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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung

Vom 23. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2008 S. 2069)



Auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt und zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

§ 4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird Absatz 2.

2. Im neuen Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:

  1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
  2. wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist."

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter "Absatz 1 gilt" werden durch die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

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