Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 250/90 = AE-Nr. 900727,
Drucksache 665/90 = AE-Nr. 902203,
Drucksache 897/05 (PDF) = AE-Nr. 053454,
Drucksache 722/11 (PDF) = AE-Nr. 110898 und AE-Nr. 010799
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)1 sollten die zollrechtlichen Vorschriften angepasst werden, um das elektronische Arbeitsumfeld für Zoll und Handel nicht nur zu berücksichtigen, sondern auch zu gestalten. Im Zuge dessen wurde die Gelegenheit ergriffen, die zollrechtlichen Vorschriften einer grundlegenden Überarbeitung zu unterziehen, um diese zu vereinfachen und besser zu strukturieren.
Die Verordnung trat am 24. Juni 2008 in Kraft, ist jedoch noch nicht anwendbar. Sie findet Anwendung sobald ihre Durchführungsvorschriften in Kraft sind, spätestens aber am 24.Juni2013.
Aus folgenden Gründen wurde eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex oder MZK) noch vor ihrer Anwendung vorgeschlagen:
- - Die Umsetzung eines Großteils der einzuführenden Verfahren hängt von der Gestaltung und Entwicklung einer Vielzahl unterschiedlicher elektronischer Systeme durch die Kommission, die nationalen Zollverwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten ab. Dazu bedarf es eines komplexen Gebildes von Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, dem Handel und der Kommission, insbesondere wichtiger Investitionen in neue EU-weite IT-Systeme und unterstützende Tätigkeiten sowie beispielloser Bemühungen der Wirtschaft hinsichtlich der Anwendung neuer Geschäftsmodelle. Mittlerweile hat sich gezeigt, dass im Juni 2013, dem letztmöglichen Datum für die Umsetzung des MZK, nur sehr wenige oder sogar keine neuen IT-Systeme im Zollbereich eingeführt werden können. - Eine neue Aufgabe, die sich erst nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 gestellt hat und die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zusammenhängt, ist die von der Kommission eingegangene Verpflichtungen, an allen Basisrechtsakten Änderungen vorzuschlagen, um diese noch vor Ende der Legislaturperiode des Parlaments mit den neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon in Bezug auf die Befugnisübertragung und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Einklang zu bringen. Dies wirkt sich auf die vorgesehenen Durchführungsvorschriften des MZK aus, die nun im Einklang mit den neuen Ermächtigungen gemäß Artikel 290 und 291 AEUV in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unterteilt werden müssen. Zudem muss nun der Zollkodex der "Gemeinschaft" (Modernisierter Zollkodex) in Zollkodex der "Europäischen Union" umbenannt werden.
- - Letztlich wurde durch die gemeinsame Arbeit an den Durchführungsvorschriften mit den Sachverständigen und Handelsvertretern der Mitgliedstaaten auch deutlich, dass es erforderlich ist, einige Bestimmungen des MZK anzupassen, die entweder nicht mehr mit den seit 2008 vorgenommenen Änderungen an der gegenwärtigen Zollgesetzgebung übereinstimmen oder deren Umsetzung sich auf dem Wege von soliden Maßnahmen und praktikablen Geschäftsabläufen als schwierig erwiesen hat (z.B. in Bezug auf die vorübergehende Verwahrung von Waren oder eine Zollanmeldung durch den Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders). Zur Gewährleistung der Kohärenz der Verfahren bestand das Ziel jedoch darin, diese Anpassungen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Daher hielt es die Kommission aufgrund der folgenden technischen und verfahrensbedingten Erwägungen für angemessen, eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 noch vor ihrer geplanten Anwendung vorzuschlagen:
- - die Notwendigkeit, den Zeitpunkt der Anwendung des MZK zu verschieben. Dieser Aufschub wird vor dem 24. Juni 2013, dem gegenwärtig in Artikel 188 Absatz 2 der MZK-Verordnung festgelegten letztmöglichen Termin für seine Anwendung, angenommen. Es empfiehlt sich, den Verwaltungen und Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, um die erforderlichen Investitionen tätigen und eine schrittweise, verbindliche aber realistische Umsetzung der elektronischen Verfahren sicherstellen zu können. Die Kommission wird weiterhin mit allen Beteiligten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass die neue elektronische Datenverarbeitungsumgebung bis spätestens 3 1. Dezember 2020 betriebsbereit ist. Ein vereinbartes Arbeitsprogramm und der Vorschlag der Kommission für das künftige Programm FISCUS2 sollten die notwendige Unterstützung für dieses Verfahren bieten;
- - die Verpflichtung, den MZK an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon in Bezug auf die delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission anzupassen, damit der MZK im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der neuen Komitologie-Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 3 angewendet werden kann;
- - die Notwendigkeit, einige Bestimmungen, deren Umsetzung sich als schwierig erwiesen hat, anzupassen. Der Wortlaut des MZK muss gegebenenfalls an die Ergebnisse der Arbeiten an den Durchführungsverfahren und -vorschriften angepasst werden, und zwar an den Stellen, an denen Diskrepanzen zwischen bestimmten Bestimmungen des Zollkodex und der tatsächlichen Funktionsweise der Zollverfahren (z.B. vorübergehende Verwahrung) zutage treten oder an denen die seit 2008 stattgefundenen Entwicklungen der Rechtsvorschriften in anderen Politikbereichen (z.B. Sicherheit und Gefahrenabwehr im Verkehr) Berücksichtigung finden müssen.
Die politischen Ziele der neuzufassenden Verordnung werden beibehalten.
All diese für eine Neufassung des ehemaligen MZK sprechenden Gründe wurden mit allen Beteiligten, insbesondere mit dem Rat (Schreiben von Kommissar gemeta vom 19. Mai 2011 an den ungarischen Ratsvorsitz) und dem Europäischen Parlament (Schreiben von Kommissar gemeta vom 19. Mai 2011 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz) sowie mit den Wirtschaftsbeteiligten der Wirtschaftskontaktgruppe erörtert und fanden ihre Zustimmung. Die diesbezügliche Unterstützung des Europäischen Parlaments spiegelt sich im so genannten Salvini-Bericht zur Modernisierung der Zollverfahren4 wider.
Allgemeiner Hintergrund
Der vorliegende Vorschlag ist im Zusammenhang zu betrachten mit:
- a) der Modernisierung der zollrechtlichen Vorschriften und Zollverfahren sowie dem Einsatz von IT-Systemen für Zollabfertigung und Zollverfahren zur Vereinfachung der Geschäftsabwicklung mit den Zoll und zur Gewährleistung eines sicheren Handels mit Waren in der Europäischen Union;
- b) den Anforderungen des Vertrags von Lissabon;
- c) der Entwicklung der Politik und der Rechtsvorschriften in anderen Bereichen, die Auswirkungen auf die zollrechtlichen Vorschriften haben könnten, z.B. der Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr im Verkehr;
- d) der Entwicklung von Geschäftsabläufen, für die Klarheit und Kohärenz der Zollregelungen Voraussetzung sind.
Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften
Durch die im Vorschlag behandelte Verordnung werden die folgenden Verordnungen aufgehoben und ersetzt:
- - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften5;
- - Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck6;
- - Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung in der Gemeinschaft von Ursprungsnachweisen sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern7; ab dem Tag der Anwendung der Neufassung der Verordnung; und
- - Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) als neuzufassende Verordnung,
ab dem Tag des Inkrafttretens der Neufassung der Verordnung.
Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Vorschlag behält die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 bei, die mit den bestehenden politischen Maßnahmen und Zielen im Einklang stehen, die für den Handel mit in das und aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Waren relevant sind.
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
Anhörung interessierter Kreise
Methoden der Anhörung, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden
Da die Neufassung zu keiner substanziellen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 führt, ist die vor der Annahme dieser Verordnung durchgeführte Anhörung nach wie vor relevant.
Anhörungen zu den Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 wurden in einer gemeinsamen Sitzung der Sachverständigen vom 19. September 2011 mit den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und den europäischen Wirtschaftsverbänden durchgeführt. Das Europäische Parlament war in der Sitzung vertreten.
Die Mitgliedstaaten sollen auch durch die Teilnahme an Sitzungen einer Sachverständigengruppe an der Ausarbeitung künftiger delegierter Rechtsakte der Kommission beteiligt werden und werden im Ausschuss für den Zollkodex ihren Standpunkt zu Entwürfen von Durchführungsrechtsakten der Kommission darlegen können.
Wirtschaftsvertreter sollen durch Anhörungen zu Entwürfen von Rechtsakten im Rahmen der Wirtschaftskontaktgruppe oder in Adhoc-Sitzungen der Sachverständigen oder gegebenenfalls durch Einladungen zu gemeinsamen Sitzungen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten einbezogen werden.
Gemäß der Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Funktionsweise von Artikel 290 AEUV8 wird die Kommission bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
Die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über Entwürfe von Durchführungsrechtsakten der Kommission sowie deren diesbezügliches Kontrollrecht werden im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sichergestellt.
Folgenabschätzung
Die Entscheidung, eine komplette Neufassung des MZK noch vor seiner derzeit geplanten Anwendung vorzunehmen, stellt die einzige umfassende Lösung dar, durch die eine zweifache Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 innerhalb eines kurzen Zeitraums vermieden wird. Zudem werden dadurch die für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses neuen rechtlichen und verfahrenstechnischen Rahmens erforderlichen Anpassungen möglich.
Da für den neuzufassenden Verordnungsvorschlag (EG) Nr. 450/2008 bereits eine Folgenabschätzung durchgeführt wurde und die durch die vorliegende Verordnung vorgeschlagenen Änderungen aufgrund technischer und verfahrensbedingter Erwägungen gerechtfertigt sind, ist eine weitere Folgenabschätzung nicht erforderlich.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Durch die vorgeschlagene Neufassung der Verordnung werden einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 an die weiterentwickelten zollrechtlichen Vorschriften und andere einschlägige Rechtsvorschriften angepasst und mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Vertrag von Lissabon ergeben, in Einklang gebracht. Zudem wird die Anwendung der Verordnung verschoben.
Ein Großteil der Bestimmungen der neuzufassenden Verordnung ist von Änderungen betroffen, da Anpassungen entweder aufgrund des Vertrags von Lissabon oder aufgrund der Weiterentwicklung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Die Gesamtstruktur der Verordnung wird beibehalten, und die beabsichtigten Änderungen können in folgende Kategorien eingeteilt werden:
3.1. Die Änderungen am Text zielen auf die Einhaltung der folgenden Kriterien ab:
- - redaktionelle Änderungen am Wortlaut des MZK zur Behebung von Schreibfehlern oder Auslassungen im veröffentlichten Text, falschen Bezügen, falschen Quellenangaben von Vorschriften, uneinheitlicher Verwendung von Begriffen; redaktionelle Anpassungen, die durch den Vertrag von Lissabon erforderlich werden, wie "Europäische Union" anstelle von"Gemeinschaft";
- - Anpassungen aufgrund der Weiterentwicklung der EU-Vorschriften nach dem Inkrafttreten des MZK (und innerhalb der Frist für den neuen Entwurf des MZK);
- - Anpassung an die gegenwärtigen zollrechtlichen Vorschriften, z.B. Artikel 184g ZK-DVO, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009, anstelle des Artikels 88 Absatz 4 MZK (Ankunftsanzeige); Artikel 186 ZK-DVO, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 312/2009, anstelle des Artikels 151 Absatz 2 MZK (Trennung von summarischer Eingangsanmeldung und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung);
- - Anpassung an (mögliche) künftige Änderungen des Zollkodex, um Entwicklungen in anderen einschlägigen Politikbereichen, z.B. in Bezug auf die Sicherheit der Luftfahrt, vorzugreifen;
- - Anpassung an andere Rechtsakte, z.B. Aktualisierung von Bezugsverweisen im MZK auf andere Rechtsakte;
- - Anpassung an die Ergebnisse der im Zusammenhang mit dem Vorentwurf der Durchführungsvorschriften zum Modernisierten Zollkodex (MZK-DVO) und der Einrichtung eines Instruments zur Geschäftsprozessmodellierung durchgeführten Arbeiten, z.B. Anpassung der Bestimmungen über die vorübergehende Verwahrung oder Einführung von grundlegenden Bestimmungen für die Ungültigkeitserklärung von summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen. Diese Anpassungen sind auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um die zollrechtlichen Vorschriften zu vereinfachen und Kohärenz zwischen zollrechtlichen Vorschriften und effizienten und praktikablen Verfahren zu gewährleisten.
3.2. Anpassung der Ermächtigungsbestimmungen des MZK an die Anforderungen der Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Diese Anpassung wurde im Einklang mit den verfahrensbedingten Anforderungen vorgenommen, die sich vor allem aus den folgenden Dokumenten ergeben:
- - Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
- - Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV9;
- - Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Funktionsweise von Artikel 290 AEUV;
- - Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
Sie stützt sich auf eine zuvor durchgeführte Bestandsaufnahme der geltenden Ermächtigungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 und auf die Notwendigkeit weiterer Ermächtigungen, um wie bereits in den Durchführungsvorschriften zum gegenwärtigen Zollkodex der Gemeinschaft (ZK-DVO, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) festgelegt und bei Ausarbeitung der Durchführungsvorschriften zum Modernisierten Zollkodex (MZK-DVO, Verordnung (EG) Nr. 450/2008) festgestellt, die Fähigkeit der Kommission zum Erlass von Maßnahmen aufrecht zu erhalten.
Nach einer ordnungsgemäßen Festlegung dieser Ermächtigungen nahmen diese gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV entweder die Form einer Befugnisübertragung oder einer Übertragung von Durchführungsbefugnissen an. In Bezug auf die Übertragung von Durchführungsbefugnissen wurde in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung hinreichend begründeter Ausnahmen darüber entschieden, ob das Beratungsverfahren oder das Prüfverfahren zur Anwendung kommt. Zudem wurden Begründungen für die Fälle vorgelegt, in denen im Zusammenhang mit bestimmten Durchführungsrechtsakten das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführt wurde.
Sofern erforderlich mussten neue Bestimmungen in die Artikel der Verordnung als Rechtsgrundlage für die entsprechenden Ermächtigungsbestimmungen aufgenommen werden.
In einigen Fällen wurde es für zweckmäßig erachtet, einige ursprünglich zur Verankerung in den Rechtsakten der Kommission vorgesehene Bestimmungen in den Basisrechtsakt zu übertragen, um Ermächtigungen mit nur geringem Spielraum zu vermeiden.
Diese mit der Anpassung zusammenhängenden Anforderungen erklären, weshalb die Zahl der Artikel im Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung höher ist (59 zusätzliche Artikel) als in der ursprünglichen Verordnung.
In Titel IX Kapitel 1 der Neufassung der Verordnung (Artikel 243 und 244 "Befugnisübertragung und Ausschussverfahren") spiegelt sich der verfahrenstechnische Rahmen wider.
Die Erwägungsgründe der Verordnung wurden angepasst, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
3.3. Aufschub des Datums für die Anwendung des Modernisierten Zollkodex
In Artikel 245 der Neufassung der Verordnung, mit dem Artikel 186 des MZK ersetzt wird, ist die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 mit dem Datum des Inkrafttretens der Neufassung vorgesehen.
Das Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung ist in Artikel 246 geregelt und auf den zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung festgelegt.
In Artikel 247 werden neue Daten für die Anwendung der Neufassung der Verordnung festgelegt:
- - Alle Ermächtigungsbestimmungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Neufassung der Verordnung (Artikel 247 Absatz 1); - dasselbe gilt für Artikel 46 zu "Gebühren und Kosten", der ab dem Datum des Inkrafttretens den bereits seit 1. Januar 2011 in Anwendung befindlichen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 ersetzt;
- - alle anderen Bestimmungen gelten ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung; in diesem Zeitraum sollte es der Kommission möglich sein, die erforderlichen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte (einschließlich der Zeit, die der Gesetzgeber für eine Reaktion benötigt) zu erlassen und die Anwendung des gesamten neuen Gesetzespakets durch die Inanspruchnahme nichtlegislativer Instrumente (Leitlinien, Informationen, Weiterbildung) und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsvertretern vorzubereiten.
In der Praxis kann die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung, die von der Nutzung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung und elektronischer Systeme abhängt, auf der Grundlage von Ermächtigungsbestimmungen ausgesetzt werden, durch die die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum bis zur Verfügbarkeit solcher Systeme erlassen kann (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 7 der Neufassung der Verordnung). Solche Übergangszeiträume und -maßnahmen sollten jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinausreichen, und ausgehend von den im Vorschlag der Kommission für das künftige Programm FISCUS angeführten finanziellen Annahmen sollte die vollständige Umsetzung der IT-bezogenen Teile der Verordnung daher spätestens bis zu diesem Datum abgeschlossen sein.
Zur Unterstützung dieser vollständigen Umsetzung und zur Festlegung von Übergangszeiträumen sollte die Kommission zudem innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung und im Wege einer diesbezüglichen Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Neufassung der Verordnung ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung aller für die Umsetzung der Verordnung erforderlichen elektronischen Systeme erstellen. Zwischen diesem speziell auf die Umsetzung der Neufassung der Verordnung ausgerichteten IT-Arbeitsprogramm und dem in Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel10 genannten mehrjährigen strategischen Aktionsplan einerseits und dem in Artikel 6 der Entscheidung Nr. 624/2007/EG zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen der Gemeinschaft (Zoll 2013)11 genannten jährlichen Arbeitsprogramm andererseits muss vollständige Übereinstimmung gewährleistet werden.
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Mit der vorgeschlagenen Maßnahme wird die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex) durch eine Neufassung der Verordnung ersetzt, die eine Angleichung an den Vertrag von Lissabon, eine Anpassung an die praktischen Aspekte und Entwicklungen in der Zollgesetzgebung und in anderen für den Warenverkehr zwischen den EU-Ländern und Drittländern relevanten Politikbereichen bewirkt und ausreichend Zeit für die Entwicklung von unterstützenden IT-Systemen bietet.
Rechtsgrundlage
Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 31 AEUV kann nicht mehr als Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt wie die Neufassung einer Verordnung dienen.
Subsidiaritätsprinzip
Da der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Da der Vorschlag im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag und dem daraus resultierenden Rechtsakt keine neuen politischen Entwicklungen umfasst, ist eine erneute Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht erforderlich.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Neufassung der Verordnung hat dieselben Auswirkungen auf den Haushalt wie die Verordnung (EG) Nr. 450/2008. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten werden in leicht zugängliche, interoperable Zollabwicklungssysteme investieren müssen. Die finanziellen Auswirkungen in Bezug auf den Anteil der EU an diesbezüglichen IT-Entwicklungen sind im Vorschlag für das Programm FISCUS aufgeführt.
5. Fakultative Angaben
Vereinfachung
Durch die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 werden die Rechtsvorschriften, unterstützt durch eine optimale Architektur und Planung für IT-Entwicklungen, besser auf bestehende Geschäftspraktiken abgestimmt und gleichzeitig alle Vorteile der neuzufassenden Verordnung, insbesondere die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und die Wirtschaft, vereint.
Die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 wird durch eine aktualisierte Geschäftsprozessmodellierung unterstützt und durch die künftigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Kommission sowie durch Erläuterungen und Leitlinien ergänzt. Dadurch wird die einheitliche Auslegung und Anwendung der Zollvorschriften durch die Mitgliedstaaten weiter gewährleistet, was für die Wirtschaftsbeteiligten von großem Vorteil sein wird.
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Mit Annahme des Vorschlags werden geltende Rechtsvorschriften aufgehoben (siehe Punkt 1).
- 1. ABl. L 145 vom 04.06.2008, S. 1.
- 2. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für Zoll und Steuern in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (FISCUS). KOM (2011) 706 endg. vom 9.11.2011. 2011/0341 (COD).
- 3. ABl. L 55 vom 28.02.2011, S. 13.
- 4. Entschließung des Europäischen Parlaments A7-0406/201 1/ P7_TA-PROV(2011)0546 vom 1. 12.2011.
- 5. ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
- 6. ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 4.
- 7. ABl. L 165 vom 21.06.2001, S. 1.
- 8. SI(2011) 123 vom 26.04.2011.
- 9. KOM (2009) 673 endgültig vom 9.12.2009.
- 10. ABl. L 23 vom 26.01.2008, S. 2 1.
- 11. ABl. L 154 vom 14.06.2007, S. 25. Wird durch das künftige Programm FISCUS ersetzt.