Punkt 32 der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011
Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 2a - neu - MediationsG), Artikel 8 (§ 34a - neu - GKG)
- a) Artikel 1 § 6 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter "bei Familiensachen" zu streichen.
- bb) In Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Forschungsvorhaben" die Wörter "in Familiensachen" einzufügen.
- cc) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:
(2a) Die Förderung kann ferner im Rahmen der Forschungsvorhaben durch Nachlass auf die Gerichtskosten nach § 34a des Gerichtskostengesetzes gewährt werden."
- b) Artikel 8 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 8
Änderung des GerichtskostengesetzesDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
" § 34a Gebührenermäßigung nach vorgerichtlicher Mediation
Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 6 des Mediationsgesetzes zur Förderung der außergerichtlichen oder der gerichtsnahen Mediation durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass geringere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zu erheben sind, wenn eine außergerichtliche oder eine gerichtsnahe Mediation, die der Vermeidung des betreffenden Rechtsstreits dienen sollte, gescheitert ist. Die Landesregierungen können von der Befugnis nach Satz 1 in beschränktem Umfang Gebrauch machen, insbesondere den Nachlass auf einzelne Gerichte oder Gerichtsbezirke sowie auf bestimmte Sachen beschränken. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen."
2. In Nummer 2118 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden nach der Angabe " § 796a ZPO" die Wörter "oder einer Mediationsvereinbarung nach § 796d ZPO" eingefügt.'
Begründung:
Die in § 6 MediationsG-E vorgesehene Möglichkeit eines Forschungsvorhabens zur Förderung der Mediation sollte durch die Möglichkeit einer (teilweisen) Anrechnung der Kosten einer gescheiterten vorgerichtlichen Mediation auf die Gerichtsgebühren des dann notwendigen Prozesses erweitert werden. Damit wird die außergerichtliche Mediation in allgemeinen zivilrechtlichen Streitigkeiten zielgenau gefördert. Einerseits bedarf die außergerichtliche Mediation im Falle des Erfolges keiner finanziellen Förderung, weil sie per Saldo und in der Gesamtschau die grundsätzlich kostengünstigste Art der Konfliktlösung darstellt. Andererseits hält nach den vorliegenden Studien und Erfahrungen allein der Umstand, dass im Falle des wenn auch unwahrscheinlichen Scheiterns zusätzliche Kosten entstehen, Streitende oft von der Mediation ab. Für diese Entscheidungssituation ist es geboten, einen Anreiz zugunsten der Mediation zu schaffen. Hierdurch bleibenje nach der Erfolgsquote etwa 60 bis 80 Prozent der als Folge des Anreizes mediierten Fälle den Gerichten erspart. Da die Ziviljustiz nicht kostendeckend arbeitet, werden hierdurch zumindest langfristig Mittel frei werden, aus denen u.a. auch der Anreiz zu finanzieren sein wird. Hierzu gibt es indessen bislang keine validen Daten. Deshalb und auch zur Gewinnung von Erkenntnissen über eine geeignete Missbrauchsprophylaxe sollen im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Forschungsvorhabens Daten und Erfahrungen gewonnen werden. Damit wird eine fundierte Grundlage für weitergehende Entscheidungen geschaffen.
Einzelheiten über die Reichweite des Forschungsvorhabens und das Maß des Nachlasses sollen den Rechtsverordnungen überlassen bleiben. Mit dem Begriff "Nachlass" wird deutlich, dass die Förderung durch eine Ermäßigung der Gebühren oder durch eine (begrenzte) (Teil-) Anrechnung tatsächlich entstandener Kosten bewirkt werden kann.