Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht
(Verwaltungsvereinfachungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 27. Januar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung - Drucksache 015/4751 - den von der Bundesregierung eingebrachten

in der beigefügten Fassung angenommen. Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-l)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches. Sozialgesetzbuch(860-3)

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch(860-8)

Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch(860-9)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch(860-10-l/2)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 9a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "sowie die Kinder von familienversicherten Kindern" eingefügt.

2. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs.2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2004" durch die Angabe "30. Juni 2007" und in § 43b wird die Angabe "1. Januar 2005" durch die Angabe "l. Juli 2007" ersetzt.

3. § 44 wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(860-12)

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

01. In § 29 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter "Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen" durch die Wörter "Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten" ersetzt.

1. In § 40 werden die Wörter "Berechnung und" gestrichen.

2. In § 42 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird das Wort "Antragsberechtigten" jeweils durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.

2a. In § 43 Abs. 1 wird das Wort "Bedarf` durch die Wörter "notwendigen Lebensunterhalt" ersetzt.

3. § 45 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

4. In § 52 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Zweiten Abschnitts des Dritten Titels" durch die Wörter "Dritten Titels des Zweiten Abschnitts" ersetzt.

5. In § 82 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Hilfe zum Lebensunterhalt" die Wörter "und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" eingefelgt.

6. In § 94 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Fünften und Sechsten" durch die Wörter "Sechsten und Siebten" ersetzt.

6.0a Dem § 98 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

6a. In § 102 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "dessen Ehegatte" durch die Wörter "ihres Ehegatten" und die Wörter "dessen Lebenspartner" durch die Wörter "ihres Lebenspartners" ersetzt.

7. In § 105 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Leistung nach § 27" durch die Wörter "den Leistungen nach § 27 oder § 42" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(2170-1-4)

Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch .." wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Heimgesetzes(2179-5)

Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 4 werden die Wörter " § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter " § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 8 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch"ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte(8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte(8252-3)

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 14a
Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte(8252-3)

In § 5a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "und Fünften" gestrichen.

Artikel 14b
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes(860-9-2)

In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), das zuletzt durch ... (BGBl. I S.... ) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung," die Angabe " § 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung," eingefügt.

Artikel 15
Änderung der Beitragszahlungsverordnung(860-4-1-7)

Die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung(860-4-l-8)

Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I. S. 1930), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "ein Beleg über die" durch die Wörter "die Daten der" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Eintragungen" durch die Wörter "der Daten" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 17
Änderung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung(860-4-1-12)

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 4 wird aufgehoben.

3. § 5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung zu melden."

4. § 6. wird wie folgt gefasst:

" § 6 Anmeldung

Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden."

5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden."

6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu erstatten."

7. In § 11 Abs. 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung," ersetzt.

8. § 11a wird wie folgt geändert:

9. In § 13 Satz 1 erster Halbsatz wird nach den Wörtern "geringfügigen Beschäftigung" die Angabe "nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

10.. § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Änderung

Die Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden."

11. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das Wort "Datenübermittlung" durch das Wort "Datenübertragung" ersetzt.

12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt durch Datenübertragung."

13. § 17 wird wie folgt geändert:In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Datenträger" gestrichen.

14. Im Dritten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt wie folgt gefasst:

"Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung

§18 Grundsatz

Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.

§ 19 Antrag

(1) Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer Systemprüfung anzumelden. Anderenfalls sind Meldungen, die mit solchen Programmen oder Ausfüllhilfen erzeugt werden, ab dem l. Mai 2006 von der Annahmestelle zurückzuweisen.

§ 20 Systemprüfung

(1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren, Erstellung der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Beitragsüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.

(2) Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form an Hand von speziellen Testaufgaben durchgeführt werden.

(3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.

(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entsprechend.

§ 21 Zulassungsbescheid

Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid von einem Spitzenverband der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 22 Gemeinsame Grundsätze

Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur von Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich in gemeinsamen Grundsätzen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören."15. In der Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts wird das Wort "Datenübermittlung" durch das Wort "Datenübertragung" ersetzt.

16. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten."

17. § 24 wird aufgehoben.

18. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Datenübermittlung" durch das Wort "Datenübertragung" ersetzt.

19. Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren

§ 26 Beitragsnachweise

Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 24, § 31 Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend."

20. § 31 wird wie folgt geändert:

21. § 35 wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung(827-6-3)

Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 19
Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung(8253-1-5)

In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S.2972), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe ", nach den §§ 102 und 103" gestrichen.

Artikel 19a
Änderung der Alterssicherung der Landwirte /Datenabgleichsverordnung

Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 20
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes(830-2)

§ 30 Abs. 8 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 21
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes(8253-1)

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 22
Änderung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt(860-3/5)

Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 9 Buchstabe b und Artikel 13 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) werden aufgehoben.

Artikel 23
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 24
Änderung der RisikostrukturAusgleichsverordnung(860-5-12)

Die Risikostrukturausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 25
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes(860-11-1)

Artikel 51 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 26
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes(9231-1)

§ 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 27
Änderung weiterer Vorschriften des Sozialhilferechts

Artikel 28
Aufhebung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung

Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch ..., wird aufgehoben.

Artikel 29
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 11, 15 bis 19a sowie 24 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 30
Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2006 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 30a
Neufassung des Wohngeldesgesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in der vom ... einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 31
Neufassung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2006 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 32
Inkrafttreten