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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*)

Vom 10. August 2005
(BGBl. Nr. 50 vom 19.08.2005 S. 2452)


Auf Grund der §§ 57c, 65 Satz 1 Nr. 3 und 5 sowie Satz 2, des § 66 Satz 3, des § 67 Nr. 1, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 3, des § 129 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 128, 129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 65 Satz 2 durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) und § 66 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) eingefügt sowie § 133 Abs. 3 durch Artikel 8 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) und die §§ 57c, 68 und 129 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, auch in Verbindung mit Artikel 49 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf § 57c im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46)" ersetzt.

2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.3 werden die Wörter "und Lärm" gestrichen.

b) Nummer 1.3.4

1.3.4 Für den Schutz vor Lärm in Tagesanlagen und Tagebauen gelten die §§ 11 und 17 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c der Gesundheitsschutz-Bergverordnung entsprechend.

wird aufgehoben.

3. Dem Anhang 2 Nr. 8.2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Lärm ist auf ein mit dem Zweck dieser Räume verträgliches Maß zu reduzieren."

Artikel 2
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "fortpflanzungsgefährdenden" durch das Wort "fruchtbarkeitsgefährdenden" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle Gefahrstoffe im Bergbau" durch die Wörter "Deutsche Montan Technologie GmbH" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz unter Tage (Versuchsgrube Tremonia) oder Fachstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle), Essen, hinsichtlich brand- oder explosionstechnischer Eigenschaften  "3. die Deutsche Montan Technologie GmbH, Essen, oder die EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH, Bochum, hinsichtlich brand oder explosionstechnischer Eigenschaften,".

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. andere sachverständige Stellen, soweit diese die erforderlichen sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen,".

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist."

2. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden."

3. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Lärm

(1) Der Unternehmer darf Personen nur in solchen untertägigen Betriebspunkten beschäftigen, in denen er die Lärmbelastung ermittelt hat und die Ermittlung bei wesentlichen Änderungen des Betriebsablaufs, der Arbeitsorganisation oder der natürlichen Gegebenheiten, spätestens jedoch nach drei Jahren, wiederholt.

(2) Kann der Unternehmer den Beurteilungspegel nicht auf höchstens 85 dB (A) oder den momentanen Pegel nicht auf höchstens 130 dB (AI) beschränken (Richtlinie 86/188/EWG vom 12. Mai 1986, ABl. EG Nr. L 137 S. 28), hat er

  1. die beschäftigten Personen über die gesundheitlichen Gefahren der Lärmbelastung zu belehren, zur Befolgung wirksamer Schutzmaßnahmen anzuhalten und über erhebliche örtliche und zeitliche Schwankungen der Lärmbelastung in dem zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Umfang zu unterrichten,

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