Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5194 - vom 22. Oktober 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Oktober 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juli 2008, insbesondere zur Leitung des International Accounting Standards Board (IASB),
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Leitung des "International Accounting Standards Board" (IASB)2,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1358/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) 83 bezüglich der Berichterstattung über Geschäftssegmente sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 zu dem Entwurf dieser Verordnung der Kommission4,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2007 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 betreffend Rechnungslegungsstandards, gemäß denen die in Prospekten enthaltenen historischen Informationen erstellt werden, und zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Verwendung von gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards erstellten Informationen durch Emittenten von Wertpapieren aus Drittländern5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2006 zu den im Entwurf von Durchführungsbestimmungen für die Prospektrichtlinie und die Transparenzrichtlinie dargelegten Rechnungslegungsstandards von Emittenten aus Drittländern und ihre Übereinstimmung mit den internationalen Finanzberichtsstandards6, in der die Bedingungen dargelegt werden, unter denen die Europäische Union den Prozess der Annäherung und der Übereinstimmung der von der Europäischen Union beschlossenen Internationalen Rechnungslegungsstandards und der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze der Vereinigten Staaten akzeptiert hat,
- - unter Hinweis auf den im Juli 2008 veröffentlichten Bericht der International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF) über die Überarbeitung der Satzung, öffentliche Rechenschaftslegung und die Zusammensetzung des IASB sowie entsprechende Reformvorschläge,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7,
- - gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Emittenten in der Europäischen Union für ihre konsolidierten Jahresabschlüsse internationale Rechnungslegungsstandards anwenden müssen,
- 1. nimmt zur Kenntnis, dass die IASCF die Einsetzung einer Überwachungsgruppe vorgeschlagen hat; vertritt die Auffassung, dass eine solche Überwachungsgruppe das Recht haben sollte, Bewerber als Treuhänder ("Trustees") zu empfehlen, und für die Billigung der ausgewählten Treuhänder nach einem einvernehmlich festgelegten Ernennungsprozess zuständig sein sollte;
- 2. fordert, dass die Überwachungsgruppe in die Aufstellung des Arbeitsplans für das IASB eingebunden wird, um Transparenz und demokratische Kontrolle zu gewährleisten anerkennt, dass der anschließende Prozess der Erstellung von Rechnungslegungsstandards frei von jeder unangemessenen Einmischung bleiben und unter umfassender Konsultation aller Beteiligten, einschließlich der Anleger, stattfinden sollte;
- 3. äußert Zweifel in Bezug auf die Möglichkeit, die Überwachungsgruppe zum derzeitigen Zeitpunkt einzusetzen, d.h. bevor die zweite Phase des Konsultationsprozesses bezüglich der Überprüfung der Leitung des IASB eingeleitet ist und ohne dass eindeutig geklärt ist, wie die Beziehung zwischen der Überwachungsgruppe und der IASCF in der Satzung der IASCF geregelt werden soll;
- 4. vertritt die Auffassung, dass die Überwachungsgruppe das Gleichgewicht der weltweit bedeutendsten Währungsräume, die kulturelle Vielfalt und die Interessen der Industrieländer und der Schwellenländer sowie der internationalen Institutionen, die gegenüber der öffentlichen Hand Rechnungslegungspflichten unterliegen, widerspiegeln sollte; ist ferner der Auffassung, dass die Überwachungsgruppe aktiv an der Förderung der Transparenz der Finanzberichterstattung und an der Entwicklung und dem effizienten Funktionieren der Kapitalmärkte, der Vermeidung einer Prozyklizität sowie an der Gewährleistung der Finanzmarktstabilität und der Vorbeugung systemimmanenter Risiken mitwirken sollte; vertritt die Auffassung, dass der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht in die Überwachungsgruppe einbezogen werden sollte; nimmt billigend den Vorschlag zur Kenntnis, dass die Überwachungsgruppe zu Beginn folgende Mitglieder umfassen sollte:
- - das zuständige Mitglied der Kommission;
- - den Vorsitz des Ausschusses für Schwellenmärkte der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO);
- - den Vorsitz des Technischen Ausschusses der IOSCO (oder den stellvertretenden Vorsitz oder den designierten Vorsitz des Wertpapierausschusses, falls der Vorsitz einer EU-Wertpapieraufsichtsbehörde, der Kommissar der Japanischen Finanzaufsichtsbehörde oder der Vorsitz des US-Börsenausschusses ("US Securities and Exchange Commission") zugleich Vorsitz des Technischen Ausschusses der IOSCO ist);
- - den Kommissar der Japanischen Finanzaufsichtsbehörde;
- - den Vorsitz des US-Börsenausschusses und
- - den Vorsitz des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht;
- 5. bedauert, dass es bezüglich der Einsetzung einer Internationalen Rechnungslegungs-Beratergruppe nicht konsultiert worden ist;
- 6. vertritt die Auffassung, dass die EU-Finanzmarktaufsichtsbehörden ebenfalls in der Überwachungsgruppe vertreten sein sollten; betont, dass keine Organisation in der Überwachungsgruppe mit mehr als einem Delegierten vertreten sein sollte;
- 7. weist auf den komplexen institutionellen Aufbau der Überwachungsgruppe hin; betont, dass der Überwachungsgruppe effiziente Mechanismen der Zusammenarbeit zur Verfügung stehen müssen, damit ihre Arbeitsfähigkeit gewährleistet wird und sie ihren wesentlichen Zuständigkeiten nachkommen kann; besteht in diesem Zusammenhang darauf dass die Mitglieder der Überwachungsgruppe über hinreichende Befugnisse verfügen damit sichergestellt wird, dass sie politisch zur Verantwortung gezogen werden können;
- 8. bekundet seine Besorgnis darüber, dass einige der vorgeschlagenen Mitglieder der Überwachungsgruppe von Emittenten am Heimatmarkt nicht die Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards verlangen; vertritt die Auffassung, dass eine Mitgliedschaft in der Überwachungsgruppe nur nach Eingehung der Verpflichtung, die Internationalen Rechnungslegungsstandards als Heimatmarktstandards einzuführen, wirksam werden sollte; betont, dass kein Land in der Überwachungsgruppe mit mehr als einem Delegierten vertreten sein sollte;
- 9. nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag der IASCF eine Erweiterung des IASB um zwei auf 16 Mitglieder vorsieht; hält eine solche Erweiterung für annehmbar, da sie zu einem ausgewogeneren IASB führen kann, insbesondere, wenn der Vorschlag der IASCF dahingehend abgeändert wird, dass eine Gleichbehandlung der weltweit wichtigsten Währungsräume gewährleistet wird;
- 10. verlangt, dass zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine gemeinsame Absichtserklärung vereinbart wird, um die Bedingungen für eine Beteiligung der Gesetzgeber an der Arbeit der Überwachungsgruppe festzulegen, sofern eine solche Gruppe in diesem Stadium eingesetzt wird;
- 11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
- 2 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0183.
- 3 ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 9.
- 4 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0526.
- 5 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0527.
- 6 ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 116.
- 7 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.