925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 - neu - AgrarZahlVerpflG)
In Artikel 1 ist § 4 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 Nummer 3 ist zu streichen.
- b) Folgender Satz 3 ist anzufügen:
"Von Artikel 96 Absatz 2 und den auf Grund Artikel 96 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten wird kein Gebrauch gemacht."
Begründung:
Eine Ermächtigung des Bundes, die Durchführung von Verwaltungskontrollen bei Cross Compliance (CC) durch Rechtsverordnung und damit rechtlich verpflichtend zu regeln, wird abgelehnt. Verwaltungskontrollen bei CC können nur Hinweise auf Verstöße liefern. Für die tatsächliche Feststellung eines Verstoßes und die geforderte Bewertung nach Schwere, Ausmaß und Dauer ist in jedem Fall eine Vor-Ort-Kontrolle notwendig. Verwaltungskontrollen können die Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen. Sie führen jedoch zu einer deutlichen Steigerung der Anzahl von nötigen Vor-Ort-Kontrollen. Darüber hinaus muss die Kommission darüber informiert werden, ob der Mitgliedstaat Verwaltungskontrollen durchführt oder nicht. Die Ablehnung soll daher ausdrücklich im Gesetz verankert werden.
2. Zu Artikel 2 (§ 6 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSDG)
In Artikel 2 sind in § 6 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "Mitglied sein darf" die Wörter ", sowie zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelförderung mit Maßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013" einzufügen.
Begründung:
Die erhobenen Daten sollten nicht nur zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelmitgliedschaft, sondern auch zur Vermeidung einer Doppelförderung, insbesondere mit Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen verwendet werden. Der notwendige Abgleich muss u.a. überregional, d.h. über die jeweiligen Landesgrenzen hinaus, erfolgen. Auf Grund der bundesweiten Bedeutung sollte dieser Verwendungszweck auch im InVeKoSDG geregelt werden.
3. Zu Artikel 2 (Anlage (zu § 2) Nummer 1 Buchstabe p - neu - InVeKoSDG)
In Artikel 2 ist in der Anlage zu § 2 in Nummer 1 Buchstabe o der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgender Buchstabe p anzufügen:
"p) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."
Begründung:
Nach Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ein Betriebsinhaber, der die dort genannten Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllt, vom Greening befreit. Daher ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung entsprechender Daten auch für den Bereich der Direktzahlungen notwendig, da das InVeKoSDG nicht für den ELER gilt, aber auch nicht alle ökologisch wirtschaftenden Betriebe Fördermittel aus der 2. Säule (ELER) beantragen. Da die Daten, die der Antragsteller angeben muss, auch diejenigen sind, die durch die Behörden verarbeitet werden, sollten die Aufzählungen im InVeKoSDG und in der noch zu erlassenden InVeKoSV, die die Auflistung der Daten beinhaltet, die der Sammelantrag enthalten muss, nicht divergieren.
4. Zu Artikel 2 (InVeKoSDG)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass unter anderem im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf deutlich wird und vor dem Hintergrund des von der Kommission angekündigten Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichteinhaltung der EU-Nitrat- und der EU-Wasserrahmenrichtlinie feststeht, dass die bisherigen beihilferechtlichen Anreizsysteme und die düngerechtlichen Regelungen nicht ausreichen, um die Düngung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens so auszurichten, dass Gefahren für den Naturhaushalt weitestgehend vermieden werden.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass in einigen Regionen Deutschlands im Bereich des Nährstoffeinsatzes bereits erhebliche Nährstoffüberschüsse bestehen. Dabei ist es für die betroffenen Länder notwendig, Fehlentwicklungen effizient und wirkungsvoll entgegenwirken zu können. Hier ist eine umfassende und rechtssichere Datenbasis erforderlich, die mit dem bisherigen Düngerecht nur unzureichend sichergestellt wird.
Der Bundesrat geht davon aus, dass dazu keine neuen Daten erhoben werden müssen, da diese bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie z.B. der Viehverkehrsverordnung, dem Tierseuchengesetz oder den beihilferechtlichen Regelungen, vorliegen.
Da diese Daten nur zu den Zwecken verwendet und verarbeitet werden dürfen, für die sie erhoben wurden, können diese ohne eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage nicht im Bereich des Düngemanagements verwendet werden.
Für eine umfassende Auswertung sind die Länder bisher auf die freiwillige Datenweitergabe der einzelnen Betriebe angewiesen, was keine ausreichende und rechtssichere Datengrundlage garantiert.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass im vorliegenden Gesetzentwurf eine Datenschutzregelung erforderlich ist, um einen rechtskonformen Einsatz von Wirtschaftsdüngern sicherzustellen, soweit nicht eine - ebenfalls rechtlich mögliche und dann auch weitere erforderliche Rechtsgrundlagen umfassende - Regelung im Fachrecht selbst - hier also des Düngerechts - vorgesehen wird.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungen auf Bundesebene vorzusehen.
5. Zu Artikel 6 (Änderung des Marktorganisationsgesetzes)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob das Marktorganisationsgesetz dahingehend ergänzt werden kann, dass im Rahmen der Vorschriften über die Gewährung besonderer Vergünstigungen die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme geregelt werden kann. Das Unionsrecht geht im Bereich des Marktordnungsrechtes vermehrt den Weg, die Beihilfegewährungen in zuvor erstellte Strategien einzubinden. Aktuell ist dies im Rahmen des Schulmilchprogrammes gegeben, so dass eine rechtssichere Ausgestaltung angezeigt ist.
B
- 6. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.