A. Problem und Ziel
- § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens, des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der guten fachlichen Praxis des Düngens sicherzustellen.
- Nach der derzeitigen Rechtslage sind die Überwachungsmöglichkeiten nicht zufriedenstellend. Es ist eine bundeseinheitliche Regelung notwendig, um die Überwachung der Anwendung und Abgabe von Wirtschaftsdüngern zu verbessern.
- Diese soll durch die Länder ergänzt werden können, wozu mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes die Möglichkeit eröffnet ist.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Für die Länder entstehen zusätzliche Vollzugskosten. Diese sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu quantifizieren, da sie im Wesentlichen von der Zahl der Meldungen und Mitteilungen nach §§ 4, 5 abhängen werden.
E. Sonstige Kosten
- Für die betroffenen Unternehmen, insbesondere mittelständische Unternehmen, entstehen zusätzliche Kosten, da mit der Verordnung Aufzeichnungs- und Meldepflichten geschaffen werden. Sonstige Kosten, die nicht Bürokratiekosten aus Informationspflichten sind, entstehen als einmalige Kosten durch die Vorbereitung von Betriebsabläufen, die zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflichten erforderlich sind. Aufgrund der Beschränkung des Umfangs der Aufzeichnungen auf das Notwendigste wird jedoch von geringfügigen zusätzlichen Kosten für die Betriebe ausgegangen. Die insgesamt entstehenden Kosten lassen sich nicht beziffern, da die Zahl der betroffenen Transporte von Wirtschaftsdünger nicht bekannt ist.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden drei Informationspflichten für Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern oder übernehmen, u. a. gewerbliche Tierhaltungen, landwirtschaftliche Betriebe, Biogasanlagen, Lohnunternehmer und Importeure eingeführt. Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit der zu erwartenden Mehrkosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen, da die Zahl der Transporte von Wirtschaftsdünger nicht bekannt ist.
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
Der Bundesrat hat in seiner 868. Sitzung am 26. März 2010 beschlossen, die beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
Anlage
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
Vom ... 20101
Auf Grund des § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Verordnung gilt
- 1. für das Inverkehrbringen, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten im Inland sowie
- 2. für das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten.
- Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe,
- 1. soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind,
- a) innerhalb eines Betriebes,
- b) zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten vorgenommen werden,
- 2. soweit die Stoffe von Betrieben in Verkehr gebracht, befördert oder übernommen werden, die der Düngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe
- a) nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet sind und
- b) die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreiten,
- 3. soweit die von einem Betrieb mit diesen Stoffen insgesamt in Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet oder
- 4. soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.
- 1. soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind,
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Abgeber: natürliche oder juristische Person, die einen in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoff an andere abgibt;
- 2. Beförderer: natürliche oder juristische Person, die einen in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoff für sich selbst oder für andere transportiert oder befördert;
- 3. Empfänger: natürliche oder juristische Person, die einen in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoff von anderen übernimmt.
- Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt auch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.
§ 3 Aufzeichnungspflicht
- (1) Abgeber, Beförderer sowie der Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen Folgendes angegeben werden muss:
- 1. Name und Anschrift des Abgebers,
- 2. Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme,
- 3. Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes,
- 4. Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm,
- 5. Name und Anschrift des Beförderers,
- 6. Name und Anschrift des Empfängers.
Ergeben sich die in Satz 1 genannten Angaben ohne Weiteres aus den geschäftlichen Unterlagen, müssen keine gesonderten Aufzeichnungen erstellt werden. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für den Beförderer, der ausschließlich im Auftrag eines anderen befördert.
- (2) Wer Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erstellen hat, hat diese für drei Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 4 Meldepflicht
- Werden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land verbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der für seinen Betriebssitz zuständigen Behörde unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Name und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden.
§ 5 Mitteilungspflicht
- Wer Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat dies der für seinen Sitz zuständigen Behörde einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, der Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke der Düngung ins Inland verbringt. Abgeber, die über keinen inländischen Sitz verfügen, haben diese Tätigkeit der zuständigen Behörde des Landes mitzuteilen, in dem sie zum ersten Mal abgeben.
§ 6 Ergänzende Landesregelungen
- Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens, des Beförderns und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, zu treffen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt,
- 4. entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 5. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 8 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am ... [Einsetzen: 1. Tag des auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2010
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 ist am 6. Februar 2009 in Kraft getreten. § 4 des Düngegesetzes ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens, des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der guten fachlichen Praxis des Düngens sicherzustellen.
Die Konferenz der Amtschefs der Agrarministerkonferenz (ACK) hat mit Beschluss vom 17. Januar 2008 das BMELV gebeten, eine Rechtsverordnung zur Verbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln zeitnah umzusetzen.
Bundeseinheitliche Regelungen sind notwendig, um die Überwachung der Anwendung und Abgabe von Wirtschaftsdüngern zu verbessern. Die Überwachungsmöglichkeiten nach der derzeitigen Rechtslage sind nicht zufriedenstellend.
Der vorliegende Verordnungsentwurf ermöglicht u. a. die Erfassung der Abgabe von Gülle durch flächenlose Betriebe, um deren sachgerechte Verwertung im aufnehmenden Betrieb überwachen zu können. Zudem wird die Grundlage geschaffen, den Verbleib eingeführter Düngemittel kontrollieren zu können.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Für die Länder entstehen zusätzliche Vollzugskosten. Diese sind nicht zu quantifizieren, da sie im Wesentlichen von der Zahl der Meldungen und Mitteilungen nach §§ 4, 5 abhängen werden.
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
Für die betroffenen Unternehmen, insbesondere mittelständische Unternehmen, entstehen in Einzelfällen zusätzliche Kosten, da mit der Verordnung Aufzeichnungs- und Meldepflichten geschaffen werden. Sonstige Kosten, die nicht Bürokratiekosten aus Informationspflichten sind, entstehen als einmalige Kosten durch die Vorbereitung von Betriebsabläufen, die zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflichten erforderlich sind. Die Gesamtkosten lassen sich nicht beziffern, da die Zahl der betroffenen Transporte von Wirtschaftsdünger nicht bekannt ist. Aufgrund der Beschränkung des Umfangs der Aufzeichnungen auf das Notwendigste wird jedoch von geringfügigen zusätzlichen Kosten für die Betriebe ausgegangen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Für die Länder entstehen zusätzliche Bürokratiekosten der Verwaltung. Diese sind nicht zu quantifizieren, da sie im Wesentlichen von der Zahl der Meldungen und Mitteilungen nach §§ 4, 5 abhängen werden.
Es werden drei Informationspflichten (Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten) für Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern oder übernehmen, u. a. gewerbliche Tierhaltungen, landwirtschaftliche Betriebe, Biogasanlagen, Lohnunternehmer und Importeure eingeführt. Mit § 3 wird eine Aufzeichnungspflicht für Abgeber, Beförderer und Empfänger von Wirtschaftsdüngern eingeführt. Soweit die geforderten Angaben aus geschäftlichen Unterlagen, die zu anderen Zwecken erstellt werden, bereits ersichtlich sind, müssen keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden. Hierdurch wird unnötiger bürokratischer Aufwand für die Betriebe vermieden. Mit § 4 wird eine Meldepflicht für Empfänger von Wirtschaftsdüngern eingeführt, die diese von außerhalb des Landes erhalten. Mit § 5 wird eine einmalige Mitteilungspflicht für das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern eingeführt. Die Mitteilungspflicht gilt für inländische und ausländische Inverkehrbringer und zielt auf die Erfassung von Nährstoffströmen zwischen Ländern und auf Importe ab.
Aussagen hinsichtlich der Häufigkeit der zu erwartenden Mehrkosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen, da die Zahl der Transporte von Wirtschaftsdünger nicht bekannt ist.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Geltungsbereich
Erfasst werden Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern oder übernehmen, u. a. gewerbliche Tierhaltungen, landwirtschaftliche Betriebe, Biogasanlagen, Lohnunternehmer und Importeure.
Zu den Wirtschaftsdüngern gehören auch Gärreste, die unter die Begriffsbestimmung des § 2 Nummer 2 des Düngegesetzes fallen.
Durch die Einbeziehung von Stoffen, die aus Wirtschaftsdünger hergestellt wurden oder diesen enthalten, werden Umgehungssachverhalte ausgeschlossen.
Durch die vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten (§§ 3 bis 5) wird unnötiger bürokratischer Mehraufwand verhindert. Wer nur in geringem Umfang die betroffenen Stoffe in Verkehr bringt, befördert oder aufnimmt, wird von der Verordnung nicht erfasst. Die Grenze von 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr wurde in Anlehnung an § 6 Absatz 9 Satz 2 der Düngemittelverordnung gewählt. Betriebsinhaber mit mehreren Betrieben innerhalb eines begrenzten Umkreises müssen grundsätzlich keine Aufzeichnungen über das Inverkehrbringen führen. Ebenso werden Betriebe, die zwar der Düngeverordnung unterliegen, von den Aufzeichnungspflichten ausgenommen, solange sie nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet sind und die insgesamt im Betrieb angefallene und aufgenommene Menge Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft 500 kg Stickstoff im Jahr nicht übersteigt. Die Bagatellgrenze von 50 kg stellt sicher, dass das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern in "kleinen" Verpackungen (z.B. in Bau- und Gartenmärkten) nicht aufzeichnungspflichtig ist.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
Die Definitionen dienen der Rechtsklarheit.
Zu § 3 Aufzeichnungspflicht
§ 3 regelt die von Abgebern, Beförderern sowie den Empfängern von Wirtschaftsdüngern zu erstellenden Aufzeichnungen und dient der Überwachung der Einhaltung der guten fachlichen Praxis. Die Aufzeichnungen sind erforderlich, um Nährstoffströme nachvollziehen zu können.
Soweit die geforderten Angaben aus geschäftlichen Unterlagen, die zu anderen Zwecken erstellt werden, bereits ersichtlich sind, müssen keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden. Hierdurch wird unnötiger bürokratischer Aufwand für die Betriebe vermieden. Das Ausstellen von Geschäftspapieren (Lieferscheinen etc.) gehört zu den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs und nach § 6 Absatz 3 der Düngemittelverordnung muss nicht verpackten Düngemitteln im Rahmen der Kennzeichnung die Kopie einer Rechnung, eines Lieferscheins oder eines Warenbegleitpapiers beigefügt sein. Damit dürften gesonderte zusätzliche Aufzeichnungen, insbesondere auch bei Empfängern von Wirtschaftsdüngern, in der Regel nicht erforderlich sein.
Die Aufbewahrungsfrist von drei Jahren für die Aufzeichnungen orientiert sich an der Verjährungsfrist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Diese Frist reicht für die Verfolgung der in der Verordnung vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten aus.
Zu § 4 Meldepflicht
Durch die Meldepflicht für Empfänger, die Wirtschaftsdünger erhalten, erfahren die zuständigen Stellen, welche Betriebe Nährstoffe von außerhalb des Landes zuführen; das Inverkehrbringen innerhalb eines Landes wird durch die Aufzeichnungspflicht des § 3 hinreichend kontrollierbar. Die Meldepflicht gilt sowohl bei Einfuhren aus einem anderen Staat als auch bei Verbringung zwischen zwei Ländern.
Zu § 5 Mitteilungspflicht
Die einmalige Mitteilungspflicht gilt für das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern nach dem Inkrafttreten der Verordnung. Die Mitteilungspflicht gilt für inländische und ausländische Inverkehrbringer und zielt auf die Erfassung von Nährstoffströmen zwischen Ländern und auf Importe ab. Durch die Mitteilung erhalten die zuständigen Stellen Kenntnis davon, welche Betriebe Wirtschaftsdünger in Verkehr bringen oder übernehmen und können dies bei der Erstellung der Überwachungspläne berücksichtigen.
Zu § 6 Ergänzende Landesregelungen
Die Befugnisübertragung für die Landesregierungen ermöglicht den Ländern den Erlass weitergehender Regelungen, insbesondere weiterer Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten, um ggf. spezifischen regionalen Gegebenheiten Rechnung zur Überwachung der Nährstoffströme tragen zu können.
Zu § 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 legt die Ordnungswidrigkeiten fest.
Zu § 8 Inkrafttreten
§ 8 regelt das Inkrafttreten.
- 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.