A. Problem und Ziel
- Seit der letzten Überarbeitung des Gesetzes in den Jahren 1997/98 sind Entwicklungen im internationalen Recht, im Recht der Europäischen Union und im Prüf- und Zulassungswesen eingetreten, die eine Fortentwicklung des Gesetzes in mehreren Bereichen erfordern, damit das Gesetz nicht nur den aktuellen Gegebenheiten Rechnung trägt, sondern auch den absehbaren künftigen Aufgaben und Entwicklungen gerecht wird.
B. Lösung
- Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch das Gesetz werden keine neuen Verwaltungsstrukturen für Bund, Länder und Gemeinden geschaffen. Auswirkungen infolge der Umsetzung des Gesetzes, die zu höherem verwaltungstechnischem Aufwand führen, ergeben sich nicht.
Mittelfristig können durch die neu vorgesehenen Möglichkeiten im Zusammenhang mit den Verfahren für das Inverkehrbringen und die Konformitätsbewertung in begrenztem Umfang behördliche Tätigkeiten entfallen oder reduziert werden, so dass Kostenneutralität mit Tendenz zu geringen Kostensenkungen bei Bund, Ländern und Gemeinden erwartet werden kann.
E. Sonstige Kosten
- Für die betroffene Wirtschaft können diese Maßnahmen mittelfristig zu Kostensenkungen infolge vereinfachter Verfahren und erleichterter Verwendung von Gefahrgutumschließungen im gesamteuropäischen Raum führen. Insofern schließt das Gesetz Elemente der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ein.
F. Bürokratiekosten
- Durch das Gesetz werden keine neuen Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt. Damit entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Das Gesetz schafft im Gegenteil die Grundlage, im Rahmen der Regelungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen, Behältnissen und Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter Bürokratiekosten mittelfristig zu verringern.
- Diese können jedoch nicht im Voraus berechnet werden, da die Einzelheiten der Verfahren und Vorschriften nicht im Gesetz geregelt werden, sondern sich durch die Übernahme internationaler und europäischer Gefahrgutregelwerke und Richtlinien und deren künftiger Änderungen durch auf das Gesetz gestützte Rechtsverordnungen in nationales Recht ergeben. Aufgrund von Richtlinien der Europäischen Union müssen diese Vorschriften weitestgehend unverändert in nationales Recht übernommen werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Luftfahrzeugen" die Wörter "sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter" eingefügt.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "innerhalb von Betrieben" durch die Wörter: "innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks)" ersetzt.
- 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "(Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen)" ein Komma und die Wörter "Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter" eingefügt.
- 3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren
- a) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
- b) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
- c) Betreiben und Verwenden,"
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren
- a) Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
- b) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
- c) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
- d) Betreiben und Verwenden,"
- c) Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:
- "16. die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,
- 17. die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,
- 18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen,"
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1. Nach den Wörtern "mit Zustimmung des Bundesrates" werden die Wörter "das Bundesamt für Güterverkehr," eingefügt.
- 2. Nach den Wörtern "Bundesamt für Strahlenschutz," werden die Wörter "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit," eingefügt.
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Bundesregierung" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
Sie können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird.
- 6. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3d eingefügt:
"(3a) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen und verwendeten Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge beziehen. (3b) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Hersteller, Einführer, Eigentümer, Betreiber und Verwender von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen durch Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 insoweit beziehen, als die Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge von diesen Stellen konformitätsbewertet, erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist. (3c) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Herstellung und der Prüfungen durch die Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 beziehen, wenn diese Stellen die Konformitätsbewertung der Verpackung, der Beförderungsbehältnisse oder der Fahrzeuge vorgenommen, das Qualitätssicherungsprogramm oder Prüfstellen des Herstellers oder Betreibers anerkannt haben, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist. (3d) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3c näher zu bestimmen, Vorgaben für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Stellen zu treffen und die im Zusammenhang mit Meldepflichten und Schutzklauselverfahren nach Vorgaben von Rechtsakten und zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehenden Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 festzulegen."
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt empfängt oder auspackt. Als Verantwortlicher gilt auch, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Absatz 3 herstellt einführt oder in den Verkehr bringt."
- a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3d eingefügt:
- 7. § 9a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 sind im Straßenverkehr über das Bundesamt für Güterverkehr, im Eisenbahnverkehr über das Eisenbahn-Bundesamt und im Binnenschiffsverkehr über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten."
- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen zum Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind oder die ihnen von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien speichern und verändern.".
- bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen diese Daten nutzen, soweit es für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen."
- aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
- c) In Absatz 7 werden die Wörter "übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr" durch die Wörter "übermitteln den in Absatz 5 bestimmten Stellen" ersetzt.
- a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- 8. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:
"1. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstaben c und d,
- b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 bis 16 oder Nr. 17 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
- bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a; in ihr wird die Angabe "§ 3," gestrichen.
- cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8 Abs. 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt,"
- aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:
- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden."
- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- a) Nach den Wörtern "Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" werden ein Komma und die Wörter "mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen" eingefügt.
- b) Die Wörter "so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr" werden durch die Wörter "so sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 genannten Stellen" ersetzt.
- d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
"(4) § 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt unberührt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 9. Folgender § 11 wird eingefügt:"
§ 11 Strafvorschriften
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet."
- 10. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "feste Sätze oder Rahmensätze" durch die Wörter "feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Gebühr beträgt mindestens 5 Euro. Mit Ausnahme der Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Anerkennung der Muster der Versandstücke der Klasse 7 mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1000 Kilogramm darf sie im Einzelfall 25000 Euro nicht übersteigen."
- b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter "die Prüfung oder Untersuchung" durch die Wörter "die Prüfung, Untersuchung oder Überwachung" ersetzt.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Diese Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Begründung
I. Allgemeines
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter von 1975 gilt zurzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
Seit der letzten Überarbeitung des Gesetzes in den Jahren 1997/98 sind Entwicklungen im internationalen Recht, im Recht der Europäischen Union und im Prüf- und Zulassungswesen eingetreten die eine Fortentwicklung des Gesetzes in mehreren Bereichen erfordern, damit das Gesetz nicht nur den aktuellen Gegebenheiten Rechnung trägt, sondern auch den absehbaren künftigen Aufgaben und Entwicklungen gerecht wird.
So sind im internationalen Recht insbesondere folgende Entwicklungen eingetreten oder absehbar:
- - Neben den verkehrsträgerspezifischen Umschließungen für die Beförderung gefährlicher Güter (wie Fahrzeuge) werden - aus den Modellvorschriften der Vereinten Nationen kommend - zunehmend Vorschriften für multimodal einsetzbare Umschließungen (wie Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks und ortsbewegliche Druckgeräte) in die internationalen Regelwerke IMDG Code,1) ICAO-TI,2) ADR,3) RID 4) und ADN5) übernommen. Diese Vorschriften enthalten zunehmend Verfahren zur Prüfung, Konformitätsbewertung und Zulassung von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen, die ab 2009 und in den folgenden Jahren in das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind.
- - Das RID hat durch das Inkrafttreten des neuen COTIF6) eine neue rechtliche Grundlage erhalten und ist nun Teil eines eigenständigen völkerrechtlichen Übereinkommens.
- - Für den Bereich der europäischen Binnenwasserstraßen wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN ECE) das ADN-Übereinkommen geschaffen das ADN-Übereinkommen ist nach der Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland am 29. Februar 2008 in Kraft getreten. Zusammen mit der Verordnung in der Anlage ist das ADN daher ab März 2009 von den Vertragsstaaten anzuwenden.
In der Europäischen Union sind die bestehenden Rahmenrichtlinien 94/55/EG für den Gefahrguttransport auf der Straße und 96/49/EG für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene um eine Regelung für die Binnenschifffahrt unter Einbeziehung der technischen Vorschriften des ADN ergänzt und zu einer Rahmenrichtlinie für die drei Verkehrsträger des Landtransports zusammengefasst worden (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. EG (Nr. ) L 260, S. 13). Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2009 in nationales Recht umgesetzt werden und ist für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene ab 1. Juli 2009, mit Binnenschiffen ab 1. Juli 2011 anzuwenden.
Des weiteren sind bedingt durch den europäischen Binnenmarkt Regelungen zum Inverkehrbringen und zur Konformitätsbewertung von Gefahrgutumschließungen sowie zu deren gegenseitiger Anerkennung zu treffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder in einem Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in Verkehr gebracht und zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen sind.
Außerdem haben sich bei der Anwendung des Gesetzes im nationalen Bereich zu einzelnen Bestimmungen Erkenntnisse ergeben, die eine punktuelle Fortentwicklung dieser Bestimmungen des Gesetzes angezeigt erscheinen lassen.
Durch das Gesetz werden keine neuen Verwaltungsstrukturen für Bund, Länder und Gemeinden geschaffen. Einzelne Änderungen können infolge der Umsetzung des Gesetzes anfangs zu geringem verwaltungstechnischem Aufwand führen, der im Rahmen der üblichen Maßnahmen nach einer Änderung bestehenden Rechts liegt und sich nicht beziffern lässt.
Mittelfristig können durch die neu vorgesehenen Möglichkeiten im Zusammenhang mit den Verfahren für das Inverkehrbringen und die Konformitätsbewertung in begrenztem Umfang behördliche Tätigkeiten entfallen oder reduziert werden, so dass damit zumindest eine Kostenneutralität mit Tendenz zu geringen Kostensenkungen bei Bund, Ländern und Gemeinden unterstellt werden kann. Für die betroffene Wirtschaft können diese Maßnahmen mittelfristig zu Kostensenkungen infolge vereinfachter Verfahren und erleichterter Verwendung von Gefahrgutumschließungen im gesamteuropäischen Raum führen. Insofern schließt das Gesetz Elemente der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ein.
Der Bund hat zur gesetzlichen Regelung der Beförderung gefährlicher Güter die Gesetzgebungskompetenz:
Die ausschließliche gemäß Artikel 73 Nr. 6 und 6a des Grundgesetzes für die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr, die konkurrierende gemäß Artikel 74 Nr. 21 bis 23 für die Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt, für den Straßenverkehr und die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, da Regelungen nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 des Grundgesetzes nicht getroffen werden.
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden keine neuen Kosten. Es entstehen auch keine neuen Bürokratiekosten, da das Gesetz keine neuen oder geänderten Informationspflichten festlegt. Der Nationale Normenkontrollrat hat den Gesetzentwurf geprüft und in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass keine Einwände dagegen bestehen.
Das Gesetz enthält keine Aufgaben, die durch private Stellen oder im Rahmen der Selbstregulierung erfüllt werden können. Es bildet die rechtliche Grundlage zur Umsetzung völkerrechtlich und gemeinschaftsrechtlich verbindlicher Vorgaben in deutsches Recht. Das Gesetz kann nicht befristet werden, da die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter unbefristet geregelt und gewährleistet werden muss.
Das Gesetz berührt die Vorgaben von E-Government nicht.
Das Gesetz dient der Umsetzung von Vorgaben der EG und ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Das Gesetz hat nach den Grundsätzen des Gender Mainstreaming keine Auswirkungen auf die Gleichstellung.
Eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die Vorgaben für die Änderungen sich weitestgehend aus internationalen Übereinkommen und deren Übernahme in das Gemeinschaftsrecht ergeben.
II. Im Einzelnen:
Zu Artikel 1 Nr. 1:
Zu Buchstabe a:
Der Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 Satz 1 wird ergänzt, um das Herstellen, Einführen und das Inverkehrbringen der Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter eindeutig erfassen und regeln zu können. Damit wird berücksichtigt, dass in den internationalen Regelwerken (siehe oben) nicht nur deren Verwendung geregelt ist, sondern auch Anforderungen enthalten sind, welche die Herstellung betreffen. Für bestimmte Arten sind zudem im Recht der Europäischen Union gefahrgutspezifische Regelungen für das Einführen und Inverkehrbringen enthalten, siehe ortsbewegliche Druckgeräte. Die Ergänzung des Geltungsbereiches soll es weiterhin ermöglichen, alle aus dem internationalen oder europäischen Recht kommenden Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter und an die dabei verwendeten Umschließungen, Beförderungsmittel und Fahrzeuge auf der Basis einer übergreifenden Rechtsgrundlage in deutsches Recht umsetzen zu können.
Dies berücksichtigt, dass
- - die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 218, S. 30) und
- - der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates für den Bereich der ortsbeweglichen Druckgeräte in einer Neufassung der Richtlinie 1999/36/EG sektorspezifisch festgelegt und ausgefüllt werden soll. Die Europäische Kommission will ihren Vorschlag für die Neufassung dieser Richtlinie Anfang 2009 vorlegen.
Insbesondere betrifft dies die bereits erfolgte unveränderte Übernahme der Bestimmungen für die Anerkennung von Prüfstellen und für die Konformitätsbewertung aus den Regelwerken ADR/RID/ADN in die Anhänge I.1, II.1 und III.1 der Richtlinie 2008/68/EG und die sektorspezifische Ausfüllung des Rahmens für die Marktaufsicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Wahrnehmung der daraus resultierenden Aufgaben fällt nach dem Grundgesetz für die Verkehrsträger Eisenbahn und Binnenschifffahrt in den Aufgabenbereich des Bundes und für den Verkehrsträger Straße in den Aufgabenbereich der Länder.
Daher muss im GGBefG die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung dieser absehbaren Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht in auf das GGBefG gestützten Rechtsverordnungen geschaffen werden.
Zu Buchstabe b:
Der geänderte Text führt zur Klarstellung, dass sich die Abgrenzung des Geltungsbereichs des GGBefG in Bezug auf die Nichtanwendung in Betrieben nicht nur jeweils auf einen einzelnen Betrieb bezieht, sondern auch mehrere miteinander verbundener Betriebsgelände einbeziehen kann, die durch geeignete Einrichtungen wie Tore, Schranken, Zäune vom öffentlichen Verkehrsraum getrennt sind, z.B. Industrieparks.
Zu Artikel 1 Nr. 2:
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1.
Zu Artikel 1 Nr. 3:
Die Ergänzungen in § 3 Abs. 1 dienen der Präzisierung der Ermächtigung des BMVBS zum Erlass von Rechtsverordnungen.
Zu Buchstaben a) und b):
Neben das herkömmliche Verfahren der Bauartprüfung und -zulassung von Verpackungen treten zunehmend die alternativen Verfahren der Konformitätsbewertung und damit verbundener Konformitätskennzeichnung für den europäischen Binnenmarkt. Dies war bislang im GGBefG nicht eindeutig erfasst. Buchstaben a und b schaffen die erforderliche Grundlage für angemessene Festlegungen in den Gefahrgutverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2.
Zu Buchstabe c):
Die neuen Verfahren der Konformitätsbewertung werden im internationalen Gefahrgutrecht durch Prüfstellen ("Inspection Bodies") und im europäischen Recht durch Benannte Stellen ("Notified Bodies") und Zugelassene Stellen ("Approved Bodies") wahrgenommen.
Daher muss im GGBefG die Ermächtigung ergänzt werden, die Vorgaben, Verfahren und Aufgaben dieser Stellen zur Umsetzung und Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland in den auf das GGBefG gestützten Gefahrgutverordnungen regeln zu können.
Zudem fehlt bislang im GGBefG eine Klausel, die eine Regelung der Anerkennung von Bescheiden über die Zulassung und die Prüfung ermöglicht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in Drittstaaten ausgestellt sind. Buchstabe c schafft die erforderliche Grundlage für angemessene Festlegungen in den Gefahrgutverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2.
Zu Artikel 1 Nr. 4:
Zu Buchstabe a):
Durch Umstrukturierungen von obersten Bundesbehörden oder Verschiebungen von Aufgaben zwischen diesen wird es erforderlich, zusätzliche Bundesbehörden in § 5 Abs. 5 aufzunehmen um ihnen im Rahmen der auf das GGBefG gestützten Gefahrgutverordnungen die sachlich und fachlich geeigneten Aufgaben zuweisen zu können. Das betrifft z.B. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der Kontrollen gefährlicher Güter im Straßenverkehr und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bereich der Zulassung gentechnisch veränderter Mikro-Organismen und Organismen. Die konkrete Aufgabenzuweisung erfolgt in der jeweiligen Rechtsverordnung, soweit die Aufgaben in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
Zu Buchstabe b):
Die Verordnungsermächtigung gemäß § 5 Absatz 5 soll auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übertragen werden. Damit kann die Übertragung von Befugnissen zum Vollzug des Gesetzes im Bereich der Streitkräfte, des Bundesnachrichtendienstes und der Bundespolizei in der geltenden Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der in Vorbereitung befindlichen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) beibehalten werden. Eine eigenständige Regierungsverordnung, die lediglich der Übertragung der Vollzugsbefugnisse im hoheitlichen Bereich des Bundes dient, wird dadurch vermieden. Dies dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
Zu Artikel 1 Nr. 5:
In § 8 Abs. 1 fehlt bislang die Ermächtigung der Kontrollbehörden, die Weiterfahrt eines Gefahrguttransportes ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung untersagen zu können. Der neue Satz 2 schafft diese Möglichkeit, der Wortlaut entspricht § 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG).
Zu Artikel 1 Nr. 6:
Zu Buchstabe a):
Infolge der Änderungen im Geltungsbereich des Gesetzes in § 1 und der Ermächtigungen in § 3 ist es erforderlich, § 9 in Bezug auf die Überwachung der hinzukommenden Bestimmungen zu ergänzen, damit Kontrollen auf Einhaltung des geltenden Rechts umfassend möglich bleiben und keine Lücken durch eine unzureichende Rechtsgrundlage mit damit verbundenen Sicherheitsrisiken entstehen.
Absatz 3a soll die behördliche Überprüfung der von Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 konformitätsbewerteten Umschließungsarten im Sinne der Überwachung nach dem Neuen Konzept ("New Approach") gemäß dem im Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Rahmen regeln. Da in diesen Fällen die behördliche Prüfung und Zulassung vor dem Inverkehrbringen zugunsten überwiegend privatrechtlicher Prüfstellen ("Inspection Bodies") entfällt sollen stichprobenartig von staatlicher Seite Überwachungsmaßnahmen im Sinne des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebenen Rahmens durchgeführt werden, wie dieser in der vorgesehenen Neufassung der Richtlinie 1999/36/EG sektorspezifisch für ortsbewegliche Druckgeräte gemeinschaftsweit ausgefüllt werden soll.
Die Maßnahmen werden überwiegend in Unternehmen und Betrieben durchzuführen sein, in denen die Umschließungen hergestellt, in Verkehr gebracht, betrieben oder verwendet werden.
Absatz 3b soll es den Stellen ermöglichen, Hersteller, Einführer, Eigentümer, Betreiber und Verwender von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen insoweit zu überwachen als sie deren Konformität bewertet haben. Die Durchführung solcher Maßnahmen ist eine wesentliche Voraussetzung für die staatliche Anerkennung der Stellen.
Absatz 3c soll es den Prüfstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 ermöglichen, die Herstellung und Prüfung von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen zu ermöglichen, deren Konformität sie selbst bewertet haben; darüber hinaus soll es den Stellen ermöglicht werden die Anwendung der von ihnen anerkannten Qualitätssicherungsprogramme und die ordnungsgemäße Arbeit der von ihnen anerkannten Prüfstellen bei Herstellern oder Betreibern zu überprüfen. Die Durchführung solcher Maßnahmen ist eine wesentliche Voraussetzung für die staatliche Anerkennung der Stellen.
Zur materiellen Regelung der Maßnahmen im gebotenen Umfang soll das BMVBS in Absatz 3d ermächtigt werden, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen.
Durch die Bestimmungen der Absätze 3b bis 3c wird eine klare Rechtsgrundlage für die
Überwachungsmaßnahmen der Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 geschaffen, die mit einer vertragsrechtlichen Festlegung der Beteiligten allein nicht erreicht werden kann.
Die Rechtsverordnungen nach Absatz 3d bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, da Zuständigkeiten und Vollzugsaufgaben der Länder im Bereich Straßenverkehr, in Unternehmen und einzelner der neu hinzukommenden Maßnahmen der Überwachung berührt sind.
Zu Buchstabe b):
Die Bestimmung, wer für bestimmte Handlungen bei der Beförderung gefährlicher Güter verantwortlich ist, wird aus den bisherigen Aufzählungen in § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 zusammengefasst und um die Verantwortlichkeit für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen ergänzt.
Zu Artikel 1 Nr. 7:
Zu Buchstabe a:
Die internationalen Regelwerke und insbesondere die Richtlinie 2008/68/EG sehen Bestimmungen für die Amtshilfe der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen vor, die entweder durch deutsche Unternehmen in einem anderen (Mitglied-)Staat oder durch Unternehmen aus anderen (Mitglied-) Staaten in Deutschland begangen wurden (z.B. Abschnitt 1.8.2 ADR/RID/ADN sowie der Anhänge I.1, II.1 und III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sowie Richtlinie 1999/36/EG). § 9a Abs. 5 sieht dazu bisher nur eine Festlegung der zuständigen Stelle für die Weiterleitung von Amtshilfeersuchen im Straßenverkehr vor.
Diese ist um eine Regelung für den Eisenbahnverkehr und den Binnenschiffsverkehr zu ergänzen. Für den Eisenbahnverkehr wird das Eisenbahn-Bundesamt und für den Binnenschiffsverkehr das BMVBS bestimmt.
Zu Buchstaben b und c:
Enthalten die redaktionell aus der Ergänzung in Absatz 5 folgenden Änderungen.
Zu Artikel 1 Nr. 8:
Zu Buchstabe a:
Im Hinblick auf die in § 11 vorgesehene neue Strafvorschrift müssen die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten in § 10 neu gegliedert werden.
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 eingefügten Ergänzungen sind zu berücksichtigen, damit es nicht zu einer Überschneidung des neuen § 11 zum bestehenden Straftatbestand in § 328 des Strafgesetzbuches (StGB) kommt. Nummer 1 Buchstabe a enthält die Ordnungswidrigkeiten, die Grundlage für den neuen § 11 bilden sollen.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Redaktionelle Folgeänderung aus Doppelbuchstabe aa.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Um Verstöße gegen die neu in § 8 Abs. 1 aufgenommene Möglichkeit der Untersagung der Weiterfahrt im Falle einer nicht hinterlegten Sicherheitsleistung als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können, werden § 8 Abs. 1 und 2 in Nummer 2 aufgenommen.
Zu Buchstabe b):
Redaktionelle Folgeänderung aus Buchstabe a.
Zu Buchstabe c:
Enthält die Folgeänderung aus der Änderung in § 9a Abs. 5.
Zu Buchstabe d:
Redaktionelle Folgeänderung mit gleichzeitiger Aktualisierung des Zitats des betroffenen Gesetzes.
Zu Artikel 1 Nr. 9:
Verstöße gegen sicherheitsrelevante Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, die vorsätzlich begangen und beharrlich wiederholt werden und zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder von fremden Tieren oder Sachen von bedeutendem Wert führen, stellen eine hohe Sicherheitsgefährdung dar. Daher finden sich in § 328 des Strafgesetzbuches (StGB) strafrechtliche Regelungen zur Ahndung solcher Vorgehensweisen.
§ 328 deckt jedoch derart schwerwiegende Verstöße gegen die Regelungen zum Inverkehrbringen, z.B. von ortsbeweglichen Druckgeräten ohne Konformitätsbewertung, mit unzutreffend aufgebrachtem Konformitätskennzeichen oder ohne Prüfungen, nicht ab.
Daher soll mit dem neuen § 11 ein Straftatbestand geschaffen werden, der ein angemessenes Vorgehen gegen derart schwerwiegende Verstöße ermöglicht. Der Wortlaut lehnt sich an § 328 StGB an und entspricht dem Wortlaut des § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG).
Der Begriff "beharrlich" wird auch an anderer Stelle im StGB verwendet (§ 56f Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3; § 67g Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 70b Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 184d) und als wiederholtes Handeln oder andauerndes Verhalten interpretiert. Beharrlichkeit ist nicht bereits bei bloßer Wiederholung gegeben. Vielmehr bezeichnet der Begriff eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot, wodurch zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert wird. Eine wiederholte Begehung ist immer Voraussetzung, aber für sich allein nicht hinreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass aus Missachtung des gesetzlichen Verbots oder aus Gleichgültigkeit mit dem Willen gehandelt wird, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten. Die Beharrlichkeit ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen. Von Bedeutung ist hierbei auch der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Handlungen und deren innerer Zusammenhang.
Zu Artikel 1 Nr. 10:
Zu Buchstabe a):
Zu Doppelbuchstabe aa:
In Doppelbuchstabe aa wird die Möglichkeit eröffnet, in Rechtsverordnungen für Gebühren nach § 12 Abs. 3 nicht nur feste Sätze und Rahmensätze festlegen zu können, sondern auch Gebühren nach Zeitaufwand oder dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.
Damit werden flexiblere Regelungen für angemessene Gebühren ermöglicht.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Gebühren für behördliche Maßnahmen sollen sich an den entstehenden Kosten der Tätigkeit ausrichten. Für die Bauartprüfung, Zulassung oder Anerkennung von Mustern von Versandstücken mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1000 kg für radioaktive Stoffe der Klasse 7 deckt die Gebühr gemäß der bisherigen Obergrenze in Absatz 2 den tatsächlichen Aufwand für die Prüfungen, Zulassungen oder Anerkennungen solcher Behälter nicht mehr ab.
Eine wesentliche Ursache liegt in den aufwendigen Behälterkonstruktionen sowie komplexen radioaktiven Inventarien, die in Verbindung mit den gestiegenen sicherheitstechnischen Anforderungen und dem weiterentwickelten Stand von Wissenschaft und Technik sehr umfangreiche und technisch wie fachlich anspruchsvolle Prüf- und Zulassungstätigkeiten erfordern.
Zudem hat sich der Einsatz der Prüf- und Messtechnik seit der getroffenen Festlegung der Obergrenze der Gebühren in § 12 Abs. 2 des Gesetzes erheblich ausgeweitet, verbessert und verteuert. Zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen der Internationalen Atomenergie Behörde (IAEA) sind seitdem ins Regelwerk eingeflossen, die einen qualitativen und quantitativen Mehrbedarf für die behördliche Tätigkeit bei Prüfung, Zulassung und Anerkennung solcher Behälter zur Folge haben.
Aufgrund des erheblich gestiegenen Aufwandes soll für diese wenigen Fälle (ca. 2 bis 3 pro Jahr) die Obergrenze entfallen, so dass die zuständigen Behörden künftig nach ihrer Kostenverordnung/Dienstanweisung für Kosten anhand der darin festgelegten Sätze Gebühren entsprechend dem tatsächlich entstandenen Aufwand abrechnen können.
Zu Buchstabe b):
In Absatz 3 wird zur Berücksichtigung der Ergänzungen in § 9 Abs. 3a bis 3c die Überwachung einbezogen. Da es sich um staatliche Aufgaben handelt, auch wenn sie teilweise durch staatlich anerkannte Stellen ausgeführt werden, sollen dafür angemessene Gebühren festgelegt werden können.
Zu Artikel 2:
Aufgrund der umfangreichen Änderungen soll das BMVBS ermächtigt werden, eine Neufassung des GGBefG nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 3:
Artikel 3 legt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes für den 1. Januar 2010 fest.
- 1) Internationale Maritime Dangerous Goods Code - IMDG Code;
- 2) Technische Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde - ICAO-TI;
- 3) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR;
- 4) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter - RID;
- 5) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen - ADN;
- 6) Übereinkommen über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern - COTIF.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (2. GGBefGÄndG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder abgeschafft. Es schafft aber die Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen, die mittelfristig zu einem Abbau von Bürokratiekosten der Wirtschaft führen können.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |