A. Problem und Ziel
- Die bestehenden chemikalienrechtlichen Vorschriften erlauben das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter arsenhaltiger Holzschutzmittel und regeln die Verwendung von mit solchen Holzschutzmitteln behandelten Hölzern. Gleichwohl sind nach bestehendem Biozid-Recht das Inverkehrbringen und die Verwendung von arsenhaltigen Holzschutzmitteln ab dem 1. September 2006 nur noch dann erlaubt, wenn sie gemäß der biozidrechtlichen Vorschriften zugelassen sind. Mit der vorliegenden Verordnung wird das Inverkehrbringen und Verwenden arsenhaltiger Holzschutzmittel an die Biozidregelungen angepasst. Darüber hinaus soll aber auch das Inverkehrbringen und Verwenden von mit Arsenverbindungen behandelten Hölzern beschränkt werden, für welche bisher weit reichende Ausnahmen bestehen. Perfluoroctansulfonate (PFOS) sind ausschließlich synthetisch hergestellte, persistente bioakkumulierende und für Säugetiere giftige Substanzen, die in der Umwelt ubiquitär verteilt und bereits in Menschen und Tieren nachweisbar sind. Zum Schutz von Mensch und Umwelt ist es daher erforderlich, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu beschränken. Mit der vorliegenden Verordnung werden das Inverkehrbringen und Verwenden von PFOS sowie von Erzeugnissen, die PFOS enthalten (z.B. Teppiche, Textilien, Polster, Leder, Kleidung, Papier und Verpackungen), grundsätzlich verboten.
- Ausnahmen sind für Erzeugnisse und Verfahren vorgesehen, für die derzeit keine geeigneten Substitute zur Verfügung stehen.
- Die REACH-Verordnung tritt am 1.6.2007 in Kraft. Dies macht eine formale Anpassung der Gefahrstoffverordnung erforderlich.
B. Lösung
- Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen geringe Mehrkosten für die Erstellung und Erhaltung eines Berichterstattungsformulars für die Meldung der Bestände an PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen und der Nutzung der Ausnahmeregelungen für nichtdekoratives Hartverchromen und überwachte Galvanotechniksysteme. Die Meldepflicht besteht für 12 Monate. Die anfallenden Kosten werden auf 10.000 € geschätzt.
Die Überwachung der Einhaltung der Regelungen obliegt nach § 21 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes den Landesbehörden. Es sind - wenn überhaupt - nur minimale nicht spezifizierbare zusätzliche Kosten zu erwarten.
Die dem Bund entstehenden Mehrkosten werden im jeweiligen Einzelplan durch Umschichtungen finanziert.
E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
- Infolge der Regelungen für Arsenverbindungen entstehen für die Wirtschaft keine oder nur geringe Kosten, da arsenhaltige Holzschutzmittel aufgrund bestehender Regelungen bereits substituiert wurden.
- Aufgrund der toxikologischen Eigenschaften von Perfluoroctansulfonaten haben Unternehmen auch diese Stoffe bereits weitgehend substituiert. Ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung sind daher bereits rückläufig.
- Durch die Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die REACH-Verordnung sind keine Kosten für die Wirtschaft und keine Preiswirkungen zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung zweier EG-Richtlinien in deutsches Recht sowie der Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die REACH-Verordnung. Aus der Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die REACH-Verordnung entstehen keine neuen Kosten. Die aus der Umsetzung der beiden EG-Richtlinien in deutsches Recht entstehenden Bürokratiekosten für den Bund und die Wirtschaft sind unvermeidbar.
- a) Unternehmen Den begrenzten, von dieser Verordnung betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen geringe Mehrkosten durch die einmalige Meldepflicht für Besitzer von PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen und den Anwendern der Ausnahmeregelungen für nichtdekoratives Hartverchromen und überwachte Galvanotechniksysteme. Da es sich um eine einmalige Meldung von streng begrenzten Informationsgehalten handelt, werden die Kosten für vernachlässigbar eingeschätzt.
- b) Bürgerinnen und Bürger Den Bürgern entstehen keine Mehrkosten.
- c) Verwaltung Die Kosten für die Verwaltung sind unter D aufgeführt.
Verordnung der Bundesregierung
Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *)
Vom ...
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 25 und des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
- Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol" die folgende Angabe angefügt:
Abschnitt 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS).
- 2. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und" eingefügt.
- 3. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 werden nach dem Wort "behandelte" die Wörter "und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte," eingefügt.
- 4. Im Anhang zu § 1 wird nach Abschnitt 31 folgender Abschnitt 32 angefügt:
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS) Perfluoroctansulfonate (PFOS) C8F17SO2X [Säure (X = OH), Metallsalze (X = OM), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere]
1. Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von 0,005 % oder mehr enthalten,
2. neue Erzeugnisse oder Teile davon, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von 0,1 % oder mehr enthalten, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder
3. neue Textilien oder andere neue beschichtete Werkstoffe, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Gehalt von 1 µg/m2 oder mehr des beschichteten Materials enthalten dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht in Verkehr gebracht werden.(1) Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für:
1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,
2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,
3. Antischleiermittel für nichtdekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien, gemäß Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG (Nr. ) L 257 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 33 S. 1) auf ein Mindestmaß reduziert wird,
4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt, und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen."
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol" die folgende Angabe angefügt:
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe " § 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten" wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Chemikaliengesetz - EG-Rechtsakte".
- b) unter Anhang IV wird nach der Angabe "Nr. 31 Korrosionsschutzmittel" folgende Angabe angefügt:
"Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)".
- a) Nach der Angabe " § 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten" wird folgende Angabe eingefügt:
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die vom Hersteller, Einführer oder erneutem Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes beim Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 1). Falls die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich ist, ergeben sich die Informationspflichten aus Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zu den gemäß der Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu machenden Angaben gehören insbesondere solche zu Stoffen oder Tätigkeiten, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden."
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) Absatz 4 wird Absatz 3.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Insbesondere hat der Arbeitgeber die ihm gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellten Informationen zu beachten; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist."
- b) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter "insbesondere die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG" gestrichen.
- a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- 4. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe "§ 7 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe "§ 7 Abs. 2 Satz 6" ersetzt.
- 5. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt nach dem Wort "hat" durch ein Semikolon ersetzt.
- 6. § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
entsprechend Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Zugang haben zu allen dort genannten Informationen zu den Stoffen und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten durchführen insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und
- 7. § 23 wird wie folgt gefasst:
§ 23 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
- 8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
§ 25a Chemikaliengesetz - EG-Rechtsakte
- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Abs. 5, 6 oder 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 2. entgegen Artikel 31 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Sicherheitsbeurteilung übereinstimmen,
- 3. entgegen Artikel 31 Abs. 7 ein Expositionsszenario zu einer identifizierten Verwendung nicht nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
- 4. entgegen Artikel 31 Abs. 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 5. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert."
- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 9. In § 26 Nr. 2 wird die Angabe "Nr. 30 Satz 1 oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "Nr. 30 Satz 1, Nr. 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 32 Abs. 1" ersetzt.
- 10. Anhang I wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 4 und 5.
- 11. In Anhang II Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 6 Abs. 4" durch die Angabe "§ 6 Abs. 3" ersetzt.
- 12. Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Nummer 31 folgende Nummer angefügt:
"Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS) ";
- b) In Nummer 3 Abs. 3 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt und nach dem Wort "die" die Wörter "gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und" angefügt;
- c) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 angefügt:
Anhang IV
Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)- (1) Perfluoroctansulfonate (PFOS; Perfluoroctansulfonsäure, -metallsalze, -halogenide, -amide und andere Derivate einschließlich Polymere) und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,005 % PFOS oder mehr dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht verwendet werden.
- (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für folgende Stoffe und Zubereitungen und für Stoffe und Zubereitungen, die zur Herstellung dieser Stoffe und Zubereitungen verwendet werden:
- 1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,
- 2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,
- 3. Antischleiermittel für nichtdekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt durch vollständigen Einsatz der besten verfügbaren Technologien gemäß Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung auf ein Mindestmaß reduziert wird,
- 4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt.
- (3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.
- (4) Der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz und der zuständigen Landesbehörde sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Anmeldestelle bereitgestellten elektronischen Formulars von den Besitzern bis spätestens zum 30. August 2008 anzuzeigen:
- a) die vorhandenen Bestände von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen,
- b) Prozesse, für die die Ausnahmeregelungen nach Abs. 2 Nr. 3 gelten, sowie Angaben zu den dabei verwendeten und freigesetzten Mengen an PFOS."
- a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Nummer 31 folgende Nummer angefügt:
Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
- Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
- 2. In § 2 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung" gestrichen.
- 3. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Kälteanlagenbauer/in," die Wörter "Mechatroniker/ in für Kältetechnik," eingefügt.
- 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ziel Diese Verordnung dient der Umsetzung
der Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (ABl. EU L 384 S. 94) und der Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate, ABl. EU L 372 S. 32) in deutsches Recht.
Sie dient ferner der formalen Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 396 S. 1).
2. Hintergrund
Die bestehenden Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung erlauben die Verwendung bestimmter Arsenverbindungen als Biozide für die Behandlung von Holz und enthalten Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Arsenverbindungen behandelten Hölzern. Gleichwohl wird das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten auch mit der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geregelt. Nach Richtlinie 98/8/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten als Holzschutzmittel, die Arsen oder Arsenverbindungen enthalten ab dem 1. September 2006 nur noch dann erlaubt, wenn sie gemäß der Richtlinie 98/8/EG zugelassen sind. Die Zulassungsbedürftigkeit für Biozid-Produkte wurde mit § 12a des Chemikaliengesetzes in deutsches Recht umgesetzt.
Mit den Änderungen in dieser Verordnung wird das Inverkehrbringen und Verwenden von Holzschutzmitteln, die Arsenverbindungen enthalten, an die Biozidregelungen angepasst. Darüber hinaus soll aber auch das Inverkehrbringen und das Verwenden von mit Arsenverbindungen behandelten Hölzern beschränkt werden, für welche bisher weit reichende Ausnahmen bestehen. Solche Hölzer dürfen künftig nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Holzschutzmittel mit denen sie behandelt wurden, gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen wurden.
Perfluoroctansulfonate (PFOS) sind ausschließlich synthetisch hergestellte, oberflächenaktive Stoffe mit wasser- und ölabweisenden Eigenschaften. Aus toxikologischer Sicht handelt es sich um persistente, bioakkumulierende und für Säugetiere giftige Substanzen. Bedenklich ist zudem, dass diese Stoffe in der Umwelt ubiquitär verteilt und bereits in Menschen und Tieren nachweisbar sind. Zum Schutz von Mensch und Umwelt ist es daher erforderlich, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu beschränken.
Mit der vorliegenden Verordnung werden das Inverkehrbringen und Verwenden von PFOS sowie von Erzeugnissen, die PFOS enthalten (z.B. Teppiche, Textilien,
Polster, Leder, Kleidung, Papier und Verpackungen) grundsätzlich verboten.
Ausnahmen sind für Erzeugnisse und Verfahren vorgesehen, für die derzeit keine geeigneten Substitute zur Verfügung stehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 396 S. 1) tritt am 1.6.2007 in Kraft. Dies macht eine formale Anpassung der Gefahrstoffverordnung auf Grund des Titels IV dieser EG-Verordnung erforderlich.
3. Kosten und Preiswirkungen
3.1 Kosten der öffentlichen Haushalte
3.1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
3.1.2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen geringe Mehrkosten für die Erstellung und Erhaltung eines Berichterstattungsformulars für die Meldung der Bestände an PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen und der Nutzung der Ausnahmeregelungen für nichtdekoratives Hartverchromen und überwachte Galvanotechniksysteme. Die Meldepflicht besteht für 12 Monate. Die anfallenden Kosten werden auf 10.000 € geschätzt.
Die Überwachung der Einhaltung der Regelungen obliegt nach § 21 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes den Landesbehörden. Es sind - wenn überhaupt - nur minimale nicht spezifizierbare zusätzliche Kosten zu erwarten.
Die dem Bund entstehenden Mehrkosten werden im jeweiligen Einzelplan durch Umschichtungen finanziert.
3.2 Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
3.2.1 Arsenverbindungen
Infolge der Regelungen für Arsenverbindungen entstehen für die Wirtschaft keine oder nur geringe Kosten, da arsenhaltige Holzschutzmittel aufgrund bestehender Regelungen bereits substituiert wurden.
3.2.2 Perfluoroctansulfonate (PFOS)
Aufgrund der toxikologischen Eigenschaften von PFOS haben Unternehmen auch diese Stoffe bereits weitgehend substituiert. Ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung sind daher bereits rückläufig.
3.2.3 Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die REACH-Verordnung
Es sind keine Kosten für die Wirtschaft und keine Preiswirkungen zu erwarten.
4. Bürokratiekosten
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung zweier EG-Richtlinien in deutsches Recht sowie der Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die REACH-Verordnung. Aus der Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die REACH-Verordnung entstehen keine neuen Kosten. Die aus der Umsetzung der beiden EG-Richtlinien in deutsches Recht entstehenden Bürokratiekosten für den Bund und die Wirtschaft sind unvermeidbar. Die Kosten für die Verwaltung sind unter 3.1.2. aufgeführt. Den Bürgern entstehen keine Mehrkosten.
Den begrenzten, von dieser Verordnung betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen geringe Mehrkosten durch die einmalige Meldepflicht für Besitzer von PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen und den Anwendern der Ausnahmeregelungen für nichtdekoratives Hartverchromen und überwachte Galvanotechniksysteme.
Da es sich um eine einmalige Meldung von streng begrenzten Informationsgehalten handelt werden die Kosten für vernachlässigbar eingeschätzt.
B. Besonderer Teil (zu den einzelnen Vorschriften)
1. Zu Artikel 1 (Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung)
1.1 Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird an die geänderten Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung angepasst.
1.2 Zu Nummer 2
Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 wird Abs. 1 geändert, um diesen an bestehende Biozidregelungen anzupassen und die Regelungen für das Inverkehrbringen von mit Arsenverbindungen behandelten Hölzern so zu verschärfen, dass auch Holzimporte von den Auswirkungen der Biozidregelungen betroffen sind.
1.3 Zu Nummer 3
Durch Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung werden die Ausnahmen für die im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 Buchstabe a) bis j) der Chemikalienverbotsverordnung genannten Zwecke beschränkt auf Hölzer, die mit Holzschutzmittel behandelt wurden, die gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind. Mit Artikel 1 Nr. 3 werden die Ausnahmen auf Hölzer ausgeweitet die mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelt wurden und vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurden.
1.4 Zu Nummer 4
Im Anhang zu § 1 wird der Abschnitt 32 "Perfluoroctansulfonate (PFOS)" neu angefügt.
1.4.1 Abschnitt 32
Spalte 1:
In Spalte 1 werden die zu regelnden Stoffe aufgelistet.
Spalte 2 Nr. 1:
In Spalte 2 Nr. 1 wird ein Verbot des Inverkehrbringens von PFOS und Zubereitungen, die PFOS in einer Konzentration von 0,005 Masseprozent oder mehr aller in Spalte 1 aufgeführten PFOS eingeführt. Das Verbot gilt ab dem 27. Juni 2008.
Spalte 2 Nr. 2:
Hiermit wird das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Teilen von Erzeugnissen deren PFOS-Gehalt 0,1 Masseprozent oder mehr beträgt, ab dem 27. Juni 2008 beschränkt. Der Gehalt bezieht sich jeweils auf strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartige Bestandteile. Der Begriff Halbfertigerzeugnisse wird aus der diesem Verbot zugrunde liegenden EG-Richtlinie nicht übernommen da der Begriff Halbfertigerzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz bereits durch die Begriffsbestimmung für Erzeugnisse mit abgedeckt ist.
Das Verbot gilt gemäß der dieser Verordnung zugrunde liegenden EG-Richtlinie (Erwägungsgrund 5) ausdrücklich nur für neue Produkte und nicht für Produkte, die bereits in Gebrauch sind und auf dem Gebrauchtmarkt gehandelt werden.
Spalte 2 Nr. 3:
Für Textilien oder andere beschichtete Materialien wird ein Grenzwert von 1 µg/m2 aller in Spalte 1 aufgelisteten Stoffe zusammen, festgelegt. Das Verbot gilt ab dem 27. Juni 2008.
Spalte 3 Absatz 1:
Es werden Ausnahmeregelungen von den Inverkehrbringensverboten in Spalte 2 für bestimmte fotografische Beschichtungen und fotolitografische Prozesse eingeführt. Ausgenommen werden auch Antischleiermittel für nichtdekoratives Hartverchromen und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, sofern bei den dabei verwendeten Verfahren PFOS-Emissionen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technologien auf ein Mindestmaß reduziert wird. Diese Ausnahmen betreffen Produkte und Verfahren, für die nur geringe Mengen an PFOS verwendet werden und für die derzeit noch keine adäquaten Ersatzstoffe existieren.
2. Zu Artikel 2 (Änderung der Gefahrstoffverordnung )
2.1 Zu Nummer 1
Das Inhaltsverzeichnis wird an die geänderten Vorschriften der Gefahrstoffverordnung angepasst.
2.2 Zu Nummer 2
Formale Anpassung des § 6 auf Grund des Inkrafttretens der REACH-Verordnung zum 1.6.2007.
2.3 Zu Nummer 3
Formale Anpassung des § 7 Abs. 2 auf Grund des Inkrafttretens der REACH-Verordnung zum 1.6.2007.
2.4 Zu Nummer 4
Folgeänderung auf Grund von Nummer 3.
2.5 Zu Nummer 5
Formale Anpassung des § 14 Abs. 1 auf Grund des Inkrafttretens der REACH-Verordnung zum 1.6.2007.
2.6 Zu Nummer 6
Formale Anpassung auf Grund des Inkrafttretens der REACH-Verordnung zum 1.6.2007.
2.7 Zu Nummer 7
Festlegung von nationalen Sanktionsregelungen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Titels IV der REACH-Verordnung. Sie treten an die Stelle der zuvor in § 23 der Gefahrstoffverordnung enthaltenen Sanktionsregelungen zum Sicherheitsdatenblatt.
2.8 Zu Nummer 8
Es wird eine Strafbewehrung für einen Verstoß gegen das Verwendungsverbot von Perfluoroctansulfonaten eingeführt. Die Einführung der Strafbewehrung für Verstöße gegen das Verwendungsverbot von Perfluoroctansulfonaten ergibt sich als Folgeänderung aus den mit dieser Verordnung eingeführten Verwendungsverboten.
2.9 Zu Nummer 9
Formale Anpassung auf Grund des Inkrafttretens der REACH-Verordnung zum 1.6.2007.
2.10 Zu Nummer 10
Folgeänderung auf Grund von Nr. 2 Buchstabe c.
2.11.1 Zu Nummer 11a
Die Inhaltsübersicht in Anhang IV wird an die geänderten Vorschriften der Gefahrstoffverordnung angepasst.
2.11.2 Zu Nummer 11b
In Analogie zur Änderung der Inverkehrbringensregelungen für Arsenverbindungen und mit solchen Verbindungen behandelten Hölzern an bestehende Biozidregelungen (Artikel 1 Nummer 2) wird auch das Verwenden dieser Verbindungen und mit solchen Verbindungen behandelten Hölzern angepasst.
2.11.3 Zu Nummer 11c
Im Anhang IV wird Nr. 32 neu eingeführt
2.11.3.1 Anhang IV Nr. 32 Absatz 1
In Analogie zum Verbot des Inverkehrbringens von PFOS-Verbindungen und deren Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,005%, (Artikel 1 Nummer 3) wird deren Verwenden beschränkt.
Absatz 2
Die entsprechenden Ausnahmen für Stoffe und Zubereitungen, die zur Herstellung der von den Ausnahmen des Inverkehrbringensverbots erfassten Produkte notwendig sind, werden eingeführt.
Absatz 3
Es wird eine Übergangsfrist für das Verwenden von Feuerlöschschäumen eingeführt, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden. Diese dürfen noch bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.
Absatz 4
Es wird festgelegt, dass Anwender von PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen ihre vorhandenen Bestände der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz sowie den zuständigen Landesbehörden unter Verwendung des auf der Internetseite der Anmeldestelle bereitgestellten elektronischen Formulars anzuzeigen haben. Zudem sind der Anmeldestelle sowie den zuständigen Landesbehörden Prozesse anzuzeigen, bei denen von den Ausnahmeregelungen für Antischleiermittel für nichtdekoratives Hartverchromen und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme (Artikel 2 Nr. 4c Anhang IV Nr. 31 Abs. 2 Ziffer 3) Gebrauch gemacht wird, sowie Angaben zu den dabei verwendeten und freigesetzten Mengen an PFOS.
3. Zu Artikel 3 (Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung)
3.1 Zu Nummer 1
Berichtigung eines redaktionellen Fehlers.
3.2 Zu Nummer 2
Eine für die "Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung" zuständige Behörde existiert nicht mehr.
3.3 Zu Nummer 3
Es wurde eine neue Ausbildungsordnung mit der zukünftigen Berufsbezeichnung "Mechatroniker/in für Kältetechnik" erarbeitet. Die Ausbildungsordnung tritt zum 01.08.2007 in Kraft und löst die des Kälteanlagenbauers ab.
3.4 Zu Nummer 4
Berichtigung eines redaktionellen Fehlers.
4. Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen durch Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (ABl. EU L 384 S. 94) und der Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate, ABl. EU L 372 S. 32) in deutsches Recht.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Nationalen Normenkontrollrat im Rahmen der Ressortbeteiligung am 6. Februar 2007 den Referentenentwurf der Elften Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen zugeleitet.
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Verordnungsentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.
Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält eine Informationspflicht für die Wirtschaft. Da es sich bei dieser Informationspflicht um eine einmalige Meldepflicht handelt, teilt der Rat die Begründung des BMU, dass die erwarteten Bürokratiekosten marginal gering sind.
Aus diesem Grund hat der Nationale Normenkontrollrat von einer Quantifizierung dieser Kosten abgesehen und in seiner Sitzung am 21. Februar 2007 folgenden Beschluss gefasst:
- Der Nationale Normenkontrollrat stimmt dem Verordnungsentwurf zu.
Catenhusen Prof. | Dr. Wittmann |
stellvertretender Vorsitzender | Berichterstatter |