Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12582 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften - Drucksache 18/11949 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 166/17 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
"2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes und ihr Zubehör; die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Medizinprodukte mit Ausnahme von für den Endverbraucher bestimmten Fertigerzeugnissen, die invasiv oder unter Körperberührung angewendet werden,".`
- bb) In Buchstabe b wird die Angabe "(EU) Nr. 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10)" durch die Angabe "(EU) Nr. 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1)" ersetzt.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "gefährliche Gemische" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und nach dem Wort "ermächtigt," werden die Wörter "soweit unionsrechtlich zulässig" eingefügt.`
- c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:,4. In § 12g Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 90 vom 11.12.2007, S. 3), die durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010 (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4) geändert worden ist" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom 28.7.2015, S. 28)" und die Wörter "Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014" ersetzt.`
- d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6 und die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "ermächtigt," die Wörter "soweit unionsrechtlich zulässig" eingefügt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe e wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
- bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) dass andere als die in § 13 Absatz 2 und 3 genannten Personen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich sind." `
- e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
- f) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:,9. In § 19 Absatz 3 Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 16 angefügt:
"16. dass und welche Informations- und Mitwirkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst, welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können." `
- g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und in Buchstabe a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom 28.7.2015, S. 28)" gestrichen.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:,2. In § 2 Absatz 1 Nummer 2a werden nach den Wörtern "Dritten Abschnitt s" die Wörter "und § 16e" eingefügt.`
- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
3. Artikel 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut von § 2 wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Bis zu drei Monate nachdem die Europäische Chemikalienagentur das in Absatz 1 genannte Format zur Verfügung gestellt hat, kann die Mitteilung abweichend von Absatz 1 unter Verwendung eines vom Bundesinstitut für Risikobewertung auf seiner Internetseite zur Verfügung zu stellenden Formats erfolgen, das inhaltlich den Vorgaben der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung gibt den Zeitpunkt, zu dem die Europäische Chemikalienagentur das Format zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt."