Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

A. Problem und Ziel

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hat die Europäische Kommission die Genehmigungen für die drei Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam deutlich eingeschränkt. Dies gilt auch für das Inverkehrbringen von Saatgut, das mit diesen Wirkstoffen behandelt wurde. Hintergrund sind neue wissenschaftliche Studien, die auf eine Gefährdung von Bienen hinweisen.

Die sich aus der geänderten Genehmigung für die Pflanzenschutzmittelwirkstoffe ergebenden Konsequenzen für bestehende und künftige Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen der drei Wirkstoffe enthalten, werden unmittelbar durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als Zulassungsbehörde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 umgesetzt. Das Verbot des Inverkehrbringens des behandelten Saatgut ergibt sich unmittelbar aus Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013, das Verbot der Aussaat aus § 19 Pflanzenschutzgesetz.

In Deutschland enden allerdings für einige Pflanzenschutzmittel, die einen der genannten Wirkstoffe enthalten, die Zulassungen ohnehin im Jahr 2013 durch Zeitablauf. Bei Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung durch Zeitablauf endet, besteht grundsätzlich gemäß § 12 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes eine Aufbrauchfrist von 18 Monaten.

Nach Artikel 4 der Entscheidung (EU) Nr. 485/2013 dürfen die Mitgliedstaaten aber nur eine kurze Aufbrauchfrist einräumen. Diese endet spätestens am 30. November 2013. Zur Klarstellung, dass auch die Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung durch Zeitablauf endet, nicht länger als bis zum 30. November 2013 angewendet werden dürfen, ist die Anwendung aller Pflanzenschutzmittel mit den genannten Wirkstoffen ab dem 1. Dezember 2013 auf die nach der Entscheidung (EU) Nr. 485/2013 noch zulässigen Anwendungen zu beschränken.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner

F. Weitere Kosten

Keine

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 19. September 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Gesundheit:

Artikel 1

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert:

2. Folgender § 9 wird angefügt:

" § 9 Anwendbarkeit von Vorschriften

Die Nummern 1a, 5a und 7 der Anlage 3 Abschnitt A sind ab dem 31. Mai 2016 nicht mehr anzuwenden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hat die Europäische Kommission die Genehmigungen für die drei Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam deutlich eingeschränkt.

Dies gilt auch für das Inverkehrbringen von Saatgut, das mit diesen Wirkstoffen behandelt wurde. Hintergrund sind neue wissenschaftliche Studien, die auf eine Gefährdung von Bienen hinweisen.

Die sich aus der geänderten Genehmigung ergebenen Konsequenzen für bestehende und künftige Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen der drei Wirkstoffe enthalten, werden unmittelbar durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als Zulassungsbehörde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 umgesetzt.

Das Verbot des Inverkehrbringens des behandelten Saatgut ergibt sich unmittelbar aus Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013, das Verbot der Aussaat aus § 19 Pflanzenschutzgesetz.

In Deutschland enden allerdings für einige Pflanzenschutzmittel, die einen der genannten Wirkstoffe enthalten, die Zulassungen ohnehin im Jahr 2013 durch Zeitablauf. Bei Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung durch Zeitablauf endet, besteht grundsätzlich gemäß § 12 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes eine Aufbrauchfrist von 18 Monaten.

Nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 dürfen die Mitgliedstaaten aber nur eine kurze Aufbrauchfrist einräumen. Diese endet spätestens am 30. November 2013. Zur Klarstellung, dass auch die Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung durch Zeitablauf endet, nicht länger als bis zum 30. November 2013 angewendet werden dürfen, ist die Anwendung aller Pflanzenschutzmittel mit den genannten Wirkstoffen ab dem 1. Dezember 2013 auf die nach der Entscheidung (EU) Nr. 485/2013 noch zulässigen Anwendungen zu beschränken.

Die Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission folgt dem in der zugrundeliegenden Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Vorsorgeprinzip. Die vorliegende Verordnung dient der vollständigen Umsetzung der EU-Verordnung, weitergehende Regeln werden nicht getroffen, so dass sich keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit ergeben.

Die Verordnung enthält ausschließlich fachbezogene Regelungen, so dass sich daraus keine gleichstellungspolitischen Aspekte ergeben.

Den öffentlichen Haushalten entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu kontrollieren, ist gesetzliche Aufgabe der zuständigen Behörden der Länder, aus einem zusätzlichen Anwendungsverbot ergeben sich keine anderen Kosten.

Die Verordnung dient ausschließlich der Umsetzung von EU Recht. Darüber hinausgehende eigenständige Regelungen enthält der Entwurf nicht. Soweit von den befragten Verbänden Angaben zu Kosten gemacht wurden, wird nicht von einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, etwa durch die Entsorgung von Restbeständen, ausgegangen. Der Erlass der EU-Verordnung wurde intensiv in der Öffentlichkeit diskutiert. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat außerdem auf seiner Internetseite frühzeitig auf die beabsichtigte Verkürzung der Aufbrauchfristen aufmerksam gemacht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass Anwender über keine größeren Restbestände mehr verfügen. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürger und Bürgerinnen ergibt sich nicht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Anlage 3 Abschnitt A der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung enthält die Liste der Pflanzenschutzmittelwirkstoffe, deren Anwendung in bestimmten Fällen verboten ist. Entsprechend ist Anlage 3 Abschnitt A um die Wirkstoffe zu ergänzen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 aufgeführt sind. Die in Spalte 3 der Anlage jeweils aufgeführten Kulturen entsprechen dabei den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 aufgeführten Kulturen. Zwar werden einige Kulturen in der Regel nicht in Deutschland angebaut, der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Missverständnissen werden aber alle Kulturen genannt. Die Verbote zur Behandlung von Saatgut beschränken sich dabei entsprechend der Kommissionsverordnung auf Sommergetreide, da zur Behandlung von Wintergetreide in Deutschland keine Zulassungen mehr bestanden und es daher auch keine Aufbrauchfrist gibt.

Zu Nummer 2

Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 überprüft die Kommission innerhalb von zwei Jahren unverzüglich neue wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf die betroffenen Pflanzenschutzmittel. Die vorliegende Verordnung ist daher zunächst zu befristen, um die Verordnung dann an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und ggf. eine neue Rechtslage auf EU-Ebene anzupassen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2678:
Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Erfüllungsaufwand
Wirtschaftkeine Auswirkungen
Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Verwaltungkeine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben soll die Anwendung verschiedener Pflanzenschutzmittel, die gewisse neonikotinoide Wirkstoffe (Clothianidin, Imidacloprid und Thiametoxam) enthalten, ab dem 01.12.2013 beschränkt werden. Diese Beschränkung ergibt sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 vom 24.05.2013. Anlass dafür ist der Schutz der Bienen.

Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Wirtschaft nennenswerte Belastungen, etwa durch Vernichtung noch vorhandener Vorräte von Pflanzenschutzmitteln, entstehen. Nach Angaben des Ressorts verfügen die Anwender der in Rede stehenden Pflanzenschutzmittel über keine größeren Restbestände mehr, da über die geplante Beschränkung der Pflanzenschutzmittel in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert worden ist. Zusätzlich hat das dafür zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf seiner Internetseite frühzeitig auf die beabsichtigte Verkürzung der national geltenden Fristen zur Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel aufmerksam gemacht. Auch seitens der Wirtschaft wurden - trotz ausdrücklicher Nachfrage - keine anderweitigen Angaben zum Erfüllungsaufwand vorgetragen.

Auf Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung hat das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin