Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Problem und Ziel

Lösung

Alternativen

Finanzielle Auswirkungen

Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 16 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dezember" ein Komma und die Worte "die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a mit je einem Zwölftel ihres Betrages am 15. jedes Kalendermonats" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Der durch Artikel 30 des Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in das Finanzausgleichsgesetz (FAG) neu eingefügte § 11 Abs. 3a regelt die Zuweisung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an die neuen Länder. Damit soll ein Ausgleich für Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in den neuen Ländern gewährt werden.

Träger dieser Sonderlasten sind letztlich die Landkreise und kreisfreien Städte in den neuen Ländern, wobei die Lasten durch die jeweils zum Monatsanfang zu gewährenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an die gegenüber den alten Ländern überproportional hohe Zahl der Berechtigten entstehen.

Ohne die vorgeschlagene Gesetzesänderung würde die Ausreichung der Mittel an die Träger der Leistungen erst jeweils zum 15. des letzten Monats im Quartal erfolgen. Die finanzielle Situation in den Landkreisen und kreisfreien Städten der genannten Länder lässt jedoch eine längere Vorfinanzierung dieser überproportionalen Lasten aus eigenen Mitteln nicht zu.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Mit diesem Gesetz soll die Zuweisung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a, abweichend von der Zuweisung für vergleichbare Leistungen nach § 11 Abs. 3 und 4, jeweils zu einem Zwölftel des Betrages zum 15. jedes Monats erfolgen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 - Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 16 regelt den Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen. Damit unterfallen automatisch die mit Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt durch den neuen § 11 Abs. 3a eingeführten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen der dort vorgesehenen Zahlungsfrist jeweils mit einem Viertel des Betrages zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember.

Mit der hier vorgesehenen Änderung des § 16 Abs. 2 sollen die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a mit je einem Zwölftel ihres Betrages am 15. jedes Kalendermonates fällig werden.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.