A. Problem und Ziel
Weitestgehende Zusammenführung einfuhrrechtlicher Anforderungen in einer Rechtsverordnung im Sinne der Rechtsbereinigung. Ferner hat sich aus der Anwendung der bestehenden Regelungen ergeben, dass weiterer Änderungs- und Aktualisierungsbedarf besteht.
B. Lösung
Einfügung der Regelungen der Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung und der Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung in die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung.
C. Alternativen
Beibehaltung der Rechtszersplitterung oder Zusammenführung drittlandbezogener EU-rechtlicher Schutzklauselregelungen in einer Rechtsverordnung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten etwa 5.600 € jährlich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kosten für die Kontrolle von Manifesten durch die Behörden: etwa 27.400 € jährlich.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Betrieben der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen durch die Beachtung der durch die Verordnung geregelten Anforderungen keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. Oktober 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung1)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d, e und f Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten
Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist in elektronischer Form vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt."
2. In § 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "(ABl. L 15 vom 20.1.2010, S 1)" durch die Angabe "(ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2011 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 28) geändert worden ist," ersetzt.
3. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt nicht, soweit Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf die jeweiligen Rückstände in den nachfolgenden Rechtsakten festgelegt sind und diese nicht erreicht werden:
- 1. Artikel 2 der Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. 1) Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352) geändert worden ist. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) in Verbindung mit Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.9.2002, S. 8, L 229 vom 6.9.2002, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2. Rechtsakte der Europäischen Union, die auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gestützt werden."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat bei den zur Durchfuhr angezeigten Sendungen zusätzlich eine Warenuntersuchung nach § 7 Absatz 1 durchzuführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern."
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die innerhalb des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraums unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden und dazu bestimmt sind, ohne weiteren Zwischenhalt in den in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG genannten Gebieten in ein Drittland verbracht zu werden, vorschreiben, dass der für den Transport Verantwortliche die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich in der von ihr bestimmten Weise über den Entladezeitpunkt und -ort zu unterrichten hat. Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, und eine Nämlichkeitskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
5. Nach § 17 wird folgender neuer Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4 Vorschriften für bestimmte Lebensmittel
§ 17a Vorschriften für Lebensmittel aus China bezüglich Melamin
- (1) Es ist verboten,
- 1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bezeichnetes Lebensmittel,
- 2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel einzuführen.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 5 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stoff. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt.
- (3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.
- (4) Wer zur Mitteilung nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 verpflichtet ist, hat diese Mitteilung mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung der Kontrollstelle nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Kontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Mitteilung noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert wird.
§ 17b Vorschriften für Lebensmittel aus Indien bezüglich Guarkernmehl
- (1) Es ist verboten,
- 1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmittel,
- 2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel einzuführen.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 6 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.
- (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es
- 1. über eine in der Anlage 6 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und
- 2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.
Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.
- (4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.
- (5) Wer zur Mitteilung nach Artikel4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 verpflichtet ist, hat diese Mitteilung mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung der Kontrollstelle nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Kontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Mitteilung noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert wird."
6. Die bisherigen Abschnitt e 4 und 5 werden die Abschnitt e 5 und 6.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- "5. entgegen § 17a Absatz 1 ein dort genanntes Lebensmittel oder einen dort genannten Stoff als Lebensmittel einführt oder
- 6. entgegen § 17b Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt."
8. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 60 Abs. 1" durch die Angabe " § 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
- bb) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. entgegen § 17a Absatz 4 Satz 1 oder § 17b Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
9. Anlage 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen, die
- a) geringe Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder
- b) Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten,".
10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Kapitel I Nummer 7 Buchstabe b werden nach der Angabe "(ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- b) In Kapitel III Nummer 2.5 werden nach der Angabe "(ABl. L 157 vom 17.06.2008, S. 46)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- c) In Kapitel IV Nummer 1.1 Spalte 3 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
11. Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt:"
Anlage 5 (zu § 17a Absatz 2 Satz 1)
Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen
Land | Benannte Grenzkontrollstellen |
Baden-Württemberg | Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart (Flughafen) |
Bayern | GKS München (Flughafen) |
Berlin | GKS Berlin-Tegel (Flughafen) |
Brandenburg | GKS Schönefeld (Flughafen) |
Bremen | GKS Bremen (Hafen), GKS Bremerhaven (Hafen) |
Hamburg | GKS Hamburg (Hafen), GKS Hamburg (Flughafen) |
Hessen | GKS Frankfurt/Main (Flughafen) |
Niedersachsen | GKS Cuxhaven (Hafen), GKS Hannover-Langenhagen (Flughafen) |
Nordrhein-Westfalen | GKS Düsseldorf (Flughafen), GKS Köln (Flughafen) |
Rheinland-Pfalz | GKS Hahn (Flughafen) |
Sachsen | GKS Leipzig/Halle (Flughafen) |
Anlage 6 (zu § 17b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Lebensmittel benannte Kontrollstellen
Land | Benannte Kontrollstellen für Lebensmittel |
Baden-Württemberg | Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart (Flughafen), Landratsamt Konstanz |
Bayern | GKS München (Flughafen) (Landratsamt Erding, Bajuwarenstraße 3, 85435 Erding) |
Berlin | GKS Berlin-Tegel (Flughafen) |
Brandenburg | GKS Schönefeld (Flughafen) |
Bremen | GKS Bremen (Hafen), GKS Bremerhaven (Hafen) |
Hamburg | GKS Hamburg (Hafen), GKS Hamburg (Flughafen) |
Hessen | GKS Frankfurt/Main (Flughafen) |
Niedersachsen | GKS Cuxhaven (Hafen), GKS Hannover-Langenhagen (Flughafen) |
Nordrhein-Westfalen | GKS Düsseldorf (Flughafen), GKS Köln (Flughafen) |
Rheinland-Pfalz | GKS Hahn (Flughafen) |
Sachsen | GKS Leipzig/Halle (Flughafen)" |
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- 1. die Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2010 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, und
- 2. die Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 22. Juli 2010 (BGBl. I S. 996, 1008).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung soll ein weiterer Beitrag zur Rechtsbereinigung im Bereich lebensmittelrechtlicher Einfuhrregelungen dadurch geleistet werden, dass nunmehr auch Durchführungsvorschriften zu unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Schutzklauselmaßnahmen, die bestimmte Lebensmittel oder Drittländer betreffen, in einen eigenen Abschnitt der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung überführt werden. Dadurch wird die Aufhebung zweier Rechtsverordnungen möglich und die Übersichtlichkeit des die Lebensmittelsicherheit betreffenden Einfuhrrechts verbessert.
Ferner besteht weiterer Änderungs- und Aktualisierungsbedarf hinsichtlich einzelner Regelungen mit unionsrechtlichen Bezügen. Dies betrifft:
- - die Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten im Rahmen der Einfuhrkontrolle, - den Umgang mit positiven Rückstandsbefunden bei der Einfuhrkontrolle, die unterhalb festgelegter Referenzwerte liegen,
- - die Vorschriften für die Durchfuhr von Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie
- - die Aktualisierung von Verweisen in der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung auf unionsrechtliche Vorschriften.
Eine Befristung der Verordnung oder einzelner Teile der Verordnung kommt nicht in Betracht, da die zu Grund liegenden unionsrechtlichen Regelungen ebenfalls ohne Befristung erlassen wurden.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
Im Jahr 2008 sind in der Volksrepublik China hohe Gehalte an Melamin in Säuglingsanfangsnahrung und anderen Milch- und Sojaerzeugnissen festgestellt worden. Um dem Gesundheitsrisiko, das durch Melamin in Lebensmitteln entstehen kann, zu begegnen, sieht die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 ein Einfuhrverbot für zusammengesetzte Lebensmittel vor, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China enthalten und die für eine besondere Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach Maßgabe der Diätverordnung bestimmt sind.
Da die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 aber kein ausdrückliches Einfuhrverbot für andere Lebensmittel, die solche Produkte enthalten und deren Melamingehalt 2,5 mg/kg überschreitet, vorsieht, wird mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Einfuhrverordnung, wie zuvor bereits durch die Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung, ein solches Verbot national bestimmt und Verstöße dagegen strafbewehrt.
Im Jahr 2007 wurde in Chargen von Guarkernmehl mit Ursprung in Indien oder Herkunft aus Indien ein hoher Gehalt an Pentachlorphenol und Dioxinen festgestellt, der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 hat die Europäische Kommission die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, eingeschränkt. Danach wird die Einfuhr von dem genannten Guarkernmehl, sowie von Lebensmitteln, die 10 oder mehr Gewichtsanteile an solchem Guarkernmehl enthalten, davon abhängig gemacht, dass jeder Sendung ein Analysebericht beigefügt ist, in dem nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.
Da in der Verordnung (EG) Nr. 258/2010 aber kein ausdrückliches Einfuhrverbot für die zuvor genannten Lebensmittel, die den Gehalt an Pentachlorphenol von 0,01 mg/kg überschreiten, vorgesehen ist, werden mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Einfuhrverordnung, wie zuvor bereits durch die Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung, ein solches Einfuhrverbot national bestimmt und Verstöße dagegen strafbewehrt.
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Einfuhrverordnung werden insbesondere mit den vorgenannten Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden und ein Beitrag zur Verbesserung des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes geleistet.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.
Der Bund wird nicht mit Kosten belastet. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung umfasst insgesamt drei Schwerpunktbereiche:
- 1. Regelungen zu Referenzwerten für pharmakologisch wirksame Stoffe sowie zur Durchfuhr von Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
- 2. Regelungen mit Schutzmaßnahmen bezüglich melaminhaltige Lebensmittel aus China und guarkernmehlhaltige Lebensmittel aus Indien,
- 3. Regelungen zu Kontrollen von Schiffs- und Flugzeugmanifesten.
Zu 1.:
Bei den Regelungen zu den Referenzwerten und zur Durchfuhr handelt es sich nicht um neu eingeführte Bestimmungen, sondern lediglich um eine Klarstellung bereits bestehender Vorschriften. Ein Mehraufwand an Kosten entsteht hierdurch somit nicht.
Zu 2.:
Die Regelungen zu Melamin und Guarkernmehl haben bereits bestanden. Sie werden lediglich im Rahmen der Rechtsbereinigung in die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung überführt. Auch hier entsteht folglich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Zu 3.:
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden durch die neu eingeführte Verpflichtung nicht belastet.
Zu 3.:
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Betrieben der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen durch die Beachtung der durch die Verordnung geregelten Anforderungen keine zusätzlichen sonstigen Kosten, da die Mitführung von Schiffs- und Flugzeugmanifesten aufgrund bereits geltender Regelungen anderer Rechtsgebiete keine Neuregelung darstellt. Neu ist hier lediglich die Verpflichtung zu ihrer Übermittlung an die zuständigen Behörden, wenn Lebensmittel tierischen Ursprungs befördert werden. Bei etwa 7.000 Manifesten pro Jahr, die die Wirtschaft aufgrund dieser Regelung an die zuständige Behörde auf deren Verlangen übermittelt, führt dies bei einem durchschnittlichen Lohnniveau von 16,1 €/Stunde (Durchschnitt errechnet aus Lohnkosten für Mitarbeiter aus den Bereichen Landverkehr 13,8 €, Schifffahrt 14,8 € und Luftfahrt 19,6 €, jeweils Qualitätsniveau 1) und einem Zeitansatz von 3 Minuten pro Übermittlung zu einer jährlichen Belastung der Wirtschaft von 5.600 €. Für die Ermittlung der Anzahl der potentiell von der Wirtschaft vorzulegenden Manifesten, wurde im Wesentlichen die Anzahl der Schiffsmanifeste zu Grunde gelegt, weil auf Grund der schnellen zeitlichen Abfertigung von Sendungen im Flugverkehr und der Vorgehensweise bei der Dokumentation von Flugzeugladungen eine Manifestkontrolle für den Flugverkehr durch die zuständige Behörde nur auf Grund des DHL-Zentrums am Flughafen Leipzig/Halle relevant ist.
Zu 3.:
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der in § 3a eingeführten Informationspflicht für den Verantwortlichen für ein Schiff oder Flugzeug, mit dem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbracht werden, auf Verlangen der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde, das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Einfuhrvorschriften vorzulegen, entsteht für die Verwaltung ein marginaler Mehraufwand bei der Kontrolle dieser Manifeste. Eine Schätzung für Deutschland hat ergeben, dass die Vorlage von potentiell 7.000 Manifesten pro Jahr von den zuständigen Behörden verlangt werden kann. Eine Abfrage bei einigen Ländern führte zu dem Ergebnis, dass in Deutschland (außer Sachsen) schätzungsweise 1.300 Manifeste jährlich stichprobenweise zu kontrollieren sind. Bei angenommenen 1.300 jährlich zu kontrollierenden Manifesten, einem Prüfaufwand von 25 Minuten je Manifest und Lohnkosten in Höhe von 25,10 €/Stunde (Mitarbeiter des mittleren Dienstes) begründet der Verordnungsentwurf somit Kosten für die Verwaltung von jährlich etwa 13.600 €. Nach Angaben des Landes Sachsen wird auf Grund der am Flughafen Leipzig/Halle ansässigen DHL Hub Leipzig GmbH der Kostenaufwand für die Verwaltung hinsichtlich der Manifestkontrolle jährlich auf etwa 13.800 € geschätzt (Annahme: Täglicher Aufwand für die Manifestkontrolle: 1 Stunde; Kontrolle an 220 Arbeitstagen durch Tierärzte; Lohnkostenpauschale höherer Dienst 62,98 €/Stunde). Zusätzliche Sachkosten schlagen nicht zu Buche, da die Arbeitsplätze bereits vorhanden sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Zu Nummer 1:
Mit der Regelung des neuen § 3a wird den zuständigen Behörden eine bessere Nutzung der Möglichkeit des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 97/78/EG zur Kontrolle von Schiffs- und Flugzeugmanifesten auf ihre Übereinstimmung mit den im Rahmen der Anzeige nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 übermittelten Erklärungen und Dokumenten eröffnet.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e LFGB gestützt.
Zu Nummer 2:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3:
Die Neufassung des § 8 Absatz 5 trägt Artikel 18 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Rechnung. Nach dieser Regelung kann die Kommission Referenzwerte für Rückstände verbotener oder nicht eingestufter pharmakologisch wirksamer Stoffe festlegen. Diese Regelung ergänzt das mit der Entscheidung 2005/34/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2002/657/EG eingeführte System der Bewertung positiver Rückstandsbefunde bei der Einfuhruntersuchung auf verbotene oder nicht zugelassene Stoffe. Bei Nachweis entsprechender Stoffe in Mengen, die unterhalb festgelegter Referenzwerte liegen, hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde keine verstärkten Kontrollen im Sinne des § 8 Absatz 4 durchzuführen.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und Absatz 2 Nummer 2 LFGB gestützt.
Zu Nummer 4 Buchstabe a und b:
Die Änderungen dienen der Klarstellung an die unionsrechtlichen Durchfuhrbestimmungen. Damit wird auch dem Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission vom 4. April 2011 zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG in Bezug auf Sendungen mit Erzeugnissen, die zur Einfuhr in die Union oder für Drittländer bestimmt sind und die an der erstberührten Grenzkontrollstelle umgeladen werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 50) Rechnung getragen, durch den im Hinblick auf die Durchführung der Kontrollen an den Grenzkontrollstellen nun auch Mindestzeiträume bei der Durchfuhr von Sendungen, die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, festgesetzt werden.
Die Regelungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e LFGB gestützt.
Zu Nummern 5 und 11:
Im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 20. April 2011 (BGBl. I S. 651) ist der Umbau der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung zu einer den Bereich der öffentlichen Gesundheit umfassenden Regelung für Lebensmittel tierischen Ursprungs und lebende Tiere wie auch für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs eingeleitet worden. Durch Nummer 5 wird nunmehr ein weiterer Abschnitt in die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung eingeführt, durch den ergänzende und erforderliche Durchführungsvorschriften zu unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Schutzklauselmaßnahmen bestimmt werden. Dabei übernimmt der neue § 17a Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 und der neue § 17b Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 258/2010, die bislang in der Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung und der Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung bestimmt waren. Ferner wird für beide Vorschriften zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einfuhrkontrollen festgelegt, dass der betreffenden Kontrollstelle die Mitteilung über die Ankunft der Sendung mindestens einen Werktag vorher übermittelt werden muss. Die Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung und die Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung werden dadurch entbehrlich (siehe Artikel 3 Absatz 2).
Die Regelungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 1 LFGB gestützt.
Zu Nummer 6:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 5.
Zu Nummern 7 und 8:
Die Regelungen enthalten die erforderlichen Straf- und Bußgeldvorschriften zur Bewehrung von Verstößen gegen die neuen §§ 3a (siehe Nummer 1), 17a und 17b (siehe Nummer 5).
Zu Nummer 9:
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten mit Blick auf den Wortlaut des Anhangs II der Entscheidung 2007/275/EG.
Die Regelung ist auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e LFGB gestützt.
Zu Nummer 10 Buchstabe a und b:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 10 Buchstabe c:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3 (Neufassung des § 8 Absatz 5). Das Langzitat der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 kann an dieser Stelle entfallen.
Zu Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Regelung enthält die erforderliche Vorschrift über das Inkrafttreten. Wegen der Einfügung des neuen Abschnitts 4 und der damit verbundenen Konsolidierung von Regelungen im Bereich der Einfuhr von Lebensmitteln sind die Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung und die Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung aufzuheben. Dadurch wird ein Beitrag zur Verringerung der Zahl an Rechtsvorschriften geleistet.
Die Aufhebungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 1 LFGB gestützt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1665:
Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben soll für die Wirtschaft eine Informationspflicht neu eingeführt werden. Künftig soll derjenige, der als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Deutschland einführt, der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest vorlegen. Das Ressort geht davon aus, dass etwa 7.000 Manifeste pro Jahr von der Wirtschaft übermittelt werden. Dies dürfte zu einer jährlichen Belastung der Wirtschaft von 5.600 Euro führen.
Aufgrund der Übermittlung der Schiffs- und Flugzeugmanifeste entsteht auf Seiten der Verwaltung Prüfaufwand. Das Ressort geht davon aus, dass für diese Prüfungen Kosten von jährlich rund 27.000 Euro entstehen werden.
Darüber hinaus sollen keine neuen Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben werden. Aus dem Vorhaben wird auch kein weiterer Erfüllungsaufwand resultieren.
Das Ressort hat die mit dem Vorhaben verbundenen Kosten für Wirtschaft und Verwaltung nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter