a. In § 143h wird die Angabe " §§ 144 bis 147" durch die Angabe " §§ 144 bis 147, § 172c und § 219a Abs. 2 bis 4" ersetzt.
- 18b. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rücklage" die Wörter "sowie des Verwaltungsvermögens" eingefügt."
- 5. Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
- "19. § 153 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
- (4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt."."
- "19. § 153 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
- 6. Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
- "21a. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden in der Jahresmeldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten Buches der Einzugsstelle zu melden. Die Satzung kann bestimmen, dass die Unternehmer dem Unfallversicherungsträger weitere zur Berechnung der Umlage notwendige Angaben zu machen haben."."
- "21a. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- 7. Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:
- "22a. § 168 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "darf" wird durch das Wort "ist" und die Wörter "aufgehoben werden" werden durch das Wort "aufzuheben" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Meldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten Buches oder die Meldung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Satzung unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
- c) Es wird folgender Satz angefügt:
"Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen."."
- "22a. § 168 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 8. Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt: "23a. In § 170 werden die Wörter "in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten" durch die Angabe "nach § 165 Abs. 1 Satz 1 gemeldet und von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an einen anderen Unfallversicherungsträger übermittelt worden" ersetzt."
- 9. Nummer 24 wird wie folgt geändert:
- a) In § 172b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Versorgungsbezüge" die Wörter "und Beihilfen" eingefügt.
- b) In § 172c Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- "Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen."
- 10. Nummer 25 wird wie folgt geändert:
- a) In § 178 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "mit dem Latenzfaktor gewichteten" gestrichen.
- b) § 179 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten.
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbetrag, ist stattdessen dieser zu Grunde zu legen. Er wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu verteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädigungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufskrankheiten zugeordnet.
- aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
- 11. Nach Nummer 25 werden folgende Nummern 25a und 25b eingefügt:
- "25a. § 181 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 30. April des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind.
Das Bundesversicherungsamt stellt gegenüber den Berufsgenossenschaften jeweils bis zum 10. Mai des Jahres nach Satz 1 den jeweiligen Ausgleichsanteil fest. Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 jeweils bis zum 15. August des Jahres nach Satz 1 an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften."
- 25b. In § 183 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort "darf" durch das Wort "ist" und die Wörter "aufgehoben werden" durch das Wort "aufzuheben" ersetzt."
- "25a. § 181 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- 12. Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
- "31a. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Satzung oder entgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.""
- "31a. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- 13. Nummer 33 wird wie folgt gefasst:
"33. § 215 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik. Tritt bei diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991 eine Berufskrankheit auf die infolge des Wehrdienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften dieses Buches.
- b) Absatz 9 wird gestrichen."
- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
- 14. Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
"34. § 218d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "1. Januar 2012" ersetzt."
- 15. In Nummer 36 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2013" ersetzt.
- 16. In Nummer 37 wird § 219a Abs. 3 wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "2020" wird durch die Angabe "2030" ersetzt.
- b) Nach dem Wort "frühere" werden die Wörter "oder spätere" eingefügt.
- 17. Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
."38. § 220 wird wie folgt gefasst:"
§ 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
- (1) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 mit der Maßgabe, dass die Rentenlasten im Jahr 2008 in Höhe von 15 Prozent, im Jahr 2009 in Höhe von 30 Prozent, im Jahr 2010 in Höhe von 45 Prozent, im Jahr 2011 in Höhe von 60 Prozent, im Jahr 2012 in Höhe von 75 Prozent und im Jahr 2013 in Höhe von 90 Prozent nach § 178 gemeinsam getragen werden.
- (2) Die §§ 176 bis 181 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Bei der Ermittlung der Ausgleichsberechtigung und deren Höhe sind die zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2008 in Höhe von 85 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2009 in Höhe von 70 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2010 in Höhe von 55 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2011 in Höhe von 40 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2012 in Höhe von 25 Prozent und für das Ausgleichsjahr 2013 in Höhe von 10 Prozent anzusetzen.
- 2. § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Wertes 1,25 für das Ausgleichsjahr 2008 der Wert 1,35, für die Ausgleichsjahre 2009 und 2010 der Wert 1,3 und für das Ausgleichsjahr 2011 der Wert 1,275 anzuwenden ist.
- 3. § 178 Abs. 1 gilt mit den Maßgaben, dass a) für die Berechnung des Rentenlastsatzes anstelle des Wertes 2,5 für das Ausgleichsjahr 2008 der Wert 3,3, für das Ausgleichsjahr 2009 der Wert 3,0 und für das Ausgleichsjahr 2010 der Wert 2,7 und b) für die Berechnung des Entschädigungslastsatzes anstelle des Wertes 3 für das Ausgleichsjahr 2008 der Wert 3,8, für das Ausgleichsjahr 2009 der Wert 3,4 und für das Ausgleichsjahr 2010 der Wert 3,2 anzuwenden ist.
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Lastenausgleichspflicht und -berechtigung von Berufsgenossenschaften vom Beginn des Ausgleichsjahres an in dem sie sich mit einer oder mehreren anderen Berufsgenossenschaften nach § 118 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vereinigt haben.
- (3) § 118 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet bis zum Umlagejahr 2013 auf gewerbliche Berufsgenossenschaften weiter Anwendung, die die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfüllen, wenn die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bis zum 31. Dezember 2013 eine Vereinbarung nach § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abgeschlossen haben."."
- 18. In Nummer 39 wird § 222 wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort "Umsetzung" das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 aufgehoben.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
- (4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. wirkt darauf hin, dass die Verwaltungs- und Verfahrenskosten vermindert werden. Vom Jahr 2009 an hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungsträger ergeben."
III. Artikel 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 1. In § 361 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" eingefügt.
- 2. In § 362 werden die Wörter "der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V." durch die Wörter "der Verbände der Unfallversicherungsträger" ersetzt.
IV. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 wird gestrichen.
- 2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a werden in Nummer 2c nach dem Wort "Euro" die Wörter "und die geleisteten Arbeitsstunden" eingefügt.
- b) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
- "b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- (3a) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt für Zwecke der Berechnung der Umlage nach § 152 des Siebten Buches nach Eingang der Jahresmeldung die Daten nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstaben c und h zusammengefasst für jeden Arbeitgeber an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei sind die Arbeitsentgelte den Gefahrtarifstellen zuzuordnen."."
- "b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- 3. Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:
"cc) In dem neuen Satz 3 wird nach den Wörtern "Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers" das Wort "nur" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten," eingefügt."
- b) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
"dd)Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
- "Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
- 2. die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
- 3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
- 4. die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung, sowie
- 5. die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung, zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen erforderlich ist."."
- a) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:
- 4. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- "9. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:
- (3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen."."
- "9. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:
V. In Artikel 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- "2a. In § 212a Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe "§ 28p Abs. 8 Satz 1 und 2 des Vierten Buches" durch die Angabe "§ 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches" ersetzt."
VI. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 wird in § 20b Abs. 1 Satz 3 die Angabe "§ 20a Abs. 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 20a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5" ersetzt.
- 2. In Nummer 3 wird in § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 das Wort "durchgeführte" gestrichen.
VII.Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "nach § 15 Abs. 1a und § 143e Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5" durch die Wörter "der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung" ersetzt.
- 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- "2a. In Artikel 3 Nr. 4 wird in § 119a nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
- "(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfallenden Anteils an den Verwaltungs-und Verfahrenskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf besonderen Umständen beruht, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten führen."."
VIII. Nach Artikel 10 werden folgende Artikel 10a und 10b eingefügt:
"Artikel 10a
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
3. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Bund" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
- a) In Absatz 3 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- 2. In § 160 Abs. 1 wird die Angabe "§ 160a Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "§ 160a Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
- 3. In § 172 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe "§ 192 Abs. 2" durch die Angabe "§ 192 Abs. 4" ersetzt.
Artikel 10b
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 12 Abs. 1 Buchstabe c wird die Angabe "1. Juli 1995" durch die Angabe "1. Juli 2010" ersetzt.
- 2. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe "62 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt."
IX. Artikel 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt geändert wurde durch (BGBl. I S. ... ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 13 wird wie folgt gefasst:"
§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
- 2. In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind.""
X. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft."
- 2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- (4) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 9 (§ 20 Abs. 2 Satz 5), Nr. 24 (§ 172c Abs. 3), Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 mit Ausnahme der Nr. 2 Buchstabe b und der Nr. 7 und 9, Artikel 5, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 11 Abs. 3 treten am 1. Januar 2009 in Kraft."
- 3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, e und g, Nr. 18a, 18b, 21, 22, 22a Buchstabe c, Nr. 24 mit Ausnahme des § 172c Abs. 3, Nr. 26, 27 Buchstabe a, Nr. 28, 35 und 37 mit Ausnahme des § 219a Abs. 2, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b und Artikel 11 Abs. 4 treten am 1. Januar 2010 in Kraft."
- 4. Nach Absatz 6 werden folgende Absätze eingefügt:
- (6a) Artikel 1 Nr. 21a, 22a Buchstabe b, Nr. 23a, Nr. 25a und Nr. 31a treten am 1. Januar 2012 in Kraft. (6b) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2014 in Kraft."
- Fristablauf: 19.09.08