Empfehlungen der Ausschüsse 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)

A


Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),
der Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

4. Zu § 1 Satz 3

In § 1 Satz 3 ist die Angabe "Ab 2006" durch die Angabe "Bis 31. Dezember 2006" zu ersetzen.

Begründung

Die von der Richtlinie 2002/96/EG in Artikel 5 Abs. 5 eingeräumte Zielvorgabe zur Erreichung der Sammelquote sollte 1 : 1 umgesetzt werden.

5. Zu § 1 Abs. 2 - neu -

§ 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, die Aufgaben nach dem ElektroG den Herstellern zu übertragen. Gleichwohl wird es für sinnvoll angesehen, die Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele zeitnah zu hinterfragen.

Die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten kritisch zu begleiten. Die gestellten inhaltlichen Anforderungen werden in Deutschland bereits heute weitgehend erfüllt. Die europäischen Vorgaben gehen hinsichtlich erforderlicher Verwertungsquoten und deren Überwachung aber deutlich über vorhandene sinnvolle Strukturen hinaus.

Die Umsetzung dieser Vorgaben aus der EU-Richtlinie sollte nicht zu unangemessenen Kostensteigerungen führen, ohne dass damit eine gleichzeitige Verbesserung des ökologischen Standards einhergeht.

Nachteiligen Entwicklungen sollte bereits zu einem frühen Zeitpunkt entgegengewirkt werden.

6. Zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8

In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind die Wörter "Medizinische Geräte" durch das Wort "Medizinprodukte" zu ersetzen.

Folgeänderungen:


vgl. hierzu auch Ziffern 29 und 30

Begründung

Klarstellung der Begrifflichkeit.

Das Medizinproduktegesetz in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), geändert am 25. November 2003 BGBl. I S. 2304) definiert Medizinische Geräte in § 3 als Medizinprodukte.

Der Begriff des Medizinprodukts sollte auch Eingang in das Elektro- und Elektronikgerätegesetz finden, um eine einheitliche Terminologie innerhalb verschiedener gesetzlicher Regelungen zu gewährleisten.

7. Zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9

In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sind vor den Wörtern "Überwachungs- und Kontrollinstrumente" die Wörter "Messgeräte sowie" einzufügen.

Folgeänderung:

In Anhang I Nr. 9 sind vor den Wörtern "Überwachungs- und Kontrollinstrumente" die Wörter "Messgeräte sowie" einzufügen.

Begründung

Klarstellung der Begrifflichkeit. Messgeräte sind nicht unter die Kategorie Überwachungs- und Kontrollinstrumente zu subsumieren, da sie nicht ausschließlich den genannten Zwecken dienen.

8. Zu § 2 Abs. 1 Satz 3 - neu - und Abs. 2 Satz 2 und 3

§ 2 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Dem § 5 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Aus rechtssystematischen Gründen soll der Anwendungsbereich des Gesetzes in § 2 Abs. 1, seine Einschränkungen dagegen in § 2 Abs. 2 beschrieben sein.

Dagegen bedarf es für die gewollte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 5 auf Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen und damit über den Anhang I hinaus keiner wiederholenden Regelung der Reichweite des § 5. Diese ergibt sich aus § 5 selbst.

Dieser Systematik folgend ist die im Gesetzentwurf in § 2 Abs. 2 Satz 3 vorgesehene Regelung aus der EG-Richtlinie 2002/95/EG zu den Ersatzteilen in § 5 aufzunehmen.

9. Zu § 4

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die beispielhafte Nennung von "clever chips" in Druckerpatronen in der Begründung zu § 4 nicht bedeutet, dass sich die Vorschrift gegen jede Verwendung von Smart Chips in Druckerpatronen unabhängig von ihrer Funktionalität richtet. Gemeint sind auch hier vielmehr nur solche Smart Chips, die die Wiederverwendung verhindern, z.B. indem sie die automatische Zerstörung von Elektro- und Elektronikgeräten nach Ende des Erstgebrauchs bewirken.

10. Zu § 4 Satz 2

In § 4 Satz 2 sind nach dem Wort "dass" die Wörter "die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder" einzufügen.

Begründung

In bestimmten Anwendungsbereichen wie der Radiologie sind die Konstruktionsmerkmale aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorgeschrieben. Gleiches gilt auch für die Bauweise bestimmter Messgeräte, die aus Gründen der Manipulationssicherheit spezifische Konstruktionsmerkmale aufzuweisen haben.

11. Zu § 4 Satz 2

In § 4 Satz 2 sind vor dem Wort "Umweltschutz" die Wörter "Gesundheitsschutz, den" einzufügen.

Begründung

Der Vorrang von Konstruktionsmerkmalen oder Herstellungsprozessen von Elektro- und Elektronikgeräten alleine aus Gründen des Umweltschutzes oder anhand von Sicherheitsvorschriften ist unzureichend. Beispielsweise sind beim Einsatz von Medizinprodukten in der Radiologie bestimmte Bauweisen zum Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern und Patienten unerlässlich.

12. Zu §§ 5 und 11

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und die Anhänge der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte zügig an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Hierzu wird die Bundesregierung auch aufgefordert, in dem nach Artikel 7 der o. g. Richtlinie 2002/95/EG bzw. Artikel 14 der Richtlinie 2002/96/EG tätigen und nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingerichteten Komitologieausschuss auf eine Verfahrensbeschleunigung zu drängen. Damit die Betroffenen rechtzeitig die erforderliche Planungssicherheit erhalten müssen die Anliegen und die Argumente der Wirtschaft vorbehaltlos und zügig überprüft und die erforderlichen Änderungen der Anhänge so rasch wie möglich vorgenommen werden.

13. Zu §§ 6, 13 und 14

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Aufnahme einer Klausel, die es erlaubt, Hersteller von den Auflagen des ElektroG für Produkte zu befreien, wenn eine durch den Hersteller regelmäßig zu erbringende Müllstromanalyse nachweist, dass sich diese von ihm erzeugten Produkte nicht im Elektromüll befinden.

Begründung

Produkte, wie zum Beispiel Modelleisenbahnen, werden in der Regel nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern sind zumeist Sammlerstücke, die mit entsprechender Wertsteigerung von Generation zu Generation weitergegeben werden.

Bei Anwendung der vorgesehenen Regelung würden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die kostenpflichtige Registrierung, detaillierten Meldungen und Statistiken sowie die insolvenzsichere Finanzierungsgarantie ohne tatsächlichen ökologischen Nutzen sowohl administrativ wie auch finanziell unverhältnismäßig belastet.

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten bleibt hiervon unberührt.

14. Zu § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3

In § 6 Abs. 1 sind die Sätze 2 und 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern ist es in der Praxis unmöglich, die Altgeräte so zu sortieren, dass jedem Hersteller die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung ihrer Altgeräte im Einzelnen in Rechnung gestellt werden können.

Es muss daher möglich sein, die Kosten der zuständigen Behörde gemäß § 16 in Rechnung zu stellen, da diese Behörde für die Sicherstellung der Finanzierung der Verwertungskosten verantwortlich ist. Die zuständige Behörde kann dann die Kosten auf die Hersteller umlegen, wenn die Anteile der Hersteller berechnet werden können.

Wegen des verspäteten Inkrafttretens des ElektroG ist zu erwarten, dass bis 13. August 2005 eine Vielzahl der Hersteller noch nicht registriert sein wird.

Der ZVEI hat darauf nachdrücklich hingewiesen und sich daher auch mit Nachdruck dafür eingesetzt, diesen Termin hinauszuschieben ("zwölf Monate nach dem Tag der Verkündung" des Gesetzes).

Wegen der zu erwartenden zeitlichen Probleme müssen die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Möglichkeit haben, sich ihre Kosten im Nachhinein erstatten zu lassen, wenn das System nicht rechtzeitig funktioniert.

15. Zu § 6 Abs. 1 Satz 3

In § 6 Abs. 1 Satz 3 sind vor dem Wort "zuständige" die Wörter "nach Landesrecht" einzufügen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung. Die zuständige Behörde ergibt sich gemäß § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 63 KrW-/AbfG nach Landesrecht.

16. Zu § 6 Abs. 2 Satz 2

In § 6 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter "die Marke," zu streichen.

Folgeänderung:

In § 16 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "der Marke," zu streichen.

Begründung

Bei der Registrierung der Hersteller stellt die zentrale Information die Identität des Herstellers dar, nicht aber die Marke. Als verpflichtendes Registrierungselement wirft die Marke für Importeure und Vertreiber dagegen Probleme auf, da sie die unterschiedlichsten Geräte verschiedenster Hersteller und Marken, aber auch No-Name Geräte importieren. Wäre die Angabe der Marke zwingend erforderlich, würde dies bedeuten, dass die Importeure eine Vielzahl von Registrierungsanträgen, auch bei gleichartigem Geräteangebot, vornehmen müssten.

17. Zu § 6 Abs. 2 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Nr. 3a - neu -

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Änderung dient der Vollzugserleichterung. Dazu soll das Inverkehrbringungsverbot als Sanktion für das Fehlverhalten von Herstellern bereits kraft Gesetzes und nicht, wie es die Vorlage vorsieht, erst nach Anordnung durch eine Landesbehörde eintreten. Dies ist auch sachgerecht. Die Registrierung der Hersteller ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer

Produktverantwortung. Da die Produktverantwortung aller Hersteller gleichermaßen trifft, ist kein Raum für eine behördliche Ermessensentscheidung.

Zu Buchstabe b:

Das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten trotz eines entgegenstehenden Verbots ist als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

18. Zu § 6 Abs. 3 Satz 3

In § 6 Abs. 3 Satz 3 sind nach den Wörtern "Entsorgung von Altgeräten" die Wörter ", wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 beruht," einzufügen.

Begründung

Klarstellung, dass die Teilnahme an einem kollektiven Rücknahmesystem, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG-E beruht und bei dem sich die Hersteller wechselseitig zusichern, für die Entsorgung ihrer Altgeräte einzustehen, als Garantie anerkannt wird.

19. Zu § 6 Abs. 4

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungen vorzusehen, die auf den Absatzmärkten einen einheitlichen Ausweis der visible fee für private Haushalte und Gewerbe ermöglichen, auf denen den Herstellern eine Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Endverbrauch nicht möglich ist.

Begründung

Insbesondere für Lampenhersteller ist auf den Absatzmärkten eine Differenzierung nach der Nutzung in privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben nicht möglich. Auch Handel und Zwischenhandel können in der Regel bei der Abnahme der Lampen vom Hersteller nicht voraussehen, welche Endbestimmung diese Lampen haben werden.

Der vorgesehene getrennte Ausweis einer visible fee ausschließlich für die Nutzung in privaten Haushalten erscheint daher besonders für diese Branche nicht praxisgerecht. Auch rechtlich erscheint diese Regelung fragwürdig, zumal die privaten Haushalte im Sinne dieses Gesetzes in Abhängigkeit von Menge und Beschaffenheit der Geräte auch ausdrücklich sonstige Bereiche einschließlich des Gewerbes umfassen (vgl. § 3 Abs. 4 ElektroG-E). Auch der damit umzusetzende Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG sieht keine Differenzierung auf der Absatzseite vor.

20. Zu § 7 Satz 1

In § 7 Satz 1 ist vor den Wörtern "so zu kennzeichnen" das Wort "dauerhaft" einzufügen.

Begründung

Für eine effektive Marktüberwachung ist es erforderlich, dass diese Kennzeichnung so langlebig ist, dass auch bei der Entsorgung der Geräte die Kennzeichnung Bestand hat.

Die Forderung nach einer entsprechend dauerhaften Kennzeichnung trägt diesem Aspekt Rechnung.

21. Zu § 8

In § 8 ist nach der Angabe "13 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "und Abs. 3 Satz 1 bis 5" einzufügen.

Begründung

Auch für Hersteller, die Geräte in private Haushalte in einen anderen Mitgliedstaat der EU mittels Fernkommunikation vertreiben, sollten die gleichen Modalitäten zur Datenerhebung gelten (Maßeinheit der anzugebenden Mengen sowie die Möglichkeit von Nachforderungen durch die Gemeinsame Stelle) wie für die anderen, um z.B. bei notwendigen Plausibilitätsprüfungen nicht unnötige Umrechnungsprobleme lösen zu müssen.

Gleichwohl muss die Gemeinsame Stelle auch hier die Möglichkeit haben, in Zweifelsfällen die Belastbarkeit der Daten mittels eines unabhängigen Sachverständigen besser zu beurteilen. Dies wäre beispielsweise erforderlich, um die Notwendigkeit etwaiger Garantieforderungen in Deutschland überprüfen zu können. Hersteller könnten einen nicht vorhandenen Absatz über Fernkommunikation vorgeben, um Kosten für Garantieleistungen in Deutschland zu sparen. Das wäre insbesondere dann vorteilhaft für einen Hersteller, wenn die Entsorgungskosten außerhalb Deutschlands niedriger sind.

22. Zu § 9 Abs. 3 Satz 2 - neu -In § 9 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Auf Grund der teilweise beengten Platzverhältnisse auf den Wertstoffhöfen können teilweise nicht mehr als drei Altgerätegruppen erfasst werden. Deshalb ist ausdrücklich die Befugnis der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur Annahme einer nur beschränkten Anzahl von Stoffgruppen zu regeln. Der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger muss in diesem Fall aber sicherstellen, dass in seinem Entsorgungsgebiet Annahmestellen für alle Stoffgruppen zur Verfügung stehen.

23. Zu § 9 Abs. 3 Satz 2

In § 9 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen.

Begründung

Die Anforderungen des Artikels 5 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Elektroaltgeräte-Richtlinie, "dass die insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte nötigen Rücknahmestellen zur Verfügung stehen und zugänglich sind", werden mit § 9 Abs. 3 Satz 5 umgesetzt. Im Übrigen enthält das Recht der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen die notwendigen Regelungen zur Zumutbarkeit.

24. Zu § 9 Abs. 3 Satz 7

§ 9 Abs. 3 Satz 7 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger brauchen bei größeren Anlieferungen eine Möglichkeit zu disponieren.

25. Zu § 9 Abs. 3 Satz 7

In § 9 Abs. 3 Satz 7 ist die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 4" zu ersetzen.*

Begründung

Die Abstimmungspflicht für Anlieferungen von zurückgenommenen Altgeräten aus privaten Haushalten sollte auch für Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Bildschirmgeräte gelten.

Diese können ebenfalls auf Grund ihrer Zahl oder Größe zu Beeinträchtigungen des Betriebs der Sammelstelle führen.

26. Zu § 9 Abs. 4 Satz 1

In § 9 Abs. 4 Satz 1 ist das Wort "unentgeltlich" durch die Wörter "gegen Erstattung der Kosten für die Bereitstellung" zu ersetzen.


*Ist bei Annahme mit Ziffer 29 oder 30 redaktionell anzupassen.

Begründung

Die in § 9 Abs. 3 und 4 normierte "geteilte Produktverantwortung" für die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushalten ist abzulehnen. Dabei wird den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern die Erfassung und Bereitstellung von Altgeräten zugewiesen mit der Begründung, dass die in der Regel bereits vorhandenen kommunalen Sammelstrukturen genutzt werden sollen. Daraus ist allerdings keine Finanzierungsverpflichtung für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ableitbar. Vielmehr sollen im Sinne einer vollen Produktverantwortung die Hersteller die Kosten auch für die Bereitstellung der Altgeräte tragen.

Die Hersteller können die bei der Rücknahme und Entsorgung anfallenden Kosten auf ihre Produkte umlegen, was u. a. die Grundlage für ökologisch korrektere Preise schafft. Die Elektroaltgeräte-Richtlinie der EU lässt diese Lösung zu. Durch die vorgeschlagene Regelung werden mögliche Finanzierungsrisiken für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger vermieden.

Für die Kostenerstattung könnte z.B. ein fester Betrag pro Einwohner und Jahr zwischen Herstellern und öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern vereinbart werden.

Dieser Empfehlung widerspricht der Wirtschaftsausschuss mit folgender

Begründung

Mit der geteilten Produktverantwortung hat die Bundesregierung einen effizienten und wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden Weg gefunden, die bestehenden Strukturen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger einzubinden, um die Rücknahme und Entsorgung der historischen Altgeräte zu sichern.

Im Gegenzug haben sich die Hersteller bereit erklärt, auch die finanzielle Verantwortung für die Entsorgung der Geräte zu übernehmen, die zum Teil bereits vor Jahrzehnten von zum Teil nicht mehr existierenden Unternehmen verkauft wurden. Eine Rechtsgrundlage besteht hierfür nicht. Im Vergleich zum status quo werden die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger durch die Übernahme der Entsorgungsverantwortung durch die Hersteller in erheblichem Umfang entlastet.

Die mit der o. a. Empfehlung beabsichtigte Ausdehnung der Herstellerverantwortung auf die Finanzierung der Sammlung würde das Grundkonzept in Frage stellen und die Hersteller überfordern. Jahrelange Vorarbeiten und entsprechende Investitionen der Industrie wären wertlos. Alle Abläufe und Verantwortlichkeiten müssten neu konzipiert werden; die vorgesehene Zeitachse für die Realisierung des Gesetzentwurfs wäre nicht mehr haltbar. Das gesamte Gesetzesvorhaben stünde zur Disposition, Konflikte zwischen Umwelt- und Wettbewerbsrecht wie beim Dualen System Deutschland wären unvermeidbar.

Zudem bliebe die Verantwortung für die umweltgerechte Entsorgung aller historischen Altgeräte, die noch über ein Jahrzehnt den überwiegenden Anteil der Altgeräte ausmachen werden, gemäß § 15 Krw-/AbfG bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern. Eine finanzielle Entlastung der Kommunen in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro je Jahr würde über einen Zeitraum von rund zehn Jahren nicht stattfinden.

27. Zu § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 - neu -

§ 9 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Abweichend von den Konzepten der geltenden Verordnungen zur Produktverantwortung der Hersteller (z.B. Verpackungsverordnung, Batterieverordnung) sieht der vorliegende Gesetzentwurf eine so genannte geteilte Produktverantwortung vor. Danach sollen die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger auf ihrem Gebiet mindestens eine Sammelstelle einrichten, an der Altgeräte aus privaten Haushalten von Endnutzern oder Vertreibern angeliefert werden können. Die in diesem Stadium anfallenden Kosten gehen nicht zu Lasten der Hersteller. Erst die weitere Entsorgung haben die Hersteller auf eigene Kosten entsprechend dem Anteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte zu organisieren.

Für eine Übergangszeit von zehn Jahren, in der zum größten Teil Altgeräte anfallen, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind (historische Altgeräte), ist die geteilte Produktverantwortung gerechtfertigt. Angesichts kontinuierlich wachsender Anteile von Altgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, sollte in dem Gesetzentwurf jedoch eine zeitliche Zäsur verankert werden, ab der die Hersteller die volle Produktverantwortung zu übernehmen haben.

Durch die Änderung wird der Gedanke der Produktverantwortung und damit die Zuordnung der Entsorgungslasten einer sachgerechten Lösung zugeführt.

Dieser Empfehlung widerspricht der Wirtschaftsausschuss mit folgender

Begründung

Zusätzliche Kosten für die Hersteller, die über die durch den Gesetzentwurf verursachten hinausgehen, sind diesen nicht zumutbar.

28. Hilfsempfehlung (nur In)

Zu §§ 6 und 9

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Regelungen der §§ 6 und 9 zu überprüfen und den Bundesrat über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten. Solange überwiegend "historische" Altgeräte entsorgt werden müssen, kann den entsorgungspflichtigen Körperschaften zugemutet werden, die Kosten für die Sammlung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht den Herstellern der Geräte in Rechnung zu stellen. Wenn im Wesentlichen nur noch "neue" Altgeräte anfallen muss eine Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Betracht gezogen werden, die entsprechend der Produktverantwortung der Hersteller gemäß § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine Regelung vorsieht dass die Hersteller auch die Kosten für die Sammlung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronikaltgeräte tragen müssen.

29. Zu § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6

In § 9 Abs. 4 Satz 1 sind die Nummern 1 bis 6 durch folgende Nummern 1 bis 4 zu ersetzen:

Folgeänderungen:

§ 9 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene unentgeltliche Bereitstellung von sechs Gerätegruppen wird abgelehnt. Die Vorgaben zur getrennten Bereitstellung sind vielmehr auf das aus Sicht des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit zwingend notwendige Maß zu begrenzen. Derzeit werden in der Regel Kühlgeräte, Gasentladungslampen und Bildschirmgeräte getrennt von anderen Altgeräten erfasst und bereitgestellt. Die übrigen Altgeräte werden gemeinsam erfasst und erst vor der Behandlung sortiert.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene weiter gehende Aufdifferenzierung zielt im wesentlichen auf Vereinfachungen bei der Verwertung bestimmter Gerätegruppen. Für die Verwertung sind jedoch die Hersteller verantwortlich. Entsprechende Kosten sollen daher nicht den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern zugewiesen werden.

Wenn Hersteller eine weiter gehende getrennte Bereitstellung von Elektroaltgeräten wünschen, können sie diese einschließlich der Kostentragung mit den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern vereinbaren.


*Entfällt bei Annahme mit Ziffer 31
**Ist bei Annahme mit Ziffer 6 redaktionell anzupassen

30. Zu § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6

In § 9 Abs. 4 Satz 1 sind die Nummern 1 bis 6 durch folgende Nummern 1 bis 5 zu ersetzen:

Folgeänderungen:

§ 9 ist wie folgt zu ändern:


*Entfällt bei Annahme mit Ziffer 31
**Ist bei Annahme mit Ziffer 6 redaktionell anzupassen

Begründung

Die im Gesetzentwurf in § 9 Abs. 4 vorgesehene unentgeltliche Bereitstellung von sechs Gerätegruppen wird abgelehnt. Die Vorgaben zur getrennten Bereitstellung sind vielmehr auf das aus Sicht des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit zwingend notwendige Maß zu begrenzen. Derzeit werden in der Regel Kühlgeräte, Gasentladungslampen und Bildschirmgeräte getrennt von anderen Altgeräten erfasst und bereit gestellt. Die übrigen Altgeräte werden gemeinsam erfasst und erst vor der Behandlung sortiert.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene weiter gehende Aufdifferenzierung zielt im Wesentlichen auf Vereinfachungen bei der Verwertung bestimmter Gerätegruppen. Für die Verwertung sind jedoch die Hersteller verantwortlich. Entsprechende Kosten sollen daher nicht den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern zugewiesen werden.

Durch die Änderung in § 9 Abs. 5 wird die aus Gründen der Arbeitssicherheit notwendige Trennung zwischen Bildschirmgeräten und sonstigen Geräten der Kategorien 3 und 4 innerhalb der Gruppe 3 (neu) erhalten.

Die vorgeschlagenen Änderungen reduzieren die Anzahl der Behältnisse und damit den Platzbedarf für die Bereitstellung der Altgeräte und gewährleisten zugleich die Arbeitssicherheit und die Erfassung von Kategorien mit gleichen Quoten. Letzteres ist für die Reduzierung des Aufwands zur Gewinnung belastbarer Angaben für den Nachweis der Erfüllung der Berichtspflichten aus der Richtlinie 2002/96/EG von Bedeutung.

Wenn Hersteller eine weiter gehende getrennte Bereitstellung von Elektroaltgeräten wünschen, können sie diese einschließlich der Kostentragung mit den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern vereinbaren.

31. Zu § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

In § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sind die Wörter ", automatische Ausgabegeräte"* zu streichen.

Begründung

Automatische Ausgabegeräte werden ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzt und sind nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ElektroG-E zu behandeln und zu entsorgen. Sie dürfen nicht bei kommunalen Sammelstellen kostenlos abgegeben werden.


*vgl. hierzu auch Ziffern 29 und 30

32. Zu § 9 Abs. 5 Satz 4 - neu -Dem § 9 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Es muss sichergestellt werden, dass die Gemeinsame Stelle über die vorgesehenen Abholstellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger informiert wird um Planungssicherheit zu erhalten.

33. Zu § 9 Abs. 6

§ 9 Abs. 6 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Änderung stellt inhaltlich die Fassung des Referentenentwurfs wieder her.

Einschränkungen der Entsorgungsaufgabe nach § 15 KrW-/AbfG in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht sind zur Umsetzung der Produktverantwortung der Hersteller nicht erforderlich und im Übrigen nicht sachgerecht. Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger werden in der Regel Aufträge an Betriebe mit besonderer sozialer Funktion (z.B. Behindertenwerkstätten) vergeben. Solche Betriebe können unter Umständen nicht alle in einer Altgerätegruppe zusammengefassten Altgeräte behandeln, so dass die vorgesehene Einschränkung den verfolgten sozialen Zweck gefährden kann und deshalb aufzuheben ist. Im Übrigen hängt die Menge der überlassenen Altgeräte maßgeblich von individuellen Entscheidungen der privaten Endverbraucher ab und wird von den zu erwartenden Einzelentscheidungen öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger nicht wesentlich beeinflusst. Die deshalb ohnehin zu erwartenden Mengenschwankungen sind bei den Planungen der Hersteller von vornherein zu berücksichtigen.


*Ist bei Annahme mit Ziffer 36 redaktionell anzupassen

34. Zu § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2

In § 9 Abs. 6 sind die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz zu ersetzen:

Begründung

Für öffentlichrechtliche Entsorgungsträger müssen die gleichen Pflichten zur Wiederverwendung, zur Behandlung und zur Entsorgung sowie die gleichen Mitteilungspflichten wie für Hersteller gelten, wenn sie gesammelte Altgeräte nicht den Herstellern übergeben.

Für eine Einschränkung der Verfügungsgewalt der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger über die von ihnen erfassten Geräte besteht keine Notwendigkeit. In der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 9 Abs. 4 heißt es: "Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger müssen nicht sämtliche Altgeräte den Herstellern übergeben. Durch die Entgegennahme der Altgeräte werden die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger Eigentümer." Wenn die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger Eigentümer der Altgeräte sind, können sie auch über deren Wiederverwendung, Behandlung und Entsorgung verfügen. Für die im Gesetzentwurf vorgesehene einschränkende Regelung besteht dann kein Raum.

35. Zu § 9 Abs. 6 Satz 1, Satz 4 - neu -

§ 9 Abs. 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Den Herstellern ist nicht zuzumuten, dass die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger je nach Marktlage der Rohstoffmärkte freihändig entscheiden können, ob sie Altgeräte den Herstellern jeweils zur Verfügung stellen oder nicht.

Damit werden den Herstellern die Grundlagen für die Abschätzung der ankommenden Altgerätemengen und -qualitäten entzogen, die in besonderem Maße für den Aufbau und den Betrieb von Entsorgungssystemen maßgeblich sind. Eine entsprechende Lösung muss daher mindestens vollständige Kategorien umfassen, dauerhaft und verlässlich sein sowie ausreichend Entscheidungszeit ermöglichen.

Hinzu kommt, dass die Erreichung und der Nachweis der Verwertungsquoten nach § 12 ElektroG-E sich auf "Kategorien" beziehen und nicht auf "Gruppen".

36. Zu § 9 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4

Begründung

Die Regelung der Pflichtenhierarchie im Gesetzentwurf ist uneinheitlich. So heißt es mal: "wiederzuverwenden, nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen" (§ 9 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 ElektroG-E). In anderen Regelungen heißt es "wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen" (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ElektroG-E) bzw. zu verwerten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG-E). In § 10 Abs. 2 Satz 4 ElektroG-E fehlt die Wiederverwendungspflicht.

Um Rechtsunklarheiten auszuräumen, sollte das Gesetz die Pflichtenhierarchie einheitlich regeln. Die vorgeschlagene Formulierung stellt auch klar, dass sich die Wiederverwendungspflicht nicht nur auf das gesamte Gerät, sondern auch die einzelnen Bauteile bezieht (§ 3 Abs. 6 ElektroG-E).

37. Zu § 9 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 4

§ 9 ist wie folgt zu ändern:


*Ist bei Annahme mit Ziffer 33 in Satz 2 einzufügen

Begründung

Es ist nicht ersichtlich, warum die Pflicht zur jährlichen Vorlage der bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nicht auch für öffentlichrechtliche Entsorgungsträger und Vertreiber gelten soll, wenn diese Altgeräte verwerten.

38. Zu § 9 Abs. 7 Satz 2 und § 10 Abs. 3 - neu -

Begründung

Zu Buchstabe a:

Klarstellung, dass entsprechend der Elektroaltgeräte-Richtlinie der EU auch die Vertreiber zur Information der privaten Haushalte verpflichtet sind. Gerade für Haushaltskleingeräte, die bislang in der Regel nicht getrennt erfasst und entsorgt werden, ist es wichtig, über die Pflichten zur getrennten Entsorgung nach dem ElektroG zu informieren. Eine merkliche Sammelmenge an Kleingeräten ist ohne entsprechende Information des Handels nur schwer erreichbar.

Bei einer freiwilligen Rücknahme durch Vertreiber ist eine entsprechende Information der Verbraucherinnen und Verbraucher unabdingbar.

Zu Buchstabe b:

Klarstellung, dass entsprechend der Elektroaltgeräte-Richtlinie der EU auch die Hersteller zur Information der privaten Haushalte verpflichtet sind. Dies ist z.B. für die freiwillige Rücknahme durch Hersteller und Vertreiber notwendig.

39. Zu § 9 Abs. 9 - neu -Dem § 9 ist folgender Absatz 9 anzufügen:

Begründung

Um die abfallwirtschaftlichen Ziele entsprechend § 1 erreichen zu können, muss bereits die Sammlung und Rücknahme der Altgeräte in der vorgeschriebenen Art und Weise erfolgen.

40. Zu § 11 Abs. 2 Satz 3

In § 11 Abs. 2 Satz 3 sind die Wörter "nach Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003 (Abl. EG (Nr. ) L 37 S. 24) entsprechend dem Verfahren des Artikel 14 Abs. 2 dieser Richtlinie" durch das Wort "ebenfalls" zu ersetzen.

Begründung

Nach Artikel 6 der EU-Altgeräte-Richtlinie sind bei der Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken einzusetzen. Dies ist sinnvoll, damit unter ökologischen und ökonomischen Aspekten sowie aus Sicht des Arbeitsschutzes der Beschäftigten in den Entsorgungsbetrieben optimierte (technische) Verfahren eingesetzt werden.

Andererseits wird mit Anhang II der Richtlinie bzw. Anhang III des vorliegenden ElektroG-E ein Technikstand gesetzlich festgeschrieben, nach dem bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Bauteile aus den Altgeräten entfernt werden müssen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs bedeutet Separierung, dass nach dem Behandlungsschritt die Stoffe etc. abgetrennt vorliegen. Hierzu liegen aber bereits abweichende Erkenntnisse vor und fortschrittliche, hierzulande bereits praktizierte Behandlungstechniken, die eine schadlose Verwertung und Beseitigung gewährleisten, werden behindert. Dies ist aus ökologischen Gründen nicht notwendig und führt zu einer wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehrbelastung der betroffenen Anlagenbetreiber. Auf den Ausbau und die Separierung einzelner Stoffe und Bauteile kann verzichtet werden, wenn durch nachgeschaltete Behandlungsschritte in hierfür zugelassenen und überwachten Anlagen ebenso verhindert werden kann, dass Schadstoffemissionen in die Umwelt oder Schadstoffverschleppungen im Wertstoffkreislauf erfolgen. Auch aus Gründen des Arbeitsschutzes sind diese Verfahren vorzugswürdig. Die selektive Behandlung darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit den sich anschließenden zugelassenen Entsorgungsverfahren zu beurteilen.

Um die Anwendung und Weiterentwicklung von praktizierten hochwertigen Entsorgungsstandards zu ermöglichen, sollten mit einer entsprechenden Öffnungsklausel bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt Verfahren zugelassen werden, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Dies ist auch mit den Zielen und der Intention der Richtlinie vereinbar.

41. Zu § 11 Abs. 2 Satz 4 - neu -, Abs. 3 Satz 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3a - neu -

§ 11 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Anhang IV ist in der Überschrift die Angabe " § 11 Abs. 3" durch die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 4" zu ersetzen.

Begründung

Aus systematischen Gründen gehören die materiellen Anforderungen an die Behandlung zu § 11 Abs. 2.

Die Regelungen zur Zertifizierung durch einen Sachverständigen sind aus Gründen der Gleichbehandlung der Anlagenbetreiber, der Wirtschaftlichkeit sowie zur Vollzugserleichterung analog zu den bestehenden Regelungen in der AltfahrzeugV und der EntsorgungsfachbetriebeV vorzunehmen.

Im § 11 Abs. 4 des Gesetzentwurfes ist dies bereits erfolgt. Weitere Ergänzungen in § 11 Abs. 3 werden als erforderlich angesehen:

Die Dauer der Zertifizierung, noch dazu bis zum Stichtag 31. März gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, stellt eine unnötige Überreglementierung dar, die bereits rein faktisch auf Grund der Vielzahl von Erstzertifizierungen durch die Sachverständigen zu Problemen führen wird.

Die Geltungsdauer eines Zertifikates beträgt nach den genannten Verordnungen längstens 18 Monate. Eine Überprüfung hat jährlich so rechtzeitig stattzufinden, dass mögliche Mängel mit einer Nachfrist von bis zu drei Monaten behoben werden können. Diese Regelung ist in den Entwurf zu übernehmen.

Weiterhin ist eine gemäß § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV ausgestaltete Regelung der Einbeziehung von Ergebnissen der dort in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Prüfungen in das Zertifikat einzubeziehen, um Doppelarbeit bei den zu zertifizierenden Behandlungsanlagen zu vermeiden.

In § 11 Abs. 3 Satz 4 verknüpft der Gesetzentwurf technische Anforderungen an die Behandlungsanlagen mit Anforderungen zur Datenbereitstellung im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Verwertungsquoten, die durch die EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) vorgegeben sind. Die Festlegung der erforderlichen Einzelheiten für diese Überprüfung erfolgt zur Zeit gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 der WEEE nach dem Ausschussverfahren (Artikel 14 Abs. 2 - TAC).

Mit Blick auf europaweit einheitliche Anforderungen sollten diese Ergebnisse abgewartet werden.

42. Zu § 11 Abs. 3 Satz 5 - neu -Dem § 11 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Jeder Hersteller ist nach § 13 Abs. 1 verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle Daten über wiederverwendete und verwertete Altgeräte mitzuteilen. Darüber hinaus muss jeder Hersteller nach § 13 Abs. 4 der Gemeinsamen Stelle die bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 melden. In den Erstbehandlungsanlagen werden entsprechend § 11 Abs. 3 alle Verwertungsdaten dokumentiert.

Ihren Pflichten können die Hersteller nur nachkommen, wenn sie die erforderlichen Daten von den Erstbehandlungsanlagen übermittelt bekommen.

43. Zu § 12 Abs. 3

§ 12 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:

(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile,

Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese

Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen."

Folgeänderung:

In § 13 Abs. 4 ist die Angabe "Satz 3" zu streichen.

Begründung

Mit der Änderung soll erreicht werden, dass Erstbehandler im Rahmen der Zertifizierung darlegen, dass sie die erforderlichen Aufzeichnungen zum Nachweis der Quotenerfüllung führen, nicht hingegen die Einhaltung der Quoten.

Die Einhaltung der Quoten obliegt den Verpflichteten, die gemäß § 13 Abs. 4 die Aufzeichnungen der Behandlungsanlagen in ihre Meldungen an die Gemeinsame Stelle einbeziehen.

Betreiber von Behandlungs- und Verwertungsanlagen sollen dem Erstbehandler entsprechende Daten zur Verfügung stellen.

Entscheidend ist, dass in einer Behandlungs- und Verwertungskette die dem Erstbehandler nachgeschalteten Anlagen die gemäß Satz 1 erforderlichen Daten zur Verfügung stellen müssen. Dies wird durch den Satz 2 sichergestellt.

44. Zu § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1

In § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 sind nach dem Wort "Altgerätemenge" die Wörter "pro Geräteart" einzufügen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung.

45. Zu § 14 Abs. 5 Satz 6

§ 14 Abs. 5 Satz 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Es ist gerechtfertigt, alle zurückgenommenen Altgeräte der jeweiligen Gerätearten anzurechnen, die sowohl im privaten als auch gewerblichen Bereich genutzt werden und als Abfall anfallen. Lediglich Altgeräte, die nur im gewerblichen Bereich genutzt werden, sollen hier nicht angerechnet werden können. Da für diese nach August 2005 keine Garantie zu stellen ist, ist die potenzielle Pflicht zur Garantiestellung hier das geeignete Abgrenzungskriterium. Zudem wird durch Einfügen des Wortes "Gerätearten" deutlich, dass die Anrechnung nur innerhalb der jeweiligen Gerätearten, nicht etwa der Kategorie oder Gruppe möglich ist.

46. Zu § 14 Abs. 10 Satz 2 - neu -Dem § 14 Abs. 10 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung.

Die Gemeinsame Stelle hat nach § 14 Abs. 10 einen Anspruch auf Kostenerstattung für bestimmte originäre Aufgaben gegenüber der zuständigen Behörde. Dies sind im Einzelnen die Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 und 6. Dieser Kostenerstattungsanspruch besteht nach derzeitiger Gesetzesfassung auch im Falle der Beleihung. Für den Fall der Beleihung ist aber der Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde nicht mehr gerechtfertigt, da nunmehr die Beliehene die Meldungen und Berechnungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 erhält und im Rahmen der Anordnung der Behältergestellung und der Abholanordnung verwertet.

47. Zu § 15 Abs. 2 Satz 2

In § 15 Abs. 2 Satz 2 ist nach dem Wort "Vertreiber," das Wort "Entsorger," einzufügen.

Begründung

Auch die Entsorger müssen in dem Beirat ihre Erfahrungen einbringen können.

48. Zu § 21 Abs. 1 und 2

§ 21 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Ergänzung trägt der Tatsache Rechnung, dass in den Fällen des § 6 die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die vollständige Ausführung der aus der Produktverantwortung resultierenden Pflichten übernehmen müssen, ohne selbst produktverantwortlich zu sein. In einem solchen Fall ist es sachgerecht, dass ein finanzieller Ausgleich sofort und nicht erst nach Durchführung gegebenenfalls langwieriger Widerspruchs- und Klageverfahren stattfindet.

49. Zu § 24 Abs. 2

In § 24 Abs. 2 sind die Wörter "am 1. Mai 2005 in Kraft" durch die Wörter "acht Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft" zu ersetzen.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht für das Inkrafttreten der in § 24 Abs. 2 ElektroG-E genannten Regelungen eine Frist bis Mai 2005 vor. Zu den betroffenen Vorschriften gehört die Pflicht, dem Registrierungsantrag nach § 6 Abs. 2 ElektroG-E eine Garantie nach Absatz 3 beizufügen. Nach Absatz 3 hat der Hersteller jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner neu in Verkehr gebrachten Geräte nachzuweisen, die in Privathaushalten genutzt werden können. Um die Höhe der jeweils erforderlichen Garantie abschätzen zu können, muss der Hersteller einen genauen Überblick über die voraussichtlichen Entsorgungskosten für seine Geräte haben. Dies setzt aber nicht zuletzt voraus, dass die Hersteller auch genau wissen wie genau das ElektroG nach Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens tatsächlich aussehen wird (genaue Pflichten der Hersteller, genaue Anforderungen an die Behandlung/Verwertung). Insbesondere können die Hersteller mit den von ihnen zu beauftragenden Dienstleistern (Logistik- und/oder Entsorgungsunternehmen) nur auf der Basis eines verabschiedeten Gesetzes und damit rechtssicherer Grundlage Verträge verhandeln und schließen und damit auch die voraussichtlichen Kosten abschätzen.

Aus den genannten Gründen ist das Inkrafttreten der § 6 Abs. 2 und 3 ElektroG-E hinauszuschieben. Dasselbe gilt für § 14 Abs. 2, 4 bis 6 ElektroG-E und § 16 Abs. 2 und 4 ElektroG-E, da diese Vorschriften auf der Registrierung aufbauen bzw. von ihr oder mit ihr zusammenhängen.

Die Meldungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 ElektroG-E setzen die Kenntnis der Hersteller vom Gewicht jedes einzelnen ihrer Produkte voraus. Bislang haben die Hersteller in der Regel nur Stückzahl und Umsatz ihrer Produkte erfasst. Die EDV-technische Erfassung nunmehr auch des Produktgewichts erfordert eine längere als die vorgesehene Vorlaufzeit.

Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren bei der Verabschiedung des Gesetzes dürfen nicht zu Lasten der Hersteller gehen.

50. Zu § 24 Abs. 5

In § 24 Abs. 5 sind die Wörter "am 13. August 2005" durch die Wörter "zwölf Monate nach dem Tag der Verkündung" zu ersetzen.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht für das Inkrafttreten der übrigen, nicht in § 24 Abs. 1 bis 4 ElektroG-E genannten Vorschriften eine Frist bis August 2005 vor. Zu diesen Regelungen zählen insbesondere die Rücknahme- und Entsorgungspflicht der Hersteller.

Der Aufbau von operativen Rücknahmemöglichkeiten und -systemen bedarf jedoch der rechtssicheren Vorgabe durch den Gesetzgeber. Die Hersteller können mit den von ihnen zu beauftragenden Dienstleistern (Logistik- und/oder Entsorgungsunternehmen) nur auf der Basis eines verabschiedeten Gesetzes Verträge sinnvoll verhandeln und letztlich schließen. Noch ist nicht klar, welche Fassung das ElektroG letztlich haben wird.

Genauso ist unklar, ob alle Kommunen innerhalb des knappen Zeitrahmens die erforderlichen Vorbereitungen rechtzeitig werden treffen können.

Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren dürfen aber nicht zu Lasten der Betroffenen gehen.

51. Zu Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m und Satz 3 - neu - bis 5 - neu -Anhang III Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m entspricht nicht der Strahlenschutzverordnung:

Bei den in Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m genannten Werten der Bauteile, die nicht selektiv zu behandeln sind, handelt es sich um die Freigabewerte. Diese sind generell nur im Rahmen der Konsumgüterregelungen der §§ 107 und 109 StrlSchV anwendbar. Ansonsten geht der Anwendung der Freigabe immer erst die Genehmigung der zuständigen Behörde (des jeweiligen Landes) voraus (§ 29 StrlSchV).

Konsumgüter, für die eine Genehmigung zur Herstellung oder Verbringung mit der Auflage eines Rücknahmekonzeptes erteilt wurde, können nur nach den Auflagen der jeweiligen Genehmigung behandelt werden. Sie sind deshalb, wie in Buchstabe b vorgesehen, getrennt zu behandeln.

Bei allen weiteren Bauteilen, die nach Buchstabe m der Vorlage auszubauen wären handelt es sich um radioaktive Stoffe, die die Freigabewerte überschreiten. Derartige Stoffe müssen daher entsprechend der StrlSchV an die Landessammelstellen entsorgt werden.

Die in der Vorlage im Anhang III Nr. 1 letzter Satz vorgesehene Regelung, dass diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu beseitigen oder zu verwerten sind, widerspricht § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/ AbfG.

52. Zu Anhang III Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Europäischen Kommission darauf hinzuwirken, dass Anhang II Nr. 1 vierzehnter Spiegelstrich der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte den Regelungen der Richtlinie 96/29/Euratom (EU-Grundnormen im Strahlenschutz) angepasst wird, da diese Regelungen nicht einander entsprechen.

53. Zu Anhang III Nr. 5

In Anhang III Nr. 5 ist das Wort "mindestens" durch das Wort "höchstens" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung. Zur Minimierung potenzieller Hg-Emissionen und zur Vereinheitlichung und Minimierung der Kontrollaufwendungen je nach Verwertungsweg soll der Quecksilbergehalt in Altglas aus Lampen zur Verwertung auf 5 mg/kg Altglas begrenzt sein. Auch die Begründung des Gesetzentwurfes geht von einer Minimierung auf höchstens 5 mg/kg Altglas aus.

Im Referentenentwurf vom 9. Juli 2004 war die Vorschrift ebenfalls in diesem Sinne formuliert.

54. Zu Anhang III Nr. 7

In Anhang III Nr. 7 sind die Wörter "Quecksilberhaltige Lampen" durch das Wort "Gasentladungslampen" zu ersetzen.

Begründung

Anpassung des Begriffs an § 9 Abs. 4 Nr. 5 und Anhang III Nr. 3 Buchstabe c.

B