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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Chemikalien EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in Bezug auf die Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen, die das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten erlauben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 90 vom 10.04.2010 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 enthält in Anhang II die abschließende Liste der im Rahmen des Arbeitsprogramms zu untersuchenden alten Wirkstoffe zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die bereits in Verkehr sind, nachstehend das "Prüfprogramm", und untersagt das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die weder in jenem Anhang noch in Anhang I oder Ia der Richtlinie 98/8/EG aufgeführte Wirkstoffe enthalten.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 kann die Kommission jedoch Ausnahmen von diesem Verbot gewähren, wenn ein Mitgliedstaat zu dem Schluss kommt, dass ein Wirkstoff aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit oder des Schutzes des kulturellen Erbes erforderlich oder unverzichtbar für die Gesellschaft ist und es keine technischen und wirtschaftlichen Alternativen oder Ersatzstoffe gibt, die aus Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes vertretbar wären, und können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von ausschließlich aus Lebens- oder Futtermitteln bestehenden Wirkstoffen erlauben, die zur Verwendung als Repellentien und Lockmittel in der Produktart 19 bestimmt sind.

(3) Diese Ausnahmen können derzeit bis zum 14. Mai 2010 angewendet werden, da das Prüfprogramm ursprünglich nur bis zu dem Datum laufen sollte.

(4) Mit der Richtlinie 98/8/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/107/EG 3 wurde das Prüfprogramm bis 14. Mai 2014 verlängert.

(5) Im Interesse der Kohärenz ist es angebracht, die Geltungsdauer der Ausnahmen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 mit der Laufzeit des Prüfprogramms in Übereinstimmung zu bringen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 gewähren und damit das Inverkehrbringen in den Antrag stellenden Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genannten Zeitpunkt erlauben, sofern die Mitgliedstaaten

  1. sicherstellen, dass die weitere Verwendung nur möglich ist, wenn Produkte, die diesen Stoff enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck zugelassen werden;
  2. zu dem Schluss kommen, dass unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass die weitere Verwendung des Stoffs keine unannehmbaren Auswirkungen für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt hat;
  3. bei der Erteilung von Zulassungen alle angemessenen Risiko mindernden Maßnahmen vorschreiben;
  4. dafür Sorge tragen, dass die zugelassenen Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 weiter in Verkehr gebracht werden, entsprechend den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz festgelegten Verwendungsvorschriften neu gekennzeichnet werden, und
  5. sicherstellen, dass die Inhaber der Zulassung oder die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke suchen oder dass nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 98/8/EG Unterlagen erstellt und bis spätestens zwei Jahre vor dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genannten Zeitpunkt vorgelegt werden."

2. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genannten Zeitpunkt das Inverkehrbringen von ausschließlich aus Lebens- oder Futtermitteln bestehenden Wirkstoffen erlauben, die zur Verwendung als Repellentien und Lockmittel in der Produktart 19 bestimmt sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2010

1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

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