847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 - neu - MessZV)
In Artikel 1 ist § 4 Abs. 7 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach dem Wort "soweit" die Wörter "und für den Teil des Netzes, in dem" einzufügen.
- b) Folgender Satz 2 ist anzufügen:
- "Dies gilt nicht, solange der Netzbetreiber die Messdatenübertragung für einen eng befristeten Zeitraum ausschließlich zu technischen Testzwecken durchführt."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die in § 4 Abs. 7 MessZV vorgeschlagene Regelung sollte deutlicher zum Ausdruck bringen, dass die Verpflichtung für den Netzbetreiber nur in dem Teilbereich des Netzes besteht, in dem er selbst die Messdatenübertragung durchführt. Die bisherige Formulierung könnte u. U. so missverstanden werden, dass der Netzbetreiber bei Anwendung der "Powerline-Technologie" in einem Teilbereich des Netzes verpflichtet sein könnte, diese Technologie im gesamten Netz zur Verfügung zu stellen.
Zu Buchstabe b:
Mit der Ergänzung soll dem Netzbetreiber ermöglicht werden, neue Technologien technisch zu erproben. Um einen Missbrauch zu verhindern, muss diese Einschränkung bezüglich des Zugangs Dritter eng befristet sein.
2. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 4 - neu - MessZV)
In Artikel 1 ist dem § 5 folgender Absatz anzufügen:
- (4) Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beziehungen zwischen Messstellenbetreibern und Messdienstleistern, wenn die Aufgabe des Messstellenbetriebs oder der Messung nicht an den Netzbetreiber zurückfällt."
Begründung
Wechselt ein Anschlussnutzer zu einem weiteren neuen Anbieter, sollten die Rechte und Pflichten wie zwischen Anschlussnutzer, Netzbetreiber und Dritten zwischen dem Dritten und einem weiteren Dritten entsprechend gelten.
3. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 MessZV)
In Artikel 1 ist § 10 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Das Wort "Netzbertreiber" ist durch das Wort "Messstellenbetreiber" zu ersetzen.
- bb) Der Punkt am Ende ist durch ein Komma zu ersetzen und folgende Wörter sind anzufügen: "sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat."
- b) In Satz 2 sind die Wörter "Der Netzbetreiber ist" durch die Wörter "Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind" zu ersetzen.
Begründung
Für die Realisierung der Messstellenausstattung ist nicht der Netzbetreiber, sondern der Messstellenbetreiber zuständig. Der Einsatz eines Lastgangzählers ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Lieferant des Anschlussnutzers mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens für die Abrechnung der Netzentgelte vereinbart hat.
4. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 3 Satz 2 MessZV)
In Artikel 1 ist § 12 Abs. 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- "Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Netzbetreiber."
Folgeänderungen:
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer anzufügen:
- "5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Netznutzer." "
- "5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 3 ist nach Nummer 4 folgende Nummer anzufügen:
- "5. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Transportkunden." "
- "5. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Begründung
§ 12 Abs. 3 Satz 2 - neu - MessZV entspricht inhaltlich dem Text des § 11 ("Befundprüfung") der Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert durch die sechste Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608).
Die bisherige Formulierung stellt auf das Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen ab (wie auch in § 20 Abs. 2 StromNZV und § 40 Abs. 2 GasNZV). Die Prüfung auf Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen ist jedoch nur ein Teil der Befundprüfung (in der StromNZV und GasNZV nur als Nachprüfung bezeichnet).
Die Befundprüfung beinhaltet auch die Überprüfung der sonstigen Anforderungen der Zulassung bzw. die sonstigen Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (§ 32 Abs. 1 bzw. 1a EichO). Ergibt die Befundprüfung ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder ein Nichteinhalten der sonstigen Anforderungen, darf das Messgerät nicht verwendet werden. Es darf darüber hinaus auch nicht verwendet werden, wenn die Gültigkeitsdauer der Eichung erloschen ist.
Die neue, aus der Eichkostenverordnung entnommene Formulierung berücksichtigt diesen Sachverhalt und dient somit der Klarstellung des Gewollten.
5. Zu Artikel 1 ( § 13 MessZV)
In Artikel 1 ist in § 13 das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" zu ersetzen.
Begründung
Entsprechend der Begründung zu § 13 MessZV ist die Bundesnetzagentur für die Festlegungen im Sinne des § 13 MessZV die allein zuständige Behörde. Demzufolge ist wie schon in anderen energieregulierungsrechtlichen Bestimmungen zur Klarstellung auch das Wort "Bundesnetzagentur" zu verwenden.
6. Zu Artikel 1 ( § 14 Abs. 2 MessZV)
In Artikel 1 ist in § 14 Abs. 2 das Wort "siebten" durch das Wort "achtzehnten" zu ersetzen:
Begründung
Voraussetzung für die Anwendung des § 12 Abs. 1 MessZV, d. h. eines Datenaustauschs in einem einheitlichen Format ist zunächst, dass die Bundesnetzagentur einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate im Sinne des § 13 Nr. 6 MessZV festlegt. Anschließend müssen diese Prozesse und Datenformate dann in die bestehenden Systeme integriert werden. Zudem müssen die derzeit vorhandenen Datenübertragungssysteme zunächst so eingerichtet werden, dass sie auch von Dritten und dann nur im erforderlichen/zulässigen Umfang benutzt werden können (z.B. Datenübertragung ausschließlich für diejenigen Zählpunkte, für die der jeweilige Messdienstleister vertraglich zuständig ist). Der hierfür notwendige Zeitrahmen dürfte mindestens 1,5 bis 2 Jahre betragen. Der in der Verordnung festgelegte Übergangszeitraum ist daher zu verlängern.
7. Zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 - neu - (§ 17 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; Anlage 2 (zu § 13) Nr. 10, Nr. 10a - neu - StromNEV)
Artikel 2 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
- 1. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungsmessung" die Wörter "mittels Lastgangzähler" eingefügt.
- b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "jeweils" die Wörter "ein Entgelt für den Messstellenbetrieb," eingefügt.
- 2. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "der Entgelte" die Wörter "für Messstellenbetrieb," eingefügt.
- 3. In Anlage 2 (zu § 13) Nr. 10 werden in der Überschrift die Wörter "Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler" gestrichen.
- 4. In Anlage 2 (zu § 13) wird nach der Nummer 10 folgende Nummer eingefügt:
"10a. Hauptkostenstelle "Messstellenbetrieb"
10a.1 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz";
10a.2 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt";
10a.3 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt";
10a.4 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung";
10a.5 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Mittelspannung";
10a.6 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung";
10a.7 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Niederspannung." "Begründung
Zu Nummer 1 Buchstabe a:
Bei der Änderung handelt es sich um eine Klarstellung. In der Vergangenheit war der Begriff der Leistungsmessung ungenau spezifiziert. Im Zuge der Liberalisierung von Messeinrichtungen erscheint eine Konkretisierung geboten.
Ziel der Regelung in § 10 Abs. 1 MessZV ist es, Anschlussnehmern in Niederspannungsnetzen eine einfache Möglichkeit zu bieten, eine sachgerechte Einstufung gemäß Konzessionsabgabenverordnung zu ermöglichen. Dies kann mittels Einführung von Zählern zur maximalen Leistungsfeststellung erreicht werden.
Zu Nummer 1 Buchstabe b:
Es wird klargestellt, dass jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung festzulegen ist.
Zu Nummer 2:
Es wird klargestellt, dass die Unterteilung Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung auch bei der Verprobung vorzunehmen ist.
Zu Nummer 3:
Mit dem Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb wurde § 3 EnWG um die Nummern 26b und 26c ergänzt, die die Definition der Begriffe Messstellenbetrieb und Messung beinhalten. Eine zusätzliche Erläuterung bzw. Änderung der Erläuterung dieser Begriffe in Anlage 2 (zu § 13) StromNEV ist damit nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 4:
In § 17 StromNEV sind die Änderungen durch die Messzugangsverordnung nachvollzogen worden. Darin ist der Messstellenbetrieb ergänzt worden. Die Änderungen müssten sich zusätzlich auch in Anlage 2 (zu § 13) StromNEV widerspiegeln. In der Anlage 2 (zu § 13) Nr. 10 StromNEV ist bisher nicht zwischen Messung und Messstellenbetrieb unterschieden.
8. Zu Artikel 2 Abs. 4 Nr. 2 (§ 15 Abs. 7 Satz 1 und 2 GasNEV)
Artikel 2 Abs. 4 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. § 15. Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Niederdruck" die Wörter "ein Entgelt für den Messstellenbetrieb," eingefügt.
- b) In Satz 2 werden nach dem Wort "ebenfalls" die Wörter "ein Entgelt für den Messstellenbetrieb," eingefügt."
Begründung
Es wird klargestellt, dass jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung festzulegen ist. Diese Ergänzung ist in § 15 Abs. 7 Satz 1 und 2 GasNEV erforderlich.
9. Zu Artikel 2 Abs. 4 Nr. 3 - neu - (Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) Nr. 5, Nr. 5a - neu - GasNEV)
In Artikel 2 Abs. 4 ist nach Nummer 2 folgende Nummer anzufügen:
"3. Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 werden die Wörter "Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler" gestrichen.
- b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:
"5a. Hauptkostenstelle "Messstellenbetrieb"
5a.1 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Hochdruckleitungsnetz";
5a.2 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Mitteldruckleitungsnetz";
5a.3 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Niederdruckleitungsnetz." "Begründung
Zu Buchstabe a:
Mit dem Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb wurde § 3 EnWG um die Nummern 26b und 26c ergänzt, die die Definition der Begriffe Messstellenbetrieb und Messung beinhalten. Eine zusätzliche Erläuterung bzw. Änderung der Erläuterung dieser Begriffe in Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) GasNEV ist damit nicht mehr erforderlich.
Zu Buchstabe b:
In § 13 GasNEV sind die Änderungen durch die Messzugangsverordnung nachvollzogen worden. Darin ist der Messstellenbetrieb ergänzt worden. Die Änderungen müssten sich zusätzlich auch in Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) GasNEV widerspiegeln. In der Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) Nr. 5 GasNEV ist bisher nicht zwischen Messung und Messstellenbetrieb unterschieden.
10. Zu Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1a - neu - ( § 11 Abs. 1 GasGVV)
In Artikel 2 Abs. 7 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
- 1a. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort "Netzbetreiber" die Wörter "oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten" eingefügt.
Begründung
In § 11 Abs. 1 GasGVV ist klargestellt, dass der Grundversorger auf die Messdaten des Netzbetreibers für seine eigene Abrechnung dem Kunden gegenüber zurückgreifen darf. Da der Grundversorger als Berechtigter nach § 21b EnWG die Daten vom Messdienstleister bzw. Messstellenbetreiber nun auch direkt bekommen kann, ist eine Anpassung der Regelung in § 11 GasGVV sinnvoll. Darin sollte klargestellt werden, dass der Grundversorger für die Abrechnung auch auf die Daten des Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters zurückgreifen kann.
11. Zu Artikel 2 Abs. 8 (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV)
In Artikel 2 Abs. 8 ist § 5 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu ändern:
- a) Der erste Halbsatz: "Darüber hinaus kann zusätzlich die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr entstandenen Kosten des Messstellenbetriebs oder der Messung und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen in das Regulierungskonto einbezogen werden" wird durch folgenden Halbsatz ersetzt:
"Darüber hinaus wird zusätzlich die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs oder der Messung und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen in das Regulierungskonto einbezogen".
- b) Das Wort "wurde" am Ende des Satzes ist durch das Wort "wird" zu ersetzen.
Begründung
Dem Netzbetreiber sollen nur diejenigen Kostennachteile über das Regulierungskonto erstattet werden, die bei effizienter Leistungserbringung unvermeidbar sind. Sinkt infolge der wettbewerblichen Öffnung die Zahl der Anschlussnutzer, bei denen er den Messstellenbetrieb oder die Messung durchführt, so ist er verpflichtet, seine diesbezüglichen Kosten soweit möglich anzupassen. Der Ausgleich jedes im Nachhinein tatsächlich verbliebenen Kostennachteils birgt die Gefahr eines Fehlanreizes und unzulässiger Überwälzung überhöhter Kosten des Messstellenbetriebs oder der Messung auf die dafür geforderten Preise und die Netzzugangsentgelte.
Es ist überdies geboten, die Verrechnung der als Folge der wettbewerblichen Öffnung des Messstellenbetriebs und der Messung dem Netzbetreiber entstehenden Vor- oder Nachteile zwingend vorzusehen. Die vorgesehene Kann-Bestimmung birgt die Gefahr von Missverständnissen. Es stünde zu besorgen, dass seitens der Netzbetreiber nur die tatsächlichen Erlösausfälle ermittelt und über das Regulierungskonto eingefordert würden.
12. Zu Artikel 2 Abs. 9 Nr. 1 - neu - ( § 11 Abs. 1 StromGVV)
Artikel 2 Abs. 9 ist wie folgt zu fassen:
(9) Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort "Netzbetreiber" die Wörter "oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten" eingefügt.
- 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
<wie Vorlage> "
Begründung
Zu Nummer 1:
In § 11 Abs. 1 StromGVV ist klargestellt, dass der Grundversorger auf die Messdaten des Netzbetreibers für seine eigene Abrechnung dem Kunden gegenüber zurückgreifen darf. Da der Grundversorger als Berechtigter nach § 21b EnWG die Daten vom Messdienstleister bzw. Messstellenbetreiber nun auch direkt bekommen kann, ist eine Anpassung der Regelung in § 11 StromGVV sinnvoll. Darin sollte klargestellt werden, dass der Grundversorger für die Abrechnung auch auf die Daten des Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters zurückgreifen kann.
Zu Nummer 2:
Wie Vorlage.
B
- 13. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.