Der Deutsche Bundestag hat in seiner 133. Sitzung am 13. Dezember 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/7509 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes - Drucksache 016/6232 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die erforderlichen Vorbereitungen für die Empfehlungen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermeidung und Verminderung von Inkorporation und Kontamination, zur Dekontamination, zum Umgang mit kontaminierten Materialien sowie für den Transport von Jodtabletten bis zu den Hauptanlieferungspunkten in den Ländern, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.""
- "b) Folgender Satz wird angefügt:
- b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 2 Abs. 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 3" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt."
- c) Absatz 3 wird aufgehoben."
- c) In Nummer 14 werden in § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Wörter "ergänzt durch das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit keine nuklidspezifische Analyse von Aerosolen und keine Alphaspektroskopie erfolgt," gestrichen.
- a) Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes§ 66 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch das Gesetz vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes] (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird die Angabe "§ 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4" durch die Angabe "§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe "§ 65 "Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, Abs. 3 Nr. 1 oder "(3) oder Abs. 4" durch die Angabe "§ 65 "Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. "(4), Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4" ersetzt."
- 3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.