A. Problem und Ziel
Bestimmung der Beitragssätze in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012.
B. Lösung
Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2012 auf 19,6 Prozent und Festsetzung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 auf 26,0 Prozent.
C. Alternativen
Keine. Bei der Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rechtsverordnung bestehen keine Spielräume, da der Verordnungsgeber an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung gebunden ist.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung werden Bund, Länder und Kommunen bei den Beiträgen für ihre Beschäftigten entlastet.
Der Bund als Beitragszahler wird zudem durch die Absenkung des Beitragssatzes bei den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten ( § 177 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) im Jahr 2012 um rund 0,18 Mrd. Euro entlastet.
Der allgemeine Bundeszuschuss zur Rentenversicherung ist an die Entwicklung des Beitragssatzes ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses angebunden. Dieser fiktive Beitragssatz sinkt von 22,1 auf 21,8 Prozent. Der allgemeine Bundeszuschuss zur Rentenversicherung (alte und neue Länder) sinkt infolge der Beitragssatzsenkung im Jahr 2012 um insgesamt rund 0,55 Mrd. Euro.
Die Absenkung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung führt zu Beitragsmindereinnahmen in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 46 Mio. Euro, die im Rahmen der Defizithaftung des Bundes ( § 215 SGB VI) berücksichtigt sind.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, ist durch diese Verordnung ein geringer Aufwand für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Im Regelfall werden keine gesonderten Kosten anfallen, da die Softwarelösungen automatisch über ein Update aktualisiert werden. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch die Verordnung ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 125 000 Euro. Der übrigen Verwaltung entsteht ein ebenfalls geringer einmaliger Umstellungsaufwand, allerdings in nicht messbarem Umfang.
F. Weitere Kosten
Durch die Beitragssatzabsenkung steigt das verfügbare Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Personalkosten der Unternehmen sinken im gleichen Umfang.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Senkung der Beitragssätze in der Rentenversicherung mit insgesamt rund 1,3 Mrd. Euro entlastet. In diesem Umfang steigt das verfügbare Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das lässt positive Auswirkungen auf die Konsumnachfrage erwarten. Die Arbeitskosten der Wirtschaft werden ebenfalls um rund 1,3 Mrd. Euro sinken. Der preisdämpfenden Wirkung geringerer Arbeitskosten steht also eine preiserhöhende Wirkung einer verstärkten Nachfrage seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber. Insgesamt ist jedoch allenfalls mit geringen Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zu rechnen.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. November 2011
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)
Vom ...
Auf Grund des § 160 Nummer 1 in Verbindung mit § 158 Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 158 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 2012 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 19,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,0 Prozent.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung legt die Beitragssätze in der Rentenversicherung für das Jahr 2012 auf Grundlage des geltenden Rechts fest.
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist nach § 158 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu verändern, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage ansonsten zum Ende des Jahres, für das der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Korridor zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich verlassen würden. Wenn die Nachhaltigkeitsrücklage 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich übersteigen würde, ist der Beitragssatz so weit abzusenken, dass am Ende des Jahres, für das der Beitragssatz festzusetzen ist, voraussichtlich eine Rücklage von 1,5 Monatsausgaben verbleibt.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Senkung der Beitragssätze ist mit der Zielsetzung finanzieller Nachhaltigkeit zu vereinbaren.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 - Beitragssätze in der Rentenversicherung
Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2012 ist sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben im Jahr 2012 zu decken. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist so festzusetzen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres 2012 dem 1,5 fachen der voraussichtlichen Ausgaben entsprechen (§ 158 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI).
Unter Zugrundelegung der Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung ist für das Erreichen des Höchstwertes der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres 2012 ein Beitragssatz von 19,56 Prozent notwendig.
Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden (§ 158 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Dementsprechend wird der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2012 auf 19,6 Prozent festgesetzt.
Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ändert. Er ist ebenfalls auf eine Dezimalstelle aufzurunden ( § 158 Absatz 3 SGB VI). Dementsprechend beträgt ab dem 1. Januar 2012 der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,0 Prozent.
Zu § 2 - Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzieller Teil
Durch die Absenkung des Beitragssatzes von 19,9 auf 19,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und von 26,4 auf 26,0 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 Mindereinnahmen in Höhe von rund 3,4 Mrd. Euro.
Weiterhin ergeben sich für das Jahr 2012 durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung bei Bund, Ländern und Gemeinden Minderausgaben für die Beiträge ihrer Beschäftigten in Höhe von rund 0,1 Mrd. Euro (Bund: rund 10 Mio. Euro, Länder: rund 30 Mio. Euro, Gemeinden: rund 60 Mio. Euro).
Der Bund als Beitragszahler wird zudem durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung bei den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten ( § 177 SGB VI) im Jahr 2012 um rund 0,18 Mrd. Euro entlastet.
Wegen der Anbindung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung (§ 213 Absatz 2 und 2a SGB VI) an die Entwicklung des Beitragssatzes ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses (einschließlich Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss) ergibt sich durch die Absenkung dieses fiktiven Beitragssatzes von 22,1 auf 21,8 Prozent für das Jahr 2012 eine Entlastung des Bundes in Höhe von rund 0,43 Mrd. Euro.
Durch die Absenkung des Zuschusses zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt auch der Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung in den neuen Ländern ( § 287e SGB VI). Die entsprechende Entlastung des Bundes beträgt beim Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet für das Jahr 2012 rund 0,12 Mrd. Euro.
Die Absenkung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung führt zu Beitragsmindereinnahmen in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 46 Mio. Euro, die im Rahmen der Defizithaftung des Bundes ( § 215 SGB VI) berücksichtigt sind.
Durch die Absenkung der Beitragssätze steigt das verfügbare Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Personalkosten der Unternehmen sinken im gleichen Umfang.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung mit insgesamt rund 1,3 Mrd. Euro entlastet. In diesem Umfang steigt das verfügbare Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das lässt positive Auswirkungen auf die Konsumnachfrage erwarten. Die Arbeitskosten der Wirtschaft werden ebenfalls um rund 1,3 Mrd. Euro sinken. Der preisdämpfenden Wirkung geringerer Arbeitskosten steht also eine preiserhöhende Wirkung einer verstärkten Nachfrage seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber. Insgesamt ist jedoch allenfalls mit geringen Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zu rechnen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1926:
Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Aus dem Regelungsvorhaben wird sich für die Wirtschaft geringer Umstellungsaufwand wegen der erforderlichen Aktualisierung der Datenverarbeitungssoftware, die für die Entgeltabrechnung genutzt wird, ergeben. Nach Einschätzung des Ressorts werden hierfür im Regelfall keine gesonderten Kosten anfallen, da die Softwarelösungen turnusmäßig aktualisiert werden. Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch die Verordnung Umstellungsaufwand von 125.000 Euro. Der übrigen Verwaltung entsteht ebenfalls ein geringer Umstellungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin