A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34) geändert worden ist, sieht in Artikel 9a Absatz 1 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, bis zum 4. Dezember 2012 funktionale Luftraumblöcke zu bilden.
Funktionale Luftraumblöcke sind ein Kernelement der europäischen Initiative zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky - SES).
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 2. Dezember 2010 einen Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" (Functional Airspace Block Europe Central) (FABEC-Vertrag) unterzeichnet.
Der Vertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten im Bereich der Flugsicherung mit dem Ziel der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems Flugsicherung. Insbesondere durch eine Optimierung des Luftraum- und des Verkehrsflussmanagements sowie durch eine Harmonisierung der bestehenden nationalen Systeme und Verfahren werden erhebliche Leistungsverbesserungen und eine Steigerung der Kapazitäten in der Flugsicherung erwartet. Der Vertrag sieht die Schaffung eines gemeinsamen "Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa" (Functional Airspace Block Europe Central - FABEC) bis zum 4. Dezember 2012 vor. Dabei bleibt die Souveränität der beteiligten Staaten und die staatliche Verantwortung für die Flugsicherung in vollem Umfang erhalten. Der Vertrag verpflichtet die Flugsicherungsorganisationen jedoch dazu, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, damit der neue Luftraum künftig zumindest funktional wie ein einheitlicher Luftraum in Erscheinung treten kann.
Der FABEC wird zentral durch den FABEC-Rat gesteuert, in dem je zwei Vertreter der Vertragsstaaten (jeweils von der zivilen und der militärischen Seite) vertreten sind. Die Entscheidungen des FABEC-Rats sind von den Vertragsstaaten umzusetzen. Der FABEC-Rat ist nicht befugt, selbst Recht zu setzen.
Mit dem FABEC-Vertrag leistet Deutschland seinen Beitrag zur schrittweisen Schaffung einer europaweit harmonisierten Luftraumüberwachung.
B. Lösung
Das vorliegende Vertragsgesetz soll die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die erforderliche Ratifizierung des Vertrags schaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks (FABEC) entstehen neue Aufgaben, für die entsprechendes Personal vorgehalten werden muss. Davon umfasst sind unter anderem zwei Stellen im höheren und eine im gehobenen Dienst im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie zehn Stellen bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell durch Flugsicherungsgebühren ausgeglichen werden. Die neu benötigten Planstellen/Stellen sind im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2012 berücksichtigt und sollen teilweise mit Überhangpersonal besetzt werden.
2. Vollzugsaufwand
Das vorgesehene Gesetz führt zu keinem nennenswerten Vollzugsaufwand in der Bundesverwaltung.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Eine geringfügige Kostenbelastung für die Verwaltung entsteht mittelbar durch die aufgrund des Gesetzes begründeten völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich vor allem auf Konsultations- und Informationspflichten beschränken.
F. Weitere Kosten
Durch dieses Gesetz entstehen den Unternehmen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Insgesamt zielt der Staatsvertrag auf eine Kosteneinsparung innerhalb des FABEC-Raumes, sodass der unter Buchstabe D Nummer 1 aufgeführte Stellenmehr bedarf insgesamt hinter den Einsparungszielen zurücktritt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FABEC-Vertrag)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FABEC-Vertrag) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.12
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FABEC-Vertrag)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 2. Dezember 2010 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 38 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Das Gesetz bedarf wegen der Regelung in Artikel 30 des FABEC-Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 2 und 1 Nummer 25 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach seinem Artikel 38 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Der Bund wird durch die Ausführung des Gesetzes in geringfügigem Umfang mit Kosten belastet. Länder und Kommunen werden nicht mit Kosten belastet. Bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen und bei sozialen Sicherungsunternehmen, entstehen durch das Gesetz keine Kosten. Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
Die Nachhaltigkeitsrelevanz ergibt sich bezüglich der Managementregel 6 sowie der Nachhaltigkeitsindikatoren 1 a, 1 b und 11 b. Durch die effizientere Nutzung des Luftraums verringern die Luftfahrzeuge ihren Treibstoffverbrauch mit der Folge einer sparsamen und effizienten Nutzung von Ressourcen, der Reduktion des Schadstoffausstoßes und der Sicherung der Mobilität unter Schonung der Umwelt.
Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Schweizerische Eidgenossenschaft
Die Vertragsstaaten - gestützt auf die Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den einheitlichen europäischen Luftraum, die entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr; gestützt auf die Machbarkeitsstudie zum Funktionalen Luftraumblock "Europe Central" (Functional Airspace Block Europe Central, FABEC) vom 18. September 2008;gestützt auf die Gemeinsame Absichtserklärung über die Schaffung eines Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" vom 18. November 2008; in der Erwägung, dass der Luftraum über dem Hoheitsgebiet der FABEC-Vertragsstaaten und der Luftraum in ihrem Verantwortungsbereich zu den komplexesten Luftverkehrsgebieten Europas gehören; in der Erwägung, dass ein stärker integrierter Ansatz beim Flugverkehrsmanagement ein wesentlicher Schritt zur Erfüllung der Bedürfnisse des zivilen und militärischen Flugverkehrs in diesem Gebiet ist; in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit der Flugsicherungsorganisationen die Bedürfnisse des zivilen und militärischen Flugverkehrs in diesem Gebiet erfüllt; in der Erwägung, dass die Schaffung des FABEC unweigerlich zu einer Verbesserung und einer Zunahme der grenzüberschreitenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten führt; in der Erwägung der im Völker- und Europarecht enthaltenen Kultur des straffreien Meldewesens (Just Culture); in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten mit der Schaffung des FABEC ungeachtet bestehender Grenzen darauf abzielen, eine optimale Kapazität, Wirksamkeit und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes unter Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus zu erreichen; in der Überzeugung, dass die Schaffung des FABEC einen Mehrwert im Bereich der nachhaltigen Entwicklung mit sich bringt - sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe haben, sofern nichts anderes festgelegt ist, die Bedeutung der anwendbaren Begriffsbestimmungen der in den Vertragsstaaten geltenden Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum. Im Sinne dieses Vertrags gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Vertrag" bedeutet, sofern nichts anderes festgelegt ist, dieser Vertrag und seine Änderungen;
- b) "betroffener Luftraum" bedeutet der Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten und der Luftraum in ihrem Verantwortungsbereich nach den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, wie in Artikel 3 bestimmt;
- c) "Abkommen von Chicago" bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und umfasst:
- - alle von den Vertragsstaaten ratifizierten und nach Artikel 94 Buchstabe a des Abkommens von Chicago angewendeten Änderungen; und
- - alle nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago angenommenen Anhänge oder Änderungen, sofern in diesen Anhängen oder Änderungen enthaltene internationale Richtlinien nach Artikel 37 des Abkommens von Chicago in allen Vertragsstaaten in Kraft sind;
- d) "grenzüberschreitendes Gebiet" bedeutet der Luftraum über internationalen Grenzen, der über einen bestimmten Zeitraum für die ausschließliche Nutzung durch bestimmte Nutzer reserviert ist;
- e) "Funktionaler Luftraumblock "Europe Central" (FABEC)" bedeutet der von den Vertragsstaaten nach diesem Vertrag errichtete funktionale Luftraumblock;
- f) "operationeller Flugverkehr" bedeutet Flüge, die nicht den für den allgemeinen Flugverkehr geltenden Bestimmungen entsprechen und für die Regeln und Verfahren von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt worden sind. Operationeller Flugverkehr kann auch zivile Flüge wie Testflüge umfassen, die gewisse Abweichungen von den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation erfordern, um ihre operationellen Anforderungen zu erfüllen;
- g) als "Staatsluftfahrzeuge" gelten Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden;
- h) "taktischer Kontrolldienst" bedeutet die Bereitstellung von Diensten zur Unterstützung des operationellen Flugverkehrs durch das Militär mit dem Ziel, die zugewiesene Mission zu erfüllen und sicherzustellen, dass jederzeit ausreichende Abstände zwischen den Luftfahrzeugen eingehalten werden;
- i) "Hoheitsgebiet" bedeutet die nach dem Völkerrecht der Staatshoheit eines Vertragsstaats unterstehenden Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer.
Artikel 2
Gegenstand dieses Vertrags
- (1) Mit diesem Vertrag wird der FABEC errichtet und der FABEC-Rat zu dessen Lenkung eingerichtet.
- (2) Mit diesem Vertrag wird keine internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit geschaffen.
- (3) Mit diesem Vertrag werden die allgemeinen Bedingungen und Lenkungsgrundsätze festgelegt, nach denen die Vertragsstaaten das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im betroffenen Luftraum sicherzustellen haben.
- (4) Mit diesem Vertrag wird der Rahmen festgelegt, in dem die einzelnen technischen und betrieblichen Vereinbarungen für die Tätigkeitsbereiche der Flugsicherungsorganisationen zu treffen sind.
Artikel 3
Räumlicher Geltungsbereich
- (1) Dieser Vertrag gilt für den betroffenen Luftraum, der aus folgenden Fluginformationsgebieten (Flight Information Region, FIR) und Oberen Fluginformationsgebieten (Upper Information Region, UIR) Kontinentaleuropas besteht:
- a) FIR Bremen;
- b) FIR Langen;
- c) FIR München;
- d) UIR Hannover;
- e) UIR Rhein;
- f) FIR/UIR Bruxelles;
- g) FIR Bordeaux;
- h) FIR Brest;
- i) FIR Marseille;
- j) FIR Paris;
- k) FIR Reims;
- l) UIR France;
- m) FIR Amsterdam;
- n) FIR/UIR Switzerland.
- (2) Für die Französische Republik gilt dieser Vertrag nur für die in Europa gelegenen Departements der Französischen Republik.
- (3) Für das Königreich der Niederlande gilt dieser Vertrag nur für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande.
Artikel 4
Staatshoheit
- (1) Falls sich ein FIR oder ein UIR in den Luftraum über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats erstreckt, wird dadurch die Staatshoheit des betroffenen Vertragsstaats in Bezug auf diesen Teil des über seinem Hoheitsgebiet liegenden Luftraums nicht berührt.
- (2) Dieser Vertrag berührt nicht die Zuständigkeiten der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Sicherheits- und militärischen Interessen.
Artikel 5
Staatsluftfahrzeuge
- (1) Sofern nichts anderes vereinbart oder geregelt ist, findet Artikel 3 Buchstabe c des Abkommens von Chicago vollumfänglich Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge.
- (2) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, für militärische Ausbildungsvorhaben innerhalb des betroffenen Luftraums ein vereinfachtes Verfahren für die Erteilung diplomatischer Ein-/Überfluggenehmigungen oder Sondergenehmigungen einzuführen.
Artikel 6
Ziel des FABEC
Ziel des FABEC ist es, durch die Gestaltung des Luftraums und die Organisation des Flugverkehrsmanagements im betroffenen Luftraum ungeachtet bestehender Grenzen eine optimale Leistung in den Bereichen Sicherheit, nachhaltige Entwicklung, Kapazität, Kosteneffizienz, Flugeffizienz und Wirksamkeit militärischer Missionen zu erreichen.
Artikel 7
Verpflichtungen der Vertragsstaaten
- (1) Um das Ziel des FABEC zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, insbesondere in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten und geeignete Maßnahmen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Verfahren zu ergreifen:
- a) Luftraum;
- b) Harmonisierung der Regeln und Verfahren;
- c) Erbringung von Flugsicherungsdiensten;
- d) Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen;
- e) Gebühren;
- f) Aufsicht;
- g) Leistung;
- h) Lenkung.
- (2) Die Vertragsstaaten setzen die vom FABEC-Rat gefassten Beschlüsse um und verpflichten sich, die erforderlichen innerstaatlichen Regeln und Verfahren festzulegen.
- (3) Die Vertragsstaaten stellen die Durchführung dieses Vertrags sicher.
Kapitel II
Luftraum
Artikel 8
Luftraum des FABEC
- (1) Die Vertragsstaaten gewährleisten gemeinschaftlich die Gestaltung und das Management eines nahtlosen Luftraums und die koordinierte Verkehrsfluss- und Kapazitätsregelung unter gebührender Berücksichtigung der Verfahren zur Zusammenarbeit auf internationaler Ebene ungeachtet bestehender Grenzen.
- (2) Die Vertragsstaaten stellen insbesondere Folgendes sicher:
- a) die Entwicklung einer gemeinsamen Luftraumpolitik in enger Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen;
- b) die Gestaltung der Struktur des betroffenen Luftraums, um eine Defragmentierung und dynamische Sektorisierung zu erleichtern;
- c) die Prüfung von Änderungen im Hinblick auf den betroffenen Luftraum, die sich auf die Leistung auf der Ebene des FABEC auswirken;
- d) die Koordinierung mit EUROCONTROL;
- e) die Konsultation der Luftraumnutzer, gegebenenfalls gemeinschaftlich;
- f) die koordinierte Schaffung von grenzüberschreitenden Gebieten.
Artikel 9
Flexible Luftraumnutzung
- (1) Die Vertragsstaaten arbeiten auf rechtlicher, betrieblicher und technischer Ebene im Hinblick auf die effiziente und kohärente Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung zusammen und tragen hierbei sowohl zivilen als auch militärischen Erfordernissen Rechnung.
- (2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zivile und militärische Flugverkehrsdienstleister gemeinsame Vereinbarungen schließen und gemeinsame Verfahren festlegen.
- (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die zivilen und militärischen Stellen auf der strategischen Ebene des Luftraummanagements koordiniert vorgehen.
- (4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass eine gemeinsame Luftraummanagementfunktion zwischen den zivilen und militärischen Flugverkehrsdienstleistern auf prätaktischer Ebene geschaffen wird.
- (5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass eine Koordinierung zwischen den Einheiten der Flugverkehrsdienstleister und den militärischen Kontrolleinheiten auf taktischer Ebene erfolgt.
Kapitel III
Harmonisierung
Artikel 10
Harmonisierung der Regeln und Verfahren
- (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre für den FABEC relevanten materiell-und verfahrensrechtlichen Regeln zu harmonisieren.
- (2) Zu diesem Zweck konsultieren sich die Vertragsstaaten regelmäßig zur Feststellung und Beseitigung von Unterschieden zwischen ihren jeweiligen Vorschriften.
- (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Flugverkehrsdienstleister des betroffenen Luftraums ein umfassendes gemeinsames Sicherheitsmanagementsystem entwickeln und umsetzen.
- (4) Die Vertragsstaaten koordinieren die Klassifizierung der verschiedenen Teile des betroffenen Luftraums im Einklang mit den europäischen Vorgaben und stellen sicher, dass Unterschiede, die in der Praxis zwischen ihnen bestehen, verringert werden.
Kapitel IV
Erbringung von Flugsicherungsdiensten
Artikel 11
Flugsicherungsdienste
Die Vertragsstaaten stellen die Erbringung folgender Flugsicherungsdienste sicher:
- a) Flugverkehrsdienste;
- b) Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste;
- c) Flugberatungsdienste;
- d) Wetterdienste.
Artikel 12
Flugverkehrsdienste
- (1) Die Vertragsstaaten benennen gemeinschaftlich die Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum in einer gemeinsamen Übereinkunft.
- (2) Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum, die nicht nach Absatz 1 benannt wurden, werden nach Notifikation durch den betroffenen Vertragsstaat gemeinschaftlich von den Vertragsstaaten benannt, wenn sie ausschließlich einen oder mehrere der folgenden Dienste erbringen:
- a) Flugplatz-Fluginformationsdienste;
- b) auf eine Kontrollzone der Flugplätze begrenzte Flugverkehrsdienste; oder
- c) Flugverkehrsdienste unter militärischer Aufsicht.
- (3) Die Absätze 1 und 2 lassen Übereinkünfte über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und einem Dritten bestanden, unberührt.
- (4) Die Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über die Rechte und Pflichten der benannten Flugverkehrsdienstleister auf nationaler Ebene und über Änderungen in Bezug auf ihre Zertifizierung oder ihren Rechtsstatus.
- (5) Die Vertragsstaaten unterrichten gemeinschaftlich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen über die Benennung von Flugverkehrsdienstleistern.
- (6) Die Vertragsstaaten fördern eine enge Zusammenarbeit zwischen Flugverkehrsdienstleistern.
Artikel 13
Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste
Die Vertragsstaaten arbeiten auf einheitliche technische Systeme und einen kosteneffizienten Einsatz einer für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten bestimmten Infrastruktur durch zivile Flugsicherungsorganisationen hin.
Artikel 14
Flugberatungsdienste
Die Vertragsstaaten arbeiten im Bereich der Flugberatung zusammen und koordinieren die Erbringung von Flugberatungsdiensten.
Artikel 15
Wetterdienste
- (1) Die Vertragsstaaten stellen die Zusammenarbeit zwischen den Flugwetterdienstleistern sicher.
- (2) Jeder Vertragsstaat benennt ausschließlich einen Flugwetterdienstleister und teilt dies dem FABEC-Rat mit.
Artikel 16
Beziehungen zwischen Dienstleistern
- (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Flugsicherungsorganisationen die für die Koordinierung ihrer Dienste im betroffenen Luftraum für notwendig erachteten Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder sonstige rechtlich gleichwertige Übereinkünfte formalisieren.
- (2) Die schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünfte zwischen Flugverkehrsdienstleistern über grenzüberschreitende Dienste im betroffenen Luftraum werden von den betroffenen Vertragsstaaten nach Konsultation des FABEC-Rates genehmigt. Nach ihrer Genehmigung werden sie dem FABEC-Rat mitgeteilt.
- (3) Bei schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünften mit benachbarten Staaten über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten außerhalb des betroffenen Luftraums stellt der betroffene Vertragsstaat beziehungsweise stellen die betroffenen Vertragsstaaten sicher, dass dieser Vertrag durch diese schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünfte nicht berührt wird und dass sie dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.
Kapitel V
Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen
Artikel 17
Militärische Aktivitäten
- (1) Unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der flexiblen Luftraumnutzung und im Einklang mit innerstaatlichen Regelungen und anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften schließen die betroffenen Vertragsstaaten gegebenenfalls schriftliche Übereinkünfte, um militärische Ausbildungsvorhaben im betroffenen Luftraum ungeachtet bestehender Grenzen zu ermöglichen.
- (2) Die betroffenen Vertragsstaaten gestatten die Erbringung von grenzüberschreitenden Flugverkehrsdiensten durch einen militärischen oder einen zivilen Flugverkehrsdienstleister eines anderen betroffenen Vertragsstaats für Staatsluftfahrzeuge, die im allgemeinen oder im operationellen Flugverkehr eingesetzt werden, nach Maßgabe entsprechender schriftlicher Übereinkünfte, die dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.
- (3) Die betroffenen Vertragsstaaten gestatten die Erbringung von taktischen Kontrolldiensten für den operationellen Flugverkehr durch die Luftverteidigungsorganisationen und die Einsatzführungsdienste eines anderen betroffenen Vertragsstaats nach Maßgabe entsprechender schriftlicher Übereinkünfte, die dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.
- (4) Im Hinblick auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienste im betroffenen Luftraum fördern die Vertragsstaaten eine enge Zusammenarbeit zwischen den zivilen und militärischen Flugsicherungsorganisationen und den jeweiligen Luftverteidigungsorganisationen und Einsatzführungsdiensten.
- (5) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, insbesondere im Bereich der Sicherheit, sind die Vertragsstaaten bestrebt, die einschlägigen zivilen und militärischen Vereinbarungen zu harmonisieren.
Kapitel VI
Gebühren
Artikel 18
Gebührenregelung
- (1) Die Vertragsstaaten entwickeln gemeinsame Grundsätze für die Gebührenregelung innerhalb des betroffenen Luftraums und wenden diese an, wobei die Möglichkeit nationaler Ausnahmen berücksichtigt wird.
- (2) Die Vertragsstaaten beabsichtigen, für Streckenflüge im betroffenen Luftraum einen einheitlichen Gebührensatz anzuwenden, und sind bestrebt, im betroffenen Luftraum eine gemeinsame Gebührenzone einzurichten.
- (3) Der FABEC-Rat beschließt die Einführung, die Bedingungen und die Anwendung eines einheitlichen Gebührensatzes für Streckenflüge im betroffenen Luftraum sowie die Schaffung einer gemeinsamen Gebührenzone im betroffenen Luftraum.
- (4) Der für Streckenflüge im betroffenen Luftraum gemeinschaftlich vorgeschlagene einheitliche Gebührensatz wird nach entsprechendem Beschluss des FABEC-Rates dem zuständigen Organ von EUROCONTROL zur Festlegung unterbreitet.
- (5) Vor der Einführung und Anwendung eines einheitlichen Gebührensat zes für Streckenflüge im betroffenen Luftraum koordinieren die Vertragsstaaten ihre Gebührensätze für Streckenflüge im betroffenen Luftraum auf der Ebene des FABEC-Rates.
- (6) Die Vertragsstaaten
- a) nehmen insbesondere die sich aus einer gemeinsamen Gebührenzone für Streckenflüge im betroffenen Luftraum ergebenden notwendigen Pflichten gemeinschaftlich wahr;
- b) treffen insbesondere die entsprechenden Regelungen, um Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Anwendung der Regeln und Vorschriften über die Gebühren sicherzustellen;
- c) stellen insbesondere die gemeinschaftliche Koordinierung mit EUROCONTROL sicher, soweit erforderlich.
Kapitel VII
Aufsicht
Artikel 19
Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen
- (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen innerhalb des betroffenen Luftraums eng zusammenarbeiten und dass ihre Verfahrensweisen harmonisiert werden.
- (2) Die Vertragsstaaten erkennen gegenseitig die Aufsichtsaufgaben ihrer nationalen Aufsichtsbehörden und die Ergebnisse der Wahrnehmung dieser Aufgaben an.
- (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden Vereinbarungen für die in Absatz 1 beschriebene Zusammenarbeit schließen, einschließlich einer Übereinkunft über das Vorgehen in Fällen, in denen anwendbare gemeinsame Anforderungen nicht erfüllt werden, und über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsaufgaben sowie die Ergebnisse der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Diese Vereinbarungen können auch eine Übereinkunft über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei den Aufsichtsaufgaben umfassen. Die Vereinbarungen werden dem FABEC-Rat von den betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt.
- (4) Die nationale Aufsichtsbehörde, welche die Flugsicherungsorganisation, die grenzüberschreitende Dienste im betroffenen Luftraum erbringt, zertifiziert hat, ist in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Aufsichtsbehörde beziehungsweise den nationalen Aufsichtsbehörden des anderen betroffenen Vertragsstaats beziehungsweise der anderen betroffenen Vertragsstaaten für die Aufsicht über diese Flugsicherungsorganisation zuständig.
- (5) Verlangt der Vertragsstaat, über dessen Hoheitsgebiet die Flugsicherungsdienste nach Absatz 4 erbracht werden, dass seine eigene nationale Aufsichtsbehörde die Aufsicht wahrnimmt, so einigen sich die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden über die Bedingungen der Aufsicht.
- (6) Die betroffenen Vertragsstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden einen gemeinsamen Mechanismus für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Diensten schaffen, um sicherzustellen, dass notwendige Korrekturmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden.
- (7) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen umgesetzt werden.
- (8) Als letztes Mittel behält sich jeder Vertragsstaat das Recht vor, die nach Artikel 16 Absatz 2 erteilte Genehmigung nach ordnungsgemäßer Mitteilung an den betroffenen Vertragsstaat und an den FABEC-Rat auszusetzen oder zu widerrufen.
Kapitel VIII
Leistung
Artikel 20
Leistungssystem
- (1) Die Vertragsstaaten setzen ein Leistungssystem für den FABEC um und wenden einen Leistungsplan für den FABEC an, der mit den Leistungszielen der Europäischen Union im Einklang steht und militärische Bedürfnisse berücksichtigt. Dieser Leistungsplan bedarf der Genehmigung durch den FABEC-Rat.
- (2) Der Leistungsplan hat Leistungsziele für den FABEC zu enthalten, die mindestens die folgenden zentralen Leistungsbereiche umfassen:
- a) Sicherheit;
- b) Umwelt;
- c) Kapazität;
- d) Kosteneffizienz;
- e) Wirksamkeit militärischer Missionen.
- (3) Der Leistungsplan hat eine Reihe klarer und messbarer zentraler Leistungsindikatoren für die zentralen Leistungsbereiche für einen festgelegten Bezugszeitraum zu enthalten.
- (4) Der Leistungsplan hat Anreizsysteme für den FABEC zu enthalten.
- (5) Der FABEC-Rat beschließt die Umsetzung und die Elemente des Leistungsplans für den FABEC.
- (6) Vor der Anwendung des Leistungsplans für den FABEC legt der FABEC-Rat Leistungsziele auf der Ebene des FABEC fest und koordiniert die nationalen Leistungspläne.
- (7) Die Ausarbeitung des Leistungsplans ist Gegenstand von Konsultationen mit den betroffenen Beteiligten.
- (8) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Leistungsplans für den FABEC überprüft wird und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, sofern erforderlich.
- (9) Die Vertragsstaaten nehmen eine regelmäßige Bewertung der Gestaltung und der Funktionsweise des Leistungssystems für den FABEC vor und ergreifen Korrekturmaßnahmen, sofern erforderlich.
Kapitel IX
Lenkung
Artikel 21
Der FABEC-Rat
- (1) Der FABEC-Rat setzt sich zusammen aus den folgenden Vertretern jedes Vertragsstaats:
- a) ein Vertreter der Behörde, die für die Zivilluftfahrt zuständig ist; und
- b) ein Vertreter der Behörde, die für die Militärluftfahrt zuständig ist.
- (2) Auf Einladung des FABEC-Rates können weitere Teilnehmer seinen Sitzungen als Beobachter beiwohnen.
Artikel 22
Aufgaben des FABEC-Rates
- (1) Der FABEC-Rat lenkt den FABEC.
- (2) Damit die Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag erfüllt werden, hat der FABEC-Rat die Aufgabe, Beschlüsse zu fassen, um
- a) die Durchführung dieses Vertrags und die Erreichung der Ziele des FABEC im Allgemeinen sicherzustellen;
- b) die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen festzulegen;
- c) eine gemeinsame Gestaltung und Vorgehensweise für den betroffenen Luftraum zu vereinbaren;
- d) die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung festzulegen;
- e) die Harmonisierung der materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln zu unterstützen;
- f) das Verfahren zur gemeinschaftlichen Benennung der Flugverkehrsdienstleister zu erleichtern;
- g) die im betroffenen Luftraum anwendbare Gebührenregelung zu verabschieden und den einheitlichen Gebührensatz für Streckenflüge im betroffenen Luftraum festzulegen;
- h) die Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden gemeinsamen Sicherheitsmanagementsystems zu unterstützen;
- i) strategische Ziele für die Entwicklung des FABEC festzulegen, die erzielten Ergebnisse zu bewerten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
- j) den Leistungsplan und die damit verbundenen Leistungsziele zu genehmigen;
- k) seine eigene Geschäftsordnung und die der Ausschüsse, der Arbeitsgruppen und des Beirats für Flugsicherungsdienste zu verabschieden;
- l) andere als die nach diesem Vertrag eingerichteten Ausschüsse einzusetzen sowie Arbeitsgruppen zu schaffen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten unterstützen, und die Vorschläge dieser Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu genehmigen;
- m) die Koordinierung des FABEC mit angrenzenden funktionalen Luftraumblöcken unter Berücksichtigung der Effizienz der Schnittstellen sicherzustellen;
- n) die Standpunkte der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Anwendung völkerrechtlicher Übereinkünfte zu koordinieren, insbesondere im Hinblick auf die Arbeit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, von EUROCONTROL, der Europäischen Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und der gemeinschaftlichen Unternehmen im Bereich des Flugverkehrsmanagements;
- o) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten zu erleichtern;
- p) die beim Beitritt eines Staates zu diesem Vertrag erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;
- q) die bei einer Kündigung dieses Vertrags durch einen Vertragsstaat erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;
- r) die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit Änderungen der Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum zu bewerten;
- s) Änderungen dieses Vertrags vorzuschlagen;
- t) gegebenenfalls die Konsultation der Flugsicherungsorganisationen, der Luftraumnutzer und anderer Beteiligter sicherzustellen.
Artikel 23
Funktionsweise
- (1) Der Vorsitz des FABEC-Rates wird abwechselnd von einem der Vertragsstaaten wahrgenommen.
- (2) Die Beschlüsse des FABEC-Rates werden einstimmig gefasst. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Die Beschlüsse des FABEC-Rates werden als Entscheidungen der Vertreter der Vertragsstaaten angesehen.
- (3) Die Beschlüsse treten zwei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, es sei denn, ein Vertragsstaat unterrichtet die anderen Vertragsstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme eines Beschlusses darüber, dass er diesen nur mit Zustimmung seiner gesetzgebenden Organe umsetzen kann. In diesem Fall tritt der Beschluss einen Tag, nachdem der letzte betroffene Vertragsstaat die anderen Vertragsstaaten darüber unterrichtet hat, dass seine gesetzgebenden Organe ihre Zustimmung erteilt haben, in Kraft.
- (4) Die vom FABEC-Rat verabschiedete Geschäftsordnung hat Regelungen insbesondere über die Einberufung von Sitzungen, die vorherige Übermittlung der Tagesordnung, die Ernennung und die Amtszeit des Vorsitzenden sowie das Abstimmungsverfahren einschließlich der Möglichkeit der Beschlussfassung durch Schriftwechsel zu enthalten.
- (5) Der FABEC-Rat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden mindestens zweimal pro Jahr sowie bei Bedarf zusammen. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.
Artikel 24
Ausschüsse und Arbeitsgruppen
- (1) Zur Erreichung des Zieles des FABEC und zur Unterstützung des FABEC-Rates werden ein Ausschuss "Luftraum", ein Ausschuss "Harmonisierung und Beratung", ein Ausschuss "Finanzen und Leistung" und ein Ausschuss "Nationale Aufsichtsbehörden" eingerichtet. Der FABEC-Rat kann weitere Ausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten.
- (2) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen setzen sich aus zivilen und militärischen Fachleuten zusammen, die von den Vertragsstaaten ernannt werden.
- (3) Auf Einladung der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen können weitere Teilnehmer deren Sitzungen als Beobachter beiwohnen.
- (4) Sofern nichts anderes in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des FABEC-Rates festgelegt ist, berichten die Ausschüsse und Arbeitsgruppen unmittelbar und ausschließlich dem FABEC-Rat.
Artikel 25
Ausschuss "Luftraum"
Der Ausschuss "Luftraum" unterstützt den FABEC-Rat bei der Durchführung der Artikel 8 und 9 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.
Artikel 26
Ausschuss "Harmonisierung und Beratung"
Der Ausschuss "Harmonisierung und Beratung" unterstützt den FABEC-Rat bei der Durchführung der Artikel 10 und 12 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.
Artikel 27
Ausschuss "Finanzen und Leistung"
Der Ausschuss "Finanzen und Leistung" unterstützt den FABEC-Rat bei der Durchführung des Artikels 18 und gegebenenfalls des Artikels 20 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.
Artikel 28
Ausschuss "Nationale Aufsichtsbehörden"
Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 4 und der den nationalen Aufsichtsbehörden unmittelbar übertragenen besonderen Zuständigkeiten unterstützt der Ausschuss "Nationale Aufsichtsbehörden" den FABEC-Rat bei der Durchführung des Artikels 19 und gegebenenfalls des Artikels 20 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.
Kapitel X
Konsultation der Flugsicherungsorganisationen
Artikel 29
Beirat für Flugsicherungsdienste
- (1) Es wird ein Beirat für Flugsicherungsdienste eingerichtet, um die Konsultation der Flugsicherungsorganisationen in Fragen der Erbringung von Diensten innerhalb des FABEC sicherzustellen.
- (2) Der Beirat für Flugsicherungsdienste setzt sich zusammen aus:
- a) Vertretern des FABEC-Rates; und
- b) Vertretern der Flugsicherungsorganisationen.
- (3) Auf Einladung des FABEC-Rates können weitere Teilnehmer den Sitzungen als Beobachter beiwohnen.
- (4) Die Sitzungsprotokolle des Beirats für Flugsicherungsdienste sind dem FABEC-Rat zu übermitteln.
Kapitel XI
Haftung
Artikel 30
Haftungssystem
- (1) Ein Vertragsstaat ersetzt einen Schaden nach Absatz 4, wenn sich dieser Schaden:
- a) im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet oder im Luftraum in seinem Verantwortungsbereich nach den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ereignet hat; und
- b) durch ein Verschulden eines nach Artikel 12 benannten Flugverkehrsdienstleisters, seiner Beschäftigten oder anderer in seinem Auftrag handelnder Personen verursacht wurde, ausgenommen des Dienstleisters, dessen Hauptbetriebsstätte sich im Hoheitsgebiet des betroffenen Vertragsstaats befindet.
Der unter Buchstabe b genannte Flugverkehrsdienstleister wird im Folgenden als "tatsächlicher Flugverkehrsdienstleister" bezeichnet.
- (2) Gegen den tatsächlichen Flugverkehrsdienstleister, seine Beschäftigten oder andere in seinem Auftrag handelnde Personen können Ansprüche nicht unmittelbar geltend gemacht werden.
- (3) Der Anspruch auf Schadensersatz nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren vom Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung nach Absatz 4 Klage eingereicht wird.
- (4) Der Schadensersatz nach Absatz 1 kann nur für einen Schaden geltend gemacht werden, der nicht auf der Grundlage endgültiger gerichtlicher Entscheidungen im Einklang mit dem maßgeblichen innerstaatlichen Recht, dem Völkerrecht oder son stigen Vorschriften ersetzt wurde. Eine Entscheidung gilt als endgültig, wenn nach dem innerstaatlichen Recht, dem Völkerrecht oder sonstigen Vorschriften kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht.
- (5) Der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 4 ist im betroffenen Vertragsstaat geltend zu machen. Die zuständige Behörde prüft den Anspruch und entscheidet im Einklang mit den relevanten materiellrechtlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats. Kommt eine Einigung hinsichtlich des Anspruchs nicht zustande, so entscheidet das zuständige Gericht des betroffenen Vertragsstaats im Einklang mit seinen relevanten materiellrechtlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
- (6) Der tatsächliche Flugverkehrsdienstleister zahlt dem betroffenen Vertragsstaat den von ihm nach Absatz 1 geleisteten Schadensersatz oder die ihm nach Absatz 1 angefallenen Kosten zurück. Der Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters stellt sicher, dass der tatsächliche Flugverkehrsdienstleister dieser Pflicht nachkommt; kommt der tatsächliche Flugverkehrsdienstleister seiner Pflicht nicht nach, so tritt der Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters ab dem ersten von dem betroffenen Vertragsstaat gestellten Antrag auf Rückzahlung an dessen Stelle.
- (7) Streitigkeiten über die Rückzahlung nach Absatz 6 zwischen dem Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters und dem Vertragsstaat nach Absatz 1 können von jedem der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren nach der Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für Streitigkeiten zwischen zwei Staaten (Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitrating Disputes between Two States) unterworfen werden. Die relevanten materiellrechtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften nach Absatz 5 sind auf die Streitigkeit anzuwenden. Artikel 32 Absätze 3 und 4 finden Anwendung.
- (8) Dieser Vertrag schließt nicht aus, dass sich der Vertragsstaat nach Absatz 1 und der Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters darauf einigen, die aufgrund eines Schadens nach Absatz 1 angefallenen Kosten zu teilen.
- (9) Dieser Vertrag beschränkt nicht das Rückgriffsrecht eines Vertragsstaats oder eines tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen.
- (10) Die Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig, sobald sie Kenntnis von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 4 erhalten und sobald ein Anspruch endgültig geregelt worden ist.
- (11) Die benannten Flugverkehrsdienstleister haben für eine angemessene Deckung der Haftungsansprüche nach diesem Vertrag zu sorgen, damit sie ihrer Pflicht nach Absatz 6 nachkommen können.
- (12) Dieser Artikel lässt völkerrechtliche Übereinkünfte über Schäden, die von den Streitkräften eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats verursacht wurden, unberührt.
- (13) Dieser Artikel geht Haftungsbestimmungen in Übereinkünften zwischen zwei Vertragsstaaten über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten vor.
Kapitel XII
Unfälle und schwere Störungen
Artikel 31
Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen
- (1) Bei Unfällen oder schweren Störungen im Sinne des Abkommens von Chicago, die sich im betroffenen Luftraum ereignen, unterrichtet der die Untersuchung durchführende Vertragsstaat den FABEC-Rat umgehend über Mängel, die er auf der Ebene des FABEC festgestellt hat.
- (2) Mitteilungen, Notifikationen und Berichte über die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen werden in englischer Sprache abgefasst, oder sie werden in einer der Landessprachen der Vertragsstaaten abgefasst und von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet.
- (3) Bei Abweichungen zwischen diesem Artikel und Bestimmungen über die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen in Übereinkünften zwischen zwei Vertragsstaaten über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten geht dieser Artikel vor.
Kapitel XIII
Schlussbestimmungen
Artikel 32
Beilegung von Streitigkeiten
- (1) Bei Streitigkeiten, die zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Vertrags, insbesondere hinsichtlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, entstehen und die nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten oder auf andere Weise beigelegt werden können, ist der FABEC-Rat anzurufen.
- (2) Kann der FABEC-Rat eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Anrufung beilegen, so ist jeder der betroffenen Vertragsstaaten berechtigt, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach der Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für Streitigkeiten zwischen zwei Staaten (Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitrating Disputes between Two States) zu unterwerfen.
- (3) Die gemeinsamen Kosten des Schiedsverfahrens werden von den am Schiedsgerichtsverfahren beteiligten Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
- (4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten bindend.
Artikel 33
Beitritt zu diesem Vertrag
- (1) Dieser Vertrag steht zum Beitritt offen. Ein Staat, der Vertragspartei des Vertrags werden möchte, reicht seinen Beitrittsantrag beim Verwahrer ein.
- (2) Die Bedingungen für den Beitritt und sich daraus ergebende Änderungen dieses Vertrags sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den Vertragsstaaten und dem den Beitritt beantragenden Staat. Die Übereinkunft über den Beitritt bedarf der Ratifikation durch die Vertragsstaaten und den Beitritt beantragenden Staat, nachdem ihre jeweiligen diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Erfordernisse erfüllt worden sind.
- (3) Die Übereinkunft über den Beitritt tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
- (4) Der FABEC-Rat trifft alle Maßnahmen, die ein Beitritt erfordert.
Artikel 34
Kündigung dieses Vertrags
- (1) Im Falle der Kündigung dieses Vertrags durch einen Vertragsstaat unterrichtet dieser den FABEC-Rat und notifiziert dem Verwahrer seine Entscheidung.
- (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
- (3) Der FABEC-Rat trifft alle Maßnahmen, die eine Kündigung erfordert.
- (4) Der diesen Vertrag kündigende Vertragsstaat trägt grundsätzlich die sich aus der Kündigung ergebenden Kosten. Die sich aus der Kündigung ergebenden finanziellen Folgen werden in einer zwischen dem kündigenden Vertragsstaat und den anderen Vertragsstaaten zu schließenden besonderen Übereinkunft festgelegt. Das Kündigungsrecht des Vertragsstaats bleibt davon unberührt.
- (5) Die Kündigung befreit den kündigenden Vertragsstaat nicht davon, Absatz 4 und Artikel 32 einzuhalten.
Artikel 35
Änderungen dieses Vertrags
- (1) Möchte ein Vertragsstaat diesen Vertrag ändern, so unterrichtet er den FABEC-Rat ordnungsgemäß darüber.
- (2) Änderungen dieses Vertrags werden von den Vertragsstaaten auf Vorschlag des FABEC-Rates beschlossen.
- (3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Ratifikation durch die Vertragsstaaten, nachdem ihre jeweiligen diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Erfordernisse erfüllt worden sind.
- (4) Änderungen dieses Vertrags treten am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
Artikel 36
Beendigung und Suspendierung dieses Vertrags
- (1) Die Vertragsstaaten können jederzeit einstimmig beschließen, diesen Vertrag zu beenden.
- (2) Die Beendigung erfolgt durch die Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung der Vertragsstaaten gegenüber dem Verwahrer, nach der dieser Vertrag zu einem von den Vertragsstaaten festgelegten Zeitpunkt außer Kraft tritt.
- (3) Die Vertragsstaaten bestimmen und verteilen gemeinsam die sich aus der Beendigung ergebenden Kosten.
- (4) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, die Anwendung dieses Vertrags umgehend aus Gründen der nationalen Sicherheit ganz oder teilweise zu suspendieren. Der die Anwendung des Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat unterrichtet die anderen Vertragsstaaten umgehend über seine Entscheidung und notifiziert diese dem Verwahrer entsprechend.
- (5) Der die Anwendung dieses Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat bemüht sich, die Suspendierung so bald wie möglich zu beenden. Er unterrichtet die anderen Vertragsstaaten umgehend über seine Entscheidung und notifiziert diese dem Verwahrer entsprechend.
- (6) Der die Anwendung dieses Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat trägt grundsätzlich die sich aus der Suspendierung ergebenden Kosten. Die sich aus der Suspendierung ergebenden finanziellen Folgen werden in einer zwischen ihm und den anderen Vertragsstaaten zu schließenden besonderen Übereinkunft festgelegt.
- (7) Beendigung und Suspendierung befreien die betroffenen Vertragsstaaten nicht davon, Artikel 32 einzuhalten.
Artikel 37
Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Dieser Vertrag und spätere Änderungen sind nach Artikel 83 des Abkommens von Chicago bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu registrieren.
Artikel 38
Inkrafttreten dieses Vertrags
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
Artikel 39
Der Verwahrer und seine Aufgaben
- (1) Die Regierung des Königreichs Belgien ist Verwahrer dieses Vertrags. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt.
- (2) Der Verwahrer:
- a) unterrichtet die Vertragsstaaten:
- - über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
- - über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und seiner Änderungen;
- - über jeden Antrag eines Staates auf Beitritt zu diesem Vertrag;
- - über jede Kündigung dieses Vertrags durch einen Vertragsstaat, den Zeitpunkt der Kündigung und den Zeitpunkt, an dem der Vertrag für den betroffenen Vertragsstaat außer Kraft tritt;
- b) lässt diesen Vertrag und spätere Änderungen bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation registrieren;
- c) unterrichtet die Europäische Kommission über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und späterer Änderungen;
- d) unterrichtet die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation und die Europäische Kommission:
- - über jeden Beitritt zu diesem Vertrag und den Zeitpunkt des Beitritts;
- - über jede Kündigung dieses Vertrags und den Zeitpunkt der Kündigung;
- - über jede Suspendierung oder teilweise Suspendierung dieses Vertrags und den Zeitpunkt der Suspendierung;
- - über die Beendigung dieses Vertrags und den Zeitpunkt der Beendigung;
- e) stellt den Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Vertrags zur Verfügung;
- f) nimmt sonstige für Verwahrer übliche Aufgaben wahr.
- a) unterrichtet die Vertragsstaaten:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2010, in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Peter Ramsauer
Aarne Kreuzinger-Janik
Peter Tempel
Für das Königreich Belgien
Schouppe
Van de Voorde
Für die Französische Republik
Mariani
Clermont
Für das Großherzogtum Luxemburg
Claude Wiseler
Für das Königreich der Niederlande
J. Atsma
Lorraine
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
P. Müller
M. Gygax
Denkschrift
Allgemeines
Mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky - SES) zur Verbesserung der Gesamteffizienz des Flugverkehrs in Europa, sieht Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34) geändert worden ist, bis zum 4. Dezember 2012 die Errichtung von Funktionalen Luftraumblöcken durch die Mitgliedstaaten vor.
Durch die Schaffung von großen zusammenhängenden Funktionalen Luftraumblöcken soll der Luftraum über Europa neu organisiert werden. Funktionale Luftraumblöcke sollen insbesondere nicht an Staatsgrenzen, sondern an den Verkehrsströmen ausgerichtet werden. Die Harmonisierung der bestehenden nationalen Systeme und Verfahren, die Einrichtung neuer Luftraumstrukturen, eine flexible Luftraumnutzung und eine institutionalisierte Zusammenarbeit der Flugverkehrsdienstleister über die Staatsgrenzen hinweg gehören dabei zu den zentralen Themen.
Zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 hat Deutschland gemeinsam mit dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Groß herzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 2. Dezember 2010 einen Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" (Functional Airspace Block Europe Central) (FABEC-Vertrag) unterzeichnet. Der Luftraum dieser sechs Staaten ist, durch seine Lage im Herzen Europas bedingt, einer der höchstfrequentierten und komplexesten der Welt. In ihm werden 55 Prozent aller Flugbewegungen des gesamten europäischen Luftraums abgewickelt. Aufgrund seiner zentralen Lage, seiner zahlreichen Hauptverkehrsströme und dem zunehmenden Wachstum im Luftverkehr sind Effizienzsteigerungen gerade in diesem Luftraum von besonderer Bedeutung.
Der Vertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten im Bereich der Flugsicherung mit dem Ziel der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems Flugsicherung. Insbesondere durch eine Optimierung des Luftraum- und des Verkehrsflussmanagements sowie durch eine Harmonisierung der bestehenden nationalen Systeme und Verfahren werden erhebliche Leistungsverbesserungen und eine Steigerung der Kapazitäten in der Flugsicherung erwartet. Dies trägt im Sinne der Vorgaben der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zur gezielten Ressourcenschonung im Hinblick auf den Kerosinverbrauch bei. Damit unmittelbar verbunden ist ein Beitrag zum Klimaschutz sowie zur Verbesserung der Luftqualität.
Der Vertrag sieht die Schaffung eines gemeinsamen "Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa" (Functional Airspace Block Europe Central - FABEC) bis zum 4. Dezember 2012 vor. Dabei bleibt die Souveränität der beteiligten Staaten und die staatliche Verantwortung für die Flugsicherung in vollem Umfang erhalten. Der Vertrag verpflichtet die Flugverkehrsdienstleister jedoch dazu, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, damit der neue Luftraum künftig zumindest funktional wie ein einheitlicher Luftraum in Erscheinung treten kann.
Mit Blick auf das in den nächsten Jahren weiterhin zu erwartende starke Wachstum im Luftverkehr, soll der FABEC helfen, die zivile und militärische Nutzung des Luftraums, unabhängig von den nationalen Grenzen, flexibler und effizienter zu organisieren. Dabei soll insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Vertragsstaaten sowie ihrer Flugsicherungsorganisationen intensiviert werden.
Der FABEC berührt nicht die Souveränität der beteiligten Staaten. Der FABEC-Vertrag enthält insbesondere keine staatlichen Verpflichtungen zur Neustrukturierung und Umorganisation der Flugverkehrsdienstleister im FABEC-Luftraum.
Der FABEC wird zentral durch den FABEC-Rat gesteuert, in dem je zwei Vertreter der Vertragsstaaten (jeweils von der zivilen und der militärischen Seite) vertreten sind. Seine Entscheidungen sind nach dem Einstimmigkeitsprinzip zu treffen und von den Vertragsstaaten umzusetzen. Dabei kommt jedem Vertragsstaat eine Stimme zu. Der FABEC-Rat ist keine internationale Organisation; er ist insbesondere nicht befugt, selbst Recht zu setzen.
Mit dem FABEC-Vertrag wird die zentrale Voraussetzung für eine europaweite Luftraumüberwachung geschaffen.
Besonderes
Zu Artikel 1
Aus Gründen der Klarstellung wird geregelt, dass die Begriffsbestimmungen der Europäischen Verordnungen über einen einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky - SES) in ihrer jeweils in den Vertragsstaaten gültigen Fassung anwendbar sind. Darüber hinaus enthält Artikel 1 verschiedene Begriffsbestimmungen.
Zu Artikel 2
Als zentrale Bestimmung des gesamten Vertrags legt Absatz 1 die Errichtung des Funktionalen Luftraums "Europe Central" (FABEC) und des FABEC-Rats zu seiner Lenkung fest. Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass der FABEC-Rat keine internationale Organisation ist. Die Vertragsstaaten haben sich jedoch nach Artikel 7 Absatz 2 zur Umsetzung der Entscheidungen des FABEC-Rats verpflichtet. Absatz 3 benennt als Vertragsgegenstand die Sicherstellung des Flugverkehrsmanagements und der Erbringung von Flugsicherungsdiensten. Absatz 4 stellt klar, dass der FABEC-Vertrag den Rahmen für zukünftige Vereinbarungen zwischen Flugsicherungsdienstleistern vorgibt.
Zu Artikel 3
Artikel 3 bestimmt die räumliche Ausdehnung des FABEC. Die Grenzen der in Absatz 1 aufgezählten Fluginformationsgebiete (Flight Information Regions - FIR) und Oberen Fluginformationsgebiete (Upper Information Regions - UIR) werden in Übereinstimmung mit den Regelungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) von den Vertragsstaaten festgelegt. Sie gehen regelmäßig nicht über den Bereich der staatlichen Hoheitsgebiete hinaus. Sowohl die Französische Republik als auch das Königreich der Niederlande haben aber überseeische Gebiete, die zu ihrem Staatsgebiet gehören. Diese sind vom Anwendungsbereich des Vertrags gemäß Absatz 2 und 3 ausgenommen.
Zu Artikel 4
Absatz 1 spiegelt den in Artikel 1 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411, 412), das zuletzt in seinem Artikel 56 durch das Protokoll vom 6. Oktober 1989 (BGBl. 1996 II S. 2498, 2499; 2006 II S. 133) geändert worden ist, enthaltenen Grundsatz wider, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließ liche Lufthoheit besitzt. Absatz 1 dient der Klarstellung, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn sich eine FIR/UIR auf das Staatsgebiet eines anderen Staates erstreckt. Der betroffene Gebietsstaat wird hierdurch in seinen Rechten in keiner Weise eingeschränkt. Dies ändert nichts daran, dass der Staat, dessen FIR/UIR sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats erstreckt, die völkerrechtliche Verantwortung für die Durchführung der Flugsicherung auch in diesem Teil des Luftraums übernommen hat.
Der FABEC-Vertrag berührt insbesondere nicht die Staatshoheit der Vertragsstaaten in Sicherheits- und Verteidigungsangelegenheiten. Die Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt allein in der Verantwortung jedes Vertragsstaats. Steuerpolitische Fragen fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel spiegelt das derzeit geltende System für Staatsluftfahrzeuge nach dem Chicagoer Abkommen wider. Durch Absatz 2 wird ein vereinfachtes Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen durch das Auswärtige Amt für grenzüberschreitende militärische Ausbildungsvorhaben angestrebt, da der betroffene Luftraum als nahtloser Luftraum anzusehen ist.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel beschreibt das allgemeine Ziel des FABEC-Vertrags mit der Optimierung der Leistungserbringung in den sechs dort benannten Bereichen.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel drückt die Verpflichtung der Vertragsstaaten aus, in den acht benannten Bereichen zusammenzuarbeiten, um das Ziel des FABEC zu erreichen. Die dafür notwendigen Maßnahmen seitens der Vertragsstaaten erfolgen dabei unter Einhaltung der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren. Soweit hierbei Gesetzesänderungen notwendig sind, können daher solche Maßnahmen nur umgesetzt werden, wenn die gesetzgebenden Organe zustimmen. Durch die Zulassung geeigneter Maßnahmen wird den Vertragsstaaten ausreichende Flexibilität hinsichtlich der Art und Auswahl der Maßnahmen gewährt.
Zu Artikel 8
Grundsätzlich liegt die Gestaltung des Luftraums in der Verantwortung der Vertragsstaaten. Absatz 1 erweitert dabei die Verantwortung über die bestehenden Grenzen hinaus für das Management des Luftraums und die Koordinierung der Verkehrsfluss- und Kapazitätsregelung in internationaler Absprache. Neben den sonstigen in Absatz 2 benannten Verantwortlichkeiten stellen die Vertragsstaaten zur Entwicklung einer gemeinsamen Luftraumpolitik insbesondere die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen sicher und sind für die Gestaltung des betroffenen Luftraums verantwortlich.
Zu Artikel 9
Absatz 1 enthält die Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Hinblick auf die flexible Nutzung des Luftraums auf der Grundlage von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20). Die Absätze 2 bis 5 dienen dem Ausgleich zwischen den zivilen und militärischen Interessen im betroffenen Luftraum.
Zu Artikel 10
Die Verpflichtung zur Harmonisierung von Regeln und Verfahren durch die Vertragsstaaten dient der Verwirklichung der in Artikel 6 benannten Ziele des FABEC durch Vereinheitlichung der materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen; davon ausgenommen sind die Vorschriften des internationalen Privatrechts. Hierzu sind regelmäßige Konsultationen der Vertragsstaaten, die Umsetzung eines Sicherheitsmanagementsystems und die Pflicht zur einheitlichen Koordinierung der Klassifizierung der verschiedenen Teile des Luftraums vorgesehen.
Zu Artikel 11
Die Vertragsstaaten verpflichten sich hiernach, die vier benannten Flugsicherungsdienste zu erbringen. Diese Liste erfasst dabei die Dienste, die von der Einrichtung des FABEC unmittelbar berührt werden; die Erbringung anderer Dienste innerhalb des FABEC wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zu Artikel 12
Artikel 12 verpflichtet die Vertragsstaaten zur gemeinsamen Benennung von Flugsicherungsdienstleistern im Rahmen des FABEC im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004. Die Benennung der Flugverkehrsdienstleister erfolgt für die bestehenden FIR/UIR im Einklang mit den jeweiligen nationalen Grenzen.
Ein von einem Vertragsstaat benannter Flugverkehrsdienstleister wird nach Notifizierung durch den betroffenen Vertragsstaat zum gemeinsam benannten Flugverkehrsdienstleister.
Nach Absatz 3 werden bestehende internationale Vereinbarungen der Vertragsstaaten, in denen bestimmte Flugverkehrsdienstleister für einen definierten Bereich benannt werden, nicht berührt. Die Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über die nationalen Flugverkehrsdienstleister. Nach Absatz 5 unterrichten sie gemeinsam mindestens einen Monat vor Inkrafttreten des Vertrags die Europäische Kommission über die gemeinsame Benennung. Soweit sie gemäß dem Recht eines Vertragsstaats von der Erfüllung bestimmter innerstaatlicher Anforderungen abhängt, kann eine gemeinsame
Benennung erst nach Erfüllung der innerstaatlichen Regeln stattfinden.
Zu Artikel 13
Um eine effiziente Versorgung zu gewährleisten, ist ein abgestimmtes Vorgehen für die Entwicklung der technischen Infrastruktur für FABEC-Kommunikations-, -Navigations- und -Überwachungsdienste vorgesehen, die so kostengünstig wie möglich ist und zugleich die höchstmögliche Qualität der Dienstleistung garantiert. Hierzu zählt auch eine gemeinsame Beschaffung und Wartung sowie eine zentralisierte Überwachung von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten. Über neue Systeme entscheidet eine gemeinsame Struktur aus FABEC und Flugsicherungsdienstleistern. Militärbehörden sind ebenfalls zur Mitarbeit eingeladen.
Zu Artikel 14
In Übereinstimmung mit der von den Vertragsstaaten befürworteten strategischen Ausrichtung soll zur Sicherstellung der optimalen Erbringung von Diensten die Koordinierung von Flugberatungsdiensten auf der Ebene des FABEC stattfinden.
Zu Artikel 15
Die Benennung von Anbietern von Wetterdiensten ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 optional. Die Benennung erfolgt auf der Grundlage der Ausschließlichkeit und erlaubt daher für diesen Dienst keinen Wettbewerb. Es besteht dabei Konsens über die Notwendigkeit, im Bereich der Wetterdienste Marktbedingungen zu vermeiden, um für die Bewältigung von Notlagen sowie zur Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Forschungsaktivitäten die Weisungsbefugnis des Staates gegenüber dem Anbieter aufrechtzuerhalten.
Zu Artikel 16
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 fordert für Vereinbarungen zwischen Anbietern von Flugverkehrsdiensten und Wetterdiensten die Zustimmung der Staaten. Der Vertrag bietet einen angemessenen Rahmen, der es den Flugsicherungsdienstleistern erlaubt, untereinander Vereinbarungen zu treffen, ohne dass der Abschluss zusätzlicher bilateraler Abkommen zwischen den Vertragsstaaten erforderlich wäre. Vereinbarungen zwischen zivilen und militärischen oder zwischen militärischen und militärischen Dienstleistern sind ebenfalls möglich. Die Zustimmung der Vertragsstaaten zu den schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünften zwischen den Flugverkehrsdienstleistern hinsichtlich grenzüberschreitender Dienste unterliegt den innerstaatlichen Verfahren der betroffenen Vertragsstaaten.
Zu Artikel 17
Artikel 17 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen innerhalb des FABEC. Absatz 1 gestattet ungeachtet nationaler Grenzen militärische Ausbildungsaktivitäten im FABEC. Darüber hinaus kommt der Grundsatz der flexiblen Luftraumnutzung zum Ausdruck. Bestehende nationale Vereinbarungen bleiben ebenfalls weiter für die Anwendung dieses Artikels relevant. Absatz 2 gestattet die Erbringung von Dienstleistungen ziviler und militärischer Flugsicherungsdienstleister eines Vertragsstaats über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats. Den Luftverteidigungsorganisationen und Einsatzführungsdiensten der Vertragsstaaten ist es gemäß Absatz 3 gestattet, über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Dienstleistungen zu erbringen. Hierzu gehört auch die Erbringung von taktischen Kontrolldiensten. Diese Dienstleistung kann innerhalb und außerhalb jeder Art von militärischen Übungsgebieten sowie auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen auch grenzüberschreitend, jederzeit und überall erbracht werden. Absatz 4 unterstreicht im Lichte der grenzüberschreitenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten und taktischen Kontrolldiensten die Notwendigkeit der engen zivilmilitärischen Zusammenarbeit. Schließlich unterstreicht Absatz 5 die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit und Gefahrenabwehr.
Zu Artikel 18
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Flugsicherungsdiensten sollen gemeinsame harmonisierte Grundsätze für eine Gebührenregelung innerhalb des FABEC zumindest für die Streckenflüge entwickelt und angewendet werden. Diese können zu einem späteren Zeitpunkt auch auf die An- und Abfluggebühren ausgeweitet werden. Es soll über Gebühren grundsätzlich kein Wettbewerb um Verkehr zwischen den Anbietern von Flugsicherungsdiensten stattfinden. Nationale Ausnahmeregelungen sollen jedoch weiterhin möglich sein.
Jeder Vertragsstaat kann eine Abrechnungszone darstellen. Soweit eine gemeinsame Gebührenzone besteht, sollen harmonisierte Anreizsysteme geschaffen werden. Die Staatshoheit der Vertragsstaaten in Fragen der Steuern und der Steuerpolitik wird nicht tangiert.
Der FABEC-Rat beschließt zugleich die Bedingungen für einen einheitlichen Gebührensatz für Streckenflüge. Über die Höhe des einheitlichen Gebührensatzes entscheidet EUROCONTROL auf Vorschlag des FABEC-Rates. Zur Vorbereitung eines einheitlichen Gebührensatzes und einer gemeinsamen Gebührenzone koordinieren die Vertragsstaaten gemäß Absatz 5 ihre nationalen Gebührensätze für Streckenflüge im FABEC-Rat. Durch diese Koordinierung können die Vertragsstaaten Bedingungen für Kosten auferlegen, die vor der Einführung des einheitlichen Gebührensatzes angewendet werden müssen. Absatz 6 legt fest, dass nach Einrichtung einer gemeinsamen Gebührenzone die notwendig damit verbundenen Verpflichtungen gemeinsam von den Vertragsstaaten wahrzunehmen sind.
Zu Artikel 19
Im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ist zwischen den Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung bezüglich der Aufsicht über die Anbieter von Flugsicherungsdiensten innerhalb des FABEC abzuschließen. In Absatz 2 kommt das grundlegende Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der Aufsichtsfunktionen der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden zum Ausdruck. Absatz 4 macht deutlich, dass die nationale zertifizierende Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die grenzüberschreitenden Aktivitäten einer Flugsicherungsorganisation in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Aufsichtsbehörde des Vertragsstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, wahrnimmt. Schließlich schaffen die Absätze 5 bis 8 einen Mechanismus für Fälle, in denen die nationale Aufsichtsbehörde des Vertragsstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, beabsichtigt, die Aufsicht selbst zu führen.
Zu Artikel 20
Dieser Artikel bezieht sich auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34) geändert worden ist. Die in Absatz 1 angesprochenen Leistungsbereiche sollen die sechs bisher vorhandenen Lufträume und das Luftraummanagement, unter Berücksichtigung der in Artikel 6 benannten Zielbereiche, vereinheitlichen und optimieren. Sowohl die EU-weiten Leistungsziele als auch die militärischen Bedürfnisse der Vertragsstaaten müssen in den Leistungsplan einfließen. Absatz 2 benennt die zentralen Leistungsbereiche. Die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen ist ein Schlüsselfaktor für den Erfolg innerhalb des FABEC, da diese Zusammenarbeit einen Einfluss auf die Leistung des gesamten Luftverkehrssektors hat. Daher wird die Wirksamkeit militärischer Einsätze in den FABEC-Leistungsplan aufgenommen. Der Leistungsplan hat, neben klaren und messbaren Leistungsindikatoren, ein Anreizsystem für den FABEC zu enthalten. Der FABEC-Rat beschließt den Leistungsplan und seine Umsetzung unter Einbindung der Betroffenen, legt die Leistungsziele auf der Ebene des FABEC fest und koordiniert die nationalen Leistungspläne. Die Vertragsstaaten sind für die regelmäßige Bewertung und Korrektur des Leistungssystems verantwortlich.
Zu Artikel 21
Die Zusammensetzung des FABEC-Rats zeigt den gleichberechtigten Status der zivilen und militärischen Luftfahrtbehörden. Er kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beobachter und Experten, denen kein Abstimmungsrecht zusteht, einladen. Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung des FABEC-Rats niedergelegt.
Zu Artikel 22
Um den Verpflichtungen der Vertragsstaaten gemäß diesem Vertrag nachzukommen, ist der FABEC-Rat damit beauftragt, die notwendigen Beschlüsse zu fassen. Er ist das Forum für gemeinsame Vereinbarungen und Entscheidungen zur Erfüllung der europäischen Vorgaben zur Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums. Die Liste der Zuständigkeiten ergibt sich dabei aus den verschiedenen Artikeln des Vertrags. Der FABEC-Rat ist mit der Befugnis ausgestattet, jede weitere Entscheidung zur Sicherstellung der Durchführung des Vertrags und der Erreichung seiner Ziele zu treffen.
Zu Artikel 23
Der Vorsitz im FABEC-Rat rotiert unter den Vertragsstaaten. Seine Entscheidungen werden mit allen notwendigen Befugnissen einstimmig getroffen, wobei jeder Stimme das gleiche Gewicht zukommt. Sie treten, soweit keine Beteiligung der gesetzgebenden Organe eines Vertragsstaats erforderlich ist, zwei Monate nach ihrer Annahme in Kraft. Einzelheiten in Bezug auf die Funktionsweise des FABEC-Rats werden von diesem in einer Geschäftsordnung geregelt. Er kann darüber hinaus Empfehlungen abgeben.
Zu den Artikeln 24 bis 28
Der FABEC-Rat wird von zumindest vier ständigen Ausschüssen, die mit zivilen und militärischen Fachleuten besetzt sind, unterstützt. Deren Aufgaben werden in den Artikeln 24 bis 28 im Einzelnen beschrieben. Weitere Ausschüsse und Arbeitsgruppen können vom FABEC-Rat eingerichtet werden. Experten und andere Teilnehmer können auf Einladung ebenfalls an den Sitzungen als Beobachter teilnehmen. Einzelheiten zur Funktionsweise der Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden in der Geschäftsordnung dargelegt.
Zu Artikel 29
Um den formalen Dialog zwischen dem FABEC-Rat und den Anbietern von Flugsicherungsdiensten sicherzustellen, wird ein Beirat für Flugsicherungsdienste eingerichtet. Er ist mit Vertretern des FABEC-Rats und der Flugsicherungsorganisationen besetzt. Der FABEC-Rat kann weitere Teilnehmer als Beobachter einladen.
Zu Artikel 30
Mit Artikel 30 wird ein mehrstufiges zivilrechtliches Haftungssystem für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten von Flugdienstleistern entstanden sind, eingerichtet. Absatz 1 regelt die grundsätzliche Schadensersatzpflicht durch den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstand. Nicht erfasst werden Schäden, die im Luftraum über dem Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaats auftreten, der Teil eines Fluginformationsgebiets eines Vertragsstaats ist. Schadensersatz nach Absatz 1 kann nur für einen Schaden geltend gemacht werden, der nicht auf der Grundlage endgültiger gerichtlicher Entscheidungen im Einklang mit dem maßgeblichen innerstaatlichen Recht, dem Völkerrecht oder sonstigen Vorschriften ersetzt wurde. Gemäß Absatz 4 muss der Geschädigte daher zunächst die innerstaatlich bestehenden Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel durchlaufen haben, bevor er Schadensersatz aufgrund der Staatshaftung nach Absatz 1 geltend machen kann. Unberührt bleiben die Bestimmungen zur Haftung im Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (BGBl. 1962 II S. 2273, 2274) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 12. Februar 1981 (BGBl. 1984 II S. 69, 71) und in der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flug sicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (BGBl. 1989 II S. 666, 667). Hiernach ist stets EUROCONTROL haftbar.
Absatz 6 verpflichtet den tatsächlichen Flugverkehrsdienstleister zum Ausgleich des geleisteten Schadensersatzes und der verauslagten Kosten. Kommt der tatsächliche Flugverkehrsdienstleister dieser Pflicht nicht nach, tritt der Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters an dessen Stelle. Absatz 7 sieht zur Beilegung möglicher Streitigkeiten ein Schiedsverfahren zwischen den beiden betroffenen Vertragsstaaten vor. Eine Teilung der Haftung zwischen den betroffenen Vertragsstaaten ist gemäß Absatz 8 möglich, dem seinerseits ein Rückgriffsrecht gemäß Absatz 9 beim Verursacher zusteht. Gemäß Absatz 12 bleiben internationale Übereinkommen über Schäden, die durch die Streitkräfte eines Vertragsstaats entstanden sind - wie das Nato-Truppenstatut -, unberührt.
Zu Artikel 31
Bei Unfällen und schweren Störungen obliegt den Vertragsstaaten eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem FABEC-Rat.
Zu Artikel 32
Kann ein Streit nicht innerhalb von sechs Monaten von den Vertragsstaaten beigelegt werden, ist zunächst der FABEC-Rat anzurufen. Kann dieser nicht innerhalb von drei Monaten den Streit beilegen, können die betroffenen Vertragsstaaten sich der bindenden Entscheidung des Ständigen Schiedshofs unterwerfen. Im Einklang mit den Artikeln 38 bis 40 der Geschäftsordnung des Schiedsgerichts legt dieses die Kosten des Schiedsverfahrens in seinem Schiedsspruch fest.
Zu Artikel 33
Das Verfahren für den Beitritt zum FABEC-Vertrag wird mit einem Beitrittsantrag beim Verwahrer eingeleitet. Die Vertragsstaaten handeln mit dem den Beitritt beantragenden Staat die Bedingungen hierfür aus. Diese Übereinkunft ist anschließend von allen beteiligten Staaten zu ratifizieren.
Zu Artikel 34
Über die Kündigung des Vertrags ist der FABEC-Rat zu unterrichten. Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Notifizierung beim Verwahrer wirksam. Die Kosten trägt der kündigende Vertragsstaat. Zur Regelung der sonstigen finanziellen Folgen bedarf es einer Übereinkunft zwischen allen Vertragsstaaten. Dabei entstehende Streitigkeiten werden nach Artikel 32 beigelegt.
Zu Artikel 35
Änderungen des Vertrags werden auf Vorschlag des FABEC-Rates von den Vertragsstaaten beschlossen. Die Änderung des Vertrags unterliegt dem innerstaatlichen Ratifizieru ngsverfahren.
Zu Artikel 36
Durch Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung beim Verwahrer können die Vertragsstaaten zu jedem beliebigen Zeitpunkt den Vertrag beenden. Die entstehenden Kosten teilen sich die Vertragsstaaten. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aus Gründen der nationalen Sicherheit umgehend zu suspendieren. In diesem Fall hat jeder Vertragsstaat das Recht, die Anwendung des Vertrags sofort auszusetzen.
Zu Artikel 37
Dieser Vertrag und seine Änderungen sind bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organiansation (ICAO) in Montreal zu registrieren.
Zu Artikel 38
Gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 muss der FABEC spätestens bis zum 4. Dezember 2012 eingerichtet werden.
Zu Artikel 39
Die Regierung des Königreichs Belgien wird zum Verwahrer ernannt. Sie informiert die Europäische Kommission über das Datum des Inkrafttretens. Außerdem werden die Aufgaben des verwahrenden Staates benannt. Des Weiteren lässt der Verwahrer den Vertrag und alle Änderungen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.