A. Zielsetzung
- Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 15) für den Bereich des Bergrechts
B. Lösung
- Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung und der UVP-V Bergbau
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Keine
E. Sonstige Kosten
- Durch die Neuregelung können für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, geringfügige zusätzliche Kosten entstehen.
- Geringfügige Einzelpreiseffekte können nicht ausgeschlossen werden.
- Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- a) Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt im Rahmen der bestehenden Vorschriften und unter Nutzung des vorhandenen bergrechtlichen Instrumentariums. Neu eingeführt wird lediglich der vom Unternehmer für Abfallentsorgungsanlagen aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan. Die darin enthaltenen Informationspflichten sind jedoch bereits nach geltendem Recht im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens vorgesehen, so dass für den Unternehmer kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entsteht.
- b) Es werden zwei Informationspflichten für die Verwaltung erweitert. Wegen der sehr geringen Fallzahl, die voraussichtlich auf Einzelfälle im Jahr beschränkt bleiben wird, der geringen zusätzlichen Kosten und der schwierigen Abschätzung der jeweiligen Kosten im Einzelfall kann auf eine Quantifizierung verzichtet werden.
- c) Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. November 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*)
Vom ...
- Auf Grund der §§ 57c und 66 Satz 3 sowie des § 68 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf § 57c des Bundesberggesetzes beruhen, und
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, soweit Vorschriften Tätigkeiten im Bereich der Küstengewässer betreffen:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden nach dem Wort "Gesundheitsschutz" die Wörter "sowie den Umweltschutz" eingefügt.
- 2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
" § 22a Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen
- (1) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von Abfällen, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen auf dem Festland und im Bereich der Küstengewässer anfallen (bergbauliche Abfälle), unbeschadet der Vorschriften über die Betriebsplanpflicht für die Errichtung, Führung und Einstellung des Betriebes geeignete Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen auf die Umwelt sowie sich daraus ergebende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern. Er hat dabei den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technik wird hierdurch nicht vorgeschrieben.
- (2) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen einen Abfallbewirtschaftungsplan gemäß Anhang 5 aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten, anzuzeigen. Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert hat. Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- (3) Betriebspläne für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen müssen den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 6 entsprechen. Betriebspläne für die Zulassung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die der Ablagerung von ungefährlichen nicht inerten bergbaulichen Abfällen dienen, sind von der zuständigen Behörde auszulegen. Die Vorschriften des § 48 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bundesberggesetzes gelten für Abfallentsorgungseinrichtungen nach Satz 2 entsprechend. Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A hat der Unternehmer unbeschadet der Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen, dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Anhang 7 zu erbringen. Wird über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Behörde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit berechtigt. Für die Verbringung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume gemäß Satz 8 hat der Unternehmer erforderlichenfalls Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung einer Verschmutzung der Gewässer und des Bodens sowie zur Überwachung in entsprechender Anwendung von Anhang 6 Nr. 2 und 6 zu treffen. Abfallentsorgungseinrichtung ist ein vom Unternehmer ausgewiesener Bereich für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen,
- 1. wenn die Voraussetzungen des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 15) erfüllt sind (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A) oder die abzulagernden bergbaulichen Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben sind,
- 2. wenn die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind und unerwartet anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung sechs Monate überschreitet,
- 3. wenn die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich und nicht inert sind und wenn die vorgesehene Lagerung ein Jahr überschreitet,
- 4. wenn die bergbaulichen Abfälle als unverschmutzter Boden oder Inertabfälle anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet,
- 5. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Aufsuchen anfallen und nicht gefährlich sind und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet oder,
- 6. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet. Keine Abfallentsorgungseinrichtungen sind Abbauhohlräume, in die bergbauliche Abfälle zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung verbracht werden.
- (4) Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai 2008 zugelassen oder in Betrieb waren, müssen bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 erfüllen; das gilt nicht für Absatz 3 Satz 4, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist. Die Absätze 2 bis 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die
- - die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
- - im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren nach den zur Anwendung kommenden Vorschriften oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und
- - bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.
- (5) Soweit eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nicht Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, muss der Notfallplan gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/21/EG entsprechen. Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung nach Satz 1 der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde eine entsprechende Anzahl von Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Staates zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Satz 2 müssen zumindest die Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG enthalten. Der Unternehmer hat die Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen nach Satz 2 sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben können, hat der Unternehmer die Informationen unverzüglich zu aktualisieren; die Pflichten nach den Sätzen 2 bis 5 gelten entsprechend.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser, soweit dies nach § 36 Abs. 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zulässig ist. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht
- 1. für die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall, der beim Aufsuchen von Bodenschätzen, ausgenommen von Öl und von Evaporiten außer Gips und Anhydrit, anfällt,
- 2. für die Entsorgung von Abfall einschließlich unverschmutztem Boden, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt.
Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für die Entsorgung von Inertabfällen und unverschmutztem Boden, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen anfallen, sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden; die Anforderungen gemäß Anhang 6 Nr. 2 und 3 sind einzuhalten."
- a) In Nummer 15 wird das Wort "oder" gestrichen.
- b) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 angefügt:
"17. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet."
"Anhang 5 (zu § 22a Abs. 2)
Abfallbewirtschaftungsplan
- 1 Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele aufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vorgesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Umwelt und der menschlichen Gesundheit darzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Betriebsplanes, anderer behördlicher Verfahren oder anderer aufgrund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann im Abfallbewirtschaftungsplan auf diese verwiesen werden.
- 2 Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotential zu minimieren, die Verwertung bergbaulicher Abfälle zu fördern sowie deren ordnungsgemäße Beseitigung zu sichern. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung, bei der Bewertung der Auswirkungen über Tage, der Verfüllung von Abbauhohlräumen sowie beim Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung berücksichtigt werden.
- 3 Für die Beseitigung der bergbaulichen Abfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt werden, das
- 3.1 langfristig negative Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert,
- 3.2 die geotechnische Stabilität von Dämmen und Halden bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,
- 3.3 so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.
- 4 Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 4.1 die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,
- 4.2 die Angabe der Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jeglicher Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,
- 4.3 Angaben über den Standort der Abfallentsorgungseinrichtung sowie eine Erhebung der Beschaffenheit der von der Abfallentsorgungseinrichtung betroffenen Oberfläche,
- 4.4 die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Eigenschaften des Standortes der Abfallentsorgungseinrichtung,
- 4.5 die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft entsprechend Anhang 6 Nr. 2 und 3, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, und durch regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,
- 4.6 die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,
- 4.7 die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, zur Nachsorge und zur Überwachung,
- 4.8 die Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Gründe für die Einstufung,
- 4.9 Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß § 22a Abs. 5 bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A,
- 4.10 bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nicht der Kategorie A zuzuordnen sind, eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle.
Anhang 6 (zu § 22a Abs. 3 Satz 1)
Zusätzliche Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen
- 1 Unbeschadet der Vorschriften über die Errichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebes haben Betriebspläne für Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Angaben zu enthalten:
- 1.1 Name und Anschrift des Unternehmers und der für die Abfallentsorgungseinrichtung verantwortlichen Person;
- 1.2 Angaben über den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und über das Bestehen von Alternativstandorten;
- 1.3 Angaben über Art, Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung oder Angaben über etwas Gleichwertiges, soweit es sich um Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A handelt;
- 1.4 den Abfallbewirtschaftungsplan, soweit dieser noch nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
- 2 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, hat der Unternehmer die Bildung von Sickerwasser durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich zu vermeiden, das Sickerwasserpotential der abgelagerten bergbaulichen Abfälle, den Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und zu bewerten sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung erforderlichenfalls zu behandeln.
- 3 Der Unternehmer hat Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtung zu treffen und einen Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der Abfallentsorgungseinrichtung oder einer Verunreinigung von Gewässern oder Boden. Über die Durchführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Unternehmer hat mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung eingehalten werden.
- 4 Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach Kenntnisnahme, die bei der Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung festgestellten Betriebsereignisse anzuzeigen, die die Standfestigkeit der Abfallentsorgungseinrichtung und die wesentlichen negativen Umweltsauswirkungen dieser Einrichtung betreffen. Er hat der zuständigen Behörde schwere Unfälle unverzüglich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Unfälle notwendigen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen schwerer Unfälle betroffen sein kann, stellt die zuständige Behörde nach Satz 1 der zuständigen Behörde des anderen Staates die Informationen nach Satz 2 unverzüglich zur Verfügung.
- 5 Zusätzliche Anforderungen für Absatzteiche, die Zyanid enthalten Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass bei Absatzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und dass bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absatzteich folgende Werte nicht überschreitet: 50 ppm ab dem 1. Mai 2008, 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, 10 ppm ab dem 1. Mai 2018. Bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden, darf die Konzentration 10 ppm nicht überschreiten.
- 6 Zusätzliche Anforderungen für Abschlussbetriebspläne für die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen Der Unternehmer hat unbeschadet der Vorschrift des § 69 Abs. 2 des Bundesberggesetzes im Abschlussbetriebsplan darzustellen, ob nach der Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung eine Nachsorge zur Gewährleistung der physischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und -rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die zuständige Behörde. Der Unternehmer hat alle Ereignisse nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen können, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte zu übermitteln.
Anhang 7 (zu § 22a Abs. 3 Satz 4)
Zusätzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesberggesetzes für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A
- 1 Die zuständige Behörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungseinrichtung eine Sicherheit nach Maßgabe der erteilten Genehmigung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
- 2 Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.
- 3 Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung nach Maßgabe der erteilten Genehmigung sowie für die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommenen Fläche zur Verfügung stehen.
- 4 Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Unternehmers entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben."
Artikel 2
Änderung der UVP-V Bergbau
Die UVP-V Bergbau vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- "4a Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 15);"
- 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt
(3) Die am 1. Mai 2008 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nr. 4a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
I. Allgemeines
Die vorliegende Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 15) in nationales Recht für den Bereich des Bergrechts. Die Richtlinie ist bis zum 1. Mai 2008 umzusetzen. Die Umsetzung erfolgt durch Ergänzung der Allgemeinen Bundesbergverordnung und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, die ursprünglich zum Zweck der Umsetzung europäischer Richtlinien erlassen und zwischenzeitlich mehrfach an Richtlinienänderungen bzw. neue Richtlinien angepasst worden sind. Durch die erneute Anpassung bestehender Vorschriften anstelle des Erlasses einer neuen Verordnung wird dem Grundsatz der Deregulierung und Entbürokratisierung Rechnung getragen.
Mit dem Erlass der Richtlinie 2006/21/EG hat der europäische Gesetzgeber auf Unglücke im Metallerzbergbau in den Jahren 1998 in Aznalcóllar (Spanien) und 2000 in Baia Mare (Rumänien) reagiert. Bei diesen Unfällen sind infolge des Bruches von Begrenzungen von Bergbauabsetzteichen mit Schwermetallen belastete Aufbereitungsrückstände in benachbarte Gewässer gelangt, die zu erheblichen Verseuchungen des Flusses Guadiamar und des Doñana-Naturschutzgebietes in Spanien bzw. der Flüsse Theiß und Donau in den Anrainerstaaten führten. Die Richtlinie 2006/21/EG sieht als Konsequenz ein stringentes Regulierungsinstrumentarium unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Aspekte insbesondere für solche Bergbauteiche und Bergbauhalden vor, die bergbauliche Abfälle mit erheblichem Schadstoffpotential für Mensch und Umwelt enthalten. Verschiedene Einschränkungen und Erleichterungen beim Geltungsbereich und dem Regelungsinstrumentarium tragen dem Umstand Rechnung, dass die beim Bergbau anfallenden Abfälle bezüglich des Schadstoffpotentials differenziert zu betrachten sind. Als neues rechtliches Instrument führt die Richtlinie 2006/21/EG den Abfallbewirtschaftungsplan ein, der vom Unternehmer aufzustellen ist und der sicherstellen soll, dass das Abfallentsorgungskonzept bereits im Vorfeld bergbaulicher Tätigkeiten konkretisiert und der zuständigen Behörde angezeigt wird.
Die übrigen Regelungen der Richtlinie zielen primär darauf ab, auf EU-Ebene bereits vorhandene Vorschriften im Bereich der Anlagensicherheit, des Umweltschutzes sowie der betrieblichen und externen Notfallplanung zu ergänzen und Regelungslücken zu schließen. Da das Bundesberggesetz und die entsprechenden Verordnungen bereits jetzt die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen unter Sicherheits- und Umweltaspekten umfassend regeln, kann die Änderungsverordnung in weiten Bereichen auf bestehende Vorschriften wie zum Beispiel das Betriebsplanverfahren gemäß §§ 51 ff BBergG verweisen.
Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Die Möglichkeit der Befristung wurde geprüft, ist aber im Ergebnis zu verneinen, weil die Änderungsverordnung der Umsetzung von unbefristet geltendem europäischem Recht dient.
Die Änderungsverordnung hat für die bergbaulichen Unternehmen insgesamt keine nennenswerten zusätzlichen kostenmäßigen Auswirkungen, die über die Auswirkungen der bestehenden Regelungen hinausgehen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung sicherheitstechnischer und verfahrensrechtlicher Bestimmungen einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.
Durch die Änderungsverordnung entstehen keine nennenswerten zusätzlichen Bürokratiekosten.
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt im Rahmen der bestehenden Vorschriften und unter Nutzung des vorhandenen bergrechtlichen Instrumentariums. Neu eingeführt wird lediglich der Abfallbewirtschaftungsplan gemäß Anhang 5, der vom Unternehmer jedoch unter Verwendung der im Betrieb bereits verfügbaren Informationen aufgestellt und der zuständigen Behörde angezeigt werden kann. Der Unternehmer muss bereits nach geltendem Bergrecht vor Beginn der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Abfallentsorgung einen von der zuständigen Behörde zuzulassenden Betriebsplan aufstellen und darin den Umfang, die technische Durchführung und die Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG nachweisen. Die Ausführungen gelten entsprechend für die Verlängerung,
Ergänzung oder Abänderung eines Betriebsplanes oder eines Abschlussbetriebsplanes im Falle der Einstellung des Betriebes, die ebenfalls vor Beginn der Arbeiten zur Zulassung einzureichen sind so dass auch Anpassungen des Abfallbewirtschaftungsplanes im Falle wesentlicher Änderungen durch Übernahme der im Betriebsplanverfahren ermittelten Informationen erfolgen können. Die Verordnung sieht daher in Anhang 5 Nr. 1 ausdrücklich vor, dass sich der Unternehmer bei der Aufstellung des Abfallbewirtschaftungsplanes insbesondere auf Angaben des Betriebsplanes beziehen und auf diese Weise Doppelarbeit vermeiden kann. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist zwar für alle rd. 2.900 unter Bergaufsicht stehenden Betriebe Pflicht. Da jedoch insbesondere in Steine- und Erdenbetrieben bergbauliche Rückstände vollständig für die Wiedernutzbarmachung oder andere Verwendungen vorgesehen sind und damit keine Abfälle im Sinne der Richtlinie 2006/21/EG darstellen, entfällt für die weit überwiegende Zahl der Bergbaubetriebe die Pflicht zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen. Für die Verwaltung werden lediglich zwei Informationspflichten erweitert. Wegen der sehr geringen Fallzahl, die voraussichtlich auf Einzelfälle im Jahr beschränkt bleiben wird, der geringen zusätzlichen Kosten und der schwierigen Abschätzung der jeweiligen Kosten im Einzelfall kann auf eine Quantifizierung verzichtet werden. Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Nummer 2
§ 22a ist die zentrale Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG für bergbauliche Betriebe auf der Grundlage der Ermächtigungsnormen in § 66 Satz 3 und § 68 Abs. 2 Nr. 3 BBergG, die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) erweitert worden sind, um die Voraussetzungen für die fristgerechte Umsetzung der genannten Richtlinie im Rahmen bestehender Verordnungen unter Nutzung des vorhandenen bergrechtlichen Instrumentariums zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 16/3158 S. 45).
Absatz 1 regelt den Geltungsbereich der Änderungsverordnung und die allgemeinen Pflichten des Unternehmers in Umsetzung der Artikel 1 bis 4 der Richtlinie 2006/21/EG.
Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich der Änderungsverordnung ist die Definition der bergbaulichen Abfälle gemäß der Regelung in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. ii der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. EU (Nr. ) L 114 S. 9). Der EuGH hat in seinem Grundsatzurteil C-114/01 (Avesta Polarit) Kriterien zur Abgrenzung von bergbaulichen Abfällen von anderen bergbaulichen Rückständen entwickelt und damit diese Rechtsfrage verbindlich und mit Wirkung für die Richtlinie 2006/21/EG geklärt. Nach dieser Entscheidung sind bergbauliche Rückstände wie zum Beispiel Nebengestein nur dann als Abfälle anzusehen, wenn sich der Besitzer dieser Rückstände entledigt, entledigen will oder entledigen muss, es sei denn, er verwendet sie rechtmäßig zur erforderlichen Auffüllung von Abbauhohlräumen oder zu anderen Auffüllungs- oder Bauarbeiten. Ist die Wiederverwendung von bergbaulichen Rückständen zu den vorgenannten Zwecken demnach sicher oder die Wahrscheinlichkeit einer Wiederverwendung hoch, ist die Abfalldefinition nicht erfüllt mit der Folge, dass solche Rückstände weder unter die Abfallrahmenrichtlinie noch unter die Richtlinie 2006/21/EG fallen.
Absatz 2 regelt den vom Unternehmer aufzustellenden Abfallbewirtschaftungsplan, der vor Aufnahme der Tätigkeiten durch Vorlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die Einzelheiten dieses Planes ergeben sich aus Anhang 5. Der Plan ist ein von der Richtlinie 2006/21/EG neu etabliertes Instrument, das die betriebliche Planung und Steuerung der Abfallentsorgung stärken soll. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist ein eigenständiges Instrument und lässt die Pflichten aus dem Betriebsplan unberührt.
Absatz 3 enthält zusätzliche Anforderungen für das Betriebsplanverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen einschließlich der Wiedernutzbarmachung und dient der Umsetzung insbesondere der Artikel 7, 8, 11, 12 bis 14, 16 und 17 der Richtlinie 2006/21/EG. Die Konkretisierung der zusätzlichen Anforderungen erfolgt in Anhang 6. Abhängig vom Schadstoffpotential der zu entsorgenden Abfälle und dem Gefährdungspotential der Abfallentsorgungseinrichtung für Mensch und Umwelt ist zwischen der einfachen Betriebsplanzulassung gemäß den §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG, der Betriebsplanzulassung mit zwingend vorgeschriebener Auslegung des Planes entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BBergG und dem Planfeststellungsverfahren mit UVP gemäß § 52 Abs. 2a, § 57a BBergG iVm § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau für Einrichtungen der Kategorie A zu unterscheiden. Für die zuletzt genannten Einrichtungen hat der Unternehmer zwingend eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges zu erbringen. Die differenzierte Ausgestaltung des Betriebsplanverfahrens trägt dem gefährdungsabhängigen Ansatz der Richtlinie Rechnung.
Hinsichtlich des Schutzes von Gewässern verweist Artikel 13 der Richtlinie 2006/21/EG auf die entsprechenden EU-Richtlinien und schafft somit kein neues Fachrecht. Maßstab für den Gewässerschutz sind daher das Wasserhaushaltsgesetz und die entsprechenden Vorschriften zum Schutz von Gewässern. In Anhang 6 Nr. 3 und 4 sind zusätzliche Anforderungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtungen für den Fall von Betriebsereignissen und Unfällen enthalten. Absatz 3 Satz 5 regelt die Anforderungen an die Verbringung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume gemäß Absatz 3 Satz 8 zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung in Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 2006/21/EG. Die Sätze 7 und 8 enthalten Einzelheiten zur Reichweite des Begriffs der Abfallentsorgungseinrichtung und zur Abgrenzung von Abbauhohlräumen in Umsetzung von Artikel 3 Nr. 15 der Richtlinie 2006/21/EG.
Absatz 4 enthält die erforderliche Übergangsvorschrift für Abfallentsorgungseinrichtungen in Umsetzung von Artikel 24 der Richtlinie 2006/21/EG. Abfallentsorgungseinrichtungen, die bis zum 1. Mai 2008 stillgelegt werden, fallen nicht unter die Änderungsverordnung.
Absatz 5 Satz 1 enthält zusätzliche Anforderungen für Notfallpläne bezüglich Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A und ergänzt insoweit § 11 Abs. 1 Nr. 6 ABBergV. In Satz 2 werden die Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung externer Notfallpläne geregelt. Diese Vorschriften gelten nur insoweit, als die Abfallentsorgungseinrichtungen nicht bereits unter die Störfallverordnung fallen und dienen somit der Vermeidung von Regelungslücken.
Absatz 6 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/21/EG. Er stellt unter Verweis auf § 36 Abs. 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes klar, dass das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser nicht unter den Geltungsbereich der Vorschrift des § 22a fällt. Satz 2 dient der Umsetzung der Geltungsbereichsregelungen in Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 2006/21/EG mit Erleichterungen für Abfälle mit geringem Schadstoffpotential, wobei nach Satz 3 für die Entsorgung von Inertabfällen und Abfällen in Form von unverschmutztem Boden neben der Beachtung materieller Anforderungen die Aufstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes erforderlich ist.
Zu Nummer 3
Ergänzung der Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2006/21/EG
Zu Nummer 4
Anhang 5 enthält Einzelheiten zu dem in § 22a Abs. 2 ABBergV vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungsplan.
Anhang 6 enthält die in § 22a Abs. 3 Satz 1 ABBergV vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen und deren Überwachung.
Anhang 7 enthält die in § 22a Abs. 3 Satz 4 ABBergV vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen an Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Die Einfügung eines neuen § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau betreffend Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG dient der Umsetzung der Artikel 8 und 16 der Richtlinie 2006/21/EG.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift enthält im Anschluss an § 4 Abs. 1 und 2 UVP-V Bergbau die erforderliche Überleitungsregelung für begonnene Verfahren betreffend Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung eingeleitet worden sind. Die Überleitungsvorschrift erfasst nicht die Fälle, in denen ein Zulassungsverfahren bereits abgeschlossen und das Vorhaben - ganz oder teilweise - schon zugelassen bzw. schon zum Teil ausgeführt worden ist (vgl. BVerwGE 100,1 = ZfB 1995, 282; BVerwG ZfB 2002, 165). Die Überleitungsvorschriften in Artikel 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 1005) und Artikel 6 der (Ersten) Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) bleiben unberührt.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie 2006/21/EG.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden eine Informationspflicht der Wirtschaft und zwei Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt.
Die in der Verordnung enthaltenen Informationspflichten wurden vom Ressort dargestellt.
Weiterhin wurde nachvollziehbar begründet, dass auf die für die Verfahrensabwicklung geringstmögliche bürokratische Belastung hingewirkt wurde.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- *) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts in Verbindung mit dem Bundesberggesetz der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU (Nr. ) L 102 S. 15)