Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts
(Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 2Änderung von Bundesgesetzen
(1) Staatsangehörigkeitsgesetz
(2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
(3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz
(4) Melderechtsrahmengesetz
(5) Transsexuellengesetz
(6) Bundesvertriebenengesetz
(7) Konsulargesetz
(8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
(9) Rechtspflegergesetz
(10) Beurkundungsgesetz
(11) Strafvollzugsgesetz
(12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
(13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(14) Kostenordnung
(15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(16) Bürgerliches Gesetzbuch
(17) Familienrechtsänderungsgesetz
(18) Lebenspartnerschaftsgesetz
(19) Verschollenheitsgesetz
(20) Adoptionswirkungsgesetz
(21) Strafgesetzbuch
(22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 Personenstandsgesetz (PStG)

Inhaltsübersicht
Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Personenstand, Aufgaben des Standesamts
§ 2Standesbeamte
Kapitel 2Führung der Personenstandsregister
§ 3Personenstandsregister
§ 4Sicherungsregister
§ 5Fortführung der Personenstandsregister
§ 6Aktenführung
§ 7Aufbewahrung
§ 8Neubeurkundung nach Verlust eines Registers
§ 9Beurkundungsgrundlagen
§ 10Auskunfts- und Nachweispflicht
Kapitel 3Eheschließung
Abschnitt 1Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§ 11Zuständigkeit
§ 12Anmeldung der Eheschließung
§ 13Prüfung der Ehevoraussetzungen
§ 14Eheschließung
§ 15Eintragung in das Eheregister
Abschnitt 2Fortführung des Eheregisters
§ 16Fortführung
Kapitel 4Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 17Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5Geburt
Abschnitt 1Anzeige und Beurkundung
§ 18Anzeige
§ 19Anzeige durch Personen
§ 20Anzeige durch Einrichtungen
§ 21Eintragung in das Geburtenregister
Abschnitt 2Besonderheiten
§ 22Fehlende Vornamen
§ 23Zwillings- oder Mehrgeburten
§ 24Findelkind
§ 25Person mit ungewissem Personenstand
§ 26Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
Abschnitt 3Fortführung des Geburtenregisters
§ 27Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
Kapitel 6Sterbefall
Abschnitt 1Anzeige und Beurkundung
§ 28Anzeige
§ 29Anzeige durch Personen
§ 30Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
§ 31Eintragung in das Sterberegister
Abschnitt 2Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
§ 32Fortführung
§ 33Todeserklärungen
Kapitel 7Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
§ 34Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
§ 35Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
§ 36Geburten und Sterbefälle im Ausland
§ 37Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
§ 38Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
§ 39Ehefähigkeitszeugnis
§ 40Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung
Abschnitt 2Familienrechtliche Beurkundungen
§ 41Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
§ 42Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
§ 43Erklärungen zur Namensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern
§ 44Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
§ 45Erklärungen zur Namensführung des Kindes
Kapitel 8Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
§ 46Änderung einer Anzeige
§ 47Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
Abschnitt 2Gerichtliches Verfahren
§ 48Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
§ 49Anweisung durch das Gericht
§ 50Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 51Gerichtliches Verfahren
§ 52Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
§ 53Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
Kapitel 9Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1Beweiskraft; Personenstandsurkunden
§ 54Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
§ 55Personenstandsurkunden
§ 56Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
§ 57Eheurkunde
§ 58Lebenspartnerschaftsurkunde
§ 59Geburtsurkunde
§ 60Sterbeurkunde
Abschnitt 2Benutzung der Personenstandsregister
§ 61Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
§ 62Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
§ 63Benutzung in besonderen Fällen
§ 64Sperrvermerke
§ 65Benutzung durch Behörden und Gerichte
§ 66Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
§ 67Einrichtung zentraler Register
§ 68Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
Kapitel 10Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
§ 69Erzwingung von Anzeigen
§ 70Bußgeldvorschriften
§ 71Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
§ 72Erhebung von Gebühren und Auslagen
Kapitel 11Verordnungsermächtigungen
§ 73Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 74Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Kapitel 12Übergangsvorschriften
§ 75Übergangsbeurkundung
§ 76Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher
§ 77Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher
§ 78Heiratsbuch

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen und der Begründung von Lebenspartnerschaften mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

§ 2 Standesbeamte

(1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.

(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.

(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.

Kapitel 2

Führung der Personenstandsregister

§ 3 Personenstandsregister

(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

1. ein Eheregister (§ 15),

2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),

3. ein Geburtenregister (§ 21),

4. ein Sterberegister (§ 31).

Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des Standesbeamten abzuschließen. Jede Beurkundung ist mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des Standesbeamten zu versehen.

§ 4 Sicherungsregister

(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.

(2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.

§ 5 Fortführung der Personenstandsregister

(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.

(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.

(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;

2. Geburtenregister 110 Jahre;

3. Sterberegister 30 Jahre.

§ 6 Aktenführung

Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

§ 7 Aufbewahrung

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind dauernd und räumlich voneinander getrennt aufzubewahren.

(2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten.

§ 8 Neubeurkundung nach Verlust eines Registers

(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederherzustellen.

(2) Ist sowohl das Personenstandsregister als auch das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide Register wiederherzustellen. Die Beurkundungen werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen.

(3) Sind Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt oder Tod einer Person mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die Neubeurkundung auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Zeitpunkt der Eheschließung, der Begründung der Lebenspartnerschaft, der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, wie es nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.

(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Erneuerung in der Form einer einheitlichen Eintragung, in der die Berichtigungen berücksichtigt sind, vorgenommen werden.

§ 9 Beurkundungsgrundlagen

(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.

(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.

§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht

(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat.

(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.

(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend.

Kapitel 3

Eheschließung

Abschnitt 1
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

§ 11 Zuständigkeit

Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.

§ 12 Anmeldung der Eheschließung

(1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.

(2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen

(3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind. § 9 gilt entsprechend.

§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen

(1) Das Standesamt hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegen steht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen.

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Eheschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.

(3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.

(4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Sind seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung.

§ 14 Eheschließung

(1) Vor der Eheschließung sollen die Eheschließenden befragt werden, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.

(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.

§ 15 Eintragung in das Eheregister

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

Abschnitt 2
Fortführung des Eheregisters

§ 16 Fortführung

(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken.

Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft

§ 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft

Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft gelten die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 13 bis 16 entsprechend.

Kapitel 5 Geburt

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

§ 18 Anzeige

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,

§ 19 Anzeige durch Personen

Zur Anzeige sind verpflichtet

Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.

§ 20 Anzeige durch Einrichtungen

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist die Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberührt.

§ 21 Eintragung in das Geburtenregister

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

Abschnitt 2
Besonderheiten

§ 22 Fehlende Vornamen

(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten

Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.

§ 24 Findelkind

(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zuständig.

§ 25 Person mit ungewissem Personenstand

Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beurkundung zuständig.

§ 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.

Abschnitt 3
Fortführung des Geburtenregisters

§ 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung

(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.

(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über

(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach Absatz 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen

Kapitel 6

Sterbefall

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

§ 28 Anzeige

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

§ 29 Anzeige durch Personen

(1) Zur Anzeige sind verpflichtet

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.

§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden

(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.

(2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.

(3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.

§ 31 Eintragung in das Sterberegister

(1) Im Sterberegister werden beurkundet

(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen

Abschnitt 2
Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen

§ 32 Fortführung

Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.

§ 33 Todeserklärungen

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.

Kapitel 7

Besondere Beurkundungen

Abschnitt 1
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle

§ 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland

(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Ehegatten sowie deren Eltern und Kinder.

(2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Absatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.

(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Eheschließungen.

§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland

(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder.

(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(3) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.

§ 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland

(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind

(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefal1. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.

§ 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen

(1) Die Geburt oder der Tod eines Menschen während der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, wird von dem Standesamt I in Berlin beurkundet. Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Inland, ereignet hat und der Verstorbene von einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, aufgenommen wurde.

(2) Die Geburt oder der Tod muss von dem nach § 19 oder § 29 Verpflichteten dem Schiffsführer unverzüglich mündlich angezeigt werden.

(3) Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt oder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist. In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach § 21 oder § 31 in dem Geburten- oder Sterberegister zu beurkunden sind. Der Schiffsführer hat die Niederschrift und eine Abschrift der Niederschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem es zuerst möglich ist. Das Seemannsamt übersendet die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin; die Abschrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren.

(4) Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen auf einem Seeschiff, das keine Bundesflagge führt, gilt § 36. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene im Falle des Absatzes 1 Satz 2 von einem solchen Seeschiff aufgenommen wurde.

§ 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern

(1) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist im Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen ausschließlich zuständig.

(2) Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Sonderstandesamt in Bad Arolsen oder der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht. Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(3) Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits von einem anderen Standesamt beurkundet worden ist.

§ 39 Ehefähigkeitszeugnis

(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

(2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegen steht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Eheschließenden ist nicht erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland bedarf.

§ 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung

(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern.

(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, ob und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist.

(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet das Bundesministerium des Innern, so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.

Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen

§ 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

(1) Die Erklärung, durch die

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

§ 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern

(1) Die Erklärung, durch die

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschaftsregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist, führt. Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

§ 43 Erklärungen zur Namensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern

(1) Die Erklärungen über die Führung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft

(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung.

(2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.

(3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.

§ 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes

(1) Die Erklärung, durch die

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

Kapitel 8

Berichtigungen und gerichtliches Verfahren

Abschnitt 1
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts

§ 46 Änderung einer Anzeige

Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.

§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören.

Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren

§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

(1) Im Übrigen darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

§ 49 Anweisung durch das Gericht

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

§ 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte

(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.

§ 51 Gerichtliches Verfahren

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

§ 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung

(1) Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekannt geworden sind. An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem eine besondere Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde muss die Entscheidung stets besonders bekannt gemacht werden.

(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten, denen die Entscheidung besonders bekannt gemacht worden ist oder bekannt gemacht werden muss, als zugestellt, wenn seit der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.

(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung bestimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichtstafe1. Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne Einfluss, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird. Der Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.

§ 53 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

(1) Gegen eine Verfügung, durch die das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig.

(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu. Kapitel 9

Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister

Abschnitt 1
Beweiskraft; Personenstandsurkunden

§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden

(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.

(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.

§ 55 Personenstandsurkunden

(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

§ 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden

(1) In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang sowie die Nummer des Registereintrags angegeben. Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist an Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen.

(3) Am Schluss der Personenstandsurkunden werden der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der Familienname des ausstellenden Standesbeamten angegeben. Die Personenstandsurkunden werden von dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen.

(4) Wird die Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt der das Register führende Standesbeamte die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und versieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur. Der empfangende Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt, dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermittelten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsvermerk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

§ 57 Eheurkunde In die Eheurkunde werden aufgenommen

Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am Schluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

§ 59 Geburtsurkunde

(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.

§ 60 Sterbeurkunde

In die Sterbeurkunde werden aufgenommen

Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister

§ 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung

(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.

(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach Absatz 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

§ 63 Benutzung in besonderen Fällen

(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 BGB bleibt unberührt.

(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf abweichend von § 62 nur der betroffenen Person selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

§ 64 Sperrvermerke

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, so wird auf Antrag zu diesem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrvermerk eingetragen. Der Sperrvermerk kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneuert werden; seine Wirkung erlischt mit dem Tod des Betroffenen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf eine Personenstandsurkunde nur erteilt werden, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann; § 49 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Geht dem Standesamt ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Abs. 2 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) zu, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren, so wird zu dem betreffenden Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden aus diesem Eintrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle zulässig. Jedes Ersuchen um Benutzung ist der Zeugenschutzdienststelle unverzüglich mitzuteilen. Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Standesamt mit, dass die Sperrung des Personenstandseintrags nicht mehr erforderlich ist, so ist der Sperrvermerk zu streichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus dem und Einsicht in den Eintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

§ 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte

(1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck anzugeben. Sie tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.

(2) Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft betrifft. Dabei kann eine Eheurkunde auch dann erteilt werden, wenn nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört und die Ehegatten der Erteilung zugestimmt haben.

(3) Ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von ihnen vertretenen Staates betrifft. Ist dem Standesbeamten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Person um einen heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Benutzung der Register zu versagen.

§ 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben und öffentlichen Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister sowie Durchsicht von Personenstandsregistern gewährt werden, wenn

Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(2) Die Benutzung der Personenstandsregister nach Absatz 1 setzt voraus, dass die empfangende Stelle technische und organisatorische Maßnahmen trifft, die nach den anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Daten erforderlich und angemessen sind. Die Benutzung bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle. Die Zustimmung muss den Empfänger, die Art der Nutzung der Personenstandseinträge, den Kreis der Betroffenen und das Forschungsvorhaben bezeichnen; sie ist dem zuständigen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.

(3) Mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle dürfen die nach Absatz 1 genutzten Daten unter gleichen Voraussetzungen auch für andere Forschungsvorhaben verwendet oder weiter übermittelt werden.

(4) Wenn und sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die nach Absatz 1 und Absatz 3 erlangten Daten zu anonymisieren. Bis zu einer Anonymisierung sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können; sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck es erfordert. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.

(5) Eine Veröffentlichung der nach den Absätzen 1 und 3 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn

§ 67 Einrichtung zentraler Register

(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach Absatz 3 zu ermöglichen.

(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.

(3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Register Registereinträge erheben, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann von allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.

§ 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen

Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.

Kapitel 10

Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren

§ 69 Erzwingung von Anzeigen

Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht überschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.

§ 70 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten

Die aus Anlass des deutschbelgischen Vertrags vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353) und auf Grund des deutschniederländischen Ausgleichsvertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher stehen Personenstandsregistern im Sinne dieses Gesetzes gleich. Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Personenstandsregister gleich.

§ 72 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und abschließend zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann eine von § 7 des Verwaltungskostengesetzes abweichende Regelung über die sachliche Gebührenfreiheit getroffen werden.

Kapitel 11

Verordnungsermächtigungen

§ 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 auf oberste Landesbehörden übertragen.

Kapitel 12

Übergangsvorschriften

§ 75 Übergangsbeurkundung

Standesämter, die am 1. Juli 2008 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die spätestens am 30. Juni 2013 endet, in einem Papierregister. Die Registereintragungen und die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Übergangsbeurkundungen können nach der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gilt § 3 entsprechend.

§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher

(1) Für die Fortführung und die Beweiskraft der bis zum 30. Juni 2008 angelegten Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterbebücher gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend; die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

(2) Für die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Eintrag eines Personenstandsbuchs sowie für die Ausstellung von Personenstandsurkunden gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend. Vor der Benutzung eines Heiratseintrags ist zu prüfen, ob zuvor eine Fortführung der Angaben nach § 78 zu erfolgen hat.

(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Für die Aufbewahrung und die Anbietung der Personenstandsbücher, der Zweitbücher und der Sammelakten sowie der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister (Standesbücher) und der von diesem Zeitpunkt an geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(5) Die Personenstandsbücher können elektronisch erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.

§ 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher

(1) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs zwischen dem ...... (Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes) und dem 1. Juli 2008 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt. Das Familienbuch ist diesem Standesbeamten spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder der Beantragung der Benutzung des Familienbuchs zu übersenden. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte zuständig, der am ...... (Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes) das Familienbuch führt.

(2) Die Familienbücher werden nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr fortgeführt. Sie sind bis spätestens zum 30. Juni 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Heiratseintrag für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt. In diesem Fall wird das Familienbuch als Eheeintrag fortgeführt; § 16 gilt entsprechend.

(3) Aus den Familienbüchern werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt. Aus den Familienbüchern, die als Eheeintrag fortgeführt werden (Absatz 2 Satz 3), werden Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.

(4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.

§ 78 Heiratsbuch

(1) Das Standesamt, das den Heiratseintrag für eine vor dem 1. Juli 2008 geschlossene Ehe führt, hat das Familienbuch zu den Sammelakten des Heiratseintrags zu nehmen. Der Heiratseintrag ist unter Einbeziehung der Beurkundungen im Familienbuch nach § 76 Abs. 1 fortzuführen, wenn ein Anlass nach § 16 Abs. 1 eintritt oder die Benutzung des Heiratseintrags (§§ 62 bis 66) beantragt wird.

(2) Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortführung gegeben, wird das Familienbuch aber nicht bei dem für die Fortführung zuständigen Standesamt aufbewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbewahrenden Standesamt anzufordern und nach Absatz 1 zu verfahren.

Artikel 2 Änderung von Bundesgesetzen

(1) Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

§ 9 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz

Das Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. II S. 1406), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

(4) Melderechtsrahmengesetz

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

(5) Transsexuellengesetz

§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(6) Bundesvertriebenengesetz

In § 94 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "dem Standesbeamten" durch die Wörter "dem Standesamt" ersetzt.

(7) Konsulargesetz

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

(8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes

§ 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(10) Beurkundungsgesetz

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch ......, wird wie folgt geändert:

(11) Strafvollzugsgesetz

In § 79 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch geändert worden ist, werden die Wörter "an den Standesbeamten" durch die Wörter "an das Standesamt" ersetzt.

(12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz

In § 5 Abs. 1 Satz 4 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Personenstandsbücher" durch das Wort "Personenstandsregister" ersetzt.

(13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ......, wird wie folgt geändert:

In § 127 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch geändert worden ist, werden die Wörter "des Standesbeamten" durch die Wörter "des Standesamts" ersetzt.

(15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "dem Standesbeamten" durch die Wörter "dem Standesamt" ersetzt.

(16) Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch in Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(17) Familienrechtsänderungsgesetz

In Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ...... geändert worden ist, werden nach dem Wort "geschlossen" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft begründet" und nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder die Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

(18) Lebenspartnerschaftsgesetz

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

(19) Verschollenheitsgesetz

Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ...... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(20) Adoptionswirkungsgesetz

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953) wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:

(21) Strafgesetzbuch

In § 169 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Personenstandsbüchern" durch das Wort "Personenstandsregistern" ersetzt.

(22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

§ 298 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "( § 29b des Personenstandsgesetzes)" durch die Angabe "(§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes)" ersetzt.

Artikel 3 Änderung von Rechtsverordnungen

(1) § 7 Abs. 2 Nr. 2 AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

(3) Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

(4) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

(5) Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

(6) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

(7) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

(8) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(9) § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(10)§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(11)§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(12)§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(13)§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(14)§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(15)§ 6 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(16)§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(17)§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(18)§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(19)§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(20)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(21)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 24. September 2001 (BGBl. I S. 2505), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(22)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(23)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(24)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch ...... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(25)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch ...... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(26)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(27)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578), die zuletzt durch Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 592) geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(28)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2612), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Mai 2003 (BGBl. I S. 762) geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(29)In § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch ...... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(30)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(31)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(32)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(33)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3187), die zu letzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(34)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(35)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(36)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(37)In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden das Wort "Familienstandsurkunden" durch das Wort "Personenstandsurkunden" und das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(38)In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden das Wort "Familienstandsurkunden" durch das Wort "Personenstandsurkunden" und das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(39)In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(40)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(41)In § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(42)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichtendienst vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(43)In § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(44)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(45)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(46)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(47)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(48)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(49)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(50)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(51)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 14. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(52)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1073), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(53)In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1077), die zuletzt durch geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(54)In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch ...... geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

(55)In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003 (BGBl. I S. 750) wird das Wort "Heiratsurkunde" durch das Wort "Eheurkunde" ersetzt.

Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 §§ 73, 74 und 77 Abs. 1 sowie Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 6 bis 8 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ......, außer Kraft.

Begründung

Zielsetzung des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf sieht die Ablösung des geltenden Personenstandsgesetzes 1937 i.d.F. vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125, BGBl. III Nr. 211-1) durch ein neues Personenstandsgesetz sowie damit zusammenhängende Änderungen sonstigen Bundesrechts vor. Schwerpunkte der Reform sind

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Das geltende Personenstandsrecht
2. Das Personenstandswesen im Ausland
3. Anlass und Gegenstand der Reform

II. Die Schwerpunkte der Reform

1. Die Neuorganisation des Personenstandswesens

Der Entwurf geht - wie das geltende Recht seit Einführung der Personenstandsbuchführung - davon aus, dass die personenstandsrechtlichen Grundbeurkundungen Geburt, Eheschließung und Tod sowie die damit zusammenhängenden öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen (z.B. Erklärungen zur Namensführung) von einer speziell mit diesen Aufgaben befassten Behörde am Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses wahrgenommen werden. Einen denkbaren Verbund mit anderen Behörden zu einer neuen (Dach-)Behörde mit entsprechend weit gefasster Aufgabenstellung strebt der Entwurf nicht an. Grund hierfür ist zum einen die besondere und in sich geschlossene Aufgabenstellung des Personenstandswesens, die nach ihrem derzeitigen Verständnis zwar einen rein organisatorischen Zusammenschluss des Standesamts mit anderen Ämtern (z.B. als "Bürgeramt" zusammen mit Meldeamt und Passamt) zulässt, einer Verflechtung der standesamtlichen Aufgaben mit denen anderer Bereiche aber entgegensteht. Zum anderen ist der Umstand zu berücksichtigen, dass ein größeres Integrationsprogramm mit neuen - ggf. über die nationalen Grenzen hinaus abzustimmenden - Vorgaben einen langwierigen Planungs- und Entwicklungsprozess voraussetzt. Die Schwierigkeit eines solchen Vorhabens dürfte vor allem darin bestehen, Erhebung, Verwaltung und Schutz der hochsensiblen standesamtlichen Personendaten wie bisher durch besondere "Urkundsbeamte" sicherzustellen, gleichzeitig aber eine partielle Nutzung der Daten für Zwecke anderer Behörden ohne größeren Verwaltungsaufwand zu ermöglichen. Die Beurteilung, ob ein solches Vorhaben realisierbar ist und ob zu diesem Zweck eine Veränderung der derzeitigen Beurkundungsorganisation (z.B. durch Einführung eines "Personenregisters") anzustreben wäre, bedingt, dass die Voraussetzungen hierfür zuvor mit den infrage kommenden Bereichen - wegen zunehmender länderübergreifender Zusammenarbeit auch ausländischen Stellen und internationalen Organisationen - eingehend geprüft werden. Z.B. wäre unter dem Vorzeichen einer breiteren, ggf. internationalen Datennutzung die bereits im Verlaufe der Arbeiten an diesem Entwurf aufgeworfene Frage zu erörtern, ob es sinnvoll und zulässig ist, bei der Beurkundung der Geburt ein persönliches Identifikationsmerkmal zu vergeben, das aus einem Nummerncode bestehen könnte; dieser Code wäre als Kennziffer für die betreffende Person bereichsübergreifend nutzbar, ohne dass es regelmäßig weiterer Identitätsangaben und -nachweise bedürfte. Vor dem Hintergrund solcher Überlegungen sieht der Entwurf bereits vor, die Datensammlung "Geburtenregister" auszubauen. Z.B. sollen Eheschließungen und Lebenspartnerschaften sowie Kinder erfasst und damit eine umfassende Übersicht über die personenstandsrechtlichen Verhältnisse der betreffenden Person im Geburtenregister ermöglicht werden. Der Entwurf schafft damit eine wichtige Voraussetzung für künftige Entwicklungen. Wegen des großen Zeitrahmens, der für ein bereichsübergreifendes und international abzustimmendes Vorhaben erforderlich ist, erfasst die Reform "nur" den Bereich Personenstandswesen mit seiner bewährten Organisation der Beurkundung am Ereignisort. Die nachfolgend behandelten Schwerpunkte der Reform werden von allen beteiligten Stellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie den Verbänden als besonders dringlich angesehen, so dass die Ergebnisse der geschilderten weiteren Entwicklungen nicht abgewartet werden können. Die Reform ist mit der allgemein eingeforderten zeitlichen Vorgabe verbunden, noch in der 15. Legislaturperiode verabschiedet zu werden.

Der Entwurf schließt die Zuweisung von an sich standesamtsfremden Aufgaben, von denen heute schon einzelne beim Standesbeamten angesiedelt sind (z.B. die Führung des Testamentsverzeichnisses) nicht von vornherein aus, überlässt es aber Bundes- oder Landesrecht, solche Aufgaben besonders zuzuweisen (§ 1 Abs. 3 PStG-E). Neu ist daher nur die nicht mehr personenbezogene Behördenorganisation mit der Bezeichnung "Standesamt" und der Zuweisung einzelner Aufgaben an die Urkundsperson beim Standesamt, den "Standesbeamten".

2. Die Benutzung der Personenstandsbücher

Die enge Vorschrift des geltenden Rechts ( § 61 PStG), nach der die Erteilung von Personenstandsurkunden nur von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden kann, auf die sich der Eintrag im Personenstandsbuch bezieht (einschließlich ihrer Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge), "andere Personen" hingegen Auskünfte nur dann erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, ist im Rahmen der Beratungen über das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes auf Veranlassung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages aufgenommen worden.

Über hundert Jahre nach Einführung der staatlichen Personenstandsbuchführung drängen sich nunmehr Fragen eines erleichterten Zugangs vor allem zu den älteren

Personenstandsbüchern geradezu auf. Insbesondere die Benutzungsvorschrift für "andere Personen" stößt zunehmend - vornehmlich bei Genealogen - auf Unverständnis.

Der Entwurf kommt dem berechtigten Anliegen dadurch entgegen, dass er nach Ablauf der Fristen für die Führung der Personenstandsregister (§ 5 Abs. 5 PStG-E) eine Benutzung nach den allgemeinen archivrechtlichen Regeln zulässt. Der den speziellen Benutzungsregelungen vorangestellte § 61 PStG-E zieht die Grenzen zwischen diesem erleichterten und den in den §§ 62 bis 66 PStG-E geregelten Benutzungsmöglichkeiten innerhalb der für die Führung der einzelnen Register festgesetzten Zeiträume.

3. Die Kommunikation mit dem Bürger, den Behörden und den Gerichten

Wie bereits nach geltendem Recht sind Hauptkommunikationsträger die Personenstandsurkunden und die standesamtlichen Mitteilungen. Soweit für Mitteilungen und Anzeigen im PStG-E die Schriftform angeordnet ist, können diese Dokumente auch elektronisch übermittelt werden, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird (§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz).

4. Die Durchführungsvorschriften

Die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung des Personenstandsgesetzes sind in § 73 PStG-E zusammengefasst. Sie sollen - wie schon bewährt im geltenden Recht vorgesehen - vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

5. Die Übergangsregelungen

III. Änderung von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen (Art. 2 und 3 PStRG-E)

Die erforderlichen Anpassungen sind vornehmlich redaktioneller Art; sie ändern die Behördenbezeichnung von "Standesbeamter" in "Standesamt" und tragen dem Wegfall oder der Ersetzung von Personenstandsbüchern und -urkunden sowie der Änderung ihrer Bezeichnungen Rechnung (z.B. "Familienbuch", "Abstammungsurkunde"). Weitere redaktionelle Anpassungen sind durch die Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit veranlasst.

Besonderer Erwähnung bedürfen hier nur die Änderungen des Konsulargesetzes (Absatz 7), des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Absatz 13) und des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Absatz 18).

Zur Änderung des Konsulargesetzes (Absatz 7)

Die in § 8 KG vorgesehene Möglichkeit, Konsularbezirke zu bestimmen, in denen Konsularbeamte unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt sind, Eheschließungen vorzunehmen, soll aufgehoben werden. Angesichts ständig sinkender konsularischer Eheschließungen (weltweit 54 in den letzten 5 Jahren) und der Möglichkeit eines jeden Deutschen, auch bei Wohnsitz im Ausland die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten zu schließen, ist der mit den Eheschließungen verbundene Aufwand (insbesondere der hohe Ausbildungsaufwand der befugten Konsularbeamten) nicht mehr zu vertreten.

Zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Absatz 13)

IV. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes (Personenstandswesen). Eine bundesrechtliche Regelung über die Beurkundung des Personenstandes ist im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, da andernfalls eine Rechtszersplitterung zu befürchten wäre, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.

Seit Einführung der Personenstandsbuchführung geht das dafür geltende Recht davon aus, dass die personenstandsrechtlichen Grundbeurkundungen wie Geburt, Eheschließung und Tod sowie die damit zusammenhängenden öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen (z.B. Erklärungen zur Namensführung) von einer speziell mit diesen Aufgaben befassten Behörde am Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses wahrgenommen werden. Grund hierfür ist die besondere und in sich geschlossene Aufgabenstellung des Personenstandswesens, die einer Verflechtung der standesamtlichen Aufgaben mit denen anderer Bereiche entgegensteht. Dadurch ist insbesondere die sachgerechte Erhebung und Verwaltung sowie der Schutz der hochsensiblen standesamtlichen Personendaten sichergestellt.

Isolierte landesrechtliche Regelungen hätten zwangsläufig zur Folge, dass die seit Einführung der staatlichen Personenstandsbuchführung im Jahre 1876 sichergestellte einheitliche Beurkundung und Fortschreibung der Personenstandsregister nicht mehr gewährleistet wäre. Diese liegt aber, da die personenstandsrechtlichen Beurkundungen die Basisdaten nicht nur für die betreffende natürliche Person selbst, sondern auch für eine Vielzahl staatlicher Aufgaben bereitstellt, im gesamtstaatlichen Interesse. Unterschiedliche rechtliche Behandlungen derselben Lebenssachverhalte hätten erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Altenpflegeentscheidung auf diesen Aspekt verwiesen. Danach würden "... beispielsweise unterschiedliche Personen- standsregelungen in den Ländern verhindern, dass die Eheschließung oder die Scheidung in Deutschland gleichermaßen rechtlich anerkannt und behandelt werden." (BVerfGE 106, 62, 145 f.).

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Regelung der Grundzüge des Verfahrens zur Verwahrung von letztwilligen Verfügungen folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung der Grundzüge des Verfahrens zur Verwahrung von letztwilligen Verfügungen ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich (Art. 72 Abs. 2 GG). Nur so kann sichergestellt werden, dass das länder- und ressortübergreifende Meldesystem zwischen Justizbehörden, Standesämtern und Notaren funktioniert. Gäbe es in den Ländern grundlegend unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen, so würde dies zu unzumutbaren Behinderungen für das Verfahren führen und die Erblasser könnten nicht darauf vertrauen, dass ihre in amtlicher Verwahrung befindliche letztwillige Verfügung unabhängig von ihrem Wohnsitz im Erbfall wiederaufgefunden wird.

V. Kosten und Preise

a) Kosten für die öffentlichen Haushalte

Die Reform wird sich unter der Voraussetzung, dass die künftig von den Ländern zu regelnde Zuständigkeit für das Standesamt bei den Städten und Gemeinden verbleibt, vorrangig auf die kommunalen Haushalte auswirken.

Die Standesämter profitieren unmittelbar von den Einspareffekten und Effizienzsteigerungen, die durch den Einsatz elektronischer Register und Übermittlungsverfahren, den Wegfall von Personenstandsbüchern (Familienbuch, Buch für Todeserklärungen), die Abschaffung bestimmter Personenstandsurkunden (Abstammungsurkunde, Geburtsschein), die Reduzierung der Beurkundungsdaten, die Verminderung der Archivierungs- und Herstellungskosten für die (papiergebunden) Register und die Straffung standesamtlicher Verfahren entstehen. Andererseits haben die Standesämter den durch die Neuregelungen in der Einführungsphase verursachten sächlichen und personellen Aufwand zu tragen, der vor allem durch die Einführung angepasster EDV-Programme zur elektronischen Registrierung, Beurkundung und sicheren Übermittlung der Daten sowie die Rückführung der bisherigen Familienbücher an die Eheschließungsstandesämter entstehen wird. Durch die vorhandenen unter schiedlichen Strukturen in den deutschen Standesämtern ist eine genaue Kosten- und Nutzenanalyse nicht möglich. Dies betrifft sowohl die Vergleichbarkeit der Personal- und Technikausstattung wie auch die interne Aufbau- und Ablauforganisation. Vor diesem Hintergrund können die finanziellen Auswirkungen der Reform nur annähernd ermittelt werden und daher bei den einzelnen Standesämtern erheblich variieren.

Durch die Einführung der elektronischen Personenstandsregister an Stelle der bisherigen papiergebundenen Personenstandseinträge sind Arbeitserleichterungen für die Standesbeamten und eine Verbesserung des Bürgerservices insbesondere durch effizientere Verfahrensabläufe zu erwarten. Die Einführung angepasster EDV-Programme für die elektronische Personenstandsregistrierung und die Datenübermittlung unter Anwendung qualifizierter elektronischer Signaturen wird für die Kommunen in der Einführungsphase unter Berücksichtigung der Neuinvestitionen zunächst nicht zu nennenswerten Einsparungen führen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in vielen Gemeinden für die Pflege und Wartung der elektronischen Register eine informationstechnische Betreuung (Softwareadministration) einzurichten oder bisher vorhandene Servicestrukturen für die Informationstechnik auszubauen sind. Den insoweit entstehenden Kosten stehen Einspareffekte durch den Wegfall der aufwändigen Erstellung und Archivierung der (papiergebundenen) Personenstandsbücher, die Verwendung spezieller Matrixdrucker und den durch die elektronische Übermittlung entbehrlichen Postversand für die rd. 10 Millionen Mitteilungen, die die Standesämter derzeit pro Jahr versenden, gegenüber. Der für die Einführung der elektronischen Verfahren im Personenstandswesen anzusetzende Kostenaufwand (bundesweit ca. 17 Mio. Euro jährlich) wird sich in der Einführungsphase (ca. 5 Jahre) in etwa mit den dadurch möglichen Einsparungen bei den Standesämtern die Waage halten. Danach ist nach überschläglichen Berechnungen mit jährlichen Kosteneinsparungen durch die Einführung der Informationstechnik in Höhe von 4 bis 5 Mio. Euro zu rechnen.

Die Abschaffung des Familienbuchs stellt eine weitere Kostenreduzierung dar. Auch in diesem Bereich werden die Einspareffekte durch die Abschaffung des Familienbuchs wegen der in den ersten Jahren durchzuführenden aufwändigen Rücksendung des Familienbuchbestandes an die Heiratsstandesämter und die anlassbezogene Übernahme der Familienbuchdaten in die Heiratsregister erst mittelfristig eintreten. In der Einführungsphase, die etwa fünf Jahre andauert, wird der finanzielle Aufwand für die Rückführung der Familienbücher auf ca. 57 Mio. Euro jährlich geschätzt. Demgegenüber dürfte sich das durch die Abschaffung der Familienbücher erzielbare Einsparpotential bundesweit bei rd. 41 Mio. Euro jährlich bewegen. Nach Abschluss der

Rückführungsaktion wirkt sich dieser Einspareffekt in vollem Umfang auf die Haushalte der Kommunen aus.

Auswirkungen auf die Haushalte der Länder gehen von den Regelungen des Reformgesetzes insbesondere dann aus, wenn die Länder von der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ermächtigung zur Einrichtung zentraler elektronischer Personenstandsregister Gebrauch machen. Dem stünden aber entsprechende Einsparungen in den Kommunalhaushalten gegenüber, weil in diesem Fall die informationstechnische Betreuung und Systemwartung bei den Standesämtern entbehrlich wäre. Die Beteiligung der Länder an der Erstellung eines Datenübertragungsprogramms, mit dem die Registerdaten zwischen den Standesämtern auf elektronischem Wege sicher übermittelt werden können, wird ebenfalls zu Kosten führen.

Unter Einbeziehung aller mit den Neuregelungen des Reformvorhabens beabsichtigten Maßnahmen ist davon auszugehen, dass in der Einführungsphase der Reform bis zum Abschluss der Rückführung der Familienbücher bundesweit bei den Standesämtern den Einsparungen von etwa 60 Mio. Euro pro Jahr ein finanzieller Aufwand in Höhe von 74 Mio. Euro pro Jahr gegenüber stehen wird. Nach Abschluss der Einführungsphase (etwa ab dem 6. Jahr nach Inkrafttreten der Reform) reduziert sich der finanzielle Aufwand bei gleich bleibend hohen Einsparungen auf rd. 14 Mio. Euro pro Jahr, so dass sich dann per Saldo insgesamt ein stetiges Einsparvolumen in Höhe von rd. 46 Mio. Euro pro Jahr für die deutschen Standesämter ergibt.

Diesen Annahmen liegt folgende Kostenberechnung zu Grunde:

I. EinsparungenMio.€ p.a.

1. Allgemeine Verfahrensumstellungen

1.1 Abschaffung des Familienbuchs

Nach Auswertung der Zahlen verschiedener Standesämter unter Einbeziehung der Personal- und Sachkosten (Arbeitsplatz, Ablage, Versand) entstehen für Anlegung und Führung eines Familienbuchs unter Abzug der Gebühreneinnahmen Kosten von 2,03 €.

2,03 € x 20,2 Mio. Familienbücher (Stand 2002)41,006
1.2 Wegfall des Anordnungsverfahrens

Für Personenstandsfälle von Deutschen im Ausland entfällt die Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde an das Standesamt I in Berlin.

4000 Fälle p.a. x 2 Arb.-Std. x 34,18 € (Stundensatz gD) = 273.440 €0,273
1.3 Wegfall des Buches für Todeserklärungen

Die Eintragung von Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit beim Standesamt I in Berlin entfällt.

Personalkosten für ca. 1700 Fälle = 27.909,- €0,028
1.4 Wegfall der Abstammungsurkunde

Vordrucke für Abstammungsurkunden sind entbehrlich; der EDV-Ausdruck einer Geburtsurkunde ist rd. 0,10 € günstiger als der Vordruck für die Abstammungsurkunde.

Ca. 1 Mio. Geburtsurkunden x 0,10 €0,100
1.5 Wegfall des Geburtsscheines

Ca. 10.000 Vordrucke für Geburtsscheine sind entbehrlich; der EDV-Ausdruck einer Geburtsurkunde ist rd. 0,10 € günstiger als der

Vordruck für den Geburtsschein. Ca. 10.000 Geburtsurkunden x 0,10 €0,001
1.6 Vereinfachung der Berichtigungsmöglichkeiten

Von den ca. 6000 jährlich zu berichtigenden Personenstandseinträgen können künftig etwa 2000 Fälle mehr als bisher vom Standesbeamten ohne gerichtliche Anweisung selbst berichtigt werden.

2.000 Fälle x 2 Std. x 34,18 € (Stundensatz gD) = 136.720,- €0,137
Zwischensumme Einsparungen durch allgemeine Verfahrensumstellungen41,545

2. Einführung der Informationstechnik (IT)

2.1 Nutzung des elektronischen Mitteilungsverkehrs

Mitteilungen des Standesamtes an andere öffentliche Stellen können künftig auf sicherem Weg elektronisch erfolgen. Porto-, Papier- und Personalkosten (ca. 1,00 € pro Fall) für die rd. 10 Mio. Mitteilungen p.a.

können eingespart werden. Ca. 10 Mio. Mitteilungen x 1,00 €10,000
2.2 Wegfall von Archivierungskosten

Zukünftig kann auf ein papiergebundenes Erst- und Zweitbuch (Geburten-,Heirats- und Sterbebuch) verzichtet werden. Dadurch werden bundesweit rd. 4 Mio. Papierseiten und ca. 35.000 Bucheinbindungen sowie die Lagerung der Bücher entbehrlich.

2.3 Wegfall von Matrixdruckern

Ca. 10.000 Matrixdrucker in den Standesämtern für die Erstellung der Personenstandseinträge sind entbehrlich, da sie neben den (günstigeren) Laserdruckern vorgehalten werden.

Ca. 10.000 Matrixdrucker x ca. 300,- € (AfA und Wartung p.a.)3,000
2.4 Sonstige IT-bedingte Effizienzsteigerungen

Der Einsatz der Elektronik bewirkt eine Verfahrensbeschleunigung durch direkte Übernahme von Daten aus anderen Registern, schnelles Auffinden- und Registrieren von Einträgen, Wegfall des Namenverzeichnisses und die papierlose Datenweitergabe. Pro Personen- standsfall wird die Zeitersparnis auf rd. 3 Minuten geschätzt.

Ca. 2 Mio. Fälle x 3 Min. x 34,18 € (Stundensatz gD) =3,418
Einsparungen durch Einführung der Informationstechnik18,233
Einsparungen insgesamt59,778
II. AufwandMio. € p.a.

1. Allgemeine Verfahrensumstellungen

1.1 Kosten für Rückführung und Abgleich der Familienbücher,

Die vorhandenen Familienbücher müssen vom Standesamt des Wohnortes an das Standesamt der Eheschließung zurückgeführt und dort mit den Heiratsregistern abgeglichen werden. Nach einer Untersuchung des Verlags für Standesamtswesen sind für diese Arbeiten pro Familienbuch etwa 0,00024 Arbeitsjahre erforderlich.

2. Einführung der Informationstechnik

2.1 Kosten des Datenaustauschprogramms

Für die Erstellung eines bundesweiten Datenübertragungsprogramms zur Übertragung signierter Personenstandsdaten über standardisierte Schnittstellen werden die Kosten von der OSCI-Leitstelle Bremen auf je 400.000,- € im ersten und zweiten Jahr (Erstellungsaufwand) und je 100.000,- € für die folgenden zwei Jahre (Pflegeaufwand) geschätzt.

1,0 Mio. € : 4 Jahre =0,250
2.2 Kosten des Registrierungsprogramms

Je Standesamt entstehen für den Erwerb eines Programms für die elektronische Registrierung der Personenstandsfälle und eines Software-Updates für die gesetzlichen Neuregelungen einmalige Kosten von durchschnittlich ca. 3.000,- €. Bei Berücksichtigung der bisherigen Kosten für die bei fast allen Standesämtern vorhandenen standesamtlichen Schreibhilfeprogramme ergibt sich nach Abschluss der Einführungsphase für die Standesämter kein Mehraufwand.

Ca. 5.500 Standesämter x ca. 3.000,- € : 5 Jahre3,300
2.3 Kosten des Signaturverfahrens

Die Kosten pro Arbeitsplatz für die Signaturanwendungskomponente, Kartenleser, Signaturkarte und Zertifikat für die qualifizierte Signatur können nach Schätzung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik einmalig mit 60,- € und jährlich mit 20,- bis 40,- € kalkuliert werden. In den ersten Jahren kann insoweit von durchschnittlich rd. 50,- € p.a. ausgegangen werden.

Ca. 30.000 Arbeitsplätze x ca. 50,- € p.a. =1,500
2.4 Kosten der Software-Administration

Zur Pflege- und Wartung der elektronischen Register ist bei den Standesämtern eine Administration erforderlich. Pro Arbeitsplatz und Monat kann der Aufwand hierfür mit 1 Stunde kalkuliert werden.

Ca. 30.000 Arbeitsplätze x 12 Monate x 34,18 € (Stundensatz gD) =12,305
Aufwand für Einführung der IT (nur in der Einführungsphase)17,355
Aufwand für IT (nach Abschluss der Einführungsphase - ohne Nr. . 2.1/2.2 -)13,805
Aufwand gesamt (in der Einführungsphase)74,051
Aufwand gesamt (nach Abschluss der Einführungsphase)13,805

b) Sonstige Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen durch die Reform keine Kosten. Für Krankenhäuser und Bestattungsunternehmen sind Einsparungen durch die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit den Standesämtern zu erwarten.

Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Von den im Zeitablauf anfallenden Be- und Entlastungen der öffentlichen (kommunalen) Haushalte sind per Saldo keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 Personenstandsgesetz (PStG) Kapitel

1. Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts

Absatz 1 definiert den in der Folge häufig verwendeten Begriff "Personenstand" für den Bereich des Personenstandsrechts. Satz 1 beschreibt den Begriff dabei abstrakt über seine Zusammenhänge mit dem Familienrecht und bezieht den Namen als Bestandteil des Personenstandes mit ein. Satz 2 zieht die personenstandsrechtlichen Grenzen der Definition, indem er Daten nennt, die für den Registerbereich relevant sind.

Nach Absatz 2 obliegt die Beurkundung des Personenstandes den nach Landesrecht zu bestimmenden Behörden. Die Vorschrift weist damit - anders als das geltende Recht in § 51 PStG - die Aufgabe nicht einer bestimmten Gebietskörperschaft (der Gemeinde) zu, sondern überlässt es den Ländern, die Angelegenheit "Personenstandswesen" zu organisieren. Damit kann den Besonderheiten in den einzelnen Ländern Rechnung getragen und Raum für eine nicht an Gemeindegrenzen gebundene Aufgabenwahrnehmung geschaffen werden. Die Bezeichnung der Behörde ist indes festgeschrieben: Unabhängig von der Organisationsform lautet der Behördenname "Standesamt" (vgl. hierzu Begründung A. II. 1. a). Diese mit der Begründung staatlicher Personenstandsregistrierung eingeführte Bezeichnung kennzeichnet die sachlich zuständige Behörde mit dem Namen, der dem Bürger seit jeher geläufig ist. Wie bisher ist die Beurkundungstätigkeit des Standesamts auf die Personenstandsfälle beschränkt, die sich in seinem Zuständigkeitsbereich ereignet haben. Dies dient der Beurkundungsklarheit und erleichtert ein späteres Auffinden der Register.

Absatz 3 öffnet die Zuständigkeit des Standesamts für Aufgaben, die nicht die Beurkundung des Personenstandes oder damit zusammenhängende Arbeiten betreffen. Solche nimmt es bereits heute wahr: So z.B. nach bundesrechtlichen Vorschriften über die Führung des Testamentsverzeichnisses oder nach landesrechtlichen Vorschriften zur Entgegennahme von Erklärungen über den Kirchenaustritt.

Zu § 2 Standesbeamte

Absatz 1 bestimmt, dass die Urkundstätigkeit im Standesamt - und dazu zählen sowohl die Beurkundungen in den Personenstandsregistern als auch die Erteilung von Personenstandsurkunden und -bescheinigungen im weiteren Sinne (z.B. Ehefähigkeitszeugnisse, Bescheinigungen über die Namensführung) - eigens hierfür bestellten Urkundspersonen, den "Standesbeamten", vorbehalten ist.

Absatz 2 normiert die bisher nur untergesetzlich geregelte Weisungsfreiheit der Standesbeamten bei der Ausübung ihrer Urkundstätigkeit, der allerdings durch die Anordnungsbefugnis der Gerichte (§§ 48 ff.) Grenzen gesetzt sind.

Absatz 3 will mit seinem Anspruch an die persönlichen und fachlichen Qualitäten der Standesbeamten sicherstellen, dass die Beurkundungen korrekt erfolgen und die erwarteten persönlichen Voraussetzungen bei dem Kontakt mit dem Bürger (z.B. bei der Eheschließung oder bei Rechtsauskünften) erfüllt sind. Die Festlegung der einzelnen Kriterien (z.B. Laufbahnzugehörigkeit) soll wie bisher den Ländern vorbehalten bleiben.

Absatz 4 stellt klar, dass die Funktionsbezeichnung "Standesbeamter" in weiblicher oder männlicher Form geführt wird, die weibliche Urkundsperson also die Bezeichnung "Standesbeamtin" führt.

Kapitel 2. Führung der Personenstandsregister Zu § 3 Personenstandsregister

In Absatz 1 sind abschließend die Register genannt, in denen die Personenstandsfälle beurkundet werden. Der Inhalt des jeweiligen Registers erschließt sich bereits aus seiner Bezeichnung, so dass im Gesetz auf weitergehende Ausführungen verzichtet werden kann. Die Bezeichnung "Register" gegenüber "Buch" nach geltendem Recht ist eine Folge der Einführung der elektronischen Beurkundung; die neue Bezeichnung passt sich besser in die Begrifflichkeit der EDV-Sprache ein.

Das bisher im Anschluss an die Eheschließung anzulegende Familienbuch ist in der Zusammenstellung der Personenstandsregister nicht mehr vorgesehen; zu seinem Wegfall vgl. Begründung A. I. 3. a.

Die Gliederung der Beurkundungen in einen Haupteintrag und Folgebeurkundungen entspricht dem bisherigen, bewährten Modell: Der Haupteintrag gibt die Momentaufnahme des Personenstandsfalls wieder (z.B. Geburt). Über die Folgebeurkundungen lassen sich spätere Veränderungen des Personenstandsfalls verfolgen (z.B. Änderungen des Eltern-Kind-Verhältnisses oder des Namens). Wie nach geltendem Recht sichern außerhalb des Beurkundungsteils des Registereintrags aufzunehmende Hinweise zu anderen Registereinträgen die erforderlichen Verknüpfungen (z.B. beim Geburtenregister zum Eheregister und zum Sterberegister).

Absatz 2 führt die obligatorische elektronische Registerführung ein (zu den Gründen der Umstellung und zu den Übergangsvorschriften vgl. Begründung A. II. 1. b und A. II. 5.). Durch die entsprechend dem geltenden Recht vorgesehene fortlaufende Nummerierung innerhalb eines Jahres soll das Auffinden einzelner Beurkundungen erleichtert werden. Der Standesbeamte bestätigt mit seiner elektronischen Unterschrift (dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur) die Richtigkeit der Registerdaten.

Zu § 4 Sicherungsregister

Wie das Zweitbuch nach geltendem Recht, so soll ein von dem jeweiligen Personenstandsregister unabhängiges Sicherungsregister dazu beitragen, die Gefahr des Datenverlustes (z.B. infolge von Naturkatastrophen) zu minimieren. Dies soll durch ein zusätzliches elektronisches Register, das räumlich getrennt von den Personenstandsregistern aufzubewahren ist (§ 7 Abs. 1), erfolgen.

Der dem Sicherungsregister zugedachte Zweck erfordert es, die Daten entsprechend dem Personenstandsregister zu aktualisieren.

Zu § 5 Fortführung der Personenstandsregister

Die Aktualisierung der Registerdaten erfolgt - wie bisher - außerhalb des Haupteintrags, der nach der Anbringung der Signatur des Standesbeamten nicht mehr verändert werden kann. Für die Fortschreibung sind besondere Datenfelder ausgewiesen, in denen die Eintragung vorgenommen und wie der Haupteintrag abgeschlossen wird. Die Form der Aufteilung des Registereintrags in Felder für den Haupteintrag, die Folgebeurkundungen und die Hinweise wird in einer auf § 73 Nr. 4 beruhenden Rechtsverordnung festgelegt.

Die Fortführung soll künftig nicht mehr zeitlich unbegrenzt erfolgen, sondern mit dem Ablauf der in Absatz 5 festgelegten Fristen enden. Diese sind so bemessen, dass es allgemein nach ihrem Ablauf nicht mehr oder nur noch in Ausnahmefällen zu Fortführungsanlässen kommen kann. Zusammen mit der danach vorgesehenen Übernahme der Register durch die Archive werden die Standesämter spürbar entlastet: Die seit

Einführung der staatlichen Personenstandsbuchführung ständig gewachsene Zahl der Register wird reduziert und verbleibt auf konstantem Niveau.

Zu § 6 Aktenführung

Die Unterlagen zu den Registerdaten (insbesondere Anzeigen, Urkunden, Erklärungen) werden in besonderen Akten, die wie bisher "Sammelakten" heißen, aufbewahrt. Angesichts des neuen Systems, nur noch die Kerndaten des Personenstandsfalls zu beurkunden, kommt diesen Akten besondere Bedeutung zu. Z.B. werden - anders als bisher - im Eheregister nicht mehr die Erklärungen der Eheschließenden und der Ausspruch des Standesbeamten beurkundet, sondern nur noch das Ergebnis, also die Tatsache der Eheschließung. Alles Weitere befindet sich fortan in der Sammelakte.

Für den wohl eher theoretischen Fall des Untergangs eines Personenstandsregisters und des entsprechenden Sicherungsregisters wäre eine Rekonstruktion der Beurkundungen auf Grund der in dieser Akte gesammelten Urkunden möglich.

Zu § 7 Aufbewahrung

Absatz 1 hält für Personenstandsregister und Sicherungsregister an der bisherigen Forderung nach dauernder Aufbewahrung fest. Künftigen Generationen sollen auf diese Weise die Register als aussagekräftige Dokumente über einzelne Personen (z.B. für Zwecke der Familienforschung), aber auch umfassend oder beschränkt auf bestimmte Bevölkerungsgruppen (z.B. für wissenschaftliche Forschungsvorhaben) erhalten bleiben; nähere Regelungen zur Erhaltung der Lesbarkeit werden in den Durchführungsvorschriften getroffen. Auch die räumlich getrennte Aufbewahrung der beiden Register soll aus Sicherheitsgründen beibehalten werden; die jeweiligen Datenspeicher werden daher regelmäßig in unterschiedlichen Gebäuden einzurichten sein.

Eine dauernde Aufbewahrung der Sammelakten ist nach Absatz 2 nicht erforderlich, weil das Ergebnis der in den Sammelakten befindlichen Unterlagen im jeweiligen Personenstandsregister zusammengefasst ist.

Durch die in Absatz 3 vorgesehene Anbietung der Übernahme der Personenstandsregister, der Sicherungsregister und der Sammelakten durch die Archive sollen die Standesämter auf Dauer entlastet werden. Bei den Archiven ist zudem eine fachgerechte Aufbewahrung der Unterlagen sichergestellt. Verbleiben Register bei den Standesämtern, so haben sie die archivmäßige Aufbewahrung mit dem Ziel dauernder Haltbarkeit im Sinne von Absatz 1 sicherzustellen.

In der Abstimmung des Referentenentwurfs mit den Archivverwaltungen des Bundes und der Länder ist von Seiten der staatlichen Archive die Lösung der Fortführungs- und Aufbewahrungsfrage als überzeugend und gelungen bewertet worden, da sie sowohl die technologische Entwicklung als auch die Existenz der Archivgesetze angemessen berücksichtige. Die Regelung der Aufbewahrung schaffe die rechtlichen Voraussetzungen, um die Verwahrung der Personenstandsunterlagen, die bleibenden Wert besitzen, auf die öffentlichen Archive als den Teil der öffentlichen Verwaltung zu übertragen, der über die erforderlichen Kenntnisse und Mittel verfügt, um die Unterlagen auf Dauer zu erhalten; die weitere Benutzung der Unterlagen könne ohne höheren Aufwand erfolgen, weil die betreffenden Archive über eine entsprechende Infrastruktur verfügten.

Zu § 8 Neubeurkundung nach Verlust eines Registers

Abweichend von der Regelung des geltenden Rechts, die im Falle des Verlusts des Erstbuches die Möglichkeit der Widmung des Zweitbuches zum Erstbuch eröffnete, sieht die neue Regelung für den Fall des Verlusts sowohl eines Personenstandsregisters als auch eines Sicherungsregisters die Wiederherstellung des Registers vor.

Sind beide Register wiederherzustellen, so kann dies vornehmlich auf der Grundlage der in den Sammelakten enthaltenen Urkunden geschehen.

Register im Sinne dieser Vorschrift sind auch die bis zum Ablauf der Übergangsfrist angelegten Personenstandsbücher; Familienbücher sind nur dann neu anzulegen, wenn sie als Heiratsregister fortgeführt werden.

Zu § 9 Beurkundungsgrundlagen

Wegen des hohen Beweiswertes der Registereintragungen bedarf es allgemeiner Vorschriften über die Grundlagen der Beurkundungen. § 9 legt im Einzelnen fest, welcher Art diese Grundlagen sein können und in welcher beweismäßigen Rangfolge (Personenstandsurkunden, andere Urkunden, Versicherungen an Eides statt) sie für die Beurkundung heranzuziehen sind.

Zu § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht

Da Beurkundungen von Personenstandsfällen oft nur über die Angaben der nach dem Gesetz anzeigepflichtigen Personen erreicht werden können, sind in Absatz 1 allgemeine Regelungen über die Auskunftspflicht getroffen; die Grundlage für die Forderung entsprechender Nachweise zur Richtigkeit der Angaben ergibt sich aus § 9. Gleiches gilt nach Absatz 2 für die Auskunftspflicht einer jeden anderen Person, die zu Tatsachen, die für personenstandsrechtliche Beurkundungen erheblich sind, Angaben machen kann. In beiden Fällen gilt jedoch, dass das Standesamt zunächst die eigenen Möglichkeiten nutzt, Angaben zu prüfen (z.B. Einsicht in beim Standesamt geführte Register).

Nach Absatz 3 sollen die für die Auskunftspflicht geltenden Grundsätze in gleicher Weise auch für Nachweispflichten (z.B. bei der Anmeldung der Eheschließung) gelten.

Kapitel 3. Eheschließung

Zu § 11 Zuständigkeit

Zuständig ist künftig das deutsche Standesamt, bei dem nach Wahl der Verlobten die Ehe geschlossen werden sol1. Anzumelden ist die Eheschließung allerdings wie bisher bei einem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts eines der Verlobten. Meist werden Anmelde- und Eheschließungsstandesamt identisch sein. Ist dies nicht der Fall, so erhält das Eheschließungs-Standesamt die vorbereiteten Anmeldeunterlagen von dem Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat. Nähere Verfahrensvorschriften dazu sind in der nach § 73 Nr. 10 zu erlassenden Rechtsverordnung zu treffen.

Der Entwurf folgt mit dieser Regelung der von verschiedener Seite erhobenen Forderung nach einer Freigabe der Zuständigkeit. Von den Befürwortern der unmittelbaren Wahl des Standesamts war geltend gemacht worden, dass der Umweg über die Ermächtigung durch das Wohnsitzstandesamt eine unnötige bürokratische Hürde darstelle.

Zu § 12 Anmeldung der Eheschließung

Nach Absatz 1 soll die Anmeldung der Eheschließung bei dem Wohnsitzstandesbeamten eines der Verlobten erfolgen. Dies hat vorwiegend praktische Gründe: Da für die Anmeldung keine weiten Wege erforderlich sind, kommt die Regelung zunächst den Eheschließenden entgegen, die in einem von ihrem Wohnort weiter entfernten Ort heiraten wollen. Außerdem bewirkt sie, dass die im Zusammenhang mit der Eheschließung entstehenden Arbeiten nicht einige - weil beliebte - Standesämter besonders belasten. Schließlich lässt sich ein etwaiger Missbrauch der Ehe (insbesondere Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis) bedeutend leichter feststellen, wenn das Aufenthaltsstandesamt zwischengeschaltet ist. Andernfalls wäre die Möglichkeit gegeben, an verschiedenen Orten gleichzeitig die Eheschließung anzumelden und sich - ggf. kurzfristig - für das Standesamt zu entscheiden, bei dem das wahre Ehemotiv unerkannt geblieben ist.

Die nach Absatz 2 von den Eheschließenden nachzuweisenden Angaben über ihre Person dienen der Prüfung der Identität und der Ehefähigkeit. Dabei reicht es in der Regel bei Vorehen aus, dass nur die letzte Eheschließung und ihre Auflösung nachzuweisen ist, weil bei Schließung dieser Ehe im Inland die Prüfung des Eheverbots der Doppelehe eine etwaige weitere Vorehe bereits erfasste; bei im Ausland geschlossenen Vorehen kann dies naturgemäß nicht gelten.

Absatz 3 übernimmt die bewährte Regelung ( § 5 PStG) der Zusammenarbeit von Standesamt und Oberlandesgerichtspräsident in Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.

Zu § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen

Absatz 1 verpflichtet das Standesamt, anhand der nach § 12 Abs. 2 vorzulegenden Urkunden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.

Absatz 2 zeigt Wege auf, im Falle konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Aufhebungstatbestandes nach § 1314 Abs. 2 BGB aufklärende Ermittlungen durchzuführen; z.B. kann das persönliche Erscheinen der Verlobten verlangt werden.

Durch Absatz 3 wird - dem geltenden Recht ( § 7 PStG) entsprechend - die Möglichkeit der Eheschließung ohne abschließende Prüfung der Ehefähigkeit eröffnet, wenn ein Eheschließender lebensgefährlich erkrankt ist.

Die Regelungen in Absatz 4 dienen der Vorbereitung der Eheschließung mit Vereinbarung des Termins für die Trauung und einer etwaigen erneuten Prüfung der Ehevoraussetzungen.

Zu § 14 Eheschließung

Absatz 1 trägt der Vorschrift des § 1355 Abs.1, 3 BGB Rechnung, nach der die Ehegatten bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen sollen.

Absatz 2 regelt den Rahmen der Eheschließung, indem er die gesellschaftliche Bedeutung der Eheschließung und die ordnungsgemäße Vornahme der Amtshandlung des Standesbeamten in den Vordergrund stellt. Konkret bedeutet dies, dass die Form der Begründung der Ehe nicht der uneingeschränkten Disposition der Beteiligten unterliegt, sondern im Einzelfall Grenzen zu ziehen sind. Der Standesbeamte muss in der Lage sein, seine in der Mitwirkung bei der Eheschließung und der Beurkundung bestehende Amtshandlung "ordnungsgemäß" durchzuführen, d.h. es darf z.B. weder seine Zuständigkeit in Frage stehen noch die Beurkundung gefährdet sein. Das weitere Kriterium der "würdigen Form" ist an dem Anstandsgefühl und dem Empfinden der Allgemeinheit zu orientieren. Damit wird gelegentlichen Ansinnen an den Standesbeamten, die Eheschließung in Formen zu betten, die dem Wesen der Ehe und dem allgemeinen Anspruch nicht gerecht werden, eine deutliche Absage erteilt.

Die in Absatz 3 getroffene Regelung stellt insofern eine Neuerung dar, als die Erklärungen der Eheschließenden nicht mehr im Eheregister beurkundet werden. Derzeit sind die Erklärungen im Rahmen der protokollarischen Beurkundung der Eheschließung im Heiratseintrag zu verlautbaren. Die auf das Ergebnis beschränkte tabellarische Auflistung der Ehedaten im neuen Eheregister verlässt dieses System. Die Erklärungen sind von dem Standesbeamten in einer Niederschrift, für die in der Ausführungsverordnung zum PStG ein amtlicher Vordruck vorzusehen ist, zu beurkunden. Die von den Ehegatten, den - soweit zugegen - Zeugen und dem Standesbeamten zu unterzeichnende Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheregisters genommen.

Zu § 15 Eintragung in das Eheregister

In das Eheregister werden nur noch die Kerndaten der Eheschließung eingetragen (vgl. hierzu Begründung A. II. 1. b). Die vorgesehenen Hinweise stellen zum einen die Verknüpfung zu den Geburtseinträgen der Ehegatten her, zum anderen lassen sich - bei Auslandsbezug - Rückschlüsse auf das für die Beurteilung der Ehevoraussetzungen und die Namensführung maßgebende Recht ziehen; auf die Bestimmung eines Ehenamens bei der Eheschließung ist hinzuweisen, damit bei gleichlautenden Namen ersichtlich wird, dass von dem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht worden ist.

Zu § 16 Fortführung

Die Fortführung ist aufwändiger als bisher. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Eheeintrag nicht mehr auf die Momentaufnahme "Eheschließung" beschränkt ist, sondern hinsichtlich der Fortführung der Registerdaten die Aufgabe des derzeitigen Familienbuchs übernimmt, also auch sämtliche namensrechtlichen Veränderungen dokumentiert.

Kapitel 4. Begründung der Lebenspartnerschaft

Zu § 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft

Da sich die Begründung der Lebenspartnerschaft und ihre Beurkundung weitgehend nach den Vorschriften über die Eheschließung vollziehen soll, kann sich die Vorschrift mit Verweisungen auf die einschlägigen Regelungen für die Eheschließung beschränken. Ausgenommen ist lediglich die in § 12 Abs. 3 getroffene Regelung über die Entgegennahme des Antrags auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.

Da nach der Verweisung des Art. 17b Abs. 1 EGBGB auf das Recht des Register führenden Staates die Sachvorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Anwendung gelangen, kann das Standesamt im Inland nur an der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes mitwirken.

Kapitel 5. Geburt Zu § 18 Anzeige

Die Vorschrift über die Anzeige der Geburt ist an dem geltenden Recht orientiert. Sie legt neben der Form (mündliche Anzeige durch Personen, schriftliche Anzeige durch Einrichtungen) die Anzeigefristen für Lebend- und Totgeburten fest; Fehlgeburten sind nicht zur Beurkundung vorgesehen. Eine Abgrenzung der Begriffe "Lebendgeburt", "Totgeburt" und "Fehlgeburt" ist der zu erlassenden Ausführungsverordnung vorbehalten (§ 73 Nr. 18).

Bei der gegenüber dem zuständigen Standesamt zu erstattenden Anzeige sind Nachweise über die Geburt und die Identität der Eltern des Kindes vorzulegen. Nähere Regelungen hierüber sollen in der Ausführungsverordnung getroffen werden (Ermächtigungsgrundlage: § 73 Nr. 11); die Verpflichtung zur Beibringung von Unterlagen muss auf den jeweiligen Anzeigenden abgestellt sein und berücksichtigen, ob der Anzeigende zur Beschaffung verpflichtet werden kann.

Zu § 19 Anzeige durch Personen

Die Vorschrift benennt die zur Anzeige einer Geburt verpflichteten Personen und legt gleichzeitig die Reihenfolge fest, in der diese Personen verpflichtet sind. Sind die sorgeberechtigten Eltern (Nummer 1) an der Anzeige verhindert (z.B. die Mutter, solange sie dazu nicht in der Lage ist), so trifft die Verpflichtung jede Person aus der in Nummer 2 genannten Personengruppe. Diese "anderen Personen", zu denen auch der nichtsorgeberechtigte Vater gehört, sind nur dann anzeigepflichtig, wenn sie bei der Geburt zugegen waren oder ihr Wissen um die Geburt auf einem sichern Weg erfahren haben; z.B. durch die Hebamme, die ihrerseits - ebenso wie ein anwesender Arzt - auch selbst anzeigeberechtigt, bei Verhinderung der sorgeberechtigten Eltern sogar anzeigepflichtig ist. Die Pflicht zur "mündlichen Anzeige" (§ 18 Satz 1 Nr. 1) bedingt, dass der Anzeigende persönlich im Standesamt erscheint. Andere

Formen der Anzeige, und dazu zählt auch eine fernmündliche Mitteilung, sind mithin nicht zulässig.

Zu § 20 Anzeige durch Einrichtungen

Seit Einführung der staatlichen Personenstandsbuchführung ist die schriftliche Anzeige durch öffentliche Anstalten, in denen Geburtshilfe geleistet wird, zugelassen; eine Verpflichtung zur schriftlichen Anzeige ergibt sich jetzt aus § 18 Satz 1 Nr. 2. Die bisher strikte Bindung der schriftlichen Anzeige an eine Person, den "Leiter der Anstalt oder eine von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten" wird zugunsten der Verpflichtung der juristischen Person "Anstalt" aufgegeben. Dies entspricht der Verfahrenswirklichkeit, da öffentliche Krankenhäuser - und dies gilt auch für private Anstalten - über Verwaltungsstrukturen verfügen, die eine sichere Abwicklung der Geburtsanzeigen gegenüber dem Standesamt gewährleisten.

Die Vorschrift weist insoweit eine Änderung auf, als der Kreis der zur schriftlichen Anzeige Verpflichteten erweitert worden ist: Neben den öffentlichen Anstalten und Einrichtungen sollen künftig auch entsprechende private Einrichtungen schriftlich anzeigen; dabei wird davon ausgegangen, dass bei solchen Einrichtungen ebenfalls die hierfür erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit gegeben ist. In vielen Fällen waren diese Einrichtungen vor ihrer Privatisierung bereits in öffentlicher Hand, so dass die Regelung lediglich die Fortsetzung der bisherigen Praxis eröffnet.

Unberührt bleibt die Berechtigung der in § 19 genannten Personen, die Anzeige in Absprache mit der Einrichtung - mündlich zu erstatten. Gleiches gilt für die Auskunftspflicht dieses Personenkreises über Angaben, die von der Einrichtung nicht gemacht werden können (z.B. über den Personenstand der Eltern), sowie für die Beibringung von Nachweisen (z.B. Eheurkunde der Eltern).

Zu § 21 Eintragung in das Geburtenregister

In das Geburtenregister werden nach Absatz 1 nur noch die Kerndaten der Geburt eingetragen; die bisher im Geburtseintrag verlautbarten Angaben über den Anzeigenden sind künftig den Sammelakten zu entnehmen (vgl. hierzu Begründung A. II. 1. b).

Die Beurkundungsregelung des Absatzes 2 entspricht der des geltenden Rechts; sie gesteht auch den Eltern eines totgeborenen Kindes das Recht zu, einvernehmlich einen Namen für das Kind zu bestimmen. Die Vorschrift eröffnet den Eltern damit ein dem § 1617 BGB vergleichbares Bestimmungsrecht, beendet das Verfahren aber dann, wenn sich die Eltern nicht über den Namens des totgeborenen Kindes einigen können.

Die nach Absatz 3 aufzunehmenden Hinweise stellen die erforderliche Verbindung zu den Personenstandseinträgen der Eltern her (Geburtseinträge, ggf. Eheeintrag), geben Auskunft über die nachgewiesene Staatsangehörigkeit nichtdeutscher Eltern und weisen den etwaigen Iussoli-Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Zu § 22 Fehlende Vornamen

Die Möglichkeit der nachträglichen Angabe der Vornamen des Kindes trägt dem Umstand Rechnung, dass sich in Ausnahmefällen die Entscheidung der Eltern über die Namengebung verzögern kann (z.B. bei Verhinderung eines Elternteils). In diesem Fall soll die Beurkundung zunächst ohne Angabe der Vornamen erfolgen. Die Möglichkeit der nachträglichen Vornamenbestimmung ist seit der Einführung der staatlichen Personenstandsbuchführung eröffnet und hat sich bewährt.

Zu § 23 Zwillings- oder Mehrgeburten

Die Vorschrift stellt klar, dass auch bei Mehrgeburten jede Geburt einzeln in einem gesonderten Eintrag zu beurkunden ist. Auch diese Vorschrift ist aus dem geltenden Recht unverändert übernommen worden.

Zu § 24 Findelkind

Eine "Findelkind-Regelung" enthielt bereits das PStG 1875. Auch das geltende Recht enthält eine entsprechende Regelung, vermeidet aber den Begriff "Findelkind". Dass dieser Begriff nun in der amtlichen Überschrift verwendet wird, ist darauf zurückzuführen, dass er allgemein in der nationalen und internationalen Rechtssprache eingeführt ist (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997, BGBl. 2004 II S. 578). Der Entwurf verzichtet weiter auf eine Definition des Begriffs "Findelkind" - insbesondere hinsichtlich des Alters eines solchen Kindes -, um der Besonderheit des Einzelfalls entsprechen zu können. Dass es sich nach dem Wortlaut der Vorschrift um ein "neugeborenes" Kind handeln muss, schafft die nötige Abgrenzung zu einer "Person mit ungewissem Personenstand" (vgl. Begründung zu § 25).

Der Entwurf hält an dem bisherigen Verfahren der Festsetzung der Geburtsdaten und der Beurkundung fest. Für die Beurkundung von im Ausland geborenen Findelkindern, die meist mit der Absicht der Adoption in das Inland gelangen, ist die Zuständigkeit des Standesamts begründet, in dessen Bezirk sich das Kind befindet.

Wegen der meist anzunehmenden strafbaren Handlung der Kindesaussetzung

( § 221 StGB) ist die Anzeige - wie nach geltendem Recht - nicht gegenüber dem Standesamt, sondern gegenüber der "Gemeindebehörde" (regelmäßig: Ordnungsbehörde) zu erstatten; die kurze Anzeigefrist trägt der besonderen Situation mit etwa erforderlichen Hilfsmaßnahmen für das Kind und notwendigen sofortigen Ermittlungen und Sicherung von Beweismitteln Rechnung.

Zu § 25 Person mit ungewissem Personenstand

Aus dem geltenden Recht übernommen ist auch die Regelung der Beurkundung der Geburt einer Person, die keine ausreichenden Angaben über ihren Namen und ihr Geburtsdatum belegen kann (z.B. infolge von Kriegsereignissen). Im Gegensatz zum "Findelkind" (vgl. Begründung zu § 24) handelt es sich allgemein nicht um eine Person, die wegen ihres geringen Alters hilflos ist.

Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass nach Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde der Personenstand des Betroffenen nicht ermittelt werden kann, insbesondere, dass der Betroffene alles in seinen Kräften stehende getan hat, um zu einer Klärung beizutragen.

Zu § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

Die Vorschrift entspricht dem geltenden Recht. Sie stellt klar, dass der nach den §§ 24 und 25 beurkundete Personenstand als Notlösung nur "vorläufig" ist und nach Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse der Berichtigung bedarf.

Zu § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung

Die Absätze 1 und 2 sehen die Aufnahme von Folgebeurkundungen über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft sowie - bei Beachtung ausländischen Rechts - die Anerkennung der Mutterschaft zu dem Kind vor.

In Absatz 3 sind die Anlässe genannt, die zu Folgebeurkundungen beim Geburtseintrag des Kindes führen. Die Namen der Eltern werden fortgeschrieben, um im Falle der Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Geburtenregister auch die aktuellen Namen der Eltern angeben zu können. Die Namensfortschreibung für die Eltern muss allerdings wegen des sonst erheblichen Mitteilungs- und Beurkundungsaufwandes darauf beschränkt bleiben, dass die geänderten Namen der Eltern und des Kindes gleich lauten, was meist bei Namensänderung aus demselben Anlass der Fall ist.

Die Hinweise in Absatz 4 sind weitgehender als die nach geltendem Recht vorgeschriebenen. Mit Blick auf etwaige künftige Entwicklungen in Richtung eines personenbezogenen Registers, das auch für andere Verwaltungsbereiche nutzbar gemacht werde könnte, ist vorgesehen, auf jede Ehe oder Lebenspartnerschaft des Kindes und deren Auflösung sowie auf die Geburt von Kindern hinzuweisen. Letztere Angaben sollen sowohl eheliche (auch: adoptierte) Kinder als auch nichteheliche Kinder betreffen und wären mit dieser registermäßigen Eltern-Kind-Verknüpfung und der Testamentsdatei auch im Erbrecht nutzbar (Feststellung von Erbansprüchen); dies ist derzeit nur den ehelichen Kindern über entsprechende Angaben des Familienbuchs möglich.

Kapitel 6. Sterbefall Zu § 28 Anzeige

Die Vorschrift über die Anzeige des Sterbefalls ist am geltenden Recht orientiert. Sie legt neben der Form (mündliche Anzeige durch Personen, schriftliche Anzeige durch Einrichtungen) die Frist fest, innerhalb der die Anzeige zu erstatten ist. Die Anzeigefrist ist gegenüber dem geltenden Recht, nach dem die Anzeige spätestens am folgenden Werktag zu erfolgen hat, verlängert. Von Seiten der Standesbeamten und Bestattungsunternehmen war unter Hinweis auf einen erheblichen Anzeigenstau insbesondere zu Wochenbeginn eine Fristverlängerung angeregt worden.

Zu § 29 Anzeige durch Personen

Absatz 1 Nr. 1 ist zeitgemäßer und lebensnäher dahin geändert, das bisher vorrangig zur Anzeige verpflichtete "Familienhaupt" zu ersetzen durch "jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat".

Nach Absatz 2 soll es im Falle der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens künftig auch entsprechenden bei den Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern registrierten Betrieben erlaubt sein, den Sterbefall schriftlich anzuzeigen. Bei solchen Unternehmen kann nach den bisher gemachten Erfahrungen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit für eine schriftliche Anzeige angenommen werden.

Zu § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden

Entsprechend der für die Anzeige von Geburten getroffenen Regelung (§ 20) sollen künftig neben den bereits nach geltendem Recht befugten öffentlichen Anstalten und Einrichtungen auch entsprechende private Einrichtungen zur schriftlichen Anzeige berechtigt sein (Absatz 1); die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit hierfür kann angenommen werden.

Für den seltenen Fall, dass ein Anzeigepflichtiger nach § 29 oder § 30 Abs. 1, 3 nicht zu ermitteln ist, soll - entsprechend der Regelung des geltenden Rechts - die "Notzuständigkeit" für die Anzeige der für den Sterbeort zuständigen Gemeindebehörde obliegen (Absatz 2).

Bei amtlicher Ermittlung über den Tod obliegt - wie bisher - die Anzeigepflicht der nach Landesrecht zuständigen (ermittelnden) Behörde (Absatz 3).

Zu § 31 Eintragung in das Sterberegister

In das Sterberegister werden nach Absatz 1 nur noch die Kerndaten des Sterbefalls eingetragen; die bisher im Sterbeeintrag verlautbarten Angaben über den Anzeigenden sind künftig den Sammelakten zu entnehmen (vgl. hierzu Begründung A. II. 1. b). Die in Absatz 2 vorgesehenen Hinweise stellen die erforderlichen Verknüpfungen zu anderen Personenstandseinträgen her.

Zu § 32 Fortführung

Ein Fortführungsanlass ist im Falle der Berichtigung von Registerdaten gegeben. Auf eine Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit, die neben der Beurkundung des Todes möglich ist, wird hingewiesen; sie gibt Aufschluss über etwaige unterschiedliche Sterbedaten und personenstandsrechtliche Folgen für den überlebenden Ehegatten (vgl. auch § 22a VerschG; §§ 1319 f. BGB).

Zu § 33 Todeserklärungen

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit nicht mehr wie bisher in ein besonderes Buch für Todeserklärungen eingetragen werden. An die Stelle des Buchs tritt eine Sammlung der Beschlüsse.

Kapitel 7. Besondere Beurkundungen

Zu § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland

Nach geltendem Recht können Deutsche und Angehörige gleichgestellter Personengruppen, die im Ausland (maßgebend für die Abgrenzung zwischen "Inland" und "Ausland" ist der Tag der Antragstellung) eine nach deutschem Recht gültige Ehe geschlossen haben, die Eheschließung in einem deutschen Personenstandsbuch, dem Familienbuch, beurkunden lassen ( § 15a PStG). Da der Entwurf den Wegfall des Familienbuchs vorsieht (vgl. hierzu Begründung A. I. 3. a), im Fall der Auslandsehe aber auch künftig ein Interesse der Beteiligten an der Beurkundung im Inland bestehen kann, ist die Möglichkeit vorgesehen, die Eheschließung im Eheregister des für den Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) des Antragstellers in Deutschland zuständigen Standesamts beurkunden zu lassen; die Ersatzzuständigkeit ist dem Standesamt I in Berlin übertragen. Antragsberechtigt sind die Ehegatten sowie deren Eltern und Kinder (Absätze 1 und 3). Zur Vermeidung von Doppelbeurkundungen und zum erleichterten Auffinden der Beurkundungen führt das Standesamt I in Berlin ein zentrales Verzeichnis der Registereintragungen (Absatz 4).

Nach Absatz 2 ist die Möglichkeit der Beurkundung im Eheregister auch für Eheschließungen zwischen ausländischen Staatsangehörigen vor ermächtigten ausländischen Konsularbeamten oder religiösen Stellen im Inland vorgesehen, soweit die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 EGBGB für eine solche Eheschließung erfüllt sind. Gleiches gilt für Ehen, die auf Grund bilateraler Staatsverträge vor ausländischen Konsularbeamten geschlossen werden. Als Nachweis der Eheschließung und damit Grundlage für die Beurkundung dient allgemein eine beglaubigte Abschrift des von der ermächtigten Person geführten Standesregisters. Die Betroffenen können durch die Beurkundung in dem deutschen Eheregister ihren Familienstand für den deutschen Rechtsbereich festschreiben lassen.

Zu § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland

Die Regelung für die Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft ist an den in § 34 niedergelegten Nachbeurkundungs-Grundsätzen für die Eheschließung orientiert. Durch die Beurkundung in einem deutschen Personenstandsregister bleiben die nach Art. 17b Abs. 1 EGBGB für die Begründung sowie die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen einer Lebenspartnerschaft maßgebenden Sachvorschriften des Register führenden Staates unberührt. Begründung und Wirkungen beurteilen sich mithin nicht etwa mit der Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister nunmehr nach deutschem Recht.

Zu § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland

Die Parallelregelung des geltenden Rechts ( § 41 PStG) macht die Beurkundung von Geburten und Sterbefällen Deutscher und Angehöriger gleichgestellter Personengruppen davon abhängig, dass die Anzeige von einem Berechtigten binnen 6 Monaten erfolgt oder - nach Fristablauf - die zuständige Verwaltungsbehörde die Beurkundung anordnet. In beiden Fällen ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung zuständig.

Die neue Konzeption für die Beurkundung von Auslands-Personenstandsfällen unterscheidet sich von der bisherigen in grundlegenden Punkten:

Absatz 1 sieht die zwischengeschaltete Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht mehr vor, weil hierfür angesichts des hohen Ausbildungsstands der Standesbeamten kein Bedürfnis mehr erkennbar ist; für die Befristung der Anzeigemöglichkeit ist damit ebenfalls kein Grund mehr gegeben. Außerdem ist der Kreis der

Anzeigeberechtigten nunmehr auf die Personen beschränkt, die ein Interesse an der Beurkundung haben können.

Nach Absatz 2 soll die Beurkundung - wie bereits die der Eheschließung und der Begründung der Lebenspartnerschaft - dezentral erfolgen mit dem Ziel, dem Anzeigenden lange Wege zu ersparen und das Standesamt I in Berlin spürbar zu entlasten (vgl. hierzu Begründung A. II. 1. b).

Auch diese Beurkundungen sind gemäß Absatz 3 in einem beim Standesamt I in Berlin geführten Verzeichnis zu erfassen.

Besonderheiten bei der Beurkundung, weil einzelne Angaben fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können, wie dies z.B. bei Auslandsadoptionen gelegentlich vorkommt, sollen in den Ausführungsvorschriften Berücksichtigung finden (Ermächtigungsgrundlage enthält § 73 Nr. 13).

Zu § 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen

Die Vorschrift entspricht vollinhaltlich der bisher in § 45 PStV getroffenen Regelung. Der neue Standort im Personenstandsgesetz ist wegen des engen Zusammenhangs mit den anderen Regelungen über Personenstandsfälle Deutscher im Ausland gewählt worden.

Das Verfahren mit Anzeige durch den Schiffsführer über das Seemannsamt und die Beurkundung beim Standesamt I in Berlin hat sich bewährt und soll beibehalten werden.

Zu § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern

Die Vorschriften des geltenden Rechts (§§ 43a bis 43f PStG) sind auf ihren Kerninhalt komprimiert. Die weitere Ausgestaltung des bewährten Beurkundungsverfahrens kann untergesetzlichen Vorschriften vorbehalten bleiben.

Zu § 39 Ehefähigkeitszeugnis

Die Vorschrift entspricht weitgehend der des geltenden Rechts ( § 69b PStG). Sie stellt - wie derzeit § 383 Abs. 2 Satz 1 DA - klar, dass sich die Prüfung der Ehefähigkeit nur auf deutsches Recht bezieht. Ein Hinweis entsprechend § 69b Abs. 3 PStG über die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung bei Ablehnung der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zu erwirken, ist verzichtbar, weil die Vorschriften über die Ablehnung einer standesamtlichen Amtshandlung (§ 49 ff.) unmittelbar gelten.

Zu § 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung

Die Vorschrift entspricht vollinhaltlich der des geltenden Rechts ( § 43 PStG). Die selten angewendete Regelung, die innerhalb eines Landes die Entscheidung über die Zuständigkeit der gemeinsamen Aufsichtsbehörde überträgt, länder- oder staatenübergreifend das Bundesministerium des Innern als Entscheidungsbehörde benennt, hat sich bewährt. Gleiches gilt für die Befugnis der gemeinsamen Aufsichtsbehörde oder der obersten Landesbehörde, die Eintragung anzuordnen.

Zu § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

In Absatz 1 sind die Erklärungsmöglichkeiten der Ehegatten zum Ehenamen einschließlich der Rechtswahlmöglichkeiten für Ehen mit Auslandsbezug ( § 1355 BGB; Art. 10 Abs. 2 EGBGB) im Einzelnen aufgeführt und mit der Regelung verbunden, dass diese Erklärungen von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden können. Die Ehegatten sind - wie nach geltendem Recht ( § 15c Abs. 1 PStG) - mithin in der Wahl des Standesamts, bei dem die Erklärungen beglaubigt oder beurkundet werden sollen, frei.

Absatz 2 regelt, welches Standesamt für die Entgegennahme der jeweiligen Erklärung zuständig ist. Im Gegensatz zur Beglaubigung oder Beurkundung der Erklärung ist hierfür ausschließlich das Standesamt zuständig, bei dem der betreffende Eintrag im Eheregister geführt wird. Ist die Eheschließung nicht im Inland beurkundet, so liegt die Zuständigkeit beim Wohnsitzstandesamt, bei Fehlen eines Inland-Wohnsitzes beim Standesamt I in Berlin, bei dem - zur Vermeidung von Doppelerklärungen - auch ein Verzeichnis der Erklärungen, die nicht in einem Eheregister beurkundet werden, geführt wird. Mit dem Zugang der Erklärung(en) bei dem hierfür zuständigen Standesamt wird ihre Wirksamkeit ausgelöst.

Zu § 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern

Die Regelungen zur Beglaubigung oder Beurkundung und Entgegennahme von Erklärungen zum Lebenspartnerschaftsnamen ( § 3 LPartG; Art. 17b Abs. 2 EGBGB) durch den Standesbeamten entsprechen den zum Ehenamen getroffenen Vorschriften (§ 41).

Zu § 43 Erklärungen zur Namensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern

Absatz 1 eröffnet die Zuständigkeit eines jeden Standesbeamten zur Beglaubigung oder Beurkundung namensrechtlicher Erklärungen von Vertriebenen und Spätaussiedlern, die ihre Namen durch entsprechende Veränderungen gemäß § 94 BVFG in den deutschen Sprachraum eingliedern wollen.

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Erklärungen liegt - wie nach geltendem Recht ( § 15e PStG) - beim Wohnsitzstandesamt, ersatzweise beim Standesamt I in Berlin (Absatz 2).

Zu § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft

Nach Absatz 1 ist neben anderen zur Beurkundung befugten Stellen auch der (jeder) Standesbeamte zuständig, die Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft sowie die dazu erforderlichen weiteren Erklärungen zu beurkunden. Gleiches gilt für die Anerkennung der Mutterschaft gemäß Absatz 2.

Absatz 3 verpflichtet allgemein die Stelle, die eine der in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Erklärungen beurkundet, diese dem Standesamt zu übersenden, welches das Geburtenregister führt.

Zu § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes

Absatz 1 gibt einen Überblick über die bürgerlichrechtlichen Erklärungsmöglichkeiten zum Kindesnamen und regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit der Standesbeamten, diese Erklärungen und dazu etwa erforderliche Zustimmungen beglaubigen oder beurkunden zu können.

Absatz 2 legt fest, welches Standesamt für die Entgegennahme der jeweiligen Erklärung zuständig ist. Für nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundete Geburten ist - zur Kontrolle und Vermeidung von Mehrfacherklärungen - die Führung eines Verzeichnisses über entgegengenommene Erklärungen beim Standesamt I in Berlin vorgesehen.

Kapitel 8. Berichtigungen und gerichtliches Verfahren Zu § 46 Änderung einer Anzeige

Die bisherige Regelung, bei unrichtigen Angaben in einer Geburts- oder Sterbefallanzeige nicht an den Anzeigeninhalt gebunden zu sein, sondern sogleich den richtigen und vollständigen Sachverhalt einzutragen ( § 46 Abs. 2 PStG), hat sich bewährt und kann daher mit der erweiterten Befugnis, die Angaben bereits in der Anzeige zu ändern, übernommen werden.

Zu § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung

Gegenüber der Regelung des geltenden Rechts ( § 46a PStG) sind die Berichtigungsbefugnisse des Standesamts erweitert, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, fehlerhafte Übertragungen aus (inländischen und ausländischen) Urkunden sowie unrichtige oder unvollständige Eintragungen bei entsprechendem urkundlichen Nachweis aus Personenstandsregistern ohne gerichtliche Mitwirkung berichtigen zu können. Dies trägt zum einen dem guten Ausbildungsstand der Standesbeamten Rechnung, zum anderen werden die Gerichte entlastet. Die Berichtigungen erfolgen als Folgebeurkundungen oder Hinweiseintragungen (§ 5).

Zu § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

Sind die Grenzen der Berichtigungsbefugnis des Standesamts erreicht, darf der Registereintrag nur noch durch das Gericht berichtigt werden. Die nach Absatz 1 erforderliche Berichtigungsanordnung erfolgt nicht etwa von Amts wegen, sondern setzt einen Antrag voraus. Da eine Berichtigung sowohl Elemente aufweisen kann, die nach § 47 unter die Berichtigungsbefugnis des Standesamts fallen, als auch solche, die zwingend die Mitwirkung des Gerichts erfordern, kann die Anordnung beide Fälle umfassen; das Berichtigungsverfahren wird hierdurch erleichtert.

Absatz 2 legt die Befugnis zur Antragstellung fest. Gegenüber dem geltenden Recht ist nun neben den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde auch allgemein das den Registereintrag führende Standesamt antragsberechtigt; nach geltendem Recht sind hierzu Standesbeamte nur in den Ländern befugt, die dies durch Rechtsverordnung auf der Grundlage der Ermächtigung in § 70a Abs. 2 Nr. 3 PStG zugelassen haben.

Zu § 49 Anweisung durch das Gericht

Absatz 1 räumt den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde das Recht ein, nach Ablehnung einer Amtshandlung durch das Standesamt eine gerichtliche Entscheidung dahin zu beantragen, das Standesamt zur Vornahme der Amtshandlung anzuweisen. "Amtshandlung" im Sinne dieser Vorschrift ist jede auf personenstandsrechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeit des Standesamts, auf die ein "Beteiligter" einen konkreten Rechtsanspruch hat. Als "Beteiligte" gelten nur solche Personen, deren materielle Rechtspositionen von der Ablehnung der Amtshandlung betroffen sind. Das in jedem Fall gegebene Antragsrecht der Aufsichtsbehörde erschließt sich aus ihrer Aufgabe, die ordnungsgemäße Führung der Personenstandsbücher sicherzustellen.

Absatz 2 ermöglicht es dem Standesamt, in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Die Vielfalt der möglichen rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel bei der Wahrnehmung personenstandsrechtlicher Aufgaben lässt eine gesetzliche Definition des Begriffs "Zweifelsfall" nicht zu. Voraussetzung für die Antragstellung durch das Standesamt ist jedoch, dass es zuvor durch umfassende Aufklärung der Tatsachen und eingehende rechtliche Prüfung versucht hat, eine Klärung der Fragen selbst herbeizuführen.

Zu § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte

Die Konzentration aller Verfahren eines gesamten Landgerichtsbezirks bei dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichts hat sich bewährt. Sie fördert eine einheitliche Rechtsprechung in Personenstandssachen und gewährleistet eine höhere Spezialisierung der zuständigen Richter.

Zu § 51 Gerichtliches Verfahren

Insbesondere die Abgrenzung von eigenbestimmter Kontrolle des Standesbeamten und gerichtlicher Fremdkontrolle hat sich als sinnvoll erwiesen. Die dem Gericht vorbehaltenen Kontrollmöglichkeiten betreffen meist Vorgänge mit starkem privatrechtlichem Bezug, so dass auch künftig der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Vorzug gegeben werden soll.

Zu § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung

Die öffentliche Bekanntmachung ist für Fälle gedacht, in denen der Kreis der materiell Beteiligten schwer feststellbar und damit Bekanntmachungen in den von § 16 FGG vorgeschriebenen Formen nicht gegenüber jedem Beteiligten möglich ist. Ausgenommen sind der Antragsteller, der Beschwerdeführer und die Aufsichtsbehörde; ihnen gegenüber ist stets eine qualifizierte Bekanntmachung erforderlich. Für andere Beteiligte ist eine besondere Bekanntmachung kein zwingendes Wirksamkeitserfordernis: Gegenüber diesem Personenkreis greift bei öffentlicher Bekanntmachung nach Ablauf von zwei Wochen die Zustellungsfiktion.

Zu § 53 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

Die Vorschrift unterscheidet - dem System des FGG entsprechend - zwischen "einfacher Beschwerde" und "sofortiger Beschwerde". Die als Ausnahme besonders anzuordnende "sofortige Beschwerde" ist in Absatz 1 Satz 1 auf Verfügungen des Gerichts mit bestimmtem Inhalt (Anweisung zur Vornahme einer Amtshandlung oder einer Berichtigung) beschränkt.

Die Aufsichtsbehörde ist nach Absatz 2 in jedem Fall beschwerdeberechtigt, und zwar auch dann, wenn die ergangene Entscheidung dem Antrag der Aufsichtsbehörde stattgibt. Sie hat damit die Handhabe, zu jedem Stand des Verfahrens in schwierigen Fällen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Kapitel 9. Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister Zu § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden

Die Absätze 1 und 2 beschreiben die Beweiskraft der Beurkundungen in den Personenstandsregistern und den Personenstandsurkunden; Absatz 3 stellt klar, dass die Eintragungen in den Personenstandsregistern nicht konstitutiv sind. Die Beweiskraft setzt - ohne dass es hierfür einer besonderen Regelung bedarf - nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen voraus, dass die Personenstandsregister ordnungsgemäß geführt werden

Zu § 55 Personenstandsurkunden

Absatz 1 legt abschließend fest, welche Personenstandsurkunden aus den Personenstandsregistern und der Sammlung der Todeserklärungen ausgestellt werden können. Bis zur Beurkundung der Eheschließung im Eheregister soll die Ausstellung einer Eheurkunde (Nummer 2) bereits aus der Niederschrift über die Eheschließung möglich sein, um die Ehegatten unmittelbar nach der Eheschließung mit einem urkundlichen Nachweis der Eheschließung ausstatten zu können; Gleiches gilt für die Lebenspartnerschaftsurkunde (Nummer 3).

Absatz 2 weist dem registerführenden Standesamt die Zuständigkeit für die Ausstellung von Personenstandsurkunden zu. Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem das Personenstandsregister führenden Standesamt zu erhalten, wenn das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt und das empfangende Standesamt (z.B. Wohnortstandesamt des Antragstellers) über entsprechende technische Einrichtungen verfügen; das Verfahren, dessen Grundzüge in § 56 Abs. 4 geregelt sind, soll durch Rechtsverordnung ausgestaltet werden (§ 73 Nr. 5).

Absatz 3 legt für Personenstandsregister nach Ablauf der Fortführungsfristen fest, dass Nachweise aus diesen Registern nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

Zu § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden

Die Vorschrift legt in den Absätzen 1 und 3 den allgemeinen Inhalt der Personenstandsurkunden fest.

Absatz 2 trifft die insbesondere für die Eheurkunde, die Geburtsurkunde und die Sterbeurkunde wichtige zentrale Regelung, dass - soweit sich aus der besonderen Regelung für die jeweilige Urkunde nichts anderes ergibt - nur die geänderten Tatsachen zu berücksichtigen sind.

In Absatz 4 ist der verfahrensmäßige Rahmen für die Beantragung der Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem zuständigen Standesamt (§ 55 Abs. 2) gesteckt.

Die Form (Aufbau, Darstellung, Formulare) der Einträge und Urkunden soll durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 73 Nr. 4 bestimmt werden.

Zu § 57 Eheurkunde

Da die Eheurkunde den Ehegatten zum Nachweis ihrer Eheschließung dient, ist ihr Personenstand so zu bezeichnen, wie er sich am Tag der Ausstellung der Urkunde aus dem Eheeintrag ergibt; Folgebeurkundungen (§ 16) sind mithin entsprechend § 56 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Zu § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde

Das für die Eheurkunde Ausgeführte (vgl. Begründung zu § 57) gilt entsprechend. Zu § 59 Geburtsurkunde

Der Personenstand des Kindes ist nach Absatz 1 mit den sich am Tag der Ausstellung der Geburtsurkunde aus dem Geburtseintrag ergebenden Daten unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen aus Folgebeurkundungen anzugeben (§ 27 Abs. 1 bis 3, § 56 Abs. 2); bei einem angenommenen Kind werden als Eltern nur die Annehmenden aufgenommen.

Die Geburtsurkunde wird gemäß Absatz 2 auf Wunsch des Antragstellers auch ohne Angaben über das Geschlecht, die Eltern oder die Religionszugehörigkeit ausgestellt. Die Urkunde mit eingeschränktem Inhalt beweist in diesem Fall nur die Tatsache der Geburt; sie ist insbesondere für transsexuelle Personen, die von der "kleinen Lösung" (nur Änderung der Vornamen nach § 1 TSG) Gebrauch gemacht haben, gedacht. Der eingeschränkte Inhalt trägt dem Offenbarungsverbot des § 5 TSG Rechnung, und zwar sowohl für den Fall der Namensänderung des Kindes als auch der eines Elternteils.

Zu § 60 Sterbeurkunde

Zu dem sich aus den Nummern 1 bis 3 der Regelung ergebenden Inhalt der Sterbeurkunde ist auf der Grundlage des § 73 Nr. 16 durch Rechtsverordnung auszuführen, wie der Familienstand des Verstorbenen im Einzelnen anzugeben ist, insbesondere, in welchen Fällen frühere Ehegatten oder Lebenspartner zu benennen sind. Nähere Regelungen werden dort auch über Sterbeort und Zeitpunkt des Todes in besonderen Fällen (z.B. Auffinden der Leiche) zu treffen sein.

Zu § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung

Die Vorschrift weist auf die unterschiedlichen Benutzungsvoraussetzungen während der für die Fortführung der Personenstandsregister in § 5 Abs. 5 festgelegten Zeiträume und nach Ablauf dieser Fristen bei den Archiven hin. Verbleiben Register nach Ablauf der Fortführungsfristen (zunächst noch) beim Standesamt, so ist auch in diesem Fall nur noch eine Nutzung als Archivgut möglich. Vereinzelten Urkundenanforderungen aus diesen Registern kann dann - je nach Aufbewahrungsort - von den Standesämtern oder den Archiven nur noch durch eine beglaubigte Abschrift des Registereintrags, der allerdings keine Personenstandsurkunde ist, entsprochen werden.

Zu § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

Die im geltenden Recht ( § 61 PStG) getroffenen Regelungen über die Benutzung der Personenstandsbücher sind nunmehr in fünf Paragraphen untergliedert und näher ausgestaltet worden. § 62 ist auf die allgemeine Benutzung durch natürliche Personen beschränkt.

Absatz 1 ist an den bisherigen Benutzungskriterien orientiert, die das Recht auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde davon abhängig machen, dass ein entsprechender Antrag von der Person, deren Personenstand beurkundet ist, ihrem Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren oder Abkömmling gestellt wird. "Anderen Personen" soll - wie bisher - nur dann ein Zugang eröffnet werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Wegen der engen verwandtschaftlichen Beziehung und in der Praxis häufig darauf gestützter Benutzungsbegehren ist für Geschwister der beurkundeten Person ein erleichterter Zugang insoweit vorgesehen, als beim Geburten- und Sterberegister bereits die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausreicht. Antragsbefugt sind Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; unter Antragsbefugnis im Sinne der Vorschrift ist die Fähigkeit zu verstehen, selbst den Antrag auf Benutzung stellen zu können; unberührt bleibt dabei die Befugnis des gesetzlichen Vertreters, für ein jüngeres Kind die Benutzung zu beantragen. Die Altersgrenze des vollendeten 16. Lebensjahres orientiert sich an der des § 1303 Abs. 2 BGB, die ab diesem Alter die Möglichkeit der Beantragung der

Befreiung vom Eheerfordernis der Ehemündigkeit eröffnet; dem Antrag sind zum Nachweis des Personenstandes regelmäßig Personenstandsurkunden beizufügen.

Absatz 2 erklärt die Benutzungsregelungen für die Personenstandsregister auch für die Sammelakten als verbindlich, damit nicht über diese Akten ein erleichterter Zugang zu den beurkundeten Daten ermöglicht wird und auch die weiteren im Zusammenhang mit dem Personenstandsfall gespeicherten Daten in gleicher Weise geschützt sind.

Absatz 3 sieht eine weitere Erleichterung der Benutzung vor: Vor Ablauf der Führungsfristen (§ 5 Abs. 5) soll "anderen Personen" künftig bereits eine erleichterte Benutzung (Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses) möglich sein, wenn seit dem Tod des letzten Beteiligten (Geburtseintrag: Eltern und Kind; Eheeintrag: Ehegatten; Lebenspartnerschaftseintrag: Lebenspartner) dreißig Jahre vergangen sind.

Zu § 63 Benutzung in besonderen Fällen

Die Vorschrift trägt - wie bisher § 61 Abs. 2 und 3 PStG - den besonderen Offenbarungsverboten nach Annahme als Kind (Absatz 1) und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (Absatz 2) Rechnung.

Zu § 64 Sperrvermerke

Absatz 1 sieht nach dem Vorbild anderer Schutzvorschriften (z.B. § 21 Abs. 5 MRRG) für den Fall einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange eine Sperrung betreffender Registereinträge für die Dauer von drei Jahren vor; der dies dokumentierende Sperrvermerk kann - soweit die Gefahrenlage weiter gegeben ist - erneuert werden. Wird die Benutzung des Registereintrags beantragt, so kann dem nur entsprochen werden, wenn der Betroffene dazu angehört worden ist und der die Entscheidung treffende Standesbeamte die Gefahr, die zu der Eintragung des Sperrvermerks geführt hat, in dem konkreten Fall ausschließen kann. Der Sperrvermerk hindert das Gericht nicht, das Standesamt nach § 49 Abs. 1 zur Ausstellung einer Personenstandsurkunde zu verpflichten.

Absatz 2 regelt auf der Grundlage des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes das Verfahren der Sperrung von Registereinträgen und der Benutzung der Einträge in Ausnahmefällen. Entsprechende - und insoweit bewährte - Regelungen sind derzeit in § 68 DA getroffen.

§ 64 enthält - wie bereits § 63 - keine ausdrückliche Bestimmung darüber, dass die Vorschrift auf alle sich aus den §§ 62, 65 und 66 ergebenden Arten der Benutzung anzuwenden ist. Diese Folge ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus Sinn und Zweck der Regelung und bedarf daher keiner gesetzgeberischen Klarstellung.

Zu § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte

Die in Absatz 1 getroffene Benutzungsregelung für Behörden und Gerichte bestimmt - im Gleichklang mit der Regelung des § 68 für standesamtliche Mitteilungen - dass Behörden "zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben" auf die Personenstandsbücher zugreifen können. Die Absätze 2 und 3 regeln den Umfang und die besonderen Voraussetzungen des Benutzungsrechts von Religionsgemeinschaften und ausländischen Vertretungen.

Zu § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

Das geltende Recht enthält keine Benutzungsregelung für wissenschaftliche Zwecke. Dies hat immer wieder bei analoger Anwendung der für Behörden getroffenen Regelung zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Zulässigkeit und des Rahmens des Auskunfts- und Einsichtsrechts geführt. Die vorgesehene Regelung trägt dem berechtigten Anliegen der Wissenschaft mit einer Regelung Rechnung, die in ähnlicher Form bereits für andere Bereiche getroffen worden ist (z.B. Auskunft für wissenschaftliche Zwecke nach § 42a Bundeszentralregistergesetz).

Zu § 67 Einrichtung zentraler Register

Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit der Einrichtung zentraler elektronischer Register auf Landesebene und regelt die Benutzungsrechte. Die Vorschriften über die Fortführung der Register durch das Beurkundungs-Standesamt bleiben unberührt. Hingegen sollen neben dem für die Führung des Personenstandsregisters zuständigen Standesamt auch alle anderen an das zentrale Personenstandsregister angeschlossenen Standesämter die Benutzung der Personenstandsregister ermöglichen können. Der Benutzungsberechtigte kann somit z.B. auch dann bei dem Standesamt seines Wohnortes Personenstandsurkunden erhalten, wenn dieses Standesamt die Register selbst nicht führt.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ein zentrales Register einrichten und nähere Vorschriften über die Führung des Registers treffen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3)

Zu § 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen

Die Mitteilungspflichten des Standesamts, die sich bisher aus unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben, sollen mit der auf einen zweistufigen Regelungsaufbau hinauslaufenden neuen Vorschrift eine einheitliche rechtliche Grundlage erhalten. Entsprechend der für andere Bereiche getroffenen Regelungen (z.B. Justizmitteilungsgesetz) sollen die einzelnen Mitteilungspflichten in einer Verordnung zusammengefasst werden; eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass ist in § 73 Nr. 8 vorgesehen. Ein solcher Katalog der Mitteilungspflichten dient der Übersichtlichkeit und ermöglicht - gegenüber gesetzlichen Einzelregelungen - eine flexiblere Anpassung an praktische und rechtliche Erfordernisse.

Kapitel 10. Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren Zu § 69 Erzwingung von Anzeigen

Die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes soll dazu beitragen, dass das registerführende Standesamt die erforderlichen Angaben zu einem Personenstandsfall rechtzeitig erhält, um dessen zeitnahe Beurkundung in den Personenstandsregistern sicherzustellen. Die Vorschrift umfasst sowohl die Pflicht zur Anzeige des Personenstandsfalls als auch Auskunfts- und Vorlagepflichten, wie z.B. die Angabe des Vornamens eines Kindes. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen, die dem Verpflichteten eine Frist zur Vornahme der pflichtigen Handlung setzt und damit Gelegenheit gibt, der Anzeige- oder Auskunftspflicht nachzukommen. Nach erfolgloser Androhung kann ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 500 Euro festgesetzt werden.

Zu § 70 Bußgeldvorschriften

In Absatz 1 sind die Anzeigepflichten aufgezählt, deren Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung eine Ordnungswidrigkeit darstellt; es sind dies die Anzeige einer Geburt oder einer Totgeburt (§§ 18 bis 20), die Anzeige des Auffindens eines Findelkindes (§ 24) sowie die Anzeige eines Sterbefalls (§§ 28 bis 30).

Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; die Geldbuße beträgt nach § 17 Abs. 1 OWiG mindestens fünf, höchstens eintausend Euro. Ist die Ordnungswidrigkeit geringfügig, kann das Standesamt es auch bei einem Verwarnungsgeld belassen.

Zu § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten

Satz 1 der Vorschrift stellt die auf Grund von mit Belgien und den Niederlanden geschlossenen Verträgen übergebenen Personenstandsbücher deutschen Personenstandsregistern gleich; dies betrifft insbesondere die Beweiskraft der in den Büchern enthaltenen Personenstandseinträge. Nach Satz 2 gilt dies auch, soweit statt der Bücher nur beglaubigte Abschriften übergeben worden sind.

Zu § 72 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Absatz 1 bestimmt, dass für Amtshandlungen des Standesamts grundsätzlich von dem durch die Amtshandlung Begünstigten (bei der Anmeldung der Eheschließung die Verlobten; bei der Benutzung der Personenstandsregister der Antragsteller) Gebühren und Auslagen erhoben werden. Bei den standesamtlichen Amtshandlungen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die ausschließlich im staatlichen Interesse erfolgen und daher von Gebühren und Auslagen befreit sind (z.B. Beurkundungen in den Personenstandsregistern) und solchen, die im alleinigen oder teilweisen Interesse des Antragstellers liegen und damit der Gebühren- und Auslagenpflicht unterfallen.

Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium des Innern, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gebühren- und Auslagentatbestände zu bestimmen, dabei feste Gebührensätze und Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über Gebührenfreiheit zu treffen. Die Ermächtigung entspricht der des geltenden Rechts, von der das Bundesministerium des Innern im Rahmen der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes mit einem umfangreichen Gebühren- und Auslagenkatalog sowie detaillierten Regelungen zur Gebührenfreiheit und -ermäßigung Gebrauch gemacht hat. Im Gegensatz zum geltenden Recht ist für den einzelnen Gebührensatz kein Höchstbetrag mehr vorgesehen. Der Höchstbetrag (derzeit 60 Euro) ließ bisher anlässlich der regelmäßig vorzunehmenden Gebührenanpassungen bei einigen Gebührenpositionen die Festsetzung kostendeckender Gebührensätze nicht zu.

Kapitel 11. Verordnungsermächtigungen

Zu § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

In der Vorschrift sind aus Gründen der Übersichtlichkeit alle Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zusammengefasst. Wegen der engen Verzahnung des Personenstandswesens insbesondere mit Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist - wie nach geltendem Recht - der Erlass durch das für das Personenstandsrecht federführende Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem für das bürgerliche Recht federführenden Bundesministerium der Justiz vorgesehen.

Zu § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, die nach ihrem Inhalt keiner bundesrechtlichen Vorschrift zugeführt werden können oder sollen. Neu sind die Ermächtigungen zur Einrichtung eines zentralen elektronischen Registers (Nr. 3), zur Archivierung der Sammelakten (Nr. 4) sowie zum Erlass von Mitteilungspflichten (Nr. 6).

Die Ermächtigung zur Einführung zentraler Register soll es ermöglichen, den Datenbestand mehrerer Standesämter (ggf. aller Standesämter eines Landes) zentral zu speichern und im Rahmen der Vorschriften des Personenstandsgesetzes zu nutzen. Die in § 67 getroffenen Einrichtungs- und Benutzungsregelungen stellen sicher, dass nur das für die Fortführung zuständige Standesamt die Daten verändern darf und nur die angeschlossenen Standesämter - und nicht etwa weitere Stellen - Zugriff auf die Registerdaten haben und über die Benutzung der Register befinden können.

Kapitel 12 Übergangsvorschriften

Zu § 75 Übergangsbeurkundung

Bis zum Ablauf einer Übergangszeit, die am 30. Juni 2013 endet, können noch Beurkundungen auf dem Medium Papier vorgenommen werden. Maßgebend für den Inhalt der Einträge ist aber bereits das neue Recht. Die Überführung dieser Beurkundungen in die elektronischen Register kann nach der Umstellung auf elektronische Personenstandsregisterführung erfolgen.

Zu § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher

Nach Absatz 1 soll sich die Fortführung der nach geltendem Recht angelegten Personenstandsbücher nach neuem Recht richten; mithin sind nur noch die Kerndaten, die in den neuen Registereintrag aufzunehmen wären, fortzuführen. Der Grundsatz der Anwendung des neuen Rechts auf die bis zu seinem Inkrafttreten angelegten Personenstandsbücher gilt in gleicher Weise auch für die Benutzung der Personenstandsbücher (Absatz 2), die Fortführung der Zweitbücher (Absatz 3) sowie die Aufbewahrung und die Anbietung der Personenstandsbücher, der Zweitbücher und der Sammelakten (Absatz 4). Absatz 5 ermöglicht die elektronische Erfassung und Fortführung des bis zum Inkrafttreten des Gesetzes angelegten "Altbestandes".

Zu § 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher

Absatz 1 sieht vor, dass sich bereits am Tage nach der Verkündung des Gesetzes die Zuständigkeit für die Fortführung der Familienbücher ändert. Nicht mehr der Standesbeamte am Wohnsitz der Ehegatten, sondern der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt, soll zuständig sein; gibt es einen solchen Standesbeamten nicht, so verbleibt das Familienbuch bei dem am Stichtag zuständigen Standesbeamten. Die Regelung strebt für den Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes zweifache Wirkung an: Zum einen soll das aufwändige - u.U. mehrfache - Versenden des Familienbuchs an den jeweiligen Wohnsitz-Standesbeamten der Ehegatten entfallen; zum anderen wird vorgezogen die Möglichkeit eröffnet, das Familienbuch an den das Heiratsbuch führenden Standesbeamten abzugeben.

Absatz 2 bestimmt, dass die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes angelegten Familienbücher nicht mehr fortgeführt werden (zu den Gründen vgl. Begründung A. I. 3. a, b; A. II. 5. b). Der nach geltendem Recht im Gegensatz zum Heiratsbuch fortgeführte Datenbestand des Familienbuchs soll aber für eine Aktualisierung der entsprechenden Heiratseinträge genutzt werden. Ist die Eheschließung nicht im Inland beurkundet, erstarkt das Familienbuch zu einem nach neuem Recht fortzuführenden Heiratseintrag.

Absatz 3 regelt die Benutzung der Familienbücher, die nur noch für diejenigen Familienbücher stattfindet, die als Heiratseintrag fortgeführt werden.

Zu § 78 Heiratsbuch

Absatz 1 schreibt - korrespondierend mit § 76 Abs. 1 - die Fortführung der bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts angelegten Heiratseinträge unter Einbeziehung der fortgeschriebenen Familienbuchdaten vor, soweit ein Benutzungsersuchen oder eine weitere (neue) Fortschreibung des Heiratseintrags dies erfordert. Bei vielen - meist den älteren - Heiratseinträgen werden sich die Umstellungsarbeiten darauf beschränken, das Familienbuch zu der jeweiligen Sammelakte zu nehmen.

Absatz 2 schränkt die Frist für die Abgabe des Familienbuchs an das den Heiratseintrag führende Standesamt ein: Wird aus Anlass der Benutzung des Heiratsbuchs die Fortschreibung der Daten erforderlich, so hat das Standesamt nach Anforderung des Familienbuchs bei dem zuletzt zuständigen Standesamt zunächst zu prüfen, ob sich die Notwendigkeit zur Fortführung ergibt.

Zu Artikel 2 Änderung von Bundesgesetzen

Zu den Absätzen 1 bis 6, 8, 11, 12, 14, 15, 19, 21 und 22

Bei den Änderungen handelt es sich um Anpassungen an die jeweils neue Terminologie des Personenstandsrechts (insbesondere: "Standesamt" statt "Standesbeamter", "Personenstandsregister" statt "Personenstandsbuch", "Ehe-, Geburten- und Sterberegister" statt "Heirats-, Geburten- und Sterbebuch", "Eheurkunde" statt "Heiratsurkunde", Wegfall der Personenstandsurkunden "Auszug aus dem Familienbuch" und "Abstammungsurkunde").

Zu Absatz 7 Konsulargesetz Zu Nummer 1 (§ 8)

Die Eheschließungsbefugnis für bestimmte Konsularbezirke ist angesichts der geringen Eheschließungszahlen, des hohen Aufwands und der Möglichkeit der Eheschließung im Inland aufgehoben worden. Einer gesetzlichen Grundlage für die Ermächtigung zur Vornahme konsularischer Eheschließungen bedarf es daher nicht mehr (vgl. hierzu Begründung A. III.).

Zu Nummer 2 (§§ 10, 12 und 19)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 3 (§ 11)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Abs. 10 Nr. 2, Abs. 13 Nr. 3 und Abs. 16 Nr. 12.

Zu Absatz 9 Rechtspflegergesetz

Zu den Nummern 1 bis 3 (§ 3 Nr. 2 Buchst. c, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 36b) insgesamt Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 und Abs. 16 Nr. 12. Zu Nummer 1 (§ 3 Nr. 2 Buchst. c) und 3 (§ 36b)

Die Wörter "bei der amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen" sind überflüssig. Sie werden deshalb im Änderungsbefehl Nummer 1 gestrichen. Diese Aufgabe ist nunmehr in den Fünften Abschnitt des FGG integriert und damit von dem verbleibenden Satzteil "Nachlass- und Teilungssachen i.S.d. 5. Abschnitts des FGG" des § 3 Nr. 2c RPflG bereits umfasst.

Die Beibehaltung der fraglichen Wörter in § 36b Abs. 1 Nr. 1 RPflG ist dagegen sinnvoll, da dort ausschließlich diese Aufgabe des Nachlassgerichts auf den Urkundsbeamten übertragen werden kann. Sie werden deshalb im Änderungsbefehl Nummer 3 nicht gestrichen.

Zu Absatz 10 Beurkundungsgesetz Zu Nummer 1 (§ 34 Abs. 3)

Der Regelungsinhalt von Absatz 3 Satz 2 wird aus systematischen Gründen in § 34a - neu - übernommen.

Zu Nummer 2 (§ 34a - neu -)

Beurkundet der Notar einen Erbvertrag, der nach § 34 Abs. 2 und 3 BeurkG nicht in amtliche Verwahrung übergeben wird, oder sonstige Erklärungen mit erbrechtlichen Auswirkungen, so sind diese entsprechend den Vorschriften in der AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen der die Testamentsdatei führenden Stelle mitzuteilen (§ 20 Abs. 2 DONot). Für die Behandlung dieser Urkunden wurde in § 82b Abs. 2 FGG (E) nunmehr eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Vollständigkeit, aber auch mit Blick auf die in § 18 Bundesnotarordnung (BNotO) normierte Verschwiegenheitspflicht der Notare ist zusätzlich eine Aufnahme der Pflicht zur Weitergabe von Daten in das Beurkundungsgesetz angezeigt. Der bei den sonstigen Vorschriften über die Beurkundung von letztwilligen Verfügungen neu einzufügende § 34a sieht daher in Absatz 1 eine entsprechende Regelung vor.

Nach dem Tod des Erblassers sind Testamente und Erbverträge, die sich bei einer anderen Behörde als dem Gericht befinden, von dieser an das Nachlassgericht abzuliefern (§§ 2259 Abs. 2, 2300 BGB). § 34 Abs. 3 Satz 2 BeurkG bestätigt dies nochmals ausdrücklich für den beim Notar verwahrten Erbvertrag.

Absatz 2 übernimmt aus systematischen Gründen den Regelungsinhalt von § 34 Abs. 3 Satz 2 hierher und ergänzt die Vorschrift hinsichtlich sonstiger Urkunden, die Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird. Für diese Urkunden gründet sich die Verpflichtung des Notars, dem Nachlassgericht eine beglaubigte Abschrift zur Verfügung zu stellen, bisher nur auf Verwaltungsbestimmungen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 DONot).

Zu Absatz 13 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Zu Nummer 1 (§ 48)

Es handelt sich um eine Anpassung an die neue Terminologie des PStRG-E.

Zu Nummer 2 (§ 64c)

Die bisher in § 21a PStG enthaltenen Mitteilungspflicht des Standesbeamten an das Familiengericht im Falle der Nichtbestimmung eines Familiennamens für ein Kind namensverschiedener Eltern wird aus rechtssystematischen Gründen in den neuen § 64c verlagert. Die Änderung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die Mitteilungspflichten des Standesamts gegenüber Gerichten und Behörden in den jeweiligen bereichsspezifischen Vorschriften festzulegen sind.

Zu Nummer 3 (§ 73 Abs. 4 u. 5)

Die Vorschrift übernimmt weitestgehend die zur örtlichen Zuständigkeit bei der Verwahrung von Testamenten geltenden Regelungen von § 2258a Abs. 2 und 3 BGB in die entsprechende Vorschrift im fünften Abschnitt (Nachlass- und Teilungssachen) des FGG. Entfallen sind lediglich die Regelungen hinsichtlich des vor dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichteten Testaments. Gutsbezirke im Sinne des § 2258a Abs. 4 i.V.m. § 2249 BGB existieren nicht mehr (Staudinger/Baumann BGB, 1996, § 2249, Rdn. 21).

Eine Übernahme der Regelung zur sachlichen Zuständigkeit ( § 2258a Abs. 1 BGB) ist nicht erforderlich, da diese identisch ist mit der allgemeinen Zuständigkeitsregelung für Nachlass- und Teilungssachen in § 72 FGG.

Zu Nummer 4 (§§ 82a, 82b - neu -)

Zu § 82a

Die Vorschrift übernimmt in den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften zum Verfahren bei der Verwahrung von Testamenten von § 2258b BGB in das FGG.

Die Absätze 4 und 5 bilden die gesetzliche Grundlage für das in der AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen geregelte Registrierungs- und Mitteilungssystem.

In Absatz 4 Satz 3 wird angeordnet, dass bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin Testamentsverzeichnisse zu führen sind und damit die Rechtsgrundlage für diese Testamentsdateien geschaffen. Die Vorschrift enthält außerdem die Grundlage für die Mitteilungspflichten der Nachlassgerichte gegenüber den die Testamentsdateien führenden Stellen, wenn ein Testament in amtliche Verwahrung genommen wird (Absatz 4 Satz 1 und 2). Festgelegt wird weiterhin die Verpflichtung der die Testamentsdatei führenden Stelle zur Information des Nachlassgerichts, bei dem eine letztwillige Verfügung verwahrt ist, über den Todesfall (Absatz 4 Satz 4). Hinsichtlich der darüber hinaus erforderlichen Regelungen zu den Mitteilungspflichten der Standesämter, insbesondere des den Todesfall beurkundenden Standesamts, wird auf das Personenstandsgesetz verwiesen (Satz 5).

Absatz 5 erklärt die Vorschriften des Absatzes 4 für entsprechend anwendbar im Fall eines nicht amtlich verwahrten gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet wurde (und damit bei den Nachlassakten verbleibt), soweit dieses weitere Anordnungen für den Tod des anderen Ehegatten beinhaltet.

Die Vorschrift legt in Absatz 6 den Rahmen der Mitteilungen an die das Testamentsverzeichnis führenden Stellen fest und verpflichtet darüber hinaus die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungspflichten, den erforderlichen Inhalt der Testamentsdateien sowie die Löschung der Daten zu erlassen, wie dies bereits in der AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen geschehen ist.

Der teilweise vertretenen Auffassung, dass die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und nicht für die Landesregierungen vorgesehen werden solle, ist nicht zu folgen. Bei der AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen handelt es sich auch bisher schon um eine zwischen den Ländern vereinbarte Verwaltungsvorschrift, die in erster Linie praktische Details der Datenübermittlung enthält und länderspezifische Besonderheiten berücksichtigt. Eine Beteiligung des Bundes bei diesen Detailregelungen ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn der Bund die Grundzüge regelt, um so die Kompatibilität des Verfahrens zur Verwahrung von letztwilligen Verfügungen in allen Bundesländern sicherzustellen.

Die Vorschrift wird auch den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 65, 1 44) aufgestellten strengen Kriterien für die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gerecht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten dient im vorliegenden Fall einem legitimen - auch im Interesse des Betroffenen liegenden - Zweck, nämlich dem Wiederauffinden einer vor dem Notar errichteten oder in amtlicher Verwahrung gegebenen letztwilligen Verfügung nach dem Tod des Erblassers. Das vorgesehene Mitteilungs- und Registrierungssystem ist geeignet - aber auch erforderlich -, um diesen Zweck zu erreichen. Auch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist gewährleistet. Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass die Weitergabe und Verarbeitung von Daten nur zulässig ist, soweit dies für das Wiederauffinden der letztwilligen Verfügung unumgänglich notwendig ist.

Absatz 7 sieht vor, dass die Übermittlung der Nachricht auch elektronisch erfolgen kann, wobei von einer Vorgabe an die Länder zur Qualität der Signatur abgesehen wird. Die Länder werden ermächtigt, den Zeitpunkt, ab dem in ihrem Bereich Mitteilungen auf diesem Wege versandt und entgegengenommen werden, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form festzulegen. Den Landesregierungen wird darüber hinaus gestattet, die Ermächtigungen nach Absatz 6 und 7 auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen.

Zu § 82b

Die Vorschrift erklärt die Regelungen zur amtlichen Verwahrung von Testamenten in § 73 Abs. 4 und 5, § 82a bei Erbverträgen für entsprechend anwendbar (Absatz 1 Satz 1) und übernimmt damit einen Teil des Regelungsinhalts von § 2300 BGB in das FGG. Satz 2 entspricht dem Regelungsinhalt von § 2277 BGB, der aus systematischen Gründen ebenfalls hierher übernommen wird.

In Absatz 2 wird eine gesetzliche Grundlage für die Mitteilungspflicht der beurkundenden Notare und Gerichte über nicht amtlich verwahrte Erbverträge und sonstige die Erbfolge ändernde Erklärungen gegenüber der die Testamentsdatei führenden Stelle geschaffen und hinsichtlich deren Behandlung auf § 82a Abs. 4 verwiesen.

Zu Absatz 16 Bürgerliches Gesetzbuch Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist durch die Änderung der §§ 1312, 2300 sowie den Wegfall der §§ 2258a, 2258b und 2277 veranlasst.

Zu den Nummern 2, 3, 6, 8 und 9 (§§ 1309, 1310, 1355, 1597, 1598, 1617, 1617a, 1617b, 1617c, 1618)

Bei den Änderungen handelt es sich um Anpassungen an die jeweils neue Terminologie des Personenstandsgesetzes ("Standesamt" statt "Standesbeamter", "Personenstandsregister" statt "Personenstandsbuch", "Eheregister" statt "Heiratsbuch").

Zu Nummer 4 (§ 1312 Abs. 2)

Die Aufhebung erfolgt, um Doppelregelungen zu vermeiden. Eine entsprechende registerrechtliche Vorschrift ist in § 15 PStG getroffen. Angesichts der klaren Formulierung in § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m § 1311 Satz 1 BGB steht auch ohne die Soll-Vorschrift des § 1312 Abs. 2 BGB fest, dass die Eintragung keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe ist.

Zu Nummer 5 (§ 1315 Abs. 2)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Neufassung des § 1306 BGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts.

Zu den Nummern 7 und 10 (§§ 1493, 1683)

Die Mitteilungen des Standesbeamten an das Vormundschaftsgericht oder Familiengericht über die Wiederverheiratung (Begründung einer Lebenspartnerschaft) des Elternteils eines minderjährigen Kindes dienen der Prüfung, ob der Elternteil seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Gericht nachgekommen ist. Die derzeit in § 5 Abs. 5 PStG verankerte Mitteilung des Standesbeamten über die Eheschließung erfüllt nach Ansicht der Gerichte den angestrebten Zweck nur unzulänglich, weil sie erst im Anschluss an die Eheschließung erfolgt. Das PStG kommt nach der neuen Konzeption, Mitteilungen des Standesamts an andere Behörden der jeweiligen bereichsspezifischen Vorschrift vorzubehalten, als Standort einer entsprechenden Vorschrift nicht mehr in Betracht.

Zu Nummer 11 (§ 2248)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Abs. 13 Nr. 3 und 4. Zu Nummer 12 (§ 2249)

Da Gutsbezirke im Sinne des § 2249 nicht mehr existieren (Staudinger/Baumann BGB, 1996, § 2249, Rdn. 21), sind die entsprechenden Regelungen zu streichen.

Zu Nummer 13 (§§ 2258a, 2258b und 2277)

Der Regelungsinhalt der Vorschriften wurde - mit Ausnahme der überflüssigen Regelung zur sachlichen Zuständigkeit - in die §§ 73 Abs. 4 und 5, 82a Abs. 1 bis 3 und 82b Abs. 1 FGG (Art. 2 Abs. 13 Nr. 3 und 4).

Zu Nummer 14 (§ 2300)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Art. 2 Abs. 13 Nr. 4. Zu Absatz 17 Familienrechtsänderungsgesetz Zu Nummer 1

Durch die vorgeschlagene Änderung des Artikels 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes (FanRÄndG) soll eine durch das Lebenspartnerschaftsgesetz entstandene Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Landesjustizverwaltungen für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen beseitigt werden.

Nach Art. 7 § 1 Abs. 2 Satz 1 FamRÄndG ist für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen die Landesjustizverwaltung des Landes zuständig, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher Aufenthalt, so ist nach Satz 2 die Justizverwaltung eines Landes bisher nur dann zuständig, wenn in dem Land eine neue Ehe geschlossen werden soll; ist auch hiernach keine Zuständigkeit gegeben, so ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig. Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, welche Landesjustizverwaltung für die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung zuständig ist, wenn keiner der (geschiedenen) Ehegatten einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und einer von ihnen beabsichtigt, im Inland eine Lebenspartnerschaft einzugehen. Wegen dieser Regelungslücke ist Unklarheit darüber entstanden, ob für die Anerkennung der Entscheidung in Analogie zu Art. 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 FamRÄndG die Justizverwaltung des Landes zuständig ist, in dem die Lebenspartnerschaft begründet werden soll, oder entsprechend dem Gesetzeswortlaut gemäß Art. 7 § 1 Abs. 2 Satz 3 FamRÄndG die Auffangzuständigkeit der Justizverwaltung des Landes Berlin gegeben ist. In Fällen, in denen keiner der geschiedenen Ehegatten einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, erscheint das Land, in dem einer von ihnen eine Lebenspartnerschaft begründen möchte, ein geeignetes Anknüpfungskriterium für die Bestimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde. In diesem Fall wäre ein Rückgriff auf die Auffangzuständigkeit der Landesjustizverwaltung Berlin trotz Vorhandenseins eines (beabsichtigten) Bezugspunkts zu einem anderen Land unsachgemäß. Eine Zuständigkeit nach Art. 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 FamRÄndG soll deshalb auch bei der Justizverwaltung des Landes gegeben sein, in welchem eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll.

Zu Nummer 2

Entsprechend der bisherigen Regelung im Fall einer beabsichtigten neuen Eheschließung soll nach Satz 2 Halbsatz 2 die Landesjustizverwaltung den Nachweis verlangen können, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft bei der zuständigen Stelle angemeldet ist.

Zu Absatz 18 Lebenspartnerschaftsgesetz Zu Nummer 1 (§ 1)

Durch die in Absatz 1 vorgesehene Änderung wird eine einheitliche Behördenzuständigkeit eingeführt. Damit wird das Standesamt für die Entgegennahme der Erklärung, eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen, bundesweit allein zuständig (vgl. hierzu Begründung A. III).

Im neuen Absatz 2 ist die Form der Begründung der Lebenspartnerschaft geregelt. Zu Nummer 2 ( 3)

Es handelt sich um Änderungen in Folge der durch § 1 Abs. 1 eingeführten Zuständigkeit des Standesbeamten.

Zu Nummer 3 (§ 9)

Es handelt sich um die Einführung der bundeseinheitlichen Zuständigkeit des Standesbeamten für die Entgegennahme der Erklärungen.

Zu Nummer 4 (§ 22)

Die Übergangsregelung ist notwendig, um sicherzustellen, dass nach Einführung der Zuständigkeit des Standesamts und der Verpflichtung zur Eintragung der Begründung einer Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch die bis zu diesem Zeitpunkt vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden begründeten Lebenspartnerschaften ebenfalls in ein Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen werden. Damit erhält das Standesamt nach Einführung seiner Zuständigkeit umfassende Kenntnis über alle vorher begründeten Lebenspartnerschaften. Hierfür ist die Abgabe der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entstandenen Vorgänge durch die nach Landesrecht zuständige Behörde notwendig. Zuständig für die Übernahme ist das Standesamt, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig gewesen wäre. Zur Einschränkung der Fälle, in denen nach Satz 1 eine Zuständigkeit mehrerer Standesämter in Frage kommt, regelt Satz 2 hilfsweise die Zuständigkeit des Standesamts, in dessen Bezirk zumindest einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zu Absatz 20 Adoptionswirkungsgesetz

Die Änderung berücksichtigt redaktionelle Anpassungen an das neue PStG. Der bisherige Buchstabe e entfällt ersatzlos, weil bei der Beurkundung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes (§ 36 PStG-E) das für die Beurkundung zuständige Standesamt selbstständig über die Beurkundung entscheidet; anders als nach geltendem Recht ist die Entscheidung einer anderen Behörde (derzeit: zuständige Verwaltungsbehörde) nicht mehr vorgeschaltet.

Zu Absatz 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch Zu Nummer 1 (§ 52a Abs. 4)

Die bisher in § 21b PStG enthaltene Mitteilungspflicht des Standesamts an das Jugendamt in Falle der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern wird aus rechtssystematischen Gründen in das SGB VIII verlagert. Die Änderung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die Mitteilungspflichten des Standesamts gegenüber Gerichten und Behörden in den jeweiligen bereichsspezifischen Vorschriften festzulegen sind.

Zu Nummer 2 (§ 59 Abs. 1)

Es handelt sich um eine Anpassung an die neue Terminologie des PStRG-E. Zu Artikel 3 Änderung von Rechtsverordnungen

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die neue Terminologie des Personenstandsrechts.

Zu Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Durch die Entsteinerungsklausel wird der einheitliche Verordnungsrang für die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen (Artikel 3) wieder hergestellt.

Zu Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Absatz 1 sieht vor, dass die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, um den für das Erlassverfahren erforderlichen Organisationsvorlauf zu gewähren.

Nach Absatz 2 Satz 1 sollen zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes etwa zwei Jahre liegen, damit insbesondere die Kommunen ausreichend Zeit haben, die erforderlichen Vorbereitungen für die Anwendung des neuen Rechts zu treffen. Satz 2 sieht das gleichzeitige Außerkrafttreten des bisherigen Personenstandsgesetzes vor.