Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 27. Januar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung - Drucksache 015/4751 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) - Drucksache 015/4228 -
in der beigefügten Fassung angenommen. Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 23b wird folgende Angabe eingefügt: " § 23c Sonstige . nicht beitragspflichtige Einnahmen".
- b) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: " § 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,. Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung".
- c) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe angefügt: " § 118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt".
- 2. § 17a Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist."
- 4. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a."
- 5. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
" §23c
Sonstige nicht beitragspflichtige EinnahmenZuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen."
- 6. § 28a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 19 wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.
- bb) Am Ende des Satzes werden nach dem Wort "Meldung" folgende Wörter eingefügt: "durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen".
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 9 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
bbb) Die Nummern 10 und 11 werden gestrichen.
- bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Buchstaben c die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
"d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht,
"e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,".
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 7. § 28b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:
l. die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,
2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch Datenübertragung. Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat."
- b) Absatz 2a wird aufgehoben.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe "und 4" gestrichen.
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 8. § 28c wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "Meldeverfahren" wird durch die Wörter "Melde- und Beitragsnachweisverfahren" ersetzt.
- b) In den Nummern 1 und 3 werden nach dem Wort "Meldungen" die Wörter "und Beitragsnachweise" eingefügt.
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,".
- d) In Nummer 7 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- e) Nummer 8 wird gestrichen.
- 9. In § 28g Satz 4 werden der den Satz abschließende Punkt gestrichen und die Wörter "oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält." angefügt.
- 10. § 281 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Text werden vor dem Wort "Vergütung" das Wort "pauschale" eingefügt, der den Satz abschließende Punkt gestrichen und der Halbsatz " , dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse." angefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Höhe und die Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, die gemeinsam und einheitlich handeln müssen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt für die Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechend. In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemessen mindert." r
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(a) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Satz 2 abzuschließenden Vereinbarung beträgt die
- 1. von den Trägern der Rentenversicherung an die Einzugsstellen und die Künstlersozialkasse,
- 2. von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen sowie
- 3. von den Krankenkassen an die Bundesknappschaft und die Künstlersozialkasse
- 1. die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro, davon an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,6 Millionen Euro und an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen Euro,
- 2. die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen Euro an die Krankenkassen,
- 3. die Krankenkassen an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,3 Millionen Euro und
- 4. die Krankenkassen an die Künstlersozialkasse l,4 Millionen Euro.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 10a. In § 28n wird die Nummer 5 gestrichen und die bisherige Nummer 7 wird Nummer 4.
- 11. In § 28o Abs. 1 werden der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.".
- 12. In § 28p Abs. 8 Satz 2 werden nach den Wörtern "deren Beschäftigung" ein Komma und die Wörter "die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle" eingefügt.
- 13. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtssetzung kurzzeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt."
- 14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe " § 50 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 50 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
- 15. § 69 wird wie folgt geändert:
- a) Inder Überschrift werden nach dem Wort "Leistungsrechnung" ein Komma und das Wort "Personalbedarfsermittlung" angefügt.
- b) Nach Absatz,5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen."
- 16. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der Satz "Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;" gestrichen.
- b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates."
- 17. § 85 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen," gestrichen und das nachfolgende Wort "die" groß geschrieben.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Absicht," die Wörter "sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme von Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzbuches zu beteiligen, sowie die Absicht," eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Systemkonzept" die Wörter "der Datenverarbeitung" eingefügt.
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort "Beschaffung" die Wörter "und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung" eingefügt und das Wort "Programmen" durch das Wort "Datenverarbeitungsprogrammen" ersetzt.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versicherungsträger beteiligt ist und die nach den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs oder anzeigepflichtig wären, hat der Versicherungsträger der. Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 18. In § 111 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
- 18a. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "im Jahr 2004 zu 10 Prozent" die Wörter "und im Jahr 2005 zu 30 Prozent" eingefügt.
- b) ln Satz 2 werden nach dem Wort "der" die Wörter "für das Jahr 2005 anzuwendende" eingefügt und die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.
- 19. Nach § 117 wird folgender § 118 angefügt:
" § 118
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt§ 22 Abs. 1 in der ab (einsetzen: Tag des Inkrafttretens) geltenden Fassung ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das Insolvenzereignis nach dem (einsetzen: Tag des Inkrafttretens) eingetreten ist."
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-l)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 70 foIgende Angabe angefügt:
" § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung".
- 2. In § 17 Abs. 3 Satz 4 wird nach der Angabe " § 97" die Angabe "Abs. 1 Satz 1 bis 4 und" eingefügt.
- 3. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1. Hilfe zum Lebensunterhalt,
- la. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- 2. Hilfen zur Gesundheit,
- 3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
- 4. Hilfe zur Pflege,
- 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- 6. Hilfe in anderen Lebenslagen
- 4. Dem § 53 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als . auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen."
- 5. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) ln den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
- 6. § 68 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 17 wird das "Komma" durch einen "Punkt" ersetzt.
- b) Nummer 18 wird aufgehoben.
- 7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt:
§ 71
Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem (einsetzen: Tag des Inkrafttretens) ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.
Artikel 2a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
" § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung".
- 2. § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der UnfallversicherungHat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend."
- 3. In § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 werden das Wort "allgemeine" durch das Wort "ermäßigte" und die Angabe " § 245" durch die Angabe " § 246" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches. Sozialgesetzbuch(860-3)
- In § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölftes Buch" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
- 01. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitgliedern" die Wörter "sowie die Kinder von familienversicherten Kindern" eingefügt.
- 1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach diesem Kapitel" die Wörter "und nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung" eingefügt.
- a. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6, 9 oder 10" durch die Angabe § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9 oder 10" ersetzt.
- 2. In § 47 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Beitragsbemessung" die Wörter "aus Arbeitseinkommen" eingefügt.
- 2a. § 47b wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Arbeitslosengeld II," gestrichen.
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon und die Wörter "Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a erhalten Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II" gestrichen.
- c) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Arbeitslosengeld" das Komma und das Wort "Arbeitslosengeld II" gestrichen.
- 3. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "gezahltes Arbeitsentgelt" das Semikolon und der folgende Halbsatz gestrichen.
- b) In Nummer 3 werden die Wörter "oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht" gestrichen.
- c) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
"3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,".
- 4. § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"l. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
- 4a. In § 76 Abs. 1 Satz 4 werden vor dem Wort "Zahl" das Wort "Die" eingefügt, die Wörter "und Umfang" gestrichen und das Wort "dürfen" durch das Wort "darf" ersetzt.
- 5. § 77 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung des Haushalte von Bund und Ländern festgelegt."
- b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7).§ 94 Abs. a bis 4 und § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Zehnten Buches gelten entsprechend."
- 6. Nach § 137f Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Soweit in den Verträgen zur Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme nach Absatz 1 die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft vorgesehen ist, darf diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben abweichend von § 80 Abs. 5 Nr. 2 des Zehnten Buches dem Auftragnehmer die Verarbeitung des gesamten Datenbestandes übertragen. Der Auftraggeber hat den für ihn zuständigen Datenschutzbeauftragten rechtzeitig vor der Auftragserteilung die in § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Zehnten Buches genannten Angaben schriftlich anzuzeigen. § 80 Abs. 6 Satz 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Die für die Auftraggeber und Auftragnehmer zuständigen Aufsichtsbehörden haben bei der Kontrolle der Verträge nach Satz 1 eng zusammenzuarbeiten."
6a. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:"Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang und finanzieller Ausstattung an den Versorgungsbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie können Gründer von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 sein."
- 7. § 145 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden nach dem Wort "besteht" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Risikostrukturausgleich" die Wörter "und um den nach § 269 erhaltenen Ausgleich aus dem Risikopool" eingefügt.
- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Zu den Ausgaben zählen auch die nach den §§ 66 und 269 zu tragenden Ausgleiche."
- 7a. In § 176 Abs. 2 werden nach der Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 2" ein Komma und die Angabe "2a" eingefügt.
- 7b. In § 177 Abs. 3 werden nach der Angabe ,§ 5 Abs. 1 Nr. 2" ein Komma und die Angabe "2a" eingefügt.
- 8. In § 211 Abs. 3 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
" § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden.`
- 9. In § 217 Abs. 4 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
" § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden."
- 10. § 219 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
- b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
- c) Die Angabe "Absatz l" wird durch die Angabe " § 94 Abs. 1 a Satz 1 des Zehnten Buches" ersetzt.
- 11. Dem § 231 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet."
- 12. In § 246 wird das Wort "allgemeine" durch das Wort "ermäßigte" ersetzt.
- 13. § 247 Abs. 3 wird aufgehoben. 13a. § 248 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der nach § 247 Abs. 1 geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse."
- b) In Satz 2 werden die Wörter "am 1. März geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres" durch die Wörter "nach Satz 1 maßgeblichen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse" ersetzt.
- c) Folgender Satz 4 wird angefügt: "Vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der am 1. Juli 2004 geltende allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse des Versicherungspflichtigen zu Grunde zu legen ist."
- 14. § 255 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge nach Satz 1 ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich."
- b) ln Absatz 3a Satz 3 werden nach dem Wort "zahlen" ein Komma und die Wörter "es sei denn, dass in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs: 7 ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist" eingefügt.
- a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 15. Nach § 263 wird folgender § 263a eingefügt:
" § 263a
RechtsträgerabwicklungMit Wirkung vom ... (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) geht das nach § 27 Abs. 1 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065) vom Bund treuhänderisch verwaltete Vermögen der LVA Mark Brandenburg - Abteilung Krankenversicherung, der LVA Ostpreußen - Abteilung Krankenversicherung, der Sudetendeutschen Angestellten Krankenkassen und der Besonderen Ortskrankenkasse für Binnenschifffahrt und verwandte Betriebe sowie der Landkrankenkasse für den Landkreis Bromberg auf den Bund über."
- 16. § 264 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Fünften" gestrichen.
- b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.
- 17. § 291 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild."
- b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 1 können die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der Verfahrensabläufe für die Versicherten die Weiternutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei Kassenwechsel vereinbaren; dabei ist sicherzustellen, dass die Daten nach Absatz 2 Nr. l, 6, 7, 9 und 10 fristgerecht aktualisiert werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird die elektronische Gesundheitskarte nach Satz 1 eingezogen, hat die einziehende Krankenkasse sicherzustellen, dass eine Weiternutzung der Daten nach § 29a Abs. 3 Satz 1 durch die Versicherten möglich ist. Vor Einzug der elektronischen Gesundheitskarte hat die einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur Löschung der Daten nach § 29a Abs. 3 Satz 1 zu informieren. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses."
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- 18. § 291a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "einer Arzneimitteldokumentation" durch die Wörter "zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Zahnarzt" ein Komma und das Wort "Psychotherapeuten" eingefügt.
- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Apotheker," die Wörter "Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten," eingefügt.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Personen, die
aa) bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder
bb) in einem Krankenhaus als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a bis c Genannten erfolgt,". - bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Apotheker," die Wörter "Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten," eingefügt.
bbb) Nach " Buchstabe c wird folgender neuer Buchstabe d eingefügt:
"d) Personen, die
aa) bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder
bb) in einem Krankenhaus als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a bis c Genannten erfolgt".ccc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
ddd) Nach dem neuen Buchstaben e wird folgender Buchstabe f angefügt: "f) Psychotherapeuten".
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- c) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern "Nr. 2 Buchstabe d" die Wörter "und e" eingefügt.
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Vor der Angabe zu § 268 wird die Überschrift wie folgt gefasst: "Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem l. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich".
- b) Nach der Angabe zu § 268 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 268a
Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich".a. § 21 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Vor dem Wort "Arbeitslosengeld" wird das Komma gestrichen.
- b) Die Wörter. "oder Arbeitslosengeld II" werden gestrichen.
- c) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und folgender Halbsatz wird angefügt:
"Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II."
- 2. Dem § 101 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen der Sätze 1 bis 3 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung ist der Rentenbescheid des Leistungsberechtigten bei rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentenleistung aus der Versicherung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns dieser Rente aufzuheben; §§ 24 und 48 des Zehnten. Buches sind nicht anzuwenden."
- 2a. In § 191 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Leistungsträger" folgende Wörter eingefügt:
"sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger".
- 3. Vor § 268 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem l. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich":
- 4. Nach § 268 wird folgender § 268a eingefügt:
§ 268a
Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich§ 101 Abs. 3 Satz 4 gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem ... (einsetzen: Tag nach Verkündung dieses Gesetzes) die zunächst nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist."
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 220 folgende Angabe angefügt:
" § 221 Sondervorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung".
- 2. In § 5 wird die Angabe "0,12 Hektar" durch die Angabe "0,25 Hektar" ersetzt.
- 2a. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter "nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld Il oder" gestrichen und folgender Satz angefügt:
"Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II."
- 3. § 52 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1: beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,".
- 4. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Satz 1 beteiligen sich die Berechtigten angemessen an den entstehenden Aufwendungen; das Nähere bestimmt die Satzung."
- 5. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Abweichend von Absatz 3 hat die Satzung zu bestimmen, dass für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird."
- 6. § 93 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Die Satzung kann bestimmen, dass die in Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden."
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird der sich aus Absatz l, 2 oder 3 ergebende Jahresarbeitsverdienst verringert. Die Verringerung nach Satz 1 beträgt
- 1. 65 vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 75. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. 50 vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 70. Lebensjahr und noch nicht das 75. Lebens jahr vollendet haben,
- 3. 35 vom Hundert für die übrigen Versicherten.
Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Anspruch auf
- 1. vorzeitige Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte,
- 2. Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen Erwerbsminderung,
- 3. Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte oder
- 4. Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit haben,
ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die Verringerung beträgt 35 vom Hundert."
- 6a. In § 118 Abs. 1 Satz 4 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"für Entschädigungslasten, die auf Versicherungsfällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Vereinbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus vorsehen."
- 7. § 166 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Beauftragen Unfallversicherungsträger Träger der Rentenversicherung mit der Durchführung der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches, darf in der Datei nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches zusätzlich der Name des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers gespeichert werden."
- 8. Dem § 185 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 des Vierten Buches der Einzugsstelle gemeldet worden sind, beträgt für das Jahr 2006 l,6 vom Hundert des jeweiligen Arbeitsentgelts. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu regeln. Der Beitragssatz des Jahres 2006 gilt so lange, bis er nach Maßgabe der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen ist. Der Bundesverband der Unfallkassen e. V. stellt einen gemeinsamen Beitragseinzug sicher.
- 9. § 217 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 10. Nach § 220 wird folgender § 221 angefügt:
" § 221
Sondervorschriften für die landwirtschaftliche UnfallversicherungFür Leistungen nach § 54 findet § 54 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Antragstellung oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2006 erfolgt ist. " § 72 Abs. 4 in der ab ... (einsetzen: Tag des Inkrafttretens) geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. § 93 Abs. 5 und 6 in der ab ... (einsetzen: Tag des Inkrafttretens) geltenden Fassung sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem (einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten) eingetreten sind."
Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch(860-8)
- In § 35a Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter " 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
" § 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget".
- 2. § 10 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- 3. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "monatliches" gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: "Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können."
cc) Satz 5 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "bei laufenden Leistungen monatlich." angefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "im Verfahren" durch die Wörter "auf der Grundlage der" und die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 getroffenen Feststellungen" ersetzt.
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "erstangegangene und beteiligte" durch die Wörter "zuständige der beteiligten" ersetzt und folgende Sätze angefügt:
"Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt § 93 des Zehnten Buches entsprechend. Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt auch den Widerspruchsbescheid."
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 3a. In § 84 Abs. 4 wird die Absatzbezeichnung "(4)" durch "(3)" ersetzt.
- 3b. In § 145 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Führhundes" ein Semikolon und die Wörter "das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen ist und der ohne Begleitperson fährt" eingefügt.
- 4. § 148 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "und der Zahl" durch die Wörter "und der Hälfte" ersetzt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Die Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen hat."
- 5. In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "68 Prozent" durch die Angabe "80 Prozent" ersetzt.
- 6. Dem § 159 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Auf Erstattungen nach Teil 2, Kapitel. 13 ist § 148 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch(860-10-l/2)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
- 1. § 66 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen,. dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete a) der Verbände der Krankenkassen oder b) einer bestimmten Krankenkasse als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen."
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz l" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz .1 Satz 2 bis 5 entsprechend."
- 2. § 94 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz a eingefügt:
"(1 a) Träger der Sozialversicherung, Verbände von Trägern der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einschließlich der in § 19a Abs. 2 des Ersten Buches genannten anderen Leistungsträger können insbesondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Aufsichtsbehörde ist vor der Bildung von Arbeitsgemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung verzichten."
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "nach anderen Büchern" werden durch die Wörter "nach diesem Gesetzbuch" ersetzt.
bb) Die Angabe " §§ 88, 90 und 90a" wird durch die Angabe " §§ 85, 88, 90 und 90a" ersetzt.
cc) Der den Satz abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "ist ein Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht."
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz a eingefügt:
- 3. § 97 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Kann ein Leistungsträger, ein Verband von Leistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. Soweit Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung von einem Dritten, an dem ein Leistungsträger, ein Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wahrgenommen werden sollen, hat der Leistungsträger, der Verband oder die Arbeitsgemeinschaft den Dritten zu verpflichten, dem Auftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Auftraggeber auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde des Auftraggebers erforderlich sind. Die Aufsichtsbehörde ist durch den Leistungsträger, den Verband oder die Arbeitsgemeinschaft so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr vor der Aufgabenübertragung oder einer Änderung ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung verzichten. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Bundesagentur für Arbeit."
- 4. Dem § 120 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem ... (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem ... (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung)."
Artikel 9a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "sowie die Kinder von familienversicherten Kindern" eingefügt.
2. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs.2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2004" durch die Angabe "30. Juni 2007" und in § 43b wird die Angabe "1. Januar 2005" durch die Angabe "l. Juli 2007" ersetzt.
3. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2" jeweils durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat und für die die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c des Sechsten Buches anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen ab dem l. Juni 2005 die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung
der in Satz 2 genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 8 genannten Angaben sowie der Beginn der Beitragspflicht mitzuteilen. Absatz 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung."
Artikel 10
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(860-12)
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:
01. In § 29 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter "Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen" durch die Wörter "Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten" ersetzt.
1. In § 40 werden die Wörter "Berechnung und" gestrichen.
2. In § 42 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird das Wort "Antragsberechtigten" jeweils durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
2a. In § 43 Abs. 1 wird das Wort "Bedarf` durch die Wörter "notwendigen Lebensunterhalt" ersetzt.
3. § 45 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- "Eine Kostenerstattung nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht statt."
4. In § 52 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Zweiten Abschnitts des Dritten Titels" durch die Wörter "Dritten Titels des Zweiten Abschnitts" ersetzt.
5. In § 82 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Hilfe zum Lebensunterhalt" die Wörter "und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" eingefelgt.
6. In § 94 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Fünften und Sechsten" durch die Wörter "Sechsten und Siebten" ersetzt.
6.0a Dem § 98 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
- "Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt."
6a. In § 102 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "dessen Ehegatte" durch die Wörter "ihres Ehegatten" und die Wörter "dessen Lebenspartner" durch die Wörter "ihres Lebenspartners" ersetzt.
7. In § 105 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Leistung nach § 27" durch die Wörter "den Leistungen nach § 27 oder § 42" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(2170-1-4)
Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch .." wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "festgestellten" durch das Wort "festgesetzten" ersetzt.
- 2. Die Überschrift zu § 12 wird wie folgt gefasst: "Ausgaben nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch".
Artikel 12
Änderung des Heimgesetzes(2179-5)
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 4 werden die Wörter " § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In § 14 Abs. 8 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch"ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 101 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt" durch die Angabe " § 101 Abs. 3 und § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten" ersetzt.
- 2. § 58b wird wie folgt geändert;
- a) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Komma am Ende der Nummer durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: " § 30 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden,".
- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: " § 85 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden."
Artikel 14
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte(8252-3)
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
- 1. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 255 Abs. 2 und 3a" durch die Angabe " § 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3a Satz 1 und 4" ersetzt.
- 2. In § 5a werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Bundessozialhilfegesetzes" die Wörter "und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes" eingefügt.
- 3. In § 57 Abs. 5 werden in Nummer 1 Buchstabe a die Angabe " § 28a Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 28a Abs. 1 bis 3" und in Nummer 2 die Angabe " § 28c Nr. 1 bis 5" durch die Angabe " § 28c Nr. 1, 3 bis 5" ersetzt.
Artikel 14a
Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte(8252-3)
In § 5a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "und Fünften" gestrichen.
Artikel 14b
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes(860-9-2)
In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), das zuletzt durch ... (BGBl. I S.... ) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung," die Angabe " § 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung," eingefügt.
Artikel 15
Änderung der Beitragszahlungsverordnung(860-4-1-7)
Die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: "2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle;".
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im Sinne des Absatzes 1 die beauftragte Stelle."
- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeitstag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beiträge. Die Einzugsstelle ist verpflichtet,
- 1. die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Geldinstitut so zu gestalten, dass die Beiträge dem Konto der Einzugsstelle an dem Tag gutgeschrieben werden, an dem sie dem Geldinstitut gutgeschrieben werden,
- 2. die Beiträge am Tag der Gutschrift auf ihrem Konto an die Träger der Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Bundesagentur für Arbeit durch Überweisung weiterzuleiten,
- 3. die Buchungen auf ihrem Konto bei dem Geldinstitut elektronisch so abzufragen, dass die dort gutgeschriebenen Beiträge taggleich vor Bankannahmeschluss weitergeleitet werden können.
Werden die Beiträge vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen oder durch Scheck gezahlt, sind die "Beiträge am Tag der Wertstellung auf dem Konto der Einzugsstelle in die Beiträge nach Satz 2 Nr. 3 einzubeziehen. Einzugsstellen mit dezentralem Beitragseinzug leiten die Beiträge zentral weiter; als Tag der Gutschrift im Sinne des Satzes 2 gilt der Tag der Gutschrift bei der Nebenstelle, als Tag der Wertstellung im Sinne des Satzes 3 gilt der Tag der Wertstellung bei der Nebenstelle. Ergibt sich am Monatsende eine Unter- oder Überzahlung, ist diese innerhalb einer Woche auszugleichen."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) ln den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 und 5, des Absatzes 2 Satz 1 und 3 und des Absatzes 3 Satz 2 die beauftragte Stelle; in diesen Fällen können auch die Träger der Rentenversicherung, Pflegeversicherung und die Bundesagentur für Arbeit eine beschleunigte Überweisung (Absatz 2 Satz 3) durch die beauftragte Stelle verlangen."
- 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden das Wort "Vordruck" durch das Wort "Datensatz" ersetzt und Satz 2 gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung(860-4-l-8)
Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I. S. 1930), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "ein Beleg über die" durch die Wörter "die Daten der" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Eintragungen" durch die Wörter "der Daten" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Datensatz nach § 28b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden."
- b) Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird gestrichen.
- b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. die Bezeichnung des für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programms,".
Artikel 17
Änderung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung(860-4-1-12)
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: "sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."
- b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Meldungen" die Wörter "und Beitragsnachweise" eingefügt.
2. § 4 wird aufgehoben.
3. § 5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung zu melden."
4. § 6. wird wie folgt gefasst:
" § 6 Anmeldung
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden."
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden."
6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu erstatten."
7. In § 11 Abs. 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung," ersetzt.
8. § 11a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Angabe " § 23b Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 23b Abs. 2 bis 3" und das Wort ;,unverzüglich" durch die Wörter "mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung" ersetzt:
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "innerhalb von sechs Wochen" durch die Wörter "mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung" ersetzt.
9. In § 13 Satz 1 erster Halbsatz wird nach den Wörtern "geringfügigen Beschäftigung" die Angabe "nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
10.. § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Änderung
Die Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden."
11. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das Wort "Datenübermittlung" durch das Wort "Datenübertragung" ersetzt.
12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt durch Datenübertragung."
13. § 17 wird wie folgt geändert:In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Datenträger" gestrichen.
- c) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und die Datenträger" gestrichen.
- d) In Absatz 2 werden die Wörter "oder Datenträger" gestrichen.
14. Im Dritten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt wie folgt gefasst:
"Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung
§18 Grundsatz
Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.
§ 19 Antrag
(1) Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
(2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer Systemprüfung anzumelden. Anderenfalls sind Meldungen, die mit solchen Programmen oder Ausfüllhilfen erzeugt werden, ab dem l. Mai 2006 von der Annahmestelle zurückzuweisen.
§ 20 Systemprüfung
(1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren, Erstellung der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Beitragsüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.
(2) Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form an Hand von speziellen Testaufgaben durchgeführt werden.
(3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.
(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entsprechend.
§ 21 Zulassungsbescheid
Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid von einem Spitzenverband der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
§ 22 Gemeinsame Grundsätze
Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur von Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich in gemeinsamen Grundsätzen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören."15. In der Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts wird das Wort "Datenübermittlung" durch das Wort "Datenübertragung" ersetzt.
16. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten."
17. § 24 wird aufgehoben.
18. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Datenübermittlung" durch das Wort "Datenübertragung" ersetzt.
19. Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren
§ 26 Beitragsnachweise
Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 24, § 31 Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend."
20. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Text wird das Wort "Datenübermittlung" durch das Wort "Datenübertragung" ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21."
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen, die Seekasse, für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 4 erstatten müssen, die Bundesknappschaft."
21. § 35 wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung(827-6-3)
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
- 1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz oder, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern, nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften."
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2. Dem § 43 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte."
Artikel 19
Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung(8253-1-5)
In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S.2972), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe ", nach den §§ 102 und 103" gestrichen.
Artikel 19a
Änderung der Alterssicherung der Landwirte /Datenabgleichsverordnung
Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach § 2 einbezogen."
- 2. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die Kopfstelle."
Artikel 20
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes(830-2)
§ 30 Abs. 8 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: "2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Januar als durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) feststellt; die zum l. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom l. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,".
- 2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: "4. das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend."
Artikel 21
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes(8253-1)
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
- 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a" ersetzt.
- 2. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse Es kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes übertragen."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Artikel 22
Änderung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt(860-3/5)
Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 9 Buchstabe b und Artikel 13 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) werden aufgehoben.
Artikel 23
Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "auch in den Fällen des § 25 des Gesetzes," angefügt.
- b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern a und 1 b eingefügt:
"a. Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
b. Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,"
- c) Der Punkte wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt in den Fällen der Nummern a und 1 b auch, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind."
- 2. In Satz 2 werden nach der Angabe " § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch," die Wörter "auch in den Fällen des Satzes 1 Nr. a und l b bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, in" eingefügt."
Artikel 24
Änderung der RisikostrukturAusgleichsverordnung(860-5-12)
Die Risikostrukturausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe " § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 3" ersetzt,
- 2. In § 17 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Können die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 voraussichtlich nicht aus den der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln erfüllt werden, sind die in Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Beträge zur Vermeidung finanzieller Belastungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Grund der unterschiedlichen Zahlungstermine für zahlungsberechtigte Krankenkassen und für zahlungsverpflichtete Krankenkassen am 18. des jeweiligen Ausgleichsmonats zu zahlen. Das Bundesversicherungsamt bestimmt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen, in welchen Ausgleichsmonaten Satz 1 Anwendung findet."
- 3. In § 28f Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
Artikel 25
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes(860-11-1)
Artikel 51 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" durch das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" ersetzt.
- 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter " § 85 des Zwölften , Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " §§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes" ersetzt.
- b). Im letzten Halbsatz wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 3. In Absatz 4 Nr. 5 werden die. Wörter " § 65 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " § 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes" ersetzt.
- 4. In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter " § 63 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " § 69 des Bundessozialhilfegesetzes" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes(9231-1)
§ 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter " § 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f" durch die Wörter " § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6" ersetzt.
- 2. In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter " § 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f" durch die Wörter " § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6" ersetzt.
Artikel 27
Änderung weiterer Vorschriften des Sozialhilferechts
- 1. § 146 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch ... geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 außer Kraft.
- 2. § 100 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das durch ... geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom l. Januar 2004 in Kraft.
Artikel 28
Aufhebung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch ..., wird aufgehoben.
Artikel 29
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11, 15 bis 19a sowie 24 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 30
Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2006 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 30a
Neufassung des Wohngeldesgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in der vom ... einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 31
Neufassung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2006 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 32
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 14 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
- (3) Artikel 14 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom l. März 2004 in Kraft.
- (4) Artikel 8 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a und b und Artikel 20 treten mit Wirkung vom l. Juli 2004 in Kraft.
- (5) Artikel 1 Nr. 3, 11,16,18 und 19 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
- (6) Artikel 1 Nr. 10 und 10a, Artikel 2a, Artikel 4 Nr. a, 2a, 3 Buchstabe c und Nr. 12, Artikel 5 Nr. a, Artikel 6 Nr. 2a und 9, Artikel 8 Nr. 4 und 6, Artikel 9a Nr. 2, Artikel 10 Nr. 6.0a und Artikel 28 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
- (6a) Artikel 4 Nr. 13a tritt am 1. April 2005 in Kraft.
- (7) Artikel 19a tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
- (8) Artikel 1 Nr. 4, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 7 Buchstabe a und c, Nr. 8, Artikel 6 Nr. 8, Artikel 8 Nr. 5, Artikel 15, 16 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe b, Artikel 17 Nr. 1, 2, 4 bis 21 und Artikel 30 und 31 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
- (9) Artikel 3 tritt am 2. Februar 2006 in Kraft.