A. Problem und Ziel
Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung grundsätzlich ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg reichen bis in das Jahr 1958 zurück; in jenem Jahr wurde das erste Doppelbesteuerungsabkommen in Luxemburg unterzeichnet (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270; 1960 II S. 1532). Dieses Abkommen entspricht nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten. Es soll daher durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden.
B. Lösung
Das Abkommen vom 23. April 2012 enthält die dafür erforderlichen Regelungen.
Strukturell und inhaltlich entspricht das neue Abkommen weitestgehend anderen neueren Abkommen der Bundesrepublik Deutschland dieser Art und orientiert sich in Aufbau und Wirkungsweise an dem OECD-Musterabkommen und seinem Kommentar. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Elemente:
- - Bei Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen (sogenannte Schachteldividenden) wird der Quellensteuersatz von bisher 10 Prozent auf 5 Prozent und die Mindestbeteiligungshöhe von bisher 25 Prozent auf 10 Prozent abgesenkt.
- - Darüber hinaus beinhaltet das neue Abkommen ein Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten und staatlich geförderte Renten im Quellenstaat, eine Umschwenkklausel zugunsten Deutschlands von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode und einen umfassenden Informationsaustausch, wie ihn die OECD im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Die zu erwartenden Steuermehreinnahmen dürften die in einzelnen Bereichen möglicherweise eintretenden Steuermindereinnahmen geringfügig übersteigen.
E. Erfüllungsaufwand
Grundsätzlich wird durch Doppelbesteuerungsabkommen kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Abkommen weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger zu einem messbaren zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Fristablauf: 21.09.12
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 23. April 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Darüber hinaus ist die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Hervorzuheben ist, dass die durch das Abkommen vorgesehene Reduzierung der Quellensteuersätze bei Dividenden aus zwischengesellschaftlichen Beteiligungen von 10 Prozent auf 5 Prozent sowie die Absenkung der Mindestbeteiligungshöhe für diese Beteiligungen von bisher 25 Prozent auf 10 Prozent zu einer geringeren Anrechnung der luxemburgischen Steuer auf die deutsche Steuer führen, soweit nicht die im Grundsatz vorrangig anzuwendende Mutter-Tochter-Richtlinie im Sinne von § 43b des Einkommensteuergesetzes, die keine Quellensteuer vorsieht, anzuwenden ist. Dies und die Einführung einer Besteuerung für Sozialversicherungsrenten und staatlich geförderte Renten im Quellenstaat (Kassenstaat) führen zu nicht quantifizierbaren Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen.
Weitere nicht unerhebliche positive Effekte auf das deutsche Steueraufkommen werden sich durch verschiedene Änderungen der Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben.
Zu erwähnen sind hierbei insbesondere:
- - Es wird eine Aktivitätsklausel eingeführt, wonach nur bei aktiven Einkünften die Freistellungsmethode angewandt werden kann. - Zusätzlich wurde eine Umschaltklausel vereinbart, nach der unter bestimmten Voraussetzungen zur Anrechnungsmethode übergegangen werden kann.
- - Die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anwendung der Freistellungsmethode wurden zudem zielgenauer gefasst. Danach kann die Freistellungsmethode nur noch bei einer tatsächlichen Besteuerung in Luxemburg angewendet werden.
Durch den erweiterten Informationsaustausch bezüglich Steuern jeder Art wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates, einer seiner Gebietskörperschaften oder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - eines seiner Länder erhoben werden.
- (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- (3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in der Bundesrepublik Deutschland:
- - die Einkommensteuer, - die Körperschaftsteuer,
- - die Gewerbesteuer und - die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
- b) im Großherzogtum Luxemburg:
- - die Einkommensteuer, - die Körperschaftsteuer,
- - die Gewerbesteuer und - die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "luxemburgische Steuer" bezeichnet).
- a) in der Bundesrepublik Deutschland:
- (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Großherzogtum Luxemburg;
- b) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
- c) bedeutet der Ausdruck "Luxemburg" das Großherzogtum Luxemburg und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg;
- d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- g) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
- h) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- i) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
- aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
- bb) in Bezug auf Luxemburg alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit Luxemburgs besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Luxemburg geltenden Recht errichtet worden sind;
- k) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- aa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
- bb) in Luxemburg den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, eine seiner Gebietskörperschaften oder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - eines seiner Länder. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
- (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
- d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
- (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebsstätte
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- (2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere
- a) einen Ort der Leitung,
- b) eine Zweigniederlassung,
- c) eine Geschäftsstelle,
- d) eine Fabrikationsstätte,
- e) eine Werkstätte und ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.
- (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
- (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
- (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
- (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
- (7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
- (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
- (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
- (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
- (1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Im Sinn dieses Artikels und des Artikels 22, handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens.
- (3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf diese Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; wenn der andere Vertragsstaat nicht zustimmt, werden die Vertragsstaaten eine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verständigungsverfahren beseitigen.
- (4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
- (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (2) Gewinne aus dem Betrieb von Binnenschiffen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (3) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff "Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr" auch die Gewinne aus der
- a) gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und
- b) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen), wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören. Gleiches gilt für Gewinne aus dem Betrieb von Binnenschiffen.
- (4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
- (5) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
- (1) Wenn
- a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
- (2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mit - einander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
- (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
- a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft oder Investmentgesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
- b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen;
- c) ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben a und b 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist, deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
- (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
- (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- (5) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
- (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.
- (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- (4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
- (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
- (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
- (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- (5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
- (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
- (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
- (4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
- (6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften, die im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel zu besteuern. In diesem Fall wird der im erstgenannten Staat besteuerte Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht einbezogen.
Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
- (1) Vorbehaltlich der Artikel 15 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und
- b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
- (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
- (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs, Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 16
Künstler und Sportler
- (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
- (1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
- (2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
- (3) Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in der Bundesrepublik Deutschland länger als zwölf Jahre
- a) nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörten oder
- b) steuerlich abziehbar waren oder
- c) in anderer Weise begünstigt wurden, können abweichend von Absatz 1 nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten tatsächlich nicht besteuert, wenn die Steuervergünstigung aus irgendeinem Grund zurückgefordert wurde oder wenn die Frist von zwölf Jahren nach Satz 1 in beiden Vertragsstaaten erfüllt ist.
- (4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (pauschale Zahlungen inbegriffen), die aus Luxemburg stammen und an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn diese Zahlungen sich aus Beiträgen, Zuweisungen und Versicherungsprämien ergeben, die von dem oder für den Empfänger an ein Zusatzpensionsregime gezahlt wurden, oder aus Dotierungen die vom Arbeitgeber an ein betriebsinternes Regime gemacht wurden, und diese Beiträge, Zuweisungen, Versicherungsprämien oder Dotierungen in Luxemburg besteuert wurden.
- (5) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
- (6) Der Begriff "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
Artikel 18
Öffentlicher Dienst
- (1)
- a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
- (2)
- a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögens an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
- (3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
- (4) Die Absätze 1 und 2 sind auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und anderen ähnlichen von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.
Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
- (1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
- (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Auszubildender, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 20
Andere Einkünfte
- (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
- (2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
Artikel 21
Vermögen
- (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.
- (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
- (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
- a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Luxemburg sowie die in Luxemburg gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Luxemburg tatsächlich besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.
Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
- b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer Luxemburgs angerechnet, die nach dem Recht Luxemburgs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
- aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
- bb) Lizenzgebühren;
- cc) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Luxemburg besteuert werden können;
- dd) Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in Luxemburg besteuert werden können;
- ee) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
- ff) Einkünfte, die nach Artikel 16 in Luxemburg besteuert werden können.
- c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Luxemburg ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht.
- d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
- e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
- aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder
- bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
- a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Luxemburg sowie die in Luxemburg gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Luxemburg tatsächlich besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.
- (2) In Luxemburg wird, vorbehaltlich der Bestimmungen der luxemburgischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
- a) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt Luxemburg vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person dieselben Steuersätze anwenden wie wenn die Einkünfte oder das Vermögen nicht von der Besteuerung auszunehmen wären.
- b) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 12 und 16 sowie der Nummer 2 des Protokolls in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Luxemburg auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen oder auf die Körperschaftsteuer dieser Person den Betrag an, der der in der Bundesrepublik
Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
- c) Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Luxemburg ansässigen Person, wenn die Bundesrepublik Deutschland dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10 und 12 auf diese Einkünfte anwendet.
Artikel 23
Gleichbehandlung
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
- (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.
- (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
- (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 24
Verständigungsverfahren
- (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
- (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
- (5) Wenn
- a) eine Person nach Absatz 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und
- b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von zwei Jahren gemäß Absatz 2 über die Lösung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zu einigen, werden alle ungelösten Fragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen.
Diese ungelösten Fragen werden aber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn zu ihnen bereits eine Gerichtsentscheidung in einem der Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verständigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Staaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes.
Artikel 25
Informationsaustausch
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - eines seiner Länder erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat.
- (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
- (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen ist, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat das Ersuchen auf Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Artikel 26
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
- (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
- (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
- (3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.
- (4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen.
- (5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
Artikel 27
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
- (1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.
- (2) Führen die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 24 Absatz 3, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 29
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 30
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Luxemburg ausgetauscht.
- (2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist und
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
- (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 und des Revisionsprotokolls vom 11. Dezember 2009 außer Kraft. Seine Bestimmungen gelten bis zur in Absatz 2 geregelten Anwendbarkeit dieses Abkommens fort. Auf Steuersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen, bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom 23. August 1958 anwendbar.
Artikel 31
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragsstaat das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Geschehen zu Berlin am 23. April 2012, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Pieper
Schäuble
Für das Großherzogtum Luxemburg
Luc Frieden
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. April 2012
Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg haben ergänzend zum Abkommen vom 23. April 2012 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind:
1. Zu dem Abkommen insgesamt
- (1) Ein nach dem Recht eines Vertragsstaates gebildetes Investmentvermögen, das aus dem anderen Vertragsstaat stammende Dividenden oder Zinsen bezieht, kann die in den Artikeln 10 und 11 dieses Abkommens vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats geltend machen, soweit die Anteile an dem Investmentvermögen von in dem erstgenannten Staat ansässigen Personen gehalten werden. Mit Anerkennung eines Anspruchs des Investmentvermögens erlischt das Recht der Anteilscheininhaber an diesem Investmentvermögen, einen Anspruch auf dieselbe Vergünstigung geltend zu machen.
Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet Investmentvermögen
- a) in der Bundesrepublik Deutschland ein durch eine Kapitalanlagegesellschaft verwaltetes Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes,
- b) in Luxemburg ein Investmentfond (fonds commun de placement).
- (2) Investmentgesellschaften können die in Artikel 10 und 11 vorgesehenen Beschränkungen selbständig geltend machen.
Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet Investmentgesellschaft
- a) in der Bundesrepublik Deutschland die Investmentaktiengesellschaft,
- b) in Luxemburg
- - die Risikoanlagegesellschaft (société d"investissement en capital à risque [SICAR]),
- - die Anlagegesellschaft mit variablem Kapital (société d"investissement à capital variable [SICAV]) und - die Anlagegesellschaft mit festem Kapital (société d"investissement à capital fixe [SICAF]).
Die zuständigen Behörden können die Einzelheiten zur Durchführung dieser Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen regeln, um sicherzustellen, dass aufgrund dieser Bestimmung keine unberechtigten Erstattungen erfolgen.
2. Zu den Artikeln 10 und 11
- (1) Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, nach deren Recht besteuert werden, wenn sie
- a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen, beruhen und
- b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
- (2) Im Falle Luxemburgs werden auch als Dividenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 behandelt:
- a) Einkünfte aus Obligationen, die neben einer festen Verzinsung auch eine Zusatzverzinsung enthalten, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung richtet und
- b) Einkünfte aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter.
3. Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 22
Ungeachtet der Vorschriften der Artikel 10, 11, 12, 13 und 22 finden die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (90/434/EWG), der Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG), der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG) und der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
4. Zu Artikel 23 Absatz 5
Artikel 23 Absatz 5 ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, die Einkommensbesteuerung auf konsolidierter Basis ("Organschaft") auf in diesem Vertragsstaat ansässige Personen zu beschränken.
5. Zu Artikel 25
- (1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 25 des Abkommens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:
- a) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen);
- b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
- c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
- d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
- e) die Gründe für die Annahme, dass die ersuchten Informationen dem ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaates befinden;
- f) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem Staat zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden, und
- g) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmaßlichen Inhabers der verlangten Informationen.
- (2) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, Beweisausforschung durch anlasslose Ermittlungen (jishing expeditions") zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Absatz 1 wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die fishing expeditions vermeiden sollen, sind die Buchstaben a bis g so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
- (3) Obwohl Artikel 25 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informationen zu liefern.
- (4) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 25 des Abkommens die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.
- (5) Soweit nach Artikel 25 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
- b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen.
- c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
- d) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
- e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe d Satz 2 gilt entsprechend.
- f) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
- g) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Denkschrift
I. Allgemeines
Das in Berlin am 23. April 2012 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst das bisherige Abkommen vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270; 1960 II S. 1532) ab. Da das bisherige Abkommen nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten entspricht, wurde im Jahr 2009 vereinbart, es durch ein modernes und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepasstes Abkommen zu ersetzen.
Das Abkommen entspricht weitgehend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Dadurch trägt es zur Vereinheitlichung der Regeln auf dem Gebiet der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei.
Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Abkommens sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21 weisen dem Quellen- beziehungsweise Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 22 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- beziehungsweise Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 23 bis 31 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, das Verfahren für die Quellenbesteuerung, die Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige zusätzliche Bestimmungen sowie um die Klausel zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzklausel).
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern (objektiver Geltungsbereich).
Zu Artikel 3
Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.
Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.
Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft. In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung der Unternehmensgewinne bildet.
In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.
Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.
Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Diese Regelung entspricht dem OECD-Musterabkommen.
Absatz 4 enthält eine Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.
Die Absätze 5 bis 7 enthalten dem OECD-Musterabkommen entsprechende Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.
Zu Artikel 6
Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke.
Absatz 2 enthält eine Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".
Zu Artikel 7
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Unternehmensgewinne. Dazu gehören neben den gewerblichen auch die freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten.
In den Absätzen 1 bis 3 wird der neue OECD-Standard (Authorised OECD Approach AOA) umgesetzt.
Zu diesem Zweck haben sich die Vertragsstaaten für die in dem Kommentar der OECD zu Artikel 7 Absatz 3 des OECD-Musterabkommens 2010 angebotene Form der übereinstimmenden Berichtigung des Verrechnungspreises und damit gegen die automatische Gegenberichtigung entschieden, wie sie Artikel 7 Absatz 3 des OECD-Musterabkommens vorsieht.
Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Absatz 2 enthält die Zurechnungsvorschrift für Betriebsstättengewinne.
Absatz 3 enthält die Voraussetzungen für die übereinstimmende Berichtigung des Verrechnungspreises.
Absatz 4 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der See- und Luftfahrt.
Die Absätze 1 und 2 bestimmen, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder Binnenschiffen abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.
Absatz 3 stellt klar, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren See- und Binnenschiffen sowie Luftfahrzeugen und aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.
Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Absatz 4 als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sich der Heimathafen des Schiffes befindet.
Nach Absatz 5 gilt Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.
Absatz 1 enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.
Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 Prozent der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). Die nutzungsberechtigte Gesellschaft darf jedoch keine Personengesellschaft oder Investmentgesellschaft sein. In diesen und in den übrigen Fällen darf die Quellensteuer 15 Prozent nicht übersteigen. Der Quellensteuersatz von 15 Prozent gilt auch für Ausschüttungen von Immobiliengesellschaften, deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen können.
Das bisherige Abkommen sah ein entsprechendes Quellenbesteuerungsrecht vor, allerdings mit der Abweichung, dass der Quellensteuersatz für Schachteldividenden 10 Prozent und die Mindestbeteiligungshöhe 25 Prozent betrug.
Die Absätze 3 bis 5 enthalten die Definition des Dividendenbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.
In Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen ist geregelt, dass ein nach dem Recht eines Vertragsstaats gebildetes Investmentvermögen (zum Beispiel ein luxemburgischer "fonds commun de placement") die vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats geltend machen kann, soweit die Anteile an dem Investmentvermögen von in dem erstgenannten Staat ansässigen Personen gehalten werden. Für Investmentgesellschaften (zum Beispiel die luxemburgischen Gesellschaften SICAR, SICAV, SICAF) gilt nach Nummer 1 Absatz 2 des Protokolls zum Abkommen, dass diese Gesellschaften die vorgesehenen Beschränkungen generell selbstständig geltend machen können.
Nach Nummer 2 Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen ist die Quellenbesteuerung in Deutschland abkommensrechtlich nicht begrenzt, sondern richtet sich nach deutschem innerstaatlichen Recht, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (sogenannte hybride Finanzierungsinstrumente, wie insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind. Sind sie nicht abzugsfähig, wird bei einer Qualifikation als Dividende Artikel 10, ansonsten Artikel 11 angewendet. Eine Anwendung der Schachtelvergünstigung kommt nicht in Betracht, da keine Beteiligung am Nennkapital vorliegt.
In Nummer 2 Absatz 2 des Protokolls zum Ab kommen ist geregelt, dass in Bezug auf Luxemburg auch Einkünfte aus Obligationen, die neben einer festen Verzinsung auch eine Zusatzverzinsung enthalten, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung richtet, und Einkünfte aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividenden behandelt werden.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Hiernach gehen die Bestimmungen der dort im Einzelnen aufgeführten EU-Richtlinien denen der dort aufgeführten DBA-Vorschriften vor.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.
Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Zinsen zu, mit Ausnahme der in Nummer 2 Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen genannten hybriden Finanzierungsinstrumente. Zur Anwendung der Nummer 2 Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 verwiesen.
Die Absätze 2 bis 4 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt sowie eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung, die dem OECD-Musterabkommen entspricht.
Zur Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 des Protokolls zum Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Bezug genommen.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.
Absatz 1 regelt, dass Lizenzgebühren im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Lizenzgebühren besteuert werden dürfen.
Nach Absatz 2 kann auch der Quellenstaat für Lizenzgebühren, wie auch nach dem bisherigen Abkommen, einen Quellensteuersatz in Höhe von 5 Prozent erheben.
Absatz 3 bestimmt den Begriff der Lizenzgebühren. Er umfasst nun, anders als noch im bisherigen Abkommen, nicht mehr die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen (Ausrüstungsleasing).
Die Absätze 4 bis 6 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt sowie eine Missbrauchvermeidungsvorschrift, die dem OECD-Musterabkommen entspricht.
Zur Anwendung der Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Bezug genommen.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.
Nach Absatz 1 können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens grundsätzlich im Belegenheitsstaat besteuert werden.
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft mit im anderen Vertragsstaat belegenem Grundbesitz (mindestens 50 Prozent des Aktivvermögens) können nach Absatz 2 künftig grundsätzlich ebenfalls im Belegenheitsstaat besteuert werden.
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist (einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte erzielt werden), können nach Absatz 3 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte befindet.
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von See- und Binnenschiffen, Luftfahrzeugen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nach Absatz 4 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Absatz 5 enthält eine Auffangvorschrift, die das Besteuerungsrecht für die Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zuweist.
Absatz 6 enthält eine Regelung zur sogenannten Wegzugsbesteuerung.
Zur Anwendung der Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Bezug genommen.
Zu Artikel 14
Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit. Er enthält, abgesehen von dem neu eingefügten Absatz 3, keine inhaltlichen Änderungen. Im Vergleich zum bisherigen Abkommen wurde der Wortlaut an den des OECD-Musterabkommens angeglichen.
Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Ansässigkeitsstaats eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt nach Absatz 3 nicht für Vergütungen, die im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung gezahlt werden.
Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Binnenschiffen kann nach Absatz 4 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des das Schiff oder Luftfahrzeug betreibenden Unternehmens befindet. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Zu Artikel 15
Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.
Zu Artikel 16
Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.
Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler mit ihren Einkünften aus der persönlich ausgeübten Tätigkeit stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.
Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.
Das Besteuerungsrecht geht jedoch nach Absatz 3 auf den Ansässigkeitsstaat über, wenn die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaats, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterstützt wird (Förderung des Kulturaustauschs).
Zu Artikel 17
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen und weicht erheblich von den Regelungen des bisherigen Abkommens ab.
Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - dem Ansässigkeitsstaat zu.
Nach Absatz 2 wurde für Renten aus der gesetzlichen
Sozialversicherung ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaats vereinbart. Nach Absatz 3 gilt für in Deutschland staatlich geförderte Renten ein ausschließliches Besteuerungsrecht in Deutschland, wenn der Aufbau der Rente über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren gefördert wurde, nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörte, steuerlich abziehbar war oder in anderer Weise begünstigt wurde. Hierdurch wird erreicht, dass die nachgelagerte Besteuerung von Renten auch bei im Ausland ansässigen Rentnern durchgeführt werden kann.
Absatz 4 weist für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen Luxemburg das Besteuerungsrecht zu, wenn diese Zahlungen sich aus Beiträgen, Zuweisungen und Versicherungsprämien ergeben, die von dem oder für den Empfänger an ein Zusatzpensionsregime gezahlt wurden, oder aus Dotierungen, die vom Arbeitgeber an ein betriebsinternes Regime gemacht wurden, und diese Beiträge, Zuweisungen, Versicherungsprämien oder Dotierungen in Luxemburg besteuert wurden.
Nach Absatz 5 hat der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlungen, wie zum Beispiel Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen.
Absatz 6 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".
Zu Artikel 18
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern (Kassenstaatsprinzip). Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).
Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.
Nach Absatz 3 findet das Kassenstaatsprinzip keine Anwendung auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats erbracht werden. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln des Abkommens.
Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes oder anderer ähnlicher, von den Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmter Einrichtungen. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.
Zu Artikel 19
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Professoren, Lehrern und Studenten.
Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.
Zu Artikel 20
Dieser Artikel dient als Auffangvorschrift für nicht ausdrücklich im Abkommen genannte Einkünfte.
Nach Absatz 1 können diese Einkünfte grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Das gilt nach Absatz 2 jedoch nicht, wenn die Einkünfte - ausgenommen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).
Zu Artikel 21
Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.
Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
Unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätzen 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden.
Schiffe und Luftfahrzeuge sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.
Zu Artikel 22
Dieser Artikel regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn Einkünfte und Vermögenswerte nach dem Abkommen sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im anderen Vertragsstaat (Quellen-, Belegenheits- beziehungsweise Kassenstaat) besteuert werden können.
Zur Anwendung der Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Bezug genommen.
Absatz 1 bestimmt, wie die Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird.
Freistellungsmethode
Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe a bei den wichtigsten Einkünften grundsätzlich durch Freistellung, wie zum Beispiel bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Luxemburg und bei Dividendenausschüttungen einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 10 Prozent an deren Kapital (Schachtelbeteiligung). Entsprechendes gilt für die derzeit nicht zu erhebende Vermögensteuer.
Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in Luxemburg tatsächlich besteuert wurden. Einkünfte sind nach dieser Bestimmung, wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen auch, nicht tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerbar sind, aufgrund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.
Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 1 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Anrechnungsmethode
Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe b durch Anrechnung der luxemburgischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen und Veräußerungsgewinne von Aktien oder ähnlichen Rechten an einer luxemburgischen Gesellschaft, deren Aktivvermögen überwiegend aus Grundbesitz besteht.
Absatz 1 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn Einkünfte und Vermögen einer in Luxemburg belegenen Betriebsstätte nicht zu mindestens 90 Prozent aus aktiver Tätigkeit stammen (Aktivitätsklausel). Im Übrigen ist zwischen aktiven und passiven Einkünften nach der funktionalen Betrachtungsweise zu unterscheiden. Danach sind auch passive Einkünfte dem aktiven Bereich zuzuordnen, wenn sie funktional zu diesem Bereich der Betriebsstätte gehören.
Umschaltklausel bei sogenannten Qualifikationskonflikten und Notifizierungsfällen
Darüber hinaus hat sich Deutschland in Absatz 1 Buchstabe e im Interesse der Vermeidung der doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorbehalten. Die Umschaltklausel setzt jedoch die Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens (Konsultation) voraus. Diese Bestimmung geht § 50d Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes vor, dessen Rechtsfolge nicht von einer gehörigen Konsultation mit einem Vertragspartner abhängig ist.
Nach Absatz 2 Buchstabe a behebt Luxemburg die Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Anwendung der Freistellungsmethode. Davon ausgenommen sind die in Absatz 2 Buchstabe b und c aufgezählten Einkünfte, bei denen Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung behoben wird.
Zu Artikel 23
Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierung verhindern.
Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen stellt mit Blick auf Anmerkung 77 zu Artikel 24 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen klar, dass Artikel 23 Absatz 5 einer Begrenzung der Organschaftsregelungen des nationalen Steuerrechts auf verbundene Unternehmen des jeweiligen Vertragsstaats nicht entgegensteht.
Zu Artikel 24
Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.
In Absatz 5 wurde entsprechend dem OECD-Musterabkommen ein obligatorisches Schiedsverfahren aufgenommen. Die Bestimmung gewährt den Anspruch auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens, wenn sich die zuständigen Behörden in einem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 erfolglos um eine Verständigung bemüht haben. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn bereits ein Gericht eines Vertragsstaats zu diesen Fragen entschieden hat. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten bindend, wenn keiner der betroffenen Personen widerspricht.
Die Einzelheiten zur Durchführung des Schiedsverfahrens werden von beiden Vertragsstaaten noch einvernehmlich durch eine Verständigungsvereinbarung geregelt.
Zu Artikel 25
Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.
Damit ist ein vollumfänglicher Informationsaustausch gesichert, der sich nicht nur auf Bankauskünfte erstreckt, sondern auch auf Sachverhalte der Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.
Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften. In den Absätzen 1 bis 4 werden die Voraussetzungen für die Auskunftsersuchen spezifiziert. Absatz 5 enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).
Die Vorschrift ermöglicht auch den automatischen Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten.
Zu Artikel 26
Dieser Artikel enthält verfahrensmäßige Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen beziehungsweise -befreiungen. Klarstellend wird festgestellt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs nach den jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht berührt.
Nach Absatz 2 müssen Anträge auf Erstattung von im Abzugsweg erhobenen Steuern vor Ablauf des vierten Jahres eingereicht werden, das auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer folgt.
Zu Artikel 27
Dieser Artikel regelt ausdrücklich die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften. Kommt es dadurch zu einer Doppelbesteuerung, werden sich die zuständigen Behörden konsultieren. Ein Verständigungsbeziehungsweise Schiedsverfahren ist nicht vorgesehen.
Zu Artikel 28
Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.
Zu Artikel 29
Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Abkommens ein.
Zu Artikel 30
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, anzuwenden sein.
Absatz 3 regelt das Außerkrafttreten des bisherigen Abkommens und stellt sicher, dass weder für den Zeitraum zwischen Außerkrafttreten des bisherigen und Anwendbarkeit des neuen Abkommens noch für Steuersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Abkommens liegen, eine Regelungslücke entsteht.
Zu Artikel 31
Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.
Zu Artikel 32
Dieser Artikel regelt die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen.
Zu Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen
Auf ausdrücklichen Wunsch Luxemburgs enthält Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen eine Regelung zu Investmentvermögen. Danach kann ein nach dem Recht eines Vertragsstaats gebildetes Investmentvermögen (zum Beispiel ein luxemburgischer jonds commun de placement") die vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats geltend machen, soweit die Anteile an dem Investmentvermögen von in dem erstgenannten Staat ansässigen Personen gehalten werden. Nach Nummer 1 Absatz 2 des Proto kolls zum Abkommen können Investmentgesellschaften (zum Beispiel die luxemburgischen Gesellschaften SICAR, SICAV, SICAF) die vorgesehenen Beschränkungen generell selbstständig geltend machen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Bezug genommen.