Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 21.09.07

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung

§ 1 Zweck des Wohngeldes

§ 2 Wohnraum

§ 3 Wohngeldberechtigung

Teil 2
Berechnung und Höhe des Wohngeldes

Kapitel 1
Berechnungsgrößen des Wohngeldes

§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes

Kapitel 2
Haushaltsmitglieder

§ 5 Haushaltsmitglieder

§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

§ 7 Ausschluss vom Wohngeld

§ 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

Kapitel 3
Miete und Belastung

§ 9 Miete

§ 10 Belastung

§ 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung

§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung

Kapitel 4
Einkommen

§ 13 Gesamteinkommen

§ 14 Jahreseinkommen

§ 15 Ermittlung des Jahreseinkommens

§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

§ 17 Freibeträge

§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Kapitel 5
Höhe des Wohngeldes

§ 19 Höhe des Wohngeldes

Teil 3
Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs

§ 20 Gesetzeskonkurrenz

§ 21 Sonstige Gründe

Teil 4
Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes

§ 22 Wohngeldantrag

§ 23 Auskunftspflicht

§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung

§ 25 Bewilligungszeitraum

§ 26 Zahlung des Wohngeldes

§ 27 Änderung des Wohngeldes

§ 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs

§ 29 Haftung, Aufrechnung und Verrechnung

§ 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

Teil 5
Kostentragung und Datenabgleich

§ 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

§ 33 Datenabgleich

Teil 6
Wohngeldstatistik

§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht

§ 35 Erhebungsmerkmale

§ 36 Erhebungszeitraum, Zufallsstichprobe und Sonderaufbereitungen

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 37 Bußgeld

§ 38 Verordnungsermächtigung

§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht

§ 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen

§ 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung

Teil 8
Überleitungsvorschriften

§ 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

§ 43 Festlegung der Mietenstufen

§ 44 Weitergeltung bisherigen Rechts

Anlage 1
Werte für "a", "b" und "c"

Die in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte "a", "b" und "c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Anzahl Haushaltsmitglieder123456789101112
a6,300E-25,700E-25,500E-24,700E-24,200E-23,700E-23,300E-22,300E-2-1,700E-2-3,700E-2-6,700E-2-9,200E-2
b7,963E-45,761E-45,176E-43,945E-43,483E-43,269E-43,129E-42,959E-42,245E-41,565E-41,533E-41,356E-4
c9,102E-56,431E-53,250E-52,325E-52,151E-51,519E-58,745E-67,440E-63,522E-55,547E-55,686E-56,182E-5

Hierbei bedeuten:

E-2geteilt durch100,
E-4geteilt durch10 000,
E-5geteilt durch100 000,
E-6geteilt durch1 000 000

Anlage 2

Rechenschritte und Rundungen

Anlagen 3 bis 7
siehe gesonderte Anlagen

Artikel 2
Folgeänderungen anderer Gesetze

Artikel 3
Änderung der Wohngeldverordnung

Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Artikel 7
Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, das Wohngeldgesetz fortzuentwickeln und im Vollzug zu vereinfachen. Transferleistungsempfänger (z.B. Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe) sind seit dem 1. Januar 2005 vom Wohngeld ausgeschlossen; ihre angemessenen Unterkunftskosten werden seither im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt. Nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis besteht an den Schnittstellen des Wohngeldes zu den Transferleistungen Klarstellungs- und Regelungsbedarf; dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung. Des Weiteren setzt der Entwurf den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 um, nach dem das Wohngeldrecht mit dem Ziel einer deutlichen Vereinfachung überprüft werden soll.

In diesem Rahmen ist eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur umfänglichen Evaluation des Wohngeldrechts eingesetzt worden, die auch Möglichkeiten zu dessen Vereinfachung erarbeitet hat. Die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind in dem Gesetzentwurf berücksichtigt worden.

Der Gesetzentwurf ist zudem einem Praxistest in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen unterzogen worden, bei dem die Umsetzung der Regelungen durch insgesamt neun Wohngeldbehörden soweit wie möglich praxisnah simuliert worden ist. Ziel war es, die Regelungen auf ihre Tauglichkeit zu prüfen, insbesondere, ob sie praktikabel, problemadäquat und wirksam sind. Dabei wurden als Prüfkriterien zugrunde gelegt: die Ausrichtung der Regelungen auf das vorgegebene Ziel, die Eignung der vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung, die Verständlichkeit und Eindeutigkeit, die Praktikabilität vorgesehener Verwaltungsabläufe sowie die Erkenntnisse für Verbesserungen der Gesetzesformulierungen und für eine neue Wohngeld-Verwaltungsvorschrift.

Die Ergebnisse dieses Praxistests sind ebenfalls in dem Gesetzentwurf berücksichtigt worden.

Der Gesetzentwurf ist wesentlicher Teil des Projekts "Verständliche Gesetze" des Bundesministeriums der Justiz mit der Gesellschaft für deutsche Sprache, die den Gesetzentwurf von Beginn an begleitet hat. Die Vorschläge der Gesellschaft für deutsche Sprache sind in dem Gesetzentwurf berücksichtigt worden.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Im Wesentlichen enthält die konstitutive Neufassung des Wohngeldgesetzes - neben Streichung überholter Vorschriften, Systematisierung, textlichen Straffungen und sprachlichen Vereinfachungen - Präzisierungen zum Ausschluss der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld, die Fortentwicklung des wohngeldrechtlichen Haushaltsbegriffs, in den alle Mitglieder einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen einbezogen werden (wodurch die aufwändige und schwierige Vergleichsberechnung und die bisherige Regelung der vorübergehenden Abwesenheit entbehrlich werden), den Wegfall der für die Höhe des Wohngeldes maßgeblichen vier Baualtersklassen sowie die Einführung von Regelungen zur Rückforderung des Wohngeldes in Todesfällen, zur gesamtschuldnerischen Haftung aller Haushaltsmitglieder, zur Erweiterung der Aufrechnungs- und Verrechnungsmöglichkeit bei überzahltem Wohngeld und zur Erweiterung des Datenabgleichs.

Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf (soweit es nicht lediglich um Verdeutlichungen, redaktionelle Anpassungen und Folgeregelungen oder unwesentliche Klarstellungen geht):

Die von der Gesellschaft für deutsche Sprache erarbeiteten Vorschläge betreffen auch die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Soweit möglich wurde daher ein neutraler Begriff gewählt (wie etwa Haushaltsmitglied, wohngeldberechtigte Person, antragstellende Person oder zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person). Wo ein solcher Begriff nicht gewählt werden konnte, wurden Männer und Frauen ausdrücklich genannt (wie etwa Bewohner und Bewohnerinnen sowie Empfänger und Empfängerinnen).

Nur ausnahmsweise wurde ein Begriff, der nach seinem Artikel nur Männer bezeichnet, nicht geändert, weil er eine juristische Person bezeichnet oder sich im allgemeinen (juristischen) Sprachgebrauch eingebürgert hat und so auch dem Laien ohne Weiteres verständlich ist. Solche Begriffe sind beispielsweise der Arbeitgeber (§ 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG), Dritte (§ 16 Abs. 2 Satz 3 WoGG) oder der Wohnungsinhaber (§ 33 Abs. 1 WoGG).

Insbesondere bei Bezugnahmen auf das WoGG a. F. ist mit der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern keine inhaltliche Änderung verbunden. Unverändert ist das Wohngeldgesetz auf Frauen und Männer unterschiedslos anwendbar. Die Neufassung des Wohngeldgesetzes hat insoweit eine rein klarstellende Funktion.

III. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Der Gesetzentwurf wurde auf mögliche Wirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern geprüft. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Frauen und Männer gleichermaßen. Die Prüfung hat ergeben, dass die vorgesehene Neufassung des Wohngeldgesetzes und die Änderungen anderer Vorschriften weder den Zugang zum Wohngeld noch die Höhe der Leistungen für Frauen und Männer unterschiedlich beeinflussen. Vielmehr soll im Wohngeldgesetz eine Regelung abgeschafft werden, die an den Haushaltsvorstand anknüpfte (§ 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 WoGG a. F.). Zwar erfasst dieser Begriff bei unvoreingenommener Betrachtungsweise Frauen und Männer in gleicher Weise, was auch statistisch belegt wird (Ende des Jahres 2005 waren 55 % der antragstellenden Personen weiblich und 45 % männlich). Dennoch soll der Begriff des Haushaltsvorstandes zukünftig vermieden werden, um Missverständnissen vorzubeugen. Er wird durch den Begriff der wohngeldberechtigten Person ersetzt.

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Zuständigkeit des Bundes für die konstitutive Neufassung des Wohngeldgesetzes (Artikel 1), die Folgeänderungen anderer Gesetze (Artikel 2), die Änderung der Wohngeldverordnung (Artikel 3), die Aufhebung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (Artikel 6) und die Änderungen des Gesetzes über Bergmannssiedlungen (Artikel 4) sowie des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Artikel 5) folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Wohngeldrecht, Bergmannssiedlungsrecht und Bergarbeiterwohnungsbaurecht). Die Aufhebung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (Artikel 6) stützt sich zum Teil, soweit nicht Wohngeldempfänger betroffen sind, auch auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge).

V. Alternativen

Zu dem Gesetzentwurf gibt es keine Alternativen, weil die vorgesehenen Regelungen unerlässlich sind.

VI. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Mehrzahl der gesetzlichen Änderungen (Wohngeldgesetz) führt zu Einsparungen, die aber mangels statistischer Daten nicht quantifizierbar sind. Sie sind voraussichtlich aber in Relation zum Gesamtvolumen weitgehend als geringfügig einzuschätzen. Zur Beurteilung der Kostenwirkungen der vorgesehenen Vereinfachung der Miethöchstbetragstabelle (Wegfall der Differenzierung nach Baualtersklassen) sind noch Simulationsrechnungen erforderlich. Nach ersten groben Schätzungen wird hierfür und nach Abzug der Einsparungen aufgrund der Verkürzung der Frist bei der Todesfallvergünstigung von zusätzlichen Ausgaben in Höhe von ca. 120 Mio. Euro (Bund und Länder zusammen) ausgegangen.

Die dem Bund entstehenden Mehrausgaben sowie ein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen werden innerhalb des jeweiligen Einzelplans und innerhalb der jeweils geltenden Finanzplanansätze eingespart.

Infolge der Beendigung des Treuhandverhältnisses aufgrund der Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen fließen dem Bund 450 Mio. Euro zu.

2. Vollzugsaufwand

Es ist mit Minderausgaben durch das Entfallen von Vollzugsaufwand zu rechnen. Eine Bezifferung ist nicht möglich.

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Bürokratiekosten

a) Informationspflichten für die Wirtschaft

Für Unternehmen werden zwei Informationspflichten eingeführt:

Geldinstitute haben für die Erstattung von Wohngeld im Todesfall über die Empfänger oder Verfügenden Auskunft zu erteilen (§ 30 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Die Informationspflicht für Geldinstitute ist allerdings auf die Fälle des Sterbens aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder begrenzt und stellt daher nicht den Regelfall dar; sie ist zudem gegenüber der Erstattung nach § 30 Abs. 1 WoGG subsidiär und abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls, so dass ihre finanziellen Auswirkungen als unerheblich einzuschätzen sind. Häufigkeit/Periodizität: in Todesfällen bei Überzahlungen. Kostenbelastung: nicht bezifferbar, da nicht quantifizierbar ist, wie häufig der Fall eintritt.

Die Deutsche Post AG gleicht Daten über ausgezahlte Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen ab (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 WoGG). Die Einführung dieser Informationspflicht stellt lediglich eine technisch einfache und geringfügige Ausweitung eines bereits bestehenden automatischen Datenabgleichs dar, so dass keine finanziellen Auswirkungen entstehen werden. Häufigkeit/Periodizität: automatisierter Datenabgleich. Kostenbelastung: Da der Abgleich automatisiert erfolgt, fallen keine nennenswerten zusätzlichen Kosten an.

Für Unternehmen werden zwei Informationspflichten vereinfacht:

Arbeitgeber sollen künftig nur noch Auskunft über die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nicht mehr über alle, beispielsweise auch ausgeschlossene Haushaltsmitglieder, geben ( § 23 Abs. 2 WoGG). Häufigkeit/Periodizität: alle Wohngeldanträge. Kostenentlastung: nicht bezifferbar, da nicht bekannt ist, über wie viele erwerbstätige Haushaltsangehörige keine Auskunft mehr gegeben werden musS.

Das Erhebungsmerkmal "Jahr der Bezugsfertigkeit" (§ 8 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Nr. 6 WoGG a. F.; § 12 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 7 WoGG) wird gestrichen, so dass Vermieter künftig nicht mehr das Jahr der Bezugsfertigkeit des Wohnraums angeben müssen. Häufigkeit/Periodizität: alle erstmaligen Wohngeldanträge. Kostenentlastung: Auf Unternehmensseite werden nach grober Schätzung ca. 320 000 Euro eingespart.

b) Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

Es wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG gezahlt wird, ist verpflichtet, bestimmte Änderungen in den für den Wohngeldanspruch maßgeblichen Verhältnissen mitzuteilen (§ 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 WoGG). Häufigkeit/Periodizität: Auszahlung des Wohngeldes nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG an eine andere als die wohngeldberechtigte Person. Kostenbelastung: nicht bezifferbar, da nicht feststellbar ist, wie oft der Fall eintritt.

Es wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht. Die Erhebungsmerkmale "Ausstattung" und "Jahr der Bezugsfertigkeit" werden gestrichen (§ 8 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Nr. 6 WoGG a. F.; § 12 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 7 WoGG). Häufigkeit/Periodizität: alle erstmaligen Wohngeldanträge. Kostenentlastung: Je Haushalt ist von einer zeitlichen Entlastung von ca. 5 Minuten auszugehen. Da die Erfassung nur beim Erstantrag erforderlich ist, sind ca. 200.000 Haushalte pro Jahr betroffen.

Es wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger abgeschafft. Die Auskunftspflicht wird auf Kinder und Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder beschränkt ( § 23 WoGG). Die Auskunftspflicht für Kinder und Eltern anderer Haushaltsmitglieder entfällt. Häufigkeit/Periodizität: alle Wohngeldanträge, bei denen ein Missbrauch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche geprüft wird. Kostenentlastung: nicht bezifferbar, da nicht bekannt ist, in wie vielen Fällen die Prüfung erfolgt.

c) Informationspflichten für die Verwaltung

Es wird eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Betroffen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Daten über ausgezahlte Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen abgleichen soll (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 WoGG). Häufigkeit/Periodizität: automatisierter Datenabgleich. Kostenbelastung: keine nennenswerten Kosten, da ein automatisierter Datenabgleich erfolgt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Wohngeldgesetz) Zur Inhaltsübersicht

Die Inhaltsübersicht soll entsprechend der systematischen Neuordnung von Vorschriften neu untergliedert werden, im Übrigen der bisherigen Fassung des Wohngeldgesetzes entsprechen, soweit nicht Folgeänderungen durch Streichung von Vorschriften, neue Vorschriften, neue Überschriften oder eine neue Zählung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Die Bezeichnungen der einzelnen Teile werden aus rechtsförmlichen Gründen geändert.

Zur Überschrift des Teils 1 (Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung)

Die bisherige Bezeichnung "Erster Teil" wird aus rechtsförmlichen Gründen zu "Teil 1" geändert. Die Überschrift des Teils 1 soll entsprechend der Neugliederung die zentralen Inhalte dieses Teils wiedergeben.

Zu § 1 (Zweck des Wohngeldes)

Der bisherige Absatz 1 a. F. soll auf zwei Absätze aufgeteilt werden. In Absatz 1 soll weiterhin die deklaratorische Zweckbestimmung des Wohngeldes den weiteren Regelungen des Wohngeldgesetzes vorangestellt werden. Im neuen Absatz 2 wird zwischen den beiden Zuschussformen des Wohngeldes unterschieden und bereits an dieser Stelle verdeutlicht, dass Wohngeld nur für selbst genutzten Wohnraum geleistet wird.

Die bisherigen Regelungen zum Wohngeldausschluss in den Absätzen 2 und 5 a. F. sollen wegen der systematischen Nähe zum Begriff des Haushaltsmitgliedes in die §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG eingeordnet und ergänzt werden. Absatz 3 a. F. (Antragsberechtigung der vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder in Mischhaushalten) soll unter Anpassung an den neuen Haushaltsbegriff aus systematischen Gründen dem § 3 Abs. 4 WoGG zugeordnet werden. Ebenfalls aus systematischen Gründen soll sich Absatz 4 a. F. (Nichtanrechnung des Wohngeldes als Einkommen bei anderen Sozialleistungen), sprachlich geringfügig geändert, in den Schlussvorschriften in § 40 WoGG wiederfinden.

Zu § 2 (Wohnraum)

Die Definition des Wohnraums entspricht bis auf eine sprachliche Straffung der bisherigen Fassung ( § 4a WoGG a. F.). Die bisherige Regelung der Höhe des Wohngeldanspruchs in § 2 WoGG a. F. enthält nunmehr § 19 WoGG.

Zu § 3 (Wohngeldberechtigung)

§ 3 WoGG soll den Inhaber des Wohngeldanspruchs bestimmen. Die Festlegung auf eine wohngeldberechtigte Person führt das schon bisher bestehende Prinzip des Wohngeldrechts fort, keine Einzelansprüche für alle Haushaltsmitglieder zu bestimmen, sondern nur eine Person als Anspruchsinhaber festzulegen und dieser das Wohngeld - bezogen auf die gesamte von ihr genutzte Wohnung und unter Berücksichtigung der weiteren Haushaltsmitglieder - zu leisten. Die Begriffe Wohngeldberechtigung, wohngeldberechtigte Person und wohngeldberechtigt sind bedeutungsgleich, beinhalten zunächst die persönlichen Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs und führen noch nicht dazu, dass auch tatsächlich ein Anspruch auf Leistung besteht. Ob ein Anspruch der Höhe nach besteht, bestimmt sich systematisch getrennt nach Teil 2 und den darin geregelten Berechnungsgrößen für den Wohngeldanspruch der Höhe nach; dabei kann sich angesichts der degressiven Leistungsausgestaltung bei zunehmendem Einkommen auch ein Anspruch auf "null" ergeben.

Durch den Begriff der wohngeldberechtigten Person soll weiterhin sprachlich klarer zwischen materieller Anspruchs- und verfahrenstechnischer Antragsregelung getrennt werden. Hierzu soll das grundsätzliche Antragserfordernis aus Absatz 1 a. F. herausgelöst und in den Kontext der Antragsregelungen des § 22 WoGG gestellt werden.

Absatz 1 soll inhaltlich unverändert die Voraussetzungen des Absatzes 2 a. F. für den Mietzuschuss übernehmen und lediglich praxisnäher in Absatz 1 Satz 1 den Hauptfall des Mieters herausstellen sowie sprachlich gestrafft werden. Als Abgrenzungsmerkmal zur Berechtigung eines Hauseigentümers für einen Miet- oder Lastenzuschuss soll in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 klarstellend die Anzahl der im eigenen Haus befindlichen Wohnungen aufgenommen werden. Bei mehr als zwei Wohnungen im Haus soll an die Stelle des Lastenzuschusses und der damit verbundenen Lastenberechnung der Mietzuschuss bezogen auf den Mietwert des Wohnraums treten. Dies ergab sich bisher aus den Begriffen des Eigenheimes und der Kleinsiedlung in Absatz 3 Nr. 1 a. F. und entspricht der bisherigen, an § 9 Abs. 1 II. WoBauG angelehnten Wohngeldpraxis. In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 soll die Verweisung auf das Heimgesetz in Folge der Föderalismusreform 2006 und der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz an die Länder auf Heimgesetze der Länder erweitert werden. Die Formulierung der "entsprechenden" Gesetze der Länder ist dabei § 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG entlehnt.

In Absatz 2 sollen die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 a. F. für den Lastenzuschuss zusammengefasst und gestrafft werden, um wiederholende Aufzählungen zu vermeiden. Die Aufzählung der berechtigenden Rechtsstellungen wurde mit einer Ausnahme (gewerblich genutzte Häuser) ohne inhaltliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage gestrafft. Bereits als gleichgestellt anerkannte Rechtsinstitute wurden durch Verwendung von Oberbegriffen einbezogen.

In Absatz 2 Satz 1 soll zunächst der Hauptanwendungsfall des Eigentums am Wohnraum vorangestellt werden. Im Zuge des Wegfalls der Definition von Eigenheim und Kleinsiedlung mit Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001) soll auf diese Begriffe verzichtet und allgemein das Eigentum hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums als Voraussetzung genannt werden.

Als einzige inhaltliche Änderung zur bisherigen Rechtslage soll die Art des Gebäudes, in dem sich der selbst genutzte Wohnraum befindet, nicht mehr auf überwiegend zum Wohnen genutzte Gebäudeformen beschränkt werden. Die bisher zur Abgrenzung benutzten Wohnformen sind auf dem heutigen diversifizierten Wohnungsmarkt nicht mehr hinreichend. Daher soll der Lastenzuschuss auch für Wohnungen geleistet werden, die sich in einem auch gewerblich genutzten Gebäude befinden, was u. a. auf Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte, überwiegend oder im Übrigen gewerblich genutzte Gebäude zutreffen kann.

Im Begriff des Eigentümers bzw. Eigentums ist als dessen Sonderform das bisher in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 a. F. gesondert genannte Wohnungseigentum nach § 1 WEG bereits enthalten. Im Begriff der erbbauberechtigten Person (d. h. des Erbbauberechtigten) bzw. Erbbaurechts ist dessen bisher in Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 a. F. getrennt genannte Sonderform des Wohnungserbbaurechts nach § 30 WEG bereits enthalten.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entspricht der bisherigen Regelung hinsichtlich des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 a. F.) und soll um die Begriffe des Wohnungsrechts und des Nießbrauchs ergänzt werden. Bisher war lediglich das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht nach § 31 WEG ausdrücklich genannt. Literatur und Rechtsprechung haben diese Aufzählung jedoch für nicht abschließend gehalten und für weitere eigentumsähnliche Wohnrauminhaber aufgrund von dinglichen Wohnberechtigungen eine Antragsberechtigung bejaht. So werden auch der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts nach § 1093 BGB, der eine Belastung zu tragen hat (vgl. Stadler/Gutekunst, Wohngeldgesetz, Stand April 2007, § 3 Rdnr. 53; Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, 2. Aufl., Stand Dezember 2006, § 3 Rdnr. 15, 38, 90), und der Nießbraucher nach § 1030 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1976 - VIII C 71.74 -, BVerwGE 51, 38 [Leitsatz 1]) als für einen Lastenzuschuss berechtigt erachtet. Diese Rechtsstellungen sollen nunmehr ausdrücklich im Gesetz erfasst werden.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 entspricht dem § 3 Abs. 4 WoGG a. F., wobei die Erweiterung der Eigentümerstellung (Einbeziehung auch nicht überwiegend zum Wohnen genutzter Gebäudeformen) hier fortgeführt werden soll.

Insgesamt soll sprachlich das Erfordernis der Aufbringung der Belastung nicht wiederholt werden, das sich bereits nach § 1 Abs. 2 WoGG ergibt. Die Wohngeldberechtigung für einen Lastenzuschuss setzt damit nach wie vor voraus, dass eine Belastung aufzubringen ist. Dies wird auch bisher schon für § 3 Abs. 3 WoGG a. F. ohne dortige Nennung vorausgesetzt.

Mit der Regelung in Absatz 3 soll das bisherige Merkmal des Haushaltsvorstandes (§ 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 WoGG a. F.) aufgegeben werden und damit grundsätzlich jeder Mieter oder Eigentümer und ihnen Gleichgestellte wohngeldberechtigt sein. Die Festlegung des gesellschaftlich überholten, gleichstellungspolitisch missverständlichen und verwaltungspraktisch entbehrlichen Haushaltsvorstandes als antragstellende Person entfällt damit.

Kommen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mehrere Personen als wohngeldberechtigte Person in Betracht (z.B. zwei Mieter), bestimmen diese unter sich die wohngeldberechtigte Person, die damit alleiniger Anspruchsinhaber ist. Zur Verwaltungsvereinfachung bei der Bearbeitung der Wohngeldanträge soll hinsichtlich der Bestimmung eine gesetzliche Vermutung in die Verfahrensvorschriften ( § 22 Abs. 2 WoGG) aufgenommen werden.

Weitere Wohngeldanträge durch ein anderes als das zur wohngeldberechtigten Person bestimmte Haushaltsmitglied sind für denselben Bescheidgegenstand (für zumindest teilweise denselben Wohnraum und Bewilligungszeitraum) unzulässig, so dass jeweils nur ein Antrag pro Haushalt möglich ist. Ein Wechsel der antragstellenden Person ist somit grundsätzlich lediglich für einen Neuantrag nach Ablehnung oder im Rahmen von Folgeanträgen für anschließende Bewilligungszeiträume möglich, nicht jedoch für einen Erhöhungsantrag. Diese Regelung wird für den Fall des Auszugs oder Todes der bisherigen wohngeldberechtigten Person durch § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 3 WoGG flankiert.

Absatz 4 soll die Regelung nach § 1 Abs. 3 WoGG a. F. zum Wohngeldanspruch einer vom Wohngeld ausgeschlossenen Person fortführen und verdeutlichen, in welcher Konstellation die Wohngeldberechtigung eines vom Wohngeld ausgeschlossenen und daher bei der Berechnung der Anspruchshöhe nicht zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes dennoch notwendig ist. Eine solche Person ist wohngeldberechtigt, wenn sie mit zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet. Die Berechtigung ist insbesondere für den Fall notwendig, in dem nur die vom Wohngeld ausgeschlossene Person die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllt, also z.B. nur sie der Mieter der Wohnung ist.

Absatz 5 soll die Wohngeldberechtigung von ausländischen Personen aus der bisher durch die Verwaltungsvorschrift (Teil A Nr. 1.02 WoGVwV 2002) geregelten Praxis aufnehmen und einer gesetzlichen Regelung zuführen. Der Begriff der ausländischen Person soll möglichst weit gefasst und daher die Definition in § 2 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommen werden. Ausländische Personen sollen einen Wohngeldanspruch haben, wenn sie sich nach Maßgabe der Aufzählung in Absatz 5 Satz 1 berechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 soll Fälle erfassen, bei denen Personen nach § 16 AufenthV in Verbindung mit der Anlage A ( zu § 16) der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Eine bestimmte Dauer des Aufenthalts soll dabei im Gesetz nicht näher geregelt werden, da auch schon für einen verhältnismäßig kurzen Aufenthalt Wohnraum benötigt wird. Allerdings wird bei sehr kurzen Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland von bis zu drei Monaten, etwa mit einem Kurzzeitvisum, in aller Regel der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der ausländischen Person nicht innerhalb des Bundesgebietes liegen, so dass hier die Voraussetzungen des Begriffs des Haushaltsmitglieds nach § 5 Abs. 1 WoGG nicht erfüllt sein werden.

Wie bei anderen Sozialleistungen auch (etwa Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII) sind auch ausländische Personen wohngeldberechtigt, deren Aufenthaltstitel auf einer Verpflichtungserklärung beruht. Absatz 5 Satz 1 unterscheidet nicht nach dem Grund des Aufenthaltstitels oder der Duldung. Damit wird insbesondere auch Fällen des Familiennachzugs angemessen Rechnung getragen, bei denen aufgrund des Schutzes der Familie nach Artikel 6 Abs. 1 GG die einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis auch dann bestehen bleibt, wenn sich nach dem Familiennachzug die Einkommenssituation zum Beispiel durch eine Verschlechterung des familiären Arbeitseinkommens oder die Geburt weiterer Kinder verschlechtert. Liegt eine Verpflichtungserklärung vor, ist vielmehr entsprechend ihrem Sinn das geleistete Wohngeld vom Verpflichteten zurück zu fordern.

Bei der Berechnung des Wohngeldes unter Einschluss einer ausländischen Person als wohngeldberechtigte Person oder als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied sind zweckbestimmte Leistungen des Verpflichteten für die Versorgung der ausländischen Person mit Wohnraum nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG von der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung abzusetzen. Andere Leistungen des Verpflichteten an die ausländische Person gehören zu deren Jahreseinkommen, etwa nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 oder Nr. 22 WoGG.

Absatz 5 Satz 2 soll ausländische Personen erfassen, die sich aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und von deutschen Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. Solche Vorschriften enthalten beispielsweise Artikel 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183), Artikel 33 und 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957) und Artikel 48 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585). Hiernach ist es nicht erforderlich, diesem Personenkreis einen Wohngeldanspruch zuzuerkennen.

Zur Überschrift des Teils 2 (Wohngeldberechnung)

Die bisherige Bezeichnung "Zweiter Teil" wird aus rechtsförmlichen Gründen zu "Teil 2" geändert. Mit der neu eingefügte Überschrift des Teils 2 sollen alle Voraussetzungen, welche die Höhe des Wohngeldes bestimmen, zusammengefasst und somit eine besser systematisierte Gliederung des Gesetzes erreicht werden.

Zur Überschrift des Kapitels 1 und zu § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)

Wie ein Obersatz soll das erste Kapitel in seinem neu eingefügten Paragrafen die für die Höhe des Wohngeldes maßgebenden drei Parameter bürger- und anwenderfreundlich auf einen Blick zusammenfassen. Die bisher in § 4 WoGG a. F. enthaltenen Regelungen verschieben sich, inhaltlich verändert, nach §§ 5 und 6 Abs. 2 WoGG.

Die Regelung des § 4a WoGG a. F. ist nun in § 2 WoGG enthalten. Zur Überschrift des Kapitels 2 (Haushaltsmitglieder)

Bisher ist im geltenden Recht lediglich dem Einkommen ein eigener Gliederungsabschnitt gewidmet. Die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, hat aber ebenso Einfluss auf die Höhe des Wohngeldes. Um dies zu verdeutlichen, soll auch diese Berechnungsgröße in einem eigenen Kapitel eingeordnet werden.

Zu § 5 (Haushaltsmitglieder)

Durch § 5 WoGG soll die Struktur der im Wohngeldrecht zu unterscheidenden Haushaltsformen reduziert werden und vielmehr personenbezogen auf den Begriff des Haushaltsmitglieds abgestellt werden. Gegenstand der Wohngeldermittlung für einen bestimmten Wohnraum soll künftig die auch schon bisher vorausgesetzte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sein.

In Absatz 1 soll die nun zentrale Definition eines Haushaltsmitglieds über die Zugehörigkeit zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt werden, wodurch die Beschränkung auf Familienmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 WoGG a. F. entfällt. Haushaltsmitglied ist nach Absatz 1 Nr. 1 zunächst die wohngeldberechtigte Person selbst. Haushaltsmitglieder sollen nach Absatz 1 Nr. 2 künftig auch alle Mitglieder ihrer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ohne Rücksicht auf verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen sein, um sie wohngeldrechtlich gemeinsam zu betrachten. Damit soll zum einen den geänderten Lebensverhältnissen in der Gesellschaft Rechnung getragen und unter anderem auch für eheähnliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften eine gemeinsame Wohngeldberechnung durchgeführt werden. In der Folge erübrigt sich die Einzelfallprüfung zur Verhinderung einer Schlechterstellung von Ehegatten und Familien durch die bisherige aufwändige und schwierige Vergleichsberechnung nach § 18 Nr. 4 WoGG a. F. und Kappung der ggf. in der Summe höheren Einzelansprüche solcher Partner. Zum anderen wird eine deutliche Verwaltungsvereinfachung dadurch erreicht, dass nur anhand des Merkmals der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft geprüft werden muss, ob die Einbeziehung von Personen in eine gemeinsame Wohngeldberechnung gerechtfertigt ist, und nicht mehr zusätzlich noch anhand der familiären Verhältnisse.

Damit eine Person, die mehrere Wohnungen bewohnt, eindeutig einer Wohnung zugeordnet werden und grundsätzlich nicht für zwei Wohnungen Wohngeld erhalten kann, soll für die Bewilligung von Wohngeld die Wohnung maßgeblich sein, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet. Jede Person kann begrifflich nur einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben; nur in der Wohnung an diesem Mittelpunkt soll sie Haushaltsmitglied im Sinne des Wohngeldrechts sein. Dies gilt sowohl für die wohngeldberechtigte Person, die allein wohnt, als auch für alle Personen, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Einschluss der wohngeldberechtigten Person leben.

Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen sollen die materiellen Kriterien für den Hauptwohnsitz aus § 12 Abs. 2 MRRG herangezogen werden. Dem formell gemeldeten Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts soll damit lediglich Indizwirkung zukommen, um das Missbrauchsrisiko so weit wie möglich zu reduzieren. Denn für das Wohngeldrecht soll nicht allein der formelle Akt der Meldung und somit der bei den Meldebehörden geführte Stand des Hauptwohnsitzes maßgebend sein, der ggf. mittlerweile überholt sein kann. Vielmehr soll die Wohngeldbehörde ausgehend vom gemeldeten Hauptwohnsitz die aktuelle Lebenssituation der wohngeldberechtigten Person und seiner Haushaltsmitglieder überprüfen können, um Missbrauch durch rein formelle Ummeldungen verbeugen zu können. Auch sollen gesetzliche Wohnsitzbestimmungen (z.B. § 9 BGB für Soldaten) nur als Ausgangspunkt für eine Prüfung des tatsächlichen Lebensmittelpunktes dienen, an dem das Wohnen durch das Wohngeld gesichert werden soll.

Um diese Abweichungsmöglichkeiten auch sprachlich auszudrücken, soll auf den schon in § 5 Abs. 1 BAföG und § 27 Abs. 2 WoFG verwendeten, abweichenden Begriff des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen abgestellt werden. Auch der Begriff des Mittelpunktes der Lebensinteressen in § 9 Abs. 2 Satz 6 EStG ist vom Sinn und Zweck her gleichartig. Allerdings soll es auf die in diesen Vorschriften enthaltenen zusätzlichen Kriterien ( § 5 Abs. 1 BAföG: kein Aufenthalt lediglich zum Zwecke der Ausbildung, keine Bedeutung des Willens zur ständigen Niederlassung; § 27 Abs. 2 WoFG: auf längere Dauer, selbständiger Haushalt) nicht ankommen. Ebenso wenig soll es auf die rein berufliche Veranlassung oder die zusätzlichen Maßstäbe des eigenen Hausstandes ankommen, die im Steuerrecht bei der Bestimmung einer doppelten Haushaltsführung an den eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes angelegt werden.

Der Inhalt der bisherigen Regelung der vorübergehenden Abwesenheit in § 4 Abs. 3 a. F. WoGG geht in der Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen auf und bedarf keiner gesonderten Regelung mehr. Sofern Personen nicht ständig anwesend sind, muss nach lebensnaher Betrachtung bewertet werden, ob sie dennoch dem Haushalt als dessen Mitglieder zuzuordnen sind (z.B. bei Montagetätigkeit, längeren Krankenhausaufenthalten oder Ausbildung). Inhaltlich ändert sich die wertende Betrachtung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage dahin, dass es stärker auf die aktuelle Situation und die Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt, so dass keine pauschalen Gruppenbewertungen, z.B. für Auszubildende, erfolgen können. Das Kriterium der Rückkehr zum Familienhaushalt oder der überwiegenden finanziellen Unterstützung durch den Familienhaushalt ist nur eines unter weiteren Merkmalen zur Bestimmung des gegenwärtigen Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.

Der Begriff der Haushaltsmitglieder erfasst damit alle diejenigen Personen, die für die Wohngeldermittlung unmittelbar und mittelbar relevant sind: bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigende Personen und vom Wohngeld ausgeschlossene Personen, sofern sie gemeinsam wohnen und wirtschaften. Nicht zu diesem Personenkreis gehören dagegen z.B. Mitbewohner mit anderweitigem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, Untermieter, Mitglieder einer bloßen Wohngemeinschaft oder im Trennungsjahr lebende Ehegatten, da es bei letzteren regelmäßig am Merkmal der Wirtschaftsgemeinschaft fehlt. Diese Personen bilden eine eigene Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und damit einen eigenen wohngeldrechtlichen Haushalt am jeweiligen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen.

Absatz 2 definiert den Teilbegriff der Wohngemeinschaft. Bei der Wohngeldberechnung sollen die Personen gemeinsam betrachtet werden, die Wohnraum gemeinsam bewohnen. Der Wohnraum muss als räumliches Abgrenzungsmerkmal eine gewisse Abgeschlossenheit aufweisen; bei mehreren Teilen des Wohnraums müssen diese Teile zueinander einen Zusammenhang aufweisen, was in der Regel dem geläufigen Begriff der Wohnung entsprechen dürfte. Der Begriff ist jedoch hinreichend weit, um den vielfältigen Gestaltungsformen des Wohnens gerecht zu werden, die vom Begriff der Wohnung abweichen können. So kann etwa eine Großfamilie zwei nebeneinander liegende Wohnungen als Einheit nutzen, oder eine Wohnung steht bei Untervermietung nur zum verbleibenden Teil der Wohngemeinschaft zur Verfügung.

Absatz 3 Satz 1 definiert den Teilbegriff der Wirtschaftsgemeinschaft wie schon im bisherigen Recht. Zur weiteren Verwaltungsvereinfachung soll in Absatz 3 Satz 2 eine gesetzliche Vermutung aufgenommen werden: Aufgrund der Tatsache des gemeinsamen Bewohnens von Wohnraum wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft widerleglich vermutet.

Absatz 4 wiederholt für die anderen Haushaltsmitglieder die schon für die wohngeldberechtigte Person nach § 3 Abs. 5 WoGG geltenden Voraussetzungen für ausländische Personen. Sie müssen sich entsprechend § 3 Abs. 5 WoGG tatsächlich und berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und dürfen nicht durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von den deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit befreit sein, um als Haushaltsmitglieder zu zählen. Da lediglich auf die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach dem Absatz 5 des § 3 WoGG verwiesen wird, müssen die anderen Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 1 bis 4 WoGG nicht vorliegen.

Absatz 5 soll eine Ausnahme regeln von dem Grundsatz im Wohngeldrecht, dass eine Person nicht den Wohngeldanspruch für mehrere Wohnungen erhöhen, sondern nur in einer einzigen Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben und dort Haushaltsmitglied sein kann. Nach dem wohngeldrechtlichen Grundsatz zählen Kinder von getrennt lebenden Eltern nur bei dem Elternteil als Haushaltsmitglied, bei dem der Lebensmittelpunkt des Kindes ist. Indiz für den Lebensmittelpunkt ist hier neben dem Wohnungsstatus ein alleiniges Sorgerecht eines Elternteils. Lebt das Kind aber abweichend vom alleinigen Sorgerecht des einen Elternteils ausschließlich bei dem anderen Elternteil, hat es bei Letzterem seinen Lebensmittelpunkt.

Wie schon bisher die durch Verwaltungsvorschrift (Teil A Nr. 4.34 WoGVwV 2002) geregelte Praxis verfolgt Absatz 4 das Ziel, bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht die abwechselnde Betreuung von Kindern bzw. Pflegekindern hinsichtlich des bereitgehaltenen Wohnraums zu sichern und billigt hierzu ausnahmsweise die Zurechnung eines Kindes als Haushaltsmitglied zu zwei Haushalten.

Die Regelung des Absatzes 4 Satz 1 gilt für alle Kinder, die von den Eltern annähernd zu gleichen Teilen betreut werden. Eine Betreuung erfolgt zu gleichen Teilen, wenn der Betreuungsumfang des einen Elternteils mindestens halb so groß ist wie der des anderen (mindestens 1/3 zu 2/3). Die Betrachtung soll für jedes Kind einzeln erfolgen, da bei mehreren Kindern auch eine unterschiedlich gewichtete Betreuung erfolgen kann. Die Betreuung zu annähernd gleichen Teilen muss glaubhaft gemacht werden. Sie kann insbesondere nicht glaubhaft sein, wenn bereits aufgrund größerer räumlicher Entfernung (insbesondere bei schulpflichtigen Kindern) eine gleichteilige Betreuung praktisch nicht möglich ist. Insoweit wäre auch eine schriftliche Vereinbarung der Eltern nicht ausreichend, in der eine hälftige Betreuung vereinbart wird.

Weitere Voraussetzung für die Ausnahme nach Absatz 4 Satz 1 soll das Bereithalten von zusätzlichem Wohnraum sein. Das soll nicht bedeuten, dass konkret zugewiesener Wohnraum für das Kind (z.B. ein Kinderzimmer) erforderlich ist. Allerdings müssen die Elternteile jeweils nachweisen, dass sie für das Kind zusätzlichen Wohnraum bereithalten und der bereitgehaltene Wohnraum für die Kindesbetreuung ausreicht. Die Ausfüllung des Merkmals "zusätzlichen" soll im Einzelfall durch die Praxis erfolgen.

Betreuen die Eltern ein Kind nicht annähernd zu gleichen Teilen, folgt die Hinzurechnung des Kindes zum Haushalt des überwiegend betreuenden Elternteil bereits aus seinem dortigen Lebensmittelpunkt. Eine Anrechnung auch beim minderteilig betreuenden Elternteil ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 möglich. Voraussetzung ist auch hier, dass die minderteilige Betreuung durch den Elternteil einen nur unwesentlichen Umfang und Inhalt überschreitet. Nach Absatz 4 Satz 2, der nur für Fälle gilt, in denen die Eltern mindestens zwei Kinder nicht annähernd zu gleichen Teilen betreuen, rechnet bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser nicht annähernd zu gleichen Teilen betreuten Kinder als Haushaltsmitglied. Die Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass der Elternteil aufgrund der minderteiligen Betreuung von zwei oder mehr Kindern in aller Regel einen zusätzlichen Wohnraumbedarf hat, der bei der minderteiligen Betreuung nur eines Kindes regelmäßig nicht auftritt. Die Hinzurechnung ist bei minderteiliger Betreuung aber auf ein Kind beschränkt.

Die bisher in § 5 WoGG a. F. enthaltenen Regelungen zur Miete verschieben sich nach § 9 WoGG.

Zu § 6 (Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder)

Systematisch sollen die Begriffe der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in § 6 WoGG und der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder in § 7 WoGG ein Gegensatzpaar bilden. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder steigern die Anzahl der Personen, die für die Höhe des Wohngeldes maßgeblich ist. Ihnen gegenüber stehen die vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder, welche die Personenzahl des wohngeldrechtlichen Haushalts nicht erhöhen und vielmehr die Höhe des Wohngeldanspruchs ggf. negativ, z.B. über die Nichtberücksichtigung von Mietanteilen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 WoGG, beeinflussen. Beide Gruppen von Haushaltsmitgliedern bilden die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft als Betrachtungseinheit im Wohngeldrecht. Die Definition des Mischhaushalts in § 7 Abs. 4 Satz 1 WoGG a. F. und damit die Unterscheidung von verschiedenen Haushaltsarten kann mit den neuen Begrifflichkeiten entfallen.

Absatz 1 definiert übergreifend, wann ein Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen ist und die für die Berechnung des Wohngeldes maßgebliche Personenanzahl erhöht. Grundsätzlich sind alle Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Nach Absatz 2 zählt zudem ein ehemaliges, verstorbenes Haushaltsmitglied vorübergehend weiterhin zum Haushalt und erhöht so die Personenanzahl.

In Absatz 2 Satz 1 soll die Frist der Todesfallvergünstigung von 24 Monaten nach bisherigem Recht (§ 4 Abs. 4 Satz 1 WoGG a. F.) auf 12 Monate reduziert werden. Bereits diese Frist ist insbesondere auch für ältere Hinterbliebene angemessen, um sich auf die veränderten Lebensumstände einzustellen. Auch angesichts der Verkürzung der Kündigungsfristen für den Mieter auf einheitlich drei Monate durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 zum 1. Januar 2002 ( § 573c Abs. 1 BGB) ist die besondere Behandlung für den bisher längeren Zeitraum nicht mehr vertretbar.

Unverändert bleibt der Grundsatz im Wohngeldrecht, wonach ein Wohngeldbescheid durch den Tod nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern für den restlichen Bewilligungszeitraum unverändert bestehen bleibt. Nur sofern es in den nächsten 12 Monaten nach dem Todesfall (aus anderen Gründen) zu einer Neuberechnung des Wohngeldes kommt, wird die bisherige Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einschließlich des Verstorbenen für 12 Monate ab dem Todesfall beibehalten.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 entspricht dem bisher geltenden Recht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WoGG a. F.). Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist an den Begriff des Haushaltsmitgliedes angepasst und durch das Wort "mindestens" sprachlich präziser gefasst als die bisherige Fassung (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WoGG a. F.). Mit Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 soll eine weitere Ausnahme zu Absatz 2 Satz 1 eingefügt werden: Wird nach dem Tode eines von mehreren zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern durch die Transferleistung eines nicht zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ein höherer Wohnkostenanteil (nach dem Todesfall veränderte kopfteilige Mietaufteilung) übernommen, könnte dies zu einer überhöhten Förderung der Wohnkosten führen. Dies soll durch die Regelung in Absatz 7 Satz 2 Nr. 3 ausgeschlossen werden.

Die bisher in § 6 WoGG a. F. enthaltenen Regelungen zur Belastung verschieben sich nach § 10 WoGG.

Zu § 7 (Ausschluss vom Wohngeld)

Die Absätze 1 bis 3 enthalten die Regelungen des § 1 Abs. 2 WoGG a. F., die wegen ihres Umfangs übersichtlicher strukturiert, sprachlich vereinfacht und systematisch ergänzt werden sollen. Nach wie vor sollen die Spezialregelungen des Wohngeldgesetzes für Fälle der Ausschlusses den allgemeinen Regelungen des Sozialgesetzbuches I und X vorgehen.

Insbesondere soll die Regelung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG a. F. zur besseren Übersichtlichkeit auf die Absätze 1 und 2 aufgeteilt werden. § 1 Abs. 2 Satz 4 WoGG a. F. wurde jeweils als letzter Satz integriert. Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b von "Anstalt, ... Heim oder ... gleichartiger Einrichtung" hin zur "stationären Einrichtung" folgt dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts, nach dem künftig der Begriff der stationären Einrichtung als Oberbegriff verwendet wird (vgl. insbesondere § 26c BVG). Damit wird die Begrifflichkeit aus dem Sozialgesetzbuch XII, insbesondere § 13 SGB XII, konsequent übernommen und das Sozialrecht vereinheitlicht. In Absatz 2 wird die Fiktion des Empfangs von Transferleistungen aufgegeben und unmittelbar auf die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Wohngeld abgestellt. Inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden.

Absatz 3 nimmt die Regelung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 WoGG a. F. lediglich sprachlich klarstellend, inhaltlich jedoch unverändert auf.

Die bisher in § 7 WoGG a. F. enthaltenen Regelungen finden sich nun in § 11 WoGG.

Zu § 8 (Dauer des Ausschluss vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen)

Absatz 1 enthält in den Sätzen 1 und 2 Nr. 1 die Regelungen zu Beginn und Dauer des Ausschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 5 und 6 WoGG a. F., also des Ausschlusses während des Transferleistungs-Verwaltungsverfahrens, die inhaltlich unverändert gelten sollen. Zusätzlich sollen in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 der Ausschlussbeginn und die Ausschlussdauer im Hinblick auf die Bewilligung einer Transferleistung verdeutlicht werden. Dieser Ausschluss dient der Klarstellung und soll nahtlos an den Ausschluss während des Transferleistungs-Verwaltungsverfahrens anknüpfen bzw. diesen beenden. Zur systematischen Vervollständigung wird in Absatz 1 Satz 3 eine Fiktion einfügt, die den Ausschluss während des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ex tunc wieder beseitigt, wenn das Verwaltungsverfahren nicht zur Bewilligung von Transferleistungen führt. Damit wird ermöglicht, dass nach § 25 Abs. 3 WoGG rückwirkend vom Zeitpunkt der Wirkung der Rücknahme des Transferleistungsantrags, der Ablehnung der Transferleistung, ihrer Versagung oder Entziehung nach den §§ 60, 66 SGB I oder der Gewährung der Transferleistung ausschließlich als Darlehen an Wohngeld gewährt werden kann. Hierbei muss die Ablehnung noch nicht bestandskräftig sein, damit Wohngeld zeit- und bedarfsnah geleistet werden kann und nicht erst ein langwieriges Rechtsbehelfsverfahren abzuwarten wäre. Diese rückwirkende Beseitigung des Ausschlusses greift, wie beschrieben, auch bei einer Versagung oder Entziehung der Transferleistung nach den §§ 60, 66 SGB I. Wird die fehlende Mitwirkung im Transferleistungsverfahren doch noch nachgeholt und daraufhin eine Transferleistung bewilligt, tritt ein neuer Ausschluss nach Absatz 1 Satz 2 ein und wird ein inzwischen erlassener Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 3 WoGG unwirksam. Die Versagung der Transferleistung stellt die antragstellende Person wirtschaftlich zunächst so, als sei ihr Antrag abgelehnt worden. Hat die antragstellende Person einen Wohngeldanspruch, ist es daher wirtschaftlich gerechtfertigt, Wohngeld zu leisten. In vielen Fällen wird es auch bei der Versagung bleiben, weil die Mitwirkung nicht nachgeholt wird, und das Transferleistungs-Verwaltungsverfahren wird nicht mehr weiter betrieben. Aber auch wenn die antragstellende Person ihre Mitwirkung nachholt, führt die Entscheidung nach § 67 SGB I nicht automatisch dazu, dass die Transferleistung auch rückwirkend geleistet wird. Die rückwirkende Leistungsgewährung steht im Ermessen der Transferleistungsstelle. Daher ist es auch in diesem Fall gerechtfertigt, der antragstellenden Person zunächst Wohngeld zu leisten. Die Fiktion, dass eine gesetzliche Folge rückwirkend als "nicht erfolgt gilt", hat ihr Vorbild in § 1953 Abs. 1 BGB.

Die Regelung des § 1 Abs. 5 WoGG a. F. soll lediglich sprachlich überarbeitet in Absatz 2 übernommen werden. Absatz 2 ist unabhängig davon anwendbar, ob die antragstellende Person ihren Verzicht vor oder nach Antragstellung erklärt, solange sie auf die Transferleistung verzichtet, um Wohngeld zu beantragen. Wie schon in Absatz 1 soll auch hier eine Fiktion der Aufhebung des Ausschlusses zur systematischen Vervollständigung eingefügt werden. Die Haushaltsmitglieder sollen vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht ausgeschlossen gelten.

Die bisher in § 8 WoGG a. F. enthaltenen Regelungen zu den Höchstbeträgen finden sich nun in § 12 WoGG.

Zur Überschrift des Kapitels 3 (Miete und Belastung)

Bisher ist lediglich dem Einkommen ein eigener Gliederungsabschnitt gewidmet. Zur Darstellung der gleichrangigen Bedeutung von Miete und Belastung für die Höhe des Wohngeldanspruchs soll nun auch hier ein eigenes Kapitel gebildet werden.

Zu § 9 (Miete)

§ 9 WoGG entspricht bis auf eine sprachliche Straffung und Zitatanpassung der bisherigen Fassung (§ 5 WoGG a. F.). Die nähere Bestimmung des Entgeltes als "vereinbartes" Entgelt soll klarstellen, dass es im Wohngeldrecht auf das einvernehmlich im Vertrag vereinbarte Entgelt ankommt und nicht etwa einseitige Mietminderungen erfasst werden, die von der Wohngeldbehörde nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und verbleibende Rechtsunsicherheiten auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden könnten. Eine einvernehmliche Mietminderung, die vom Vermieter akzeptiert wird, ist dagegen zu berücksichtigen, zumal diese Vereinbarung unschwer schriftlich glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden kann.

In Absatz 2 Nr. 1 wird zur besseren Verständlichkeit der Vorschrift die bisherige Formulierung "Kosten des Betriebs" durch den Begriff der "Betriebskosten" ersetzt, der aus der Betriebskostenverordnung stammt. In Absatz 2 Nr. 5 werden nunmehr Vergütungen für die Überlassung aller elektrischen Haushaltsgeräte einheitlich nicht mehr von der Absatzung erfasst, so dass im Gegensatz zur bisher noch geltenden Rechtslage auch Vergütungen für die Überlassung von Kühlschränken und Waschmaschinen zur berücksichtigungsfähigen Miete zählen. Angesichts vielfältiger unterschiedlicher Haushaltsgeräte erscheinen die bisherigen singulären Regelungen nicht mehr sachgerecht. Wie bisher ausgenommen von der Absatzung sind auch weiterhin Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln.

Die bisher in § 9 WoGG a. F. enthaltenen Regelungen verschieben sich nach § 13 WoGG.

Zu § 10 (Belastung)

§ 10 WoGG entspricht bis auf eine sprachliche Überarbeitung und Folgeanpassung der bisherigen Fassung (§ 6 WoGG a. F.). Die Einfügung in Absatz 1 ("in vereinbarter oder festgesetzter Höhe") stellt die Parallele zu § 9 Abs. 1 WoGG her. Dabei soll von der festgesetzten Höhe auch jegliche öffentlichrechtliche Festsetzung erfasst werden, sowohl durch Bescheid als auch durch Gesetz (z.B. § 13 Abs. 2 Satz 1 WoGV a. F.). In Absatz 2 erfolgt die Einfügung des Wortes "vollständige" und "von der Wohngeldbehörde" lediglich zur Klarstellung.

Die bisher in § 10 WoGG a. F. enthaltenen Regelungen finden sich nun in § 14 WoGG.

Die Regelungen der §§ 10a und 10b WoGG a. F. können entfallen. Sie beziehen sich nur auf Bewilligungszeiträume von 2001 bis 2004. Bei einer rückwirkenden Entscheidung sind sie als in dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum geltendes Recht weiter anwendbar. Zu § 10c WoGG a. F. findet sich eine Überleitungsvorschrift in § 44 Abs. 2 WoGG.

Zu § 11 (Zu berücksichtigende Miete und Belastung)

Absatz 1 Satz 1 soll für die Berechnung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung die Anwendungsreihenfolge der Absätze 2 und 3 klarstellen und wurde im Übrigen lediglich redaktionell überarbeitet. Absatz 1 Satz 2 soll die Mietberechnung bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen systematisch konsequent vervollständigen. Hierzu soll als Pendant zu

§ 9 Abs. 3 Satz 2 WoGG bei der Regelung der zu berücksichtigenden Miete verdeutlicht werden, dass der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG nicht um weitere Anteile nach Absatz 2 oder 3 zu verringern ist.

Auch in Absatz 2 soll die Aufzählung ausdrücklich als Reihenfolge zur Berechnung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung festgelegt werden, d. h. beginnend mit Nummer 1. Zudem wurde die Formulierung der abzusetzenden Mietanteile jeweils verdeutlicht. Im Übrigen entspricht Absatz 2 Nr. 1 und 2 der bisherigen Vorschrift (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WoGG a. F.). Absatz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 soll sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung erfassen; in beiden Fällen steht der überlassene Wohnraum der wohngeldberechtigten Person bzw. den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern tatsächlich nicht zur Verfügung. Absatz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 erfasst hingegen nur Fälle der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Absatz 2 Nr. 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 7 Abs. 3 WoGG a. F., zusätzlich soll allerdings auch hier eine Absatz 2 Nr. 2 entsprechende Übersteigensklausel eingefügt und verhindert werden, dass der Wohngeldermittlung eine zu hohe Miete oder Belastung zugrunde gelegt wird, wenn die mitbewohnende Person bereits einen überproportional hohen Anteil der Kosten trägt. Absatz 2 Nr. 3 soll trotz der Neugestaltung des Begriffs des Haushaltsmitglieds den bisherigen Anwendungsbereich behalten: Unter diese Regelung fielen bisher und fallen auch in Zukunft nur Mitbewohner, die nicht Mitglieder der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sind. Dabei sollen aber die Mitbewohner nicht erfasst werden, die ihren Lebensmittelpunkt nicht in dieser Wohnung haben, da ein nur untergeordnetes Mitbewohnen nicht zum anteiligen Miet- oder Belastungsabzug führen soll. Als Beispiel sei der Fall angeführt, dass ein Kind seinen Lebensmittelpunkt an seinen Studienort verlagert hat, im elterlichen Haushalt aber weiterhin das alte Kinderzimmer bestehen bleibt, welches vom Kind bei Besuchen sporadisch genutzt wird; hier wäre ein Mietabzug unangemessen. Nach wie vor sollen weiterhin nicht Mitbewohner erfasst werden, die selbst wohngeldberechtigt sein können, da die Aufteilung der Miete oder Belastung hier anderweitig vorgegeben ist.

Absatz 2 Nr. 4 enthält wie vorher bereits § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a. F. eine Vorschrift, nach der Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung die zu berücksichtigende Miete nach dem Wohngeldgesetz mindern. Allerdings soll diese Regelung auf öffentlich finanzierte Leistungen beschränkt werden. Leistungen Privater sollen zukünftig zur Gleichbehandlung mit Unterhaltszahlungen als Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG angerechnet werden.

Absatz 2 Nr. 4 soll über § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a. F. hinaus sämtliche Leistungen aus öffentlichen Haushalten, die unmittelbar zweckbestimmt der Senkung der Miete oder Belastung dienen, erfassen und deren Abzug von der Miete anordnen. Dies betrifft insbesondere die Zusatzförderung nach § 88e II WoBauG sowie entsprechende Leistungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (wie bisher auch § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a. F.) oder nach landesrechtlichen Regelungen zur Wohnraumförderung, darüber hinaus aber auch andere dem Wohngeld vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Haushalten (bisher § 18 Nr. 1 WoGG a. F.) und sonstige laufende Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung (bisher § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 38 WoGG a. F.). Zu einer Ablehnung von Wohngeld sollen solche Leistungen künftig nicht mehr führen (vgl. § 18 Nr. 1 WoGG a. F.), sondern einheitlich von der Miete abzuziehen sein. Nach wie vor nicht erfasst werden sollen Leistungen, die nicht unmittelbar zweckbestimmt zur Senkung der Miete oder Belastung geleistet werden, etwa die Unterkunftspauschalen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz u. a. Um eine doppelte Erfassung von Transferleistungen zu vermeiden, soll ein ausdrücklicher Vorrang für deren Anrechnung als Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 30 WoGG aufgenommen werden. Insoweit wird das Prinzip der Erfassung aller Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Senkung der Miete oder Belastung in Absatz 2 Nr. 4 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durchbrochen, um zu vermeiden, dass einheitliche Leistungen zu einem Teil als Einkommen erfasst und zum anderen Teil von der Miete abgesetzt werden müssten.

Die Ergänzung der Vorschrift um Leistungen nach entsprechenden Landesgesetzen ergibt sich aus der Föderalismusreform 2006 und der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für die soziale Wohnraumförderung an die Länder.

Absatz 2 Nr. 5 gilt für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG beruht, denn diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Versorgung des Ausländers mit Wohnraum. Vor diesem Hintergrund sollen Leistungen einer nach § 68 verpflichteten Person, die mit der Zweckbestimmung für die Miete oder Belastung geleistet werden, von vornherein von der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung abgesetzt werden, um verwaltungsaufwändige Erstattungsverfahren gegenüber dem Verpflichteten soweit wie möglich vorzubeugen. Über das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung besteht ein Auskunftsanspruch der Wohngeldbehörde gegenüber der Ausländerbehörde nach § 68 Abs. 4 AufenthG.

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem § 7 Abs. 4 WoGG a. F. Wie oben bereits erläutert, kann die Definition des Mischhaushalts nach § 7 Abs. 4 Satz 1 WoGG a. F. durch die neuen Begriffe der Haushaltsmitglieder und der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft entfallen.

Die bisher in § 11 WoGG a. F. enthaltenen Regelungen sind nach den §§ 15 und 24 Abs. 2 WoGG verschoben.

Zu § 12 (Höchstbeträge für Miete und Belastung)

In Absatz 1 sollen die Parameter für die Ermittlung des anzuwendenden Höchstbetrages genannt und die Tabelle der Höchstbeträge für Miete und Belastung dahin geändert werden, dass die Staffelung nach Baualtersklassen entfällt.

Die Gründe, die in Zeiten knappen Wohnraums die Berücksichtigung der Bezugsfertigkeit als Bestimmungsgröße der Mietobergrenze unabdingbar erforderten, um die Schaffung von Wohnraum zu fördern, sind entfallen. Die Differenzierung der Miethöchstbetragstabelle nach Baualtersklassen ist wegen der Modernisierung des Bestands in den vergangenen Jahren nicht mehr zeitgemäß; nur noch 3,35 % der Wohnungen von Wohngeldempfängern waren im Jahr 2005 nicht voll ausgestattet. Zukünftig wird die Bedeutung des Alters eines Wohngebäudes als Kriterium für die Miethöhe weiter abnehmen. Alte Gebäude haben ebenso wenig automatisch billigen Wohnraum mit niedriger Wohnqualität wie neue Gebäude automatisch teuren Wohnraum mit hoher Wohnqualität aufweisen. Diese Gleichsetzung wird immer weniger gelten. Daher soll künftig das Wohnen in jeder Art von Wohnraum gleich unterstützt werden. Der Wegfall der Prüfung des Bezugsfertigkeitsdatums und der Ausstattung soll eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung zur Folge haben; insbesondere Umbauten führen nun nicht mehr zu aufwändigen Prüfungen von Baualtersklassenwechseln. Konkret müssen die Wohngeldbehörden aufgrund des Wegfalls der Baualtersklassen nicht mehr ermitteln,

Aufgrund dieser Erleichterung entfällt für die Wohngeldbehörden auch das Erfordernis, diese Feststellungen ggf. durch Amtshilfe zusammen mit den Bauaufsichtsbehörden zu treffen.

Absatz 2 entspricht mit sprachlichen Präzisierungen dem bisherigen § 8 Abs. 2 WoGG a. F.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8 Abs. 4 WoGG a. F. Die Reihenfolge der Absätze 3 und 4 des bisherigen § 8 WoGG a. F. wurde lediglich aus Gründen der besseren Verständlichkeit getauscht. Die Einfügung in Absatz 3 Satz 1 soll nunmehr dem Statistischen Bundesamt gesetzlich die Aufgabe der Feststellung des Mietenniveaus zuordnen. Weiterhin soll die Ersetzung des Begriffes "Einwohner" durch "Einwohnerzahl" eine geschlechtsneutrale Formulierung ermöglichen. Nach dem Vorbild des § 8 Abs. 3 Satz 4 WoGG a. F. soll auch in Absatz 3 ein neuer Satz 3 angefügt werden, um das Mietenniveau auch bei Verzögerungen in der Aufstellung der erforderlichen Datenbasis möglichst kontinuierlich fortschreiben zu können und dennoch eine Anpassung der Höchstbeträge zu ermöglichen.

In Absatz 4 wurde § 8 Abs. 3 WoGG a. F. klarer gefasst. Absatz 4 Satz 1 soll das Wort "vergleichbaren" gestrichen werden, so dass künftig der Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet maßgeblich ist. Die frühere Bezugnahme auf "vergleichbaren Wohnraum" führte dazu, dass die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten für jeden Wohnungstyp separat ermittelt wurde, wobei sich der Wohnungstyp insbesondere nach Baualter und Ausstattung bestimmte (Jahr der Bezugsfertigkeit und Ausstattung mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum, vgl. § 8 Abs. 1 WoGG a. F.). Nach dem Wegfall der Baualtersklassen in der Höchstbetragstabelle (§ 12 Abs. 1 WoGG) ist konsequenterweise auch bei der Berechnung des Mietenniveaus nicht mehr nach dem Wohnungstyp zu differenzieren. Insbesondere soll es künftig nicht mehr erforderlich sein, die prozentualen Abweichungen der Mieten einzelner Wohnungstypen jeweils mit der Häufigkeit zu gewichten, mit der in der betrachteten Region wohngeldbeziehende Hauptmieter diesen Wohnraum bewohnen. Künftig soll lediglich ein - nicht nach Wohnungstyp gewichteter - Durchschnitt aus den jeweiligen prozentualen Abweichungen der Mieten vor Ort vom Bundesdurchschnitt gebildet werden. Der Wohnungstyp spielt für die Berechnung des Mietenniveaus keine Rolle mehr.

Die Einfügung in Absatz 4 Satz 3 soll nunmehr dem Statistischen Bundesamt gesetzlich die Aufgabe der Feststellung des Mietenniveaus zuordnen. Damit soll die bisherige Praxis auch gesetzlich klargestellt werden. In den Absätzen 4 und 5 ist die Regelung nach § 8 Abs. 3 und 5 WoGG a. F. unverändert übernommen; in Absatz 5 wurden die Wörter "vom Hundert" aus rechtsförmlichen Gründen jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

Die bisher in § 12 WoGG a. F. enthaltenen Regelungen finden sich nun in § 16 WoGG. Zur Überschrift des Kapitels 4 (Einkommen)

Die Überschrift ist dem Dritten Teil des WoGG a. F. entlehnt und sprachlich vereinfacht.

Zu § 13 (Gesamteinkommen)

Absatz 1 entspricht bis auf eine sprachliche Straffung und redaktionelle Folgeänderungen der bisherigen Fassung ( § 9 Abs. 1 WoGG a. F.). Absatz 2 übernimmt die Regelung des § 9 Abs. 2 WoGG a. F. unverändert. Die bisher in § 13 WoGG a. F. enthaltenen Regelungen werden auf die §§ 17 und 18 WoGG verteilt.

Zu § 14 (Jahreseinkommen)

Absatz 1 soll weiterhin eine vollständige Definition des Jahreseinkommens enthalten und alle Vorschriften übersichtlich zusammenfassen, die Regelungen zu Beträgen enthalten, aus denen sich das Jahreseinkommen zusammensetzt. Diese Aufzählung wurde redaktionell angepasst, insbesondere um die rein deklaratorische Nennung des § 2 Abs. 5a EStG bereinigt, da sich dessen Geltung bereits nach § 2 Abs. 5a EStG selbst aus der Anknüpfung des WoGG an den Begriff der Einkünfte aus § 2 Abs. 1 und 2 EStG ergibt, und soll durch die Zufügung der Berechnungsweise ("zuzüglich", "abzüglich") diese Berechnungsweise bereits hier verdeutlichen. Der Vorbehalt zugunsten des Absatzes 3 verdeutlicht, dass insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, nicht zum Jahreseinkommen gehören, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind. Da § 15 WoGG keine zusätzlichen Rechnungspositionen nennt, sondern ergänzende grundsätzliche Regelungen für die Bestimmung des Jahreseinkommens mittels Prognose enthält, wird diese Vorschrift ebenso wenig wie die allgemeine Regelung des § 24 Abs. 2 WoGG mit aufgezählt; ihre Geltung ergibt sich bereits aus ihrer systematischen Stellung.

Unter Wegfall des § 10 Abs. 2 Nr. 3.2 WoGG a. F. soll dessen Regelung bereits in den neuen Absatz 1 Satz 2 Eingang finden. Der Grundsatz dieser Regelung soll beibehalten werden, dass im Wohngeldrecht die fiktiven steuerlichen Begünstigungen und deren eventuelle Rückgängigmachung nicht übernommen werden, um auf den tatsächlichen Gewinn abzustellen, der tatsächlich zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Während dies bisher dadurch erreicht wurde, dass ein fiktiver steuerlicher Gewinnabzug wieder zum wohngeldrechtlichen Einkommen hinzugezählt und eine fiktive steuerliche Gewinnhinzurechnung wieder vom wohngeldrechtlichen Einkommen abgezogen wurde, soll nun zur Vereinfachung die Anwendung der betreffenden steuerlichen Vorschrift des § 7g Abs. 1 bis 4 EStG n. F. (Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, vgl. BT-Drs. 016/4841) im Wohngeld. recht von vornherein ausgeschlossen werden. Der neue Regelungsstandort ist systematisch vorteilhaft und bietet auch sprachliche Klarheit und Vereinfachung, zumal eine Regelung entsprechend dem bisherigen § 10 Abs. 2 Nr. 3.2 WoGG a. F. weiter ergänzt werden müsste, da der Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 einen weiteren den Gewinn mindernden Abzug in § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG n. F. einführt.

Soweit nicht im Folgenden gesondert aufgeführt, entspricht Absatz 2 dem bisherigen § 10 Abs. 2 WoGG a. F.

Die Änderung des Absatzes 2 Nr. 4 folgt der Neufassung von § 3 Nr. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878). Durch die Änderung werden weiterhin die in § 3 Nr. 3 EStG genannten Leistungen einbezogen, insbesondere neu einbezogen werden Beitragserstattungen und entsprechende Leistungen aus berufständischen Versorgungseinrichtungen.

In Absatz 2 Nr. 8 wurde die Ausnahme für die Pflegezulage konsequent auf alle Buchstaben erstreckt. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis nach Nr. 10-201.8b und 10-201.8c (jeweils Abs. 2 Satz 1) WoGVwV 2002. Im Übrigen sollen die einzelnen Buchstaben a bis d unverändert weitergeführt werden, auch wenn das Lastenausgleichsgesetz sich nur noch in der Abwicklung befindet (vgl. Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006, BGBl. I S. 1323) und das Reparationsschädengesetz zum 1. Juli 2006 außer Kraft getreten ist (vgl. Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006, BGBl. I S. 1323). Die Anrechnung der genannten Leistungen soll beibehalten werden, da es nach wie vor Anwendungsfälle gibt, in denen die auf Lebenszeit bewilligten Leistungen weiterhin erbracht werden.

Absatz 2 Nr. 12 enthält eine Ergänzung des Einkommenskataloges für Sachzuwendungen, die bisher von § 2 Abs. 1 EStG und damit von § 10 Abs. 1 WoGG a. F. erfasst waren, seit 1. Januar 2007 nach dem durch das Jahressteuergesetz 2007 eingefügten § 37b EStG jedoch auch pauschal besteuert werden können und in diesem Fall nicht mehr unter § 2 Abs. 1 EStG fallen. Sie sollen aber nach wie vor zum wohngeldrechtlichen Einkommen rechnen. Die Position des § 10 Abs. 2 Nr. 2.2 WoGG a. F. wird Absatz 2 Satz 1 Nr. 13.

Erwerbsaufwendungen können hinsichtlich der in Absatz 2 genannten steuerfreien Einnahmen nur noch im Rahmen des Absatzes 2 Nr. 13 abgezogen werden. Mit der neuen Regelung in Absatz 2 Nr. 13 soll zur Verwaltungsvereinfachung für steuerfreie Einnahmen - mit Ausnahme der Einnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 WoGG (vom Arbeitgeber pauschal besteuerter Arbeitslohn) - die zuvor bestehende generelle Möglichkeit des Abzugs von Erwerbsaufwendungen nach § 10 Abs. 3 WoGG a. F. gestrichen werden. Dies vereinfacht insoweit die Einkommensermittlung, weil eine Prüfung der tatsächlichen Aufwendungen entfallen kann. Die Aufhebung ist sachlich gerechtfertigt, weil die Einnahmen nach Absatz 2 bereits durch die Steuerfreiheit privilegiert sind. Erwerbsaufwendungen in erheblichem Umfang entstehen bei den genannten Positionen in der Regel nicht.

Lediglich für den nach § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal besteuerten Arbeitslohn soll der Abzug der Erwerbsaufwendungen weiterhin möglich sein, da für diese pauschal besteuerte Leistung ein steuerlicher Werbungskostenabzug nicht gegeben ist, jedoch typischerweise hohe Erwerbsaufwendungen anfallen können. Insoweit ist wegen gleichartiger Sachlage eine Gleichbehandlung mit individuell versteuerten Einnahmen aus Erwerbstätigkeit angezeigt. Die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 und 2 WoGG a. F. kann entfallen, da § 24 Abs. 2 WoGG eine allgemeingültige Regelung für alle entscheidungserheblichen Verhältnisse enthält.

Neu eingefügt wird Absatz 2 Nr. 14. Die Regelung soll der vollständigen Erfassung der Leistungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG dienen. Neben dem steuerpflichtigen Teil der Leistungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse soll auch der nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreie Teil dieser Zuwendungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse erfasst werden. Diese Änderung folgt aus einer Änderung der steuerrechtlichen Vorschriften durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e und 12 des Jahressteuergesetzes 2007, die nach § 50 Abs. 5 EStG erstmals auf Zuwendungen nach dem 31. Dezember 2007 anwendbar sind. Der Vorschrift liegt der Gedanke der Gleichbehandlung von Leistungen zur Altersvorsorge (z.B. auch Beiträge zur sog. Riester-Rente) zugrunde. Die Leistungen zur Altersvorsorge werden im Wohngeldrecht als Einkommen erfasst und einheitlich über den Pauschalabzug von 10 % nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 WoGG privilegiert.

Absatz 2 Nr. 15 wurde an die Zusammenfassung des Sparerfreibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages bei Kapitaleinkünften durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe h des Entwurfs eines Unternehmensteuer-Reformgesetzes 2008 (vgl. BT-Drs. 016/4841, S. 8) angepasst. Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 (zum Inkrafttreten vgl. Artikel 13 Abs. 3 des Gesetzentwurfs) soll die Abzugsmöglichkeit für Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalerträgen wegfallen und in einem einheitlichen steuerfreien Sparer-Pauschbetrag aufgehen. Als Folgeänderung entfällt auch im Wohngeldrecht der Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften, und der neue Pauschbetrag soll künftig wie bisher schon der Sparerfreibetrag zum wohngeldrechtlichen Einkommen zählen.

In Absatz 2 Nr. 16 soll die Aufzählung aus § 10 Abs. 2 Nr. 3.3 WoGG a. F. umgestellt werden, um zu verdeutlichen, dass die Bezugnahme auf § 7 EStG nur für erhöhte Absatzungen und nicht auch für Sonderabschreibungen gilt. Durch den Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wird der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG geändert und ist folglich bereits von der neuen Regelung in Absatz 1 Satz 2 erfasst; er kann in Absatz 2 Nr. 16 entfallen.

§ 10 Abs. 2 Nr. 4.1 WoGG a. F. ist wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 2006 erfolgten Aufhebung der Bezugsvorschrift des § 3 Nr. 9 EStG durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682) entfallen. Die Positionen des § 10 Abs. 2 Nr. 4.2 und 4.3 a. F. verschieben sich nach Absatz 2 Nr. 17 und 18.

In Absatz 2 Nr. 19 soll eine redaktionelle Anpassung an den Begriff des Haushaltsmitgliedes erfolgen. Zudem soll eine Ausnahme von der Einkommensanrechnung eingeführt werden für Unterhaltszahlungen, die allein zur Deckung von bestimmtem Mehraufwand wegen Pflegebedürftigkeit fließen. Damit soll verhindert werden, dass eine solche pflichtgemäße oder auch freiwillige Unterstützung zur Verringerung des Wohngeldes bei der pflegebedürftigen Person führt. Anderenfalls kann es zu dem ungewünschten Ergebnis kommen, dass bei neu einsetzender Pflegebedürftigkeit und allein zur Sicherstellung der Pflege geleisteten Unterhaltszahlungen an die pflegebedürftige Person sich das Wohngeld aufgrund deren Anrechnung als Einkommen verringert. Dies ist jedoch unbillig und führt zu einer finanziellen Verschlechterung der Situation einer pflegebedürftigen Person, noch zusätzlich zu den notwendigen erhöhten Ausgaben für die Pflege. Insbesondere soll die Bereitschaft zu freiwilligen Unterhaltszahlungen an die pflegebedürftige Person nicht durch eine Wohngeldkürzung geschmälert werden.

Die Privilegierung solcher Bezüge setzt allerdings eine eindeutige Zweckbestimmung durch den Leistenden für die Bezahlung einer privaten Pflegeperson oder gewerblichen Pflegekraft voraus, entweder durch direkte Bezahlung der Pflegeperson oder Pflegekraft oder durch Zahlung an die pflegebedürftige Person unter nachweislicher entsprechender Zweckbestimmung. Des Weiteren soll die Finanzierung einer Pflegeperson oder Pflegekraft nur bis zu einer Obergrenze von 400 Euro monatlich (4 800 Euro jährlich) von der Einkommensanrechnung ausgenommen werden, um zu verhindern, dass übermäßig teure Pflegeaufwendungen privilegiert werden. Der Betrag der Obergrenze orientiert sich dabei am Pflegegeld, das für eine selbst beschaffte Pflegehilfe bei mittlerer Pflegestufe, d. h. Pflegestufe II (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI), gezahlt wird. Diese Obergrenze ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Privilegierung von Leistungen zur Finanzierung einer Pflegeperson oder Pflegekraft bereits zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung, die ohnehin nicht als Einkommen zählen, eingeräumt wird. So kann es z.B. vorkommen, dass die Grundpflege durch Sachleistungen nach § 36 SGB XI bereits abgedeckt ist, und Unterhaltsleistungen für eine weitere Person für ergänzende Pflegeleistungen bestimmt sind. Diese Unterhaltsleistungen würden bis zu 400 Euro monatlich dann nicht zum Einkommen rechnen.

Durch die in Absatz 2 Nr. 20 neu eingefügte Regelung soll die Anrechnung von Unterhaltsleistungen einer nicht zum Haushalt rechnenden Person nach Absatz 2 Nr. 19 um die Unterhaltsleistungen eines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der im Ausland lebt, ergänzt werden. Nach dem Urteil des BFH vom 31. März 2004 - X R 18/03 -, juris, Rdnr. 20) sind solche Unterhaltsleistungen nicht steuerpflichtig und werden daher nicht von § 14 Abs. 1 WoGG erfasst. Zur Gleichbehandlung sollen auch sie angerechnet werden, allerdings ebenfalls mit der Ausnahme für Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus Absatz 2 Nr. 19.

Die Position der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz aus § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a. F. soll der Übersichtlichkeit halber gesondert in Absatz 2 Nr. 21 aufgeführt werden.

Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 5.3 WoGG a. F. kann entfallen, da die einer Tagespflegeperson gewährte laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII als Einkommen aus freiberuflicher oder nichtselbständiger Tätigkeit bei dieser voll zu versteuern ist und damit bereits von § 14 Abs. 1 WoGG erfasst wird. Die Einordnung der laufenden Geldleistung als steuerpflichtige Einnahme stellt das Schreiben des BMF vom 24. Mai 2007 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kinder- und Vollzeitpflege klar.

In Absatz 2 Nr. 22 sollen Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, die bisher von der Miete nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a. F. abzusetzen waren, zukünftig als Einkommen erfasst werden. Dies geschieht, weil bisher schon Unterhaltszahlungen, die mit dem Lebensunterhalt auch Wohnkosten umfassen, nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a. F. zum Einkommen zählen. Durch die einheitliche Erfassung von sämtlichen privat finanzierten Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung als Einkommen sollen eine Gleichbehandlung erreicht und Abgrenzungsschwierigkeiten zu Unterhaltsleistungen beseitigt werden.

Mit dem Begriff der Person für den Leistenden ist hier wie auch an anderer Stelle des Wohngeldgesetzes die natürliche Person gemeint. Leistungen des Arbeitgebers als juristische Person des Privatrechts sind steuerpflichtig und werden bereits durch § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG erfasst.

Dagegen sollen entsprechende Leistungen aus öffentlichen Haushalten weiterhin von der Miete abgesetzt werden (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG). Hierzu zählen insbesondere die Zusatzförderung nach § 88e II. WoBauG sowie entsprechende Leistungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (wie bisher nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a. F.) oder nach landesrechtlichen Regelungen zur Wohnraumförderung. Sofern die Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung aus öffentlichen Haushalten finanziert werden, werden sie vorrangig von § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG erfasst.

Die Konkurrenzregelung am Ende von Absatz 2 Nr. 22 soll eine eindeutige Erfassung von zur Senkung der Wohnkosten bestimmten Einnahmen gewährleisten, da Unterhaltszahlungen auch zum Teil für die Bezahlung der Wohnkosten bestimmt sind. Zudem ordnet bereits Absatz 1 einen allgemeinen Vorbehalt für Absatz 3 an, so dass die in Absatz 3 genannten Positionen nicht als Einnahmen zählen können. Folglich sind z.B. Mietzahlungen des Untermieters nach Absatz 3 keine Einnahmen.

Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 5.2 WoGG a. F. verschiebt sich in der Nummerierung in Absatz 2 zu Nummer 23, die Regelungen des § 10 Abs. 2 Nr. 5.4 bis 5.6 WoGG a. F. verschieben sich in Absatz 2 zu den Nummern 24 bis 26.

Die Regelungen in Absatz 2 Nr. 24 und 25 sind in umgekehrter Reihenfolge aufgeführt, da in systematischer Hinsicht zunächst die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt als umfassenderer Begriff und erst anschließend ein Teilbetrag dieser Leistungen (Kosten der Erziehung) geregelt werden sollen. Die Einkommensanrechnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII soll insbesondere in der Vergangenheit erfolgte, als unbillig empfundene Leistungsanrechnungen in Fällen der Heimpflege zukünftig vermeiden. Hierzu sollen in Absatz 2 Nr. 24 bei den laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts die Kosten der Krankenhilfe entfallen, da sie nicht dem Lebensunterhalt dienen. Des Weiteren sollen systematisch konsequent die Kosten der Erziehung aus Absatz 2 Nr. 24 herausgehalten werden, da sich ihre Anrechnung gesondert nach Absatz 2 Nr. 25 richtet. Weiterhin soll im letzten Teilsatz angesichts der vielfältigen Ausführungsmöglichkeiten der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII jeweils eindeutig festgelegt werden, welcher Person diese Leistungen als Einnahme zuzurechnen sind.

Zur Verwaltungsvereinfachung soll bei der wohngeldrechtlichen Einkommensberechnung nach Absatz 2 Nr. 24 und 25 unabhängig von der Kenntnis der tatsächlichen Kosten nur noch die landesrechtliche Pauschalierung angewendet werden, so dass eigene Ermittlungen der Wohngeldbehörde hinsichtlich der Höhe und Zusammensetzung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII nicht mehr nötig sind. Als Folge dessen wird die Einkommensanrechnung auf die Fälle beschränkt, für die nach § 39 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 SGB VIII eine Pauschalenbildung vorgesehen ist, nämlich die Hilfe in Vollzeitpflege oder bei einer geeigneten Pflegeperson. In den übrigen Fällen rechtfertigt der mit der Ermittlung im Einzelfall verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand die Einkommensanrechnung nicht. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen in der Vergangenheit aus den Leistungsbescheiden nach dem SGB VIII die Höhe der Kosten der Erziehung bzw. die Höhe der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts (einschließlich der Unterkunftskosten) nicht eindeutig bestimmbar waren. Bei den Pauschalen kann es sich sowohl um landesrechtlich festgesetzte als auch um von anderweitig autorisierten Stellen empfohlene Pauschalen handeln.

In Absatz 2 Nr. 26 soll sprachlich klarer ausgedrückt werden, dass es sich wie bisher um weitergeleitetes Pflegegeld handelt, indem unmittelbar an die steuerbefreiende Vorschrift des § 3 Nr. 36 EStG angeknüpft wird. Durch diese Anknüpfung werden zusätzlich nun auch gleichartige Pflegegelder aus privaten Versicherungen und Pauschalbeihilfen nach Beihilfevorschriften erfasst, was aus Gleichbehandlungsgründen geboten ist.

In Absatz 2 Nr. 30 wird klargestellt, dass nur wiederkehrende Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 WoGG erfasst sind. Dies entspricht der bisher geltenden Rechtslage (vgl. BT-Drs. 015/3943, S. 14, zu § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG a. F.). Unverändert sollen also lediglich Leistungen mit dem Charakter einer "laufenden Zahlung" angerechnet werden, d. h. grundsätzlich wiederkehrende Leistungen. Daran fehlt es bei einmaligen Hilfen, Bedarfen und Ähnlichem, insbesondere nach § 31 SGB XII (einmalige Wohnungseinrichtungen, Schwangerschaftsausstattungen und Hilfen für Klassenfahrten). Im Übrigen wurde die Vorschrift redaktionell angepasst und systematisch ergänzt.

Absatz 2 Nr. 31 wurde an die Erweiterung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG um die neuen Nummern 4 und 5 durch das Jahressteuergesetz 2007 angepasst, um auch künftig den nach § 32b Abs. 2 in Verbindung mit § 32a Abs. 1 EStG steuerfreien Teil der ausländischen Einkünfte vollständig als wohngeldrechtlich erhebliches Einkommen erfassen zu können.

In Absatz 2 Nr. 32 wurde ebenfalls das Zitat redaktionell angepasst.

Absatz 3 nimmt zum einen die Regelung des § 14 WoGG a. F. für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auf. Hinzu kommt zum Zweiten eine Folgeregelung zu § 11 Abs. 2 Nr. 3 WoGG, die sicherstellen soll, dass die Leistungen von Mitbewohnern, die nicht zur Untermiete wohnen, und daher nicht unter Einnahmen aus Vermietung fallen, ebenso wenig als Einkommen zählen. Schließlich soll zum Dritten klargestellt werden, dass § 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG insoweit § 14 Abs. 1 und 2 WoGG vorgeht, als die Leistungen einer aus einer Verpflichtungserklärung verpflichteten Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG bereits die zu berücksichtigende Miete mindern. Darüber hinausgehende Leistungen, die nicht zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung geleistet werden und daher nicht von § 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG erfasst werden, fallen nach allgemeinen Grundsätzen unter § 14 Abs. 1 und 2 WoGG. Andere Leistungen Dritter sind an dieser Stelle - anders als in § 14 WoGG a. F. - im Zuge ihrer zukünftigen Anrechnung als Einkommen bzw. Berücksichtigung im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 WoGG nicht mehr mit aufzuzählen. Die Regelung des bisherigen § 10 Abs. 3 WoGG a. F. wird deutlich eingeschränkt und findet sich lediglich noch in Absatz 2 Nr. 13.

Die bisher in § 14 WoGG a. F. enthaltene Regelung wird in § 14 Abs. 3 WoGG fortgeführt.

Zu § 15 (Ermittlung des Jahreseinkommens)

Angesichts der neuen Grundregel des § 24 Abs. 2 WoGG, die generell bestimmen soll, auf welchen Verhältnissen die Entscheidung über den Antrag basiert, und die allgemein für alle Berechnungsgrößen des Wohngeldes gilt, soll § 15 WoGG so weit wie möglich gestrafft werden. Er soll neben der in Absatz 1 Satz 1 vorangestellten, klarstellenden und konkretisieren.den Wiederholung des Grundsatzes aus § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG die ergänzenden Sonderregelungen für die Ermittlung des Jahreseinkommens enthalten und nimmt in den Absätzen 1 und 4 ausdrücklich auf die allgemeingültige Grundregel des § 24 Abs. 2 WoGG Bezug. Zu erwartende Änderungen sind wie bisher im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Daher kann § 11 Abs. 1 Satz 3 WoGG a. F. an dieser Stelle entfallen.

Die Regelung des § 11 Abs. 2 und Abs. 3 Halbsatz 2 WoGG a. F. mit ihrer bisherigen Ausnahme von der Einkommensprognose soll aus Vereinfachungsgründen entfallen. Nunmehr ist bei der Einkommensermittlung stets eine Prognose nach Absatz 1 Satz 1 und § 24 Abs. 2 WoGG durchzuführen. Dies ist sachgerecht, da Wohngeld als Zuschussleistung für die Zukunft wirkt. Insbesondere bei Schwierigkeiten mit der Einkommensprognose kann in die Prognose nach Absatz 1 Satz 2 auch das Einkommen, dass in der Vergangenheit erzielt worden ist, als Anhaltspunkt einfließen und daraufhin geprüft werden, ob sich Anzeichen für dessen Fortsetzung oder für eine Veränderung ergeben. Um den durchgehenden Charakter der Prognose zu unterstreichen, soll nicht mehr starr auf das Einkommen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung abgestellt werden. Da schon bisher im Rahmen der Regelung nach § 11 Abs. 2 WoGG a. F. bei jeder Zugrundelegung von Einkommen der letzten zwölf Monate eine prognostische Überprüfung stattzufinden hatte, wird die Aufhebung des § 11 Abs. 2 WoGG a. F. zum großen Teil kompensiert. Die Aufhebung soll verwaltungsvereinfachend wirken, weil die Abgrenzung der verschiedenen Einkommensermittlungen einschließlich der zum Teil in der Praxis umstrittenen Rechtsfolgen (§ 29 Abs. 3 WoGG a. F.) entfällt.

Absatz 1 soll nach alledem nunmehr die Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Halbsatz 1 WoGG a. F. zusammenführen und von Beschränkungen auf bestimmte Beweismittel befreit werden.

Absatz 2 regelt in Satz 1 die Behandlung einmaligen Einkommens im Allgemeinen (zuvor § 11 Abs. 4 WoGG a. F.). Mit dieser Regelung sollen alle Einkommen erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt grundsätzlich in einer Summe zufließen, aber für einen bestimmten (vor oder nach dem Zufluss liegenden) längeren Zeitraum als einen Monat geleistet werden. Der Zufluss ist dabei nicht auf einen einzigen Zeitpunkt beschränkt, es kann sich etwa auch um Ratenzahlung handeln. Abweichend vom Zeitpunkt des Zuflusses soll das einmalige Einkommen dem Zeitraum (monatlich zu gleichen Teilen) zugerechnet werden, für den es bestimmt ist, auch wenn es zu einem anderen Zeitpunkt zugeflossen ist. Gegenüber der bisherigen Fassung des § 11 Abs. 4 WoGG a. F. soll auf die Wendung "so zu behandeln, als wäre es während des anderen bzw. maßgebenden Zeitraums angefallen" durch eine klare Zurechnungsanordnung ersetzt werden. Gegenüber der bisher geltenden Fassung des § 11 Abs. 4 WoGG a. F. werden zukünftig auch einmalige Einkommen erfasst, die nach dem Bewilligungszeitraum zufließen. Sofern diese für einen rückwirkenden Zeitraum geleistet werden, sind sie diesem Zeitraum zuzurechnen. Auf den Zuflusszeitpunkt des einmaligen Einkommens kommt es im Ergebnis damit nicht mehr an, sondern nur noch auf den Zurechnungszeitraum.

Für den Fall, dass keine eindeutige Zuordnung des einmaligen Einkommens zu einem bestimmten Zeitraum erkennbar ist, soll für den Unterfall der Abfindungen und anderer Entschädigungsleistungen an Arbeitnehmer durch Absatz 2 Satz 2 entsprechend der noch geltenden Verwaltungsvorschrift (Teil A Nr. 11.41 WoGVwV 2002) eine gesetzliche Regelung aufgenommen werden, dass solche Entlassungsentschädigungen den drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen sind. Mit dieser lückenlosen Zurechnungsregelung wird gewährleistet, dass solche zumeist erheblichen Geldbeträge, die den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zur Verfügung stehen, stets als Einnahme über einen angemessenen Zeitraum verteilt anzurechnen sind. Damit wird verhindert, dass trotz vorhandener ausreichender finanzieller Mittel öffentlich finanzierte Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können. Für die Geltung eines abweichenden individuellen Zurechnungszeitraumes und die Zurechnung zu diesem Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 wird eine eindeutige Bestimmung in der zugrunde liegenden Vereinbarung gefordert. Ist eine solche Bestimmung der Vereinbarung nicht eindeutig zu entnehmen, gilt für die Zurechnung nach Absatz 2 Satz 2 eine Dreijahresfrist. Zur Verwaltungsvereinfachung soll es zukünftig nicht mehr darauf ankommen, ob die Abfindung allein zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes oder auch zu anderen Zwecken bestimmt ist.

Durch Absatz 2 Satz 3 wird die Zurechnung einer vor der Antragstellung zugeflossenen Entlassungsentschädigung begrenzt: Sofern der Zufluss länger als drei Jahre vor Antragstellung liegt, soll eine Zurechnung nicht mehr möglich sein, um eine unverhältnismäßig lange Zurechnung zu verhindern. Diese Höchstgrenze von drei Jahren ist bei der Zurechnungsregelung nach Absatz 2 Satz 2 stets gewahrt. Bedeutung bekommt die Höchstgrenze aber in den Fällen einer individuellen, hinreichend eindeutigen Bestimmung eines längeren Zurechnungszeitraumes für eine Entlassungsentschädigung, deren Zurechnung sich nach Absatz 2 Satz 1 richtet.

Absatz 3 steht unabhängig neben Absatz 2; er bezieht sich anders als Absatz 2 nicht auf einmaliges Einkommen. Die Regelung stellt die bisher bestehende Praxis der monatsanteiligen Zurechnung von jahresbezogenen Leistungen, z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld (vgl. Teil A Nr. 11.11 Abs. 4 Satz 1 WoGVwV 2002), nunmehr gesetzlich klar. Erweiternd soll die Formulierung auch Tantiemen, Jubiläumsgelder und Prämien erfassen; die Begriffe sind § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 VO zu § 82 SGB XII sowie § 37 KFürsV entlehnt. Die Bedingung des Zuflusses in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraumes soll die Jahresbezogenheit der Leistungen widerspiegeln und eine klare Regelung insbesondere für Bewilligungszeiträume schaffen, die kürzer als zwölf Monate sind oder in zwei Kalenderjahre hineinreichen. Fließt Weihnachtsgeld beispielsweise erst im 13. Monat nach dem Beginn des Bewilligungszeitraumes zu, wird es gar nicht als Einkommen angerechnet.

Absatz 4 trifft eine Klarstellung für den Fall, in dem das Einkommen innerhalb von zwölf Monaten Schwankungen unterliegt. Beträgt der Bewilligungszeitraum weniger als zwölf Monate, ist nur das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen auf ein Jahreseinkommen umzurechnen und nicht etwa nach dem Bewilligungszeitraum liegende Änderungen zu berücksichtigen.

Zu § 16 (Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge)

Der Text wurde lediglich sprachlich gestrafft und begrifflich überarbeitet. Die sprachliche Änderung in Absatz 2 Satz 1 erfolgt lediglich zur besseren Verständlichkeit.

Zu § 17 (Freibeträge)

Die Regelung des § 13 WoGG a. F. wird der Übersichtlichkeit halber auf zwei getrennte Paragrafen verteilt. Die bisherigen Regelungen des § 13 Abs. 1 WoGG a. F. finden sich in § 17 WoGG und wurden sprachlichen Folgeänderungen unterzogen. In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 soll eine begrifflich klarere Anknüpfung an die Pflegebedürftigkeit und die verschiedenen Formen der nicht vollstationären Pflege im Sinne des Sozialgesetzbuchs XI erreicht werden.

In Nummer 4 kann das Zitat des § 4 Abs. 1 BKGG entfallen, da die Aufzählung eine überflüssige Doppelung zum Zitat des § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellt. Wie auch in der bisherigen Fassung soll weiterhin Bedingung sein, dass die allein erziehende Person ausschließlich mit Kindern zusammenwohnt. Anstelle des im gesamten Rechtssystem mit unterschiedlichen Definitionen belegten Kindesbegriffes soll der Begriff des Haushaltsmitglied verwendet und zur Klarstellung die im Wohngeldrecht maßgebliche Altersobergrenze der Volljährigkeit ausdrücklich eingefügt werden. Der Freibetrag wird also nur gewährt, wenn die allein erziehende Person ausschließlich mit nicht volljährigen Kindern zusammenwohnt. Die neue Bedingung, dass keine weiteren Erwachsenen im Haushalt wohnen dürfen, resultiert aus der Ausweitung des wohngeldrechtlichen Haushaltsbegriffs über die Familie hinaus. Ob die Kinder zu berücksichtigende oder vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder sind, ist unerheblich. In beiden Fällen entstehen dem oder der Alleinerziehenden Mehraufwendungen für die Betreuung, die durch den Freibetrag besonders berücksichtigt werden sollen. Zu unterscheiden davon ist der Mehraufwand für den Wohnraum, der durch die Transferleistung des Kindes, nicht aber vom Wohngeld abgedeckt wird, so dass es zu keiner doppelten Förderung kommt.

Der Freibetrag in Nummer 5 kommt nur Kindern eines Haushaltsmitgliedes zugute, wobei auch das Kind Haushaltsmitglied sein muss, wenn etwa das Kind mit seinen Eltern oder Großeltern in einem Haushalt lebt.

Zu § 18 (Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen)

Die Regelung entstammt § 13 Abs. 2 WoGG a. F., die zur Klarstellung syntaktisch umgestellt wurde, so dass die Abzugsmöglichkeiten nach den Sätzen 1 und 2 eindeutig identische Konstellationen betreffen; lediglich die Höhe des maximalen Abzugs ist wie bisher unterschiedlich. Diese Klarstellung soll einen Missbrauch der Abzugsmöglichkeit dahingehend verhindern, dass außer bei Haushaltsmitgliedern, die im Fall des § 18 Satz 1 Nr. 1 WoGG wegen ihrer Berufsausbildung auswärts wohnen, nicht etwa auch Zahlungen auf gesetzliche Unterhaltspflichten der Haushaltsmitglieder untereinander abgesetzt werden könnten. Nach wie vor sollen die Aufwendungen nur in Höhe der tatsächlichen Zahlungen abgezogen werden, der Höhe nach durch die genannten Obergrenzen begrenzt.

Neu eingeführt wird in Satz 1 Nr. 2 ein Abzugsbetrag von bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Abs. 5 WoGG ist, wenn die Aufwendungen nicht innerhalb einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft entstehen. Durch die Einfügung verschieben sich die bisherigen weiteren Nummern um jeweils eine Stelle nach hinten. Zur Klarstellung wurde in Nummer 1 eine Konkurrenzregelung zu Nummer 2 eingefügt, damit nicht beide Nummern einschlägig sein können.

Die neue Regelung in Satz 1 Nr. 2 ist notwendig, um die begünstigende Wirkung des § 5 Abs. 5 WoGG nicht dadurch zu neutralisieren, dass Unterhaltsleistungen nun nicht mehr abgezogen werden könnten, weil das Kind nach § 5 Abs. 5 WoGG Haushaltsmitglied (auch) des Unterhalt leistenden Elternteils ist und somit ein Abzug nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WoGG a. F. bzw. § 18 Nr. 4 WoGG ausgeschlossen ist.

Ein Abzug von Aufwendungen für Unterhaltsleistungen soll aber nur für die Unterhaltsleistungen möglich sein, die an das Kind in seiner Eigenschaft als Haushaltsmitglied des jeweils anderen Elternteils geleistet werden, und gerade nicht für die Aufwendungen, die durch die eigene Betreuung des Kindes entstehen.

Die bisher in § 18 WoGG a. F. enthaltenen Regelungen sind nach § 21 WoGG verschoben. Zur Überschrift des Kapitels 5 und zu § 19 (Höhe des Wohngeldes)

Nach den Kapiteln, die die einzelnen Berechnungsgrößen des Wohngeldes behandeln, soll als Abschluss die Berechnungsformel stehen, aus deren Berechnungsgrößen sich der Wohngeldanspruch ergibt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 2 WoGG a. F. Sie wurde lediglich begrifflich angepasst und präzisiert.

Zur Überschrift des Teils 3 (Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs)

Die Bezeichnung "Dritter Teil" wurde aus rechtsförmlichen Gründen zu "Teil 3" geändert. Die Überschrift des Teils 3 soll sprachlich gestrafft werden. Die §§ 20 und 21 WoGG bündeln die Gründe des Nichtbestehens eines Wohngeldanspruchs neu. Alle Regelungen, die nicht der Höhe, sondern dem Grunde nach zu einer Ablehnung des Wohngeldantrages führen, sollen systematisch in Teil 3 zusammengefasst werden.

Soweit das Wohngeldgesetz für Fälle der Ablehnung eine Spezialregelung enthält, sollen diese Regelungen nach wie vor den allgemeinen Regelungen des Sozialgesetzbuch I und X vorgehen.

Zu § 20 (Gesetzeskonkurrenz)

§ 20 WoGG soll die Regelung nach § 41 WoGG a. F. übernehmen. Im Unterschied zu § 41 WoGG a. F., der die Nichtanwendbarkeit des Wohngeldgesetzes anordnet, soll in den Fällen des § 20 WoGG nunmehr begrifflich kein Wohngeldanspruch gegeben sein. Der Wohngeldanspruch soll in Gesetzeskonkurrenz zurücktreten, sofern die Regelungen der Mietbeihilfe oder der Ausbildungsförderung einschlägig sind.

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 41 Abs. 1 und 2 WoGG a. F. Die Formulierung wurde redaktionell und zur besseren Verständlichkeit auch sprachlich angepasst. Neu soll in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 geregelt werden, dass ein Wohngeldanspruch doch besteht, wenn die Mietbeihilfe nach § 7a USG abgelehnt worden ist. In diesen Fällen ist die Versagung des Wohngeldanspruchs nicht sachgerecht, weil der betroffenen Person keine andere staatliche Leistung für ihre Unterkunftskosten zur Verfügung steht. Der Grundsatz, dass Leistungen des USG vorrangig vor dem Wohngeld in Anspruch zu nehmen sind, gilt nach wie vor.

In Absatz 1 Satz 3 sollen die Sätze 1 und 2 des Absatzes 1 ausdrücklich auf Fälle für entsprechend anwendbar erklärt werden, in denen das Unterhaltssicherungsgesetz unmittelbar oder entsprechend gilt. Über die bisherige Regelung hinaus werden zur Klarstellung auch diejenigen Frauen oder Männer erfasst, die zwar nicht als Wehrpflichtige, aber unmittelbar nach § 1 Abs. 1 Satz 2 USG Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und damit auch Mietbeihilfe erhalten können.

Absatz 2 nimmt die Regelung des § 41 Abs. 3 WoGG a. F. in veränderter Fassung auf. Die Ausnahme für Mischhaushalte nach § 41 Abs. 3 Satz 3 WoGG a. F. soll entfallen. Vielmehr sollen auch Haushalte mit vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern unter die Regelung des Absatzes 2 fallen.

Bisher wird wegen § 41 Abs. 3 Satz 3 WoGG a. F. Wohngeld geleistet, auch wenn alle zum Haushalt rechnenden und ausgeschlossenen Familienmitglieder eines Mischhaushaltes dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind. Dagegen ist bisher auf einen Haushalt, in dem alle Familienglieder zum rein wohngeldrechtlichen Haushalt rechnen und zugleich BAföG-berechtigt sind, das Wohngeldgesetz nicht anwendbar, damit nicht zwei Sozialleistungsregime denselben Haushalt bei den Wohnkosten unterstützen und sich verwaltungsaufwändig überschneiden. Diese Zielrichtung muss aber für Haushalte, denen vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder angehören, gleichermaßen gelten. Die Regelung gewinnt umso mehr an Bedeutung, als der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG) zusätzlich zum BAföG gewährt wird.

Im Ergebnis soll also dann kein Wohngeldanspruch bestehen, wenn alle Haushaltsmitglieder BAföG-berechtigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu berücksichtigen wären oder vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sofern also mindestens ein Haushaltsmitglied nicht BAföG-berechtigt ist, z.B. das Kind einer allein erziehenden Person oder die Eltern eines Studierenden, besteht hingegen ein Wohngeldanspruch.

Weiterhin sollen zu den dem Wohngeld vorrangigen Leistungen in konsequenter Vervollständigung auch die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 101 Abs. 3 SGB III und das Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III jeweils für behinderte Menschen zählen, da auch hier Leistungen für die Unterkunft berücksichtigt sind. Vorbild für diese Gleichbehandlung der Ausbildungsförderungen ist § 22 Abs. 7 SGB II.

Nach Absatz 2 Satz 2 besteht hingegen ein Wohngeldanspruch doch, wenn die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Dies ist bei der Abschlussförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 15 Abs. 3a in Verbindung mit § 17 BAföG) der Fall. Da der Darlehensempfänger ein solches Darlehen vollständig zurückzahlen muss, werden seine Unterbringungskosten nicht dauerhaft von der Ausbildungsförderung abgedeckt. In diesen Fällen sollen Auszubildende dem Grunde nach einen Wohngeldanspruch haben. Die Regelung nimmt den Rechtsgedanken des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 WoGG auf, wonach kein Ausschluss besteht, wenn die Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.

Jeweils in Absatz 1 und 2 soll ergänzt werden, dass neben § 28 WoGG auch die Regelung des § 27 Abs. 2 WoGG ungeschmälert gelten soll. In den Fällen, in denen die Unterkunftskosten bereits durch eine andere Leistung gefördert werden und Wohngeld nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bis zum Ende des beschiedenen Bewilligungszeitraumes weitergeleistet wird, ist es nicht gerechtfertigt, auch noch ein höheres Wohngeld zu zahlen als im Normalfall zustünde.

Zu § 21 (Sonstige Gründe)

Die Vorschrift soll die Ablehnungsgründe des § 18 WoGG a. F. übernehmen und an die neue Systematik anpassen. Dadurch soll der Regelungsinhalt des § 18 Nr. 1 WoGG a. F. an dieser Stelle entfallen, da sämtliche Leistungen zur Wohnkostenentlastung künftig entweder bei der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung außer Betracht bleiben oder als Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG erfasst werden.

Weiter entfallen kann der Ablehnungsgrund des § 18 Nr. 2 WoGG a. F., weil diese Fälle jetzt durch § 5 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 WoGG erfasst werden. Da für jedes Haushaltsmitglied nur ein einziger Wohnraum den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen bilden kann (§ 5 Abs. 1 WoGG) und bei Auszug eines Haushaltsmitgliedes aus der Wohnung entweder über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen neu zu entscheiden ist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG) oder der Bewilligungsbescheid unwirksam wird, wenn der Wohnraum von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird (§ 28 Abs. 1 WoGG), ist ausgeschlossen, dass ein Haushaltsmitglied für zwei Wohnungen wohngeldberechtigt ist.

Beantragt z.B. ein alleinwohnender Wohngeldempfänger für eine weitere Wohnung Wohngeld, muss die Wohngeldbehörde ermitteln, welcher Wohnraum den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen bildet. Bildet die Wohnung, für die der Wohngeldempfänger bereits Wohngeld erhält, nach wie vor den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, hat er keinen Wohngeldanspruch für die weitere Wohnung, weil er für diese die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WoGG a. E. nicht erfüllt (kein Haushaltsmitglied ist). Bildet hingegen die weitere Wohnung den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, ist davon auszugehen, dass der Wohngeldempfänger aus seiner ersten Wohnung ausgezogen ist. Da er allein lebt, liegt ein Fall des § 28 Abs. 1 WoGG vor, und der Bewilligungsbescheid wird kraft Gesetzes unwirksam.

Entfallen kann auch der Ablehnungsgrund für die während der vorübergehenden Abwesenheit genutzte Wohnung (§ 18 Nr. 3 WoGG a. F.); Wohngeld wird nach § 5 Abs. 1 WoGG grundsätzlich nur noch für die Wohnung geleistet, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet. Zuletzt kann auch die Regelung nach § 18 Nr. 4 WoGG a. F. entfallen, da aufgrund der Erweiterung des Familienhaushalts hin zum Begriff der Haushaltsmitglieder die Vergleichsberechnung entfällt. Der Wegfall der Regelung reduziert in erheblichem Maße Verwaltungsaufwand.

Die Nummern 1 und 2 übernehmen daher die Regelungen des § 18 Nr. 2 und 5 WoGG a. F. Zur systematischen Vervollständigung soll in Nummer 2 ein Ablehnungsgrund im Falle des Ausschlusses aller Haushaltsmitglieder vom Wohngeld geregelt werden. Inhaltlich wirkt die Regelung lediglich klarstellend, da sich bei Ausschluss aller Haushaltsmitglieder vom Wohngeld auch bisher rechnerisch kein Wohngeldanspruch ergeben hat. Die Nummer 3 übernimmt die Ablehnung wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme aus § 18 Nr. 6 WoGG a. F.

Es soll davon abgesehen werden, einen eigenen Ablehnungsgrund in das Wohngeldgesetz für Fälle aufzunehmen, in denen sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zur Verfügung stehende Einnahmen zuzüglich zu leistenden Wohngeldes von weniger als 80 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs ergeben. Liegen die zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich zu leistenden Wohngeldes unterhalb dieser Schwelle und kann die antragstellende Person glaubhaft darlegen, dass sie davon ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, so ist wie nach bisheriger Rechtslage Wohngeld zu leisten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die antragstellende Person ihren Lebensunterhalt dadurch finanziert, dass sie vorhandenes Vermögen verbraucht; im Fall des Vermögensverbrauchs kann ggf. zu prüfen sein, ob ein Missbrauch nach § 21 Nr. 3 WoGG vorliegt. Hat die antragstellende Person jedoch die bestehenden Zweifel nicht ausräumen können, dass sie von den angegebenen Einnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, und ist die Wohngeldbehörde auch mit eigenen Ermittlungen nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt aufzuklären, kann die Wohngeldbehörde - je nach Fallgestaltung - den Wohngeldantrag wegen fehlender oder nicht auS.reichender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I, nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast oder aufgrund einer Einkommensschätzung ablehnen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05-1654 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 3 K 147/03 (PDF) -, ZfSH/SGB 2004, 564 m. w. N.). Die Wohngeldbehörde ist bei Darlegung nicht bedarfsdeckender Einnahmen verpflichtet, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Die von Amts wegen bestehende Pflicht der Wohngeldbehörde zur Sachaufklärung setzt allerdings einen schlüssigen, hinreichend substantiierten Vortrag der antragstellenden Person voraus ( § 21 SGB X und §§ 60 ff. SGB I; vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05-1654 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 3 K 147/03 (PDF) -, ZFSH/SGB 2004, 564). Es ist somit grundsätzlich zunächst Sache der antragstellenden Person, darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet.

Zur Überschrift des Teils 4 (Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes)

Die bisherige Bezeichnung "Vierter Teil" wurde aus rechtsförmlichen Gründen zu "Teil 4" geändert. Die Überschrift ist an die Überschrift des Vierten Teils des WoGG a. F. angelehnt.

Zu § 22 (Wohngeldantrag)

Absatz 1 soll in den Verfahrensvorschriften das Antragsprinzip klar und gesondert zum AuS.druck bringen. Als Folge des Begriffs der wohngeldberechtigten Person in § 3 WoGG wird angeordnet, dass nur die wohngeldberechtigte Person als alleinige Anspruchsinhaberin den Wohngeldantrag stellen kann. Die Regelung der Zuständigkeit wird abgetrennt und geht in § 24 Abs. 1 WoGG auf. Aus dieser Zuständigkeit für die Entscheidung ergibt sich gleichzeitig, an welche Behörde der Antrag zu richten ist, sowie aus dem zwingenden Grundsatz des § 16 SGB I. § 23 Abs. 1 Satz 2 WoGG a. F. kann entfallen, weil die erneute Antragstellung bereits nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen möglich ist.

Vor dem Hintergrund der Erweiterung der Wohngeldberechtigung auf jeden Mieter oder Eigentümer oder ihnen gleichgestellte Personen in § 3 Abs. 1 und 2 WoGG soll in Absatz 2 der Verwaltungsaufwand bei der Bestimmung der wohngeldberechtigten Person unter mehreren in Betracht kommenden Personen durch eine gesetzliche Vermutung reduziert werden. Im Falle des § 3 Abs. 3 WoGG wird widerleglich vermutet, dass die Person, die den Antrag stellt, auch von den anderen zur wohngeldberechtigten Person bestimmt ist.

Dem Absatz 3 liegt Folgendes zugrunde: Aus dem Prinzip, dass unter mehreren potentiell berechtigten Personen eine wohngeldberechtigte Person bestimmt werden muss und nur diese wohngeldberechtigte Person einen Antrag stellen kann, folgt ungeschrieben, dass lediglich sie einen Erhöhungsantrag in diesem Bewilligungszeitraum stellen kann, da nur ihr für diesen Zeitraum Wohngeld bewilligt wird. Von diesem Grundsatz soll aber dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die wohngeldberechtigte Person während des laufenden Bewilligungszeitraums aus dem Haushalt auszieht oder stirbt. Dann soll aus Zweckmäßigkeitsgründen auch ein anderes Haushaltsmitglied, das die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung erfüllt, einen Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG (insbesondere nach Satz 3) stellen können.

Absatz 4 entspricht § 23 Abs. 1 Satz 3 WoGG a. F.; dabei soll der frühere und missverständliche Begriff des Wiederholungsantrages vermieden und sprachlich umschrieben werden.

Absatz 5 entspricht § 23 Abs. 2 WoGG a. F.

Zu § 23 (Auskunftspflicht)

Absatz 1 übernimmt die Regelung des § 25 Abs. 1 WoGG a. F., die zur besseren Übersicht und Verständlichkeit sprachlich umgestellt und gestrafft wurde. In Absatz 1 Nr. 1 sollen mit dem Begriff der Haushaltsmitglieder sowohl die zu berücksichtigenden als auch vom Wohngeld ausgeschlossenen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 WoGG wie bisher unter Einschluss der wohngeldberechtigten Person erfasst werden. Die Auskunftspflicht sonstiger Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person Wohnraum gemeinsam bewohnen, wird unverändert in Absatz 1 Nr. 2 geregelt. Hiervon werden zukünftig auch diejenigen Mitbewohner erfasst, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht in dieser Wohnung haben. Inhaltlich ist mit dieser Neuordnung keine Änderung verbunden.

Absatz 1 Nr. 3 umfasst neben einer sprachlichen Anpassung nunmehr auch getrennt lebende und frühere Lebenspartner und Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, da nach den §§ 12 und 16 LPartG ebenfalls Unterhaltsansprüche bestehen. Überdies soll die Prüfung auf Kinder und Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (bisher "der Familienmitglieder") beschränkt werden, weil nach Wegfall der Vergleichsberechnung nur noch in diesem Umfang ein Auskunftsbedürfnis besteht. Der bisherige Verweis auf § 18 Nr. 6 WoGG a. F. wird durch den Verweis auf die inhaltsgleiche Regelung des neuen § 21 Nr. 3 WoGG ersetzt. Die Regelung soll übersichtlicher gefasst werden.

Die neue Regelung soll in Absatz 1 Satz 2 nunmehr auch zur Abfrage des Geschlechts der Haushaltsmitglieder ermächtigen. Dieses Merkmal wird als eindeutiges Zuordnungsmerkmal im Rahmen des Datenabgleichs nach § 33 Abs. 2 bis 6 WoGG benötigt und ist weiterhin im Rahmen der Statistik nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 WoGG von Belang (Gender Mainstreaming).

Absatz 2 wurde sprachlich stark gestrafft und die Auskunftspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf die Personen, über die Auskunft erteilt werden muss, reduziert. Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers bezieht sich zukünftig lediglich auf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder. Dies ist infolge des Wegfalls der Vergleichsberechnung ausreichend.

Absatz 3 wurde lediglich redaktionell überarbeitet. Die Streichung der Worte "ihm bekannten" wird durch die allgemeinen Regelungen der Mitwirkungspflichten in den §§ 60 ff. SGB I aufgefangen. Absatz 4 wird nahezu unverändert aus dem § 25 Abs. 4 WoGG a. F. übernommen.

Die bisherige Regelung des § 23 WoGG a. F. ist nach § 22 WoGG verschoben.

Zu § 24 (Wohngeldbehörde und Entscheidung)

Bereits die Überschrift soll klar erkennen lassen, dass in § 24 WoGG nunmehr zentral die Zuständigkeit der Wohngeldbehörde für die Entscheidung über die Wohngeldanträge geregelt ist.

Absatz 1 ändert an der bisherigen Regelung zur Zuständigkeit in § 23 Abs. 1 Satz 1 WoGG a. F. nichts. Zuständige Leistungsträger sollen weiterhin die landesrechtlich bestimmten Stellen sein. Der sozialrechtlichen Terminologie des § 1 Abs. 2 SGB X angepasst, soll der bisherige Begriff der "Stelle" in den Oberbegriff "Behörde" geändert werden. Straffend soll Absatz 1 die Regelungsinhalte des § 26 Abs. 1 und 3 WoGG a. F. aufnehmen. Dabei kann die gesonderte Nennung der Pflicht zur Bekanntgabe an die antragstellende Person entfallen, da sie sich bereits aus § 37 Abs. 1 SGB X ergibt.

Der neue Absatz 2 soll an zentraler Stelle die Ermittlung der den Wohngeldanspruch beeinflussenden Verhältnisse in zeitlicher Hinsicht einheitlich für alle Berechnungsgrößen des Wohngeldes ( § 4 WoGG) regeln. Diese Prognoseregelung bestand bisher ausdrücklich nur für das Einkommen und ist aus § 11 Abs. 1 WoGG a. F. entwickelt. Absatz 2 Satz 1 enthält den Grundsatz, dass die Prognose aus der Sichtweise eines Betrachtenden im Zeitpunkt der Antragstellung zu erstellen ist. Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden oder zu erwartenden Verhältnisse sind die Verhältnisse und deren Veränderungen im Bewilligungszeitraum aus der Sicht eines objektiven Betrachters zu bestimmen. Hiervon umfasst werden daher auch Verhältnisse und Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar objektiv bekannt waren, aber von der wohngeldberechtigten Person der Wohngeldbehörde erst nachträglich bis zur Entscheidung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden.

Auch Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum sind soweit wie möglich zu berücksichtigen. Der erhöhte Wahrscheinlichkeitsgrad nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WoGG a. F., der sprachlich durch "mit Sicherheit zu erwarten" ausgedrückt wurde und bisher bei der Prognose von Änderungen des Einkommens im Bewilligungszeitraum anzuwenden war, soll entfallen, da kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung besteht.

Neu hinzukommen soll in Absatz 2 Satz 2 und 3 eine Regelung für den Fall, dass nach dem Zeitpunkt der Antragstellung Änderungen eintreten oder sich ihr Eintritt im Bewilligungszeitraum objektiv erstmals abzeichnet, welche die Prognose der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum verändern. Im Wohngeldrecht galt bisher der Grundsatz, dass solche Änderungen nach der Antragstellung unbeachtlich waren, um die Entscheidung angesichts der raschen Veränderlichkeit der tatsächlichen Lebensverhältnisse auf eine eindeutige Tatsachengrundlage stützen zu können. Dies soll mit Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 grundsätzlich auch beibehalten werden. Allerdings soll eine Einschränkung in Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 verhindern, dass ein Wohngeldbescheid im Moment seines Erlasses bzw. seiner Bekanntgabe aufgrund zwingender gesetzlicher Änderungsvorschriften sofort unwirksam würde oder zu ändern wäre. Daher sollen Änderungen im Sinne der aufgezählten Vorschriften auch nach Antragstellung bis zur Bekanntgabe berücksichtigt werden. Verwaltungsvereinfachend sollen aber andere als die aufgezählten Änderungen außer Betracht bleiben. Die Formulierung in Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 "sollen berücksichtigt werden" lässt der Wohngeldbehörde Ermessensspielraum, um auch besondere Fälle zweckmäßig handhaben zu können, in denen die Änderungen der Wohngeldbehörde erst nach Entscheidung und Absendung des Bescheides an die wohngeldberechtigte Person bekannt werden.

Für die Zeit zwischen Antragstellung und Bekanntgabe des Wohngeldbescheides gilt § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I, so dass die antragstellende Person der Wohngeldbehörde in diesem Zeitraum eintretende Veränderungen der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Miete und des Einkommens unverzüglich mitteilen musS.

Absatz 3 übernimmt die Regelung des § 26 Abs. 4 WoGG a. F., die begrifflich und redaktionell überarbeitet wurde. Im Bewilligungsbescheid soll zukünftig ein Hinweis auf alle Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 WoGG enthalten sein, also auch auf die Mitteilungspflicht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gegenüber der wohngeldberechtigten Person oder dem das Wohngeld empfangenden Haushaltsmitglied nach § 27 Abs. 3 Satz 2 WoGG.

Die neue Regelung in Absatz 4 enthält eine Zuständigkeitsregelung für die Fälle der Aufhebung von Wohngeldbescheiden oder die Feststellung ihrer Unwirksamkeit und die damit verbundenen Hinweispflichten. Die neue Regelung weicht insoweit von § 44 Abs. 3 SGB X ab. Sie soll gewährleisten, dass die Wohngeldbehörde, die den Bewilligungsbescheid erlassen hat und aufgrund dessen das Wohngeld leistet, auch weiterhin dafür zuständig bleibt, die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides festzustellen oder über dessen Aufhebung zu entscheiden. Indem die zahlende Behörde zuständig bleibt, sollen vermeidbare Überzahlungen verhindert werden. Des Weiteren soll die bisher leistende Wohngeldbehörde auch für die Erstattung von zuviel gezahltem Wohngeld zuständig sein, und zwar in sämtlichen Fällen einer Erstattung des Wohngeldes, also auch in Fällen der Rücküberweisung oder Erstattung nach § 30 WoGG. Diese Regelung ist insoweit angezeigt, als anderenfalls eine andere Behörde die Rückforderung von Wohngeldüberzahlungen für Rechnung der erlassenden Behörde ohne entsprechende Aktengrundlage betreiben und das vereinnahmte Wohngeld an diese weiterleiten müsste. In der Regel wird sich auch der Bescheidadressat für seine pflichtgemäßen Änderungsmitteilungen an die Behörde wenden, die seinen Wohngeldbescheid erlassen hat, so dass bei dieser Behörde auch die nötigen Informationen eingehen.

Zu § 25 (Bewilligungszeitraum)

Absatz 1 Satz 1 legt nach wie vor den Regelbewilligungszeitraum auf zwölf Monate fest. Absatz 1 Satz 2 regelt den Fall, dass die Prognose nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG zu dem Ergebnis kommt, dass sich die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum punktuell erheblich ändern werden. Auch solche erheblichen Änderungen sollen in der Wohngeldbewilligung ihren Niederschlag finden können. Abhängig von der betroffenen Berechnungsgröße (Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder oder zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung) ist in der Regel eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums angezeigt, da der Eintrittszeitpunkt von Änderungen selten mit der hinreichenden Sicherheit vorhergesagt werden kann. Nach Ablauf des verkürzten Bewilligungszeitraums ist dann auf Antrag aufgrund der dann herrschenden Verhältnisse neu zu entscheiden. In Ausnahmefällen, wenn die Änderung nach Beginn, Inhalt und Ausmaß bereits hinreichend sicher prognostizierbar ist, soll eine Teilung des Bewilligungszeitraums in Betracht kommen und eine getrennte Bewilligung auch bereits für den Zeitraum der Änderung möglich sein. Die Verkürzung und Teilung stehen nicht in einem gegenseitigen Ausschlussverhältnis.

Von dieser materiellen Regelung, wie mit prognostizierten Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum umzugehen ist, ist die formelle Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG über den Zeitpunkt des Bekanntwerdens einer Änderung im Verfahren zu unterscheiden. Da die Vorschriften unterschiedliche Tatbestände regeln, stehen die beiden Regelungen gleichberechtigt nebeneinander.

Die Absätze 2 bis 5 sind insgesamt sprachlich und redaktionell überarbeitet worden.

Absatz 3 soll wegen der geänderten Zählung die Regelung aus § 27 Abs. 4 WoGG a. F. aufnehmen und um die Folgeklarstellungen erweitert werden, dass Absatz 3 Satz 1 auch auf die Regelung des § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG anzuwenden ist. Mit Satz 3 soll verhindert werden, dass sich in bestimmten Fällen ein doppelter Wohngeldanspruch für denselben Monat ergibt. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Wohngeldempfänger während eines Bewilligungszeitraums einen Antrag auf eine Transferleistung stellt (beispielsweise am 16. Februar), dieser Antrag aber später abgelehnt wird. Nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG würde der Wohngeldbescheid ab dem Ersten des nächsten Monats unwirksam werden (im Beispiel ab 1. März). Stellt die betroffene Person nach der Ablehnung der Transferleistung rechtzeitig einen neuen Wohngeldantrag, beginnt der neue Bewilligungszeitraum nach § 25 Abs. 3 Satz 1 WoGG am Ersten des Monats, von dem ab die Transferleistung abgelehnt worden ist (im Beispiel ab 1. Februar). Für diesen Monat ist es aber beim vorher bewilligten Wohngeld geblieben, so dass für diesen Monat zum zweiten Mal Wohngeld bewilligt werden müsste. Um einen doppelten Wohngeldanspruch für einen Monat nicht entstehen zu lassen, soll Satz 3 angefügt werden, der bestimmt, dass der neue Bewilligungszeitraum frühestens am Ersten des Monats beginnt, von dem ab die Unwirksamkeit des bisherigen Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten war (im Beispiel ab 1. März).

Absatz 4 führt die Regelung des § 27 Abs. 3 WoGG a. F. systematisch konsequent mit der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 WoGG a. F. zusammen. Damit entsteht in den Absätzen 2 bis 5 eine systematische Übereinstimmung. Die Absätze 4 und 5 sind zur besseren Verständlichkeit sprachlich überarbeitet worden.

Die bisherige Regelung des § 25 WoGG a. F. wird in § 23 WoGG übernommen.

Zu § 26 (Zahlung des Wohngeldes)

Absatz 1 soll insgesamt begrifflich angepasst werden. Nach Absatz 1 Satz 2 sollen zukünftig der Mietzuschuss und der Lastenzuschuss gleich behandelt werden, indem beide Wohngeldformen auch an bestimmte andere Empfänger als die wohngeldberechtigte Person auS.gezahlt werden können. Damit kann nun auch der Lastenzuschuss an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied gezahlt werden. Zudem wird die neue Möglichkeit eröffnet werden, das Wohngeld für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen verwaltungsvereinfachend auch direkt an den Träger der Sozialleistung zu zahlen. Damit können insbesondere Überzahlungen in Todesfällen vermieden bzw. schneller erkannt werden. Der Begriff "im Einzelfall" soll ohne inhaltliche Änderung an die Stelle der Formulierung "unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalls" treten. Nach Absatz 1 Satz 4 unterrichtet die Wohngeldbehörde das Haushaltsmitglied, an das das Wohngeld anstelle der wohngeldberechtigten Person gezahlt wird, schriftlich über dessen Mitteilungspflichten, die bei ihrer Verletzung nach § 37 WoGG mit einem Bußgeld geahndet werden.

Absatz 2 Satz 1 soll die bisherigen Sätze 1 bis 3 des § 28 Abs. 2 WoGG a. F. zusammenfassen; gleichzeitig soll der zweimonatige Zahlungsabschnitt entfallen, weil er für die Praxis ohne Bedeutung ist. Zukünftig soll zur Verwaltungsvereinfachung die unbare Auszahlung des Wohngeldes obligatorisch sein, sofern ein Konto des Wohngeldempfängers oder der Wohngeldempfängerin existiert. Absatz 2 Satz 2 entspricht § 28 Abs. 2 Satz 4 WoGG a. F. mit einer Abweichung. Nach wie vor sollen abweichend von § 47 SGB I die Kosten für eine bare Auszahlung dem Wohngeldempfänger oder der Wohngeldempfängerin in Rechnung gestellt, d. h. vom auszuzahlenden Wohngeld einbehalten werden. Anders als bisher soll jedoch nicht in jedem Fall eine Verpflichtung der Wohngeldbehörde bestehen, die Kosten einzubehalten, sondern in begründeten Einzelfällen sollen zur Vermeidung von Unbilligkeiten auch AuS.nahmen möglich sein. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung rechtfertigen die Kosten der Verfahrensumstellung hin zu einer Einbehaltung der Kosten jedoch keine Ausnahme, da sie in allen Ländern anfallen und zwangsläufig mit der Einführung einer neuen Regelung verbunden sind. § 28 Abs. 2 Satz 5 WoGG a. F. soll zur Verwaltungsvereinfachung gestrichen werden, so dass die aufwändige und schwierige Prüfung des zumeist unmöglichen Nachweises fehlenden Verschuldens entfällt.

Die bisherige Regelung des § 26 WoGG a. F. ist nach § 24 WoGG verschoben.

Zu § 27 (Änderung des Wohngeldes)

In Absatz 1 Satz 2 soll zur textlichen Straffung die Regelung des § 29 Abs. 2 WoGG a. F. integriert werden. Als inhaltliche Änderung soll hier zukünftig auf das Merkmal des Nichtzuvertreten-Habens hinsichtlich der Erhöhung der Miete oder Belastung verzichtet werden. Dieses Merkmal hat sich in der Praxis als unerheblich erwiesen. Die Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 2 WoGG a. F. wird durch den Satzteil "frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums" abgelöst, der wirkungsgleich die rückwirkende Wohngeldleistung zur Verwaltungsvereinfachung für Fälle der Mieterhöhung begrenzen soll. Die neue Regelung weicht insoweit von der bisherigen Rechtslage ab, als sie Erstanträge im Zuge einer rückwirkenden Erhöhung der Wohnkosten zukünftig ausschließt, was zur Verwaltungsvereinfachung geboten ist. § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG a. F. sind nun in § 25 Abs. 3 Satz 1 WoGG geregelt.

Absatz 2 enthält die bisherige Regelung des § 29 Abs. 3 WoGG a. F. und soll um eine neue Regelung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ergänzt werden. Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 soll es auch bei Verringerung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von Amts wegen zu einer Neuentscheidung kommen und das Wohngeld neu berechnet werden. Die Beschreibung der Verringerung der Personenzahl ist bewusst weit gefasst und soll sämtliche Fälle erfassen, vom vollständigen Auszug einer Person über die Wegverlagerung des Lebensmittelpunktes unter Beibehaltung eines Nebenwohnsitzes in der Wohnung bis hin zum bloßen Ausscheiden aus der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Verbleib in der Wohnung. Nicht erfasst wird dagegen das Sterben eines Haushaltsmitgliedes. In diesem Fall regelt § 6 Abs. 2 WoGG, dass die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen unverändert bleibt, so dass Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gerade nicht erfüllt ist. Zur Klarstellung soll daher an dieser Stelle ein Verweis auf § 6 Abs. 2 WoGG aufgenommen werden.

Hiermit soll eine saubere Trennung der Bescheide gewährleistet und gerade angesichts des nun weiter gefassten wohngeldrechtlichen Haushalts vermieden werden, dass ein Haushaltsmitglied bei zwei Wohnungen die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und damit das Wohngeld erhöht. Die Aufhebung des Wohngeldbescheides für die bisherige Wohnung und die Neuentscheidung soll aus Gründen der Ersparnis von Verwaltungsaufwand allerdings nur in den Fällen erfolgen, in denen sich das Wohngeld durch Verringerung der Personenanzahl rechnerisch verringert. Ist dies nicht der Fall, gilt der Wohngeldbescheid bis zum Ende seines Bewilligungszeitraumes weiter (vorbehaltlich anderweitiger Änderungen).

Vorausgesetzt wird durch die Formulierung "auf mindestens ein zu berücksichtigendes HauS.haltsmitglied" allerdings, dass nach Verringerung der Personenzahl wenigstens eine Person im wohngeldrechtlichen Haushalt bleibt. Denn auf den Auszug aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder reagiert bereits § 28 Abs. 1 WoGG mit der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides.

In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sollen die Voraussetzungen der bisherigen Nummern des § 29 Abs. 3 WoGG a. F. einfacher gefasst und an Absatz 1 Nr. 2 und 3 angeglichen werden. Insbesondere soll unter Abwendung von dem bisherigen Begriff der Einnahmen künftig auf den Begriff des Gesamteinkommens abgestellt werden. So wird deutlicher, dass jegliche Erhöhung des Gesamteinkommens erfasst werden soll, sowohl durch die Erhöhung der Einnahmen nach § 14 Abs. 1 und 2 WoGG als auch durch den Wegfall von Frei- und Abzugsbeträgen nach §§ 16 bis 18 WoGG. Mangels eines tatsächlichen Antragszeitpunkts in diesen von Amts wegen neu zu entscheidenden Fällen soll nunmehr im Rahmen der allgemeinen Regelung des § 24 Abs. 2 WoGG als Antragszeitpunkt die Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen maßgebend sein (Absatz 2 Satz 5). Damit wird bewirkt, dass alle Änderungen in den Verhältnissen bei der Neuentscheidung zu berücksichtigen sind. Nicht maßgebend ist hingegen der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Wäre dies der fiktive Zeitpunkt der Antragstellung, wären nach § 24 Abs. 2 WoGG nur die dort aufgeführten Änderungen zu berücksichtigen. Dies wäre zu eng, weil dann Änderungen (z.B. in der Höhe der zu gewährenden Frei- und Abzugsbeträge) unberücksichtigt blieben.

Im Übrigen ist die Regelung erheblich redaktionell und sprachlich umgestaltet worden.

Die Regelung zu den Mitteilungspflichten aus § 29 Abs. 4 WoGG a. F. ist nun in Absatz 3 eingeordnet und begrifflich angepasst. Die Mitteilungspflicht soll - wie auch in § 28 Abs. 1 und 4 WoGG - auf dasjenige Haushaltsmitglied ausgedehnt werden, an welches das Wohngeld abweichend von der wohngeldberechtigten Person ausgezahlt wird, um zu gewährleisten, dass es bei Änderungen oder Wegfall des Wohngeldanspruches zu einer schnellen Zahlungseinstellung kommen kann. Damit sollen Erstattungsverfahren und oft damit einhergehende aufwändige und unsichere Vollstreckungen vermieden werden.

Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 erhält eine neue Mitteilungspflicht in Konsequenz des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1. Präzisiert wurden darüber hinaus die bisherigen Begriffe der Einnahmen hin zu "positive(n) Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ... Einnahmen nach § 14 Abs. 2" in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2. Diese Begriffswahl soll die Beträge deutlich beschreiben, die im Wohngeldbescheid auszuweisen sind und die Mitteilungspflicht der wohngeldberechtigten Person bzw. des wohngeldempfangenden Haushaltsmitgliedes auslösen. Indem auf die einzelnen Einnahmepositionen vor einer wohngeldrechtlichen Berechnung des Gesamteinkommens abgestellt wird, wird gewährleistet, dass die Mitteilungspflichtigen mit Hilfe der Nennung der einzelnen Einnahmepositionen und des hierauf bezogenen Betrages der Änderungsschwelle im Bewilligungsbescheid ihre Mitteilungspflichten erkennen und erfüllen können. Es soll nicht etwa von ihnen verlangt werden, aus der Summe der einzelnen Einnahmepositionen und der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder das Gesamteinkommen nach den Regeln der §§ 17 und 18 WoGG abzuschätzen.

In Absatz 4 wird die für beide Absätze 2 und 3 geltende, nahezu identische Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG a. F. und § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG a. F. zur Vermeidung von Wiederholungen an einer Stelle übergreifend zusammengefasst.

Die bisherige Regelung des § 27 WoGG a. F. ist nach § 25 WoGG verschoben.

Zu § 28 (Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs)

Nach Absatz 1 Satz 1 soll zukünftig die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides (gesetzliche Bedingung) auch im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 1 WoGG a. F., wenn der Wohnraum von keinem mehr benutzt wird, eintreten. Damit ist zukünftig eine Aufhebung des Bescheides nicht mehr notwendig; anstelle dessen besteht jedoch eine Unterrichtungspflicht nach Absatz 5. Die Regelung in Absatz 1 soll zugleich die Fälle des § 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 WoGG a. F. erfassen. Absatz 1 Satz 2 nimmt die Mitteilungspflicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WoGG a. F. auf und erstreckt sie auch auf ein anderes Haushaltsmitglied als die wohngeldberechtigte Person, sofern es das Wohngeld empfängt. Es ist sachgerecht, an den Vorteil des Empfangs des Wohngeldes auch eine erhöhte Verantwortlichkeit zusätzlich zu der des Bescheidadressaten für das erhaltene Wohngeld und das Weiterbestehen des Bewilligungsbescheides zu knüpfen. Durch die Mitteilungspflicht sollen Überzahlungen von Wohngeld möglichst verhindert werden. § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3 Halbsatz 2 WoGG a. F. soll nicht mehr gesondert geregelt werden, da sich die Fortgeltung des Wohngeldanspruchs und Bewilligungsbescheides in diesen Fällen aus dem Grundsatz des Absatzes 6 ergibt.

Absatz 2 Satz 1 regelt nun ausdrücklich, dass es für das Entfallen des Wohngeldanspruchs auch ausreicht, wenn das Wohngeld nur teilweise nicht zweckentsprechend verwendet wird, allerdings nur, wenn über die Hälfte des Wohngeldes nicht für die Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung verwendet wird. Die Regelung ist insoweit neu, als der Wohngeldanspruch sofort ab zweckfremder Verwendung rückwirkend zum Ersten des betreffenden Monats entfällt. Dies ist eine verschärfte Sanktion, welche die Verwendung des Wohngeldes zu dem gesetzlich vorgesehenen Zweck sicherstellen soll. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist damit nicht verbunden, da die zweckfremde Verwendung in der Regel erst nachträglich festgestellt werden kann, so dass auch nach der bisherigen Regelung ein Erstattungsverfahren durchgeführt werden musste. Wegfallen soll die Regelung des bisherigen § 30 Abs. 2 Satz 2 WoGG a. F. wegen Entbehrlichkeit. Bereits mit der gewählten Formulierung wird erreicht, dass der Wohngeldanspruch nicht dauerhaft, sondern nur für die Monate zweckwidriger Verwendung entfällt. Der Wohngeldanspruch bleibt nach Feststellung einer solchen zweckwidrigen Verwendung für den Monat bestehen, für den die Wohngeldbehörde die Zahlung an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter leitet, denn in solchen Fällen wird es in der Regel geboten sein, das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG nicht weiter an die wohngeldberechtigte Person bzw. das bisherige Haushaltsmitglied, sondern z.B. unmittelbar an den Vermieter auszuzahlen.

Absatz 2 Satz 2 enthält eine notwendige Klarstellung für die Aufhebung des Wohngeldbescheides und eröffnet dessen Aufhebung nach § 48 SGB X auch im Falle der zweckwidrigen Wohngeldverwendung. Damit soll die Anwendbarkeit des § 47 SGB X, soweit einschlägig, jedoch nicht ausgeschlossen sein. Um Wohngeld wegen zweckwidriger Verwendung in Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 1 WoGG nach § 50 SGB X zurückfordern zu können, muss die Wohngeldstelle also den Wohngeldbescheid nach den Umständen des Einzelfalls ganz oder teilweise aufheben. Der Wohngeldbescheid wird nicht kraft Gesetzes unwirksam und ist auch nicht auflösend bedingt.

Absatz 2 Satz 3 nimmt die Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 3 WoGG a. F. auf und bezieht sich zusätzlich auf die Vorschriften der Aufrechnung, Verrechnung und Pfändung des Sozialgesetzbuchs X, um zu verhindern, dass die Formulierung fälschlicherweise als Einschränkung der Unpfändbarkeit des Wohngeldes nach § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I interpretiert werden könnte.

Die Regelung des § 30 Abs. 4 WoGG a. F. soll auf Absatz 3 Satz 1 reduziert werden. Dies ist möglich, da der Beginn des betroffenen Wohngeldausschlusses durch die ergänzte Regelung in § 8 Abs. 1 WoGG bereits hinreichend bestimmt ist. Zudem ist die Unterrichtungspflicht nun übergreifend in Absatz 5 geregelt. Nach Absatz 3 Satz 2 soll der Bewilligungsbescheid, der durch den Beginn eines Transferleistungs-Verwaltungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WoGG unwirksam geworden ist, aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit auch dann unwirksam bleiben, wenn eine Transferleistung gar nicht bewilligt wird. In diesem Fall hebt § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG zwar konsequent den materiellen Ausschluss vom Wohngeld rückwirkend wieder auf, was aber aus Gründen der Rechtssicherheit nichts an der eingetretenen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides ändern soll; vielmehr soll neu entschieden werden.

Die Auskunftspflicht des § 30 Abs. 4a WoGG a. F. findet sich in Absatz 4 und soll ebenfalls auf ein anderes Haushaltsmitglied als die wohngeldberechtigte Person ausgedehnt werden, sofern es das Wohngeld empfängt (mit der gleichen Begründung wie zu Absatz 1 Satz 2).

Absatz 5 fasst die Unterrichtungspflicht der Wohngeldbehörde in allen Fällen der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nach Absatz 1 und 3 zusammen. Bürgerfreundlich soll zudem im Fall der Unwirksamkeit wegen Ausschlusses vom Wohngeld eine Pflicht für die Wohngeldbehörde eingeführt werden, auf die Fristen für eine rückwirkende Wohngeldbeantragung hinzuweisen.

Absatz 6 enthält die inhaltlich unveränderte Regelung des § 30 Abs. 5 WoGG a. F., die gestrafft und sprachlich präzisiert wird. Sie soll nach wie vor ausdrücken, dass sich der materielle Wohngeldanspruch im Laufe des Bewilligungszeitraums nur in den abschließend aufgezählten Fällen ändert. Daraus folgt formell, dass ein rechtmäßig erlassener Wohngeldbescheid auch nur in diesen Fällen unwirksam wird bzw. nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs X aufgehoben werden kann. Andere Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sollen nicht zu einem geänderten Wohngeldanspruch bzw. einer Neubescheidung führen, sondern allenfalls nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für einen neuen Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden. Für Änderungen des Wohngeldrechts wird diese Regelung von § 41 Abs. 2 und 3 WoGG flankiert. § 28 WoGG a. F. ist nach § 26 WoGG verschoben.

Zu § 29 (Haftung, Aufrechnung und Verrechnung)

Absatz 1 soll eine neue Regelung enthalten, welche die Rückforderung zu Unrecht geleisteten Wohngeldes und die Vollstreckung der Rückforderung erleichtert. Künftig soll nicht nur die wohngeldberechtigte Person für die Erstattung von zuviel gezahltem oder zu Unrecht erhaltenem Wohngeld haften, sondern daneben auch alle Haushaltsmitglieder, die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt worden sind. Dies ist gerechtfertigt, da das Wohngeld allen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zugute kommt, indem es ihre Wohnkosten bezuschusst und ihnen so ein angemessenes Wohnen sichert. Die gesamtschuldnerische Haftung hat ihr Vorbild in § 5 Abs. 2 Satz 2 BErzGG. Aus Billigkeitsgründen werden von der gesamtschuldnerischen Haftung minderjährige Haushaltsmitglieder nicht erfasst. Die Wohngeldbehörde soll die Erstattung von jedem zu berücksichtigenden volljährigen Haushaltsmitglied bis zur vollen Höhe fordern können. Dies soll insbesondere verhindern, dass eine Vollstreckung gegen die wohngeldberechtigte Person erfolglos bleibt, etwa weil innerhalb des Haushalts eine Einkommens- oder Vermögensverschiebung zur Vereitelung der Vollstreckung stattgefunden hat.

Die gesamtschuldnerische Haftung ist auch sachgerecht, da die Haushaltsmitglieder näheren Einblick in die Einkommensverhältnisse der wohngeldberechtigten Person haben und von ihr leichter eine Erstattung erhalten können als die Wohngeldbehörde. Ein als Gesamtschuldner in Anspruch genommenes Haushaltsmitglied kann sich nach § 426 Abs. 1 BGB gegenüber der wohngeldberechtigte Person schadlos halten. Da die Gesamtschuldnerschaft hier allein der Sicherung der Erstattungsforderung der Wohngeldbehörde dient, haftet im Innenverhältnis die wohngeldberechtigte Person allein (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl. 2007, § 426 Rdnr. 8 a. E.).

Absatz 2 soll ebenfalls die Erstattung zu Unrecht gezahlten Wohngeldes sichern. Wenn die Wohngeldbehörde mit zuviel gezahltem Wohngeld gegen einen neuen Wohngeldanspruch aufrechnen kann, soll sie hierbei von der Betragsbeschränkung nach § 51 Abs. 2 SGB I befreit werden und bis zur vollen Höhe des neuen Wohngeldanspruches aufrechnen können. Diese Regelung ist an § 333 Abs. 1 SGB III angelehnt. Ob es sich bei dem neuen Wohngeldanspruch um einen Bewilligungszeitraum vor oder nach dem zu erstattenden Wohngeld handelt, ist ohne Belang. Im Übrigen soll für die Aufrechnung allerdings der Einwand der Hilfebedürftigkeit nach § 51 Abs. 2 SGB I ungeschmälert gelten. Auch § 51 Abs. 1 SGB I bleibt unberührt.

Absatz 3 soll die Wohngeldbehörde berechtigen, auch Ansprüche eines anderen Leistungsträgers abweichend von § 52 SGB I statt nur bis zur Hälfte in voller Höhe mit dem zu leistenden Wohngeld zu verrechnen. Damit soll die in Absatz 2 festgelegte erweiterte Aufrechnung auf Fälle der Verrechnung durch die Wohngeldbehörde übertragen werden. Im Übrigen bleibt § 52 SGB I unberührt. Insbesondere kann ein anderer Leistungsträger mit dem gegen ihn gerichteten Leistungsanspruch einen Erstattungsanspruch der Wohngeldbehörde gegen den Wohngeldempfänger oder die Wohngeldempfängerin verrechnen, allerdings nach § 52 SGB I nur bis zu Hälfte des Anspruchs.

Die bisherige Regelung des § 29 WoGG a. F. ist nach § 27 WoGG verschoben.

Zu § 30 (Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall)

Die Regelung des § 30 WoGG ist neu aufgenommen. Ähnlich wie in § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI soll der Wohngeldbehörde nunmehr die Möglichkeit gegeben werden, bei Unwirksamkeit der Wohngeldbewilligung nach § 28 Abs. 1 WoGG im Todesfall Rückforderungen zu Unrecht erbrachten Wohngeldes einfacher und wirksamer durchzusetzen. Maßgeblich für die Neuregelung sind u. a. die positiven Erfahrungen der Rentenversicherungsträger. Die Regelung nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI soll daher textlich gestrafft, jedoch ohne inhaltliche Abweichungen übernommen werden. Insbesondere soll auch die Regelung in Absatz 2 Satz 4 eingeführt werden, da entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 1998 (B 9 V 005/98 R, juris, Rdnr. 15) durch die neue Regelung eines Erstattungsanspruchs im Wohngeldgesetz die in § 50 SGB X geforderte öffentlichrechtliche Beziehung geschaffen wird.

Die Regelung enthält einen angemessenen Interessenausgleich zwischen der Wohngeldbehörde und den Geldinstituten. Geldinstitute sollen aus zu Unrecht geleisteten Wohngeldzahlungen keinen Vorteil ziehen können, jedoch auch nicht wirtschaftlich benachteiligt werden (Einschränkung der Pflicht bei bestimmten anderweitigen Verfügungen).

Nach Absatz 1 soll die Wohngeldbehörde die Rücküberweisung seitens eines Geldinstituts verlangen können, soweit nicht über den entsprechenden Betrag bereits verfügt worden ist. Eine Entreicherung durch Verfügung liegt lediglich dann vor, soweit der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der vertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert des zuviel gezahlten Wohngeldes gesenkt haben. Für letztere anspruchsvernichtende Tatsachen liegt die Beweislast aufseiten des Geldinstituts. Das Befriedigungsverbot des Geldinstituts nach Satz 4 schließt ein Verrechnen mit eigenen Forderungen des Geldinstituts auS. Auch ein Verrechnen mit einem Sollstand eines Kontos ist ausgeschlossen, da die Buchung des unter Vorbehalt gezahlten Wohngeldes auf ein Konto unter Verringerung eines dort befindlichen Debets bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Minderung der Schulden des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstitut darstellt.

Der öffentlichrechtliche Rückforderungsanspruch der Wohngeldbehörde ist dem Geldinstitut nicht durch Verwaltungsakt (siehe Urteil des BSG vom 28. August 2007 - 8 RKn 002/97 -, NVwZ-RR 1998, 564 ff.), sondern in Form eines Rückforderungsschreibens mitzuteilen und ggf. durch Leistungsklage geltend zu machen.

Absatz 2 legt den Kreis von Empfängern und Verfügenden fest, die der Wohngeldbehörde zur Erstattung des zu Unrecht gezahlten Wohngeldes untereinander gleichrangig verpflichtet sind (öffentlichrechtlicher Rückforderungsanspruch). Verfügungsberechtigte Personen im Sinne dieser Vorschrift sind u. a. der Kontoinhaber und für Fälle, in denen das Geldinstitut nach dem Tod des Berechtigten eine von diesem noch zu Lebzeiten zur Einziehung erteilte Lastschrift abbucht oder einen erteilten Dauerauftrag ausführt, seine gesetzlichen Vertreter sowie seine Erben. Empfänger bzw. Empfängerin ist u. a. derjenige, der den entsprechenden Betrag auf sein Konto weitergeleitet bekommen hat (insbesondere der Vermieter).

Die Geltendmachung der Erstattung hat durch Verwaltungsakt zu erfolgen. Dieses verpflichtet die Wohngeldbehörde u. a. zur Durchführung einer Anhörung des Schuldners ( § 24 SGB X); eine Vertrauensschutzprüfung nach § 45 SGB X erfolgt jedoch nicht. Weiterhin wird ein Auskunftsanspruch der Wohngeldbehörde gegen das Geldinstitut geregelt, der das Bankgeheimnis nicht unangemessen eingeschränkt.

Das Verhältnis des Absatzes 1 zu Absatz 2 ergibt sich bereits aus den jeweiligen Voraussetzungen. Vorrangig gilt Absatz 1; sofern die Gutschrift oder ein entsprechendes Guthaben noch auf dem Konto vorhanden ist, ist die Bank zur Rücküberweisung verpflichtet. Sofern Absatz 1 nicht greift, gilt Absatz 2. Wenn das Geld bar ausgezahlt oder über die Kontogutschrift wirksam verfügt worden ist, sind Verfügender und Empfänger die Schuldner.

Die in Absatz 3 geregelte Verjährung der Rücküberweisungs- bzw. Erstattungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 orientiert sich an der Frist nach § 113 SGB X.

Die bisherige Regelung des § 30 WoGG a. F. findet sich in § 28 WoGG verschoben.

Zu § 31 (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides)

Die rückwirkende Leistung von Wohngeld bei Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Bescheides ( § 44 SGB X) soll zur Einsparung von Kosten und Verwaltungsaufwand von bisher vier Jahren auf zwei Jahre verkürzt werden. Damit soll der Umstand berücksichtigt werden, dass die Zahlung der Miete bzw. Belastung bereits erfolgt ist und die entsprechenden Forderungen bereits finanziell überbrückt wurden. Nach Sinn und Zweck des Sozialstaatsprinzips und in Abwägung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Haushaltsklarheit ist eine rückwirkende Leistung über zwei Jahre hinaus im Wohngeldrecht nicht erforderlich.

Einer Übergangsregelung bedarf es für diese neue Regelung nicht. § 31 WoGG trifft eine Regelung für rechtswidrige Bescheide, die ab ihrem Inkrafttreten auf alle Aufhebungsentscheidungen und damit auch auf Bescheide anwendbar ist, die vor ihrem Inkrafttreten erlassen wurden. Da § 31 einen rechtswidrigen Bescheid voraussetzt, kann es nicht zu einem Konflikt mit §§ 41 und 42 WoGG kommen, denn die Übergangsregelungen der §§ 41 und 42 WoGG setzen einen rechtmäßigen Bescheid voraus und regeln dessen Bestand bei Rechtsänderungen.

Zur Überschrift des Teils 5 (Kostentragung und Datenabgleich)

Aus rechtsförmlichen Gründen tritt an die Stelle der Bezeichnung "Fünfter Teil" die Bezeichnung "Teil 5". Wegen ihrer Bedeutung sollen diese Vorschriften einem gesonderten Teil vor den Schlussvorschriften zugeordnet werden.

Zu § 32 (Erstattung des Wohngeldes durch den Bund)

§ 32 entspricht dem § 34 WoGG Abs. 1 a. F. und nimmt mit den Worten "nach diesem Gesetz" die Regelung des § 38 WoGG a. F. bezüglich § 34 WoGG a. F. auf. Die Verwendung des Wortes "diesem" anstelle des Wortes "ihm" dient lediglich der besseren Verständlichkeit.

§ 34 Abs. 2 WoGG a. F. soll im Hinblick auf den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze entfallen; dort soll in Artikel 1 Nr. 3 (§ 46a SGB XII-E) die Bundesbeteiligung neu geregelt werden.

Zu § 33 (Datenabgleich)

In Absatz 1 werden das Zitat der Vorschriften über den Abbau von Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen an die veränderte Kompetenzlage nach der Föderalismusreform 2006 angepasst und der Meldezeitraum präzisiert. Im Übrigen wird der Text der besseren Übersicht wegen umgestellt und an den aktuellen Sprachgebrauch ("auf Verlangen") angepasst.

In Absatz 2 soll die Nummer 5 ergänzt werden. Die Einfügung der Worte "seinen Wohnungsstatus geändert hat" soll sicher stellen, dass im Wege des Datenabgleichs neben einer Abmeldung eines Haushaltsmitglieds aus der Wohnung auch der Wechsel des Wohnungsstatus von Hauptwohnung in Nebenwohnung und umgekehrt erfasst wird. Diese Tatsache kann ein Indiz dafür sein, dass die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung gewechselt hat und folglich nicht mehr Haushaltsmitglied ist. Der Begriff des Wohnungsstatus ist aus dem Melderecht (§§ 4 und 12 Abs. 2 MRRG) übernommen. Weiter sind in Absatz 2 neben sprachlichen und begrifflichen Anpassungen die Nummern 6 und 7 in Satz 1 neu geregelt; die Erweiterung der Ermächtigung zum Datenabgleich auch hinsichtlich geringfügiger Beschäftigungen (sog. Minijobs) sowie hinsichtlich Einkünften aus Renten- und Unfallversicherungen soll der Eindämmung von Leistungsmissbrauch dienen.

Dabei kann der Datenabgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 über das Bestehen einer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung im automatisierten Abgleich von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung anhand der ihr von der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldeten Daten durchgeführt werden. Der manuelle Abgleich erfolgt unmittelbar mit der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Mit der Regelung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 werden vornehmlich alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden nur insoweit erfasst, als die Berufsgenossenschaften den Rentenauszahlungsservice der Deutschen Post AG in Anspruch nehmen, nicht jedoch, sofern die Träger ihre Leistungen selbst auszahlen. Neben den Leistungen der gesetzlichen Versicherungen sollen auch private, berufsständische und andere Versicherungen erfasst werden, sofern sie ihre Leistungen über den Rentenservice der Deutschen Post AG auszahlen. In diesem Fall besteht die technisch einfache Möglichkeit, sie in den Datenabgleich einzubeziehen.

In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 6 werden die übermittlungsfähigen Daten um das Merkmal des Geburtsnamens und des Geschlechts erweitert, um innerhalb des Datensatzes der Rentenversicherungsträger (im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs) eine eindeutige Zuordnung der Personendaten zu ermöglichen. Die Worte "in geeigneter Weise" werden in Absatz 3 Satz 4 ersatzlos gestrichen, da die Wohngeldbehörde ohnehin zu einem geeigneten Hinweis auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz verpflichtet ist. Im Übrigen sind Absatz 3 und Absatz 4 lediglich sprachlich und redaktionell angepasst.

Absatz 5 wird gegenüber der bisher geltenden Fassung ergänzt und redaktionell überarbeitet. In Absatz 5 Satz 3 soll die Befugnis der Datenstelle klargestellt werden, den Abgleich der Daten nicht nur selbst durchzuführen, sondern zu diesem Zweck die Daten auch an die genannten Stellen zu übermitteln, welche dort den Abgleich durchführen. Mit dem Datenabgleich über Leistungsbezug aus Renten- und Unfallversicherungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 soll neben Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ein weiterer externer automatisierter Datenabgleich der Datenstelle mit weiteren Stellen eingeführt werden, der nach dem SGB II bereits praktiziert wird. Absatz 5 Satz 4 regelt die notwendige Nutzungsbefugnis der Stammsatzdatei zur Ermittlung der Versicherungsnummer (für den Abgleich nach Absatz 2 Nr. 6 und 7) und der Arbeitgeberdatei (für den Abgleich nach Absatz 2 Nr. 6) entsprechend § 52 Abs. 2a Satz 2 SGB II. In Absatz 5 Satz 5 wurde mit der zusätzlichen Aufnahme einer sonst nach Landesrecht zuständigen Behörde als Empfänger der Feststellungen dem Umstand Rechnung getragen, dass die Länder im automatisierten Datenabgleich für die Sammlung der Daten der einzelnen Wohngeldbehörden zentrale Behörden in die Übermittlung an die Datenstelle zwischenschalten können. Die Zwischenschaltung einer solchen Landesbehörde ist dabei nicht nur auf den Rückweg (Absatz 5 Satz 5), sondern auch auf dem Hinweg möglich; Absatz 5 Satz 2 bedarf insoweit keiner Ergänzung, da hier die absendende Stelle nicht ausdrücklich genannt ist. Absatz 5 Satz 7 soll die Pflichten der datenempfangenden genannten Stellen im externen Datenabgleich deutlich regeln und hierzu umfassend auf die Pflichten nach Absatz 4 verweisen. Damit ist jede Stelle, die im Rahmen des Datenabgleichs Daten erhält, selbst für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Insgesamt soll in Absatz 5 zwar nicht ausdrücklich geregelt, wohl aber durch die sprachlich weitere Fassung auch nicht ausgeschlossen sein, dass die Länder eine zentrale Stelle zur Bündelung der Daten der Wohngeldbehörden und Übermittlung an die Datenstelle zwischenschalten.

Absatz 6 wird zur besseren Verständlichkeit lediglich geringfügig angepasst. Zu Teil 6 (Wohngeldstatistik)

Die Vorschrift des § 35 WoGG a. F. soll übersichtlicher in mehrere Paragrafen gegliedert, in einen neuen, eigenen Teil eingeordnet und redaktionell sowie sprachlich überarbeitet werden.

Zu § 34 (Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht)

Absatz 1 übernimmt die Regelung des § 35 Abs. 1 WoGG a. F. und wird sprachlich sowie begrifflich angepasst. Es wird klargestellt, dass die Durchführung einer Bundesstatistik auch die Aufbereitung der Quadratmetermieten der Wohngeldempfänger bzw. -empfängerinnen für Zwecke der Neuberechnung der Mietenstufen nach § 12 WoGG umfasst. Dies bedeutet keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Fassung, da die Höhe der monatlichen Mieten nebst Größe der Wohnung als sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger bzw. -empfängerinnen nach § 35 Abs. 2 Nr. 6 WoGG a. F. bereits bisher zu erfassen waren. Der gesetzliche Auftrag zur Fortentwicklung des Mietenniveaus ist nach wie vor in § 12 Abs. 4 WoGG (bisher § 8 Abs. 3 WoGG a. F.) enthalten und konkretisiert die Durchführung der Bundesstatistik inhaltlich.

Absatz 2 und 3 enthalten die sprachlich überarbeiteten Regelungen von § 35 Abs. 8 und 9 WoGG a. F. ohne inhaltliche Änderungen.

Die bisherige Regelung des § 34 WoGG a. F. ist teilweise nach § 32 WoGG überführt.

Zu § 35 (Erhebungsmerkmale)

Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 35 Abs. 2 WoGG a. F. Absatz 1 Nr. 4 soll im Zitat der Rechtsgrundlagen für das Kindergeld an § 17 Nr. 4 WoGG angeglichen werden und wurde sprachlich angepasst. Durch Neueinfügung des Absatzes 1 Nr. 5 soll nunmehr zur besonderen Berücksichtigung von Genderaspekten das Geschlecht (bereits bisher in § 35 Abs. 2 Nr. 4 WoGG a. F. enthalten) erfasst werden können. In Absatz 1 Nr. 7 kann das Erhebungsmerkmal der Ausstattung entfallen, da auch auf die Stufung der Miethöchstbeträge nach Baualtersklassen verzichtet wird. Das Merkmal der öffentlichen Förderung bzw. Förderung nach dem WoFG soll im Zuge der Kompetenzübertragung durch die Föderalismusreform 2006 auf die Länder entsprechend erweitert werden. Absatz 1 Nr. 8 soll, wie schon § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG, um die rein deklaratorische Nennung des § 2 Abs. 5a EStG bereinigt werden, da sich dessen Geltung bereits nach § 2 Abs. 5a EStG selbst aus der Anknüpfung des Wohngeldgesetzes an den Begriff der Einkünfte aus § 2 Abs. 1 und 2 EStG ergibt.

Absätze 2 und 3 beinhalten die Regelungen des § 35 Abs. 3 und 4 WoGG a. F.

Die bisherige Regelung des § 35 WoGG a. F. ist auf die §§ 34 bis 36 WoGG verteilt worden.

Zu § 36 (Erhebungszeitraum, Zufallsstichprobe und Sonderaufbereitungen) Absatz 1 übernimmt die Vorschrift des § 35 Abs. 5 WoGG a. F.

In Absatz 2 findet sich die Vorschrift des § 35 Abs. 6 WoGG a. F. Deren Satz 2 soll aus Gründen der Eindeutigkeit und des Datenschutzes die oberste Bundesbehörde als Empfängerin hinsichtlich der Zufallsstichprobe genau benennen und die Übermittlung auch an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ausdrücklich gesetzlich ermöglichen.

Die bisherige Regelung des § 36 WoGG a. F. tituliert nun unter § 38 WoGG. Zur Überschrift des Teils 7 (Schlussvorschriften)

Aus rechtsförmlichen Gründen wird dieser Teil nunmehr als "Teil 6" und nicht mehr als "Sechster Teil" bezeichnet. Die Überschrift ist aus dem Achten Teil des WoGG a. F. übernommen. worden.

Zu § 37 (Bußgeld)

§ 37 übernimmt die Regelung des § 43 WoGG a. F. und ändert diese. Die Nummerierung soll den zitierten Paragrafen folgend neu geordnet werden. In Absatz 1 Nr. 1 sollen die Wörter "auf Verlangen" entfallen, um jegliche Verletzung der Auskunftspflicht mit der Ahndung durch ein Bußgeld zu erfassen, nicht nur auf ausdrückliches Verlangen der Wohngeldbehörde. Als Vorbild hierfür dient § 58 BAföG. Damit erfüllt auch jede Falschauskunft der wohngeldberechtigte Person bei Antragstellung den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Bußgeld geahndet werden. Ob die Verfolgung im Einzelfall tatsächlich eingeleitet wird, entscheidet die Wohngeldbehörde nach dem Opportunitätsprinzip. Wird gleichzeitig der Tatbestand einer Straftat (Betrug nach § 263 StGB) erfüllt, geht die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach § 21 OWiG vor; sofern diese jedoch von einer Verfolgung absieht, kann die Handlung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Die Regelung des § 37b WoGG a. F. findet sich nun in § 33 WoGG.

Zu § 38 (Verordnungsermächtigung)

§ 38 WoGG entspricht bis auf redaktionelle Änderungen hinsichtlich der Gesetzeszitate dem § 36 WoGG a. F.

Die Regelung des § 38 WoGG a. F. ist auf § 11 Abs. 2 Nr. 4 und § 32 Abs. 1 WoGG aufgeteilt.

Zu § 39 (Wohngeld- und Mietenbericht)

§ 39 WoGG entspricht dem § 39 WoGG a. F.

Zu § 40 (Einkommen bei anderen Sozialleistungen)

§ 40 WoGG soll die Regelung des § 1 Abs. 4 WoGG a. F. übernehmen. Die Regelung über die Einkommensanrechnung nach anderen Sozialleistungsgesetzen findet systematisch im Teil der Schlussvorschriften ihren Regelungsort.

Die bisherige Regelung des § 40 WoGG a. F. findet sich teilweise in §§ 41 und 44 WoGG wieder.

Zu § 41 (Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung)

Absatz 1 soll im Geltungsbereich ausdrücklich auch auf Änderungen der Wohngeldverordnung erstreckt werden.

§ 40 Abs. 2 WoGG a. F. ist aufgrund des Wegfalls des zeitlichen Bezuges entfallen. An seine Stelle tritt der neue Absatz 2 mit der Regelung aus § 40 Abs. 3 Satz 1 WoGG a. F. Die Übergangsregelung des § 40 Abs. 3 Satz 2 WoGG a. F. hat sich in ihrem Anwendungsbereich erledigt.

Die bisherige Regelung des § 41 WoGG a. F. ist nach § 20 WoGG verschoben. Zu Teil 8 (Überleitungsvorschriften)

Die Überleitungsvorschrift des § 40 WoGG a. F. soll neu gegliedert, ergänzt und bereinigt werden. Da die neuen Überleitungsvorschriften zur besseren Übersichtlichkeit in mehrere Paragrafen gegliedert werden, soll ein eigener Teil gebildet werden.

Zu § 42 (Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften)

In Absatz 1 soll die Geltung der Übergangsregelung des § 40 Abs. 1 WoGG a. F. ausdrücklich auch für die konstitutive Neufassung des Wohngeldgesetzes angeordnet werden.

Absatz 2 enthält die zentrale Übergangsvorschrift vom bisherigen Recht zum Recht der konstitutiven Neufassung. Zweck der Regelung ist, dass es allein wegen der eintretenden Rechtsänderungen zur Verwaltungsvereinfachung nicht zur Neubescheidung bereits bewilligten Wohngeldes kommen kann, weder aufgrund des Wegfalls der Baualtersklassen noch aufgrund der Veränderung des Haushaltsbegriffs oder anderer Rechtsänderungen. Absatz 2 Satz 1 soll demgemäß den Grundsatz enthalten, dass sich die Leistung von bereits bewilligtem Wohngeld bis zum Ablauf des bei Inkrafttreten der konstitutiven Neufassung des Wohngeldgesetzes laufenden Bewilligungszeitraumes weiterhin nach bisherigem Recht richtet. Erhöhungsanträge und Neuentscheidungen von Amts wegen sollen sich ausschließlich nach bisherigem Recht beurteilen, d. h., sie sind nur bei Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, gemessen an bisherigem Recht, zulässig. Insbesondere die 15%-Schwelle (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 WoGG a. F.) soll nach altem Recht zu prüfen sein. Dies setzt Absatz 2 Satz 2 voraus. Ergibt sich nach dieser Prüfung nach bisherigen Recht die Notwendigkeit einer Neuentscheidung, soll nach Absatz 2 Satz 2 dann allerdings diese Neuentscheidung nach neuem Recht durchzuführen sein, um das alte Recht nicht unnötig zu verstetigen.

Die Übergangsregelung in Absatz 3 wird durch die Veränderung des wohngeldrechtlichen Haushaltsbegriffs erforderlich. Da nach neuem Recht mehr Haushaltsmitglieder zum wohngeldrechtlichen Haushalt zählen können als Familienmitglieder nach altem Recht, kann der Fall auftreten, dass bei einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 nach neuem Recht Personen erstmals als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen wären, die aber bereits Wohngeld aufgrund eines anderen Bescheides erhalten, der nach der Übergangsregelung des Absatzes 3 Satz 2 aus Gründen des Bestandsschutzes und der Verwaltungsvereinfachung gerade unangetastet bleiben soll. Daher sollen solche Personen nicht in die Neuberechnung eines sie bisher nicht betreffenden Bescheides nach Absatz 2 Satz 2 ein.bezogen werden. Die Neuberechnung soll vielmehr nach Absatz 3 Satz 2 für eine Übergangszeit ohne diese Personen und deren Einkommen sowie unter Außerachtlassung von deren Miet- oder Belastungsanteil nach der vergleichbaren Regelung des § 11 Abs. 3 WoGG vorgenommen werden.

Die bisherige Regelung des § 42 WoGG a. F. können wegen zeitlicher Erledigung des Anwendungsbereichs ersatzlos entfallen.

Zu § 43 (Festsetzung der Mietenstufen)

Aus Anlass der Neufassung des Wohngeldgesetzes soll eine Übergangsregelung zur Festlegung der Mietenstufen aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 bis 5 WoGG liegt der Grundsatz zugrunde, dass aus Anlass einer Wohngeldnovelle, durch die auch die Miethöchstbeträge angepasst werden, zugleich die Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen durch Verordnung neu festgelegt werden (vgl. BT-Drs. 014/1636, S. 196). Da von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, ist eine Überleitungsvorschrift erforderlich.

Absatz 1 bestimmt, dass die am Tag vor dem Inkrafttreten der konstitutiven Neufassung des Wohngeldgesetzes geltenden Mietenstufen auch nach Anpassung der Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG weiter gelten, bis sie erstmalig nach dem Inkrafttreten der konstitutiven Neufassung des Wohngeldgesetzes durch neue Mietenstufen ersetzt werden. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, gleichzeitig mit der Anpassung der Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG, die mit der konstitutiven Neufassung des Wohngeldgesetzes verbunden ist, auch die Mietenstufen neu festzulegen.

Nach Absatz 2 Satz 1 darf der Verordnungsgeber bis zum 1. Januar 2010 die Mietenstufen abweichend von dem einleitend dargelegten Grundsatz auch ohne gleichzeitige Anpassung der Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 neu festlegen. Die Vorschrift ist als Ausnahmeregelung befristet; nach dem 1. Januar 2010 soll wieder der Regelfall gelten, wonach Höchstbeträge und Mietenstufen gleichzeitig anzupassen sind.

Um die Verwendung möglichst aktueller Daten zu ermöglichen, bestimmt Absatz 2 Satz 2, dass bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 und 4 nicht der Tag des Inkrafttretens der neuen Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 maßgeblich ist, sondern der Tag des Inkrafttretens der neuen Mietenstufen. Diese Regelung gilt nur, wenn die Mietenstufen nach Absatz 2 Satz 1 festgelegt werden.

Die bisherige Regelung des § 43 WoGG a. F. ist nach § 37 WoGG verschoben.

Zu § 44 (Weitergeltung bisherigen Rechts)

Die Prüfung und Neuentscheidung der Heimbewohnerfälle infolge des Neunten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 7. Juli 2005 ist noch nicht abgeschlossen. Daher soll in Absatz 1 die Prüfungs- und Neuentscheidungsverpflichtung aus § 40 Abs. 4 Satz 3 bis 6 WoGG a. F. bis auf Weiteres fortgeschrieben werden, so dass auch nach Inkrafttreten der konstitutiven Neufassung des Wohngeldgesetzes eine Ermächtigung zur Aufhebung bereits bestehender Bescheide und Neuentscheidung gegeben ist. Der neue Halbsatz 2 in Absatz 4 Satz 1 stellt eine notwendige Folgeänderung zu § 31 WoGG dar. In Absatz 4 Satz 4 soll eine Verweisung korrigiert werden.

Die restlichen Übergangsregelungen aus § 40 Abs. 4 Satz 1 und 2 WoGG a. F. bedürfen keiner Fortschreibung, da bei einer rückwirkenden Neuentscheidung ohnehin das im Zeitraum 2001 bis 2004 geltende Recht einschließlich der rückwirkenden §§ 10a und 10b WoGG a. F. anzuwenden ist.

Flankierend zur Neuentscheidungsverpflichtung nach Absatz 1 soll in Absatz 2 die weitere Anwendung der zugehörigen Verfahrensregelungen des Wohngeldgesetzes a. F. sichergestellt werden.

Zu den Anlagen 1 bis 7

Die Anlagen 1 bis 7 sind lediglich sprachlich angepasst. Zu Artikel 2 (Folgeänderungen anderer Gesetze)

Die Änderungen der genannten Gesetze sind Folgeänderungen, welche die jeweiligen Verweise auf das Wohngeldgesetz dessen neuer Nummerierung und Gliederung anpassen sollen. Inhaltlich sind damit keine Änderungen verbunden.

Der Verweis in § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e WoFG a. F. auf § 88e Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 II. WoBauG ist entbehrlich, da die Zusatzförderung nach § 88e II. WoBauG bei der Ermittlung der Miete bereits nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG außer Betracht bleibt. Soweit § 88e Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 II. WoBauG die Berechnung von Wohngeld nach dem Fünften Teil regelt, ist dies durch Aufhebung des Fünften Teils WoGG a. F. mittlerweile obsolet.

In Absatz 4 wird zudem ein überholter Verweis auf das Wohngeldsondergesetz aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen; das Wohngeldsondergesetz galt nur bis zum 31. Dezember 2004.

Zu Artikel 3 (Änderung der Wohngeldverordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht soll an die Neugliederung der Teile und die neue Paragraphenfolge der Wohngeldverordnung angepasst werden.

Zu den Nummern 2 und 3 (Überschriften vor § 1 und § 2)

Die Überschriften vor § 1 und § 2 sollen an die neue Bezeichnung der Teile angepasst werden. Die Änderung der Bezeichnung als Teil 1 und Teil 2 ist aus rechtsförmlichen Gründen erforderlich.

Zu Nummer 4 (§ 1)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

In Absatz 1 soll der Verweis auf den bisherigen Zweiten Teil infolge der Änderung der Bezeichnungen der Teile nunmehr in Teil 2 geändert werden.

Zu den Buchstaben b und c (Absätze 2 und 3 - neu -)

Absatz 2 ist bereits aufgehoben, die nachfolgenden bisherigen Absätze 3 und 4 sollen in der Zählung aufrücken. Der Vierte Teil ist nunmehr Teil 3, so dass der Verweis im bisherigen Absatz 3 anzupassen ist. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann nach dem neuen § 10 Abs. 2 Satz 2 WoGG abgesehen werden, der dem bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 2 WoGG a. F. entspricht.

Die Vorgaben des Wohngeldgesetzes für die Mietenstufen sind künftig in § 12 WoGG geregelt. Da die zuletzt aufgrund bisherigen Wohngeldrechts festgesetzten Mietenstufen nach dem neuen § 43 WoGG für eine Übergangszeit weiter gelten, soll der Verweis auf § 8 WoGG a. F. gestrichen werden.

Zu Nummer 5 (§ 1a)

§ 1a WoGV soll aufgehoben werden, weil die Bezugsfertigkeit des Wohnraums für den Miethöchstbetrag im Sinne des neuen § 12 WoGG nicht mehr maßgeblich ist.

Zu Nummer 6 (§ 2)

Der Begriff der Miete ist in dem neuen § 9 Abs. 1 WoGG geregelt, der die Regelung des bisherigen § 5 Abs. 1 WoGG a. F. fortführt. Diese Änderung des Wohngeldgesetzes soll hier nachvollzogen werden.

Zu Nummer 7 (§ 3)

Die Streichung lässt den Paragrafen inhaltlich unverändert und dient lediglich der textlichen Straffung.

Zu Nummer 8 (§ 4)

Die Streichung lässt den Paragrafen inhaltlich unverändert und dient lediglich der textlichen Straffung.

Zu Nummer 9 (§ 5)

Die Verwendung des Wortes Mietzuschussantrag und die Streichung des Wortes "so" dient der sprachlichen Straffung. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 10 (§ 6)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satzteil vor Nummer 1)

Die außer Betracht bleibenden Mietkosten sind in dem neuen § 9 Abs. 2 WoGG geregelt, der dem bisherigen § 5 Abs. 2 WoGG a. F. entspricht.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 1)

Die sprachlichen Änderungen in § 9 Abs. 2 Nr. 1 WoGG werden nachvollzogen. Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Die Verweise in § 6 Abs. 2 WoGV auf den bisherigen § 5 Abs. 2 WoGG a. F. sollen an die konstitutive Neufassung des Wohngeldgesetzes angepasst werden. Im Übrigen werden die sprachlichen Änderungen in § 9 Abs. 2 Nr. 1 WoGG nachvollzogen.

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 WoGV wird durch die Neufassung des Satzes 1 aufgehoben. Die Aufhebung ist erforderlich, weil in § 9 Abs. 2 Nr. 5 WoGG die Bezugnahme auf Vergütungen für die Überlassung von Kühlschränken und Waschmaschinen gestrichen wird. Da diese Vergütungen bei der Ermittlung der Miete künftig nicht mehr außer Betracht bleiben sollen, können entsprechende Pauschbeträge nicht mehr in der Wohngeldverordnung festgesetzt werden.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Satz 2 soll lediglich geringfügig sprachlich aus rechtsförmlichen Gründen geändert werden.

Zu Nummer 11 (§ 7)

Der Mietwert des Wohnraums ist in dem neuen § 9 Abs. 3 Satz 1 WoGG genannt, der die Regelung des bisherigen § 5 Abs. 3 Satz 1 WoGG a. F. übernimmt. Diese Änderung des Wohngeldgesetzes soll hier nachvollzogen werden.

Zu Nummern 12 bis 16

Der bisherige Dritte Teil wird aufgehoben, weil er unbesetzt ist, so dass damit keine inhaltliche Änderung verbunden ist. Der bisherige Vierte Teil soll die Position des aufgehobenen Dritten Teils einnehmen. Der Fünfte Teil mit seinem bisherigen § 17 soll aus Gründen der Rechtsklarheit entfallen, da die Überleitungsregelung des bisherigen § 17 künftig im Wohngeldgesetz selbst getroffen wird ( § 41 WoGG). Die Paragraphenzählung soll entsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 17 (§ 8 - neu -)

Die Streichung des Wortes "so" lässt den Paragrafen inhaltlich unverändert und dient lediglich der textlichen Straffung.

Zu Nummer 18 (§ 9 - neu -) Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Änderungen des Absatz 1 spiegeln die Begriffsänderungen im Wohngeldgesetz wider. Insbesondere ist dort nunmehr von selbst genutztem Wohnraum die Rede (vgl. § 1 Abs. 2 WoGG).

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Absatz 2 soll zur besseren Verständlichkeit sprachlich umgestellt werden. Hiermit ist keine inhaltliche Änderung verbunden.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

In Absatz 3 soll auf den neuen § 3 Abs. 2 WoGG Bezug genommen werden, der die Regelung des bisherigen § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 WoGG a. F. ersetzt. Im Übrigen soll der Text gestrafft werden.

Zu Nummer 19 (§ 11 - neu -)

Der Begriff des Wohnraums soll in dem neuen § 2 WoGG definiert, die Bezugnahme in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend geändert werden.

Zu Nummer 20 (§ 12 - neu -)

Zu den Buchstaben a und b (Absätze 1 und 2)

Aufgrund der neuen Paragraphenzählung soll der Verweis in Satz 1 Nr. 4 von dem bisherigen § 12 auf den neuen § 11 geändert werden. Die übrigen geringfügigen sprachlichen Änderungen sollen - ohne inhaltliche Änderung - der besseren Lesbarkeit dienen bzw. erfolgen aus rechtsförmlichen Gründen.

Zu Nummer 21 (§ 14 - neu -) Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb (Sätze 1 und 2)

In Absatz 1 soll der Begriff des Antragsberechtigten durch den Begriff der wohngeldberechtigten Person ersetzt und somit an den Begriff des Wohngeldgesetzes angepasst werden. Die neue Paragraphenzählung erfordert einen Verweis auf die neuen §§ 12 und 13.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

In Absatz 2 soll der Begriff des Antragsberechtigten durch den Begriff der wohngeldberechtigten Person ersetzt und somit an den Begriff des Wohngeldgesetzes angepasst werden. Die neue Paragraphenzählung erfordert einen Verweis auf den neuen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Zu Nummer 22 (§ 15 - neu -) Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb (Sätze 1 und 2)

Die Regelung des bisherigen § 7 Abs. 2 Nr. 1 WoGG a. F. findet sich in dem neuen § 11 Abs. 2 Nr. 1 WoGG, die Regelung des § 7 Abs. 2 bis 4 WoGG a. F. in § 11 Abs. 2 und 3 WoGG wieder. Dies wird hier nachvollzogen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Zu den Doppelbuchstaben aa bis cc (Satzteil vor Nummer 1 und Nummern 1 und 3)

In Absatz 2 werden die Verweise an das neue Wohngeldgesetz angepasst und die sprachlichen Änderungen in § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 5 WoGG nachvollzogen.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

In Absatz 3 wird das Wort "so" zur besseren Lesbarkeit gestrichen. Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Absatz 4 soll aufgehoben werden. Der Begriff der Leistungen Dritter (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a. F.) wird künftig nicht mehr verwendet. Vielmehr sollen künftig Leistungen von Personen, die keine Haushaltsangehörigen sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, nach § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG zum Jahreseinkommen gehören. Bei der Bestimmung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung werden nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG zukünftig nur noch Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung erfasst. Daher ist Absatz 4 entbehrlich.

Zu Nummer 23 (Anlage)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

In der Überschrift der Anlage wird der Verweis auf § 1 an die neue Zählung der Wohngeldverordnung angepasst.

Der Verweis auf § 8 WoGG a. F. soll gestrichen werden, da die zuletzt festgesetzten Mietenstufen nach § 43 WoGG für eine Übergangszeit weiter gelten sollen.

Zu Buchstabe b (einleitende Bemerkung)

Die Geltungsanordnung der Mietenstufen mit dem Stand, der zuletzt nach § 8 WoGG a. F. festgesetzt worden war, wird übergangsweise in § 43 WoGG getroffen. Aus diesem Grund soll die einleitende Bemerkung an dieser Stelle entfallen, was auch der textlichen Vereinfachung und Straffung dient. Ausreichend ist, dass der verwendete Datenstand für die Mietenstufen nach wie vor in der Fußnote verzeichnet ist.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen)

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie durch das Bundesministerium der Finanzen, hat sich mit der Treuhandstelle für Bergmannswohnstätten im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebezirk GmbH in Essen (THS) durch einen Vergleichsvertrag über die Beendigung des Treuhandverhältnisses im Hinblick auf das Bergmannssiedlungsvermögen gegen einen Ablösebetrag in Höhe von 450 Mio. Euro geeinigt. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn das nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Bergmannssiedlungen begründete Treuhandverhältnis aufgehoben ist. Daher soll die THS aus der Auflistung der Treuhandstellen gestrichen und damit aus dem Regelungsbereich des Gesetzes über Bergmannssiedlungen entlassen werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen (Artikel 4).

Zu Artikel 6 (Aufhebung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses)

Die Aufhebung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses dient der Rechtsbereinigung; die noch anhängigen Fälle richten sich nach dem alten Recht, so dass die Aufhebung keinen Einfluss auf bisherigen Rechtspositionen der Berechtigten hat.

Zu Artikel 7 (Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung)

Artikel 7 enthält die Ermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Wohngeldverordnung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des neu gefassten Wohngeldgesetzes (Artikel 1) im Wege einer konstitutiven Neufassung und der sonstigen Vorschriften (Artikel 2 bis 7) sowie das Außerkrafttreten des bisherigen Wohngeldgesetzes.