Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der geringfügigen Beschäftigung und zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Brandenburg, Bremen -

893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zum Titel des Gesetzentwurfs

Im Titel des Gesetzentwurfs sind die Wörter "illegalen Beschäftigung" durch das Wort "Schwarzarbeit" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Derjenige, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder erbringen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). Deshalb soll der im vorliegenden Gesetzentwurf für solche Pflichtverletzungen bislang verwendete Begriff "illegale Beschäftigung" zur Klarstellung durch den Begriff "Schwarzarbeit" ersetzt werden. Nur an den Stellen des Gesetzentwurfes, an denen auf Regelungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger verwiesen wird, soll es bei dem üblicherweise hierfür verwendeten Begriff "illegale Beschäftigung" bleiben.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - Buchstabe b - neu - (§ 28a Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 SGB IV) Artikel 2a - neu - (§§ 7 und 13 DEÜV)

Folgeänderungen:

3. Zu Artikel 1a - neu - (§ 40a Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG)

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:

'Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Dem § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3682), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 bleibt unberührt, wenn die geringfügige Beschäftigung nachträglich nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen wird." '

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der rückwirkende Ausschluss der einheitlichen Pauschsteuer bei Verstößen gegen zwingendes Arbeitsrecht (§ 8 Absatz 1a SGB IV) führt zu einer nicht vertretbaren Verwaltungserschwernis. Gerade bei Arbeitgebern mit wenigen Beschäftigten wird den Beteiligten gar nicht bewusst sein, dass sie die Bedingungen für die günstige Behandlung als Minijob und die daran gekoppelte einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 EStG von 2 Prozent nicht erfüllen.

Kommt es infolge der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung zu einem rückwirkenden Ausschluss der Behandlung als Minijob, müsste an Stelle der von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee/Verwaltungsstelle Cottbus verwalteten einheitlichen Pauschsteuer die Lohnsteuer durch das Finanzamt erhoben werden. Sinnvoll wäre es - ebenso wie es der Gesetzentwurf bezüglich der Krankenversicherungspflicht vorsieht - von einer nachträglichen Änderung der einheitlichen Pauschsteuer und dem damit verbundenen Zuständigkeitswechsel abzusehen.

Der mit der zusätzlichen Befassung der Finanzverwaltung verbundene nicht unerhebliche Mehraufwand ist vermeidbar. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs wird hierdurch nicht beeinträchtigt, weil die sonst nachzuerhebende Lohnsteuer regelmäßig zu Lasten des Arbeitnehmers ginge.

Nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes bedürfen Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, der Zustimmung des Bundesrates. Durch die vorgesehene Änderung des Einkommensteuergesetzes wird die Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz erforderlich.

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