A. Problem und Ziel
- Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in stark eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt sicher, dass künftig alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, soweit diese dazu dienen, ein Leistungsniveau abzusichern, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder sollen, soweit möglich, steuerlich gleichbehandelt werden.
- Der Gesetzentwurf trägt zugleich den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/ 06, 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 u. a. - Rechnung: Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schütze nicht nur das so genannte sächliche Existenzminimum, sondern auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall, soweit diese existenznotwendig sind. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands sei auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen, die auch die gesetzlich kranken- und Pflege-Pflichtversicherten Steuerpflichtigen einbezieht.
B. Lösung
- Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau können ab dem 1. Januar 2010 in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung Kassenjahr 2009 2010 2011 2012 2013 Insgesamt -9.330 . -8.090 -10.530 -10.635 -11.325 Bund -4.247 . -3.680 -4.791 -4.841 -5.155 Länder -3.756 . -3.259 -4.241 -4.281 -4.560 Gemeinden -1.327 . -1.151 -1.498 -1.513 -1.610
- 2. Vollzugsaufwand
Die Umsetzung der vorgesehenen gesetzlichen Regelung führt vorrangig in der Anlaufphase ab dem Haushaltsjahr 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern zu einem geschätzten Personalmehrbedarf von 72 zeitlich befristeten (1 Jahr) und von 9 dauerhaften Arbeitskräften, für die zusätzliche Planstellen erforderlich sind. Zur Aufgabenwahrnehmung sind folgende Ausgaben im Kapitel 0803 erforderlich:
(Ausgaben in Tausend Euro) Haushaltsjahr 2010 2011 ff. Personalausgaben 3.500 500 Sachausgaben 870 108 Ausgaben für Informationstechnik 850 50
Im Kapitel 0803 sind noch weitere Ausgaben im Bereich der Informationstechnik von bis zu 5 Mio. Euro zu erwarten.
Darüber hinaus entsteht beim Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (Kapitel 0805) im Bereich der Informationstechnik ein Sachmittelmehrbedarf in Höhe von 620 Tausend Euro.
Ferner ist bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 EStG (Kapitel 0803) sowie bei der Künstlersozialkasse (Einzelplan 11) ein derzeit nicht konkret bezifferbarer Mehraufwand zu erwarten. Der Mehraufwand ist der zentralen Stelle und der Künstlersozialkasse aus dem Bundeshaushalt zu erstatten.
Über die Bereitstellung des Haushaltsmittelbedarfs wird im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu den Einzelplänen 08 und 11 entschieden. Dabei wird vorrangig geprüft, inwieweit der Bedarf in den Einzelplänen jeweils gegenfinanziert werden kann.
Die vorgesehene gesetzliche Regelung wird ferner in den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen Mehraufwand durch die notwendige Anpassung der automationstechnischen Unterstützung für das Besteuerungsverfahren verursachen. Der Bund ist an diesem in den Ländern entstehenden Vollzugsaufwand unmittelbar beteiligt, soweit die automationstechnischen Anpassungen im Rahmen des Vorhabens KONSENS vorgenommen werden. Im Vorhaben KONSENS werden diese Anpassungen einen Mehrbedarf von voraussichtlich 5 Mio. Euro verursachen, davon beträgt der Anteil des Bundes 0,76 Mio. Euro.
E. Sonstige Kosten
- Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
- Die privaten Haushalte werden durch die vorgesehene Maßnahme entlastet. Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen für die sonstigen Sektoren der Volkswirtschaft sind nicht bekannt. Deren Größenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering eingeschätzt, um in Einzelfällen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulösen, die sich in den Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen könnten. Belastungen für mittelständische Unternehmen werden nicht erwartet.
F. Bürokratiekosten
- Es werden Informationspflichten für
- a) Unternehmen eingeführt:
- Anzahl: 12
- Unternehmen abgeschafft / vereinfacht:
- Anzahl: 2 betroffene Unternehmen: je nach Informationspflicht unterschiedlich (im Einzelnen siehe allgemeine Begründung)
- Häufigkeit/Periodizität: je nach Informationspflicht unterschiedlich (im Einzelnen siehe allgemeine Begründung) erwartete Nettobelastung: 15,5 Mio. Euro laufende Kosten 27,5 Mio. Euro Einmalkosten
- b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt:
- Anzahl: 4
- Bürgerinnen und Bürger verändert:
- Anzahl: 2
- c) die Verwaltung eingeführt:
- Anzahl: 8 betroffene Kreise: je nach Informationspflicht unterschiedlich (im Einzelnen siehe allgemeine Begründung)
- Häufigkeit/Periodizität: je nach Informationspflicht unterschiedlich (im Einzelnen siehe allgemeine Begründung) erwartete Nettobelastung: 3,7 Mio. Euro laufende Kosten 8,7 Mio. Euro Einmalkosten
- a) Unternehmen eingeführt:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10c wie folgt gefasst:
"§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag".
- 2. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer."
- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "
Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge."
- bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "
- b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, seinen Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, zu
- a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht; § 12 Absatz 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
- b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt."
- a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht; § 12 Absatz 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, gilt entsprechend.
- c) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: "Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn
- 1. die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und
- 2. der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat. Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat; die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden."
- d) Die Sätze 4 bis 8 werden aufgehoben.
- e) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
(2a) Der Steuerpflichtige hat in die Datenübermittlung nach Absatz 2 gegenüber der übermittelnden Stelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse.
Die Einwilligung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn der Steuerpflichtige widerruft diese schriftlich gegenüber der übermittelnden Stelle. Der Widerruf muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, der übermittelnden Stelle vorliegen. Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung
- 1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer,
- 2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind, unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten, des Datums der Einwilligung und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln.
Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass
- 1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder
- 2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,
ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren. Ein Steuerbescheid kann geändert werden, soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen über die Höhe der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelten Beiträge für das Beitragsjahr zu unterrichten. § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen; die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unzutreffende Höhe der Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 übermittelt, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen."
- f) Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
- a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
- b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder".
- g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Ist in den Kalenderjahren 2010 bis 2019 der Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung nach § 10 Absatz 3 bis 4a in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung für den Steuerpflichtigen günstiger als die Summe der sich nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 ergebenden Abzugsbeträge, ist anstelle dieser Abzugsbeträge der Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung nach § 10 Absatz 3 bis 4a in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung zu gewähren.
- h) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif ausgewiesen wird.
- i) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
- a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 4. § 10a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: "
In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen;".
- b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wie folgt gefasst: "Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter (übermittelnde Stelle) in die Datenübermittlung nach Absatz 5 Satz 1 eingewilligt hat."
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3 gilt entsprechend."
- cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung nach Absatz 2a die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. § 10 Absatz 2a Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die Übermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.
- a) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: "
- 5. § 10c wird wie folgt gefasst:"
§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
- Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag."
- 6. In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- "5. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit diese vom Mitteilungspflichtigen an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden,
- 6. die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch."
- 7. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "
Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die als Beiträge des Steuerpflichtigen für seinen Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 darstellen."
- b) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: "
Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten."
- c) Im neuen Satz 6 werden die Wörter "nach den Sätzen 1 bis 4" durch die Wörter "nach den Sätzen 1 bis 5" ersetzt.
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "
- 8. § 39b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- "2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
- 3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
- a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
- b) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn und den einheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, vermindert um einen Abschlag von 4 Prozent, wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ergeben kann,
- c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
- d) für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, mindestens jedoch 1 500 Euro; Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen,".
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "
Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen."
- c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
"(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird. Mindestens ist ein Betrag von 750 Euro anzusetzen, jedoch nicht mehr als der nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a ermittelte Betrag."
- a) Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- 9. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klammerzusatz "(§ 10c Abs. 1)" durch den Klammerzusatz "(§ 10c)" ersetzt.
- 10. § 39e wird wie folgt geändert:
- a) Der Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Höhe der Beiträge für eine Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d); auf Antrag des Steuerpflichtigen unterbleibt die Speicherung."
- b) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt: "
Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d)."
- a) Der Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:
- 11. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- 12. § 41b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185)" ersetzt.
- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,".
- cc) Nummer 13 wird durch folgende Nummern 13 bis 15 ersetzt:
- "13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
- 14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung,
- 15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale."
- b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: "
Der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber kann die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben.
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Die Anfrage des Arbeitgebers und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend anzuwenden."
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 13. § 42b Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Buchstabe a bis d, der Abschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Buchstabe b oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder".
- 14. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3;".
- 15. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: "
Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, § 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1 und 3 für anwendbar erklärt, § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden."
- b) In Satz 5 werden die Wörter "§ 10c Abs. 1, 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5," durch die Angabe "§ 10c" ersetzt.
- a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: "
- 16. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen."
- b) Absatz 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "
Für Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden hat, ist § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung als erteilt gilt, wenn die übermittelnde Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird, das in Nummer 2 beschriebene Verfahren Anwendung findet und die Daten an die zentrale Stelle übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser schriftlichen Information schriftlich widerspricht;
- 2. die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt oder als erteilt gilt, die für die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2a erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben kann. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der übermittelnden Stelle die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen.
Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung."
- c) Absatz 24d Satz 2 wird wie folgt gefasst: "
Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahlt wurden, kann die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10a Absatz 2a erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben."
- d) Folgender Absatz 50e wird eingefügt:
(50e) § 37 Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranlagungszeitraum geleisteten Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung vermindert um 20 Prozent oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent,
- 2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen Pflegeversicherung anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro. Bemessen sich die Vorauszahlungen auf der Veranlagung des Veranlagungszeitraums 2008, dann sind1 500 Euro als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige keine höheren Beiträge gegenüber dem Finanzamt nachweist. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in den Sätzen 1 und 2 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdoppeln."
- e) Folgender Absatz 51a wird eingefügt:
"(51a) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2010 zufließen, in folgender Fassung anzuwenden: "Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen."
- 17. § 84 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro."
- 18. § 85 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, jährlich 185 Euro."
- 19. In § 86 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: "Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr".
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a werden die Wörter " § 10 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen" durch die Wörter "§ 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- b) In Buchstabe b werden die Wörter " § 10a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- c) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: "e) die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, § 10a Absatz 5, § 32b Absatz 3 Satz 1, § 41b Absatz 2 und § 52 Absatz 24, 24d Satz 3, Absatz 38a und 43a des Einkommensteuergesetzes sowie"
- 2. Der Nummer 35 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 36 wird angefügt:"
36. die Prüfung der bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten."
Artikel 3
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV)"
- 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "§§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter "§ 10 Absatz 2a, §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- 3. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Absatz 2a, den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen."
- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "
Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich."
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für übermittelnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungspflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und für Träger der Sozialleistungen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend. Die Teilnahme der Arbeitgeber am maschinellen Anfrageverfahren der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach § 41b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes setzt voraus, dass diese bereits durch die Finanzverwaltung authentifiziert wurden; eine weitere Identifikation bei der zentralen Stelle findet nicht statt."
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "
- 5. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:"
Abschnitt 2
Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" - 6. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 angefügt: "
Abschnitt4
Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle§ 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Verordnung besteht, hat die übermittelnde Stelle die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren.
§ 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 23 Erprobung des Verfahrens
- § 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erheben kann."
Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 133 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "§ 10c Abs. 2" durch die Wörter "§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstaben a bis c" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt: "
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
- 1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
- 2. für Beiträge zur Krankenversicherung der nach § 243 Absatz 2 des Fünften Buches von der Bundesregierung festzulegende ermäßigte Beitragssatz,
- 3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches."
- 2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:"
§ 434t Bürgerentlastungsgesetz - Krankenversicherung
- Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469 und Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des Einkommensteuergesetzes,".
Artikel 6
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Gesundheit ist ein hohes Gut. Aufgabe des Staates ist es, adäquate Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die Bürgerinnen und Bürger entsprechend der persönlichen Möglichkeiten Vorsorge treffen können.
Bereits nach geltendem Recht sind daher die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen von Höchstbeträgen zum Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage zugelassen. Diese Abzugsmöglichkeiten sollen nunmehr mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen erweitert werden.
Erstmals sollen alle existenzsichernden Vorsorgeaufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau berücksichtigt werden, das nach Art und Umfang im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherungen entspricht. Gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sollen damit nach gleichem Grundsatz steuerlich entlastet werden. Darüber hinaus sollen privat Krankenversicherte erstmals die Beiträge für ihre mitversicherten Kinder in diesem Umfang steuerlich vollständig absetzen können.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2010 sollen die Bürgerinnen und Bürger durch diese verbesserten Abzugsmöglichkeiten um rund 8,7 Mrd. Euro jährlich entlastet werden.
Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wird zugleich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 fristgerecht und verfassungskonform umgesetzt.
Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, mit denen ein Versicherungsschutz finanziert wird, der über die medizinische Grundversorgung mit modernen und wissenschaftlich anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden hinausgeht, z.B. für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes sind im Einzelnen:
Der heutige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für die Altersvorsorge abziehbar sind, wird in einen Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) umgestaltet.
- - Beiträge der steuerpflichtigen Person zugunsten einer Krankenversicherung für sich, ihren nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, ihren Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, werden in diesem Rahmen in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt. Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.
- - Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
- - Zur Vermeidung von Schlechterstellungen wird im Rahmen einer Günstigerprüfung zum alten Recht stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.
- - Bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren werden die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge berücksichtigt, bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern in pauschalierter Form.
- - Die vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich geleisteten Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten werden im Rahmen des sog. begrenzten Realsplittings nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 EStG sowie nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG - soweit sie für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind - durch entsprechende Erhöhung der jeweiligen Höchstbeträge berücksichtigt.
Grundlage für Art und Umfang der existenznotwendigen Krankenversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung bildet der Leistungskatalog des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Für Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung wird zur Bestimmung des Leistungskatalogs - mit Ausnahme der Krankengeldabsicherung - auf den ab 1. Januar 2009 eingeführten Basistarif der privaten Krankenversicherung abgestellt.
Die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung werden für Lohnabrechnungszeiträume ab 2010 vom Arbeitgeber regelmäßig mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzbehörde übermittelt (neue Bescheinigungspflicht). Kann der Arbeitgeber die Beiträge nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermitteln (Arbeitnehmer schuldet selbst die Beträge), erfolgt die elektronische Übermittlung der geleisteten Beiträge - nach Einwilligung durch den Versicherten - durch die Versicherungsunternehmen oder die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an die zentrale Stelle ( § 81 EStG). Werden die Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Beziehern einer Rente unmittelbar vom Rentenversicherungsträger einbehalten, dann werden die entsprechenden Daten im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens gemeldet um unnötige Datenübermittlungen zu vermeiden und ein für den Rentenbezieher unbürokratisches Verfahren einzuführen.
Das Bundeszentralamt für Steuern erhält die Möglichkeit die Richtigkeit der an die Finanzverwaltung übermittelten Daten im Nachgang zu überprüfen.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die steuerrechtlichen Regelungen aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative GG. Für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 2) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 4 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 i. V. mit Artikel 72 Absatz 1 GG.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Behandlung von Grenzgängern
Das Gesetz betrifft grundsätzlich rein nationale Sachverhalte. Soweit Grenzgänger von Vorschriften des Gesetzes umfasst werden, sind die entsprechenden Regelungen von der Bundesregierung als EG-rechtskonform eingestuft worden, weil die Grenzgänger insoweit vollinhaltlich gleich wie Inländer behandelt werden.
Finanzielle Auswirkungen
lfd. Nr. | Maßnahme | Steuerart / Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung ¹ | Kassenjahr | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | ||||
1 | § 10 EStG vollständige Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegevollversicherung unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Konjunkturpakets II | Insg. | -9.270 | . | -8.065 | -10.470 | -10.575 | -11.265 |
ESt | -1.757 | . | -1.320 | -1.680 | -1.970 | -2.100 | ||
LSt | -7.028 | . | -6.325 | -8.245 | -8.050 | -8.575 | ||
SolZ | -485 | . | -420 | -545 | -555 | -590 | ||
Bund | -4.219 | . | -3.669 | -4.763 | -4.813 | -5.127 | ||
ESt | -747 | . | -561 | -714 | -837 | -893 | ||
LSt | -2.987 | . | -2.688 | -3.504 | -3.421 | -3.644 | ||
SolZ | -485 | . | -420 | -545 | -555 | -590 | ||
Länder | -3.733 | . | -3.249 | -4.218 | -4.258 | -4.537 | ||
ESt | -746 | . | -561 | -714 | -837 | -892 | ||
LSt | -2.987 | . | -2.688 | -3.504 | -3.421 | -3.645 | ||
Gem. | -1.318 | . | -1.147 | -1.489 | -1.504 | -1.601 | ||
ESt | -264 | . | -198 | -252 | -296 | -315 | ||
LSt | -1.054 | . | -949 | -1.237 | -1.208 | -1.286 | ||
2 | § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anhebung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung bei den Unterhaltszahlungen | Insg. | -10 | . | -5 | -10 | -10 | -10 |
ESt | -10 | . | -5 | -10 | -10 | -10 | ||
SolZ | . | . | . | . | . | . | ||
Bund | -4 | . | -2 | -4 | -4 | -4 | ||
ESt | -4 | . | -2 | -4 | -4 | -4 | ||
SolZ | . | . | . | . | . | . | ||
Länder | -4 | . | -2 | -4 | -4 | -4 | ||
ESt | -4 | . | -2 | -4 | -4 | -4 | ||
Gem. | -2 | . | -1 | -2 | -2 | -2 | ||
ESt | -2 | . | -1 | -2 | -2 | -2 | ||
3 | § 33a EStG Anhebung des Höchstbetrags nach § 33a EStG für Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung | Insg. | -50 | . | -20 | -50 | -50 | -50 |
ESt | -45 | . | -20 | -45 | -45 | -45 | ||
SolZ | -5 | . | . | -5 | -5 | -5 | ||
Bund | -24 | . | -9 | -24 | -24 | -24 | ||
ESt | -19 | . | -9 | -19 | -19 | -19 | ||
SolZ | -5 | . | . | -5 | -5 | -5 | ||
Länder | -19 | . | -8 | -19 | -19 | -19 | ||
ESt | -19 | . | -8 | -19 | -19 | -19 | ||
Gem. | -7 | . | -3 | -7 | -7 | -7 | ||
ESt | -7 | . | -3 | -7 | -7 | -7 | ||
4 | Finanzielle Auswirkungen insgesamt | Insg. | -9.330 | . | -8.090 | -10.530 | -10.635 | -11.325 |
ESt | -1.812 | . | -1.345 | -1.735 | -2.025 | -2.155 | ||
LSt | -7.028 | . | -6.325 | -8.245 | -8.050 | -8.575 | ||
SolZ | -490 | . | -420 | -550 | -560 | -595 | ||
Bund | -4.247 | . | -3.680 | -4.791 | -4.841 | -5.155 | ||
ESt | -770 | . | -572 | -737 | -860 | -916 | ||
LSt | -2.987 | . | -2.688 | -3.504 | -3.421 | -3.644 | ||
SolZ | -490 | . | -420 | -550 | -560 | -595 | ||
Länder | -3.756 | . | -3.259 | -4.241 | -4.281 | -4.560 | ||
ESt | -769 | . | -571 | -737 | -860 | -915 | ||
LSt | -2.987 | . | -2.688 | -3.504 | -3.421 | -3.645 | ||
Gem. | -1.327 | . | -1.151 | -1.498 | -1.513 | -1.610 | ||
ESt | -273 | . | -202 | -261 | -305 | -324 | ||
LSt | -1.054 | . | -949 | -1.237 | -1.208 | -1.286 |
Anmerkungen:
- 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
Finanzielle Auswirkungen insgesamt
Sonstige Kosten
Mit dem Gesetz wird die steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zugunsten einer existenznotwendigen Krankenversorgung und für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) gewährleistet. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Der Verwaltungsaufwand erhöht sich in nicht bezifferbarem geringen Umfang.
Während die privaten Haushalte insgesamt entlastet werden, sind genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen für die sonstigen Sektoren der Volkswirtschaft nicht bekannt. Deren Größenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering eingeschätzt, um in Einzelfällen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulösen, die sich in den Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen könnten. Belastungen für mittelständische Unternehmen werden nicht erwartet.
lfd. Nr. | Blatt | Vorschrift | Informationspflicht | Bürokratiebe-/-entlastung der unter Berücksichtigung Periodizität für | Fallzahl | Periodizität | Zeit- aufwand | Herkunft in % | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bürger in Min. je Fall | Bürger (sonst. Kosten in EUR) je Fall | Unternehmen in EUR (ingsesamt) | Verwaltung in EUR (insgesamt) | in Minuten | A | B | C | ||||||
1 | 119 | § 10 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 - neu - EStG | Nachweis des Unterhaltsverpflichteten über als Unterhaltszahlungen aufgewandte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ggf. durch Angabe der ID- Nummer des Unterhaltsberechtigten | 6 | • | 3.000 | 1,00 | 6 | 0 | 0 | 100 | ||
2 | 10 | § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG | Zustimmung des Steuerpflichtigen für den Abzug von direkt geleisteten Vorsorgeaufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen | 6 | . | 1.000 | 1,00 | 6 | 0 | 0 | 100 | ||
3 | 11 | § 10 Absatz 2 i.V.m. Absatz 2a Satz 1 EStG | Schriftliche Einwilligung des Bürgers zur Übermittlung an die zentrale Stelle bei Neuverträgen/Neufällen | 2 | . | 50.500 | 1,00 | 2 | 0 | 0 | 100 | ||
4 | 15 | § 10 Absatz 2a Satz 7 EStG | Pflicht zur Korrektur übermittelter Daten bei Feststellung von Fehlern und Neuübermittlung (Bereich PKV) | 163.200 | 63.750 | 1,00 | 4 | 0 | 0 | 100 | |||
5 | 15a | § 10 Absatz 2a Satz 7 EStG | Pflicht zur Korrektur übermittelter Daten bei Feststellung von Fehlern und Neuübermittlung (Bereich GKV für freiwillig Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind) | 40.448 | 15.800 | 1,00 | 4 | 0 | 0 | 100 | |||
6 | 16 | § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG | Information des Steuerpflichtigen über die Höhe der für das Beitragsjahr gemeldeten Beiträge durch den Versicherer in der PKV und die Anbieter von Rürup- Verträgen | 1.122.203 | 2.726.000 | 1,00 | 1 | 0 | 0 | 100 | |||
7 | 16a | § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG | Information des Steuerpflichtigen über die Höhe der für das Beitragsjahr gemeldeten Beiträge durch den Versicherer bei freiwillig in der GKV Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind | 473.417 | 1.150.000 | 1,00 | 1 | 0 | 0 | 100 | |||
8 | 17 | § 10 Absatz 2a Satz 11 EStG | Aufwand durch Prüfung zu übermittelnder Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern | 42.624 | 60 | 1,00 | 1110 | 0 | 0 | 100 | |||
9 | 18 | § 10 Absatz 2a Satz 11 EStG | Pnifung zu übermittelnder Daten bei den Versicherern durch das Bundeszentralamt für Steuern | 18.762 | 60 | 1,00 | 530 | 0 | 0 | 100 | |||
10 **) | 12 | § 10 Absatz 5 EStG | Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes i.S.d § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG; Prüfung aller Tarife hinischtlich einer generellen Berücksichtigung oder nur unter Berücksichtigung eines Abschlages. (Die endgültig einzuschätzenden Bürokratiekosten zur Ermittlung der Beiträge ist erst möglich, wenn die nach § 10 Absatz 5 EStG zu erlassende Rechtsverordnung vorliegt. Die hier ermittelten Zahlen stellen insofern nur eine erste Einschätzung dar.) | 792.000 | 15.000 | 1,00 | 0 | 0 | 0 | 100 | |||
11 **) | 13 | § 10 Absatz 5 EStG | Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes i.S.d § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG; Emitllung der Abschlagssätze. (Die endgültig einzuschätzenden Bürokratiekosten zur Ermittlung der Beiträge ist erst möglich, wenn die nach § 10 Absatz 5 EStG zu erlassende Rechtsverordnung vorliegt. Die hier ermittelten Zahlen stellen insofern nur eine erste Einschätzung dar.) | 8.448.000 | 10.000 | 1,00 | 0 | 0 | 0 | 100 | |||
12 | 120 | § 33a Abs. 1 Satz 2- neu - EStG | Nachweis des Unterhaltsverpflichteten über als Unterhaltszahlungen aufgewandte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in den Fällen des § 33a Abs. 1 Satz 2- neu - EStG | 6 | • | 1.000 | 1,00 | 6 | 0 | 0 | 100 | ||
13 | 19 | § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG | Mitteilung der Beiträge zur KV/PV an den Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug bei nicht gesetzlich Versicherten | 5 | . | 5.600.000 | 1,00 | 5 | 0 | 0 | 100 | ||
14 | 19a | § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG | Mitteilung der Beiträge zur KV/PV an den Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug bei nicht gesetzlich Versicherten | 9.326.333 | 5.600.000 | 1,00 | 5 | 0 | 0 | 100 | |||
15 | 110 | § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG | Speicherung der Höhe der übermittelten Beiträge für eine KV/PV in der ELSTAM Datenbank beim BZSt | 3.151.333 | 5.600.000 | 1,00 | 1 | 0 | 0 | 100 | |||
16 **) | 111 | § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG | Antrag des Bürgers auf Nichtspeicherung der Beiträge KV/PV | 3 | . | 1.000 | 1,00 | 3 | 0 | 0 | 100 | ||
17 | 112 | § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 EStG | Wegfall der Bescheinigung des Buchstabens B bei gekürzter Vorsorgepauschale | -3.660.000 | 6.000.000 | 1,00 | 2 | 0 | 0 | 100 | |||
18 | 113 | § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und 14 EStG | Separate Bescheinigung des KV/PV-Beitrages und des ALV-Beitrages beim Abschluß des Lohnkontos | 6.665.000 | 27.000.000 | 1,00 | 1 | 0 | 0 | 100 | |||
19 **) | 113a | § 41b Absatz 2 EStG | Erhebung der ID-Nummer beim BZSt durch die Arbeitgeber | -3.630.900 | 273.000 | 1,00 | 26 | 0 | 0 | 100 | |||
20 **) | 114 | § 52 Absatz 24 Satz 2 Nr. 1 EStG | Schriftliche Information des Unternehmens an den Bürger, dass Zustimmung als erteilt gilt (PKV) | 7.990.000 | 6.375.000 | 1,00 | 2 | 0 | 0 | 100 | |||
21 **) | 114a | § 52 Absatz 24 Satz 2 Nr. 1 EStG | Schriftliche Information des Unternehmens an den Bürger, dass Zustimmung als erteilt gilt (freiwillig in der GKV Versicherte) | 1.729.600 | 1.360.000 | 1,00 | 2 | 0 | 0 | 100 | |||
22 **) | 115 | § 52 Absatz 24 Satz 2 Nummer 2 EStG | Erhebung der ID-Nummer beim BZSt (PKV) | 13.655.000 | 6.375.000 | 1,00 | 4 | 0 | 0 | 100 | |||
23 **) | 115a | § 52 Absatz 24 Satz 2 Nummer 2 EStG | Erhebung der ID-Nummer beim BZSt (freiwillig in der GKV Versicherte) | 6.996.133 | 3.220.000 | 1,00 | 4 | 0 | 0 | 100 | |||
24 | 116 | § 5 Absatz 2 und 6 AltvDV | Anmeldung der Anbieter (nunmehr auch der Anbieter von Basis/Rürup-Renten - § 5 Abs. 2 AltvDV) sowie der Versicherungsunternehmen und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 6 AltvDV) und der Träger der Sozialleistungen (§ 5 Abs. 6 AltvDV) zur Datenübermittlung (RÜRUP-Anbieter und PKV) | 576 | 160 | 1,00 | 5 | 0 | 0 | 100 | |||
25 | 116a | § 5 Absatz 2 und 6 AltvDV | Anmeldung der Anbieter (nunmehr auch der Anbieter von Basis/Rürup-Renten - § 5 Abs. 2 AltvDV) sowie der Versicherungsunternehmen und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 6 AltvDV) und der Träger der Sozialleistungen (§ 5 Abs. 6 AltvDV) zur Datenübermittlung (SV-Träger und GKV ) | 207 | 70 | 1,00 | 5 | 0 | 0 | 100 | |||
26 **) | 117 | § 5 Abs. 6 AltvDV | Authentifiziemngspflicht für noch nicht nach § 41b Absatz 2 EStG authentifizierte Arbeitgeber bei der zentralen Stelle | . | . | 1,00 | 0 | 0 | 0 | 100 | |||
27 **) | 118 | § 22 AltvDV | Daten übermittelnde Stelle hat übermittelte Daten aufzuzeichnen und zugrunde liegende Daten 6 Jahre aufzubewahren, wenn sie nicht bereits nach §§ 19 und 20 AltvDV zur Aufzeichnung und Aufbewahrung verpflichtet sind (RÜRUP-Anbieter und PKV) | 1.152 | 160 | 1,00 | 10 | 0 | 0 | 100 | |||
28 **) | 118a | § 22 AltvDV | Daten übermittelnde Stelle hat übermittelte Daten aufzuzeichnen und zugrunde liegende Daten 6 Jahre aufzubewahren, wenn sie nicht bereits nach §§ 19 und 20 AltvDV zur Aufzeichnung und Aufbewahrung verpflichtet sind (SV-Träger und GKV) | 413 100 | 70 | 1,00 | 10 | 0 | 0 | ||||
Summe ohne Einmalkosten in EUR bzw. Minuten | 15.481.937 | 3.684.167 | |||||||||||
Summe Einmalkosten in EUR bzw. Minuten | 27.455.252 | 8.728.146 |
- **) Diese Bürokratiekosten fallen nur einmalig an. Sie sind nur in der Summe "Einmalkosten" enthalten. Sie werden im Vorblatt nachrichtlich auch als Vollzugsaufwand ausgewiesen.
- Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.
Mit der vorgesehenen Einbeziehung der Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der Künstlersozialkasse in das laufende elektronische Datenübermittlungsverfahren mit der zentralen Stelle ( § 81 EStG) werden im Ergebnis die Bürokratiekosten (keine Bescheinigungspflichten für die Versicherungsunternehmen, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Künstlersozialkasse) so gering wie möglich gehalten. In dieses Verfahren sind Versicherungsunternehmen, die auch nach §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierte Altersvorsorgeprodukte anbieten, bereits eingebunden.
Die Abwicklung der Datenübermittlung erfolgt auch insoweit weitgehend automatisiert (mit anfänglichem Programmieraufwand und laufender Softwarepflege).
Es ergibt sich jedoch insoweit anfänglicher bürokratischer Aufwand als die Versicherungsunternehmen bei den von ihnen vertriebenen Krankenversicherungen ermitteln müssen, in welchem Umfang die Beitragsleistung dem Erwerb einer existenznotwendigen Krankenversorgung dient. Die Aufteilung ist tarifbezogen durchzuführen.
Für die steuerpflichtigen Personen ist der Nachweis der Beiträge zu einer Krankenversicherung und für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) in Papierform nicht mehr erforderlich. Auch im Lohnsteuerverfahren ist für steuerpflichtige Personen mit Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung ein Nachweis in Papierform nicht erforderlich, wenn die Datenbank nach § 39e EStG zur Verfügung steht. Bis dahin entsteht für diese steuerpflichtigen Personen ein Aufwand, wenn sie dem Arbeitgeber eine Versicherungsbescheinigung vorlegen, damit er die den Mindestbetrag von 1 500 Euro übersteigenden abziehbaren Beiträge bereits im Lohnsteuerverfahren berücksichtigen kann. Dem (häufig öffentlichen) Arbeitgeber entsteht insoweit ein besonderer Erfassungsaufwand.
Dieser kommt zum Programmieraufwand aufgrund der Neuregelung hinzu, der bei allen Arbeitgebern entsteht. Für die Verwaltung ergibt sich insbesondere zusätzlicher Programmieraufwand, um die automatisierte Übermittlung der Daten zu ermöglichen. Außerdem kann sich einmaliger Aufwand durch Anfragen der Versicherungsunternehmen zur Identifikationsnummer der steuerpflichtigen Personen ergeben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Neufassung des § 10c EStG.
Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 6 Satz 1)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung von § 10 Absatz 4 und 5 EStG.
Zu Nummer 3 (§ 10)
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hatte sich bisher nur mit dem so genannten sächlichen Existenzminimum - also im Wesentlichen mit den Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung sowie den korrespondierenden Leistungstatbeständen des Sozialhilferechts - und mit dem zum Kinderexistenzminimum gehörenden Betreuungs- und Erziehungsbedarf befasst. Aufwendungen der steuerpflichtigen Person für die Kranken- und Pflegeversorgung für sich, ihren nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten und ihre Kinder - insbesondere entsprechende Versicherungsbeiträge - können aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 auch Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein.
Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine existenznotwendige Krankenversorgung und für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs knüpft insoweit an die von der steuerpflichtigen Person tatsächlich geleisteten Beiträge an. Anders als bei den Gütern des sächlichen Existenzminimums ist die Heranziehung von bundeseinheitlichen Mittelwerten (z.B. bezogen auf die Ausgaben der Leistungsträger) bei der Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht möglich.
Auf Grund der unterschiedlichen Art der Beitragsermittlung in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung lässt ein Durchschnittsbeitrag nicht den Rückschluss zu, dass dieser Betrag ausreicht, damit sich die überwiegende Mehrzahl der steuerpflichtigen Personen für diesen eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung "erkaufen" könnte. Vielmehr richten sich sowohl der Zugang zu einer privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als auch die Beitragshöhe nach einer Vielzahl von Faktoren.
In der Sozialversicherung entscheiden darüber vor allem die Sozialversicherungspflichtigkeit bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung sowie die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen. In der Privatversicherung hingegen sind das Alter der zu versichernden Person bei Vertragsabschluss und das Leistungsniveau des gewählten Tarifs für die Beitragshöhe von entscheidender Bedeutung. Die steuerpflichtigen Personen haben also - anders als beim sächlichen Existenzminimum - nicht die Möglichkeit, sich für den Erwerb eines "Versicherungsproduktes" zu entscheiden, das eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung für alle zu einem allenfalls regional differenzierten Preis gewährleistet.
Ebenso wie beim sächlichen Existenzminimum ist auch bei Aufwendungen für die Kranken-und Pflegeversorgung auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet dem Steuerpflichtigen somit einen Schutz des Lebensstandards nicht auf Sozialversicherungs-, sondern nur auf Sozialhilfeniveau (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/ 06, RdNr. 112). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die steuerliche Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen daher nur insoweit erforderlich, wie diese einer entsprechenden Absicherung dienen. Beiträge für eine über das Sozialhilfeniveau hinausgehende Versorgung - z.B. Chefarztbehandlung - sind somit nicht abziehbar. Angesetzt werden demnach nur diejenigen Beitragsleistungen, die zur Erlangung einer Absicherung auf dem oben beschriebenen Leistungsniveau erforderlich sind. Hierdurch wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht den Sinn hat, die Kosten eines über dem Sozialhilfeniveau liegenden Lebensstandards über die Einkommensteuer auf die Allgemeinheit zu verteilen.
Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau wird vom Gesetzgeber mit Ausnahme spezieller Leistungselemente - beispielsweise des Krankengeldes (vgl. § 44 Absatz 1 SGB V) - im Wesentlichen an das der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angekoppelt (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/ 06, RdNr. 128). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige faktisch oder rechtlich zu höheren Aufwendungen verpflichtet ist.
Vor diesem Hintergrund bleibt folglich ein Teil der Beiträge bei der Einkommensteuer unberücksichtigt, soweit damit ein Absicherungsniveau erworben wird, welches über das der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht.
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2 - neu -)
Durch § 10 Absatz 1 Nummer 1 EStG in seiner bisherigen Fassung werden bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 13 805 Euro allgemein die Unterhaltsleistungen, die als Folgewirkung der Ehescheidung, der Nichtigkeit oder der Aufhebung einer Ehe bzw. aufgrund dauernden Getrenntlebens der Eheleute erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen beim Unterhaltsverpflichteten steuerlich als Sonderausgabe berücksichtigt und hierzu korrespondierend beim Unterhaltsberechtigten nach § 22 Nummer 1a EStG als sonstige Einkünfte versteuert. Dieses sog. begrenzte Realsplitting wird der eingeschränkten steuerlichen Leistungsfähigkeit getrennter bzw. früherer Ehegatten gerecht, indem es die besonderen unterhaltsauslösenden Umstände, die mit der Auflösung einer Ehe verbunden sind, berücksichtigt, insbesondere den tief greifenden Wechsel der gesamten Lebensverhältnisse und die Vermögensumschichtung zwischen den Ehegatten durch Zugewinn-und Versorgungsausgleich. Zu der Belastung durch Unterhaltsleistungen kommt außerdem der Wegfall des Ehegattensplittings hinzu (vgl. Bundestags-Drucksache 8/2118 vom 22. September 1978).
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - müssen auch Beiträge für eine Kranken- und Pflegepflichtversicherung abziehbar sein, soweit sie für die Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Um dies adäquat im Rahmen des sog. begrenzten Realsplittings zu berücksichtigen, wird der Höchstbetrag nach Satz 1 um denjenigen Betrag erhöht, der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandt wird.
In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete Versicherungsnehmer ist. Der Erhöhungsbetrag wirkt sich allerdings nur dann aus, wenn der Unterhaltsverpflichtete entsprechende Unterhaltsaufwendungen über den Betrag nach Satz 1 hinaus auch tatsächlich leistet. Die auch im Rahmen des Erhöhungsbetrags als Sonderausgaben beim Unterhaltsberechtigten berücksichtigten Unterhaltsleistungen unterliegen beim Unterhaltsberechtigten der Besteuerung nach § 22 Nummer 1a EStG (Korrespondenzprinzip). Diesem steht gleichzeitig im Rahmen seiner Steuerveranlagung der Sonderausgabenabzug nach Nummer 3 Satz 1 - neu - bzw. Nummer 3 Satz 2 - neu - zu.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 6)
Die Änderung im neuen Satz 6 erfolgt als redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des neuen Satzes 2.
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG i. d. Fassung des vorliegenden Änderungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.
Zu Buchstabe b (Absatz 1 Nummer 3)
Allgemein
Mit den Änderungen im § 10 EStG wird der bisherige Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen umgestaltet in einen Sonderausgabenabzug für Beiträge zugunsten einer Kranken- und Pflegeversicherung, die die Versicherten in die Lage versetzen, sich im Umfang des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit abzusichern. Die Beiträge werden in Höhe der der steuerpflichtigen Person tatsächlich erwachsenen Aufwendungen für sich, ihren nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, ihren Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und ihre Kinder berücksichtigt. Bisher wurden die entsprechenden Beiträge zusammen mit anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 4 EStG bis zur Höhe von maximal1 500 Euro (Ledige) / 3 000 Euro (Verheiratete) beziehungsweise, wenn die steuerpflichtige Person die Krankenvorsorge alleine finanzieren musste, bis zu 2 400 Euro (Ledige) / 4 800 Euro (Verheiratete) steuerlich berücksichtigt. Durch den verbesserten Abzug der entsprechenden Beiträge erhöht sich das der steuerpflichtigen Person zustehende Abzugsvolumen zum Teil erheblich. Damit werden die der steuerpflichtigen Person insoweit entstehenden Belastungen in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Außerdem ist eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen, mit der sichergestellt wird, dass es durch die Neuregelung nicht zu Schlechterstellungen gegenüber dem für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Recht kommen kann.
Zu § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b
Als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind die Beiträge der steuerpflichtigen Person für sich, ihren nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, ihren Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und ihre Kinder, für die sie Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, die dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch orientiert.
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können daher ihre Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf einen Krankengeldanspruch entfallen, in voller Höhe absetzen, da sie regelmäßig zur Erreichung des Versorgungsniveaus erforderlich sind, das auch im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch für Zusatzbeiträge nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung), da sie ebenfalls Krankenversicherungsbeiträge darstellen, die regelmäßig vom Sozialhilfeträger übernommen werden und damit in voller Höhe absetzbar sind. Nicht zum Leistungsumfang der Sozialhilfe zählen allerdings Prämien zu Wahltarifen, die Versicherte selbst zahlen müssen und die auch nicht vom Sozialhilfeträger übernommen werden; diese sind damit auch nicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG zu berücksichtigen.
Erwirbt die steuerpflichtige Person mit dem von ihr geleisteten Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung auch einen Krankengeldanspruch, dann ist der geleistete Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung pauschal um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil zu kürzen. Der pauschale Kürzungssatz von 4 Prozent orientiert sich an den durchschnittlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Krankengeld.
Eine Kürzung um die der Finanzierung des Krankengeldes dienenden Beitragsanteile ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn der steuerpflichtigen Person dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Krankengeldzahlung zusteht. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenbeziehern eine Kürzung nicht zu erfolgen hat. Bei Beiträgen an eine private Krankenversicherung ist der entsprechende Beitrag nicht zu berücksichtigen.
Die im Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträge für eine existenznotwendige Krankenversorgung mindern die abziehbaren Beiträge, weil insoweit eine Belastung der steuerpflichtigen Person nicht gegeben ist.
Nicht anzusetzen sind auch Beiträge, die zur Finanzierung von Zusatzleistungen oder Komfortleistungen aufgewendet werden (z.B.: Chefarztbehandlung, Ein-Bett-Zimmer im Krankenhaus).
Zu den begünstigten Beiträgen für eine existenznotwendige Krankenversorgung gehören auch die entsprechenden Beiträge an eine private Krankenversicherung. Was in diesen Fällen der existenznotwendigen Krankenversorgung zuzuordnen ist, bestimmt sich - mit Ausnahme der Krankengeldabsicherung - nach dem Leistungskatalog des so genannten Basistarifs, der in § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG 2009) geregelt ist.
Versicherer mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, müssen einen branchenweit einheitlichen Tarif anbieten, dessen Vertragsleistungen nach Art, Umfang und Höhe den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils vergleichbar sind. Welche Leistungen dem Grunde nach hierzu gehören, wird durch den Verband der privaten Krankenversicherung nach § 12 Absatz 1d VAG 2009 als Beliehener bestimmt. Die Fachaufsicht übt insoweit das Bundesministerium der Finanzen aus.
Neben den Aufwendungen der steuerpflichtigen Person zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes für sich sind auch die von ihr getragenen Aufwendungen für die Absicherung ihres nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten und ihrer Kinder, für die sie einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, im entsprechenden Umfang zu berücksichtigen.
Um sicherzustellen, dass die Beiträge für eine existenznotwendige Krankenversorgung auch bei Vorliegen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft berücksichtigt werden, ist der Sonderausgabenabzug auch hier vorzusehen. Dies gilt mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13. Februar 2008 insbesondere, weil die eingetragenen Lebenspartner zu den mitversicherten Personen im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören und sie gegenseitig zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Vor diesem Hintergrund sind die vom Steuerpflichtigen für eine Mitversicherung seines eingetragenen Lebenspartners gezahlten Versicherungsbeiträge in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenversicherung abziehbar. Ohne eine Aufnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft in § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG müsste aus dem vom Steuerpflichtigen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung geleisteten Beitrag der Beitragsanteil für den eingetragenen Lebenspartner herausgerechnet werden. Die Regelung ist hingegen nicht anwendbar, wenn der eingetragene Lebenspartner des Steuerpflichtigen Beiträge für eine eigene Kranken- und Pflegepflichtversicherung leistet. Diese Beiträge sind nur in der Einkommensteuerveranlagung des eingetragenen Lebenspartners zu berücksichtigen.
Gleiches gilt auch für die Beiträge der steuerpflichtigen Person für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
Ist in der Kranken- oder Pflegepflichtversicherung des Steuerpflichtigen auch ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ehegatte mit abgesichert, sieht das Gesetz eine Sonderregelung vor (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG). Mit dieser wird sichergestellt, dass die Aufwendungen für eine Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau einmal bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden. Die von der steuerpflichtigen Person geleisteten Beiträge werden in diesem Fall als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt. Eine Doppelberücksichtigung ist ausgeschlossen, da § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG nur zur Anwendung kommt, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt lebende unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte zuvor einer Versteuerung der Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a EStG im Rahmen des Realsplittings zugestimmt hat. Andernfalls liegen bei ihm steuerfreie Einnahmen vor, und ein Abzug wäre nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 EStG nicht möglich.
Nicht unter den Anwendungsbereich des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG fallen hingegen Zahlungen der steuerpflichtigen Person unmittelbar an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten oder im Rahmen eines abgekürzten Zahlungsweges an eine Versicherung für eine von dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten abgeschlossene Versicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b EStG. In diesem Fall handelt es sich um Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, die dieser im Rahmen seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen kann, sofern die Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stehen. Der geschiedene oder dauernd getrennt lebende unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte muss daher der Versteuerung nach § 22 Nummer 1a EStG zugestimmt haben.
Die bisher begünstigten weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge an eine Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung, können nicht mehr nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG, sondern nur noch im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Absatz 5 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Beiträge zugunsten bestimmter Kapitallebensversicherungen.
Eine steuerlich begünstigte Absicherung gegen das Risiko der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist jedoch weiterhin im Rahmen einer Basisabsicherung im Alter möglich. Diese Versicherungskomponente ist in den entsprechenden Alterssicherungssystemen teilweise automatisch enthalten (z.B.: gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung) oder kann von der steuerpflichtigen Person mit abgeschlossen werden (Basisrente im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG). Dies gilt vergleichbar auch für den Bereich der Hinterbliebenenabsicherung.
Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Versicherung, mit der die Folgen eines durch Arbeitslosigkeit bedingten Verdienstausfalls - insoweit vergleichbar dem Krankengeld - gemindert werden sollen. Die gewährten Leistungen sind steuerfrei und unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt. Auch vor diesem Hintergrund ist ein gesonderter Abzugstatbestand nicht angezeigt. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden weiter im Rahmen der Günstigerprüfung nach Absatz 4 angesetzt.
Zu Buchstabe c, d und e (Absatz 2, Absatz 2a - neu -)
Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Kranken- und Pflegevorsorge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs knüpft an die von der steuerpflichtigen Person tatsächlich geleisteten Beiträge an. Anders als bei den Gütern des sächlichen Existenzminimums ist die Heranziehung von bundeseinheitlichen Mittelwerten bei der Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen und Beiträgen für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) nicht möglich. Aus diesem Grund kann ein entsprechender Abzug nur vorgenommen werden, wenn die steuerpflichtige Person der Finanzverwaltung die für die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge erforderlichen Angaben mitteilt. Zur Mitwirkung bei der Ermittlung des steuerlich erheblichen Sachverhalts ist sie verpflichtet. Dies gilt umso mehr, als es sich hierbei um eine in der Sphäre der steuerpflichtigen Person liegende und diese begünstigende Tatsache handelt.
Ihrer Beibringungsobliegenheit genügt sie, indem sie in die Übermittlung der erforderlichen Daten vom Beitragsempfänger an die Finanzverwaltung einwilligt. Hierdurch wird der bürokratische Aufwand auf Seiten der steuerpflichtigen Person zur Erlangung des Sonderausgabenabzugs auf ein Minimum reduziert.
Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen wird dadurch Rechnung getragen, dass § 10 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2a EStG ausdrücklich die Einwilligung der steuerpflichtigen Person in die Übermittlung der Daten unter Angabe der Identifikationsnummer verlangt.
Die Daten eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers werden jedoch bereits im Rahmen des elektronischen Lohnsteuerverfahrens an die Finanzverwaltung übermittelt.
Hier bedarf es einer gesonderten Einwilligung in die Übermittlung der Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 3 EStG nicht. Eine Einwilligung in die Datenübermittlung ist auch bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern, für die Rentenbezugsmitteilungen übermittelt werden, gesetzlich nicht vorgesehen. Bei dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren handelt es sich um ein Kontrollverfahren, das von seinem Zweck her keiner Einwilligung bedarf. Die Nutzung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens zur Übermittlung von Daten, die zugunsten des Rentners im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden sollen, ist jedoch erforderlich, da die Daten bei den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht individualisiert vorliegen. Die Mitteilungspflichtigen i. S. des § 22a Absatz 1 EStG übermitteln die Beiträge der Rentner nicht bezogen auf den einzelnen Rentner, sondern unter Zusammenfassung der Beiträge einer Vielzahl von Rentnern an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe der entsprechenden Beiträge eines Rentners ist dem jeweiligen Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung daher nicht bekannt. Um aber auch für Rentner ein elektronisches Übermittlungsverfahren vorzusehen, werden die Beitragsdaten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG insoweit im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens von den Mitteilungspflichtigen direkt an die Finanzverwaltung übermittelt.
Bei den anderen gesetzlich Krankenversicherten (sog. Selbstzahlern) hat der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung die Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Gleiches gilt, wenn von den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Zusatzbeiträge unmittelbar von der versicherten Person erhoben oder an diese Beitragserstattungen gezahlt werden. Werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung von der Künstlersozialkasse weitergeleitet, dann ist diese zur Datenübermittlung verpflichtet.
Die Daten der privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherten sind durch die Versicherungsunternehmen zu übermitteln.
Für die Finanzverwaltung bietet das Verfahren den Vorteil, dass die für den Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG insoweit erforderlichen Daten bereits elektronisch vorliegen und entsprechend verarbeitet werden können.
Das Gesetz sieht vor, für die Datenübermittlung bereits bestehende und in anderen Verfahren erprobte Datenwege zu nutzen. Die Daten sollen daher über die zentrale Stelle ( § 81 EStG) an die Finanzämter übermittelt werden. Die Abfrage der Identifikationsnummer nach § 139b AO soll in den vorgesehenen Fällen ebenfalls über die zentrale Stelle beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. So werden keine weiteren Datenübermittlungswege eröffnet, sondern vielmehr die bereits bestehende Infrastruktur - zur Übermittlung der Beiträge für eine Basisrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) und Altersvorsorgebeiträge (§ 10a EStG) - auch für dieses Verfahren genutzt. Die Beteiligten können die vorhandenen Kommunikationswege nutzen und sind nicht gezwungen, neue Kommunikationsverbindungen aufzubauen und neue Datenübermittlungsverfahren zu entwickeln.
Damit wird ein effizientes automatisiertes Abrufverfahren über die bestehenden Kommunikationswege mit der Finanzverwaltung (zentrale Stelle) geschaffen. Es werden hierdurch unnötige Mehrkosten vermieden, da auf erprobte Verfahren aufgesetzt werden kann.
Dem Informationsbedürfnis der steuerpflichtigen Person wird dadurch Rechnung getragen, dass die übermittelnde Stelle die steuerpflichtige Person über die Höhe der gemeldeten Beiträge unterrichtet, beziehungsweise der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aushändigt oder diesem elektronisch bereitstellt. Die Pflicht zur Unterrichtung wird nicht nur den Versicherungsunternehmen und Trägern der gesetzlichen Krankenversicherungen auferlegt, sondern auch den Anbietern nach § 10 Absatz 2 Buchstabe b EStG, so dass in allen Verfahren in gleicher Weise sichergestellt ist, dass die steuerpflichtige Person die übermittelten Daten nachvollziehen kann.
Werden die erforderlichen Daten trotz der vorliegenden Einwilligung aus Gründen, die die steuerpflichtige Person nicht zu vertreten hat, vom Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder dem Arbeitgeber nicht übermittelt, kann die steuerpflichtige Person den Nachweis über die geleisteten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in anderer Weise erbringen. Vom Vorliegen einer Einwilligung kann die Finanzverwaltung ausgehen, wenn die steuerpflichtige Person durch Bescheinigung eines ausländischen Versicherungsunternehmers, des Trägers einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung oder seines im Ausland ansässigen Arbeitgebers die abziehbaren Beiträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachweist. Ein entsprechendes Vorgehen ist geboten, wenn die Datenübermittlung vom Krankenversicherungsunternehmen z.B. aus technischen Gründen in elektronischer Form ausgeblieben ist.
Werden die Daten vom Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse nach der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides übermittelt und hatte die steuerpflichtige Person fristgemäß ihre Einwilligung zur Datenübermittlung gegeben, kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid noch geändert werden. Die Regelung stellt sicher, dass die Beiträge unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung durch den Beitragsempfänger steuerlich berücksichtigt werden können.
Für die Berücksichtigung der zutreffenden Beiträge für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG ist bei einem einheitlichen Beitrag zu einer privaten Krankenversicherung gegebenenfalls eine pauschale Aufteilung erforderlich. Es ist insoweit nur derjenige Beitragsanteil anzusetzen, der dem existenznotwendigen Krankenversicherungsschutz zuzurechnen ist. Ob der Anteil zutreffend ermittelt wurde, kann vom Bundeszentralamt für Steuern geprüft werden. Hierbei sind die Bestimmungen über die Durchführung einer Außenprüfung zu beachten.
Im Absatz 2a wird u. a. bestimmt, welche Daten von den übermittelnden Stellen an die zentrale Stelle zu übermitteln sind. Hierbei sind neben der Höhe der zu berücksichtigenden Beiträge die Vertrags- und Versicherungsdaten, das Datum der Einwilligung sowie die Identifikationsnummer zu übermitteln. Diese Daten sind zum einen zur eindeutigen Identifikation des Steuerpflichtigen erforderlich und erleichtern zum anderen bei eventuellen Rückfragen des Bearbeiters im Finanzamt bei der übermittelnden Stelle die Korrespondenz.
Im Übrigen wurden die bereits geltenden Vorschriften zum Widerruf der Einwilligung sowie zur Korrektur bei unzutreffender Datenübermittlung auch auf dieses Verfahren ausgeweitet.
Insoweit wurden auch weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, um eine Straffung des Gesetzestextes zu erreichen. Für die zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG erforderliche Datenübermittlung gelten nahezu gleiche Regelungen. Es gilt nunmehr eine einheitliche Einwilligungsfrist in allen Verfahren, d. h. die Einwilligung ist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, abzugeben.
Zu Buchstabe f (Absatz 3)
Redaktionelle Folgeänderung aus der Neufassung des § 10c EStG.
Zu Buchstabe g (Absatz 4)
Die Regelung enthält eine Günstigerprüfung, mit der sichergestellt wird, dass es durch die Neuregelung nicht zu Schlechterstellungen gegenüber dem im Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Recht kommen kann. Aus diesem Grund ist durch das Finanzamt von Amts wegen zu prüfen, ob der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 EStG unter Berücksichtigung des sich nach § 10 Absatz 3 bis 4a EStG ergebenden Abzugsvolumens günstiger ist als der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung der entsprechenden Vorschriften.
Dies bedeutet, dass für die Günstigerprüfung diejenigen Beiträge einzubeziehen sind, die nach dem im Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Recht dem Grunde nach anzusetzen sind. Damit sind beispielsweise Beiträge zugunsten einer Krankenversicherung - ungekürzt -, der Arbeitslosenversicherung oder einer Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung mit einzubeziehen. Das Abzugsvolumen bestimmt sich nach dem für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Recht, so dass über die im bisherigen Recht vorgesehene Günstigerprüfung nach § 10 Absatz 4a EStG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung auch das Abzugsvolumen des Veranlagungszeitraums 2004 weiter erhalten bleibt.
Zu Buchstabe h (Absatz 4a)
Die Günstigerprüfung ist in Absatz 4 geregelt.
§ 10 Absatz 5 wurde vollständig neu gefasst. Das Gesetz enthält in Absatz 5 nun eine Regelung, wie die Beiträge zum Erwerb eines existenznotwendigen Krankenversicherungsschutzes nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 EStG bezogen auf den Versicherungstarif zu ermitteln sind. Zur Regelung der Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens enthält § 10 Absatz 5 EStG eine Verordnungsermächtigung.
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten für ein Aufteilungsverfahren zu bestimmen. Es sind einheitliche pauschale prozentuale Abschläge vorzunehmen, wenn der vertragliche Versicherungsschutz neben den nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 EStG begünstigten weitere Vertragsleistungen umfasst.
Die Abschläge werden brancheneinheitlich in der Rechtsverordnung bestimmt. Sie sind in den Tarifen in Abzug zu bringen, in denen der nicht begünstigte Teil der Vertragsleistung enthalten ist. Ist der nicht begünstigte Teil der Vertragsleistung als gesonderter Tarif ausgewiesen, ist ein pauschales Abschlagsverfahren hingegen nicht erforderlich. Denn die hierfür geleisteten und nicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 EStG abziehbaren Beiträge sind der Höhe nach bekannt.
Zu Buchstabe i (Absatz 5 - aufgehoben -)
Der bisherige § 10 Absatz 5 EStG enthielt eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Nachversteuerung von Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der bisherigen Fassung des EStG, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des EStG nicht erfüllt sind. Da bisher von der Möglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung vom Verordnungsgeber kein Gebrauch gemacht wurde, die Steuerfreiheit von Leistungen aus Kapitallebensversicherungen für Versicherungen mit Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2004 abgeschafft wurde, ist eine entsprechende Verordnungsermächtigung entbehrlich.
Zu Nummer 4 (§ 10a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz)
Redaktionelle Anpassung an den aktuellen Veranlagungszeitraum.
Zu Buchstabe b und c (Absatz 2a und 5)
Absatz 2a und Absatz 5 konnten kürzer gefasst werden, da gleichlautende Regelungen im § 10 Absatz 2a EStG aufgenommen wurden. Insoweit konnte der Gesetzestext gestrafft werden. Eine inhaltliche Änderung erfolgte nicht.
Zu Nummer 5 (§ 10c)
Allgemeines
Durch die Vorsorgepauschale (§ 10c Absatz 2 bis 5 EStG) werden nach derzeitiger Rechtslage die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 EStG) beim Lohnsteuerabzug und im Veranlagungsverfahren (ohne Einzelnachweis) berücksichtigt. Da im Veranlagungsverfahren nun nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge zu berücksichtigen sind, ist dort der Abzug einer Vorsorgepauschale nicht mehr erforderlich (vgl. nachstehende Ausführungen). Im Lohnsteuerabzugsverfahren als Massenverfahren ist eine Vorsorgepauschale hingegen weiterhin unverzichtbar (vgl. Begründung zu § 39b EStG); entsprechende Regelungen zur Vorsorgepauschale werden deshalb nunmehr in die lohnsteuerlichen Vorschriften übernommen.
Zur Entlastung des Veranlagungsverfahrens von der Vorsorgepauschale Durch die Bescheinigung der Sozialversicherungsbeiträge mittels der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 und 14 - neu - EStG) und die nun neu eingeführte Übermittlung der Beiträge für eine Krankenversicherung und für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) durch die Versicherungsunternehmen (§ 10 Absatz 2 und 2a EStG - neu -) stehen in der Veranlagung alle Daten für die Berechnung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zur Verfügung. Ein pauschaler Ansatz der Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht mehr erforderlich. Pauschalierte Vorsorgeaufwendungen werden deshalb künftig nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt ( § 39b EStG). Im Veranlagungsverfahren erfolgt ein Sonderausgabenabzug entsprechend der tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen. Dies führt zu einer zutreffenden Ermittlung der anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen und vereinfacht das Verfahren.
Wegen der steuerlich geförderten Altersvorsorge nach § 10a und Abschnitt XI EStG (sog. "Riester-Rente") sowie dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG (sog. Basisrente) ist in vielen Fällen ohnehin eine Veranlagung erforderlich, da diese Steuerermäßigungen systembedingt nicht bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens berücksichtigt werden können.
Die Entlastung des Veranlagungsverfahrens von der Vorsorgepauschale lässt im Übrigen die komplizierten Berechnungen in den sog. Mischfällen (z.B. der Ehemann ist Beamter, die Ehefrau ist Angestellte) entfallen.
Zu § 10c
In § 10c EStG werden die Regelungen zur Vorsorgepauschale aufgehoben. Die neuen Regelungen zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen mittels einer Vorsorgepauschale im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens finden sich ausschließlich in § 39b EStG.
Die Verdoppelung des sog. Sonderausgaben-Pauschbetrags bei zusammenveranlagten Ehegatten ergibt sich nach bisherigem Recht aus § 10c Absatz 4 Satz 1 EStG und wird infolge der Aufhebung von § 10c Absatz 4 EStG nunmehr in § 10c Satz 2 EStG geregelt.
Zu Nummer 6 ( § 22a EStG)
§ 10 Absatz 2a EStG sieht vor, dass die Daten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG - soweit sie nicht mittels der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und mit der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind - durch die Versicherungsunternehmen, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse mitgeteilt werden. Dies berücksichtigt, dass den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar die Daten zu Beitragsrückerstattungen und Zusatztarifen, nicht aber die übrigen Beitragsdaten der gesetzlich krankenversicherten und sozial pflegeversicherten Rentner bekannt sind. Die Rentenversicherungsträger übermitteln die Beiträge nicht individualisiert, sondern im Pool an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
D. h. diesen sind die erforderlichen Daten über die Beitragsaufwendungen jedes einzelnen Mitglieds nicht bekannt. Ebenso liegen die steuerfreien Beitragszuschüsse der Rentenversicherungsträger nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die an solche Rentner direkt ausgezahlt werden, von denen die Beiträge unmittelbar erhoben werden (sog. Selbstzahler), den Versicherungsunternehmen oder den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht vor. Diese müssen jedoch den von dem Versicherungsunternehmen oder dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übermittelten Beitrag nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG mindern,
Die Daten über die Beitragsdaten i. S. des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG und die steuerfreien Beitragszuschüsse werden daher mit der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG zusammen mit den anderen dort genannten Daten direkt an die Finanzverwaltung übermittelt, soweit diese dem Mitteilungspflichtigen bekannt sind. Hierbei wird das bereits bestehende Verfahren eingesetzt, d. h. zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Mitteilungspflichtigen entsteht insoweit nicht; lediglich der Datensatz ist um ein weiteres Datenfeld zu ergänzen.
Zu Nummer 7 (§ 33a Absatz 1)
Zu Buchstabe a (Satz 2 - neu -)
Der Höchstbetrag von 7 680 Euro berücksichtigt noch nicht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -. Demnach sind die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge für seine Kranken- und Pflegepflichtversicherung steuerlich zu berücksichtigen, soweit sie für die Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Um dies adäquat bei der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG zu berücksichtigen wird der Höchstbetrag nach Satz 1 um denjenigen Betrag erhöht der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung der unterhaltenen Person aufgewandt wird.
Zu den zu berücksichtigenden Unterhaltsaufwendungen gehören sowohl unmittelbare Leistungen des Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten, aus denen dieser seine Kranken- und Pflegeversicherungsverpflichtungen erfüllen kann, sowie Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten im Namen des Unterhaltsberechtigten an dessen Träger der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unterhaltsberechtigten (sog. abgekürzter Zahlungsweg) als auch Leistungen des Unterhaltsverpflichteten aufgrund eigener Verbindlichkeiten zugunsten des Unterhaltsberechtigten (Fallgestaltungen des Vertrags zugunsten Dritter).
In den letztgenannten Sachverhalten (Fallgestaltungen des Vertrags zugunsten Dritter) ist zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung für Aufwendungen zur Absicherung des Kranken- und Pflegeversicherungsrisikos des eingetragenen Lebenspartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG ausgeschlossen, da der Steuerpflichtige insoweit den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG in Anspruch nehmen kann.
Zu Buchstabe b (Satz 5)
Mit der Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person auf die Summe beider Beträge wird vermieden, Leistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung auch dann in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die Unterstützung nicht oder nicht in vollem Umfang erforderlich ist, weil die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person die Beträge des Satzes 5 - neu - übersteigen und insoweit zur Existenzsicherung einschließlich der Absicherung für den Krankheits- und Pflegefall nicht notwendig sind. Ein Verweis auf § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten entfällt künftig, weil die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Mindestversorgung des Unterhaltsberechtigten dienen, bereits in § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden und daher zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nicht zusätzlich die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten mindern dürfen.
Zu Buchstabe c (Satz 6)
Die Änderung im neuen Satz 6 erfolgt als redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des neuen Satzes 2.
Die o. a. Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG i. d. Fassung des vorliegenden Änderungsgesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.
Zu Nummer 8 (§ 39b)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und 3)
Zu Nummer 2
In Nummer 2 wird - neben einer redaktionellen Anpassung des Zitates an den geänderten § 10 EStG - der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro auch für Steuerklasse V vorgesehen. Die Berücksichtigung des Sonderausgaben-Pauschbetrags auch in der Steuerklasse V bei gleichzeitigem Wegfall der Verdoppelung in der Steuerklasse III, also bei jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer, setzt konsequent den Gedanken um, dass entsprechende Sonderausgaben grundsätzlich bei jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer anfallen können. In der Steuerklasse VI (zweites Dienstverhältnis oder weitere Dienstverhältnisse) ist wie bisher kein Sonderausgaben-Pauschbetrag vorgesehen, da andernfalls dieser in ungerechtfertigter Weise mehrfach berücksichtigt würde.
Zu Nummer 3
Erster Teilsatz
Mit der nun in § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG geregelten Vorsorgepauschale werden im Lohnsteuerabzugsverfahren in pauschalierter Form die Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale wird in geänderter Form aus § 10c Absatz 2 und 3 EStG in § 39b EStG übernommen; der Begriff "Vorsorgepauschale" für die pauschalierte Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wird beibehalten.
Sie ist für das Lohnsteuerabzugsverfahren als ein Massenverfahren weiterhin unentbehrlich, während sie bei der Einkommensteuerveranlagung wegfallen kann (vgl. Begründung zu § 10c EStG). Die Vorsorgepauschale ist wie bisher Teil der primär maschinellen Lohnsteuerberechnung; bei der manuellen Ermittlung der Lohnsteuer wird sie in die entsprechenden Lohnsteuertabellen eingearbeitet.
Vorsorgeaufwendungen werden in pauschalierter Form nunmehr grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt, weil diese bei jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer (z.B. bei Steuerklasse V) und bei gesetzlich Versicherten auch bei einer Mehrfachbeschäftigung (Steuerklasse VI) anfallen. Somit wirken sich erstmals auch in den Steuerklassen V und VI die geleisteten Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung und für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren und nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung aus. Dies kann die Steuerbelastung in den Steuerklassen V und VI erheblich senken. In der Steuerklasse III ergeben sich dadurch im Lohnsteuerabzugsverfahren gegenüber dem geltenden Recht in der Regel keine oder nur geringfügige Nachteile, weil die bisherigen Höchstbeträge insbesondere für Kranken- und Pflegeversicherung die steuerliche Auswirkung begrenzten. Lediglich bei privat versicherten Arbeitnehmern (z.B. Beamte) muss die Berücksichtigung auf die Steuerklassen I bis V begrenzt werden, da in diesen Fällen eine Mehrfachbeschäftigung nicht zu einer höheren oder zusätzlichen Beitragsleistung führt. Eine Berücksichtigung der Beiträge auch in Steuerklasse VI würde daher zu einer ungerechtfertigten Begünstigung führen.
Auf eine Günstigerprüfung (Vergleich mit Vorsorgepauschale gemäß früherem Recht) wird aus Vereinfachungsgründen verzichtet; die Günstigerprüfung mit dem Recht des Jahres 2004 fortzuführen oder gar zu erweitern auf das Recht des Jahres 2009, würde eine erhebliche Komplizierung und damit Belastung des Lohnsteuerverfahrens darstellen.
Hierauf kann im Rahmen der Neuregelung des Abzugs für die Krankenversicherung und für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) verzichtet werden, weil die neuen Regelungen zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren in der Mehrzahl der Fälle günstiger sind. Aus diesem Grund ist es ausreichend, dass die genaue Steuerermittlung und eine Günstigerprüfung nur noch in der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Hinzu kommt, dass infolge der vorgesehenen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen auch in den Steuerklassen V und VI eine Günstigerprüfung nach früherem Recht insbesondere für Ehegatten mit den Steuerklassen III und V gar nicht möglich ist. Im Bereich unterer Einkommen wird zudem die Berücksichtigung des vollen (fiktiven) Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Kalenderjahr 2025 bis zur Höhe von750 Euro vorgezogen; die in bestimmten Arbeitslohnbereichen auftretenden, geringfügigen Mehrbelastungen beim Lohnsteuerabzug 2010 und Folgejahre ggü. dem Lohnsteuerabzug 2009 werden minimiert (siehe auch § 39b Absatz 4 - neu - EStG und die entsprechende Begründung).
In Fällen, in denen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung und die Pflege-Pflichtversicherung größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG (z.B. wegen der Berücksichtigung des Mindestbetrags in Höhe von 1 500 Euro oder Beitragsrückerstattungen), ist eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen (vgl. § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes und die entsprechende Begründung).
Zu Nummer 3 Buchstabe a
Die Regelung für die Rentenversicherungsbeiträge entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung bei der Vorsorgepauschale ( § 10c Absatz 2 EStG); die Übergangsregelung für die Kalenderjahre bis einschließlich 2024 wird in § 39b Absatz 4 EStG übernommen.
Durch den Bezug auf die Rentenversicherungspflicht bzw. die Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird sichergestellt, dass Altersvorsorgeaufwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn diese auch tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlt werden. Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für Rentenversicherung entfällt folglich z.B. bei nicht rentenversicherungspflichtigen Beamten, beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und weiterbeschäftigten Rentnern.
Die bisherige Regelung in § 10c Absatz 2 Satz 3 EStG, wonach der Arbeitslohn für die Berechnung der Vorsorgepauschale um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) vermindert wird, entfällt ersatzlos. Die Kürzung der Bemessungsgrundlage beruhte bei Einführung der Vorsorgepauschale auf der Erwägung, dass bei Anwendung der Lohnsteuertabellen die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage und die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nicht auseinander fallen dürfen, um die Einarbeitung der Vorsorgepauschale in die Lohnsteuertabellen zu ermöglichen. Nachdem die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer mittlerweile zum Standard gehört und gerade bei Arbeitgebern, die Versorgungsbezüge gewähren, kaum anzunehmen ist, dass dort die Lohnabrechnung noch unter Verwendung von Lohnsteuertabellen vorgenommen wird, besteht für die Kürzung der Bemessungsgrundlage um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag kein Bedarf mehr.
Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenzen - BBG - (sog. BBG-West oder BBG-Ost) sind zu beachten. Die Verwaltungsanweisung, wonach aus Vereinfachungsgründen in allen Fällen einheitlich die BBG-West anzuwenden ist, ist damit überholt. Grund hierfür ist der Wegfall der Vorsorgepauschale im Veranlagungsverfahren und die Tatsache, dass sich nur Beiträge des Arbeitnehmers steuerlich auswirken sollen, die auch tatsächlich gezahlt werden. Bei Arbeitnehmern im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge weiterhin steuerlich zu berücksichtigen, obwohl im Veranlagungsverfahren nur noch die tatsächlichen Beiträge zum Abzug zugelassen sind, wäre eine ungerechtfertigte Begünstigung der Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Zu Nummer 3 Buchstabe b
Es werden bei Arbeitnehmern (pflichtversicherten und freiwillig versicherten Arbeitnehmern), die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in pauschalierter Weise Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt. Bei der Berechnung wird pauschal ein Betrag von 4 Prozent abgezogen, wenn sich aus dem Krankenversicherungsbeitrag ein Anspruch auf Krankengeld ergeben kann. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Beitragsteile, die auf das Krankengeld entfallen, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Der Abschlagssatz ist mit dem Abschlagssatz beim Sonderausgabenabzug identisch.
Ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist dem Arbeitgeber bekannt.
Zu Nummer 3 Buchstabe c
Es werden bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in pauschalierter Weise Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Maßgeblich ist der bundeseinheitliche Beitragssatz ( § 55 Absatz 1 SGB XI). Länderspezifische Besonderheiten sind zu berücksichtigen (z.B. höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen).
Es ist auch der Beitragszuschlag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Kinder zu berücksichtigen ( § 55 Absatz 3 SGB XI), denn es sollen im Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich alle Beiträge berücksichtigt werden, die auch tatsächlich gezahlt werden.
Ob es Kinder gibt, die hier zu berücksichtigen sind, ist dem Arbeitgeber aufgrund seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bekannt.
Zu Nummer 3 Buchstabe d
Privat versicherte Arbeitnehmer (z.B. Beamte) zahlen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge, die nicht von der Höhe des Arbeitslohns abhängen. Ein pauschalierter Ansatz entsprechender Beiträge ist somit nicht möglich.
Es ist deshalb vorgesehen, dass Arbeitgeber entsprechende Daten für die eigene private Krankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers einschließlich der Beiträge für mitversicherte, nicht dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Kinder aus der ELSTAM-Datenbank ( § 39e EStG) abrufen und diese beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Über diesen Weg sollen auch private Versicherungsbeiträge eines nicht erwerbstätigen, selbst versicherten, nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die ELSTAM-Datenbank befindet sich derzeit noch im Aufbau; entsprechende Daten können deshalb von den Arbeitgebern bis zum 1. Januar 2010 noch nicht abgerufen werden. Bis die Daten zur Verfügung stehen, können die Arbeitnehmer mit entsprechenden Beitragsrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge, d. h. bei den Krankenversicherungsbeiträgen nur die Beitragsanteile für den Basiskrankenversicherungsschutz, mitteilen.
Diese berücksichtigt der Arbeitgeber dann im Rahmen des Lohnsteuerabzugs / der Vorsorgepauschale. Es wird davon ausgegangen, dass bis Ende 2009 die Krankenversicherungsunternehmen den Arbeitnehmern entsprechende Bescheinigungen ausstellen.
Sollte sich herausstellen, dass entsprechende Beitragsbescheinigungen nicht erstellt werden können, kann kurzfristig auch im Verwaltungswege eine Vereinfachungsregelung gefunden werden. Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung des nicht erwerbstätigen, selbst versicherten, nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten kann der Arbeitnehmer ebenfalls dem Arbeitgeber mitteilen.
Vom Arbeitgeber sind bei der Lohnsteuerberechnung in allen Fällen mindestens1 500 Euro anzusetzen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass nicht immer Daten in der ELSTAM-Datenbank vorhanden sind (z.B. bei Berufeinsteigern oder in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht möchte, dass der Arbeitgeber die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge kennt). Der Betrag orientiert sich am bisherigen Höchstbetrag in § 10c Absatz 2 und 3 EStG. Da Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge bei Privatversicherten nicht von der Höhe des Arbeitslohns abhängen, ist jedoch nur eine einmalige Berücksichtigung der geleisteten Beträge bzw. des Mindestbetrags gerechtfertigt. Deshalb muss eine Berücksichtigung der Beiträge / des Mindestbetrags in der Steuerklasse VI (zweites Dienstverhältnis oder weitere Dienstverhältnisse) ausgeschlossen werden.
Zweiter Teilsatz
Bei Anwendung der Buchstabe a bis c werden Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG nicht berücksichtigt, weil für diese keine entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge / Vorsorgeaufwendungen anfallen.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 10 - neu -)
Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird nach geltendem Recht auf einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) in der Regel eine zu geringe Lohnsteuer ermittelt, weil die Vorsorgepauschale bei der Berechnung der zu vergleichenden Jahreslohnsteuerbeträge (zum einen ohne Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 4, zum anderen mit einem Fünftel der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 9 i. V. mit Absatz 3 Satz 5) unterschiedlich berücksichtigt wird. In der Folge kommt es bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer häufig zu Nachzahlungen.
Mit der Neuregelung wird die Ermittlung der Lohnsteuer für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten an die Regelung des § 34 Absatz 1 EStG angepasst. Die Vorsorgepauschale wird damit bei der Berechnung der zwei zu vergleichenden Jahreslohnsteuerbeträge identisch berücksichtigt und im Ergebnis die Lohnsteuer zutreffend ermittelt.
Zur Anwendung von § 39b Absatz 3 Satz 10 EStG im Kalenderjahr 2009 siehe § 52 Absatz 51a - neu - EStG und die entsprechende Begründung.
Zu Buchstabe c (Absatz 4 - neu -)
Zum einen wird die Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge in den Kalenderjahren bis 2024 in Absatz 4 aufgenommen. Die Prozentangabe wird auf das Kalenderjahr 2010 fortgeschrieben (von 20 Prozent auf 40 Prozent). Im Ergebnis werden somit im Lohnsteuerabzugsverfahren Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 70 Prozent steuerfrei gestellt, und zwar 50 Prozent des Gesamtbeitrags über den nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil und 40 Prozent des Arbeitnehmeranteils, BGBl. 20 Prozent des Gesamtbeitrags, über die Vorsorgepauschale.
Zum anderen wird für den Bereich unterer Einkommen die Berücksichtigung des vollen (fiktiven) Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Kalenderjahr 2025 bis zur Höhe von 750 Euro vorgezogen; die in bestimmten Arbeitslohnbereichen auftretenden, geringfügigen Mehrbelastungen beim Lohnsteuerabzug 2010 und Folgejahre BGBl. dem Lohnsteuerabzug 2009 werden minimiert. Durch diese zusätzliche Regelung werden die Mehrbelastungen in den Steuerklasse I/IV und II auf geringfügige Beträge unter monatlich 10 Euro gemildert. Die Regelung läuft im Rahmen des Stufenplans im Kalenderjahr 2025 ohne weitere gesetzliche Regelung aus. Das Vorziehen der Endstufe ist kompatibel mit der Vorsorgepauschale in der Steuerklasse V, was bei der Günstigerprüfung nach bisherigem Recht nicht der Fall ist. Die Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bleibt in jedem Fall unberührt.
Geringfügige Mehrbelastungen in den Arbeitslohnbereichen von 1 600 bis 2 900 Euro (Monatsarbeitslohn) der Steuerklasse III werden in Arbeitnehmer-Ehen durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale in der Steuerklasse V kompensiert. In Alleinverdiener-Ehen bietet die Einkommensteuerveranlagung eine Lösung, denn in der Einkommensteuerveranlagung ist weiter eine Günstigerprüfung vorgesehen. Eine Veranlagung ist ohnehin in vielen Fällen sinnvoll, denn diverse Steuervergünstigungen werden erst dort berücksichtigt (Sonderausgabenabzug für eine zusätzliche Altersvorsorge, Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten/Sonderausgaben, weitere Werbungskosten, Spendenabzug, Kirchensteuerabzug etc.).
Zu Nummer 9 (§ 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 10 (§ 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu - und Absatz 3 Satz 1)
Die an die Finanzverwaltung übermittelten Daten der privaten Krankenversicherungsunternehmen (vgl. § 10 Absatz 2a - neu - EStG) werden unmittelbar nach der Datenlieferung vom Finanzamt in die ELSTAM-Datenbank eingestellt ( § 39e Absatz 1 EStG). Arbeitgeber können die Daten zusammen mit den anderen lohnsteuerlichen Abzugsmerkmalen abrufen und beim Lohnsteuerabzug verwenden. Möchte der Arbeitnehmer nicht, dass dem Arbeitgeber die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge bekannt werden (z.B. weil die Krankenversicherung einen Risikozuschlag erhebt), kann er beim Finanzamt beantragen, dass die Speicherung in der ELSTAM-Datenbank unterbleibt. Diese Regelung orientiert sich an § 39 Absatz 3b Satz 2 EStG, wonach auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinder eingetragen werden kann. Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale werden dann mindestens1 500 Euro berücksichtigt.
Dass es sich nicht um die aktuellen Daten des Jahres des Lohnsteuerabzugs handelt, sondern regelmäßig um Daten des Vorjahres, kann aus Vereinfachungsgründen hingenommen werden. Dadurch werden auch unterjährige Aktualisierungen vermieden. Steigen die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge für eine private Pflege-Pflichtversicherung, kann der Arbeitnehmer die tatsächlich gezahlten Beiträge bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Das Verfahren ist aber auch geeignet, aktuelle Beiträge für Lohnsteuerzwecke entgegenzunehmen. Dies könnte bei Bedarf künftig entsprechend gesetzlich geregelt werden.
Zu Nummer 11 (§ 41 Absatz 1 Satz 4 - aufgehoben -)
Der Großbuchstabe B hat im Lohnsteuerabzugsverfahren keine Bedeutung mehr; siehe im Einzelnen Begründung zur Neufassung von § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 EStG. In diesem Zusammenhang entfällt auch der Vermerk des Großbuchstabens B im Lohnkonto.
Zu Nummer 12 (§ 41b)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (einleitender Satzteil vor Nummer 1)
Der Verweis auf die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung wird aktualisiert.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 4)
Der Arbeitgeber muss nach aktuellem Recht entscheiden, ob er beim Lohnsteuerabzug die gekürzten oder die ungekürzte Vorsorgepauschale berücksichtigt (Besondere oder Allgemeine Tabelle bei der manuellen Berechnung der Lohnsteuer). Hat er die gekürzte Vorsorgepauschale berücksichtigt, muss er dies in die Lohnsteuerbescheinigung aufnehmen (Großbuchstabe B). Hierdurch kann das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erkennen, dass ein Arbeitnehmer zum Personenkreis des § 10c Absatz 3 EStG in aktueller Fassung gehört und der Vorwegabzug nach § 10 Absatz 3 EStG BGBl. mit § 10 Absatz 4a EStG in aktueller Fassung zu kürzen ist. Gleiches gilt für die besondere Kürzung des Höchstbetrags von 20 000 Euro nach § 10 Absatz 3 EStG.
Beim Lohnsteuerabzug stellt das neue Recht grundsätzlich in jedem Versicherungszweig (Renten-, Kranken- und soziale Pflegeversicherung) in pauschalierter Weise auf die Zahlung von Vorsorgeaufwendungen ab. Der Arbeitgeber muss also nicht mehr zwischen den beiden Gruppen von Arbeitnehmern unterscheiden. Aus diesem Grund entfällt auch die verpflichtende Bescheinigung des Großbuchstabens B durch die Neufassung von § 41b Absatz 2 Nummer 4 EStG; dies entlastet die Arbeitgeber. Über gegebenenfalls vorzunehmende Kürzungen beim Sonderausgabenabzug (siehe oben) wird ausschließlich in der Einkommensteuerveranlagung entschieden.
Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 13, Nummer 14, Nummer 15 - neu -)
Zu Nummer 13
Die Angabe in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird um die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ergänzt. Die Angaben sind zum einen Grundlage für den entsprechenden Sonderausgabenabzug.
Der Arbeitgeber bescheinigt bei den Krankenversicherungsbeiträgen immer den vollen Beitrag, auch wenn er bei der Vorsorgepauschale wegen des Anspruchs auf Krankengeld einen Abschlag von 4 Prozent vorgenommen hat. Der Abschlag wird in den entsprechenden Fällen vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung auf Basis der bescheinigten Beiträge vorgenommen. Zum anderen erkennt der Arbeitnehmer durch die Bescheinigung, ob wegen einer zu hohen Vorsorgepauschale die Verpflichtung besteht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (vgl. § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes und die entsprechende Begründung).
Beiträge für eine private Krankenversicherung (und auch private Pflege-Pflichtversicherung) bescheinigt der Arbeitgeber nicht, denn das Finanzamt berücksichtigt bei der Einkommensteuerveranlagung die Datenlieferungen der Krankenversicherungsunternehmen.
Dies gilt auch bei in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Arbeitnehmern, wenn diese selbst die Beiträge schulden (sog. Selbstzahler).
Zu Nummer 14 - neu -
Für die Günstigerprüfung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG benötigt das Finanzamt Angaben zur Arbeitslosenversicherung. Die Bescheinigung durch den Arbeitgeber ist in der neuen Nummer 14 festgelegt.
Zu Nummer 15 - neu -
Damit auch der privat kranken- und pflegepflichtversicherte Arbeitnehmer erkennen kann, ob wegen einer zu hohen Vorsorgepauschale die Verpflichtung besteht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wird in der Lohnsteuerbescheinigung die Bescheinigung des beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung vorgeschrieben (vgl. § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes und die entsprechende Begründung).
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Sätze 5 bis 8 - neu -)
Nach § 41b Absatz 2 Satz 3 EStG hat der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung anstelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN) die Identifikationsnummer ( § 139b Abgabenordnung) nach deren Vergabe durch das Bundeszentralamt für Steuern anzugeben. Weil die bundesweite Vergabe der Identifikationsnummern abgeschlossen ist, sollen die Arbeitgeber die Identifikationsnummern in den Lohnsteuerbescheinigungen als lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal angeben (Wegfall der eTIN). Da nicht alle Lohnsteuerkarten für 2009 die Identifikationsnummer enthalten, sieht das BMF-Schreiben vom 28. November 2008 (BStBl I S. 992) vor, dass für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2009 das (bisherige) lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer; § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG) zu verwenden ist.
Außerdem ist danach nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer bis auf weiteres nicht in das Lohnkonto übernimmt. Dies lässt es zu, dass gesetzlich ein maschinelles Anfrageverfahren geregelt wird, das den Arbeitgebern die steuerliche Identifikationsnummer für ihre Arbeitnehmer maschinell zur Verfügung stellt.
Dies kann erheblichen Erfassungsaufwand vermeiden.
Nach den Stellungnahmen der Spitzenverbände der Wirtschaft und der steuerberatenden Berufe ist die erstmalige Erfassung der Identifikationsnummern für die beschäftigten Arbeitnehmer und die Übernahme in die Lohnbuchhaltungssysteme arbeitsaufwändig und fehleranfällig. Deshalb fordern die Spitzenverbände für die Arbeitgeber ein Verfahren zur elektronischen Ersterfassung. Die Bundesregierung greift diese Forderung als wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau auf.
Die Gesetzesänderung sieht die Möglichkeit für eine Erstversorgung des authentifizierten Arbeitgebers mit den Identifikationsnummern der bei ihm aktuell beschäftigten Arbeitnehmer durch ein automatisiertes Anfrageverfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über das ElsterOnline-Portal vor. Die Anfrage des Arbeitgebers oder seines Dienstleisters ist - in Anlehnung an bereits normierte andere Fälle von Anfrageverfahren (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe e des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes) - über die zentrale Stelle ( § 81 EStG) an das Bundeszentralamt für Steuern weiterzuleiten. Die Kommunikation mit dem Bundeszentralamt für Steuern kann über die bereits bestehende Schnittstelle der zentralen Stelle durchgeführt werden.
Dem Arbeitgeber soll die Anfrage im ElsterOnline-Portal zur Verfügung gestellt werden, um die Authentifizierung des Elsterverfahrens nutzen zu können. Dadurch entfällt ein neues aufwändiges Authentifizierungsverfahren bei der zentralen Stelle. Vor Übermittlung an die zentrale Stelle soll die Finanzverwaltung (Elsterverfahren) die Daten an die technischen Anforderungen der zentralen Stelle gemäß den vorhandenen Anfrageverfahren anpassen (insbesondere Größe der Datensätze, Bündelung zu Nachrichtenblöcken und möglichst auch Prüfung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit), damit die Anfrage problemlos verarbeitet und weitergeleitet werden kann. Das Elsterverfahren hat die Wahrung des Steuergeheimnisses sowie die Verschlüsselung und Entschlüsselung der übermittelten Nachrichten sicherzustellen.
Das Bundeszentralamt für Steuern stellt die Identifikationsnummer bereit, wenn der Arbeitnehmer anhand der übermittelten Daten eindeutig bestimmt ist; andernfalls erhält der Arbeitgeber einen maschinell erzeugten Hinweis (also keine Identifikationsnummer; keine manuelle Bearbeitung, um nicht Verwaltungsaufwand zu erzeugen). Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Antwort über die zentrale Stelle an die Finanzverwaltung zur Bereitstellung im ElsterOnline-Portal. Kann eine Identifikationsnummer nicht maschinell zugeordnet werden, hat der Arbeitgeber sie manuell zu übernehmen.
Zu Nummer 13 (§ 42b Absatz 1 Nummer 5)
Werden Teilbeträge der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG - neu -) nur zeitweise beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Andernfalls kann es zur Berücksichtigung von Abzugsbeträgen kommen, die tatsächlich nicht geleistet wurden (z.B. Arbeitnehmer war bis Ende November rentenversicherungsfrei und wird ab Dezember rentenversicherungspflichtig oder eine Arbeitnehmerin bekommt im Dezember ein bei der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigungsfähiges Kind).
Zu Nummer 14 (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 - aufgehoben -)
§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG in der aktuellen Fassung stellt sicher, dass ein zu geringer Lohnsteuerabzug über die Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen wird in Fällen, in denen bei einem Arbeitnehmer, der zum Personenkreis des § 10c Absatz 3 EStG gehört, im Lohnsteuerabzugsverfahren eine ungekürzte Vorsorgepauschale nach § 10c Absatz 2 EStG berücksichtigt wurde. Die Regelung kann wegen des Wegfalls der Vorsorgepauschale im Veranlagungsverfahren entfallen.
Der Pflichtveranlagungstatbestand in § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes stellt sicher, dass Arbeitnehmer keine ungerechtfertigten Vorteile haben, wenn den im Lohnsteuerabzugsverfahren pauschal berücksichtigten Beiträgen für eine Krankenversicherung und eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) keine Aufwendungen in entsprechender Höhe gegenüberstehen und auch aus sonstigen Gründen keine Einkommensteuerveranlagung vorgeschrieben ist. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden dann nur die tatsächlichen Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Damit der Arbeitnehmer erkennen kann, ob die Verpflichtung besteht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wird in der Lohnsteuerbescheinigung die Bescheinigung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bzw. des beim Lohnsteuerabzug für die private Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigten Teilbetrags der Vorsorgepauschale vorgeschrieben (vgl. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und 15 EStG - neu -).
Zu Nummer 15 (§ 50 Absatz 1)
Zu Buchstabe a (Satz 4)
Beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern wurde bisher für Vorsorgeaufwendungen außer dem Sonderausgabenpauschbetrag nach § 10c Absatz 1 EStG die Vorsorgepauschale nach § 10c Absatz 2 und 3 EStG gewährt. Die Vorsorgepauschale nach § 10c Absatz 2 und 3 EStG ist mit der Änderung von § 10c EStG entfallen. Es können nur noch die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen abgezogen werden. Das soll daher entsprechend auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gelten. Allerdings können von ihnen, wenn sie nur in einem Teil des Kalenderjahres inländischen Arbeitslohn bezogen haben, nur Aufwendungen abgezogen werden, die auf diesen Teil des Jahres entfallen.
Außerdem sollen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erstmals auch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten abziehen können, soweit sie auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG erzielt werden.
Auch insofern ist eine Gleichstellung mit unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gerechtfertigt.
Zu Buchstabe b (Satz 5)
§ 50 Absatz 1 Satz 5 EStG wird redaktionell an die Änderungen von § 50 Absatz 1 Satz 4 EStG und von § 10c EStG angepasst.
Zu Nummer 16 (§ 52)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Mit der Änderung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2010 fortgeschrieben. Damit gelten die Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch dieses Gesetz, die ebenfalls am 1. Januar 2010 in Kraft treten, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 bzw. für Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.
Zu Buchstabe b (Absatz 24 Satz 2 - neu -)
Um bürokratische Belastungen bei der steuerpflichtigen Person und den Beitragsempfängern zu vermeiden, wird bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 1. Januar 2010 bestanden haben, eine Übergangsregelung vorgesehen. Diese gilt für die gesetzliche Krankenversicherung genauso wie für private Krankenversicherungen.
Die Regelung sieht vor, dass die steuerpflichtige Person vom Beitragsempfänger über die beabsichtigte Datenübermittlung informiert wird und er dann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich widersprechen kann. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen wird dadurch Rechnung getragen, dass § 10 Absatz 2 Satz 2 EStG, auf den § 52 Absatz 24 EStG verweist, ausdrücklich die Einwilligung der steuerpflichtigen Person in die Übermittlung der Daten unter Angabe der Identifikationsnummer verlangt.
Satz 6 normiert zudem eine Hinweispflicht des Versicherers gegenüber der steuerpflichtigen Person dahingehend, dass die Identifikationsnummer unter den in § 22a Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen auch beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden kann.
Für Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2010 begründet werden, gilt die Übergangsregelung nicht mehr. In diesen Fällen hat die steuerpflichtige Person der Datenübermittlung ausdrücklich zuzustimmen.
Darüber hinaus konnte der Gesetzestext gestrafft werden, weil gleichlautende Regelungen bereits für Basisrentenverträge gelten.
Zu Buchstabe c (Absatz 24d Satz 2)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe d (Absatz 50e - neu -)
Da dem Finanzamt für die Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum existenznotwendigen Krankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen, sind entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden, um 20 Prozent gekürzt anzusetzen oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern hingegen auf die dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge abgestellt. Die unterschiedliche Vorgehensweise im Lohnsteuerabzugsverfahren und der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber ohne die Mitteilung seines privat krankenversicherten Arbeitnehmers keine Kenntnisse über die von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geleisteten tatsächlichen Beiträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG nur möglich, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber entsprechend informiert. Um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, hat er dem Arbeitgeber daher - wenn ein Ansatz gewünscht wird und soweit möglich - den zutreffenden Wert mitzuteilen. Im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlungen kennt das Finanzamt demgegenüber die Höhe der von der steuerpflichtigen Person bei der letzten Veranlagung angesetzten Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung), so dass diese Werte als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen herangezogen werden können. Eine gesonderte Mitteilung durch die steuerpflichtige Person ist daher nicht erforderlich.
Diese Regelung gilt solange, bis die entsprechenden Beitragsdaten dem Finanzamt auf elektronischem Wege übermittelte wurden.
Zu Buchstabe e (Absatz 51a - neu -)
Die Regelung im neuen Absatz 51a des § 52 EStG steht im Zusammenhang mit der Einführung des § 39b Absatz 3 Satz 10 EStG - neu -, vgl. die entsprechende Begründung.
Mit der Regelung wird auch bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 EStG (Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG), der nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2010 zufließt, eine zutreffende Ermittlung der Lohnsteuer durch eine identische Berücksichtigung der Vorsorgepauschale bei der Berechnung der zwei zu vergleichenden Jahreslohnsteuerbeträge sichergestellt. Eine gesonderte Anwendungsregelung für die sonstigen Bezüge, die im Kalenderjahr 2009 zufließen, ist erforderlich, weil ab dem 1. Januar 2010 Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 zweiter Teilsatz EStG - neu -).
Zu Nummer 17 bis 19 (§§ 84 bis 86)
Redaktionelle Anpassung an den aktuellen Veranlagungszeitraum.
Zu Artikel 2 ( § 5 Absatz 1 Finanzverwaltungsgesetz)
Zu Nummer 1 (Nummer 18)
Versicherungsunternehmen, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Künstlersozialkasse haben die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) an die zentrale Stelle zu übermitteln. Diese stellt die Daten der Landesfinanzverwaltung zur Verfügung.
Durch die Ergänzung wird die Aufgabe der Weiterleitung dieser Daten sichergestellt.
Nach § 22a Absatz 2 i. V. mit § 52 Absatz 38a EStG übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle auf Anfrage der Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnummer (§ 139b AO) zur Verwendung in den Rentenbezugsmitteilungen. Durch die Änderung wird dem Bundeszentralamt für Steuern auch die Aufgabe der Übermittlung von Identifikationsnummern über die zentrale Stelle an die Versicherungsunternehmen, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Künstlersozialkasse zugewiesen.
In § 41b Absatz 2 EStG (vgl. Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b) wird ein Anfrageverfahren zur Erstversorgung der Arbeitgeber mit den Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer eingeführt. Mit der Änderung von Nummer 18 Buchstabe e wird dem Bundeszentralamt für Steuern diese Aufgabe auch für diese neue Fallgruppe (zu den bisherigen Fällen von Anfrageverfahren) zugewiesen. Diese Änderung baut auf den im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vorgesehenen Änderungen auf.
Zu Nummer 2 (Nummer 36 - neu -)
Mit der Ergänzung des § 10 Absatz 2a - neu - EStG erhält das Bundeszentralamt für Steuern die Aufgabe, die Höhe der übermittelten oder bescheinigten Beiträge der Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der Künstlersozialkasse zu prüfen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 (Überschrift der Verordnung)
Mit der geänderten Überschrift der Verordnung soll deutlich gemacht werden, dass diese jetzt neben den Vorschriften zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge nach § 10a und Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a des Einkommensteuergesetzes auch Vorschriften enthält, die den weiteren Datenaustausch von übermittelnden Stellen mit der zentralen Stelle, insbesondere im Rahmen des maschinellen Anfrageverfahrens zur Identifikationsnummer, betreffen.
Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 1)
Das maschinelle Anfrageverfahren zur Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. I S. 2794), durch das Steuerbürokratieabbaugesetz (BGBl. I S. 2850) sowie durch die mit diesem Gesetz vorgenommen Ergänzungen ausgeweitet. Bisher konnten nur die Mitteilungspflichtigen nach § 22a Absatz 1 EStG unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 38a EStG die Identifikationsnummer unmittelbar beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Nunmehr können auch Anbieter von Basisrentenverträgen sowie Versicherungsunternehmen, Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Künstlersozialkasse (§ 52 Absatz 24 Satz 2 Nummer 2 EStG), Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (§ 52 Absatz 24d EStG), die Träger der Sozialleistungen (§ 52 Absatz 43a EStG) sowie Arbeitgeber für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 (§ 41b Absatz 2 EStG) dieses Verfahren nutzen.
Das maschinelle Anfrageverfahren zur Identifikationsnummer erfolgt über die zentrale Stelle. Die zentrale Stelle bedient sich eines automatisierten Verfahrens, das aus Kostengründen weitgehend auf die Einschaltung der Sachbearbeitung verzichtet. Durch die Ergänzung in § 1 wird sichergestellt, dass die im ersten Abschnitt geltenden Grundsätze der Datenübermittlung auch für diese Verfahren gelten.
Mit diesem Gesetz wird bestimmt, dass die Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes von den übermittelnden Stellen an die zentrale Stelle übermittelt werden.
Durch die Ergänzung in § 1 wird sichergestellt, dass auch für dieses Verfahren die im ersten Abschnitt geltenden Grundsätze der Datenübermittlung gelten.
Zu Nummer 3 (§ 2 Absatz 3)
Mit der Regelung wird bestimmt, dass für den Datenaustausch im Rahmen des maschinellen Anfrageverfahrens der Identifikationsnummer sowie für die Datenübermittlung im Rahmen des § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes der codierte Zeichensatz der ISO/IEC 8859-15 zu entsprechen hat und entsprechend der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen ist. Es handelt sich um einen offenen Standard, an dessen Fortschreibung sich jeder beteiligen kann und der kostengünstig verfügbar ist, da er nicht urheberrechtlich geschützt ist.
Zu Nummer 4 (§ 5)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Die bisherige Regelung im Absatz 2 sah vor, dass Anbietern die Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen waren. Bei der Datenübermittlung der Anbieter von Basisrentenverträgen ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich, da in diesen Fällen keine Zulagenzahlungen vorgenommen werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 6)
Zum Aufbau und Betrieb der Datenkommunikation im maschinellen Anfrageverfahren und für die Datenübermittlung im Rahmen des § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes ist - ebenso wie im Zulage- und Rentenbezugsmitteilungsverfahren - eine eindeutige Identifikation der am Verfahren Beteiligten erforderlich. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die zentrale Stelle von den Versicherungsunternehmen, den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und den Trägern der Sozialleistungen sowie deren Auftragnehmern die für eine Identifizierung notwendigen Daten sowie vorhandene Kommunikationsdaten erhebt. Im Gegenzug erhält der Kommunikationspartner eine Kundennummer und ein Kommunikationspasswort. Weil der Arbeitgeber die Identifikationsnummer im ElsterOnline-Portal anfragt und die Authentifizierung des Elsterverfahrens genutzt wird (s. Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b), findet keine weitere Identifikation des Arbeitgebers durch die zentrale Stelle statt.
Zu Nummer 5 (Änderung der Angabe zu Abschnitt 2)
Mit der Änderung der Angabe wird sichergestellt, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften nur für das Zulageverfahren Anwendung finden. Da der Begriff "Anbieter" sowohl im Zulageverfahren nach § 10a und Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes als auch im Bereich der Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes verwendet wird, ist eine solche Klarstellung notwendig.
Zu Nummer 6 (Abschnitt 4, §§ 22, 23)
Zu § 22
Diese Regelung ermöglicht, dass die Finanzverwaltung prüfen kann, ob die übermittelnde Stelle ihre Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Durch eine Prüfung sollen Steuermindereinnahmen durch fehlerhafte Mitteilungen an die Finanzverwaltung, insbesondere bei unzutreffender einkommensteuerrechtlicher Aufteilung der Beiträge, vermieden werden.
Die Prüfung soll der Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung der Steuerpflichtigen dienen. Sie folgt dem Verifikationsgebot.
Zu § 23
Für die Erprobung des Verfahrens zum Datenaustausch zwischen den übermittelnden Stellen und der zentralen Stelle, der von der zentralen Stelle einzusetzenden Programme für die Aufbereitung und Weiterleitung der Daten an die Finanzverwaltung und die Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung wird eine klarstellende Regelung getroffen, um den datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Bei der Ausübung des Ermessens ist der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu berücksichtigen, der z.B. für Sozialdaten in § 78b SGB X seine Ausprägung gefunden hat.
Die Anforderungen des Datenschutzes insbesondere für Sozialdaten des § 78a SGB X sind zu berücksichtigen.
Zu Artikel 4 (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 133 Absatz 1)
Zu Buchstabe a (Satz 2 Nummer 2)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 und 4.
Mit dieser Anpassung wird sichergestellt, dass in allen Fällen für die Feststellung der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes die Belastungen durch den Lohnsteuerabzug eines pflichtversicherten Arbeitnehmers nachvollzogen werden.
Zu Buchstabe b (Satz 3 - neu -)
Die Regelung beinhaltet Folgeänderungen zu dem mit § 39b des Einkommensteuergesetzes (EStG) neu gestalteten Lohnsteuerabzugsverfahrens (Art. 1 Nummer 4), die erforderlich sind, weil das neue Lohnsteuerabzugsverfahren Auswirkungen auf die Berechnung der Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere Arbeitslosengeld (§§ 117 ff. SGB III), Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 124a SGB III), Teilarbeitslosengeld (§ 150 SGB III), Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III) und nach dem Soldatenversorgungsgesetz (Arbeitslosenbeihilfe - § 86a) hat.
Das Arbeitslosengeld richtet sich nach einem pauschalierten Nettoarbeitsentgelt (Leistungsentgelt), das sich ergibt, wenn das maßgebliche Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) um die bei Arbeitnehmern anfallenden Lohnabzüge gemindert wird. Zu diesen Abzügen gehört auch die Lohnsteuer. Ihre Höhe ergibt sich aus der allgemeinen Lohnsteuertabelle nach Maßgabe der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war (§ 133 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III -).
Damit weiterhin gewährleistet ist, dass
- - die Höhe des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung eines Leistungsentgelts festgesetzt wird, das dem Nettoentgelt möglichst nahe kommt, welches der Arbeitslose bei einer Arbeitsaufnahme erzielen könnte,
- - ohne die verwaltungsvereinfachende Pauschalierung bei dessen Berechnung zu verlassen, ist eine Anpassung des § 133 SGB III erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 434t - neu -)
Die Regelung stellt sicher, dass Leistungsansprüche, die vor dem 1. Januar 2010 entstanden sind, mit Inkrafttreten der Neuregelung nicht neu berechnet werden müssen.
Zu Artikel 5 (§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)
Mit § 10 Absatz 2a EStG werden die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet, die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge für eine soziale Pflegeversicherung an die zentrale Stelle ( § 81 EStG) zu übermitteln. Außerdem wird das Bundeszentralamt für Steuern ermächtigt, die zutreffende Höhe der von den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übermittelten und bescheinigten Werte zu prüfen. Zur Erfüllung dieser Mitteilungspflichten und für die Prüfung ist es erforderlich, eine Übermittlung von Sozialdaten zuzulassen.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des vorliegenden Änderungsgesetzes. Danach tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2
Mit dem Inkrafttreten der Änderungen im Arbeitsförderungsrecht zum 1. Januar 2010 wird die Berücksichtigung des erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsverfahrens sichergestellt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 764:
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung - BürgerEntlastG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Durch das Gesetz werden für die Wirtschaft elf Informationspflichten eingeführt, eine vereinfacht und eine aufgehoben. Nach Schätzung des Ressorts entstehen hierdurch jährlich Bürokratiekosten in saldierter Höhe von rund 15,5 Mio. Euro und einmalig in Höhe von rund 27,5 Mio. Euro. Diese Bürokratiekosten betreffen zu einem Teil die Krankenversicherungsunternehmen, zu einem anderen Teil die Unternehmen in ihrer Funktion als Arbeitgeber.
Für Bürgerinnen und Bürger werden vier Informationspflichten eingeführt. Der jeweilige zeitliche Aufwand für den einzelnen Steuerpflichtigen liegt nach Schätzung des Ressorts bei durchschnittlich vier Minuten. Für die Verwaltung werden sieben Informationspflichten eingeführt.
Die Versicherungsunternehmen müssen bei den von ihnen vertriebenen Krankenversicherungen ermitteln, in welchem Umfang der Versicherungsbeitrag dem Erwerb einer existenznotwendigen Krankenversorgung dient. Durch die Aufteilungspflicht entstehen den Versicherungsunternehmen Bürokratiekosten. Die Art und Weise der Aufteilung soll in einer Rechtsverordnung geregelt werden. In Gesetzestext und Begründung ist vorgesehen, dass die steuerlich nicht anrechenbaren Beitragsanteile durch branchenweit einheitliche Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln sind.
Diese Vorgehensweise führt zu einem Ansteigen der Bürokratiekosten. Das Ressort hat jedoch im Rahmen der Alternativenprüfung, die gerade auch eine Vermeidung unnötiger Bürokratiekosten im Blick hatte, die Formulierung der Verordnungsermächtigung so gewählt, dass dem Kostenanstieg bei den Versicherungsunternehmen enge Grenzen gesetzt sind. Der Rat bittet das Ressort um eine frühzeitige Beteiligung bei der Erarbeitung der Rechtsverordnung. Hierbei wird es wichtig sein, dass sich der Katalog der branchenweit einheitlichen Abschläge auf wenige Teilbeträge beschränkt, um den für die Versicherungsunternehmen entstehenden Aufwand gering zu halten.
Durch die Nutzung elektronischer Verfahrensabläufe wird der bürokratische Aufwand für die steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger möglichst gering gehalten. Daneben profitieren die Bürgerinnen und Bürger von der unterjährigen Anrechnung der Beiträge im Rahmen des Lohnsteuerabzugs. Durch die Entscheidung des Ressorts für diese Vorgehensweise entstehen jedoch Bürokratiekosten für die Unternehmen, insbesondere bei der Einführung.
Wichtig ist hierbei, dass die ELSTAM-Datenbank (Datenbank für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) frühzeitig zur Verfügung steht. So kann ein Teil zusätzlicher Bürokratiekosten der Wirtschaft vermieden werden. Diese Kosten entstehen dann, wenn die Arbeitnehmer die Bescheinigungen ihres Versicherungsunternehmens an die jeweiligen Arbeitgeber übergeben müssen, damit diese die Daten für einen Lohnsteuerabzug eingeben.
Die Kosten entstünden zwar nur für einen begrenzten Zeitraum, der Aufwand würde aber als besonders belastend wahrgenommen werden. Der Rat bittet daher für den Fall, dass die ELSTAM-Datenbank nicht zum 1. Januar 2010 zur Verfügung steht, ein pauschaliertes Verfahren für den Lohnsteuerabzug bei den privat Versicherten vorzusehen.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |