908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1b Absatz 3 Satz 3 BinSchAbfObkAG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 1b Absatz 3 Satz 3 die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" zu ersetzen.
Begründung:
Da es um die Entrichtung der in Artikel 3.03 Absatz 8 der Anlage 2 des CDNI-Abkommens genannten Verwaltungsgebühr geht, kann sich der Verweis in Satz 3 nur auf Absatz 6 Buchstaben b und c beziehen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1c Absatz 1 und 2 BinSchAbfÜbkAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch eine geeignete Regelung sicherzustellen, dass für Schiffe, die sowohl auf Bundeswasser- als auch auf anderen Wasserstraßen verkehren, keine parallelen Untersuchungen der Schiffe oder Ausstellungen von Ölkontrollbüchern durch Bundes- und Landesbehörden erforderlich werden.
Begründung:
Auf dem Gebiet des Abfallrechts werden Bundesbehörden Zuständigkeiten übertragen. Soweit die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf Bundeswasserstraßen beschränkt ist, müssen entsprechende Zuständigkeiten auf den Landeswasserstraßen und in Häfen parallel durch Landesbehörden erfolgen. Diese Doppelzuständigkeit gilt es zu vermeiden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee (§ 3 Absatz 2 Nummer 10 BinSchAbfÜbkAG)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee ist § 3 Absatz 2 Nummer 10 wie folgt zu fassen:
"10. als Schiffsbetreiber entgegen Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen nicht dafür sorgt, dass sein Klärschlamm gegen einen Nachweis mit den Mindestangaben des § 1b Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 entsorgt wird."
Begründung:
Der neue § 3 Absatz 2 Nummer 10 regelt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, wenn Schiffsbetreiber entgegen Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 des Übereinkommens nicht dafür sorgen, dass ihr Klärschlamm gegen Nachweis entsorgt wird.
Die in diesem Zusammenhang aufgenommene Zitierung "in Verbindung mit § 1b Absatz 4 Satz 1 Nummer 4" sollte lediglich auf den Inhalt des Nachweises bezogen werden, da sich § 1b Absatz 4 generell nur auf die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle/des Leistungsempfängers/des beauftragten Betreibers einer Umschlaganlage - und damit nicht auf Schiffsbetreiber - bezieht.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Vollzug dieses Gesetzes ist Aufgabe des Bundes und der Länder. Der Gesetzesvollzug hat zwangläufig finanzielle Auswirkungen, insbesondere durch Überwachungsaufgaben, auch auf die Länder. Die in der Begründung unter II. dargestellte Refinanzierung über Bußgelder deckt den Verwaltungsaufwand für den Gesetzesvollzug nicht ab.
B
- 5. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.