Der Deutsche Bundestag hat in seiner 133. Sitzung am 13. Dezember 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/7508 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) - Drucksachen 016/4027, 016/4038 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Dienstherrnfähigkeit
- Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
- § 3 Beamtenverhältnis
- § 4 Arten des Beamtenverhältnisses
- § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
- § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
- § 8 Ernennung
- § 9 Kriterien der Ernennung
- § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
- § 11 Nichtigkeit der Ernennung
- § 12 Rücknahme der Ernennung
- Abschnitt 3 Abordnung und Versetzung von einem Land zu einem anderen Land oder zum Bund
- § 13 Grundsatz
- § 14 Abordnung
- § 15 Versetzung
- Abschnitt 4 Umbildung von Körperschaften
- § 16 Umbildung einer Körperschaft
- § 17 Rechtsfolgen der Umbildung
- § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
- § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- Abschnitt 5 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
- § 20 Zuweisung
- Abschnitt 6 Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 21 Beendigungsgründe
- § 22 Entlassung kraft Gesetzes
- § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
- § 24 Verlust der Beamtenrechte
- § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- § 26 Dienstunfähigkeit
- § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
- § 28 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe
- § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
- § 30 Einstweiliger Ruhestand
- § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
- § 32 Wartezeit
- Abschnitt 7 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 33 Grundpflichten
- § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
- § 35 Weisungsgebundenheit
- § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
- § 37 Verschwiegenheitspflicht
- § 38 Diensteid
- § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
- § 40 Nebentätigkeit
- § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- § 43 Teilzeitbeschäftigung
- § 44 Erholungsurlaub
- § 45 Fürsorge
- § 46 Mutterschutz und Elternzeit
- § 47 Nichterfüllung von Pflichten
- § 48 Pflicht zum Schadensersatz
- § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
- § 50 Personalakte
- § 51 Personalvertretung
- § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
- § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
- Abschnitt 8 Rechtsweg
- § 54 Verwaltungsrechtsweg
- Abschnitt 9 Spannungs- und Verteidigungsfall
- § 55 Anwendungsbereich
- § 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall
- § 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
- § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
- § 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
- Abschnitt 10 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
- § 60 Verwendungen im Ausland
- Abschnitt 11 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
- § 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- Abschnitt 12 Schlussvorschriften
- § 62 Folgeänderungen
- § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
- 2. § 4 wird wie folgt gefasst:"
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
- (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
- (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
- (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amts mit leitender Funktion.
- (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2."
- 3. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter "hoheitliche Aufgaben" durch die Angabe "Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2" ersetzt.
- 4. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Eingangssatz wird nach dem Wort "wenn" das Wort "sie" gestrichen.
- bb) In Nummer 1 wird vor dem Wort "nicht" das Wort "sie" eingefügt.
- cc) In Nummer 2 wird vor dem Wort "von" das Wort "sie" eingefügt.
- dd) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach den Wörtern "erfolgen durfte" die Angabe "und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "bestätigt" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und das Wort "Das" durch das Wort "das" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "zugelassen war" durch die Wörter "nachträglich zugelassen wird" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:"
Abschnitt 3
Abordnung und Versetzung von einem Land zu einem anderen Land oder zum Bund". - 6. § 13 wird wie folgt gefasst:"
§ 13 Grundsatz
- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei Abordnung oder Versetzung von einem Land zu einem anderen Land oder zum Bund."
- 7. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:"
Abschnitt 4
Umbildung von Körperschaften". - 8. § 20 wird gestrichen.
- 9. Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
- 10. Die §§ 21 bis 55 werden die §§ 20 bis 54.
- 11. Im bisherigen § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "ohne Dienstherrneigenschaft" die Wörter "oder bei einer öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaft" eingefügt.
- 12. Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
- 13. Der bisherige § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "oder mit Beendigung der vorübergehend wahrgenommenen Aufgaben" werden gestrichen.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- 14. Der bisherige § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 27 Abs. 2" durch die Angabe "§ 26 Abs. 2" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 27 Abs. 2" durch die Angabe "§ 26 Abs. 2" ersetzt.
- 15. Im bisherigen § 29 Abs. 3 werden die Angabe "§ 27 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 26 Abs. 1 Satz 3" und die Angabe "§ 28" durch die Angabe "§ 27" ersetzt.
- 16. Der bisherige § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten."
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 30 Abs. 2 und 6" durch die Angabe "§ 29 Abs. 2 und 6" ersetzt.
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 17. Der bisherige § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam werden, können durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend."
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 18. Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
- 19. Der bisherige § 39 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- 20. Der bisherige § 41 wird wie folgt geändert:
"Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen."
- 21. Der bisherige § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten."
- 22. Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
- 23. § 56 wird gestrichen.
- 24. Die §§ 57 bis 62 werden die §§ 55 bis 60.
- 25. Abschnitt 8 wird Abschnitt 9.
- 26. Im bisherigen § 57 wird die Angabe "§§ 58 bis 61" durch die Angabe "§§ 56 bis 59" ersetzt.
- 27. Abschnitt 9 wird Abschnitt 10.
- 28. Im bisherigen § 62 Abs. 2 wird die Angabe "§§ 26 und 27" durch die Angabe "§§ 25 und 26" ersetzt.
- 29. Nach dem neuen § 60 wird folgender Abschnitt 11 eingefügt:"
Abschnitt 11
"
Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal§ 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden."
- 30. Abschnitt 10 wird Abschnitt 12.
- 31. § 63 wird § 62 und wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "oder § 21 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Angabe "oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
- bb) In Nummer 4 wird die Angabe "oder § 21 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
- b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 21 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
- c) In Absatz 5 wird die Angabe "oder § 21 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Angabe "oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
- d) In Absatz 6 wird die Angabe "und § 21 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Angabe "und § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
- e) In Absatz 7 wird die Angabe "oder nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Angabe " oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
- f) Absatz 8 wird gestrichen.
- g) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8 und 9.
- h) Der bisherige Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
2. § 76 wird wie folgt gefasst:
§ 76 Altersgrenzen
- (1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).
- (2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist."
- bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- i) Absatz 11 wird Absatz 10 und die Angabe "§ 37 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes" wird durch die Angabe "§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
- j) Der Absatz 12 wird Absatz 11 und die Angabe " § 55 des Beamtenstatusgesetzes" wird durch die Angabe " § 54 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
- k) Absatz 13 wird Absatz 12.
- l) Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt gefasst:
"(13) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:
- 1. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen."
- bb) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
- aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend.""
- a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe "§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe "§ 9 Abs. 8 Satz 4" ersetzt.
- 3. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Angabe "§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe "§ 9 Abs. 8 Satz 4" und die Angabe "§ 9 Abs. 11 Satz 2" durch die Angabe "§ 9 Abs. 11" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "und dessen Anstellung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert wird" gestrichen und die Angabe "§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6" durch die Angabe "§ 9 Abs. 8 Satz 4" ersetzt.
- 4. § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden."
- 5. Dem § 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Absatz 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.""
- 1. § 9 wird wie folgt geändert:
- m) Nach dem neuen Absatz 13 wird folgender Absatz 14 eingefügt:
"(14) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 98 die folgende Angabe angefügt:
"10a. Übergangsregelung aus Anlass des Beamtenstatusgesetzes § 98a".
- 2. § 8a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter, gilt § 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend."
- 3. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen."
- b) In Absatz 5 Nr. 4 wird das Wort "Anstellung" durch die Wörter "Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit" ersetzt.
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 4. In § 11a Abs. 1 Satz 5 wird das Wort "Anstellung" durch die Wörter "Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit" ersetzt.
- 5. Nach § 98 wird folgende Überschrift und folgender § 98a angefügt:
"10a. Übergangsregelung aus Anlass des Beamtenstatusgesetzes
§ 98a
- Auf Bundesbeamte sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.""
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 98 die folgende Angabe angefügt:
- n) Im bisherigen Absatz 15 wird die Angabe " § 21 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
- o) Im bisherigen Absatz 17 wird die Angabe " § 21 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 32. § 64 wird § 63 und wie folgt gefasst:"
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56 f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, außer Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
- (3) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden."
Fristablauf: 15.02.08
Erster Durchgang: Drucksache. 780/06 (PDF)