Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009

A.

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 5 Nummer 3 PAngV)

In Artikel 1 ist § 1 Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung

Durch die Neuregelung wird die Katalogpreisbindung faktisch aufgehoben. Die neue Fassung des § 1 Absatz 5 Nummer 3 der Preisangabenverordnung sieht zwei sehr weitgehende Gruppen von Regelbeispielen für zulässige Preisänderungsvorbehalte vor, die überdies nicht abschließend sind. Die Neuregelung steht damit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entgegen und wird den Verbrauchern die Vergleichbarkeit von Urlaubsangeboten deutlich erschweren.

Zudem wird das wirtschaftliche Risiko der Kostensteigerung vom Reiseveranstalter in unangemessener Weise auf den Verbraucher abgewälzt.

Mit der vorliegenden Verordnung soll die Preisangabenverordnung an die Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069) angepasst werden. Bereits mit dieser Änderungsverordnung wurde in § 4 Absatz 2 BGB-Informationspflichten-Verordnung die Zulässigkeit von Preisänderungsvorbehalten in Reisekatalogen neu geregelt und im Ergebnis erweitert. Die Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung ist indes ohne Beteiligung des Bundesrates erfolgt.

Die Bundesregierung hätte den Normwiderspruch vermeiden können, wenn sie vor Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung den Bundesrat mit der notwendigen Änderung der Preisangabenverordnung befasst hätte.

B.